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Beweislastverteilung bei einer behaupteten Bonus-/Rabatt-/Skonto-Vereinbarung

AG Brandenburg – Az.: 31 C 11/10 – Urteil vom 21.01.2011

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 965,50 Euro nebst errechneter Zinsen für den Zeitraum 14.10.2009 bis 15.01.2010 in Höhe von 17,96 Euro sowie weiter laufender Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr auf 965,50 Euro seit 16.01.2010 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 Euro abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verkaufte dem als Makler tätigen Beklagten seit 2006 unter Einrichtung eines Kundenkontos und der Gewährung von Warenkrediten sowie unter Einbeziehung ihrer AGB´s verschiedene Bau- und Werkstoffe bzw. Waren. Mit der am 24.02.2010 zugestellten Klage macht die Klägerin den Kaufpreis für unstreitig von ihr im Jahre 2009 gelieferte, jedoch noch nicht vom Beklagten bezahlte Waren geltend.

Die Klägerin trägt vor, dass die Rechnungssumme in Höhe von 965,50 Euro unstreitig sei. Insofern würde sie auch die Verzugszinsen hier geltend machen.

Zwar würde der Beklagte nunmehr behaupten, dass er ihr gegenüber einen Bonus-Anspruch haben würde, weil er vermeintlich andere Firmen als Kunden an sie – die Klägerin – vermittelt habe, die dann angeblich in erheblichem Umfange Einkäufe bei ihr getätigt hätten und er zudem selbst bei ihr Waren gekauft habe. Dies sei jedoch nicht richtig.

Bei Begründung der Geschäftsbeziehungen habe der Beklagte ihr gegenüber zwar einen Jahresumsatz in einer Größenordnung von ca. 70.000,00 Euro bis 80.000,00 Euro in Aussicht gestellt, so dass sie bei der Realisierung derartiger Umsätze ggf. auch bereit gewesen, mit dem Beklagten eine schriftliche Bonus-Vereinbarung zu schließen, jedoch sei eine solche schon in Ansehung der tatsächlichen Umstände hier nicht zustande gekommen. Ohne Berücksichtigung von Skontoabzügen – die dem Beklagten sowieso gewährt wurden – habe sich nämlich der Umsatz mit dem Beklagten im Jahre 2006 auf 2.248,23 Euro, im Jahre 2007 auf 6.670,27 Euro, im Jahre 2008 auf 21.790,00 Euro und im Jahre 2009 auf 4.788,12 Euro belaufen. Solch geringe Jahresumsätze seien einer jährlich zu vereinbarenden Bonus-Vereinbarung jedoch in ihrer Firma nicht zugänglich.

Eine Vereinbarung, wonach sie an den Beklagten neben den Skontoabzügen auch noch eine Rückvergütung in Höhe von 1 % auf den Warenumsatz zukommen lassen würde, habe es dementsprechend zu keiner Zeit gegeben.

Gemäß § 3 Abs. 1 ihrer AGB würden darüber hinaus die in der gültigen Preisliste genannten Verkaufspreise gelten. Objektbezogene Verkaufskonditionen würden zudem der Schriftform bedürfen. Dass eine schriftliche Bonusvereinbarung zwischen den Prozessparteien getroffen wurde, würde aber noch nicht einmal der Beklagte behaupten.

Gemäß § 4 Abs. 4 ihrer AGB sei darüber hinaus zwischen den Prozessparteien auch vereinbart worden, dass die Aufrechnung und Zurückbehaltung des Käufers ausgeschlossen sei, es sei denn, die Gegenforderung sei von ihr – der Klägerin – ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden. Auch aus diesem Grunde könne die nunmehr vom Beklagten erfolgte Aufrechnungserklärung die hier von ihr gerichtlich geltend gemachte und unstreitige Kaufpreisforderung nicht durch Aufrechnung erlöschen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 965,50 Euro nebst errechneter Zinsen für den Zeitraum 14.10.2009 bis 15.01.2010 in Höhe von 17,96 Euro sowie weiter laufender Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr auf 965,50 Euro seit 16.01.2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, dass zu Beginn der Zusammenarbeit der Prozessparteien im Jahre 2006 er mit dem Mitarbeiter der Klägerin – dem Zeugen P… – in einem persönlichen Gespräch mündlich vereinbart habe, dass sowohl er auf seine eingekauften Baustoffe (Eigenumsatz), als auch die von ihm beauftragte Firmen, welche für seine Baustellen arbeiten und bei der Klägerin für diese Baustellen Baustoffe einkaufen, eine Rückvergütung in Form einer Bonuszahlung in Höhe von 1 % auf die umgesetzten Waren an ihn – dem Beklagten – von der klägerischen Firma erstattet bekommt. Dies sollte zudem immer „automatisch“ erfolgen.

