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Rücknahme einer rechtswidrigen Baugenehmigung – Rückbauanordnung

VG München – Az.: M 1 K 12.3707 – Urteil vom 18.12.2012

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer dem Kläger erteilten Baugenehmigung und einer Rückbauanordnung.

Rücknahme einer rechtswidrigen Baugenehmigung - Rückbauanordnung
Symbolfoto: Von Larich /Shutterstock.com

Mit Formblattantrag vom 8. April 2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer Genehmigung für den Dachgeschossausbau des Anwesens auf dem Grundstück FlNr. 886/17 Gemarkung …. In den Bauplänen war das Bestandsvorhaben vermaßt. Die Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zur Oberkante Fertigfußboden im Dachgeschoss war mit 5,08 m angegeben. Im Bauplan war ausdrücklich angegeben, dass weder das Keller-, noch das Erd- oder das Obergeschoss des Gebäudes Bestandteil des Antrags seien. Der Eigentümer des nordöstlich gelegenen Grundstücks FlNr. 884/2 erklärte am 7. April 2010 die Übernahme einer Abstandsfläche mit den Maßen 2 x 9 m auf sein Grundstück.

Die Stadt … erteilte am 19. April 2010 ihr Einvernehmen.

Das Landratsamt … (Landratsamt) erteilte am 5. April 2010 die Baugenehmigung.

Bei einer Baukontrolle am 17. Mai 2010 wurde festgestellt, dass der Kläger von den genehmigten Plänen abgewichen war. Dabei wurde festgestellt, dass die Wandhöhe von der Oberkante Gelände bis zur Unterkante Schalung 6,70 m betrug, nach den genehmigten Plänen aber nur eine Höhe von 5,80 m zulässig sei. Als Firsthöhe wurden 10,20 m gemessen; nach Plan waren 9,50 m zulässig. Der Bau wurde bestandskräftig eingestellt. Der Eigentümer des Grundstücks FlNr. 884/2 erklärte, dass er die Abstandsfläche nicht auf sein Grundstück übernehme.

Nachdem bei einer erneuten Baukontrolle festgestellt wurde, dass weitere Arbeiten auf dem Grundstück des Klägers stattfanden, erging am 16. Juni 2010 eine erneute Baueinstellung, die ebenfalls bestandskräftig ist.

Mit Schreiben vom 8. September 2010 wurde der Kläger aufgefordert, die abweichend von der Genehmigung ausgeführte Änderung des Dachgeschosses zurückzubauen. Das geschah nicht. Vielmehr versuchte der Kläger in der Folgezeit, eine Lösung zu finden, die baurechtskonform war. Das führte zu keinem Ergebnis, weil das Landratsamt feststellte, dass sich auch die geänderte Planung sich vom Maß der baulichen Nutzung her nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Auch die Stadt … verweigerte zu entsprechenden Plänen ihr Einvernehmen.

In einem Vermerk vom 18. Juli 2011 wurde festgestellt, dass die Maßangaben im ursprünglichen Bauplan offensichtlich falsch waren. Bei einer Baukontrolle am 19. Oktober 2011 wurden die Maße des Gebäudes aufgenommen. Dabei zeigte sich, dass die im ursprünglichen Bauplan angegebenen Höhen unrichtig waren. Das vorhandene Gebäude war teilweise deutlich höher, als es auf den Plänen dargestellt worden war. Der Baukontrolleur stellte weiterhin fest, dass die Abstandsflächen zu drei Seiten nicht eingehalten wurden. Das galt nicht nur hinsichtlich der Überschreitung der halben Breite der … Str., sondern auch hinsichtlich der Nachbargrundstücke FlNrn. 884/2 und 886/34. Auf die entsprechenden Vermerke (Bl. 212 bis 217 der Behördenakte) wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2012, dem Kläger zugestellt am 18. Juli 2012, nahm das Landratsamt die Baugenehmigung vom 5. Mai 2010 zurück (Nr. 1 des Bescheids), verfügte, die Aufstockung auf den Zustand im Zeitpunkt der Antragstellung (8.4.2010) zurückzubauen (Nr. 2 des Bescheids) und drohte für den Fall, dass dem nicht binnen zwei Monaten nach Bestandskraft Folge geleistet wurde, ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,– € an (Nr. 3 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Baugenehmigungsbescheid vom 5. Mai 2010 sei rechtswidrig, weil die der Baugenehmigung zugrundeliegenden Eingabepläne falsche Maßangaben enthalten hätten, die nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Baugrundstück in Einklang stünden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt könne zurückgenommen werden. Vertrauensschutz zu Gunsten des Klägers bestehe nicht, da er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Die Rücknahme erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei die Rücknahme als einziges Mittel erkennbar gewesen, um rechtmäßige Zustände wieder herzustellen. Die Rückbauanordnung sei gerechtfertigt, weil das Vorhaben formell und materiell illegal sei. Insbesondere würden die Abstandsflächen nicht eingehalten. Eine andere Maßnahme als die Rückbauanordnung sei nicht ersichtlich. Die privaten Interessen des Bauherrn am Fortbestand der rechtswidrigen Aufstockung bzw. wirtschaftliche Nachteile im Zusammenhang mit dem Rückbau müssten demgegenüber in den Hintergrund treten.

