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Beseitigung des Dachüberstandes eines Carports

AG Brandenburg, Az.: 31 C 160/14, Urteil vom 07.12.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm mit einem Dachüberstand seines Nebengebäudes (vom Beklagten „Carport“ genannt und von der Straße aus gesehen vor dem anschließenden Nebengebäude [“Scheune“] befindlich) auf einer Länge von 6,20 m gemessen ab Beginn dieses Nebengebäudes in Richtung Flurstück … entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke … und … überbauten oberirdischen Grundstücksteils des Flurstücks … der Flur … Gemarkung B… an den Kläger herauszugeben, jedoch nur in dem Umfang, soweit dieser Dachüberstand – von der Flurstücksgrenze der Flurstücke … und … aus gemessen – eine Breite/Tiefe von 0,25 m überschreitet.

2. Der Beklagten zu verurteilen, den von ihm mit einem Dachüberstand seines Carports (vom Beklagten überdachte Terrasse/Unterstand genannt und von der Straße aus gesehen hinter dem Nebengebäude [“Scheune“] befindlich) auf einer Länge von 6,20 m, gemessen vom Ende des Carports in Richtung Straße …, entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke … und … überbauten oberirdischen Grundstücksteils des Flurstücks … der Flur … Gemarkung B… an den Kläger herauszugeben, jedoch nur in dem Umfang, soweit dieser Dachüberstand – von der Flurstücksgrenze der Flurstücke … und … aus gemessen – eine Breite/Tiefe von 0,25 m überschreitet.

3. Der Beklagte wird verurteilt, entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke … und … der Flur … der Gemarkung B… im Bereich zwischen dem auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Sichtschutzzaunes und dem an der Grundstücksgrenze befindlichen Maschendrahtzaun solche Vorkehrungen zu treffen und zu unterhalten, dass die von ihm auf seinem – des Beklagten – Grundstück geschaffene Bodenerhöhung durch Betonbruch das klägerische Grundstück insbesondere nicht durch Absturz, Abschwemmung oder Pressung des Bodens schädigt.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

6. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 172,16 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Beseitigung des Dachüberstandes eines Carports
Symbolfoto: ronstik/Bigstock

Zwar bedarf es hier eines Tatbestandes in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts zudem wohl auch nicht erfordert, jedoch soll dessen ungeachtet hier kurz dargelegt werden, dass der Kläger Eigentümer des Hausgrundstücks, gelegen … in … B…, Flurstück …, der Flur … ist und der Beklagte Eigentümer des Nachbargrundstücks – gelegen …in … B…, Flurstück …, der Flur … – ist.

Auf dem Grundstück des Beklagten befindet sich ein älteres Gebäude, welches mit Klinkersteinen errichtet wurde (die so genannte „Scheune“). Sowohl zu Straßenseite hin als auch zur Gartenseite hin hat der Beklagte jeweils einen „Carport“ bzw. eine überdachte Terrasse aus massiven Holzbalken und Dachziegeln an diese „Scheune“ angebaut bzw. errichtet, wobei die jeweiligen Dächer dieser beiden „Carports“ auf ihrer gesamten Länge in einem Umfang von ca. 15 cm bis zu ca. 26/28 cm über die Grundstücksgrenze in den Luftraum des klägerischen Grundstücks ragen.

Der Kläger behauptet, dass im Rahmen eines Neu-/Wiederaufbaus des Dachstuhls des Nebengebäudes (vom Beklagten „Carport“ genannt und von der Straße aus gesehen, vor dem daran anschließenden Nebengebäude [“Scheune“] befindlich, welches in Grenzbebauung auf dem Grundstück des Beklagten zum klägerischen Flurstück errichtet worden war) der Beklagte die Dachfläche dieses Nebengebäudes auf einer Länge von ca. 6,20 m und in einem Bereich zwischen 15 cm und 26 cm Breite über seine – des Klägers – Grundstücksfläche überbaut habe. Dieser Dachüberhang sei ursprünglich so jedoch nicht vorhanden gewesen.

Auf Grund der vorhandenen Grenzwand des Beklagten sei für den Beklagen jedoch eine Überbauung in den Luftraum des klägerischen Grundstücks ohne weiteres erkennbar gewesen, so dass selbige demgemäß auch für den Beklagten vermeidbar gewesen sei. Für die Duldung eines derartigen Überbaus auf seiner – des Klägers – Seite würde aber kein Grund bestehen.

Darüber hinaus habe der Beklagte einen weiteren Carport (vom Beklagten überdachte Terrasse/Unterstand genannt und von der Straße aus gesehen hinter dem Nebengebäude [“Scheune“] befindlich) auf seinem Grundstück ebenfalls hier die Grenze im Luftraum überbaut. Der Überbau sei insofern auf einer Länge dieses Carports von ca. 6,20 m und einer Breite von ca. 15 cm bis 28 cm erfolgt. Auch hier sei auf Grund einer vorhandenen Grenzwand im Bereich des Carports die Überbauung für den Beklagten erkennbar und somit auch vermeidbar gewesen. Ein Duldungsanspruch des Beklagten ihm – dem Kläger – gegenüber auf Überbauung würde jedoch ebenso nicht bestehen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten sei sein nunmehriges Handeln weder rechtsmissbräuchlich, noch sei der geltend gemachte Anspruch verwirkt oder verjährt. Auch habe er die in Rede stehenden Dachüberstände nicht zu dulden. Weder habe er der Herstellung des Dachüberstandes zugestimmt, noch hieran selbst zu irgendeinem Zeitpunkt mitgewirkt.

Zudem habe der Beklagte zwischenzeitlich die Überbauung sogar weiter verfestigt, indem er offensichtlich in der 41. Kalenderwoche des Jahres 2013 in unzulässiger Weise Verblechungsarbeiten an den Giebeln des von ihm als „Carport“ sowie als „überdachte Terrasse/Unterstand“ bezeichneten Nebengebäuden und den insofern gerügten Dachbereichen veranlasst habe. Die letzten Arbeiten an den beiden Carports seien dann erst Ende Juli 2014 durch die Firma … ausgeführt worden, insbesondere Verblechungsarbeiten an den Dachüberständen.

Entgegen den Darlegungen des Beklagten könne er die durch die Dachüberstände der Carports des Beklagten überbauten Teilflächen seines Grundstücks auch nicht mehr benutzen. Zwar könne er hier eine Grenzwand errichten, allerdings müsste im Bereich der Grenzwand der Überbau ausgespart werden. Die Errichtung einer Grenzwand im Bereich der Dachüberbauung sei in tatsächlicher Hinsicht jedoch nicht möglich. Auch könne er die entsprechenden Bereiche nicht bepflanzen, allenfalls mit Pflanzen, die eine geringere Wuchshöhe aufweisen, als die Höhe des in Rede stehenden Dachüberbaus.

Im Übrigen habe er auch nicht eine schlüssige Zustimmung zu einer Überbauung seines Grundstücks in Bezug auf die in Rede stehenden Dachüberstände erteilt. Insofern könne der Beklagte sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die aus § 912 BGB resultierende Duldungspflicht berufen, da die hier bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Bei der Überbauung habe der Beklagte nämlich vorsätzlich, mindestens aber grob fahrlässig gehandelt, da ihm die Lage der Grenze infolge der Grenzbebauung ohne weiteres bekannt gewesen sei. Ob er – der Kläger – insoweit einen Widerspruch nach Fertigstellung der Dachüberstände der Carports erhoben habe, sei insofern auch nicht von Bedeutung, da von einem rechtmäßigen Überbau hier nicht ausgegangen werden könne.

Ebenso könne der Beklagte sich auch nicht auf die Regelung des § 19 Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) berufen. Die übergreifenden Bauteile seien nämlich weder öffentlich-rechtlich zulässig, noch zugelassen, noch beeinträchtigten diese die Benutzung des klägerischen Grundstücks nur nicht unwesentlich. Letzteres ergebe sich schon daraus, dass Dachüberstände teilweise bis mehr als 28 cm in den Luftraum des klägerischen Grundstücks eintreten und diese eine Bebauung, wie auch sonstige Nutzung, für ihn – den Kläger – nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Somit seien diese Dachüberstände weder notwendig gewesen noch zugelassen worden.

