Was sind verfahrensfreie Bauvorhaben – wo sind sie zu finden?

Grundsätzlich gilt, dass der Bauherr für die Errichtung einer baulichen Anlage einen Bauantrag bei der Gemeinde stellen muss. Zu den baulichen Anlagen zählt in etwa das klassische Eigenheim und andere Arten von Gebäuden. Darüber hinaus fallen auch speziellere Bauvorhaben wie zum Beispiel eine Windkraftanlage, eine Werbeanlage oder eine einfache Mauer unter den Begriff der baulichen Anlage. Da ein Baugenehmigungsverfahren sowohl für den Bauherrn als auch für die zuständige Baubehörde mit viel Aufwand verbunden ist, sieht der Gesetzgeber in einigen Fällen von dem Erfordernis einer Baugenehmigung ab. Bei solch einem verfahrensfreien Bauvorhaben muss der Bauherr keinen Bauantrag stellen.
Beispiele
Wenn ein Bauvorhaben verfahrensfrei gebaut werden darf bedeutet dies also, dass ein Bauherr ohne Baugenehmigung bauen kann. Es muss weder eine Baugenehmigung eingeholt werden noch muss die Bauaufsichtsbehörde das Bauvorhaben prüfen, bevor gebaut werden darf. Wann eine bauliche Anlage verfahrensfrei errichtet werden darf ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Da die Gesetzgebungskompetenz hier bei den Bundesländern liegt, sind die verfahrensfreien Bauvorhaben in den Bauordnungen der jeweiligen Länder geregelt. Dennoch sind die Erfordernisse für ein verfahrensfreies Bauvorhaben in allen Bundesländern sehr ähnlich. Es handelt sich zumeist um einfacherer Bauvorhaben, von denen keinerlei Gefährdungen ausgehen können und die sich ohne Weiteres an die nähere Umgebung anpassen. So sind beispielsweise eingeschossige Garten- und Gewächshäuser mit einer Grundfläche von bis zu 10 Quadratmetern, Terrassenüberdachungen, notwendige Garagen oder Carports oder vorübergehend aufgestellte Gerüste und Fahrradabstellanlagen nicht genehmigungsbedürftig.
Bauen ohne notwendige Genehmigung

Trotz der generellen Verfahrensfreiheit müssen bei der Errichtung dieser Bauvorhaben einige Dinge beachtet werden. Es kann zum Beispiel schon bei der Beurteilung, ob es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt, schon zu Problemen kommen. Hier kommt es im konkreten Einzelfall bereits auf die genauen Maße oder den Standort an. Wer ein genehmigungsbedürftiges Bauvorhaben ohne Baugenehmigung verwirklicht, riskiert unter Umständen sogar den Abriss des Bauwerks.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Baugenehmigung bewusst oder versehentlich nicht eingeholt wurde. Aus diesem Grund ist es dringend zu empfehlen, sich vor Durchführung der Baumaßnahme bei der Bauaufsichtsbehörde zu informieren. Die notwendigen Informationen kann der Bauherr in aller Regel bei der unteren Bauaufsichtsbehörde erfragen.
Verfahrensfrei bedeutet nicht rechtsfrei
Zudem müssen ebenso wie die verfahrenspflichtigen Vorhaben auch die verfahrensfreien Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Bauherr ist also dazu verpflichtet, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob das Vorhaben wie geplant umgesetzt werden darf. So müssen beispielsweise Abstandsflächen oder Vorgaben eines Bebauungsplanes eingehalten werden. Außerdem muss vom Bauherrn selbst geprüft werden, ob das Bauvorhaben möglicherwiese eine andere Genehmigung benötigt. Bei einem Bauvorhaben in der Nähe eines Denkmals kann in etwa denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich sein. Deshalb ist es bei den geringsten Zweifeln immer besser, sich vorher an eine fachkundige Stelle bei der Gemeinde zu wenden. Entspricht das verfahrensfreie Bauvorhaben nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder fehlt eine anderweitige Genehmigung, kann die Bauaufsichtsbehörde den Bau einstellen, die Nutzung untersagen oder gar die Beseitigung verfügen.