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Baugenehmigung (Nachbarwiderspruch) – Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 B 53/19 – Beschluss vom 06.12.2019

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18.11.2019 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29.07.2019 zur Erweiterung ihres Reihenendhauses auf dem Grundstück F-Straße in A-Stadt, Ortsteil K., anzuordnen, ist statthaft. Denn nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 3 VwGO entfällt. Das ist der Fall, da dem Widerspruch des Antragstellers gegen die Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO iVm § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Der Antrag ist indes unbegründet.

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse der beigeladenen Bauherren an der sofortigen Ausnutzung der ihnen erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens einschließlich der dazu erteilten Befreiungen von Bebauungsplanfestsetzungen gem. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird.

Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen.

Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die Baugenehmigung ungeachtet des Widerspruchs des Antragstellers ausnutzen zu können. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h., überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 29.07.2019 Nachbarrechte des Antragstellers verletzt.

Weil vorliegend der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung nicht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO, sondern nach § 67 LBO gestellt worden ist, durfte die Baugenehmigung nur dann erteilt werden, wenn das Vorhaben auch nicht gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt. Der Antragsteller hat aber einen Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht geltend gemacht; ein solcher ist auch für das Gericht nicht ersichtlich. Insbesondere liegt ein Abstandsflächenverstoß nicht vor. Die Beigeladenen hätten für ihren Anbau eine Abstandsfläche zum Grundstück des Antragstellers hin überhaupt nicht einhalten müssen. Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Hausgruppen, wozu Reihenhäuser gehören, werden gem. § 22 BauNVO mit einem seitlichen Grenzabstand nur zur Hausgruppe selbst errichtet. Hinsichtlich der einzelnen Reihenhausscheiben erfolgt indes unter zulässiger Durchbrechung der offenen Bauweise eine Grenzbebauung. Selbst dann, wenn man vorliegend für den Anbau die Einhaltung einer Abstandsfläche fordern würde, wäre diese mit 3,60 m gewahrt.

Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Bauvorhaben verstoße gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften. Dies ergibt sich bereits daraus, dass den Beigeladenen der geplante Anbau dem Grunde nach bereits mit Bauvorbescheid vom 13.12.2018 genehmigt worden ist. Das Wesen des Bauvorbescheides nach § 66 LBO besteht darin, dass ein Teilaspekt der Zulässigkeit des Bauvorhabens verbindlich vorweg geregelt wird. Die Bauaufsichtsbehörde ist daher nach Erteilung eines positiven Bauvorbescheides gehindert, später die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung zu versagen, selbst wenn sie zu einer anderen planungsrechtlichen Einschätzung gelangt. Ist der Bauvorbescheid – wie hier – dem Nachbarn bekanntgegeben worden und unterlässt dieser die Einlegung eines Widerspruchs dagegen, so wird der Bauvorbescheid auch ihm gegenüber bestandskräftig mit der Folge, dass er im späteren Baugenehmigungsverfahren gehindert ist, Einwendungen zu erheben, die die planungsrechtliche Zulässigkeit betreffen. Vorliegend war Gegenstand der Bauvoranfrage vom 30.10.2018 die Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Erweiterungsvorhabens. Der Bauvorbescheid vom 13.12.2018 wurde dem Antragsteller auch bekanntgegeben. Wenn der Bauvorbescheid auch offenbar dem Schreiben vom 13.12.2018 nicht beigefügt war, so wurde er dem Antragsteller doch nachträglich am 19.12.2018 übersandt. Die Übersendung des Bauvorbescheides an den Antragsteller erfolgte auch unter Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller gegen diesen Bauvorbescheid Widerspruch eingelegt hätte; entsprechendes wird von dem Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren nicht behauptet. Der Bauvorbescheid ist ihm gegenüber damit bestandskräftig geworden. Er entfaltet auch Bindungswirkung für das vorliegende Baugenehmigungsverfahren, weil der Regelungsgehalt des Bauvorbescheids mit dem jetzt zur Genehmigung gestellten Erweiterungsbau im Wesentlichen identisch ist. Der Antragsteller ist daher schon aus diesem Grunde gehindert, vorliegend geltend zu machen, der Erweiterungsbau sei planungsrechtlich unzulässig.

Darüber hinaus liegt auch in der Sache ein Verstoß gegen planungsrechtliche Vorschriften nicht vor.

Ein Verstoß gegen das sog. Rücksichtnahmegebot liegt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht vor. Rücksichtslos ist das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen nicht hinsichtlich seiner Ausmaße. Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 – 4 C 1.78 -, sog. „Hochhaus-Fall“ – 12-geschossiges Hochhaus neben 2-geschossiger Bebauung -; OVG Münster, Urt. v. 09.08.2006, – 8 A 32726/05 -). Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn unbequem ist, reicht nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „Erdrücken“, „Erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.01.2007, – 1 ME 80/07 – und v. 13.01.2010, – 1 ME 237/09 -; s.a. Beschlüsse der Kammer v. 21.02.2011 -, 2 B 8/11 -, v. 02.02.2012 – 2 B 1/12 -, v. 28.06.2012, – 2 B 30/12 – und v. 08.12.2014 – 2 B 85/14 -). Diese Voraussetzungen erfüllt der genehmigte Anbau nicht.