Sein Anspruch auf Beseitigung der Dachüberstände sei auch nicht verjährt, da die Anbringung der letzten Verblechung an den streitgegenständlichen Dachüberständen erst im Juli 2014 erfolgt sei.

Die hilfsweise gestellten Anträge würde er im Übrigen aus § 985 BGB begründen. Bei einem wie vorliegend rechtswidrigen, nicht entschuldigten Überbau würden nämlich die Ansprüche auf Beseitigung des Überbaus nach § 1004 Abs. 1 BGB und auf Herausgabe der überbauten Fläche nach § 985 BGB in Anspruchskonkurrenz nebeneinander stehen. Dem entsprechenden Herausgabeanspruch könne der Beklagte insofern auch nicht mit dem Verjährungseinwand entgegentreten, da der Herausgabeanspruch zu den in § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Ansprüchen gehört.

Im Übrigen habe er – der Kläger – entlang der Grundstücksgrenze, beginnend ab Ende der Grenzbebauung in Richtung Flurstück … und … hin, unter Beachtung der Regelungen des Brandenburger Nachbarrechtsgesetzes, einen Maschendrahtzaun errichtet. Parallel zu diesem Maschendrahtzaun habe der Beklagte jedoch im geringen Abstand einen Sichtschutzzaun aus Holzelementen auf seinem Grundstück entlang der Grenze errichtet. Hierneben habe der Beklagte auf der Fläche zwischen dem von ihm errichteten Holzsichtzaun und dem klägerischen Maschendrahtzaun entlang der Grenze jedoch auch noch eine Auffüllung mit Betonbruch vorgenommen, ohne eine hinreichende Abstützvorrichtung zu dem klägerischen Grundstück hin zu veranlassen.

Derartige Bodenerhöhungen seien aber gemäß § 26 Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz unzulässig, soweit selbige nicht mit Vorkehrungen verbunden sind, die den Absturz, das Abschwemmen oder das Pressen des Bodens verhindern, verbunden sind.

Hinsichtlich dieser Bodenerhöhung sei es zwar richtig, dass in einigen Teilbereichen der Grenze ein Gummiband vorhanden sei, jedoch sei durch die vom Beklagten veranlasste Bodenerhöhung dieses Gummiband auf das klägerische Grundstück gedrückt worden, was zudem dazu geführt habe, das auf Grund des Niveauunterschiedes der Grundstücke auf Grund der veranlassten Bodenerhöhung durch den Beklagten ein Teil der Bodenerhöhung – hier insbesondere der Betonbruch – auf sein – des Klägers – Grundstück abrutschen würde.

Eine vom Beklagten insofern behauptete natürlich gewachsene Niveauerhöhung hinsichtlich des Grundstücks des Beklagten gegenüber dem klägerischen Grundstück habe im Übrigen zu keinem Zeitpunkt bestanden.

Er bzw. sein nunmehriger Prozessbevollmächtigter hätten den Beklagten auch mehrfach aufgefordert, die Überbauung und die Aufschüttung zu beseitigen. Eine adäquate Reaktion hierauf sei jedoch durch den Beklagten nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 11.11.2013 habe er darüber hinaus ein Schlichtungsverfahren bei der für die Parteien zuständigen Schiedsstelle in B… beantragt. Zu dem Termin der Schlichtungsverhandlung sei der Beklagte jedoch nicht erschienen, so dass dieses Schlichtungsverfahren ergebnislos geendet sei.

Die nunmehrigen Klageanträge seien auch Gegenstand des Schlichtungsverfahrens gewesen. Die jetzige Klarstellung im Rahmen einer Neuformulierung der Anträge würde daran auch nichts ändern.

Mithin sei hier nunmehr Klage geboten.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagte zu verurteilen, den von ihm auf dem Flurstück … der Flur … Gemarkung B… geschaffenen Dachüberstand seines Nebengebäudes (vom Beklagten „Carport“ genannt und von der Straße aus gesehen vor dem daran anschließenden Nebengebäude [Scheune] befindlich) auf einer Länge von 6,20 m Umfang einer Breite von 26 cm verjüngend auf 15 cm gemessen ab Beginn des Nebengebäudes (vom Beklagten „Carport“ genannt) in Richtung Flurstück … zu beseitigen;

2. den Beklagten zu verurteilen, den auf dem Flurstück … der Flur … Gemarkung B… an seinem Carport (vom Beklagten überdachte Terrasse/Unterstand genannt und von der Straße aus gesehen hinter dem Nebengebäude [Scheune] befindlich) auf einer Länge von 6,20 m und einer Breite von 15 cm bis 28 cm vergrößerten Dachüberstand, gemessen vom Ende des Carports (überdachte Terrasse/Unterstand) in Richtung Straße…, zu beseitigen;

3. den Beklagten zu verurteilen, die von ihm entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke … und … der Flur … Gemarkung B… im Bereich zwischen dem auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Sichtschutzzaunes und dem an der Grundstücksgrenze befindlichen Maschendrahtzaun geschaffene Bodenerhöhung durch Betonbruch zu beseitigen;

sowie hilfsweise:

4. den Beklagten zu verurteilen, den von ihm mit einem Dachüberstand seines Nebengebäudes (vom Beklagten Carport genannt und von der Straße aus gesehen vor dem anschließenden Nebengebäude [Scheune] befindlich) auf einer Länge von 6,20 m im Umfang einer Breite von 26 cm verjüngend auf 15 cm gemessen ab Beginn des Nebengebäudes (Carport) in Richtung Flurstück … entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke … und … überbauten oberirdischen Grundstücksteils des Flurstücks … der Flur … Gemarkung B… an den Kläger herauszugeben;

5. den Beklagten zu verurteilen, den von ihm mit einem Dachüberstand seines Carports (vom Beklagten überdeckte Terrasse/Unterstand genannt und von der Straße aus gesehen hinter dem Nebengebäude [Scheune] befindlich) auf einer Länge von 6,20 m und einer Breite von 15 cm vergrößernd bis 28 cm, gemessen vom Ende des Carports in Richtung Straße …, entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke … und … überbauten oberirdischen Grundstücksteils des Flurstücks … der Flur … Gemarkung Brandenburg an den Kläger herauszugeben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass der Kläger hier rechtsmissbräuchlich handeln würde, da er seiner Zeit bei Herstellung den jeweiligen Dachüberständen zugestimmt habe. Darüber hinaus sei der Beseitigungsanspruch auch verjährt bzw. verwirkt. Letztendlich habe der Kläger jedoch die Dachüberstände auch unabhängig hiervon zu dulden.

Die von dem Kläger hier jetzt monierten Dachüberstände des „Carports“ und der „überdachten Terrasse“ seien nämlich schon im Rahmen der Sanierung auf seinem Grundstück in den Jahren 2000 bis 2002 geschaffen worden. Der Kläger sei selbst im Rahmen der nachbarschaftlichen Hilfe hier vor Ort gewesen und habe ihm – dem Beklagten – bei den Baumaßnahmen sogar geholfen.

Auch hätten die Zeugen hier glaubwürdig bekundet, dass die Dachüberstände des Carports und der überdachten Terrasse mit den Ortgängen und Ziegeleindeckungen bereits in den Jahren 2000 bis 2003 vorhanden waren.

Auf Grund der darin liegenden, jedenfalls schlüssigen Zustimmung des Klägers hinsichtlich der seinerzeit geschaffenen Dachüberstände, könne der Kläger eine Beseitigung dieser Dachüberstände jetzt nicht mehr verlangen, sondern müsse diese vielmehr gemäß § 912 BGB dulden. Auch habe der Kläger unmittelbar nach Fertigstellung der jeweiligen Dachüberstände keinen Widerspruch hiergegen erhoben.

Insofern würde es sich bei den Dachüberständen auch um wesentliche Bestandteile des „Carports“ und der „überdachten Terrasse“ seines Grundstücks handeln und mithin nicht im Eigentum des Klägers stehen.

