OLG Koblenz, Az.: 2 U 1306/14, Beschluss vom 06.08.2015
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Mainz vom 30.10.2014, Aktenzeichen 1 O 329/11, wird zurückgewiesen.
2. Die Anschlussberufung des Klägers vom 6.2.2015 verliert hierdurch ihre Wirkung.
3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Streithelferin auferlegt.
4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mainz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten über Gewährleistungsansprüche des Klägers gegenüber den Beklagten im Hinblick auf Feuchtigkeitsschäden an einzelnen Kellerwänden seines 1996/97 von den Beklagten errichteten Einfamilienhauses. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und im Hinweisbeschluss des Senats vom 1.7.2015 Bezug genommen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 30.10.2014, Aktenzeichen 1 O 329/11, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 1.7.2015 Bezug genommen. Die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 29.7.2015 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Soweit die Beklagten sich vorrangig auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.10.2007 stützen, bestätigt dieses umfassend die vom Senat in seinem Hinweisbeschluss dargelegte Auffassung. Danach gilt, dass die durch das Schreiben vom 8.11.2001 nach § 639 Abs. 2 a.F. BGB eingetretene Hemmung fortdauerte, bis sie durch die hemmende Wirkung der ersten Nachbesserungsmaßnahmen im Juni 2002, die Verhandlungen i.S. des § 203 BGB n.F. darstellten, abgelöst wurde. Die Darlegungs- und Beweislast für das Ende der Hemmung liegt bei den Beklagten. Die Verjährung wird so lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt oder ihm gegenüber die Mängel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert. Diese Voraussetzungen hat der Unternehmer nachzuweisen (BGH, NJW 2008, 576 Tz. 21). Diesen Anforderungen sind die Beklagten – was auch ihre Gegenerklärung nicht in Zweifel zieht – unstreitig nicht nachgekommen.
Etwas anderes lässt sich zugunsten der Beklagten auch nicht aus der weitergehenden Passage des genannten Urteils des Bundesgerichtshofs (a.a.O., Tz. 24) herleiten, wonach die Besonderheiten des dortigen Sachverhalts rechtfertigten, die Verhandlungen als eingeschlafen anzusehen, was einem Abbruch der Verhandlungen gleichzustellen sei. Hintergrund war, dass die dortigen Parteien in Korrespondenz über ein Rückabwicklungsbegehren nach erfolglosen Mängelbeseitigungsversuchen standen, welche dadurch ihr Ende fand, dass eine der Parteien sich vom Gegner eine Fristverlängerung einräumen ließ, dann aber keine weitere Reaktion mehr zeigte. An vergleichbaren Umständen mangelt es hier, da zu keinem Zeitpunkt zwischen den Parteien die abschließende Erfolglosigkeit der Nachbesserungsversuche thematisiert worden war, also – anders als im Fall des Bundesgerichtshofs – die „Verhandlungen“ im Sinne des § 203 BGB zwischen den Parteien durch noch nicht als abgeschlossen erklärte Nachbesserungsmaßnahmen weiterhin liefen. Das reaktionslose Abwarten des Erfolges einer Nachbesserungsmaßnahme kann nämlich – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht mit dem ungenutzten Verstreichenlassen einer ausdrücklich ausbedungen Fristverlängerung gleichgesetzt werden. Nur ergänzend wird daher nochmals darauf verwiesen, dass der Kläger schon auf Grundlage des ursprünglichen Schreibens der Beklagten vom 8.11.2001 die Nachbesserungsmaßnahmen erst als beendet (= „verweigerte“ Fortsetzung der Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB) anzusehen hatte, wenn die dort vorgeschlagene Nachbegehung durch den Sachverständigen …[A] durchgeführt war, zu der es vorprozessual nie gekommen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.