Im September 2009 habe er sich dann erlaubt, die Klägerin auf diesen Umstand hinzuweisen, insbesondere ihm gegenüber noch offene Bonuszahlungen nun endlich abzurechnen und an ihn auszuschütten. Da er hierauf nur „Hohn und Spott“ erhalten habe und sich im Übrigen nichts getan hätte, habe er sich als „geringen Druckzuschlag“ hier gezwungen gesehen, seine noch offenen Rechnungen bei der Klägerin nicht mehr zu begleichen, mit dem Hinweis, man möge ihm seinen Bonus bitte erst einmal abrechnen und ausschütten bzw. alternativ gegen die offenen Rechnungen der Klägerin aufrechnen.

Dass er in Treu und Glauben auf den persönlichen Kontakt zu dem Niederlassungsleiter Herrn P… und einigen Mitarbeitern der klägerischen Firma diese Bonusvereinbarung nicht schriftlich sondern nur mündlich „besiegelt“ habe, sollte ihm zudem hier nicht zum Nachteil gereichen.

Im Übrigen würde er auf das Schreiben der Klägerin vom 03.12.2009 – Anlage 2 (Blatt 37 der Akte) – verweisen, demzufolge die Klägerin selbst bestätigt habe, dass Herr P… ihm damals eine Bonusvereinbarung vorgeschlagen hätte. Dies sei seiner Auffassung nach bereits ein Anerkenntnis der Existenz der von ihm nunmehr vorgetragenen Bonuszahlungs-Vereinbarung. Diese Bonus-Zahlungsvereinbarung müsse somit seiner Auffassung nach hier sogar unstreitig sein.

Auch dass man ihn als Kunden – was das Umsatzvolumen betrifft – anscheinend vollkommen falsch bei der Klägerin eingeschätzt habe, könne dem nicht entgegen stehen, da es entsprechende nähere Abstimmungsprotokolle über zu erreichende Mindestumsätze nicht gegeben habe.

Im Übrigen sei er hier als Verbraucher und nicht als Makler gegenüber der Klägerin tätig geworden. Zudem würde die Firma … auch immer noch im Rahmen ihrer „Kundenkarte“ damit werben, dass sie Verbrauchern Rabatte gewähren würde. Weshalb dann ihm die Klägerin nicht den Bonus von 1 % zugestehen will, könne er nicht nachvollziehen.

Im Übrigen sei dem Mitarbeiter der Klägerin – dem Zeugen P… – auch bekannt gewesen, welche Baustellen von ihm – dem Beklagten – betrieben wurden. Herrn P… sei auch bekannt gewesen, welche Baufirmen für seine entsprechenden Bauvorhaben tätig geworden sind und dann bei der klägerischen Firma die entsprechenden Waren gekauft hätten.

Zudem würde er die Rechtsmäßigkeit der AGB der Klägerin bestreiten.

Das Gericht hat den Beklagten im Termin vom 10.08.2010 persönlich angehört und nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 14.12.2010 (Blatt 83 bis 84 der Akte) Beweis erhoben. Hinsichtlich der eidlichen Aussagen des Zeugen R. P. und der uneidlichen Aussage des Zeugen M. L. wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschriften vom 14.12.2010 Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 965,50 Euro zu (§ 433 BGB).