Das die Rechtsverfolgung des Klägers hier willkürlich und rechtsmissbräuchlich sei, würde schon daran deutlich, dass der Kläger keine wesentlichen Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch diese Dachüberstände hier vortragen würde. Es würde insofern nämlich jeglicher Vortrag des Klägers dazu fehlen, inwieweit er in der Nutzung seines Grundstücks durch diese Dachüberstände beeinträchtigt sein soll. Die hierzu lediglich von der Klägerseite pauschal vorgetragene Behauptung, dass der überbaute Grundstücksbereich für eine eigene Bebauung bzw. sonstige Nutzung dem Kläger nicht mehr zur Verfügung stehen würde, würde insofern aber nicht ausreichen und sei zu dem auch falsch.

So könne der Kläger nämlich an seine – des Beklagten – Grenzwand (§ 16 Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz) immer noch anbauen. Auch würde der Kläger bereits den im Luftraum überbauten Grundstücksteil nutzen. So habe der Kläger unmittelbar an seiner – des Beklagten – Grenzwand nämlich eine Pergola errichtet und bepflanzt.

Darüber hinaus müsse der Kläger die Dachüberstände auch gemäß § 19 Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz dulden, da diese Dachüberstände zwar in dem Luftraum des klägerischen Grundstücks übergreifen, die Benutzung des klägerischen Grundstücks hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt würde. Diese Dachüberstände seines „Carports“ und seiner „überdachten Terrasse“ seien im Übrigen auch öffentlich-rechtlich zulässig, zugelassen und auch notwendig.

Auch könne der Kläger im Falle eines beabsichtigten Anbaus an den Grenzwänden notfalls deren Änderung/Anpassung nach § 18 Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz verlangen. Hierdurch sei der Kläger ausreichend geschützt.

Zudem seien etwaige Ansprüche des Klägers auf Beseitigung der Dachüberstände bereits verjährt.

Die Anbringung einer Verblechung im Jahre 2014 würde der zuvor bereits eingetretenen Verjährung hinsichtlich der Dachüberstände auch nicht entgegen stehen, ebenso der von ihm eingewandten Verwirkung. Die von dem Kläger nämlich nunmehr monierten Dachüberstände, insbesondere die Dachtraufe und die Dachgiebel, seien nämlich bereits zum Zeitraum 2000 bis 2002 geschaffen und fertiggestellt worden. Eine Vergrößerung der vorhandenen Dachüberstände sei durch die spätere Verblechung insofern dann aber nicht erfolgt.

Soweit der Kläger nunmehr hilfsweise die Herausgabe des überbauten Luftraumes von ihm verlangen würde hinsichtlich der streitbefangenen Dachüberstände, so würde der Kläger übersehen, dass auch diesem Begehren die Duldungspflicht aus § 912 BGB und aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis – hier insbesondere § 19 Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz – und zudem auch die Verwirkung entgegen stehen würde, so dass dem Kläger auch ein derartiger Anspruch hier nicht mehr zustehen würde.

Nach alledem könne der Kläger von ihm weder die Beseitigung der Dachüberstände verlangen, noch könne der Kläger die Dachüberstände selbst wie eine Eigentümer entfernen mangels eigener Eigentümerstellung.

Entgegen der Darstellung des Klägers habe er – der Beklagte – entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze darüber hinaus weder unmittelbar an der Grenze noch in deren Nähe, und auch nicht zwischen dem Maschendrahtzaun des Klägers und den von ihm errichteten Holzsichtschutzzaun eine Bodenerhöhung bzw. sonstige Aufschüttung vorgenommen. Insofern hätten hier nämlich schon immer geringe Höhenunterschiede der Grundstücke der Parteien bestanden. Diesen Höhenunterschied habe er mittels eines stabilen Gummibandes auch gesichert.

Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 17.02.2015, 05.08.2016 und 23.09.2016 Beweis erhoben. Hinsichtlich des richterlichen Ortstermins wird auf das Protokoll vom 04.06.2015 verwiesen. Hinsichtlich der Aussagen der Zeugen … wird auf die Feststellungen in den jeweiligen Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 24 ZPO in Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG.

Die zulässige Klage ist jedoch nur im zuerkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten zwar jetzt kein Anspruch mehr auf Beseitigung der Dachüberstände, jedoch ein Anspruch auf Herausgabe bezüglich der streitbefangenen Dachüberstands-Flächen – jedoch nur soweit die Dachüberstände die Grenze zum klägerischen Grundstück in einer Tiefe um mehr als 0,25 m jeweils überschreiten – zu sowie ein Anspruch darauf, dass der Beklagte Vorkehrungen dahingehend trifft und unterhält, dass die von ihm auf seinem – des Beklagten – Grundstück geschaffene Bodenerhöhung durch Betonbruch das klägerische Grundstück insbesondere durch Absturz, Abschwemmung oder Pressung des Bodens nicht schädigt (§§ 903, 912, 921, 922, 985, 986 und 1004 BGB unter Beachtung von § 19 Nr. 3 und § 19a Abs. 1 Nr. 3 sowie § 26 Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz – BbgNRG –).

Unstreitig ist jedoch der Kläger Eigentümer der zwei hier streitbefangenen Teilflächen, in deren Luftraum die beiden Dachüberstände des Beklagten übergreifen. Insoweit greifen diese Dachüberstände nämlich unstreitig in den Luftraum des katastermäßig vermessenen Grundstückes des Klägers. Das jeweilige Herrschaftsrecht des Grundstückseigentümers erstreckt sich aber grundsätzlich auch auf den Luftraum senkrecht über seinem Grundstück (§ 905 Satz 1 BGB; OLG München, Beschluss vom 30.01.2015, Az.: 34 Wx 477/14, u.a. in: BauR 2015, Seite 1372).

Hinsichtlich dieses Luftraums des Grundstücks des Klägers könnte somit ggf. auch ein Überbau gemäß § 912 BGB bestehen, denn eine feste Verbindung des Überbaus mit dem überbauten Grundstück ist nicht erforderlich; es genügt eine Nutzung des Nachbargrundstücks lediglich über der Erdoberfläche (BGH, Urteil vom 21.01.1983, Az.: V ZR 154/81, u.a. in: NJW 1983, Seiten 1112 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 07.08.2008, Az.: 5 U 89/07, u.a. in: „juris“; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.06.2006, Az.: 3 U 143/05, u.a. in: OLG-Report 2006, Seiten 860 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 19.05.2009, Az.: 34 C 77/08, u.a. in: beck-online, BeckRS 2009, Nr.: 14511; Bassenge, in: Palandt, BGB-Kommentar. 75. Auflage 2016, § 912 BGB, Rn. 6). Das Bestehen einer festen Verbindung zum Nachbargrundstück ist aber auch nicht schädlich und als mit dem Boden fest verbundener Überbau geradezu der Normalfall. Auf die Frage, ob die „Nebengebäude“ des Beklagten (d.h. die beiden „Carports“) im Sinne eines wesentlichen Bestandteils (§ 94 BGB) mit dem Grundstück des Klägers verbunden sind (etwa über eine als Stützkonstruktion einbezogene Grenzwand im Sinne des § 16 BbgNRG) kommt es deshalb für die hiesige Entscheidung auch nicht an.

Die Grundregel der §§ 94, 946 BGB, nach dem insbesondere Gebäude als wesentliche Bestandteile des Grundstück zu betrachten sind, mit dessen Grund und Boden sie fest verbunden sind, und deshalb – nach § 93 BGB – nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können, ist Ausdruck des gemeinrechtlichen und auch dem Sachenrecht des BGB zu Grunde liegenden Grundsatzes „superficies solo cedit“ (= das (Eigentum am) Gebäude weicht dem (Eigentum am) Grundstück).

Dieser Grundsatz gilt im BGB aber nicht lückenlos. Er wird von der Regelung betreffend den Überbau nach §§ 912 ff. BGB (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.06.2006, Az.: 3 U 143/05, u.a. in: OLG-Report 2006, Seiten 860 f.) und durch die §§ 19 und 19a BbgNRG (vgl. analog: BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007, Az.: 1 BvR 650/03, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 26 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.09.2012, Az.: 19 U 110/12, u.a. in: NJW 2012, Seiten 3729 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 19.05.2009, Az.: 34 C 77/08, u.a. in: beck-online, BeckRS 2009, Nr.: 14511) durchbrochen.

