37 Zentimeter zu hoch gemauert – nun droht der Abriss: Im bayerischen Außenbereich steht die Existenz eines bewohnten Einfamilienhauses auf dem Spiel. Fraglich bleibt, ob eine bauliche Abweichung die Genehmigung komplett entwertet und welche Rechte die Mieter gegen die geforderte Beseitigung geltend machen können.
Massive Abweichungen von der Baugenehmigung können im Außenbereich zur vollständigen Beseitigung eines bewohnten Einfamilienhauses führen. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 1 ZB 24.1940
Das Wichtigste im Überblick
Gericht: Bayerischer VGH
Datum: 28.04.2025
Aktenzeichen: 1 ZB 24.1940
Verfahren: Antrag auf Berufungszulassung
Rechtsbereiche: Baurecht
Streitwert: 12.500,00 Euro
Relevant für: Mieter, Hauseigentümer, Bauherren
Mieter müssen den Abriss ihres Hauses dulden, weil der Bau zu stark vom Plan abwich.
Das Haus weicht so stark ab, dass die frühere Erlaubnis nicht mehr gilt.
Die Behörde darf ein Haus abreißen lassen, wenn es ohne Erlaubnis im Außenbereich steht.
Mieter müssen den Auszug dulden und zulassen, dass der Eigentümer das Haus komplett abreißt.
Die Eigentümer müssen das Haus ganz entfernen, weil ein teilweiser Abriss rechtlich nicht genügt.
Das Gericht gewährt den Mietern lange Auszugsfristen, aber sie dürfen nicht dauerhaft dort wohnen.
Wann droht der Abriss trotz Baugenehmigung?
Die rechtliche Basis für den erzwungenen Abriss eines Gebäudes bildet in Bayern Art. 76 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Eine solche behördliche Anordnung setzt zwingend voraus, dass das Bauwerk sowohl formell ohne gültige Genehmigung als auch materiell im Widerspruch zu geltendem Recht errichtet wurde. Das bedeutet konkret: Formell rechtswidrig ist ein Bau ohne gültige Papiere; materiell rechtswidrig ist er, wenn er an diesem Standort auch mit Antrag niemals hätte genehmigt werden dürfen. Ob ein Gebäude noch von einer zuvor erteilten Baugenehmigung abgedeckt ist, bemisst sich an seiner Identität, für die der Standort, die Grundfläche, das Bauvolumen, die Zweckbestimmung, die Höhe, die Dachform sowie das optische Erscheinungsbild maßgeblich sind.
Vergleichen Sie Ihre genehmigten Baupläne Zentimeter für Zentimeter mit dem Ist-Zustand des Gebäudes. Falls Sie Abweichungen bei der Wandhöhe oder Dachform feststellen, müssen Sie vor dem Einschreiten der Behörde prüfen, ob eine Tektur-Genehmigung die Identität des Vorhabens noch retten kann. Eine Tektur ist eine offizielle Genehmigung für nachträgliche, meist geringfügige Änderungen an einem bereits genehmigten Bauplan.
Die weitreichenden Konsequenzen solcher Bauabweichungen beschäftigten den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren um ein bewohntes Einfamilienhaus, das am Rande einer Siedlung massiv abweichend von den genehmigten Plänen im Außenbereich errichtet worden war. Der Außenbereich umfasst alle Flächen außerhalb bebauter Ortsteile, auf denen zum Schutz der Landschaft ein grundsätzliches Bauverbot gilt. Das zuständige Landratsamt hatte aufgrund der Verstöße gegenüber dem damaligen Eigentümer den Abriss und gegenüber den Bewohnern die Duldung dieser Maßnahme angeordnet. Mit seinem Beschluss vom 28. April 2025 (Az. 1 ZB 24.1940) bestätigte das Gericht die vollständige Beseitigung des Hauses und lehnte den Berufungsantrag der wehrhaften Mieter final ab.
Redaktionelle Leitsätze
Erhebliche bauliche Abweichungen von den genehmigten Bauplänen – insbesondere bei statisch relevanten Maßen wie der Wandhöhe – lassen ein baurechtlich völlig anderes Vorhaben (Aliud) entstehen, wodurch die ursprüngliche Baugenehmigung erlischt.
Eine behördliche Anordnung zum bloßen Teilrückbau eines Bauwerks kommt als milderes Mittel nur dann in Betracht, wenn sich dadurch ein im Wesentlichen rechtmäßiger Zustand herstellen lässt.
Die soziale Verwurzelung von Mietern am Wohnort schließt eine behördliche Duldungsanordnung zum Abriss des Hauses nicht aus, sofern den Bewohnern eine ausreichend lange Frist für den Auszug gewährt wird.
Wann Bauherren den Abriss riskieren: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass bereits geringe Abweichungen bei der Wandhöhe die gesamte Baugenehmigung zu Fall bringen können
Müssen Mieter den Abriss ihres Zuhauses dulden?
Eine behördliche Duldungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO zwingt unbeteiligte Dritte rechtlich dazu, den Abriss eines Gebäudes hinzunehmen. Sie entfaltet ihre rechtliche Wirkung, sobald die zugrunde liegende Beseitigungsanordnung gegen den Hauseigentümer bestandskräftig oder zweifelsfrei rechtmäßig ist. Bestandskräftig bedeutet, dass die behördliche Entscheidung endgültig ist und nicht mehr mit Rechtsmitteln wie einem Widerspruch oder einer Klage angegriffen werden kann. Die Behörde muss im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung allerdings die persönlichen Belange der Bewohner umfassend abwägen, zu denen insbesondere die soziale Einbindung an dem Wohnort zählt.
Wie eng der behördliche Ermessensspielraum bei massiven Schwarzbauten ausfällt, zeigte sich an dem Kampf der Hausbewohner gegen den drohenden Verlust ihres Zuhauses. Sie beriefen sich vor Gericht auf ihre tiefe soziale Verwurzelung am Wohnort und forderten, von der Maßnahme verschont zu bleiben. Der Senat sah die persönlichen Interessen der Bewohner jedoch als angemessen berücksichtigt an, da die Behörde eine weitreichende und ausreichend lange Frist für die Beseitigung und den Auszug gewährt hatte. Durch die Ablehnung des Antrags bleibt die Pflicht, den Abriss ihres Zuhauses dulden zu müssen, rechtlich bindend bestehen.