Grundsätzlich trägt jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm, die Klägerin also für alle anspruchsbegründenden und den Beklagten für alle anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen ( BGH , NJW 1983, Seite 2944 = WM 1983, Seiten 1008 f. = MDR 1984, Seite 139 ). Hiernach hat ein Verkäufer, der einen Kaufpreisanspruch geltend macht, die Vereinbarung eines der Höhe nach bestimmten oder zumindest bestimmbaren Kaufpreises zu beweisen – wenn dieser Kaufpreis von dem Käufer bestritten wird -, während der Käufer die Beweislast für die Tatsachen trägt, welche den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis zu seinen Gunsten beeinflussen ( BGH , NJW 1983, Seite 2944= WM 1983, Seiten 1008 f. = MDR 1984, Seite 139; OLG Saarbrücken , IHR 2010, Seiten 202 ff. = MDR 2010, Seiten 1338 f. ).

Mit Recht hat die Klägerseite hier insofern den Beklagten hinsichtlich eines zwischen den Parteien etwaig vereinbarten Rabattes/Bonusses aber für beweisbelastet gehalten. Bezüglich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung folgt dies schon daraus, dass der Beklagte als Gläubiger des allein in Betracht kommenden Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB das Fehlen eines rechtlichen Grundes beweisen und er daher die Behauptung der Klägerin, dass hier gerade kein gesonderter Rabatt/Bonus in Höhe von 1 % der bei der Klägerin umgesetzten Waren vereinbart wurde, hätte widerlegen müssen ( OLG Saarbrücken , IHR 2010, Seiten 202 ff. = MDR 2010, Seiten 1338 f. ).

Grundsätzlich sind die vereinbarten Preise der von der Klägerin an den Beklagten direkt bzw. an den von dem Beklagten beauftragten Baufirmen übergebenen Waren (unter Berücksichtigung allgemeiner Skontoabzüge) jedoch hier – insbesondere bezüglich der mit der Klageschrift vom 14.01.2010 geltend gemachten Rechnungsbeträge – unstreitig und besteht zwischen den Parteien nur Streit darüber, ob dem Beklagten zudem auch noch ein weiterer Kaufpreis- „Bonus“ in Höhe von 1 % der bei der Klägerin umgesetzten Waren zusteht und ob er im Übrigen diesbezüglich auch zur Aufrechnung berechtigt ist.

Im Falle eines Streits über evtl. vereinbarter Rabatte/Bonusse oder Skonti richtet sich die Beweislastverteilung aber danach, ob die Abzüge der Bestimmung des konkret geschuldeten Kaufpreises dienten oder als teilweiser Erlass des von vornherein festgelegten Kaufpreises erscheinen. Ersteres – mit der Folge, dass die Verkäuferin die Beweislast trägt – ist etwa dann anzunehmen, wenn der zu zahlende Kaufpreis erst durch die Berücksichtigung eines von der Größe der Bestellung abhängigen Mengenrabatts bestimmt wird, also vom Umfang der Bestellung abhängig ist. Anders ist es aber, wenn der Kaufpreis von vornherein feststeht und sich der Käufer lediglich auf die Vereinbarung eines Rabattes/Bonusses oder Skontos beruft, da es sich dann um einen von ihm zu beweisenden Teil- Erlass handelt ( BGH , NJW 1983, Seite 2944 = WM 1983, Seiten 1008 f. = MDR 1984, Seite 139; OLG Saarbrücken , IHR 2010, Seiten 202 ff. = MDR 2010, Seiten 1338 f. ).

Die Anwendung dieser Grundsätze führt im Streitfall dazu, dass die Beweislast für einen etwaig zwischen den Parteien auf die Rechnungen der Klägerin zu gewährenden Rabatt/Bonus dann aber auch bei dem Beklagten liegt. Der vereinbarte Preis war durch die Listenpreise der Klägerin – mit den gewährten Skonti – nämlich von vornherein festgelegt. Der Kaufpreis stand daher hier von vornherein fest. Streit besteht zwischen den Parteien lediglich darüber, ob hierauf noch ein weiterer Preisabschlag von 1 % vereinbart wurde. Dieser vom Beklagten behauptete Rabatt/Bonus/Abschlag stellt sich daher als teilweiser Erlass des von vornherein festgelegten Kaufpreises dar ( OLG Saarbrücken , IHR 2010, Seiten 202 ff. = MDR 2010, Seiten 1338 f. ).