Diese gesetzlichen Regelungen dienen nach den Motiven des Gesetzgebers der Verhütung wertvernichtender Zerstörung von Sachverbindungen und zur Möglichkeit der Aufbringung einer Wärmedämmung und gehören deshalb als Überbau bzw. übergreifendes Bauteil zu dem Eigentum des Gebäudes bzw. der Baulichkeit, der es als wesentlicher Bestandteil zuzuordnen ist (BGH, NJW 1975, Seite 1553; BGH, NJW 1990, Seite 1791; BGH, NJW 1985, Seite 789; BGH, VIZ 2004, Seite 130; BGH, NJW 2004, Seite 1237; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.09.2012, Az.: 19 U 110/12, u.a. in: NJW 2012, Seiten 3729 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.06.2006, Az.: 3 U 143/05, u.a. in: OLG-Report 2006, Seiten 860 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 19.05.2009, Az.: 34 C 77/08, u.a. in: beck-online, BeckRS 2009, Nr.: 14511).

Der Beklagte ist hier jedoch nicht durch einen „Überbau“ gemäß § 912 BGB Eigentümer der insofern außerhalb seines Grundstücks gelegenen Dachüberstände der streitbefangenen „Nebengebäude“ (d.h. des „Carports“ und der „überdachten Terrasse“) geworden.

Gemäß § 912 BGB hat der Nachbar einen Überbau nämlich nur dann zu dulden, wenn der Eigentümer eines Grundstückes bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze baut, ohne dass ihm insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Den Beklagte durfte als Überbauenden zum Zeitpunkt der Grenzüberschreitung (BGH, Urteil vom 16.03.1979, Az.: V ZR 38/75, u.a. in: WM 1979, Seiten 644 ff.) somit höchstens leichte Fahrlässigkeit treffen (LG Berlin, Urteil vom 03.09.2014, Az.: 8 O 258/12, u.a. in: NJOZ 2015, Seite 363). Geschieht die Grenzüberschreitung jedoch vorsätzlich im Sinne von bewusst oder grobfahrlässig, so kann der Kläger auch bei einem fehlenden Widerspruch die Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 BGB, zumindest aber die Herausgabe verlangen.

Zwar muss sich das Verschulden des Beklagten auf die Grenzüberschreitung und die fehlende Befugnis dazu beziehen (Reichsgericht, RGZ Band 88, Seiten 39 ff.; BGH, WM 1968, Seite 432; BGH, Urteil vom 16.03.1979, Az.: V ZR 38/75, u.a. in: WM 1979, Seiten 644 ff.), jedoch handelt der Eigentümer im Sinne des § 912 BGB vorsätzlich, wenn er weiß, dass er die Grenze überschreitet und sich dabei bewusst ist, hierzu keine Befugnis zu haben (BGH, NJW 1974, Seiten 1552 f.; BGH, WM 1968, Seite 432).

Ein Verschulden des Beklagten in Form der groben Fahrlässigkeit liegt hier aber vor. Zwar hat der bauende Beklagte die Dachbalken seines „Carports“ und seiner „überdachten Terrasse“ noch auf seiner, direkt an der Grenze befindliche Grenzwand/Mauer befestigt, jedoch hat er den Dachüberstand dieser Bebengebäude dann noch ganz bewusst mehrere Zentimeter über seine Grenzwand (§ 16 BbgNRG) geführt, so dass für den Beklagte hier ohne weiteres erkennbar war, dass er bei Überschreitung dieser Mauer die Grenze zum klägerischen Grundstück im Luftraum überbaute (Reichsgericht, RGZ Band 65, Seiten 73 ff.; OLG Nürnberg, RdL 1968, Seite 102). Grobe Fahrlässigkeit ist aber schon dann gegeben, wenn der Grundstückseigentümer von vorneherein beabsichtigt, eine Baulichkeit an die Grenze zum Nachbargrundstück zu bauen und dabei in Kauf nimmt, dass der Dachüberstand in den Luftraum des Nachbargrundstücks ragt (vgl. analog: OLG München, Urteil vom 12.09.2012, Az.: 20 U 1600/12, u.a. in: BeckRS 2012, Nr.: 23207 = „juris“).

Darüber hinaus trägt der Überbauer die Behauptungs- und Beweislast für das Fehlen von Vorsatz und grobem Verschulden (BGH, BGHZ Band 42, Seiten 63 ff.; BGH, BGHZ Band 39, Seiten 5 ff.; OLG Brandenburg, BauR 2011, Seiten 705 f.; Roth, in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neuauflage 2016, § 912 BGB, Rn. 26). Dass den Beklagten hier aber trotz dieser eindeutigen örtlichen Gegebenheiten seiner Grenzwand kein grob fahrlässiges Verschulden trifft, hat die Beklagtenseite vorliegend gerade nicht bewiesen.

Insofern handelte es sich bei der Duldung dieses „Überbaus“ in den Luftraum des klägerischen Grundstücks wohl nur um eine gefälligkeitsähnliche Gestattung des Klägers gegenüber dem Beklagten (arg. ex § 604 Abs. 3 BGB; BGH, Urteil vom 26.01.2007, Az.: V ZR 175/06, u.a. in: Grundeigentum 2007, Seiten 1481 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.02.2013, Az.: 5 U 187/08, u.a. in: „juris“ = BeckRS 2013, Nr. 04177).

Im Übrigen können gemäß § 912 BGB aber auch nur „Gebäude“ wesentlicher Bestandteil des überbauenden Grundstückes im Sinne des § 94 BGB werden. Vorliegend kann diese Vorschrift aber auf die streitgegenständlichen „Nebengebäude“ des Beklagten – d.h. auf den „Carport“ und die „überdachte Terrasse“ – gerade nicht angewendet werden, da diese „Nebengebäude“ nicht als „Gebäude“ im Sinne des § 912 BGB anzusehen sind.

Der Begriff des „Gebäudes“ entspricht insofern im Kernbereich der Verwendung in § 908 BGB (BGH, LM Nr. 25; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.06.2006, Az.: 3 U 143/05, u.a. in: OLG-Report 2006, Seiten 860 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 19.05.2009, Az.: 34 C 77/08, u.a. in: beck-online, BeckRS 2009, Nr.: 14511; Roth, in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2016, § 912 BGB, Rn. 6). Ein „Gebäude“ ist somit ein Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung gegen äußere Einflüsse Schutz gewährt und den Eintritt von Menschen gestattet.

Bei einem derartigen „Gebäude“ muss es sich zwar nicht um einen völlig umschlossenen Raum handeln, da der in § 912 BGB zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Werterhaltung sowohl Ausweitungen als auch Einschränkungen erfordert, so dass auch größere Bauwerke, die nicht unmittelbar dem „Gebäude“-Begriff unterfallen – wie z.B. Großantennen, Ufermauern oder Brücken – unter den Anwendungsbereich des § 912 BGB fallen können, wenn sie wegen ihres Wertes erhaltungsbedürftig sind (BGH, Urteil vom 27.03.2015, Az.: V ZR 216/13, u.a. in: NJW 2015, Seiten 2489 ff.; LG Meiningen, OLG-NL 1996, Seiten 281 ff.).

Andererseits sind aber sogar leicht versetzbare Gebäude aus dem Regelungsbereich des § 912 BGB ausgeschlossen, weil hier eine Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 BGB ohne Zerstörung erheblicher wirtschaftlicher Werte möglich ist (OLG Stuttgart, Recht 1913 Nr. 1290).

So liegt es etwa bei einem Schuppen oder einem Gartenhaus (Vogel, Grundeigentum 2007, Seite 492; Glaser, ZMR 1985, Seite 145; Vennemann, MDR 1952, Seite 75) und auch bei einem „Carport“ (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.1992, Az.: 6 U 45/92, u.a. in: NJW-RR 1993, Seiten 665 f. = Justiz 1993, Seiten 257 f.) bzw. einer überdachten Terrasse (BGH, Urteil vom 29.04.2011, Az.: V ZR 174/10, u.a. in: NZM 2013, Seiten 244 ff.; OLG Rostock, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 3 U 32/12, u.a. in: JurBüro 2014, Seite 200), so dass hier auch aus diesem Grund ein Überbau im Sinne des § 912 BGB nicht vorliegt.

