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Bauvertrag ohne Einbeziehung der VOB als Ganzes – Vergütungsanspruch der Schlussrechnung

LG Mainz, Az.: 2 O 71/13

Urteil vom 30.10.2014

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 49.119,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.707,25 € seit dem 23. März 2013 zu zahlen.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin bezüglich der mit der Klageschrift vom 6. März 2013 geltend gemachten Ansprüche verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 27,74 % und die Beklagte zu 72,26 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben diese selbst zu 51,24 % und die Beklagte zu 48,76 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben diese selbst zu 95,76 % und die Klägerin zu 4,24 % zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Bauvertrag ohne Einbeziehung der VOB als Ganzes - Vergütungsanspruch der Schlussrechnung
Symbolfoto: Estradaanton/Bigstock

Die Klägerin – ein seit 1964 am Markt aktives mittelständisches Bauunternehmen – unterbreitete der Beklagten am 9. Juli 2008 ein Angebot über die Errichtung von fünf erdüberdeckten Lagerbunkern mit Betonvorflächen und Erschließung an der Air Base R.. Dieses nahm die Beklagte mit Auftragsschreiben vom 4. November 2008 an.

Überdies unterbreitete die Klägerin der Beklagten am 21. Juli 2008 ein Angebot über die Baumaßnahme „Neubau eines Flugüberwachungsgebäudes Construction of an Aerospace Operations Center R.“. Dieses nahm die Beklagte mit Auftragsschreiben vom 15. September 2008 an.

Darüber hinaus unterbreitete die Klägerin der Beklagten am 16. September 2009 ein Angebot über die Baumaßnahme „Renovierung des BN HQ Gebäude 8541 B.“. Dieses nahm die Beklagte mit Auftragsschreiben vom 17. Dezember 2009 an.

Weiter unterbreitete die Klägerin der Beklagten am 26. August 2010 ein Angebot über die Baumaßnahme „Umzug der USAFE Band, Geb. 2050“. Dieses nahm die Beklagte mit Auftragsschreiben vom 27. Oktober 2010 an.

Des Weiteren unterbreitete die Klägerin der Beklagten am 5. Januar 2010 ein Angebot über die Baumaßnahme „Renovierung einer Kindertagesstätte, Geb. 1029“. Dieses nahm die Beklagte mit Auftragsschreiben vom 22. Juli 2010 an.

Ferner unterbreitete die Klägerin der Beklagten am 29. März 2010 ein Angebot über die Baumaßnahme „Renovierung Gebäude 611“. Dieses nahm die Beklagte mit Auftragsschreiben vom 16. Juni 2010 an.

In sämtliche der vorerwähnten Verträge wurde die „Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots/Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen – Aufträge für Gaststreitkräfte“ der Beklagten einbezogen, in denen es unter Ziffer 2.3 unter anderem heißt:

„Bei Leistungen für die amerikanischen Streitkräfte wird abweichend von § 16 VOB/B für Abschlagszahlungen eine Zahlfrist von 30 Werktagen und für die Schlusszahlung eine Zahlfrist von 3 Monaten vereinbart.“

In der Folgezeit errichtete die Klägerin jeweils die vertragsgegenständliche Leistung. Entsprechend dem Baufortschritt stellte sie der Beklagten diverse Abschlags- und Schlussrechnungen. Die Beklagte zahlte in der Folgezeit das unstreitige Guthaben jeweils in Höhe des von ihr ermittelten Prüfergebnisses an die Klägerin. Insoweit entstand in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 zwischen den Parteien Streit über die Wirksamkeit der vorzitierten Klausel und damit über den jeweiligen Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage nunmehr entsprechende Zinsansprüche geltend, wegen deren Grundlage und Höhe ergänzend auf das mit der Klageschrift zur Gerichtsakte gereichte Anlagenkonvolut K 1 Bezug genommen wird.

Die streitgegenständlichen Zinsansprüche machte die Klägerin der Beklagten gegenüber zunächst – jeweils unter Fristsetzung – mit anwaltlichem Schreiben vom 24. August 2012 sowie mit selbst verfassten Schreiben vom 26. November 2012 und vom 9. Januar 2013 geltend. Die entsprechenden Fristen ließ die Beklagte fruchtlos verstreichen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. März 2013 wurde die Beklagte bezüglich der aus dem Bauvorhaben „Neubau eines Flugüberwachungsgebäudes Construction of an Aerospace Operations Center R.“ resultierenden Zinsansprüche erneut gemahnt.

In einigen zuvor an die Beklagte gerichteten Schreiben hatte die Klägerin hinsichtlich ausstehender Abschlagszahlungen unter anderem Folgendes erklärt:

„Wir setzen Ihnen für die angeforderte Zahlung eine Nachfrist bis zum […] bei uns eingehend. Danach müssen wir Ihnen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB in Rechnung stellen.“