Am 13. August 2012 hat der Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts vom 17. Juli 2012 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei zutreffend, dass die Maßangaben im ursprünglichen Bauplan fehlerhaft gewesen seien. Es sei auch unstrittig, dass bereits vor dem zuletzt durchgeführten Umbau des Anwesens die Abstandsflächen nicht auf dem eigenen Baugrundstück insgesamt hätten eingehalten werden können. Es sei jedoch unverhältnismäßig, wenn das Landratsamt fordere, die ausgeführte Aufstockung auf den zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Bestand zurückzubauen. Das könne bautechnisch nur in der Weise erfolgen, dass die neu entstandene Stahlbetondecke oberhalb des Obergeschosses entweder gänzlich entfernt oder, da das Oberschoss in seinem Altbestand teilweise keine durchgehende Decke aufgewiesen habe, teilweise entfernt und die Außenwände ebenso zurückgenommen würden. Aus statischen Gründen komme ein Zurückschneiden der Decke nicht in Betracht, da ansonsten die Standsicherheit des Gebäudes insgesamt in Frage stehe.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.

In der Zwischenzeit hat das Landratsamt den Sofortvollzug der Rücknahme der Baugenehmigung angeordnet; hiergegen hat der Kläger am 17. Dezember 2012 einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, über den noch nicht entschieden wurde (M 1 S 12.6237).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Rücknahme der Baugenehmigung vom 5. Mai 2010 findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 48 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Baugenehmigung vom 5. Mai 2010 ist rechtswidrig. Rechtswidrigkeit ist anzunehmen, wenn das im Zeitpunkt ihrer Erteilung geltende Recht unrichtig angewendet oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (OVG Lüneburg vom 10.3.2008, BauR 2009, 481). Die Baugenehmigung beruhte auf den Plänen, die der Kläger zur Genehmigung eingereicht hat. Diese waren in wesentlicher Hinsicht unrichtig. Denn dort wurde die tatsächliche Höhe des Bestandes falsch dargestellt. Wäre die Höhe zutreffend vermaßt worden, wäre ohne weiteres erkennbar gewesen, dass sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Landratsamt hat unwidersprochen festgestellt, dass in der Nachbarschaft des klägerischen Grundstücks keine Gebäude vorhanden sind, die sich in ihrer höhenmäßigen Entwicklung mit dem streitgegenständlichen Vorhaben (3 Vollgeschosse) vergleichen lassen. Außerdem wäre zu Tage getreten, dass die erforderlichen Abstandsflächen nicht auf eigenem Grund hätten eingehalten werden können. Jedenfalls der erstgenannte Gesichtspunkt war ein solcher, der auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) beachtlich war.

Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Das hat das Landratsamt erkannt. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass beachtliche öffentliche Interessen dafür sprechen, ordnungsgemäße, den Bauvorschriften entsprechende Zustände zu schaffen. Es hat dabei auch die Interessen des Bauherrn in angemessener Weise berücksichtigt und diese abgewogen. Dabei wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf hingewiesen, dass dieser nicht schutzwürdig ist, weil sich die Fehlerhaftigkeit der Baugenehmigung aus Umständen ergibt, die – ausschließlich – in seiner Sphäre liegen.