Entgegen der Behauptung des Beklagten hat die Beweisaufnahme hier aber nicht ergeben, dass die Prozessparteien auch eine ausdrückliche Preisnachlass-Abrede bzw. Bonus-/Rabatt-Abrede in Höhe von 1 % der bei der Klägerin durch den Beklagten umgesetzten Waren getroffen haben. Solches bestreitet hier nämlich die Klägerin ausdrücklich. Es hätte hier aber dem Beklagten oblegen, Beweis für eine dahin gehende ausdrücklich Vereinbarung anzutreten; denn die Gewährung von Preisnachlässen ist rechtlich betrachtet ein Teil-Erlass einer Forderung ( BGH , NJW 1998, Seiten 1302 f.; BGH , NJW 1981, Seite 2403; OLG Frankfurt/Main , NJW-RR 2001, Seiten 1634 f.; OLG Saarbrücken , IHR 2010, Seiten 202 ff. = MDR 2010, Seiten 1338 f.; LG Stuttgart , NJW-RR 1999, Seite 1738 ), und für die tatbestandlichen Voraussetzungen des (teilweisen) Erlasses einer Schuldverpflichtung trägt stets der Schuldner – hier also der Beklagte – die Beweislast ( OLG Frankfurt/Main , NJW-RR 2001, Seiten 1634 f. ).

Zwar hat der Beklagte hier behauptet, dass zwischen ihm und den Vertretern der Klägerin – den Zeugen R… P… und/oder M… L… – im Jahre 2006 in den Geschäftsräumen der Klägerin mündlich vereinbart worden sei, dass er auf den Warenumsatz bei der Klägerin einen Bonus bzw. eine Rückvergütung in Höhe von 1 % des Warenwertes von der Klägerin erhalten sollte; dem stehen aber die Aussagen der Zeugen R… P… und M… L… gegenüber.

Der Zeuge R… P… hat – entsprechend der Rechtsprechung des BGH unter Zugrundelegung der Nullhypothese – subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant – insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, quantitativ detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie gewissen Erinnerungslücken und Unsicherheiten sowie Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen, mit Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen sowie dem Bericht von Handlungen als Wechselwirkung und der Schilderung eigener und fremder psychischer Vorgängen sowie inhaltlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien ) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft – ohne dass dabei eine „Mathematisierung“ der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist – ( BGH , NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH , NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH , NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH , NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart , NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff. ) ausgesagt, dass es etwa im Jahre 2006 zwei Treffen mit dem Beklagten und seiner Person gab. Dabei informierte ihn der Beklagte, dass er Bauinvestitionen ausführen wolle im Wert von ca. 2 Millionen Euro, und zwar in der Steinstraße und in der Großen Heidestraße. Sie haben dabei zwar auch darüber gesprochen, dass die klägerische Firma dann die entsprechenden Baumaterialien für Herrn F. liefern solle und auch, dass, wenn es dann zu entsprechenden Umsätzen kommen würde, ggf. auch eine Bonusvereinbarung möglich sei, dass er aber im Namen der Klägerin mit dem Beklagten dann im Jahre 2006 eine derartige Bonusvereinbarung getroffen hätte, hat er ausdrücklich verneint. Der Zeuge R… P… räumte zwar ein, dass die Klägerin Bonusvereinbarungen mit anderen Personen vereinbart habe, jedoch seien derartige Bonusvereinbarungen immer an bestimmte Warenumsätze gebunden und würden sie grundsätzlich auch immer nur über 1 Jahr Laufzeit vereinbart werden. Auch müssten derartige Bonusvereinbarungen zudem dann auch noch vom Vorstand der klägerischen Firma „abgesegnet“ werden, so dass derartige Bonusvereinbarungen auch immer schriftlich abgeschlossen werden und nicht mündlich.

Zwar sagte der Zeuge R… P… auch glaubhaft aus, dass er dann bei dem zweiten Gespräch mit dem Beklagten gesagt habe, dass, wenn die klägerische Firma Baumaterialien für ihn im Wert von 100.000 Euro bis 150.000 Euro im Jahr liefern würden, sie dann auch ggf. eine Bonus-Vereinbarung mit ihm treffen würde. Jedoch sei bei diesem Treffen noch nicht davon die Rede gewesen, dass konkret ein derartiger Bonus-Vertrag vereinbart werden sollte. Im Gegenteil habe er dem Beklagten noch ausdrücklich gesagt, dass es zunächst „erst einmal anlaufen solle, um dann zu sehen was passiert, d. h. welchen Umsatz der Beklagte macht“. Hiernach sei dann aber über eine Bonus-Vereinbarung nicht mehr weiter gesprochen worden.