Die Klägerin trägt vor, ihr sei seitens des Geschäftsführers ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin mit Vertrag vom 3. Januar 2001 ein Darlehen gewährt worden. Dieses sei von ihr von September 2012 an in Höhe der ausstehenden, beklagtenseits nicht gezahlten und hier streitgegenständlichen Zinsbeträge in Anspruch genommen worden, wodurch ihr die dem Darlehensvertrag entsprechenden Zinsverbindlichkeiten entstanden seien. Hinsichtlich der aus dem Bauvorhaben „Neubau eines Flugüberwachungsgebäudes Construction of an Aerospace Operations Center R.“ resultierenden Zinsansprüche hätten sie und die Beklagte im Übrigen noch im Jahre 2012 mehrmonatige Verhandlungen geführt.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 die Klage um eine gegen die Beklagte gerichtete Forderung in Höhe von 45.623,04 € nebst Zinsen erweitert. Insoweit haben sich die Parteien im Wege eines – mit Beschluss der Kammer vom 26. Mai 2014 festgestellten – Teilvergleichs dahingehend geeinigt, dass die Beklagte an die Klägerin zur Abgeltung und Erledigung sämtlicher Ansprüche aus der vorbezeichneten Klageerweiterung einen Betrag in Höhe von 22.811,52 € nebst Zinsen zahlt. Des Weiteren haben sich die Parteien mit dem betreffenden Teilvergleich darüber geeinigt, „dass das Gericht im Rahmen der Endkostenentscheidung die durch die Klageerweiterung entstandenen Kosten so berücksichtigen soll, als wenn man sich auf eine Kostenaufhebung hinsichtlich der Klageerweiterung verständigt hätte“, wobei die Rechtsanwaltskosten jede Partei selbst tragen solle.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 50.454,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.302,86 € seit dem 11.09.2012, aus 26.658,97 € seit dem 25.01.2013, aus 10.140,64 € seit dem 06.12.2013 und aus 4.048,91 seit dem 08.01.2013 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.748,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.826,65 seit dem 11.09.2012 und aus 2.921,45 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von ihr verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die mit den hier in Rede stehenden Abschlagszahlungen abgerechneten Leistungen seien nicht für sich werthaltig oder an sich gebrauchsfähig gewesen. Im Übrigen sei ihr eine Rechnungsprüfung und Mittelbereitstellung innerhalb von 18 Werktagen aufgrund der in internationalen und zwischenstaatlichen Abkommen festgelegten Zahlungsmodalitäten nicht möglich gewesen.

Die Beklagte hat sich zudem bezüglich der aus dem Bauvorhaben „Neubau eines Flugüberwachungsgebäudes Construction of an Aerospace Operations Center R.“ resultierenden Zinsansprüche auf den Eintritt der Verjährung berufen.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 30. Mai 2014 Beweis erhoben durch (schriftliche) Vernehmung des Zeugen StB R. . Wegen des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen des Zeugen vom 11. August 2014 und vom 22. August 2014 verwiesen.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf die Beschlüsse des Gerichts vom 26. Mai 2014 und vom 12. September 2014 sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 29. August 2013, vom 16. Januar 2014 und vom 13. März 2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die insgesamt zulässige Klage ist – soweit nach dem mit Beschluss der Kammer vom 26. Mai 2014 festgestellten Teilvergleich der Parteien noch über sie zu befinden war – zum ganz überwiegenden Teil begründet.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere kann dem Klageantrag zu 3) das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Eine Verzinsung der vorliegend verauslagten Gerichtskosten kann nämlich nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, weil die Vorschrift des § 104 Abs. 1 ZPO nur den Zeitpunkt ab Eingang des Festsetzungsantrags betrifft (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2012, 791, 794, m.w.N.). Im Übrigen aber schließt die vorzitierte Norm einen über die Verzinsung ab Eingang des Kostenfestsetzungsgesuches hinausgehenden Schadensersatzanspruch auch nicht aus (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., m.w.N.).

Die Klage hat auch in der Sache selbst zum ganz überwiegenden Teil Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte jedenfalls gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 641 Abs. 1 Satz 1 BGB, 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B 2006 Zinsansprüche in Höhe von jedenfalls 46.411,94 €.

Schon nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien standen der Klägerin zum jeweiligen Abrechnungszeitpunkt gemäß § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B 2006 gegenüber der Beklagten die in der mit der Klageschrift vorgelegten Anlage K 1 dargestellten Vergütungsforderungen zu. Zwar hat die Beklagte bestritten, dass die streitgegenständlichen Abschlagsrechnungen für in sich abgeschlossene Teile des jeweiligen Werks gestellt wurden und dass die betreffenden Leistungen zu einem Wertzuwachs auf ihrer – der Beklagten – Seite geführt haben. Sie hat vielmehr behauptet, die insoweit abgerechneten Leistungen seien für sich nicht werthaltig oder ans ich gebrauchsfähig gewesen. Ob dieses Vorbringen der Beklagten zutrifft kann indes dahin stehen. Denn nach § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B 2006 hat der Auftragnehmer Anspruch auf Abschlagszahlungen vor Abnahme und ohne dass die zu vergütenden Teile der insgesamt geschuldeten Leistungen in sich abgeschlossen sein müssten (vgl. BeckOK Preussner/Kandel/Jansen-Kandel, VOB/B, Edition: 16, Stand: 1. August 2014, § 16 Abs. 1, Rdnr. 1; Staudinger-Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2013, § 632a, Rdnr. 33). Auch auf einen Wertzuwachs kommt es insoweit nicht an (vgl. Ganten/Jansen/Voit-Kandel, VOB/B, 3. Aufl. 2013, § 16 Abs. 1, Rdnr. 44; MünchKomm-Busche, BGB, 6. Aufl. 2012, § 632a, Rdnr. 31; Palandt-Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, § 632a, Rdnr. 22). Der Auftragnehmer kann dementsprechend für jede vertragsgemäß erbrachte Leistung, die sich unter Zugrundelegung der vertraglichen Vereinbarungen zur Vergütung als abrechenbar darstellt, entsprechende Vergütungsteile verlangen (vgl. BeckOK Preussner/Kandel/Jansen-Kandel, VOB/B, Edition: 16, Stand: 1. August 2014, § 16 Abs. 1, Rdnr. 1).

Die hier in Rede stehenden Ansprüche der Klägerin auf Leistung von Abschlagszahlungen wurden sämtlichst spätestens 18 Tage nach Zugang der jeweiligen Abschlagsrechnung bei der Beklagten (§ 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B 2006), die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin auf Schlusszahlungen sogar schon mit Zugang der jeweiligen Schlussrechnung nach Abnahme (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB) fällig.

Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass mit § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B 2006 hinsichtlich des Anspruchs auf die Schlusszahlung eine von § 271 Abs. 1 BGB abweichende Fälligkeitsregelung bestand. Allerdings findet § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B 2006 auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall keine Anwendung. Diese Klausel ist nämlich unwirksam (vgl. OLG Celle, Teilurteil vom 18. Dezember 2008 – 6 U 65/08 -, juris, Rdnr. 23; OLG Naumburg, Urteil vom 4. November 2005 – 10 U 11/05 -, juris, Rdnr. 37; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. März 2005 – 22 U 99/04 -, juris, Rdnr. 49; Ganten/Jansen/Voit-Kandel, VOB/B, 3. Aufl. 2013, Vorbemerkung § 16, Rdnr. 23, m.w.N.).

Mit der Einbeziehung der streitgegenständlichen „Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen“ haben die Parteien jedenfalls hinsichtlich der Fälligkeit von Ansprüchen auf Abschlags- und Schlusszahlungen eine von der VOB/B 2006 abweichende Regelung verabredet. Eine jede vertragliche Abweichung von der VOB/B ist jedoch als eine Störung des von dieser beabsichtigten Interessenausgleichs zu bewerten, mit der Folge, dass eine isolierte Inhaltskontrolle der einzelnen Bestimmungen der VOB/B nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften der §§ 307 ff. BGB zu erfolgen hat (vgl. BGH, NZBau 2004, 267, 267 f.). Dabei führen selbst unwirksame Klauseln, die beispielsweise einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB nicht standhalten, dazu, dass die VOB/B im vorgenannten Sinne nicht mehr insgesamt einbezogen ist (vgl. BGH, NJW 1995, 526, 527; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2004 – 23 U 90/03 -, juris, Rdnr. 11; Ganten/Jansen/Voit-Sacher, VOB/B, 3. Aufl. 2013, Einleitung, Rdnr. 148, m.w.N.). Es wäre mit Sinn und Zweck der insoweit entwickelten Grundsätze schlichtweg nicht zu vereinbaren, wenn gerade besonders zu missbilligende Eingriffe in den Regelungsgehalt der VOB/B, die sogar dem Unwerturteil des § 307 BGB unterfallen, bei der hier vorzunehmenden Prüfung außer Acht bleiben müssten (vgl. BGH, a.a.O.).

Infolgedessen ist § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B 2006 gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da die Klausel den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn eine unangemessene Benachteiligung in diesem Sinne ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB regelmäßig dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von welcher abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. So liegt der Fall hier.

Nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B 2006 wird die Schlusszahlung nämlich erst dann fällig, wenn der Auftragnehmer prüfbar abgerechnet hat. Damit stünde es im Belieben des Auftragnehmers, die Fälligkeit seines Vergütungsanspruches – und damit unter Umständen den Beginn der Verjährung – hinauszuzögern (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 4. November 2005 – 10 U 11/05 -, juris, Rdnr. 37, m.w.N.). Jedenfalls aber kann die hier in Rede stehende Klause den Zeitpunkt der Fälligkeit des Werklohns über den gesetzlich vorgeschriebenen der Abnahme (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB) hinaus zum Nachteil des Werkbestellers verschieben. Dadurch ist es sogar möglich, dass die Fälligkeit erst im Jahre nach der Abnahme eintritt und die Verjährung des Werklohnanspruchs sich um ein Jahr verlängert (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, vgl. OLG Celle, Teilurteil vom 18. Dezember 2008 – 6 U 65/08 -, juris, Rdnr. 25). Dies widerspricht der gesetzlichen Fälligkeitsregelung des § 641 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Celle, a.a.O.).

Auch auf die oben bereits erwähnte Klausel Ziffer 2.3 der „Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen“ (Anlage K 90) ist im Streitfall hinsichtlich der Fälligkeit von Ansprüchen auf Abschlags- und Schlusszahlungen nicht zurückzugreifen. Zwar heißt es dort:

„Bei Leistungen für die amerikanischen Gaststreitkräfte wird abweichend von § 16 VOB/B für Abschlagszahlungen eine Zahlungsfrist von 30 Werktagen und für die Schlusszahlung eine Zahlungsfrist von 3 Monaten vereinbart.“

Diese Klausel hält indes einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls nicht stand und ist mithin unwirksam.

Hinsichtlich der etwaige Schlusszahlungen betreffenden Zahlungsfrist folgt dies aus dem Umstand, dass selbst die Frist von zwei Monaten als Fälligkeitszeitpunkt für die Schlusszahlung (§ 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B 2006) grundsätzlich nur für den Bereich des wirksam vereinbarten VOB/B-Vertrages, also eines solchen, in den die VOB/B als Ganzes einbezogen ist, gilt (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. März 2004 – 7 U 342/03 -, juris, Rdnr. 29). Außerhalb dieses Rahmens liegende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers weichen derart vom Leitbild des § 641 Abs. 1 BGB ab, dass sie in der Regel in dieser allgemeinen Form gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.).

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Auftraggeber beim Bauvertrag in die Lage versetzt werden muss, die Berechtigung der Werklohnforderung zu überprüfen. Deshalb stellen die Verknüpfung der Fälligkeit mit der Erteilung einer prüffähigen Rechnung und die Einräumung einer prüffähigen Frist an sich noch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar. Bedenklich ist jedoch die Dauer der Prüffrist von zwei Monaten, die in den meisten Fällen für eine Rechnungsprüfung nicht erforderlich ist (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 10. Dezember 2010 – 3 O 170/10 -, juris, Rdnr. 24). Bei der Inhaltskontrolle ist nicht der konkrete hier zu beurteilende Einzelfall maßgeblich, sondern der typische Anwendungsfall, weil Allgemeine Geschäftsbedingungen typischerweise für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (vgl. LG Heidelberg, a.a.O.).