Das Landratsamt hat auch die Jahresfrist (Art. 48 Abs. 4 BayVfVfG) beachtet. Diese Frist beginnt zu laufen, wenn die Behörde zuverlässige Kenntnis von allen Umständen hat, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts von Bedeutung sind (BVerwG v. 19.12.1984, BVerwGE 70, 356). Erst nach der Aufnahme der Maße durch die Baukontrolleure des Landratsamts am 19. Oktober 2011 und der Vorlage des entsprechenden Vermerks an den zuständigen Beamten war für diesen erkennbar, in welchem Umfang das Vorhaben des Klägers gegen das Baurecht verstößt. Erst nach Kenntnis dieser Umstände konnte abschließend darüber befunden werden, ob und wie weit die ursprüngliche Genehmigung rechtswidrig war.

Die Rückbauanordnung beruht auf Art. 76 Satz 1 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung einer Anlage anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Das Vorhaben des Klägers ist sowohl formell als auch materiell illegal.

Die formelle Illegalität ergibt sich zum einen daraus, dass das Landratsamt – im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts mit sofortiger Vollziehbarkeit – die ursprüngliche Baugenehmigung zurückgenommen hat. Darüber hinaus ist das Vorhaben illegal, weil der Kläger von dieser Genehmigung abgewichen ist.

Die materielle Illegalität folgt sowohl aus einem Verstoß gegen das Bauplanungsrecht als auch gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften. Dass letztere nicht Prüfungsgegenstand in einem Genehmigungsverfahren sind, ist ohne Bedeutung. Eine Beschränkung, wie sie Art. 59 BayBO für das Baugenehmigungsverfahren vorsieht, enthält Art. 76 BayBO nicht. Öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von Art. 76 Satz 1 BayBO sind grundsätzlich alle auf die Anlage anwendbaren Vorschriften (Schwarzer/König, Bayer. Bauordnung, 4. Auflage 2012, RdNr. 10 zu Art. 76 BayBO). Wie bereits oben dargestellt, fügt sich das Vorhaben von seiner Größe, insbesondere seiner höhenmäßigen Ausdehnung, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ein. Außerdem verletzt es die Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO), da die Abstandsflächen nicht auf eigenem Grund liegen und sich auch nicht in rechtmäßiger Weise auf andere Grundstücke erstrecken dürfen.

Der Erlass einer Beseitigungsanordnung steht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Das hat das Landratsamt erkannt und seine Ermessensentscheidung ordnungsgemäß begründet. Es hat dargelegt, weshalb im vorliegenden Fall den Interessen des Bauherrn nicht der Vorzug vor dem öffentlichen Interesse an der Schaffung bauordnungsrechtlich ordnungsgemäßer Zustände gebührt.

Die Entscheidung ist auch nicht unverhältnismäßig. Soweit der Kläger darauf abstellt, durch die Befolgung der Rückbauanordnung wäre die Standsicherheit des gesamten Gebäudes gefährdet, kann das nicht ausschlaggebend sein. Dieser Zustand wurde nur dadurch geschaffen, dass der Kläger, sei es durch Ausnutzung der rechtswidrig erlangten Baugenehmigung, sei es wegen planabweichenden Bauens, den nunmehrigen Zustand selbst geschaffen hat. Deshalb fehlt es an einem Vertrauenstatbestand, auf den sich der Kläger berufen könnte. Der Grund, weshalb er nunmehr erhebliche Aufwendungen tätigen muss, um den rechtswidrigen Zustand und gleichzeitig die Standsicherheit des restlichen Gebäudes zu gewährleisten, liegt ausschließlich in seinem Verantwortungsbereich.

Es kann auch nicht beanstandet werden, dass das Landratsamt einen Rückbau auf die Zeit vor Stellung des Bauantrags angeordnet hat. Dabei kann offen bleiben, ob das ursprüngliche Gebäude nicht durch die Umbaumaßnahmen seinen ursprünglichen Bestandsschutz vollständig verloren hat, so dass auch eine Gesamtbeseitigung möglich gewesen wäre. Insofern ist das Landratsamt dem Kläger entgegengekommen, als es zugelassen hat, dass lediglich auf den Zustand vor Beginn der Baumaßnahmen zurück zu bauen ist.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung wurden nicht erhoben; solche sind auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

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