Im Übrigen sagte der Zeuge R… P… auch glaubhaft aus, dass die Umsätze, die der Beklagte dann bei der Klägerin tätigte, zu gering waren, um dann noch über eine gesonderte Bonus-Vereinbarung zu sprechen. Der Beklagte sei dann auch nicht mehr auf ihn zu gekommen und habe ihn hinsichtlich einer Bonusvereinbarung auch nicht mehr angesprochen. Erst als dann die Mahnstufen hinsichtlich der hier nunmehr noch offenen Rechnungen bezüglich der gelieferten Waren 2 bis 2 ½ Jahre später erfolgt seien, habe der Beklagte sich dann erstmals wieder auf einen angeblich vereinbarten Bonus bezogen. Der Beklagte habe also erst 2 bis 2 ½ Jahre nach dem Gespräch im Jahre 2006 erklärt, dass er nunmehr einen Bonus verrechnen wolle mit den noch offenen Rechnungen der Klägerin.

Zudem sagte der Zeuge R… P… glaubhaft aus, dass Voraussetzung für eine Bonusvereinbarung aber immer gewesen wäre, dass auch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen den Prozessparteien getroffen worden wäre und auch eine entsprechende Vereinbarung hinsichtlich der Höhe des Umsatzes; ein derartiger Vertrag sei aber zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden. Auch auf Vorhalt der Beklagtenseite bestätigte er nochmals, dass eine Bonusvereinbarung mit dem Beklagten nicht getroffen wurde.

Zwar gelten für das erkennende Gericht nicht die strikten methodischen Vorgaben, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine hypothesengeleitete Begutachtung als Standard gelten, sonder nur der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO; BGH , BGHSt Band 45, Seite 164; BGH , NStZ-RR 2003, Seiten 206 ff. ). Mitbestimmend hierfür sind indes aber auch die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen, dass insbesondere die Beweiswürdigung auch insoweit je nach der Beweislage erschöpfend zu sein hat, so dass sie nicht den anerkannten Erfahrungssätzen der Aussagepsychologie widerstreiten darf. Entsprechend diesen Rechtsgrundsätzen hat das Gericht hier aber den persönlichen Eindruck gewonnen, dass der Zeuge R… P… über ein unmittelbar erlebtes Geschehen berichtet hat. So wie der Zeuge anlässlich seiner Vernehmung wirkte, hält das Gericht es für nahezu ausgeschlossen, dass sich der Zeuge diesen Handlungsverlauf nur zu Gunsten der Klägerin ausgedacht und/oder die Unwahrheit gesagt hat. Seine Aussage war in sich schlüssig und nachvollziehbar und entspricht auch dem, was der Zeuge M… L… ausgesagt hat.

Der Zeuge M… L… hat nämlich – entsprechend der Rechtsprechung des BGH unter Zugrundelegung der Nullhypothese – subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant, im freien Bericht, unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie gewissen Erinnerungslücken und Unsicherheiten sowie Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen, unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien ) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft – ohne dass dabei eine „Mathematisierung“ der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist – ( BGH , NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH , NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH , NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH , NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart , NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff. ) ausgesagt, dass der Beklagte ihm gegenüber zwar gesagt habe, dass er gerne eine Bonusvereinbarung mit der klägerischen Firma treffen würde, er jedoch dem Beklagten daraufhin gesagt habe, dass er dann mit dem Zeugen P…, d. h. seinem Chef, sprechen müsse und nur mit ihm eine derartige Bonusvereinbarung aushandeln könne, da er selbst derartige Bonusvereinbarungen nicht im Namen der klägerischen Firma vereinbaren könne. Auch würden derartige schriftliche Bonus-Vereinbarungen wohl auch nur durch die „große Geschäftsleitung“ der klägerischen Firma unterzeichnet; auf jeden Fall nicht durch ihn.