Soweit die Kläger eine unvollständige Berücksichtigung ihrer Belange als Mieter, z.B. im Hinblick auf ihre soziale Einbindung, rügen, übersehen sie, dass das Landratsamt ihre Interessen im Hinblick auf die Wohnnutzung berücksichtigt hat, indem eine ausreichend lange Frist für die Beseitigung festgesetzt wurde. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Praxis-Hürde: Sozialer Härtefall
Die Verwurzelung am Wohnort schützt Mieter in der Praxis selten vor einer Duldungsanordnung. Der entscheidende Hebel für das Gericht war hier die Gewährung einer großzügigen Frist für den Auszug. Wenn die Behörde ausreichend Zeit für die Suche nach Ersatzwohnraum einräumt, gilt der Eingriff in die privaten Lebensumstände regelmäßig als zumutbar.
Warum 37 Zentimeter zu viel zum Abriss führen
Eine einmal erteilte Baugenehmigung erlischt gemäß Art. 69 Abs. 1 BayBO durch Zeitablauf, wenn das tatsächlich errichtete Gebäude baurechtlich als sogenanntes „Aliud“ – also als ein völlig anderes Vorhaben – einzustufen ist. Ein derartiges Aliud entsteht, wenn die baulichen Abweichungen von den genehmigten Plänen in einer Gesamtschau erheblich ausfallen. Eigenmächtigen Veränderungen an der Wandhöhe wird dabei ein hohes Gewicht beigemessen, da diese in der Regel nicht mehr ohne tiefgreifende Eingriffe in die Gebäudestatik an den Ursprungsplan angepasst werden können.
Den Wandhöhen kommt bei der Frage, ob ein Vorhaben der genehmigten Planung entspricht oder nicht, ein entscheidendes Gewicht zu, weil sich solche Veränderungen nicht mehr ohne ganz erhebliche Eingriffe in die Gebäudesubstanz einer anderslautenden Genehmigungsplanung anpassen lassen. – so der BayVGH
Massive Abweichungen vom Bauplan
Bei der Prüfung des streitgegenständlichen Wohnhauses addierten sich die baulichen Freiheiten zu einem eindeutigen rechtlichen Aliud, das von der ursprünglichen Genehmigung aus dem Jahr 2014 nicht mehr gedeckt war. Das Gebäude wies eine Überschreitung bei der Wandhöhe von 37 Zentimetern sowie bei der Firsthöhe von 13 Zentimetern auf. Hinzu traten ungenehmigte Geländeaufschüttungen, eine abweichende Dachneigung, deutlich vergrößerte Terrassenflächen sowie die Errichtung einer massiven Doppelgarage anstelle des genehmigten Carports. Durch diese Summe an gravierenden Änderungen war nach Ansicht der Richter ein gänzlich anderes Vorhaben entstanden, womit die alte Baugenehmigung endgültig ins Leere lief.
Vermeiden Sie eigenmächtige Erhöhungen der Wand- oder Firsthöhe, auch wenn diese geringfügig erscheinen. Sobald die Statik für eine Korrektur massiv angegriffen werden müsste, stuft die Behörde Ihr haus als ungenehmigtes „Aliud“ ein – der Bestandsschutz Ihrer alten Genehmigung ist dann unwiederbringlich verloren. Bestandsschutz ist das Recht, ein einmal rechtmäßig gebautes Haus dauerhaft behalten zu dürfen; er entfällt jedoch sofort, wenn das Gebäude anders errichtet wurde als genehmigt.
Praxis-Hinweis: Die Aliud-Schwelle
Maßgeblich für den Verlust des Bestandsschutzes war die Kombination aus Höhenüberschreitung und statischer Relevanz. Ob Sie ähnlich liegen, erkennen Sie daran, ob die Abweichungen (wie hier Wandhöhe und Dachneigung) den Kern der Statik betreffen. Wenn ein Rückbau auf das genehmigte Maß einen massiven Eingriff in das Tragwerk erfordern würde, wertet die Justiz das Gebäude meist als rechtlich neues, ungenehmigtes Objekt.
Warum schützt Nachbarbebauung nicht vor dem Abriss?
Bauvorhaben außerhalb zusammenhängender Ortschaften richten sich streng nach den Vorgaben des § 35 BauGB. Ein solches Projekt gilt als unzulässig, sobald es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtigt. Der Gesetzgeber möchte eine Zersiedelung der Landschaft strikt unterbinden. Daher wertet das Baurecht bereits die Entstehung einer Splittersiedlung oder die nicht geordnete Ausweitung eines Ortsteils in den landschaftlichen Außenbereich nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB als erhebliche Störung.
Kein Bestandsschutz durch Nachbargebäude
Die planerische Einordnung des ungeteilten Grundstücks am Rand einer kleineren Ansiedlung in einem Münchner Stadtteil ohne existierenden Bebauungsplan führte zur strikten Einstufung als Außenbereich. Die Bewohner argumentierten vor Gericht vergeblich mit der prägenden Wirkung der bereits vorhandenen Bauten. Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass sich das Landratsamt aufgrund fortlaufender Rechtsstreitigkeiten gerade nicht dauerhaft mit diesem illegalen Bestand abgefunden hatte und die Bauten deshalb keinen rechtlichen Rahmen bildeten. Den Einwand, auch auf Nachbargrundstücken befänden sich abweichende Gebäude, verwarf das Gericht unter Hinweis auf den Grundsatz, dass es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Das bedeutet konkret: Nur weil die Behörde bei Nachbarn illegale Zustände (noch) duldet, hat man selbst keinen rechtlichen Anspruch darauf, ebenfalls gegen Gesetze verstoßen zu dürfen. Letztlich bewertete der Senat das Projekt als siedlungsstrukturell zu missbilligende Ausweitung in die umgebende Landschaft.
Verlassen Sie sich bei Projekten im Außenbereich niemals auf den Zustand der Nachbarschaft. Da es keine „Gleichbehandlung im Unrecht“ gibt, sollten Sie bei einem Kauf am Stadtrand die Bauakten lückenlos auf anhängige Rechtsstreitigkeiten des Landratsamtes prüfen, um nicht für fremde Altlasten haftbar gemacht zu werden.
Besteht ein Anspruch auf einen Teilrückbau statt Abriss?