Die oben zitierte Klausel hält aber auch insoweit einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, als sie eine Zahlungsfrist hinsichtlich etwaiger Abschlagszahlungen regelt. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass § 286 Abs. 3 BGB im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Verzugsregelung gehört und deshalb als zugunsten des Gläubigers wirkendes Leitbild beachtet werden muss (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 21. Februar 2001 – 4 W 146/00 -, juris, Rdnr. 8; Staudinger-Löwisch/Feldmann, BGB, Neubearb. 2014, § 286, Rdnr. 116, m.w.N.; BeckOK Bamberger/Roth-Lorenz, BGB, Edition: 32, Stand: 1. März 2011, § 286, Rdnr. 49). Gegen dieses Leitbild würde mit der hier in Rede stehenden Klausel jedoch verstoßen, da die für den Verzugsbeginn gesetzlich angeordnete 30-Tages-Frist durch die vorgesehene Zahlungsfrist von 30 Werktagen erheblich unterlaufen werden könnte.

Die betreffende Fälligkeitsregelung ist nämlich im Zusammenhang mit der Verzugsregelung des § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B 2006 zu sehen, wonach Verzug erst mit Ablauf einer Nachfrist eintritt, deren Beginn wiederum den Ablauf der (fälligkeitsbegründenden) Zahlungsfrist von 30 Werktagen voraussetzt. Diese Kombination von Fälligkeits- und Verzugsregelungen führt zu einem Verzugseintritt erst nach bis zu 42 Tagen zuzüglich der angemessenen Nachfrist von jedenfalls wenigen Wochentagen (vgl. BeckOK Preussner/Kandel/Jansen-Kandel, VOB/B, Edition: 16, Stand: 1. August 2014, § 16 Abs. 5, Rdnr. 24b), kann mithin zu einem Verzugseintritt erst nach mehr als 44 Tagen ab Zugang der Abschlagsrechnung führen und weicht deshalb derart vom gesetzlichen Leitbild des § 286 Abs. 3 BGB ab, dass die hier in Rede stehende Klausel einer Inhaltskontrolle nicht standhält.

Dass auch die Regelung des § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B isoliert im Hinblick auf § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB durchgreifenden Bedenken begegnet, ändert daran nichts. Die unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei – und damit eine Unwirksamkeit der Gesamtregelung – aus dem Zusammenwirken zweier Klauseln kann sich nämlich auch dann ergeben, wenn eine dieser Klauseln schon für sich gesehen unwirksam ist (vgl. BGH, NJW 2003, 2234, 2235; 1995, 254). Denn der Verwender einer aus zwei Teilen bestehenden Klausel, deren einer Teil nur Bestand haben kann, wenn der andere Teil unwirksam ist, kann sich wegen des Gebots der Transparenz vorformulierter Vertragsbedingungen nicht zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit des anderen Klauselteils berufen (vgl. BGH, NJW 2003, a.a.O.; 1995, 254, 256).

Im Übrigen kann darüber hinaus nicht unberücksichtigt bleiben, dass bereits ein Zahlungsaufschub von zwei Wochen für einen Bauhandwerker unzumutbar, im Einzelfall sogar existenzgefährdend sein kann und die streitgegenständliche Klausel den Auftragnehmer auch aus diesem Grund im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt (vgl. insoweit OLG München, NJW-RR 1989, 276, 276 f.; Ingenstau/Korbion-Locher, VOB, 18. Aufl. 2013, § 16 Abs. 1 VOB/B, Rdnr. 50).

Soweit sich die Beklagte hinsichtlich einer Rechtfertigung der hier in Rede stehenden Klausel darauf beruft, ihr sei eine Rechnungsprüfung und Mittelbereitstellung innerhalb von 18 Werktagen aufgrund der in internationalen und zwischenstaatlichen Abkommen festgelegten Zahlungsmodalitäten nicht möglich, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass auch das „Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltung (VHB)“ in seiner Fassung von August 2012 ausdrücklich eine Verlängerung der Prüffrist des § 16 Abs. 3 VOB/B untersagt. Dort heißt es nämlich unter anderem (vgl. Anlage K 119, Bl. 127 d.A.):

„4.4 Unzulässigkeit der Verlängerung

Eine Verlängerung der Frist ist insbesondere unzulässig für:

– Abschlagsrechnungen

[…]“

Wenn aber eine verwaltungsinterne Dienstanweisung der Beklagten selbst eine Verlängerung der betreffenden Prüffrist von nunmehr 21 Tagen untersagt, dann zeigt dies ohne jeden Zweifel, dass der Beklagten eine Prüfung von Abschlagszahlungen und die entsprechende Zahlungsabwicklung in dem vorbezeichneten Zeitraum – trotz der insoweit bestehenden internationalen und zwischenstaatlichen Abkommen – möglich ist. Warum dies nur wenige Jahre zuvor nicht der Fall gewesen sein soll, ist nicht erkennbar.

Die hier streitgegenständliche Klausel ist auch nicht deshalb als wirksam anzusehen, weil sie von den jeweiligen Auftragnehmern über Jahre hinweg nicht beanstandet worden ist. Zwar ist gemäß § 310 Abs. 1 Satz 2 (2. HS) BGB im – hier vorliegenden – Fall der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB gerade auch auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen. Einen hier maßgeblichen Handelsbrauch in diesem Sinne vermag die Kammer indes nicht festzustellen.

Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten reicht für die Begründung eines Handelsbrauchs nämlich nicht aus. Ein Handelsbrauch setzt eine verpflichtende Regel voraus, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen Übung der beteiligten Kreise für vergleichbare Geschäftsvorfälle über einen angemessenen Zeitraum hinweg beruht und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrunde liegt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 6 U 194/10 -, juris, Rdnr. 75, m.w.N.). Ein maßgebendes Kriterium ist also die Freiwilligkeit. Nicht ausreichend sind daher Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen stellt und die bei wirksamer Unterwerfung als Vertragsbedingung gelten (vgl. OLG Hamburg, a.a.O., m.w.N.). Dass die meisten Beteiligten eine Frage ausdrücklich regeln, schließt die Annahme eines Handelsbrauchs zwar nicht aus (vgl. OLG Hamburg, a.a.O., m.w.N.). Es können auch einzelne AGB-Klauseln zu einem Handelsbrauch werden, aber nur wenn sie auch ohne besondere Vereinbarung oder Empfehlung freiwillig befolgt werden (vgl. OLG Hamburg, a.a.O., m.w.N.). Die Behauptungslast für einen Handelsbrauch trägt derjenige, der sich darauf beruft, hier also die Beklagte. Dabei muss der Vortrag auch ausreichend substantiiert sein (vgl. OLG Hamburg, a.a.O., m.w.N.). Der Sachvortrag der Beklagten beschränkt sich insoweit aber darauf, dass die streitgegenständliche Klausel von ihren – der Beklagten – Auftragnehmern über Jahre hinweg nicht beanstandet worden seien. Das reicht indes nicht aus. Insbesondere fehlt jeder tatsächliche Vortrag zu einem freiwilligen Brauch, dem auch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarungen – in Gestalt der vorliegenden Klausel – gefolgt wird (vgl. insoweit auch OLG Hamburg, a.a.O.).

