HOAI auf den Prüfstand Deutschland war bislang eines jener Länder in Europa, in denen die feste Honorarordnung für Ingenieurs- und Architektenleistungen fest verankert war. Diese Regelung hatte für die Baubranche den Vorteil, dass eben jene Leistungen sowohl für Baufirmen als auch für Bauherren an sich fest kalkulierbar war. Diese Zeiten sind jetzt jedoch vorbei, da der Europäische Gerichtshof diesbezüglich ein folgenreiches Urteil gesprochen hat. Der EuGH hat mit seinem Urteil festgestellt, dass die feste Honorarverordnung für Ingenieure und Architekten mit dem EU-Recht nicht mehr vereinbar ist. Dadurch ergeben sich für die komplette Baubranche gravierende Änderungen, die jetzt dementsprechend berücksichtigt werden müssen. Fakt ist zwar, dass die Baubetreuung durch Ingenieure und Architekten auch weiterhin stark gefragt sein wird und dass die Architekten und Ingenieure auch weiterhin stark gefragt sein werden. Bauherren sowie Baufirmen werden diese beiden Berufsgruppen auch künftig benötigen, damit ein Bauprojekt realisiert werden kann. Solange der Bauboom, der derzeitig ja noch anhält, nicht abebbt werden Architekten sowie Ingenieure auch künftig ein gutes Honorar veranschlagen können. Sollte der Bauboom jedoch abebben werden diese beiden Berufsgruppen dies stärker im eigenen Portemonnaie zu spüren bekommen. Preiskampf wird erwartet An den Gesetzen des Marktes wird das Urteil der obersten europäischen Gerichtsinstanz mit Sicherheit nicht viel ändern. Wenn viel Nachfrage besteht wird die Leistung eines Ingenieurs oder Architekten dementsprechend auch seinen Preis haben. Sollte jedoch kaum eine Nachfrage bestehen wird ein Architekt bzw. Ingenieur jedoch künftig regelrecht dazu gezwungen sein, seine Kosten der Nachfrage anzupassen. Für Bauherren bedeutet dies, dass sie künftig in die Lage versetzt werden, über die Höhe der Kosten mit dem Anbieter zu verhandeln. Dies war vor dem Urteil des EuGH in Deutschland so in dieser Form nicht möglich. Durch die feste sogenannte HOAI, der Honorarordnung für die Architekten sowie Ingenieure, waren die Kosten gesetzlich verankert. Die jeweiligen Modalitäten, in denen diese Honorarordnung zur Anwendung kamen, erfuhren zwar hin und wieder einige kleinere Änderungen, doch die Kosten waren sozusagen wie in Stein gemeißelt. Dementsprechend hatte es auch kaum eine Auswirkung, welcher Architekt bzw. welcher Ingenieur in welcher Region von dem Bauherren beauftragt wurde, da die Honorare sowieso fast stets gleichbleibend waren. Eben jener Umstand wird sich künftig vollständig ändern. Der EuGH hat mit seinem Urteil die Feststellung getroffen, dass Deutschland mit dieser Praxis eindeutig gegen die sogenannte Dienstleistungsrichtlinie verstößt. Die Dienstleistungsrichtlinie besagt, dass sowohl Mindest- als auch Höchstpreise nur dann gesetzlich vorgeschrieben werden dürfen, sofern keine Diskriminierung vorliegt und der Grundsatz […]