Auch hat der Zeuge M… L… glaubhaft bekundet, dass es bei der klägerischen Firma zwar auch Kunden gibt, die derartige Bonus-Vereinbarungen mit der Klägerin getroffen haben; zum Beispiel ein Dachdecker, der etwa 100.000 Euro bis 150.000 Euro Umsatz im Jahr habe. Er sagte aber auch aus, dass bei dieser Bonusvereinbarung mit dem Dachdecker eine schriftliche Vereinbarung vorliegt, die von der „großen Geschäftsführung“ der klägerischen Firma abgezeichnet wurde.

Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände genügen diese Aussagen der Zeugen R… P… und M… L… dementsprechend, um das Gericht von der Wahrheit der Behauptung der Klägerin zu überzeugen.

Auch das Schreiben der Klägerin vom 03.12.2009 ändert hieran – entgegen der Auffassung des Beklagten – nichts, da auch in diesem Schreiben nur davon die Rede ist, dass dem Kläger von dem Zeugen R… P… damals eine Bonusvereinbarung vorgeschlagen wurde. Dass eine derartige Bonusvereinbarung dann aber auch tatsächlich so vertraglich (§§ 145 ff. BGB) zwischen den Prozessparteien vereinbart wurde, ist diesem Schreiben – entgegen dem Vortrag des Beklagten – gerade nicht zu entnehmen.

Der Aussage dieser Zeugen gegenüber können die bloßen Behauptungen des Beklagten somit maßgeblich nicht ins Gewicht fallen.

Der Beklagte hat dem entsprechend hier gerade nicht bewiesen, dass zwischen ihm und der Klägerin ein gesonderter Rabatt/Bonus in Höhe von 1 % der bei der Klägerin umgesetzten Waren tatsächlich vereinbart wurde, so dass ihm auch ein aufrechenbarer Anspruch gegenüber der Klägerin hier in Höhe der Klageforderung nicht zur Seite steht, wobei hier sogar dahingestellt bleiben konnte, in welcher Höhe der Beklagte seit dem Jahre 2006 tatsächlich Umsätze bei der Klägerin verursacht hat. Auch hierfür ist der Beklagte nämlich beweispflichtig gewesen, soweit die Klägerin die Höhe des Warenumsatzes pro Jahr nicht bereits selbst eingeräumt hat.

Ein etwaiger Anspruch auf Erstattung/Zahlung eines Bonusses/Rabattes in Höhe von 1 % der bei der Klägerin durch den Beklagten umgesetzten Waren wäre hier zudem wohl auch durch die Aufrechnung (Verrechnung) des Beklagten nicht wirksame erloschen. Der Beklagte hat hier nämlich nicht wirksam eine Aufrechnungserklärung gegenüber der Klägerin abgegeben können. Materiell greift eine Aufrechnung nämlich erst dann durch, wenn diese gemäß § 388 BGB wirksam erklärt wurde, kein Aufrechnungs-Verbot besteht und eine Aufrechnungs-Lage vorliegt (§ 387 BGB). Zum einen hat der Beklagte hier im Verfahren aber gerade nicht beweisen können, dass er seinerseits Gegenansprüche gegen die Klägerin aus laufenden Geschäftsbeziehungen hat und diese Forderungen ihm gegen die Klägerin auch immer noch zustehen. Darüber hinaus haben die Prozessparteien hier auch wirksam unter Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unter § 4 Abs. 4. (Blatt 47 der Akte) ein Aufrechnungs-Verbot vereinbart, es sei denn, dass die Gegenforderung ausdrücklich von der Klägerin schriftlich anerkannt wurde oder rechtskräftig festgestellt ist. Beides ist hier aber unstreitig nicht der Fall, so dass die Aufrechnungserklärung des Beklagten auch insofern hier ins Leere geht.

Der Klägerin steht daher gegenüber dem Beklagten nach wie vor noch ein Anspruch auf Zahlung des noch offenen und zudem unstreitigen Kaufpreises in Höhe von 965,50 Euro zu.

Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen hat in den §§ 247, 286, 288 und daneben auch in § 291 BGB ihre Grundlage.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

 

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