Auch der Umstand, dass die mit einer aufgrund der hier in Rede stehenden Klausel verlängerten Prüffrist verbundenen Vorfinanzierungskosten von der Klägerin und anderen potentiellen Auftragnehmern im Rahmen ihrer Angebotserstellung „eingepreist“ werden können, lässt die Unangemessenheit der streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entfallen. Dieses „Preisargument“ ist im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nämlich grundsätzlich nicht statthaft (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 818, 820).

Die Bestimmung des angemessenen Preises hat regelmäßig nicht durch die Gerichte, sondern durch die am relevanten Markt herrschende Angebots- und Nachfragesituation zu erfolgen (vgl. BGH, a.a.O.). Behandelte man eine Klausel als wirksam, weil anderenfalls die Möglichkeit bestünde, dass der Verwender statt des vereinbarten Preises künftig einen höheren Preis verlangen würde, wäre den Verwendern mit dem Preisargument eine pauschale Rechtfertigung aller belastenden Klauseln an die Hand gegeben (vgl. BGH, a.a.O.). Die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen liefe leer (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Die Folge wäre ein „Konditionenwettbewerb“ verschiedener AGB-Verwender „nach unten“, denn der Wettbewerb um Kunden erfolgt hauptsächlich über den Preis, nicht über die Qualität von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Zudem ist es regelmäßig fraglich und gerichtlich nicht nachvollziehbar, ob mit der Verwendung nicht benachteiligender Klauseln eine Preissteigerung eintritt, die am Markt auch tatsächlich durchsetzbar ist (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.).

Das „Preisargument“ kann im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB deshalb lediglich bei Hinzutreten besonderer Umstände Berücksichtigung finden (vgl. BGH, a.a.O.). Diese können zum Beispiel vorliegen bei der Abwälzung regelmäßig unkalkulierbar entstehender Kosten auf den Kunden (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.), wenn einer geringwertigen Hauptleistung ein sich selten verwirklichendes, aber gewichtiges Schadensrisiko gegenübersteht (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.) oder wenn der Verwender seinem Kunden eine Tarifwahl zwischen mehreren Vertragsmodellen eröffnet, in denen eine unterschiedliche Risikotragung mit einer entsprechenden Preisgestaltung verknüpft ist (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Entsprechende Anhaltspunkte sind hier indes nicht ersichtlich.

Die mit der hier streitgegenständlichen Verlängerung der Prüf- bzw. Zahlungsfristen verbundenen Nachteile für den Auftragnehmer werden auch nicht in hinreichendem Ausmaß dadurch kompensiert, dass mit der Anwendbarkeit von § 16 Nr. 1 VOB/B 2006 im Vergleich zur Anwendbarkeit von § 632a BGB Vorteile für den Auftragnehmer verbunden waren. Denn insoweit verkennt die Beklagte, dass Ansprüche des Werkunternehmers auf Abschlagszahlungen nach §§ 632a, 271 Abs. 1 BGB grundsätzlich sofort ohne Einräumung einer Prüffrist fällig werden (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, § 632a, Rdnr. 13; Ingenstau/Korbion-Locher, VOB, 18. Aufl. 2013, § 16 Abs. 1 VOB/B, Rdnr. 50). Dem gegenüber bedingt die Regelung des § 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B 2006 mithin für den Auftragnehmer bereits einen spürbaren Nachteil, welcher allerdings in der Tat durch die mit der Anwendbarkeit von § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B 2006 verbundenen Vorteile noch ausgeglichen wird. Weitergehende Nachteile, z.B. eine Verlängerung der Prüffrist wie hier in Rede stehend, können dann aber nicht mehr durch diese Vorteile kompensiert werden.

Die Fälligkeit der hier in Rede stehenden Ansprüche auf Leistung von Abschlags- und Schlusszahlungen ist auch nicht durch etwaige – beklagtenseits nicht näher konkretisierte – Nachfristsetzungen beeinflusst worden.

Insbesondere sind diese Mahnungen nicht als Angebot auf Abschluss einer Stundungsabrede auszulegen. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin schon nach dem entsprechenden Beklagtenvorbringen ausdrücklich eine „Nachfrist“ gesetzt hat. Das Setzen einer Nachfrist setzt jedoch die Fälligkeit der betreffenden Forderung voraus (vgl. § 16 Nr. 5 Abs. 3 Satz 1 VOB/B 2006) und hat Auswirkungen nur noch auf den Eintritt des Verzuges. Aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB, vgl. insoweit Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Aufl. 2013, § 133, Rdnr. 9) konnten die beklagtenseits in Bezug genommenen Passagen einiger der klägerischen Mahnungen mithin schon gar nicht mehr auf eine – den Eintritt der Fälligkeit hinauszögernde – Stundungsabrede abzielen.