Ein teilweiser Rückbau gilt gegenüber dem Komplettabriss als milderes Mittel, kommt in der bauvertraglichen Praxis jedoch nur in Betracht, wenn sich dadurch im Wesentlichen rechtmäßige Zustände herstellen lassen. Das Prinzip des milderen Mittels besagt, dass die Behörde von mehreren wirksamen Maßnahmen immer diejenige wählen muss, die den Bürger am wenigsten belastet. Sobald eine Baugenehmigung erloschen ist, fehlt der Baubehörde schlichtweg die rechtliche Grundlage, um das Gebäude durch Zwangsmaßnahmen auf einen ursprünglich geplanten Zustand zurückzuführen. Eine Teilbeseitigung verlangt zudem zwingend, dass der stehenbleibende Rest des Bauwerks technisch selbstständig funktionsfähig und baurechtlich fehlerfrei bleibt.
Eine Teilbeseitigung als milderes Mittel anstelle einer vollständigen Beseitigung kommt nur dann in Betracht, wenn durch sie zumindest im Wesentlichen rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. – so das Gericht
Verweigerte Anpassung an die Baugenehmigung
Um den Totalschaden in Form der vollständigen Beseitigung abzuwenden, schlugen die Mieter in dem Verfahren eine nachträgliche bauliche Anpassung vor. Sie argumentierten, dass das Entfernen von lediglich zwei Mauersteinlagen und ein erneutes Aufsetzen des Daches ausreichen würden, um die ehemals genehmigte Wandhöhe herzustellen. Die Richter verwarfen diese theoretische Lösung, da die Eingriffe in die Tragwerksstruktur bei einem zusätzlich ausgebauten Spitzgeschoss viel zu massiv ausgefallen wären. Gegen eine solche Erhaltungsmaßnahme sprach zudem ein klares Dokument aus den behördlichen Akten: Der frühere Eigentümer der Immobilie hatte bereits im April 2019 über seinen damaligen Anwalt ausdrücklich darum gebeten, auf eine Teilrückbauanordnung zu verzichten, womit der Totalabriss als einzige Option verblieb.
Warum Zentimeter-Abweichungen den Totalabriss rechtfertigen
Dieses Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) stellt klar, dass bereits Abweichungen im Zentimeterbereich bei der Wandhöhe zum vollständigen Erlöschen der Baugenehmigung führen können. Da es sich um eine obergerichtliche Entscheidung handelt, ist sie für alle Bauaufsichtsbehörden in Bayern wegweisend: Das Risiko eines Totalabrisses bei statisch relevanten Planabweichungen steigt damit massiv an, da ein Teilrückbau oft technisch unmöglich oder rechtlich durch Vorerklärungen ausgeschlossen ist.
Für Sie als Betroffener bedeutet das: Sie müssen bei Bauabweichungen sofort handeln und dürfen nicht auf den Bestandsschutz vertrauen. Prüfen Sie vor jedem Immobilienerwerb oder Umbau im Außenbereich die Bauhistorie auf frühere Prozessvergleiche oder Verzichte der Voreigentümer, da diese rechtlich auch gegen Sie wirken und den Erhalt des Gebäudes unmöglich machen können.
Checkliste für Käufer und Mieter
Prüfen Sie als Mieter oder Käufer sofort, ob gegen das Objekt bereits eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung vorliegt. Ist dies der Fall, müssen Sie umgehend Ersatzwohnraum suchen, da soziale Bindungen am Wohnort Sie rechtlich nicht dauerhaft vor einer Duldungspflicht des Abrisses schützen. Bauherren sollten zudem jede Korrespondenz ihrer Anwälte prüfen: Ein einmal erklärter Verzicht auf Teilrückbau bindet Sie endgültig an die Option des Totalabrisses.
Achtung Falle: Bindung an Voreigentümer
Ein entscheidender Faktor gegen den Teilerhalt war eine frühere Prozesserklärung des Anwalts des Vorbesitzers. Wenn im Verfahren oder gegenüber der Behörde einmal schriftlich auf einen Teilrückbau verzichtet wurde, ist dieser Weg für Nachfolger oder Mieter oft versperrt. Prüfen Sie daher genau die Korrespondenz in den Bauakten der letzten Jahre auf solche folgenschweren Verzichtserklärungen.
Droht der Abriss? Jetzt baurechtliche Sicherheit gewinnen
Ob als Eigentümer oder Mieter – behördliche Abrissverfügungen und Duldungsanordnungen erfordern schnelles Handeln innerhalb kurzer Fristen. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre individuelle Situation und prüfen, ob Bestandsschutz besteht oder eine Tektur-Genehmigung Ihr Vorhaben noch retten kann. Gemeinsam erarbeiten wir eine Strategie, um Ihre Rechte gegenüber der Baubehörde effektiv zu wahren.
Behörden fahren nicht mit dem Maßband durch ländliche Gebiete, um minimale Abweichungen an Dächern aufzuspüren. Der Stein gerät im echten Leben fast immer durch einen verärgerten Nachbarn ins Rollen. Oft eskaliert ein banaler Streit um einen Maschendrahtzaun, woraufhin eine Partei als Racheakt gezielt das zuständige Bauamt einschaltet.
Wer ein Gebäude mit heimlichen Abweichungen vom Bauplan erwirbt, sitzt daher auf einer tickenden Zeitbombe. Betroffene wiegen sich oft in falscher Sicherheit, nur weil die Behörde jahrelang wegschaut. Sobald das Amt durch einen externen Hinweis ermitteln muss, ist das baurechtliche Schicksal der Immobilie meist besiegelt.
Unter welchen Bedingungen führt eine geringfügige Höhenüberschreitung zum vollständigen Erlöschen meiner Baugenehmigung?
Eine geringfügige Höhenüberschreitung führt zum Erlöschen der Baugenehmigung, wenn sie die Identität des Bauvorhabens so grundlegend verändert, dass rechtlich ein völlig anderes Vorhaben entsteht. Dieses sogenannte Aliud liegt vor, wenn die bauliche Abweichung statisch relevant ist und den ursprünglichen Plan hinfällig macht.
