AG Schleswig, Az.: 21 C 59/14 Urteil vom 29.08.2014 I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% der zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um eine Nichtabnahmeentschädigung aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Baudarlehensvertrag. Die Klägerin gewährt Baufinanzierungsdarlehen. Zwischen ihr und der Beklagten wurde am 14.06./20.06.2012 ein Baudarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 57.000,- € abgeschlossen. Auf die Baudarlehenszusage, den Verbraucherdarlehensvertrag sowie die allgemeinen Darlehensbedingungen, welche in den Vertrag einbezogen wurden, wird als Anlagenkonvolut K1, Blatt 6 ff. der Akte Bezug genommen. In den allgemeinen Darlehensbedingungen heißt es wörtlich: „7 Nichtabnahme und Vorfälligkeitsentschädigung 7.1 Die Darlehensgeberin hat Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, wenn a) das Darlehen aus Gründen, die der Darlehensnehmer zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht zur Auszahlung gelangt, b) die Darlehensgeberin das Darlehen außerordentlich kündigt aus Gründen, die der Darlehensnehmer zu vertreten hat und dadurch oder aus sonstigen Gründen, die der Darlehensnehmer zu vertreten hat, das Darlehen vorzeitig fällig oder zurückgezahlt wird, c) der Darlehensnehmer das Darlehen außerordentlich nach § 490 Abs. 2 BGB kündigt und dadurch das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt wird. In den Fällen ordentlicher Kündigung durch Darlehensgeberin oder Darlehensnehmer wird die Vorfälligkeitsentschädigung nicht geschuldet. 7.2 Die Darlehensgeberin kann die Entschädigung pauschal mit 0,5 % p. a. für die restliche Sollzinsbindungsfrist des nicht zur Auszahlung gelangten bzw. vorzeitig fälligen oder zurückgezahlten Darlehensbetrages, abgezinst, zuzüglich der Kosten für die vorzeitige Aufhebung des Vertrages, berechnen. Unberührt bleibt das Recht beider Vertragsparteien einen tatsächlich entstandenen, abweichenden Schaden nachzuweisen.“ Und weiter wörtlich: „9 Kündigung durch die Darlehensgeberin 9.2 … Im übrigen ist die Darlehensgeberin zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Besteht der Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung, sofern gesetzlich erforderlich, erst nach Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. … Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn … e) innerhalb einer angemessenen, von der Darlehensgeberin gesetzten Frist die Auszahlungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, insbesondere das Bauvorhaben auf dem Grundstück nicht durchgeführt oder eine Darlehenssicherheit nicht vereinbarungsgemäß beigebracht wird,“ Unter der Rubrik „Auszahlungsvoraussetzungen“ im Darlehensangebot, Blatt 9 der Akte heißt es unter Ziffer 2 wörtlich: „Bestätigung aller abzulösenden Gläubiger über die stets pünktliche und ordnungsgemäße Bedienung ihrer bisherigen Verbindlichkeiten (wird von der Darlehensgeberin nach […]