Insofern liegen die Voraussetzungen des entschuldigten unrechtmäßigen Überbaus nach § 912 Abs. 1 BGB hier somit gerade nicht vor, so dass der Kläger als Eigentümer des Nachbargrundstücks grundsätzlich gemäß § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung des Überbaus auf Kosten des Beklagten und nach § 985 BGB auch die Herausgabe der überbauten Fläche verlangen könnte. Diese beiden Ansprüche stehen auch in Anspruchskonkurrenz nebeneinander.

Wird jedoch die Beseitigung des Überbaus gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verlangt, so verjährt dieser Anspruch in der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB in Verbindung mit § 4 BbgNRG (BGH, Urteil vom 16.05.2014, Az.: V ZR 181/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 1043 f.; BGH, Urteil vom 28.01.2011, Az.: V ZR 141/10, u.a. in: NJW 2011, Seiten 1068 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 31.08.2016, Az.: 4 U 195/11, u.a. in: BeckRS 2016, Nr.: 16212; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2013, Az.: 5 U 11/12, u.a. in: „juris“; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.09.2013, Az.: 3 U 222/13, u.a. in: ZfIR 2013, Seiten 746 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.07.2013, Az.: 3 U 222/13, u.a. in: MDR 2013, Seite 1394; LG Hamburg, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 318 S 55/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 4729, LG Halle, Urteil vom 03.03.2014, Az.: 3 S 21/13, u.a. in: ZMR 2014, Seite 644; AG Hamburg, Urteil vom 14.05.2014, Az.: 49 C 48/13, u.a. in: „juris“), worauf sich der Beklagte hier auch ausdrücklich berufen hat.

Im Rahmen des Ortstermins vom 04.06.2015 hat der Kläger zudem selbst persönlichen erklärt, dass der vordere „Carport“ wohl schon im Zeitraum 2000 bis 2002 und das Dach der hinteren „Terrasse“ des Beklagten im Zeitraum 2003 bis 2005 durch den Beklagten errichtet wurden. Zwar trägt die Klägerseite vor, dass die letzten „Verblechungsarbeiten an den Giebeln…erst Ende Juli 2014“ durch die Firma … ausgeführt wurden, jedoch ist hier nicht erst durch die Anbringung des relativ dünnen Zinkblechs an den bereits 15 cm bis 28 cm tief hineinragenden Dachüberständen der beiden „Nebengebäude“ der Überbau über das Grundstück des Klägers realisiert worden sondern bereits bei der Errichtung des Daches mittels der massiven Dachbalken selbst, so dass der Kläger hier also selbst nach seinem eigenen Vortrag spätestens seit dem Jahre 2005 Kenntnis von diesem Überbau erlangt hatte (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Der Zeuge S… R… hat zudem am 17.02.2015 ausgesagt, dass der Carport des Beklagten zu diesem Zeitpunkt dort schon mindestens seit ca. 5 bis 7 Jahre stand, mithin seit 2008 bis 2010. Der Zeuge T… A… W… H… hat im Übrigen ausgesagt, dass der vordere Carport im Jahre 2003 oder 2004 von dem Beklagten errichtet wurde und der hintere Carport dann ein oder zwei Jahre später durch den Beklagten errichtet worden sei, mithin evtl. 2005 bis 2006. Der Zeuge K… B… hat zudem am 23.09.2016 ausgesagt, dass er das letzte Mal vor ca. 6 Jahren auf dem Grundstück des Beklagten war – mithin etwa 2010 – und er noch wisse, dass der Carport des Beklagten zu diesem Zeitpunkt dort schon so gestanden habe.

Der Zeuge T… S… hat zudem am 23.09.2016 ausgesagt, dass er dem Beklagten bei der Eindeckung der Dächer des Carport bzw. des Unterstand geholfen habe und dies schon etwa im Zeitraum zwischen den Jahre 2000 bis 2003 gewesen sei. Bereits zum damaligen Zeitpunkt sei auch ein Überstand über das (klägerische) Nachbargrundstück bei den Dächern der Carports vorhanden gewesen sein. Das letzte Mal sei vor ca. 5 Jahren dort auf dem Grundstück des Beklagten gewesen. Der Zustand der Dächer dieser beiden Carports sei zu diesem Zeitpunkt – d.h. also vor ca. 5 Jahren – genau der gleiche gewesen wie zu dem Zeitpunkt, als er damals dort geholfen hatte diese Dächer einzudecken. Der Überstand über die Grundstücksgrenze – d.h. über die Grenzmauer – sei schon damals ca. 20 cm groß gewesen. Diese 20 cm hätten die Dächer der Carports also bereits seit 2000/2003 übergestanden. Die Dächer dieser beiden Carports seien insofern im Abstand von ca. 1 Jahr bis ca. 1 ½ Jahren jeweils eingedeckt worden.

Da der Kläger vorliegend jedoch erst mit Schriftsatz vom 11.11.2013 ein Schlichtungsverfahren und dann zudem auch erst mit Schreiben vom 10.06.2014 Klage vor dem hiesigen Amtsgericht erhob, ist der Anspruch des Klägers auf Beseitigung des Überbaus hier nach Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist bereits verjährt, so dass der geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung aufgrund des Einwandes des Beklagten hinsichtlich der Verjährung nunmehr auch abzuweisen ist.

Der Beklagte könnte die Beseitigung des Überbaus auf seine Kosten hier zudem wohl auch nach § 275 Abs. 2 BGB verweigern. Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Die Einrede nach dieser Norm kann nach Ansicht der Rechtsprechung (BGH, NJW 2008, Seiten 3122 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.11.2010, Az.: 5 U 39/09, u.a. in: „juris“ OLG Brandenburg, Urteil vom 21.10.2010, Az.: 5 U 103/09, u.a. in: „juris“) – der sich das Gericht anschließt – auch gegen einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB erhoben werden.

Insofern kann einem Überbauenden die Einrede nämlich zustehen, zum Beispiel dann, wenn der Nachbar unter Verletzung seiner Obliegenheit nach § 254 Abs. 2 Satz 1 und § 912 Abs. 1 BGB mit dem Verlangen auf Beseitigung zuwartet und damit selbst wesentlich zur Höhe der Beseitigungskosten zuwartet (BGH, NJW 2008, Seiten 3122 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.11.2010, Az.: 5 U 39/09, u.a. in: „juris“). Ein derartiger Fall liegt hier aber ggf. auch vor, da durch den Überbau eine Beeinträchtigung der Befugnisse des Klägers aus dem Eigentum nicht verbunden ist und die vollständige Beseitigung des Überbaus einen finanziellen Aufwand erfordern würde, der in keinem Verhältnis zu dem Wert des durch den Überbau in Anspruch genommenen Grund und Bodens steht (OLG Brandenburg, Urteil vom 21.10.2010, Az.: 5 U 103/09, u.a. in: „juris“).

Dies kann jedoch vorliegend sogar dahingestellt bleiben, da der Anspruch auf Beseitigung bereits verjährt ist, wie oben näher dargelegt.

Grundsätzlich verbleibt dem Kläger als Eigentümer aber auch nach Eintritt der Verjährung des Beseitigungsanspruches der nicht der Verjährung (§ 902 BGB) unterworfene Anspruch auf Herausgabe der Flächen nach § 985 BGB. Die Herausgabe kann also grundsätzlich auch dann verlangt werden, wenn der Überbau nicht durch den Beklagten entfernt werden muss. Will der Eigentümer den überbauten Teil des Grundstücks anders nutzen, so hat er den auf seinem Grundstück befindlichen Überbau somit dann selbst fachgerecht zu kürzen bzw. zurück zu bauen.

Über § 985 BGB könnte der Kläger somit nicht die Entfernung/Beseitigung des Überbaus vom Beklagten verlangen, sondern grundsätzlich nur die Aufgabe des Besitzes an dem Dachüberstand und die Überlassung des Besitzes an den in den Luftraum über dem Grundstück des Klägers befindlichen Teilen der Dächer der beiden „Nebengebäude“ des Beklagten (BGH, Urteil vom 16.05.2014, Az.: V ZR 181/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 1043 f.; BGH, Urteil vom 28.01.2011, Az.: V ZR 141/10, u.a. in: NJW 2011, Seiten 1068 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 31.08.2016, Az.: 4 U 195/11, u.a. in: BeckRS 2016, Nr.: 16212 = „juris“; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2013, Az.: 5 U 11/12, u.a. in: „juris“; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.09.2013, Az.: 3 U 222/13, u.a. in: ZfIR 2013, Seiten 746 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.07.2013, Az.: 3 U 222/13, u.a. in: MDR 2013, Seite 1394; LG Hamburg, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 318 S 55/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 4729, LG Halle, Urteil vom 03.03.2014, Az.: 3 S 21/13, u.a. in: ZMR 2014, Seite 644; AG Hamburg, Urteil vom 14.05.2014, Az.: 49 C 48/13, u.a. in: „juris“).