Auch wenn die Beigeladenen mit ihrem Erweiterungsbau – wie ausgeführt – nicht einmal verpflichtet gewesen wären, zum Grundstück des Antragstellers hin einen Grenzabstand zu wahren, so haben sie doch von sich aus mit einem Abstand von 3,60 m den ansonsten nach § 6 LBO einzuhaltenden Abstand von 3 m mehr als gewahrt. Werden aber die Vorschriften des Abstandsflächenrechts eingehalten, so kann regelmäßig ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die durch die Abstandsflächenregelung geschützten Nachbarbelange (Belichtung, Belüftung und Besonnung) nicht mehr geltend gemacht werden. Es liegen hier auch sonst keine Besonderheiten vor, die trotz der Einhaltung eines Abstandes von 3,60 m das Bauvorhaben gegenüber dem Antragsteller als rücksichtslos erscheinen lassen könnten. Der Anbau weist lediglich eine Tiefe von 3,50 m und eine Höhe von 3,73 m auf. Angesichts der Lage des Baukörpers nordwestlich vom Gebäude des Antragstellers und unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Abstandes von 3,60 m hält sich die Verschattungswirkung in Grenzen. Üblicherweise werden die Terrassenbereiche der Reihenhäuser voneinander ohnehin mit einer Grenzmauer oder mit Sichtschutzzäunen in einer Tiefe von ca. 2-3 m voneinander abgegrenzt. Ein Reihenmittelhaus, wie das des Antragstellers, ist daher von vornherein naturgemäß erheblichen Beschränkungen hinsichtlich der Belichtung und Besonnung ausgesetzt.

Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass es sich bei den Wohngebäuden des Antragstellers und der Beigeladenen jeweils um sogenannte Reihenhausscheiben handelt. Die Bebauung mit einem Doppelhaus oder – wie hier – einem Reihenhaus begründet allerdings für die beteiligten Nachbarn gesteigerte Rücksichtnahmepflichten, weil es sich insoweit um eine Durchbrechung der offenen Bauweise mit einem Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze handelt. Dieser Verzichtet bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, erkauft. Diese Interessenlage rechtfertigt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher auf das Doppelhaus/Reihenhaus gezogenen Rahmen überschreitet. Dies ist im beplanten und unbeplanten Bereich identisch. Ein Doppelhaus/Reihenhaus verlangt, dass die beiden Haushälften oder die Hausscheiben in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. Sie müssen in eine harmonische Beziehung zueinander treten. Diese harmonische Beziehung kann nicht dadurch gestört werden, dass einer der Eigentümer die Grenzbebauung im hinteren Bereich einseitig im erheblichen Umfang fortsetzt. Der Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus kann dabei auch dann entstehen, wenn ein nichtgrenzständiger Anbau wegen seiner Abmessungen die bisherige Doppelhaushälfte/Reihenhausscheibe so massiv verändert, dass die beteiligten Gebäude nicht mehr als bauliche Einheit erscheinen. Ein solcher Fall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der im Verhältnis zur bisherigen Kubatur massive Anbau grenznah errichtet wird und – in seiner Wirkung einem grenzständigen Anbau vergleichbar – die Freiflächen auf dem Grundstück der anderen Doppelhaushälfte abriegelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 – 4 C 12/98 -, Beschluss vom 10.04.2012 – 4 B 42/11, Urteil vom 05.12.2013 – 4 C 5/12 -). Aus diesem besonderen nachbarschaftlichen Austauschverhältnis der Bebauung von Grundstücken mit Doppelhäusern/Reihenhäusern darf aber nicht gefordert werden, dass die ein Doppelhaus/Reihenhaus bildenden Gebäude vollständig oder im Wesentlichen deckungsgleich aneinandergebaut werden müssen. Die Haushälften oder Hausscheiben können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein. Aus den städtebaulichen Wurzeln des Doppelhauses/Reihenhauses folgt auch nicht, dass die Haushälften/Hausscheiben in ihren städtebaulich relevanten Merkmalen – Überdeckung der Giebelflächen, Kubatur, Traufen, Dachform, Dachneigung und Firsthöhe, Grundfläche und Bautiefe – einander im Wesentlichen entsprechen müssen. Sie müssen lediglich quantitativ – zu einem wesentlichen Teil – und qualitativ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut sein und können auch nur in harmonischer Beziehung zueinander oder miteinander erweitert werden (BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 – 4 C 12/98 -).

Dieses harmonische Erscheinungsbild wird durch den genehmigten Anbau aus Sicht der Kammer nicht beeinträchtigt. Es ergeben sich – wie ausgeführt – durch den Anbau für die Reihenhausscheibe des Antragstellers auch keinerlei nennenswerte Beeinträchtigungen, die einem massiven Grenzanbau gleichkämen. Vielmehr ordnet sich der genehmigte Anbau mit einer Tiefe von 3,50 m, einer Breite von 5,65 m und einer Höhe von nur 3,73 m dem Reihenendhaus der Beigeladenen deutlich unter. Auch die daraus resultierende überbaute Fläche von ca. 20 qm ist vergleichbar der Größe eines Wintergartens und der Hauptnutzung deutlich untergeordnet. Durch niedrige, vom Umfang her beschränkte Anbauten bleibt die Charakteristik eines Doppel-/ Reihenhauses unberührt. So hat ja auch der Antragsteller selbst einen kleineren Anbau – wohl im Eingangsbereich – an seine Hausscheibe vorgenommen. Jedenfalls dadurch, dass der Anbau zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hin noch mit einem Abstand von 3,60 m errichtet wird, wird die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander nicht zu Lasten des Antragstellers rücksichtslos verändert. (vgl. zur grenzständigen Errichtung eines 4 m tiefen und 7 m breiten Wintergartens, OVG Münster, Urteil vom 19.07.2010 – 7 A 44/09 -).

Danach ist der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.

Es entspricht hier nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers mit 15.000,- Euro für das Hauptsacheverfahren in Ansatz gebracht. Für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren ergab sich wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung eine Halbierung dieses Wertes.

 

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