Aber auch sogenannte terminierte Mahnungen (vgl. hierzu Staudinger-Löwisch/Feldmann, BGB, Neubearb. 2014, § 286, Rdnr. 53) sind hier nicht anzunehmen. Diesbezüglich ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit den beklagtenseits in Bezug genommenen Passagen einiger ihrer Mahnungen ganz offensichtlich und für jeden Empfänger erkennbar lediglich § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B 2006 Rechnung tragen und auf die dort geregelten Rechtsfolgen hinweisen wollte. Aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB, vgl. insoweit Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Aufl. 2013, § 133, Rdnr. 9) bestand deshalb kein Anlass, die betreffenden Mahnungen so zu verstehen, dass mit ihnen selbstbestimmt eine freie zeitliche Bestimmung des Verzugseintritts erfolgen sollte. Vielmehr mussten sie dahin gehend verstanden werden, dass der Verzugseintritt nach dem Verständnis der Klägerin in zeitlicher Hinsicht nur noch durch die Länge der Nachfrist zu bestimmen, aber ansonsten und insbesondere hinsichtlich seiner Voraussetzungen nicht mehr durch Erklärungen der Klägerin zu beeinflussen sei.

Nach alledem befand sich die Beklagte mit der Erfüllung der streitgegenständlichen Schlusszahlungsansprüche gemäß § 286 Abs. 3 BGB und mit der Erfüllung der streitgegenständlichen Ansprüche auf Leistung von Abschlagszahlungen jedenfalls gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB, 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B 2006 jeweils während der klägerseits im Anlagenkonvolut K 1, auf das insoweit vollumfänglich Bezug genommen wird, genannten Zeiträume im (Schuldner-)Verzug. Dass der Zugang einer Rechnung ein Ereignis im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB darstellen kann, ist nämlich allgemein anerkannt (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2013, 855, 855; Staudinger-Löwisch/Feldmann, BGB, Neubearb. 2014, § 286, Rdnr. 79, jew. m.w.N.). Auch hinsichtlich der Höhe der streitgegenständlichen Zinsansprüche kann folglich auf das mit der Klageschrift zur Gerichtsakte gereichte Anlagenkonvolut K 1, welches die Beklagte inhaltlich nicht angegriffen hat, verwiesen werden.

Auf § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B 2006 war hier nicht abzustellen. Denn da die VOB/B vorliegend – wie oben bereits im Einzelnen ausgeführt – nicht als Ganzes vereinbart wurde, sodass die Möglichkeit der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen eröffnet ist, ist auch die vorzitierte Regelung nach § 307 BGB unwirksam (vgl. BGH, NJW 2009, 3717, 3720 f.).

Hinsichtlich der auf den Abschlagszahlungen Nrn. 3, 5, 7, 8, 9, 10, 12 und 15 betreffend das Bauvorhaben „Neubau eines Flugüberwachungsgebäudes Construction of an Aerospace Operations Center R.“ beruhenden Zinsforderungen in Höhe von insgesamt 4.042,78 € ist der vorliegenden Klage der Erfolg indes zu versagen. Denn diese Ansprüche sind gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt und daher nach § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar.

Die betreffenden Forderungen, hinsichtlich derer sich die Beklagte ausdrücklich auf ihre Verjährung berufen hat, stammen allesamt aus dem Jahr 2009. Des Weiteren hatte die Klägerin ganz offensichtlich von Anfang an Kenntnis der die Ansprüche begründenden Umstände sowie der Person des Schuldners. Folglich lief die nach den vorzitierten Normen maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist am 31. Dezember 2012 ab. Die vorliegende Klage ging indes erst am 6. März 2013 bei Gericht ein.

Auch anderweitige Hemmungstatbestände hat die Klägerin nicht in hinreichender Art und Weise darzutun vermocht. Insbesondere vermag die Kammer ausreichende Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB nicht festzustellen.

Ausgangspunkt dessen ist der Umstand, dass der Begriff der Verhandlungen im Sinne der vorzitierten Norm weit auszulegen ist. So schweben Verhandlungen zwischen den Parteien oder ihren Vertretern schon bei jedem Meinungsaustausch über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, auf Grund dessen der Gläubiger davon ausgehen kann, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird (vgl. OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2006, 479, 480; MünchKomm-Grothe, BGB, 6. Aufl. 2012, § 203, Rdnr. 5, m.w.N.; Staudinger-Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 203, Rdnr. 7; Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Aufl. 2013, § 203, Rdnr. 2, m.w.N.). Dass der Verhandlungspartner seine Vergleichsbereitschaft geäußert hat ist gerade nicht erforderlich (vgl. MünchKomm-Grothe, a.a.O., m.w.N.; Staudinger-Peters/Jacoby, a.a.O., Rdnr. 8, m.w.N.; Palandt-Ellenberger, a.a.O.). Auf ein Gespräch lässt sich im Übrigen auch der Schuldner ein, der den Anspruch ablehnt, aber Kulanz anbietet oder gar praktiziert (vgl. Staudinger-Peters/Jacoby, a.a.O., m.w.N.).

Schweben Verhandlungen, wirkt die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat (vgl. MünchKomm-Grothe, a.a.O., Rdnr. 8). Die Hemmung endet, wenn die Fortsetzung weiterer Verhandlungen verweigert wird, was entweder ausdrücklich erfolgen oder durch eindeutiges Verhalten dem Verhandlungspartner gegenüber zum Ausdruck gebracht werden muss (vgl. MünchKomm-Grothe, a.a.O.; Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Aufl. 2013, § 203, Rdnr. 4). Erforderlich ist insoweit in der Regel ein doppeltes „Nein“ – kein Anspruch und keine Verhandlungen (vgl. Staudinger-Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 203, Rdnr. 11; Palandt-Ellenberger, a.a.O.). Schlafen die Verhandlungen lediglich ein oder werden sie verschleppt, entfällt die Hemmung, wenn aus Sicht des Gläubigers nach Treu und Glauben ein nächster Schritt zu erwarten gewesen wäre, der jedoch nicht erfolgt ist (vgl. MünchKomm-Grothe, a.a.O., m.w.N.; Palandt-Ellenberger, a.a.O.). Insoweit wird man für den Regelfall nach einmonatiger Untätigkeit – gleichgültig von welcher Seite – von einem Ende der Verhandlungen ausgehen können, so dass dann die verbleibende Verjährungsfrist weiterläuft (vgl. OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2006, 479, 481; MünchKomm-Grothe, a.a.O.).