Unstreitig wurden die beiden, hier streitbefangenen „Nebengebäude“ des Beklagten (d.h. des „Carport“ und der „überdachten Terrasse“) jedoch frühestens im Zeitraum 2000 bis 2002 vom Beklagten errichtet, mithin unstreitig erst nach In-Kraft-Treten des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes – BbgNRG – (04.07.1996), so dass vorliegend zunächst auch die gesetzlichen Rechtslage mit Stand nach dem 04.07.1996 vorliegend zu beachten ist.

Seit dem 04.07.1996 finden gemäß § 61 Abs. 1 BbgNRG nunmehr aber die gesetzlichen Regelungen des BbgNRG Anwendung, wenn das bis dahin geltende Recht nicht dem Bundesrecht (z.B. die §§ 903, 912, 921, 922, 985, 986 und 1004 BGB) sondern der Kompetenzregelung der einzelnen Bundesländer unterlag (Postier, Nachbarrecht in Brandenburg, 3. Aufl. 2001, § 61 BbgNRG, Rn. 1).

Die § 19 Nr. 3 und 19a Abs. 1 Nr. 3 sowie § 26 BbgNRG regeln insofern Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Privaten und gehören deshalb zum bürgerlichen Recht.

Für das bürgerliche Recht weist Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zwar dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis zu. Hier bleibt nach Art. 72 Abs. 1 GG für die Gesetzgebung der Länder jedoch dann Raum, solange und soweit der Bund die Materie nicht erschöpfend geregelt hat. Wann eine bundesrechtliche Regelung als erschöpfend anzusehen ist, folgt aus einer Gesamtwürdigung des betreffenden Normkomplexes. Hierbei rechtfertigt der Erlass eines Bundesgesetzes über einen bestimmten Gegenstand für sich allein aber noch nicht die Annahme, dass damit die Länder von eigener Gesetzgebung ausgeschlossen sind; es können noch Bereiche übrig bleiben, deren Regelung den Ländern offen steht. Maßgebend ist somit, ob ein bestimmter Sachverhalt tatsächlich umfassend und lückenlos geregelt ist oder nach dem aus Gesetzgebungsgeschichte und Materialien ablesbaren objektivierten Willen des Gesetzgebers abschließend geregelt werden sollte (BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007, Az.: 1 BvR 650/03, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 26 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 102, Seiten 99 ff.; VerfG Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2015, Az.: VfGBbg 42/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr.: 56546 = „juris“; Dehner, NVwZ 2009, Seiten 369 f.).

Die erschöpfende Regelung einer Materie durch den Bund kann auch nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Bundesgesetzgeber das betreffende Sachgebiet kodifiziert hat. Raum bleibt den Ländern im Übrigen selbst bei umfassender Regelung der Materie durch den Bund nach Maßgabe der im Bundesgesetz vorgesehenen Regelungsvorbehalte zugunsten des Landesgesetzgebers (BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007, Az.: 1 BvR 650/03, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 26 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 83, Seiten 24; BVerfG, BVerfGE Band 35, Seiten 65 ff.), im Bereich des bürgerlichen Rechts also derjenigen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007, Az.: 1 BvR 650/03, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 26 ff.; BVerfG, BVerfGE Band 78, Seiten 132 ff.).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann hier aber gerade nicht festgestellt werden, dass der Landesgesetzgeber des Landes Brandenburg mit den §§ 19 und 19a BbgNRG – welche den Übergriff in den Luftraum bzw. den Überbau unter den dort genannten Voraussetzungen weitergehend als in § 912 BGB vorgesehen zulassen – außerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz gehandelt hat (BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007, Az.: 1 BvR 650/03, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 26 ff.).

Auch der Wortlaut des Art. 124 Satz 1 EGBGB steht dem nicht entgegen. Mit Rücksicht darauf, dass die §§ 19 und 19a BbgNRG nur die privatrechtlichen Folgen des Überbaus auf der Grundlage einer nach öffentlichem Baurecht zulässigen Grenzbebauung regelt, wohingegen § 912 Abs. 1 BGB den Überbau im Allgemeinen betrifft, können diese Normen durchaus verschiedene Regelungsgegenstände gesehen und die §§ 19 und 19a BbgNRG so als „andere Beschränkung“ im Sinne des Art. 124 Satz 1 EGBGB verstanden werden (BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007, Az.: 1 BvR 650/03, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 26 ff.). Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass der Landesgesetzgeber den ihm bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zustehenden Gestaltungsspielraum mit der Regelung in den §§ 19 und 19a BbgNRG überschritten, insbesondere die Interessen des Grundstückseigentümers unverhältnismäßig eingeschränkt haben könnte, sind mit Rücksicht auf die differenzierten Vorgaben zu dessen Duldungspflicht in diesen Vorschriften und vor allem auch zu deren inhaltlicher und zeitlicher Begrenzung (solange die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird) nicht erkennbar (BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007, Az.: 1 BvR 650/03, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 26 ff.).

Zur Harmonisierung von öffentlichem Recht und privatem Nachbarrecht sieht die Vorschrift des § 19 BbgNRG nach dem Vorbild der Nachbarrechtgesetze der Länder Baden-Württemberg (§ 7b), Niedersachsen (§ 21), Nordrhein-Westfalen (§ 23), Saarland (§ 19), Schleswig-Holstein (§ 15) und Sachsen-Anhalt (§ 16) daher eine Duldungspflicht für Bauteile von untergeordneter Bedeutung vor, die keine Vergrößerung der Nutzfläche darstellen, also insbesondere bei Grenz-Garagen und Grenz-Carports. Diese Länder-Vorschriften des Nachbarrechts schaffen damit eine über § 912 BGB hinausgehende Duldungspflicht des Nachbarn (Fruhner, VIZ 1998, Seiten 649 ff.).

Sind ein „Carport“ bzw. eine „überdachte Terrasse“ über die Grenze gebaut worden, findet § 912 BGB zwar keine unmittelbare Anwendung, wie bereits oben näher dargelegt. Die Vorschrift ist aber Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, welcher über den unmittelbar im Gesetz geregelten Fall hinaus auf ähnliche Tatbestände ausgedehnt werden kann (LG Rostock, Urteil vom 25.11.2014, Az.: 3 O 26/13, u.a. in: „juris“). Sie will nämlich die mit der Beseitigung eines Überbaus verbundene Zerschlagung wirtschaftlicher Werte vermeiden. Zu diesem Zweck stellt § 912 BGB das Interesse an dem Erhalt der Gebäudeeinheit über das Interesse des Nachbarn an der Durchsetzung seiner Eigentumsrechte.

Diese Wertung kann aber wohl grundsätzlich auch zum Ausgleich widerstreitender Interessen von Nachbarn herangezogen werden, die bestehen, wenn eine Grundstücksgrenze durch einen „Carport“ und nicht durch ein Gebäude überbaut wurde und die übergreifenden Bauteile des „Carports“ die Benutzung des klägerischen Grundstücks gemäß § 19 BbgNRG nur unwesentlich beeinträchtigen. Die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung von § 912 BGB hängt nämlich nicht von der Art der Baumaßnahme ab, sondern von den mit einem Rückbau verbundenen Folgen. Entscheidend ist also, ob sich eine Beseitigung des Überbaus zwangsläufig zu einem Wertverlust der innerhalb der Grundstücksgrenzen befindlichen Baulichkeiten führt (BGH, Urteil vom 19.09.2008, Az.: V ZR 152/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 24 f.; LG Rostock, Urteil vom 25.11.2014, Az.: 3 O 26/13, u.a. in: „juris“).

