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Architektenvertrag: Wirksamkeit eines Vertragsschlusses mit einem Analphabeten

AG Schöneberg, Az.: 106 C 330/14, Urteil vom 13.08.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 533,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.9.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 125,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 18.11.2014 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von dem Kläger beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Architektenvertrag: Wirksamkeit eines Vertragsschlusses mit einem Analphabeten
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Der Kläger ist Architekt. Er wurde beauftragt, eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Gartenlaube der Tochter der Beklagten, Frau M. C., auf dem Grundstück O. Damm 76b, einzuholen. Am 15.7.2014 stellte er den Antrag im Beisein der Beklagten und des Zeugen T. als zuständigen Sachbearbeiter des Bezirksamts S-Z. von B.. Nach der Antragsstellung zahlte die Beklagte an den Kläger 300,- € in bar und unterzeichnete ein von dem Kläger unmittelbar nach Antragstellung handschriftlich verfasstes Schriftstück, in dem es heißt: Die Beklagte „… beauftragt … (den Kläger) einen Bauantrag für eine Garten (sic!) einzureichen. Am 15.07.2014 wurden die Unterlagen abgegeben. Dafür erhält der Architekt 300,- € am 15.07.2014. Der Rest wird bei der Baugenehmigung beglichen, Rest (netto) 400,- € zuzüglich 19 % MwSt.“ Ferner befindet sich auf dem Schriftstück der Name „T.“. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 5 d. A. verwiesen. Die Baugenehmigung wurde am 31.7.2014 erteilt. Unter dem 11.8.2014 legte der Kläger der Beklagten Rechnung über brutto 833,- € und wies die Anzahlung von 300,- € aus und begehrte die Restzahlung von 533,- €. Mit Schreiben vom 25.8.2014 wies die Klägerin die Forderung zurück und erklärte, dass der Beklagte auch einen Standsicherheitsnachweis hätte erbringen müssen. Der Beklagte beauftragte sodann seine hiesigen Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Wahrung seiner Interesse, die mit Schreiben vom 8.9.2014 darauf hinwiesen, dass er seine Leistung vollständig erbracht habe und forderten die Beklagte auf, die Restforderung in Höhe von 533,- € binnen einer Woche nebst seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen. Für die vorgerichtliche Tätigkeit legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesem am 8.9.2014 Rechnung über 125,66 €, die dieser vor dem 12.11.2014 beglichen hat.

Herr Z., ein gemeinsamer Bekannter der Parteien, rief den Kläger an und fragte, warum er es ablehne, den Standsicherheitsnachweis zu erbringen. In diesem Gespräch erklärte der Kläger, dass die Beklagte nicht lesen und schreiben könne und keine Ahnung von dem üblichen Preisniveau habe.

Der Kläger behauptet, er habe mit der Beklagten für die Erteilung der Baugenehmigung ein Honorar von 700,- € zzgl. USt, insgesamt 833,- € vereinbart. Gegenstand der Vereinbarung sei nicht ein Standsicherheitsnachweis gewesen. Für den Fall einer rechtsgrundlosen Erbringung seiner Leistung hätten diese einen Wert von 1.052,58 €.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. an ihn 533,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.9.2014 zu zahlen.

2. an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 125,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 12.11.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass im Beisein ihrer Tochter und ihres Schwiegersohns im Juni 2014 mündlich vereinbart worden sei, dass das Honorar des Klägers für die Einholung der Baugenehmigung nebst Standsicherheitsnachweises 500,- € inklusive Umsatzsteuer vereinbart worden sei, wobei ihre Tochter Bauherrin gewesen sei. Sie sei Analphabetin. Ihre Tochter habe den Kläger vor dem 15.7.2015 angerufen und erklärt, dass sie den Termin verschieben wolle, da ihre Mutter nicht lesen und schreiben könne und sie deshalb anwesend sein wolle und am 15.7.2014 verhindert sei; der Kläger habe erwidert, dass der Termin aufrechterhalten bleiben könne, da er anwesend sei. Im Termin beim Bauamt am 15.7.2015 habe sie sich den Antrag von dem Zeugen T. vorlesen lassen, da sie nicht lesen und schreiben könne. Vor der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 15.7.2014 habe der Kläger ihr erklärt, dass in dem Schriftstück stehe, dass er noch 400,- € erhalten solle, wenn „alles komplett fertig“ sei. Der Zusatz „zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer“ sei erst nach ihrer Unterschrift hinzugefügt worden. Mit Schriftsatz vom 12.11.2014 hat sie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt. Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung. Ihrer Tochter seien durch die anderweitige Beauftragung für den Standsicherheitsnachweis Kosten in Höhe von 357,- € erwachsen, die sie sich abtreten lassen werde. Sie ist der Ansicht, dass ein Anspruch des Klägers infolge der Nichterbringung des Standsicherheitsnachweises nicht fällig sei.

Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten hat der Kläger zunächst auf Freistellung geklagt und diesbezüglich mit Schriftsatz vom 12.11.2014, der der Beklagten am 18.11.2014 zugestellt worden ist, auf eine Zahlungsklage umgestellt. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 11.12.2014 durch Einholung einer schriftlichen Aussage des Zeugen A. T.; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Zeugenaussage vom 6.1.2015 verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 23.7.2015 hat das Gericht einen richterlichen Hinweis erteilt; hierauf hat die Beklagte einen Schriftsatznachlass beantragt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Rechtsstreit ist i. S. d. § 300 ZPO entscheidungsreif. Der gemäß § 139 V ZPO beantragte Schriftsatznachlass war der Beklagten nicht zu bewilligen. Denn § 139 V ZPO dient alleine der Vermeidung von sog. Überraschungsurteilen. Der erteilte Hinweis ist kein überraschender. Denn die Frage des möglichen Analphabetentums der Beklagten und dessen rechtliche Einordnung war bereits eingehender Gegenstand der Erörterungen.

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund der Vereinbarung vom 15.7.2014 ein restlicher Vergütungsanspruch in Höhe von 533,- € für die Beantragung der Baugenehmigung der am 31.7.2014 erteilten gemäß § 631 BGB zu.

Die Vereinbarung vom 15.7.2014 ist eine Privaturkunde, die die tatsächliche Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit entfaltet (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, zu § 416 Rn. 9 m. w. N.).. Diese tatsächliche Vermutung hat die Beklagte nicht hinreichend erschüttert.

Eine Erschütterung dieser tatsächlichen Vermutung wäre dann eingetreten, wenn der Kläger, der die schriftliche Vereinbarung vom 15.7.2014 verfasste, dieses im unmittelbaren Eindruck des behaupteten Analphabetentums der Beklagten bewerkstelligt hätte. Dieses wäre der Fall gewesen, wenn die Beklagte sich den Bauantrag von dem Zeugen T. unmittelbar vor der Unterzeichnung der Vereinbarung mit der Begründung hätte verlesen lassen, dass sie nicht lesen und schreiben könne. Für diese Behauptung ist die Beklagte beweispflichtig. Sie ist beweisfällig. Denn in seiner schriftlichen Zeugenaussage bekundete der Zeuge T., dass er sich nicht daran erinnern könne, den Antrag verlesen zu haben. Damit hat er das Beweisthema nicht bestätigt. Im Übrigen liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass eine Verlesung des Antrages nicht stattgefunden hat. Denn eine derartige Prozedur, wie von der Beklagten behauptet, ist derart ungewöhnlich, hat sich der Zeuge T. mit hoher Wahrscheinlichkeit ein knappes halbes Jahr später hieran hätte erinnern können.

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Tochter der Beklagten ihn vor dem Termin am 15.7.2015 telefonisch darauf hingewiesen hat, dass die Beklagte Analphabetin ist. Denn diese Kenntnis kann dem Kläger, dem es alleine auf die ordnungsgemäße Antragstellung ankam, durchaus wieder entfallen sein.

Unerheblich ist, dass der Kläger Herrn Z. gegenüber telefonisch geäußert haben soll, dass die Beklagte nicht lesen und schreiben könne. Denn die Beklagte trägt das Datum des Telefonats nicht hinreichend vor. Soweit sie pauschal behauptet, dass das Telefonat vor dem 15.7.2014 stattgefunden haben soll, genügt der Vortrag nicht den Anforderungen des § 138 ZPO. Denn dann wäre der Vortrag in sich widersprüchlich. Anlass des Telefonats soll gewesen sein, dass Herr Z. den Kläger gefragt haben soll, warum dieser nicht den Standsicherheitsnachweis erbringe. Nach dem Vortrag der Beklagten war indes für sie bzw. ihre Tochter vor dem 15.7.2014 keine Frage, dass der Kläger zu der Erbringung des Standsicherheitsnachweises verpflichtet gewesen sein soll. Demgemäß kann dieses Telefonat erst nach dem 15.7.2014 stattgefunden haben, als der Umfang der Leistungspflicht des Klägers zwischen den Parteien streitig wurde. Sofern der Kläger eine positive Kenntnis von dem etwaigen Analphabetentums der Beklagten nach dem 15.7.2015 erlangt haben sollte, lässt dieses die tatsächliche Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit einer Privaturkunde unberührt.

Unerheblich ist, dass die Beklagte behauptet, ihre Tochter als Bauherrin und der Kläger hätten im Juni 2014 mündlich ein Honorar von 500,- € brutto für die Einholung der Baugenehmigung nebst Erbringung des Standsicherheitsnachweises vereinbart. Denn jedenfalls wäre eine solche Vereinbarung durch die Vereinbarung vom 15.7.2015 abbedungen worden.

