Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 141/21 – Urteil vom 12.05.2022 Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten wird das am 28.06.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 244/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 522.416,33 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 882.245,08 € für die Zeit vom 06.05.2017 bis 13.06.2017 und aus 522.416,33 € seit dem 14.06.2017 sowie weitere 40,00 € zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 26.458,92 € zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 2.130,90 € bis einschließlich 17.05.2021 sowie weitere kalendertägliche Zinsen von 2,44 € ab dem 18.05.2021 bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 4 % und die Beklagte zu 96 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin macht restliche Vergütungsansprüche gegen die Beklagte aus Nachtragsforderungen betreffend das Bauvorhaben Sanierungsarbeiten an der B … Ortsdurchfahrt Z… bis …M…, zweiter Bauabschnitt, für geänderte und zusätzliche Leistungen geltend. Die Parteien streiten über die Berechtigung der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen für insgesamt sechs Nachträge, wobei über den Anspruch dem Grunde nach zwischen den Parteien kein Streit besteht. Streit besteht über die von der Klägerin in ihren Nachtragsangeboten zugrunde gelegten Einheitspreise bezüglich einzelner Positionen und in diesem Zusammenhang darüber, ob die Beklagte dadurch, dass sie die Leistungen in Kenntnis der Nachtragsangebote hat durchführen lassen, an diese Einheitspreise gebunden ist. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 382.034,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 882.245,08 € für die Zeit vom 06.05.2017 bis 13.06.2017 und aus 522.417,09 € seit dem 14.06.2017 sowie weitere 40,00 € zu zahlen. Ferner hat es […]