Insofern ist der Kläger hier aber gemäß § 19 BbgNRG (unter Beachtung von § 19a Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG) zur Duldung des Überbaus bis in eine Tiefe von 0,25 m verpflichtet. Zwar hat der Landesgesetzgeber unter § 19 BbgNRG nicht konkret näher definiert, was eine „nur unwesentliche“ Beeinträchtigung des Grundstücks des Nachbarn aufgrund in den Luftraum des Nachbargrundstücks ragender Bauteile darstellt. Der nachbarrechtliche Begriff einer „unwesentlichen“ Beeinträchtigung durch Bauteile ist dabei aber nicht anders auszulegen, wie in § 19a Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG (vgl. analog: OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2009, Az.: 6 U 121/09, u.a. in: NJW 2010, Seiten 620 f.).

Unter § 19a Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG hat der Landesgesetzgeber jedoch geregelt, dass eine wesentliche Beeinträchtigung insbesondere erst dann anzunehmen ist, wenn die Überbauung der Grenze zum Nachbargrundstück hin die Tiefe um mehr als 0,25 m überschreitet, so dass das erkennende Gericht somit davon ausgeht, dass durch den Gesetzgeber eine „nur unwesentliche“ Beeinträchtigung des Grundstücks eines Nachbarn auch gemäß § 19 BbgNRG bis zu einer Tiefe von 0,25 m in der Regel noch als gegeben ansieht und grundsätzlich erst ab einer Tiefe von 0,26 m von einer wesentlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann.

Aus diesem Grunde ist der Kläger dann aber auch als Eigentümer nach § 1004 Abs. 2 BGB hier verpflichtet, die Beeinträchtigung bis zu einer Tiefe von 0,25 m gemäß § 19 BbgNRG (unter Beachtung von § 19 Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG) zu dulden, da sich die Störung in dieser Tiefe von 0,25 m nur als unwesentliche Beeinträchtigung darstellt und somit dann auch nicht eine Verletzung der Eigentümerrechte des Klägers ist.

Inhalt und Umfang des Anspruchs des Klägers ergibt sich im einzelnen aus der gesetzlichen Regelung des Nachbarrechts, das durch einen Ausgleich der einander widerstreitenden Interessen der Nachbarn gekennzeichnet ist und sich nicht nur als Bundesrecht im BGB findet (§§ 906 ff. BGB), sondern auch in den die allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen ändernden und ergänzenden Rechtsvorschriften enthalten ist, die nach Art. 1 Abs. 2, Art. 65, 124 Satz 1 EGBGB dem Landesgesetzgeber vorbehalten sind. Die jeweilige Eigentümerstellung wird durch die Zusammenschau aller sie regelnden gesetzlichen Vorschriften bestimmt, die zugleich ihren Inhalt und ihre Schranken ausmachen. Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Grundstückseigentümer sich gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzen (BGH, Urteil vom 12.11.1999, Az.: V ZR 229/98, u.a. in: NJW-RR 2000, Seiten 537 f.; BGH, BGHZ Band 114, Seiten 183 ff.; BGH, BGHZ Band 90, Seiten 255 ff.).

Die insofern hier somit bestehende Duldungspflicht des Kläger gemäß § 1004 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 19 BbgNRG (BGH, Urteil vom 12.11.1999, Az.: V ZR 229/98, u.a. in: NJW-RR 2000, Seiten 537 f.; BGH, BGHZ Band 114, Seiten 183 ff.; BGH, BGHZ Band 90, Seiten 255 ff.) schließt daher hier nicht nur den Abwehranspruch gegen den Beklagten als vermeintlichen Störer, sondern auch das Recht des Klägers als Eigentümer aus, die Herausgabe zu begehren und die vermeintliche „Störung“ selbst auf eigene Kosten zu beseitigen (BGH, Urteil vom 16.05.2014, Az.: V ZR 181/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 1043 f.), soweit die Dachüberstände der „Nebengebäude“ des Beklagten die Tiefe von 0,25m nicht überschreiten.

Eine geringfügige Überschreitung der Grundstücksgrenze bis zu einer Tiefe von 0,25m durch die Dachüberstände der Carports des Beklagten ist somit hier durch den Kläger zu dulden (BGH, Urteil vom 16.05.2014, Az.: V ZR 181/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 1043 f.; BGH, Urteil vom 12.11.1999, Az.: V ZR 229/98, u.a. in: NJW-RR 2000, Seiten 537 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2012, Az.: 5 U 77/11, u.a. in: „juris“; vgl. auch: LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.10.1984, Az.: 2/1 S 15/84, u.a. in: HGZ 1985, Seiten 492 ff. = „juris“).

Die Überschreitung bis zu einer Tiefe von 25 cm führt somit hier grundsätzlich noch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers (OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2012, Az.: 5 U 77/11, u.a. in: „juris“; vgl. auch: LG Hagen/Westfalen, Urteil vom 05.11.2008, Az.: 1 O 16/07, u.a. in: „juris“).

Die Duldungspflicht des Klägers nach § 19 BbgNRG bezieht sich somit grundsätzlich aber auch nur auf den Überbau bis zu einer Tiefe von 0,25 Meter. Sie schließt somit grundsätzlich nur in diesem Umfang den Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Besitzstörung durch das fremde Bauwerk (§ 1004 Abs. 1 BGB) und auch den Anspruch auf Herausgabe der überbauten Grundstücksfläche (§ 985 BGB) dadurch aus, in dem sie dem Beklagten ein Recht zum Besitz nach § 986 BGB in Verbindung mit § 19 BbgNRG an der überbauten Fläche bis zu dieser Tiefe von 0,25m begründet (BGH, Urteil vom 16.05.2014, Az.: V ZR 181/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 1043 f.; BGH, Urteil vom 15.11.2013, Az.: V ZR 24/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 311 ff.; BGH, Urteil vom 12.11.1999, Az.: V ZR 229/98, u.a. in: NJW-RR 2000, Seiten 537 f.; BGH, Urteil vom 30.04.1958, Az.: V ZR 215/56, u.a. in: BGHZ Band 27, Seiten 204 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2012, Az.: 5 U 77/11, u.a. in: „juris“; LG Hagen/Westfalen, Urteil vom 05.11.2008, Az.: 1 O 16/07, u.a. in: „juris“; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.10.1984, Az.: 2/1 S 15/84, u.a. in: HGZ 1985, Seiten 492 ff. = „juris“).

Das erkennende Gericht geht hier im Übrigen aber auch davon aus, dass der Kläger unter Anwendung der Grundsätze des so genannten „nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses“ ebenso gehindert wäre, über eine Tiefe von 0,25 m hinaus die Teilflächen der Dachüberstände des Beklagten in Besitz zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1988, Az.: 1 BvR 1215/88; BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007, Az.: 1 BvR 650/03; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2015, Az.: 42/14; BGH, NJW-RR 2013, Seite 650; BGH, NJW-RR 2012, Seite 1160; BGH, NJW-RR 2008, Seite 610; BGH, NJW 2003, Seite 1392; BGH, NJW-RR 2002, Seite 1313; BGH, NJW-RR 2001, Seite 1208). Diese Rechtsprechung zu einer über die in den nachbarrechtlichen Vorschriften des BGB sowie die Nachbarrechtsgesetze der Länder enthaltenen Pflichten hinausgehende wechselseitige Verpflichtung der Nachbarn zur gegenseitigen Rücksichtnahme kommt nämlich dann in Betracht, wenn ein über die gesetzlichen Regelungen hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Interessen dringend geboten scheint.

Im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses begründet § 242 BGB nach dieser Rechtsprechung unter den vorstehenden Voraussetzungen keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt sich als Schranke der Rechtsausübung aus, die einen Grundstückseigentümer unter Umständen zwingen kann, die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teilweise zu unterlassen. Das kann auch dazu führen, dass er eine bestimmte Nutzung seines Grundstücks durch den Nachbarn dulden muss. Dabei setzt die Anwendung der Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nach dieser herrschenden Rechtsprechung nicht in jedem Fall voraus, dass eine Kollision der Eigentumsrechte der Nachbarn gegeben ist. Vielmehr können auch andere Umstände – wie beispielsweise ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Nutzung eines Nachbargrundstücks – im Rahmen einer Abwägung zu einer Einschränkung des Eigentumsrechts führen.