Gemäß Art. 69 Abs. 1 BayBO verliert eine Genehmigung ihre Wirkung, sobald das tatsächlich errichtete Bauwerk in seinen wesentlichen Merkmalen vom genehmigten Entwurf abweicht. Die Rechtsprechung sieht in der Wandhöhe ein entscheidendes Merkmal für die Identität eines Gebäudes, da diese Maße die gesamte Kubatur sowie die Tragfähigkeit maßgeblich bestimmen. Wenn ein Rückbau auf das genehmigte Maß massive Eingriffe in die statische Tragstruktur (das tragende Gerüst) erfordern würde, gilt das Vorhaben als rechtlich neu. In diesem Fall entfällt der Bestandsschutz sofort, da die Behörde das Objekt nicht mehr als das bewilligte Projekt ansehen kann.
Eine Heilung dieses Zustandes ist nur möglich, wenn die Abweichung durch eine Tektur-Genehmigung (nachträgliche Änderungsgenehmigung) legitimiert wird, bevor die Behörde das Bauvorhaben endgültig als rechtlich ungenehmigtes Objekt einstuft.
Gilt das Gebot der Gleichbehandlung auch dann, wenn das Bauamt bei meinen Nachbarn wegschaut?
NEIN – Das Gebot der Gleichbehandlung findet keine Anwendung auf illegale Bauzustände, da es im deutschen Recht keinen Anspruch auf eine sogenannte „Gleichbehandlung im Unrecht“ gibt. Baurechtliche Verstöße in der Nachbarschaft legalisieren das eigene Vorhaben nicht und verhindern auch keine Abrissverfügung.
Die Bauaufsichtsbehörden sind gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden und verpflichtet, baurechtswidrige Zustände nach Art. 76 BayBO (Bayerische Bauordnung) zu unterbinden. Eine Untätigkeit gegenüber Dritten begründet keinen Rechtsanspruch darauf, dass das eigene, ebenfalls rechtswidrige Gebäude dauerhaft bestehen bleiben darf oder von der Behörde geduldet werden muss. Jedes Bauvorhaben wird individuell auf seine materielle Rechtmäßigkeit geprüft, wobei insbesondere im Außenbereich gemäß § 35 BauGB (Baugesetzbuch) strenge Maßstäbe zur Vermeidung einer Zersiedelung der Landschaft gelten. Ein schutzwürdiger Vertrauensschutz entsteht für Sie nicht allein dadurch, dass andere Eigentümer in Sichtweite bisher noch nicht zur Beseitigung ihrer Schwarzbauten aufgefordert wurden.
Ein rechtliches Hindernis für die Behörde ergibt sich nur bei einem Verstoß gegen das Willkürverbot, wenn sie ohne sachlichen Grund ausschließlich gegen einen einzelnen Bürger vorgeht. Da die Verwaltung jedoch nicht alle Verstöße gleichzeitig bearbeiten kann, genügt für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme meist ein schrittweise erfolgendes Vorgehen nach pflichtgemäßem Ermessen.
Verliere ich den Anspruch auf einen Teilrückbau, wenn mein Haus als rechtliches Aliud eingestuft wird?
JA. Sie verlieren den Anspruch auf einen bloßen Teilrückbau in der Regel dann, wenn Ihr Gebäude als rechtliches Aliud eingestuft wird, da durch die massiven Abweichungen die ursprüngliche Baugenehmigung vollständig erlischt. In diesem Fall existiert kein genehmigter Ursprungszustand mehr, auf den das Bauwerk durch einen teilweisen Rückbau rechtssicher zurückgeführt werden könnte.
Ein Teilrückbau als milderes Mittel setzt gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO voraus, dass der verbleibende Gebäudeteil sowohl statisch stabil als auch baurechtlich eigenständig genehmigungsfähig wäre. Bei einem Aliud (einem baurechtlich völlig anderen Vorhaben) weicht das Gebäude jedoch so stark von den genehmigten Plänen ab, dass die Identität des Vorhabens verloren geht. Damit wird das gesamte Gebilde als formell illegal eingestuft, da die ursprüngliche Genehmigung ihre Legitimationswirkung für das tatsächliche Bauwerk vollständig verloren hat. Da für den nach einem Rückbau verbleibenden Rest keine wirksame Genehmigung existiert, darf die Bauaufsichtsbehörde die vollständige Beseitigung zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände anordnen.
Eine rechtliche Chance besteht nur, wenn durch den Rückbau ein Zustand entsteht, der isoliert betrachtet offensichtlich genehmigungsfähig ist und keine neuen statischen Risiken birgt. Dieser Spielraum entfällt jedoch meist vollständig, wenn Voreigentümer bereits ausdrücklich auf Teilmaßnahmen verzichtet haben oder die Abweichungen den Kern der baulichen Identität betreffen.
Welche Fristen muss die Behörde mir als Mieter gewähren, bevor der Abriss meines Wohnhauses erfolgt?
Die Behörde muss Mietern eine angemessene Frist einräumen, die so bemessen ist, dass unter Berücksichtigung der örtlichen Marktlage nachweislich Ersatzwohnraum gefunden werden kann. Die Angemessenheit dieser Frist stellt den entscheidenden rechtlichen Hebel dar, um soziale Belange gegen den bauordnungsrechtlichen Abbruch des Gebäudes abzuwägen.
Eine behördliche Duldungsanordnung nach Art. 76 BayBO verpflichtet Mieter rechtlich dazu, den Abriss ihres Zuhauses hinzunehmen, sofern die Beseitigungsanordnung gegen den Eigentümer bestandskräftig oder offensichtlich rechtmäßig ist. Zwar müssen Behörden die soziale Verwurzelung der Bewohner im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung würdigen, doch führt dies im Baurecht regelmäßig nicht zu einem dauerhaften Bleiberecht in einem illegalen Bauwerk. Der rechtliche Schutz der Mieter verlagert sich stattdessen auf die zeitliche Ebene, da die Behörde eine ausreichend lange Übergangszeit für die Suche nach einer neuen Wohnung festsetzen muss. Hierbei spielt die reale Situation auf dem örtlichen Wohnungsmarkt eine entscheidende Rolle, weshalb betroffene Mieter sämtliche Bemühungen zur Ersatzbeschaffung für spätere Nachweise lückenlos dokumentieren sollten.
Besondere Ausnahmen von der standardmäßigen Fristbemessung gelten lediglich in Fällen extremer Härte, etwa bei schwerer Krankheit oder hohem Alter, welche die Umzugsfähigkeit vorübergehend vollständig ausschließen können. In solchen Konstellationen muss die Behörde die Frist unter Umständen deutlich großzügiger bemessen, um den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren, ohne jedoch das Abrissgebot als solches endgültig aufzuheben.