Insoweit hat sich die Klägerin indes lediglich auf ihr Schreiben vom 30. Dezember 2012 (Anlage K 120, Bl. 167 d.A.) sowie auf das entsprechende Antwortschreiben vom 19. Dezember 2012 (Anlage K 121, Bl. 168 d.A.) bezogen. Mit dem letztgenannten Schreiben hat die Beklagte jedoch eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie das klägerische Zinsbegehren eindeutig als unbegründet erachte und ergänzend lediglich die insoweit maßgebenden Gründe mitgeteilt. Mithin konnte die Klägerin folglich gerade nicht davon ausgehen, dass ihr Begehren von der Klägerin noch nicht endgültig abgelehnt werde. Die klägerseits weiter erwähnten Schreiben vom 9. Januar 2013 und vom 5. Februar 2013 wurden dann bereits nach Eintritt der Verjährung verfasst und vermögen es folglich nicht mehr, einen Hemmungstatbestand zu begründen.

Nach alledem verbleibt noch ein der Klägerin gegenüber der Beklagten zustehender Zinsanspruch in Höhe von insgesamt 46.411,94 € (50.454,72 € – 4.042,78 €).

Diesbezüglich war auch dem Klageantrag zu 3) – allerdings nur in Höhe eines Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – zu entsprechen (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2012, 791, 794).

Vorliegend befand sich die Beklagte mit der Zahlung der vorbezeichneten Forderungen nämlich in dem Umfang in Verzug, der dem Verhältnis des Obsiegens in der Hauptsache entspricht und hat daher gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 249 BGB den durch die notwendige gerichtliche Inanspruchnahme entstandenen Schaden zu tragen.

Dieser Zinsanspruch besteht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote und in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.). Diese beträgt gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB indes nur 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Denn § 288 Abs. 2 BGB ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht einschlägig. Bei dem hier in Rede stehenden Anspruch handelt es sich nämlich um eine Schadensersatz- und nicht um eine Entgeltforderung (vgl. Staudinger-Löwisch/Feldmann, BGB, Neubearb 2014, § 288, Rdnr. 21 und § 286, Rdnr. 99).

Die Klägerin hat des Weiteren gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 249 BGB einen Anspruch auf Ersatz der hinsichtlich der das Bauvorhaben „Neubau eines Flugüberwachungsgebäudes Construction of an Aerospace Operations Center R.“ betreffenden – unverjährten – Zinsansprüche aufgewandten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.707,25 €. Denn spätestens mit Ablauf der insoweit mit Schreiben vom 26. November 2012 (Anlage K 116) und vom 9. Januar 2013 (Anlage K 114) gesetzten Zahlungsfristen befindet sich die Beklagte im (Schuldner-)Verzug mit der Erfüllung der betreffenden Zinsforderungen. Allerdings ist bei Berechnung der entsprechenden Rechtsanwaltsgebühren nur von einem Gegenstandswert in Höhe von 37.062,87 € (41.105,65 € abzgl. des auf die verjährten Forderungen entfallen Teils in Höhe von 4.042,78 €, s.o.) auszugehen. Dies führt zu folgender Berechnung:

2,5 Geschäftsgebühr 2.255,00 €

Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 €

Summe brutto 2.707,25 €

Zwischensumme netto 2.275,00 €

Umsatzsteuer (19 %) 432,25 €

Der entsprechende Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO. § 288 Abs. 2 BGB war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht einschlägig, da es sich bei dem hier in Rede stehenden Anspruch ebenfalls um eine Schadensersatz- und nicht um eine Entgeltforderung handelt (vgl. Staudinger-Löwisch/Feldmann, BGB, Neubearb 2014, § 288, Rdnr. 21 und § 286, Rdnr. 99).

Die mit der vorliegenden Klage gegenüber der Beklagten hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Bauvorhaben geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten stehen der Klägerin hingegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere besteht keine entsprechende Forderung gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 249 BGB. Denn eine solche hat die Klägerin bereits nicht schlüssig dargetan.

So sind ihr die entsprechenden Kosten schon nach dem Klagevorbringen durch die nach ihrem eigenen Vortrag erste und damit verzugsbegründende Mahnung – das Anspruchsschreiben vom 24. August 2012 (Anlage K 91) – entstanden. Dass sich die Beklagte mit der Erfüllung der betreffenden Zinsforderungen bereits vor Beauftragung der Klägervertreter im Schuldnerverzug befunden hatte, ist weder dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich. Die Kosten der verzugsbegründenden Erstmahnung kann der Gläubiger indes gerade nicht ersetzt verlangen, da sie nicht durch den Verzug verursacht worden sind und die nicht rechtzeitige Leistung nach § 280 Abs. 2 BGB nur unter den Voraussetzungen des Verzuges eine Schadensersatzpflicht begründet (vgl. Palandt-Grüneberg, 72. Aufl. 2013, § 286, Rdnr. 44, m.w.N.).

Auch die Zahlung von auf die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Zinsforderungen entfallenden (weiteren) Zinsen kann die Klägerin mit der vorliegenden Klage von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen.

