ÜbersichtRechtliche Implikationen des OVG Nordrhein-Westfalen im Fall 7 B 808/22Kernpunkte des UrteilsEigentumsrecht und NotwegerechtAbschließende BetrachtungenDas vorliegende UrteilGründe Rechtliche Implikationen des OVG Nordrhein-Westfalen im Fall 7 B 808/22 Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 13.09.2023 die Beschwerde eines Antragstellers zurückgewiesen. Dieser Fall dreht sich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, bei dem das Verwaltungsgericht zuvor eine Ablehnung ausgesprochen hatte. Ein zentrales Element dieses Falles ist die Frage, ob das Rücksichtnahmegebot durch eine mögliche Verschlechterung der Erschließungssituation eines Grundstücks verletzt wird. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 B 808/22 >>> Kernpunkte des Urteils Die summarische Prüfung des Gerichts ergab, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers in der Hauptsache offene Erfolgsaussichten hat. Es wurde jedoch festgestellt, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das streitige Vorhaben das Rücksichtnahmegebot verletzt. Dieses Gebot könnte verletzt sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch ein Vorhaben erheblich verschlechtert und die resultierende Gesamtbelastung unzumutbar wird. In diesem speziellen Fall wird ein im Außenbereich gelegenes Grundstück über einen Wirtschaftsweg erschlossen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es für den Antragsteller nicht unzumutbar sein sollte, vorausschauend zu fahren und gegebenenfalls zurückzusetzen, um größeren Fahrzeugen auszuweichen. Es wurde auch festgestellt, dass die Anzahl der Verkehrsvorgänge, die ein Zurücksetzen erfordern, durch das streitige Vorhaben nicht unzumutbar ansteigen würde. Eigentumsrecht und Notwegerecht Ein weiterer zentraler Punkt des Falles war die Frage des Eigentumsrechts und des Notwegerechts. Der Antragsteller berief sich auf sein Eigentum an bestimmten Wegeparzellen und argumentierte, dass das genehmigte Vorhaben zu einem Notwegerecht führen und somit sein Eigentum verletzen würde. Das Gericht erkannte an, dass eine Baugenehmigung das Eigentumsrecht verletzen kann, wenn sie eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in Bezug auf ein Notwegerecht bewirkt. Es wurde jedoch festgestellt, dass weitere Klärung erforderlich ist, um zu bestimmen, ob eine solche Eigentumsrechtsverletzung in diesem Fall vorliegt. Es wurde auch in Erwägung gezogen, dass der betreffende Wirtschaftsweg ein sogenannter Interessentenweg sein könnte, bei dem die Rechte und Pflichten bei einer Interessentenschaft liegen. Abschließende Betrachtungen Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Interessenabwägung nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigt. Es wurde festgestellt, dass es dem Antragsteller nicht unzumutbar ist, den Vollzug der Baugenehmigung bis zur Hauptsacheentscheidung hinzunehmen. Für eventuelle Beschädigungen des Weges durch den Transport von Bodenaushub wurde der Antragsteller auf die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche verwiesen. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung wurden ebenfalls im Beschluss dargelegt. Es wurde festgestellt, dass der Beschluss unanfechtbar ist. Das vorliegende Urteil Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 7 B 808/22 – Beschluss vom […]