Bin ich an Erklärungen des Vorbesitzers gebunden, die einen teilweisen Rückbau rechtlich ausschließen?
JA – Sie sind als Rechtsnachfolger grundsätzlich an die Prozesserklärungen und Verzichtserklärungen gebunden, die Ihr Vorbesitzer gegenüber der Bauaufsichtsbehörde oder dem Gericht abgegeben hat. Da baurechtliche Verfahren objektbezogen sind, wirken belastende Erklärungen des Voreigentümers rechtlich auch gegen jeden späteren Erwerber.
Diese Bindung resultiert aus dem Grundsatz der Rechtsnachfolge, wonach die baurechtliche Akte untrennbar mit dem Grundstück und nicht lediglich mit der Person des jeweiligen Eigentümers verknüpft ist. Hat der Vorbesitzer beispielsweise im Rahmen eines Rechtsstreits verbindlich auf einen Teilrückbau verzichtet, um ein anderes Ziel zu erreichen, bleibt dieser Verzicht für die Behörde dauerhaft wirksam. Ein Eigentümerwechsel führt ausdrücklich nicht dazu, dass die Bauaufsichtsbehörde ihre Ermessensentscheidung (die Abwägung verschiedener Handlungsoptionen) neu aufrollen oder bereits abgeschlossene Verfahrensschritte wiederholen muss. Sie übernehmen die Immobilie daher in der exakten rechtlichen Position, in der sie sich zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs befand, einschließlich aller prozessualen Altlasten oder Erschwerungen.
Da diese Bindungswirkung oft existenzbedrohend wirkt, sollten Käufer vor dem Erwerb zwingend eine vollständige Akteneinsicht bei der Bauaufsicht vornehmen oder sich vom Verkäufer schriftlich die Freiheit von anhängigen Beseitigungsverfahren zusichern lassen.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 1 ZB 24.1940 – Beschluss vom 28.04.2025
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Bayerischer VGH
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen eine Anordnung des Beklagten, die Beseitigung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. …2, Gemarkung W. … (Vorhabengrundstück) zu dulden.
Das vormals unbebaute Vorhabengrundstück liegt am Rande einer kleineren Ansiedlung des Stadtteils W. …, W. …; ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht.
Mit Bescheid vom 23. März 2010 erteilte das Landratsamt der ehemaligen Eigentümerin E. zunächst einen Vorbescheid für die Errichtung von drei Wohngebäuden nebst Carports auf den damals ungeteilten Grundstücken FlNr. … und …, dann mit Bescheiden vom 10. und 12. September 2014 die Baugenehmigungen für die Errichtung von Einfamilienhäusern jeweils mit Carport auf den Vorhabengrundstücken (das von den Klägern als Mietern bewohnte „Haus 1“ auf dem jetzigen Grundstück FlNr. …2, „Haus 2“ auf dem jetzigen Grundstück FlNr. …2, und „Haus 3“ auf dem jetzigen Grundstück FlNr. …3). In den Baugenehmigungen wurde ausgeführt, dass die Vorhaben aufgrund ihrer Außenbereichslage nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen seien und die Entstehung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten ließen. Mit der Erteilung des Vorbescheids sei aber ein Vertrauensverhältnis geschaffen worden, welches höher zu werten sei als die bestehenden rechtlichen Bedenken gegen den erteilten Vorbescheid. Die drei Einfamilienhäuser wurden in der Folge vom ehemaligen Eigentümer W. planabweichend errichtet, insbesondere wurden jeweils die Wand- und Firsthöhen erhöht, das Gelände aufgeschüttet, die Dachneigung verändert, die Terrassenflächen erweitert, anstelle der Carports Doppelgaragen errichtet und die Baugrundstücke eingefriedet. Den im Jahr 2017 erlassenen Baueinstellungsverfügungen kam der ehemalige Eigentümer W. nicht nach und stellte die Vorhaben fertig. Die von ihm im gleichen Jahr beantragten Baugenehmigungen zur Legalisierung der errichteten Anlagen lehnte das Landratsamt mit Bescheiden vom 30. Mai 2018 ab. Die hiergegen gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 10. Juni 2021 (M 11 K 18.3186, M 11 K 18.3315 und M 11 K 18.3384) abgewiesen, der Senat hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 13. Mai 2022 (1 ZB 21.2603 und 1 ZB 21.2605) bestätigt.
Mit Bescheiden vom 30. Januar 2023 wurde der ehemalige Eigentümer W. zur Beseitigung der drei Wohngebäude u.a. verpflichtet und die neue Eigentümerin zur Duldung der Beseitigung der Wohngebäude. Die Kläger wurden zur Duldung der Beseitigung des von ihnen bewohnten Gebäudes („Haus 1“) auf dem Vorhabengrundstück verpflichtet. Die dagegen gerichteten Klagen des ehemaligen Eigentümers W. und der neuen Eigentümerin (M 11 K 23.869) sowie der Kläger (M 11 K 23.909) hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die gegenüber den Klägern erlassene Duldungsanordnung sei nicht zu beanstanden. Die zugrundeliegende Beseitigungsanordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Das Wohngebäude sei auch unter Zugrundlegung der nachgemessenen geringeren Wandhöhenüberschreitungen in Zusammenschau mit den Firsthöhenüberschreitungen und den übrigen Abweichungen nicht mehr durch die Baugenehmigung von 2014 gedeckt. Der ehemalige Eigentümer W. habe ein anderes als das genehmigte Bauvorhaben („aliud“) ausgeführt, damit sei die Baugenehmigung von 2014 erloschen. Das errichtete Wohngebäude sei aufgrund der Außenbereichslage des Vorhabengrundstücks nicht genehmigungsfähig. Für den Bebauungszusammenhang auf dem Baugrundstück seien weder die zwischenzeitlich errichteten Doppelhäuser auf den westlich gelegenen Grundstücken FlNrn. …1 u.a. relevant noch seien die auf dem Vorhabengrundstück und den Grundstücken FlNrn. …2 und …3 errichteten Einfamilienhäuser zu berücksichtigen, weil sie formell illegal seien und das Landratsamt sich nicht auf Dauer mit dem Fortbestand der Gebäude abgefunden habe. Auch könne ein Bebauungszusammenhang nicht zum Zeitpunkt der Rohbaufertigstellung angenommen werden, weil ein solches Bauwerk nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen diene und die Gebäude bereits im Rohbau die baurechtswidrigen Wand- und Firsthöhen aufgewiesen hätten. Dem nicht privilegierten Vorhaben ständen öffentliche Belange entgegen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger geltend, dass die Einordnung des errichteten Wohngebäudes als aliud angesichts der nunmehr feststehenden geringeren Überschreitungen bei den Wand- und Firsthöhen unzutreffend sei. Das vorhandene Wohngebäude sei von den Baugenehmigungen 2014 gedeckt. Um die genehmigte Wandhöhe zu erreichen, müsse lediglich das Dach angehoben, die maximal betroffenen 2 Mauersteinlagen entfernt und das Dach wieder aufgesetzt werden. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung 2014 habe Art. 59 BayBO (a.F.) keine Prüfung der Abstandsflächen vorgesehen; die Abstandsflächen würden – auch mit den tatsächlich ausgeführten Wandhöhen – ersichtlich eingehalten. Es handle sich um eine „zwangsläufige Unregelmäßigkeit im Zuge der Bauarbeiten“. Für die Frage, ob ein aliud vorliege, könne nicht auf die Nebenanlagen, die baulich-konstruktiv und visuell klar vom Hauptkörper zu unterscheiden seien, abgestellt werden. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des errichteten Wohngebäudes richte sich nach § 34 BauGB, jedenfalls sei auch bei Annahme eines aliuds der Baubeginn bzw. der Baufortschritt bis zum Zeitpunkt der Überschreitung der genehmigten Wandhöhe in rechtmäßiger Weise erfolgt. Die Baumaßnahmen seien vor dem angenommenen Erlöschen der Baugenehmigung im Jahr 2018 abgeschlossen worden. Der vorhandene Baubestand im Zeitpunkt des Rohbaus bzw. seiner Fertigstellung sei bis zu dem angenommenen Erlöschen der Baugenehmigungen in einer Art und Weise gefestigt gewesen, dass lediglich ein Teilrückbau hätte gefordert werden können; mit einer vollständigen Beseitigung des Vorhandenen sei nicht mehr zu rechnen gewesen. Diese prägende und die Innenbereichsqualität des Baugrundstücks begründende Wirkung habe auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestanden, weil die Verfestigung nicht mit dem Erlöschen der Baugenehmigung ende und Bestandteil des grundrechtlich geschützten Eigentums sei. Auch bei Annahme einer Außenbereichslage fehle es an einer rechtserheblichen Beeinträchtigung öffentlicher Belange. Zudem lägen Ermessenfehler vor und das Verhalten des Landratsamts entspreche nicht den an die Verhältnismäßigkeit zu stellenden Anforderungen.
Der Beklagte tritt den Zulassungsanträgen entgegen und trägt unter Verweis auf die Ausführungen im Verfahren 1 ZB 24.1944 insbesondere vor, dass die erheblichen Überschreitungen der Wand- und Firsthöhen nicht ohne Eingriff in die Statik des bestehenden Gebäudes behoben werden könnten. Nach dem geltenden Normalformat für Mauersteine dürfte es sich um eine Wandhöhendifferenz von rd. 5 bis 6 Mauersteinlagen handeln. Bei der Prüfung der Erheblichkeit von Abweichungen bei einem aliud komme es weder darauf an, ob das Abstandsflächenrecht im konkreten Fall bei Erteilung der Baugenehmigung Bestandteil des Pflichtprogramms gewesen sei, noch auf die Grundstücksgröße; auch die Nebenanlagen könnten aufgrund der auf ein Gesamtvorhaben gerichteten Bauanträge nicht ausgeblendet werden. Für die bauplanerische Beurteilung müsse die auf den Vorhabengrundstücken realisierte Bebauung außer Betracht bleiben, insbesondere sei es für die Frage einer etwaigen dauerhaften Duldung durch die Behörde unerheblich, ob die errichteten Wohngebäude für einen gewissen Zeitraum bis zum Erlöschen der Baugenehmigungen von 2014 nur mit einer Teilrückbauanordnung hätten belegt werden können. Einen vorübergehenden Bestandsschutz gebe es – unabhängig davon, dass nur ein einheitliches Bauvorhaben genehmigt werde – nicht. Die Beseitigungsanordnung sei frei von Ermessensfehlern, insbesondere sei ein Teilrückbau nach Erlöschen der Baugenehmigungen nicht mehr möglich. Der ehemalige Eigentümer W. könne die Verantwortung für die errichteten Schwarzbauten und die damit verbundenen Folgen nicht auf das Landratsamt abwälzen.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die digital vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 28. April 2025 (1 ZB 24.1944) hat der Senat den Antrag des ehemaligen Eigentümers W. und der neuen Eigentümerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor bzw. werden nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall. Die auf Art. 76 Satz 1 BayBO gestützte Duldungsanordnung (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2007 – 14 CS 07.275 – juris Rn. 15) gegen die Kläger ist nicht zu beanstanden.
Materielle Voraussetzung der Duldungsanordnung ist, dass die an den ehemaligen Eigentümer W. gerichtete Beseitigungsanordnung rechtmäßig ist; dies hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen.
1.1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem errichteten Wohngebäude auch unter Zugrundelegung der nachgemessenen (geringeren) Wand- und Firsthöhen um ein anderes als das 2014 genehmigte Vorhaben (sog. „aliud“) handelt, dessen Genehmigungsfähigkeit im Ganzen neu beurteilt werden muss, und die ursprüngliche Baugenehmigung aus dem Jahr 2014 wegen Zeitablaufs erloschen ist (Art. 69 Abs. 1 BayBO).
Als für die Identität eines Bauvorhabens wesentliche Merkmale werden in der Rechtsprechung Standort, Grundfläche, Bauvolumen, Zweckbestimmung, Höhe, Dachform oder Erscheinungsbild herausgestellt. Ob eine Veränderung dieser für ein Vorhaben charakteristischen Merkmale die Identität von genehmigten und errichteten Vorhaben aufhebt, hängt vom Umfang der Abweichungen und von der Bewertung ihrer Erheblichkeit im jeweiligen Einzelfall ab. Es kommt dabei entscheidend darauf an, ob durch die Änderung Belange, die bei der ursprünglichen Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen waren, neuerlich oder andere Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt (vgl. HambOVG, B.v. 9.5.2023 – 2 Bs 41/23 – BauR 2023, 1504; BayVGH, B.v. 13.5.2022 – 1 ZB 21.2603 u.a – juris Rn. 15; U.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 28 m.w.N.). Auf ein aliud kann auch hinweisen, dass ein Vorhaben ohne Zerstörung seiner Substanz oder wesentlicher Teile mit der ursprünglich erteilten Genehmigung nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2020 – 1 ZB 18.1164 – juris Rn. 7).
Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und ist unter Verweis auf die Urteile der Kammer vom 10. Juni 2021 (M 11 K 18.3186 u.a.) und den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2022 (1 ZB 21.2603 u.a.) aufgrund einer umfassenden Bewertung und der gebotenen Gesamtschau (weiterhin) zu der Einschätzung gelangt, dass der ehemalige Eigentümer W. auch bei Berücksichtigung der tatsächlichen Wandhöhenüberschreitungen im Vergleich zu den genehmigten Wandhöhen von 37 cm, der Firsthöhenüberschreitungen von immerhin noch 13 cm und den übrigen Abweichungen (Geländeaufschüttung, Veränderung der Dachneigung, Erweiterung der Terrassenflächen, Errichtung einer Doppelgarage anstelle von einem Carport und Einfriedung des Baugrundstücks) ein anderes Vorhaben als das im Jahr 2014 genehmigte Vorhaben errichtet hat. Den Wandhöhen kommt bei der Frage, ob ein Vorhaben der genehmigten Planung entspricht oder nicht, ein entscheidendes Gewicht zu, weil sich solche Veränderungen nicht mehr ohne ganz erhebliche Eingriffe in die Gebäudesubstanz einer anderslautenden Genehmigungsplanung anpassen lassen. Der pauschale Einwand in der Zulassungsbegründung, dass es sich nunmehr nur um eine unerhebliche Abweichung handle, weil die Reduzierung der Wandhöhenüberschreitung lediglich die Anhebung des Dachs, die Entfernung von maximal 2 Mauersteinlagen und das erneute Aufsetzen des Dachs erfordere, überzeugt nicht. Denn der Umfang der Substanzzerstörung ist nur ein Aspekt, der für ein aliud sprechen kann. Unabhängig davon lässt die bloße Behauptung, die Korrekturarbeiten an dem Dach seien unter baulich-konstruktiven Gesichtspunkten unproblematisch, den zur Anpassung tatsächlich erforderlichen Eingriff in die Bausubstanz – auch im Hinblick auf das in der Eingabeplanung nicht vorhandene weitere „Spitzgeschoss“ – nicht erkennen. Die Höhenveränderung überschreitet, unabhängig davon, wie viele Lagen von Mauersteinen entnommen werden müssen, für sich genommen und in der Zusammenschau mit der Firsthöhenüberschreitung von 13 cm, die infolge der Veränderung der Dachneigung erfolgt ist, ersichtlich die Schwelle einer (nur) geringfügigen Veränderung. Es kann daher nicht mehr die Rede von einer lediglich „zwangsläufigen Unregelmäßigkeit im Zuge der Bauarbeiten“ sein. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang geltend machen, dass die Bedeutung der Wandhöhe als maßgeblicher Parameter der baurechtlichen Prüfung, insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der Abstandsflächen, vorliegend nicht tangiert sei, weil zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung im Jahr 2014 nach Art. 59 BayBO (a.F.) eine Prüfung der Abstandsflächen nicht vorgesehen gewesen sei, übersehen sie, dass die Einschränkung des Prüfprogramms der Bauaufsichtsbehörde bezüglich der nicht geprüften Vorschriften nur dazu führt, dass insoweit keine Legalisierungswirkung durch die Baugenehmigung erfolgt (vgl. Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand Dezember 2024, Art. 76 Rn. 99). Die Einhaltung dieser bauordnungsrechtlichen Anforderungen bzw. sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften obliegt insoweit dem Bauherrn. Für die Beurteilung der Erheblichkeit von Abweichungen bei der Prüfung eines aliuds kommt es hingegen weder auf die Besonderheiten des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens noch auf die Grundstücksgröße an, sondern auf die Veränderungen zwischen dem genehmigten und dem errichteten Vorhaben. Das Verwaltungsgericht hat bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung des Erscheinungsbildes des Vorhabens auch zu Recht nicht nur isoliert auf das Wohngebäude abgestellt, sondern auch auf die Nebenanlagen wie z.B. die mit dem Wohngebäude verbundene „Doppelgarage“, die das Vorhaben mit dem überdachten Bereich zwischen Haus und Garage deutlich massiver als die genehmigte Planung erscheinen lässt. Denn mit dem Bauantrag, der der Baugenehmigungen von 2014 zu Grunde liegt, wurde ein Gesamtvorhaben für die Errichtung eines Wohngebäudes mit Carport und Terrasse beantragt und genehmigt.
1.2. Weiter hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die vorgenannten Entscheidungen zu Recht angenommen, dass das Gebäude im Außenbereich liegt. Zwar ist bei der Feststellung eines Bebauungszusammenhangs im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen. Eine – wie hier – nicht genehmigte Bebauung ist jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden haben (vgl. BVerwG, U.v. 17.5.2002 – 4 C 6.01 – NVwZ 2003, 211; B.v. 23.11.1998 – 4 B 29.98 – NVwZ-RR 1999, 364; U.v. 6.11.1968 – IV C 31.66 – BVerwGE 31, 22; BayVGH, U.v. 15.6.2021 – 1 B 19.221 – juris Rn. 16; U.v. 14.5.2021 – 1 B 19.2111 – juris Rn. 26; U.v. 9.9.2015 – 1 B 15.251 – juris Rn. 15). Da sich das Landratsamt, wie das anhängige Verfahren und das weitere Klageverfahren des ehemaligen Eigentümers W. und der neuen Eigentümerin gegen die Beseitigungs- bzw. Duldungsanordnungen zeigen, nicht dauerhaft mit dem Bestand der Gebäude abgefunden hat, müssen die planabweichend errichteten Gebäude auf den Vorhabengrundstücken für die bauplanerische Beurteilung unberücksichtigt bleiben. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem Zulassungsvortrag, wonach der Baubeginn des streitgegenständlichen Wohngebäudes sowie der weitere Baufortschritt bis zur Überschreitung der genehmigten Wandhöhe in rechtmäßiger Weise erfolgt sei und damit eine prägende Wirkung bis zum angenommenen Erlöschen der Baugenehmigung von 2014 anzunehmen sei. Denn zu den Bauwerken, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabbildend sind, zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 – 4 C 5.14 – BVerwGE 152, 275). Im Übrigen haben die Gebäude nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bereits im Rohzustand die baurechtswidrigen Wand- und Firsthöhen aufgewiesen (UA Rn. 39).