Die Beklagte wusste auch wenn sie Analphabetin sein sollte, dass sie Rechtsgeschäftlich handelt. Denn andernfalls wäre ihre Unterschrift nicht notwendig gewesen. Sie wusste auch, dass eine etwaige mündliche Vereinbarung aus dem Juni 2014 modifiziert werden würde. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie nicht wenigstens ihren Namen als Vertragspartnerin erkannte und dass sie die Zahl „400,- €“ als offene Restsumme erkannte und akzeptierte. Nach der gerade erfolgten Abschlagszahlung von 300,- € und einer offenen Restsumme von 400,- € wusste sie, dass sich die behauptete Vereinbarung aus dem Juni 2014 modifiziert hatte. Denn 300,- € und offene 400,- € sind 700,- € , während nach ihrem Vortrag das Gesamthonorar nach der Vereinbarung im Juni 2015 nur 500,- € betragen sollte.

Unterzeichnet die Beklagte – ggf. als Analphabetin – wissentlich eine rechtsgeschäftliche Erklärung, ist sie hieran wie jeder andere Teilnehmer am Rechtsverkehr grundsätzlich gebunden. Wenn die Beklagte infolge ihres behaupteten Analphabetentums sich über den Inhalt der abgegebenen und durch ihre Unterschrift dokumentierten Willenserklärung vergewissern will, so obliegt es ihr, sich vor der Unterzeichnung eines Vertrages den Vertragstext von einer dritten Person ihres Vertrauens verlesen zu lassen.

Demgemäß ist aufgrund der nicht hinreichend erschütterten tatsächlichen Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit einer Urkunde ein Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten über ein Architektenhonorar ohne die Verpflichtung des Klägers zur Erbringung eines Standsicherheitsnachweises von insgesamt 700,- € nebst Umsatzsteuer, fällig bei Erteilung der Baugenehmigung, zustande gekommen.

Soweit die Beklagte behauptet, dass die Vereinbarung über die Umsatzsteuer sich nicht vor der Leistung ihrer Unterschrift in der Vertragsurkunde befunden habe, genügt ihr Vortrag nicht den Anforderungen des § 138 ZPO. Denn nach ihrem eigenen Vortrag will sie inhaltlich den gesamten Inhalt der Vertragsurkunde aufgrund ihres behaupteten Analphabetentums nicht zur Kenntnis genommen haben.

Die durch ihre Unterschrift bekundete Willenserklärung der Beklagten ist auch nicht gemäß § 142 BGB infolge einer Anfechtung rückwirkend unwirksam. Der Beklagten stand insbesondere kein Anfechtungsgrund gemäß § 123 BGB infolge einer arglistigen Täuschung zur Seite. Für eine solche ist sie darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH NJW 2001, 64; BGH NJW 1957, 988; BAG NZA 2008, 348; Erman-Arnold, BGB, 14. Aufl. 2014 2014, zu § 123 Rn. 60 m. w. N.).. Sie ist beweisfällig. Denn sie bietet keinen Beweis dafür an, dass der Kläger ihr arglistig vor der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 15.7.2014 vorgetäuscht hätte, dass sie eine andere Erklärung mit ihrer Unterschrift abgibt, als die in der Urkunde bekundete.

Der Anspruch ist auch fällig. Als Fälligkeit wurde die Erteilung der Baugenehmigung vereinbart. Diese wurde am 31.7.2014 erteilt. Die Erbringung eines Standsicherheitsnachweises war von dem Kläger aus den obigen Gründen nicht geschuldet.

Die erklärte Hilfsaufrechnung hat die Klageforderung nicht gemäß § 389 BGB in Höhe von 357,- € teilweise zum Erlöschen gebracht. Ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch steht der Beklagten nicht gegen den Kläger zu. Denn zum einen hat die Beklagte aus den obigen Gründen nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass der Kläger auch die vertragliche Verpflichtung zur Erbringung eines Standsicherheitsnachweises übernommen hat, zum anderen wäre sie diesbezüglich auch nicht aktivlegitimiert. Denn der diesbezügliche Schaden wäre alleine ihrer Tochter erwachsen und sie hat eine diesbezügliche Abtretung etwaiger Ansprüche an sie lediglich angekündigt, ohne eine solche gemessen an § 138 ZPO hinreichend darzulegen.

Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung rechtfertigt sich aus §§ 288, 286 II Nr. 3 BGB. Denn die Beklagte hat die Erfüllung mit dem Schreiben vom 25.8.2014 ernsthaft und endgültig verweigert.

Der Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 125,66 € ist als Verzugsschaden gemäß §§ 280 I, II, 286 II Nr. 3 BGB begründet. Denn es handelt sich um notwendige Rechtsverfolgungskosten, die erst nach dem Eintritt des Schuldnerverzuges der Beklagten entstanden sind.

Der diesbezügliche Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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