Denn die streitgegenständlichen (Zins-)Ansprüche unterliegen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 289 Satz 1 BGB dem Zinseszinsverbot. Dieses betrifft gerade den in § 288 Absätze 1 und 2 BGB fingierten Mindestverzögerungsschaden in Gestalt der Verzugszinsen (vgl. Staudinger-Löwisch/Feldmann, BGB, Neubearb. 2014, § 289, Rdnr. 1; MünchKomm-Ernst, BGB, 6. Aufl. 2012, § 289, Rdnr. 1; Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 289, Rdnr. 1), wie er auch im Streitfall in Rede steht.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass § 289 Satz 1 BGB den Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verzögerungsschadens unberührt lässt (§ 289 Satz 2 BGB), was in gleicher Weise wie für vertragliche Zinsen auch für gesetzliche Zinsen gilt. Hiernach kann der Gläubiger zunächst die Kreditkosten, die ihm wegen der Vorenthaltung der Zinsen entstanden sind, als Verzögerungsschaden vom Schuldner ersetzt verlangen(vgl. MünchKomm-Ernst, a.a.O., § 286, Rdnr. 141). Er kann zudem Zinsen aus den verspätet gezahlten Zinsen auch unter dem Gesichtspunkt des Anlageverlustes mit der Begründung verlangen, dass er die Zinsen zu einem bestimmten Zinssatz hätte anlegen können und angelegt hätte oder gar hätte anlegen müssen (vgl. Staudinger-Löwisch/Feldmann, BGB, Neubearb. 2009, § 289, Rdnr. 16).

Diese Anlageverluste kann der Gläubiger zunächst konkret berechnen. Dazu muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie er den Geldbetrag, wenn er ihn rechtzeitig zur Verfügung gehabt hätte, tatsächlich verwandt und wie sich das für ihn vermögensmäßig ausgewirkt hätte, welcher Schaden ihm mithin durch den Entzug dieser konkreten Verwendungsmöglichkeit entstanden ist.

Zudem kann ein Gläubiger seine Anlageverluste auch abstrakt berechnen; dies gilt auch nicht nur für Gläubiger des Handelsverkehrs, sondern allgemein für Gläubiger größerer Geldbeträge: für den Schaden, der in dem Entgang von Nutzungen des Kapitals liegt, ist nämlich eine typisierende Berechnung stets angebracht und sachgerecht, weil sich der Gläubiger auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen kann, nach der ein größerer Geldbetrag nicht nutzlos verwahrt, sondern zumindest verzinslich angelegt wird (vgl. Staudinger-Löwisch/Feldmann, a.a.O., § 288, Rdnr. 44, m.w.N.; MünchKomm-Ernst, BGB, 6. Aufl. 2012, § 286, Rdnr. 134).

Ist der Gläubiger eine Bank, so muss davon ausgegangen werden, dass die Summe der in ihrem Geschäftsbetrieb zur Anlage bestimmten Gelder um die Beträge geschmälert wird, die verspätet gezahlt werden. Deshalb können, wenn die Bank nur eine Geschäftsart betreibt, die für diese Geschäftsart in der fraglichen Zeitspanne banküblichen Sollzinsen zugrunde gelegt werden. Betreibt sie mehrere Geschäftsarten, so kann der Schaden nach dem Durchschnittszinssatz berechnet werden, der sich nach der Zusammensetzung ihres gesamten Aktivkreditgeschäfts richtet (vgl. zu alledem Staudinger-Löwisch/Feldmann, a.a.O., Rdnr. 46, m.w.N.; MünchKomm-Ernst, a.a.O., Rdnr. 135 f.).

Auch wenn der Gläubiger ein Produktions- oder Handelsunternehmen ist, ist die Höhe der abstrakten Schadensberechnung indes an dem Durchschnittsgewinn, den das Unternehmen erzielt, auszurichten. Dass diese Unternehmen ihre Geschäfte nicht mit Geld, sondern mit Ware zu machen pflegen, ändert nichts daran, dass sie zusätzliches Kapital im Unternehmen arbeiten lassen und dieses damit den durchschnittlichen Ertrag vergrößert (vgl. zu alledem Staudinger-Löwisch/Feldmann, a.a.O., Rdnr. 48, m.w.N.).

Hinsichtlich dieses Durchschnittsgewinns hat die Klägerin jedoch – jedenfalls der Höhe nach – wohl nichts dargetan, so dass ein entsprechender Anspruch vorliegend nicht in Betracht kommen dürfte.

Entscheidungserhebliche Bedeutung ist deshalb dem Vorbringen der Klägerin beizumessen, ihr sei seitens des Geschäftsführers ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin mit Vertrag vom 3. Januar 2001 (Anlage K 122) ein Darlehen gewährt worden, welches von ihr von September 2012 an in Höhe der ausstehenden, beklagtenseits nicht gezahlten und hier streitgegenständlichen Zinsbeträge in Anspruch genommen worden sei, wodurch ihr die dem Darlehensvertrag entsprechenden Zinsverbindlichkeiten entstanden seien, Dieses – beklagtenseits bestrittene – Vorbringen hat die Klägerin indes nicht zu beweisen vermocht; das Gericht hält es nicht einmal für überwiegend wahrscheinlich (vgl. § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO), dass das vorstehend wiedergegebene Klagevorbringen den Tatsachen entspricht.

Der insoweit – gemäß § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich – vernommene Zeuge Roland hat diesbezüglich nämlich keinerlei verlässliche Angaben machen können, so dass seine Aussage bereits nicht hinreichend ergiebig ist. Er musste vielmehr bekunden, nicht (mehr) über die maßgeblichen Kontoblätter zu verfügen, da die Prüfung des Verbindlichkeitenkontos keinen seiner Prüfungsschwerpunkte darstelle. Somit waren dem Zeugen ganz offensichtlich auch keinerlei verlässliche Angaben zu den einzelnen darlehensweise finanzierten Aktiva (mehr) möglich.

Nach alledem war der vorliegenden Klage nur zu einem verhältnismäßig geringen Teil der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit Ziffer 2. des – per Beschluss der Kammer vom 26. Mai 2014 festgestellten – Teilvergleichs.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 (2. Alt.), 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

B e s c h l u s s :

Der Streitwert wird auf 96.077,76 € festgesetzt. Hiervon entfallen 50.454,72 € auf die mit Schriftsatz vom 6. März 2013 anhängig gemachten Klageanträge sowie weitere 45.623,04 € auf die mit der Klageerweiterung vom 31. Oktober 2013 anhängig gemachten Klageanträge.

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