1.3. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dem nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB zu beurteilenden Vorhaben ständen öffentliche Belange entgegen, ist nicht ernstlich zweifelhaft.
Die Bebauung stellt sich auch unter Berücksichtigung der nachgemessenen Wand- und Firsthöhen jedenfalls als eine siedlungsstrukturell zu missbilligende, nicht geordnete Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dar. Eine durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinn des § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.10.1999 – 4 B 77.99 – BauR 2000, 1175). Denn eine Ausweitung der Bebauung außerhalb des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein soll planungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer Zersiedelung grundsätzlich nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans bzw. ggf. einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erfolgen. Das Zulassungsvorbringen, wonach eine Vorbildwirkung insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Bebauung auf dem Vorhabengrundstück ebenso wie die Bebauung auf den Grundstücken FlNrn. …2 und …3 auf der Grundlage erteilter Baugenehmigungen errichtet wurden, nicht besteht, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 13. Mai 2022 (1 ZB 21.2603 u.a.) ausgeführt hat, muss sich der ehemalige Eigentümer W. (und damit auch die Kläger) im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BauGB so behandeln lassen, als wenn er an den vorgesehenen Stellen erstmals ein Gebäude errichten wollte. Dass ein Vorhaben den Darstellungen eines Flächennutzungsplans entspricht, lässt diesen öffentlichen Belang nicht entfallen, da den Darstellungen eines Flächennutzungsplans unmittelbar keine solche positive Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1985 – 4 C 29.81 – NVwZ 1985, 747). In Bezug auf die geltend gemachte Gleichbehandlung mit der behaupteten (teilweise) rechtswidrigen Bebauung auf den Nachbargrundstücken (Anwesen I.-spitz Nrn. 23 bis 23c) kann offen bleiben, ob angesichts einer auf diesen Grundstücken zuvor vorhandenen Bebauung eine vergleichbare Fallkonstellation vorliegt. Denn auch bei Annahme der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigungen für diese Bebauung besteht kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV („keine Gleichheit im Unrecht“, vgl. BayVGH, U.v. 27.7.2018 – 15 B 17.1169 – BayVBl 2019, 849 m.w.N.).
Da bei der Frage, ob ein Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig ist, schon der Verstoß gegen einen der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange ausreicht (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.1999 – 4 B 85.99 – BauR 2000, 1171), kommt es nicht darauf an, ob das Vorhaben auch die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB).
1.4. Die Beseitigungsanordnung ist weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig.
In Bezug auf die auf den Nachbargrundstücken errichteten Doppelhäuser hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Gebäude genehmigungskonform errichtet wurden, sodass ein bauaufsichtsrechtliches Einschreiten nicht in Betracht kommt.
Soweit das Zulassungsvorbringen geltend macht, dass während eines langen Zeitraums bis zum Erlöschen der Baugenehmigung 2014 die Anordnung eines Teilrückbaus möglich gewesen wäre, das Landratsamt diese Option und eine Duldung des vorhandenen Baubestandes jedoch nicht in seine Überlegungen einbezogen habe, lassen die Kläger unberücksichtigt, dass nach dem Erlöschen der Baugenehmigung 2014 ein Teilrückbau rechtlich nicht mehr möglich war. Eine Teilbeseitigung als milderes Mittel anstelle einer vollständigen Beseitigung kommt nur dann in Betracht, wenn durch sie zumindest im Wesentlichen rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2018 – 1 ZB 16.1905 – juris Rn. 13; B.v. 26.3.2008 – 15 ZB 07.3194 – juris Rn. 13). Nachdem sich das Vorhabengrundstück im Außenbereich befindet und eine Bebauung bauplanungsrechtlich unzulässig ist, war das Landratsamt nicht gehalten, das unzulässige Vorhaben weiter hinzunehmen. Es kommt daher nicht entscheidungserheblich darauf an, aus welchen Gründen der ehemalige Eigentümer W. den ihm – auch nach Ablehnung der Bauanträge zur Legalisierung – noch möglichen Teilrückbau nicht in Betracht gezogen und die Bauvorhaben fertiggestellt hat. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich jedenfalls, dass sein (damaliger) Prozessbevollmächtigte das Landratsamt mit Schreiben vom 1. April 2019 gebeten hatte, auf den Erlass einer Rückbauanordnung (auch Teilrückbau) zu verzichten (S. 154 der Behördenakte). Ebenso kommt es nicht auf die Frage der Möglichkeit der bautechnischen Ausführung eines Teilrückbaus an.
1.5. Soweit die Kläger eine unvollständige Berücksichtigung ihrer Belange als Mieter, z.B. im Hinblick auf ihre soziale Einbindung, rügen, übersehen sie, dass das Landratsamt ihre Interessen im Hinblick auf die Wohnnutzung berücksichtigt hat, indem eine ausreichend lange Frist für die Beseitigung festgesetzt wurde. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen.
2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die im Zulassungsvorbringen gestellten Fragen zur Berücksichtigung eines genehmigten, aber baugenehmigungsabweichend errichteten Bauvorhabens für die Begründung eines bauplanungsrechtlichen Innenbereichs sowie die etwaige Berücksichtigung einer zuvor möglichen Teilrückbauanordnung bei einer Beseitigungsanordnung sind nach den vorstehenden Ausführungen unter Nummer 1 nicht klärungsbedürftig.
3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Soweit die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Wesentlichen in den Fragen, die auch zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel behandelt wurden, gesehen werden, sind die Fragen aus den vorstehenden Erwägungen unter 2 nicht klärungsbedürftig und die Streitsache wirft aus den vorstehenden Erwägungen unter 1 keine über das normale Maß hinausgehenden Schwierigkeiten auf. Allein die unterschiedliche Bewertung der vorliegenden Sachverhalte durch das Verwaltungsgericht und die Kläger genügt nicht für die Darlegung von besonderen rechtlichen Schwierigkeiten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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