Von diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Einzelfall auszugehen. Unter Abwägung dessen ist das Vorliegen eines solchen besonderen Ausnahmefalls hier aber auch zu bejahen.

Gemäß § 26 BbgNRG darf der Boden eines Grundstücks im Übrige nicht über die Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks erhöht werden, es sei denn, es wird ein solcher Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten oder es werden solche Vorkehrungen getroffen und unterhalten, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz, Abschwemmung oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Wie das Gericht bei seiner Inaugenscheinnahme vom 04.06.2015 jedoch festgestellt hat, wurden auf dem Grundstück des Beklagten im hinteren Bereich 4 Holzflechtzäune und ein überdachter Swimmingpool errichtet und rundherum um diesen Swimmingpool Pflastersteine bis zur Grenze der Parteien verlegt. Insofern konnte das Gericht im Bereich des Maschendrahtzauns an der Grenze zwischen den Grundstücken der Prozessparteien auch Betonschutt zu sehen, der offensichtlich als Untergrund für das Pflaster des Beklagten dort verteilt wurde und nunmehr von dem Grundstück des Beklagten einig Zentimeter tief auf das Grundstück des Klägers gelangt. Im Übrigen hatte der Beklagte auf seinem Grundstück Rindenmulch ausgebreitet, welcher ca. 5 cm bis 10 cm hoch lag und insofern die Geländeoberfläche des Grundstücks des Klägers überragte. Des Weiteren konnte in diesem Bereich festgestellt werden, dass der Rindenmulch von dem Grundstück des Beklagten auf das Grundstück der Klägerseite geschwemmt wurde. Eine derartige Erhöhung der Geländeoberfläche des Grundstücks des Beklagten ist aber gerade gemäß § 26 BbgNRG nicht zulässig. Insbesondere darf Betonschutt nicht vom Grundstück des Beklagten auf das Grundstück des Klägers gelangen (Postier, Nachbarrecht in Brandenburg, 3. Auflage 2001, § 26 BbgNRG).

Der Beklagte hat insofern aufgrund der vom Gericht hier festgestellten Erhöhung der Oberfläche des Bodens auf das Anliegergrundstück des Klägers gemäß § 26 BbgNRG Rücksicht zu nehmen (BGH, MDR 1977, Seite 33 = NJW 1976, Seite 1840), mithin hier ggf. also den teilweise erhöhten Boden (Betonbruch) abzutragen. Dem Beklagten ist hier jedoch nach § 1004 Abs. 1 BGB die konkrete Maßnahme zur Beseitigung dieser Störung zu überlassen, d.h. wie er konkret sicherstellt, dass eine Schädigung des klägerischen Grundstücks – insbesondere durch Absturz, Abschwemmung oder Pressung des Bodens – ausgeschlossen wird (BGH, Urteil vom 01.12.1995, Az.: V ZR 9/94, u.a. in: NJW 1996, Seiten 845 ff.; OLG Köln, Urteil vom 29.09.2005, Az.: 12 U 27/05), so dass der Beklagte auch nur insofern hier zu verurteilen ist und nicht zur konkreten Beseitigung des Betonbruchs.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 und § 92 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 und § 713 ZPO.

Der Streitwert des Rechtsstreits ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen. Bei einer auf Beseitigung des Überbaus gerichteten Klage – wie vorliegend – ist der Gebührenstreitwert nach herrschender Rechtsauffassung gemäß § 3 ZPO entsprechend dem Interesse des Klägers an der Beseitigung festzusetzen.

Der Kläger hat hier die Beseitigung des Überbaus hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1. auf einer Fläche von 2,542 m² (vorderer „Carport“) und bezüglich des Antrags zu Ziffer 2. auf einer Fläche von 2,666 m² (hintere „überdachte Terrasse“) beantragt, mithin auf eine Fläche von insgesamt 5,208 m² (2,542 m² + 2,666 m²).

Weil diese Fläche von insgesamt 5,208 m² dem Kläger als Grundstückseigentümer nicht mehr zur freien Nutzung zur Verfügung steht, erscheint es angemessen, für den Wert der Beeinträchtigung von dem Wert der überbauten Fläche, d.h. von dem entsprechenden Grundstückswert auszugehen, auch wenn dieser Überbau nicht direkt auf dem klägerischen Grundstück steht sondern „nur“ hinsichtlich dieser Fläche in den Luftraum des klägerischen Grundstücks hinein ragt und somit unterhalb des Dachüberstandes eine Nutzung durch den Kläger grundsätzlich noch immer möglich ist.

Die Wertminderung ist somit hier nach dem Wert der überbauten Fläche zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 08.03.2012, Az.: V ZB 247/11, u.a. in: Grundeigentum 2012, Seiten 683 f.; BGH, Beschluss vom 19.05.2011, Az.: V ZB 250/10, u.a. in: Grundeigentum 2011, Seite 1017; BGH, Beschluss vom 10.12.2009, Az.: V ZB 115/09, u.a. in: Grundeigentum 2010, Seite 265; BGH, Beschluss vom 16.11.2006, Az.: V ZR 97/06, u.a. in: NZM 2007, Seite 300; BGH, Beschluss vom 23.01.1986, Az.: V ZR 119/85, u.a. in: NJW-RR 1986, Seite 737; OLG München, Beschluss vom 05.11.1996, Az.: 15 W 2800/96, u.a. in: OLG-Report 1997, Seite 140; LG Potsdam, Beschlüsse vom 07.09.2016 und vom 10.10.2016, Az.: 7 S 118/16; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 04.05.2016, Az.: 31 C 170/14), da eine darüber hinaus bestehende konkrete Nutzungsbeeinträchtigung vom Kläger nicht dargelegt wurde und auch sonst nicht ersichtlich ist.

Der Verkehrswert dieser Grundstücksfläche von insgesamt 5,208 m² beträgt somit dann aber bei einem Bodenrichtwert für Bauland in diesem Gebiet von 20,00 Euro/m² hier hinsichtlich der Anträge zu den Ziffern 1. und 2. insgesamt somit auch nur 104,16 Euro (5,208 m² x 20,00 Euro/m²).

Dieser Streitwert ist im Übrigen sogar höher als der Wert der Beschwer des Beklagten hinsichtlich der Herausgabe des geringen Teils der Dachüberstände seiner Nebengebäude, da diese Flächen nur wenige Quadrat-Zentimeter betragen.

Zwar hätte im Falle einer Verurteilung des Beklagten zur Beseitigung des Überbaus gemäß § 1004 BGB der Wert der Beschwer des Beklagten grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des (Teil-)Abrisses bemessen werden müssen (BGH, Beschluss vom 15.01.2015, Az.: V ZB 135/14, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 337 f.; BGH, Beschluss vom 10.04.2014, Az.: V ZB 168/13, u.a. in: „juris“), jedoch wird der Beklagte hier gerade nicht zur Beseitigung sondern „nur“ zur Herausgabe eines geringen Teils der Dachüberstände verurteilt.

Insofern kann nunmehr der Kläger (und nicht der Beklagte) eine teilweise Beseitigung der Dachüberstände bis zu einer Tiefe von 0,25 m (gerechnet von der Grundstücksgrenze an) nunmehr auf seine eigenen Kosten ggf. realisieren und ist der Beklagte gerade nicht verpflichtet diese Kosten zu tragen.

Zudem ist noch der Wert für die beantragte Entfernung der Bodenerhöhung durch Betonbruch bezüglich des Antrags zu Ziffer 3. – analog der Höhe des gesetzlichen Mindest-Lohns – mit 8,50 Euro/Stunde und einer geschätzten Arbeitszeit von ca. 8 Stunden, mithin ein Betrag von 68,00 Euro (8 Stunden x 8,50 €/Stunde) in vorliegender Sache zu berücksichtigen gewesen (LG Potsdam, Beschlüsse vom 07.09.2016 und vom 10.10.2016, Az.: 7 S 118/16; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 04.05.2016, Az.: 31 C 170/14).

Aus diesen Gründen ist der Streitwert des Rechtsstreits nunmehr auch nur auf insgesamt 172,16 Euro (104,16 € + 68,00 €) und nicht auf 2.000,00 Euro festzusetzen gewesen.

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