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EuGH kippt feste Architektenhonorare

HOAI auf den Prüfstand

Deutschland war bislang eines jener Länder in Europa, in denen die feste Honorarordnung für Ingenieurs- und Architektenleistungen fest verankert war. Diese Regelung hatte für die Baubranche den Vorteil, dass eben jene Leistungen sowohl für Baufirmen als auch für Bauherren an sich fest kalkulierbar war. Diese Zeiten sind jetzt jedoch vorbei, da der Europäische Gerichtshof diesbezüglich ein folgenreiches Urteil gesprochen hat.

Der EuGH hat mit seinem Urteil festgestellt, dass die feste Honorarverordnung für Ingenieure und Architekten mit dem EU-Recht nicht mehr vereinbar ist. Dadurch ergeben sich für die komplette Baubranche gravierende Änderungen, die jetzt dementsprechend berücksichtigt werden müssen. Fakt ist zwar, dass die Baubetreuung durch Ingenieure und Architekten auch weiterhin stark gefragt sein wird und dass die Architekten und Ingenieure auch weiterhin stark gefragt sein werden. Bauherren sowie Baufirmen werden diese beiden Berufsgruppen auch künftig benötigen, damit ein Bauprojekt realisiert werden kann. Solange der Bauboom, der derzeitig ja noch anhält, nicht abebbt werden Architekten sowie Ingenieure auch künftig ein gutes Honorar veranschlagen können. Sollte der Bauboom jedoch abebben werden diese beiden Berufsgruppen dies stärker im eigenen Portemonnaie zu spüren bekommen.

EuGH kippt feste Architektenhonorare
Symbolfoto: goodlu/Shutterstock.com

Preiskampf wird erwartet

An den Gesetzen des Marktes wird das Urteil der obersten europäischen Gerichtsinstanz mit Sicherheit nicht viel ändern. Wenn viel Nachfrage besteht wird die Leistung eines Ingenieurs oder Architekten dementsprechend auch seinen Preis haben. Sollte jedoch kaum eine Nachfrage bestehen wird ein Architekt bzw. Ingenieur jedoch künftig regelrecht dazu gezwungen sein, seine Kosten der Nachfrage anzupassen. Für Bauherren bedeutet dies, dass sie künftig in die Lage versetzt werden, über die Höhe der Kosten mit dem Anbieter zu verhandeln. Dies war vor dem Urteil des EuGH in Deutschland so in dieser Form nicht möglich. Durch die feste sogenannte HOAI, der Honorarordnung für die Architekten sowie Ingenieure, waren die Kosten gesetzlich verankert. Die jeweiligen Modalitäten, in denen diese Honorarordnung zur Anwendung kamen, erfuhren zwar hin und wieder einige kleinere Änderungen, doch die Kosten waren sozusagen wie in Stein gemeißelt. Dementsprechend hatte es auch kaum eine Auswirkung, welcher Architekt bzw. welcher Ingenieur in welcher Region von dem Bauherren beauftragt wurde, da die Honorare sowieso fast stets gleichbleibend waren.

Eben jener Umstand wird sich künftig vollständig ändern. Der EuGH hat mit seinem Urteil die Feststellung getroffen, dass Deutschland mit dieser Praxis eindeutig gegen die sogenannte Dienstleistungsrichtlinie verstößt. Die Dienstleistungsrichtlinie besagt, dass sowohl Mindest- als auch Höchstpreise nur dann gesetzlich vorgeschrieben werden dürfen, sofern keine Diskriminierung vorliegt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Erfordernis gegeben ist.

Im Urteil wurde von den zuständigen Richtern zwar festgestellt, dass die bislang in Deutschland vorherrschende HOAI durchaus eine Eignung zur Qualitätssicherung und Planungssicherheit bei einem Bauprojekt besitzt. Durch die HOAI wird bei den Dienstleistern ein sogenannte ruinöser Preiskampf verhindert und überdies besitzen Bauherren eine Kostensicherheit, aber dennoch liegt ein Verstoß gegen das geltende EU-Recht vor. Dieser Verstoß begründet sich auch aus dem Umstand, dass die HOAI aus Sicht der Richter auf einem eher unlogischen System beruht. In Deutschland kann jeder Mensch einen Bau planen und nicht nur Ingenieure oder Architekten. Auch diejenigen Personen, bei denen ein fachlicher Eignungsnachweis überhaupt nicht vorliegt, können ein Bauprojekt planen und begleiten. Der EuGH hat damit eine eindeutige Anspielung auf die Generalplaner sowie Bauträger gegeben, die auch ohne einen Architekten oder einen Ingenieur eine Bauplanung anbieten. Dementsprechend ist das Argument der Qualitätssicherung zugunsten der HOAI nicht ausreichend, da eine Qualitätssicherung nicht ausschließlich durch eine Preisregulierung erreicht wird. Für die Qualitätssicherung sind auch anderweitige Maßnahmen erforderlich, die ein gewisses Fachwissen einfach voraussetzen.

Die Architekten suchen Kommunikation mit der Bundesregierung

HOAI als Orientierungshilfe für den Verbraucher
Symbolfoto: Production Perig / Shutterstock.com

Das Urteil des EuGH wurde bei den Ingenieuren und Architekten selbstverständlich nicht positiv aufgenommen. Der Argumentation der zuständigen Richter am EuGH, dass die Preisregulierung kein zwingendes Argument für den Verbraucherschutz darstellt, folgen die Architekten schon naturgemäß nicht. Die zuständigen Richter argumentierten überdies auch damit, dass die HOAI als Orientierungshilfe für den Verbraucher nicht erforderlich ist. Es würde stattdessen auch ausreichen, eine Information über die marktüblichen Preise von Architekten- oder Ingenieursleistungen bekanntzugeben. Die Kammer der Architekten wollen dies so in dieser Form nicht hinnehmen. Mit dem Urteil des EuGH wurde zwar schon gerechnet, doch wird jetzt erst einmal die Kommunikation mit der aktuellen Bundesregierung gesucht. Das Ziel dieses Vorgehens ist die Erhaltung der HOAI in ihrer aktuellen Form. Sollte dies nicht möglich sein kann die HOAI auch in ihrem Zweck umgewandelt werden um künftig als Bezugsgröße dienen zu können. Damit würde dann eine Ausgangsbasis für Preisverhandlungen geschaffen werden.

Es bleibt jedoch fraglich, ob alle Bauherren sich bei den künftig anstehenden Preisverhandlungen auch auf eine sogenannte Bezugsgröße beziehen werden oder ob sich der Markt nicht doch verselbstständigt. Ein derartiges Vorgehen setzt überdies in der Berufsgruppe der Architekten und Ingenieure auch ein Stück weit Einigkeit voraus, die auch nicht immer gegeben ist. Was die Zukunft in der Baubranche bringen wird ist derzeitig noch nicht absehbar. Fakt ist jedoch, dass das EuGH mit seinem Urteil einen gravierenden Eingriff in die derzeitig in Deutschland vorherrschenden Gegebenheiten durchgeführt hat und damit alle Beteiligten sowohl gestärkt als auch geschwächt hat. Das Urteil des EuGH bringt für Bauherren den Vorteil, dass künftig in Zeiten eines schwachen Marktes bares Geld eingespart werden kann. Sollte jedoch während eines Baubooms ein Bauprojekt realisiert werden haben die Architekten und Ingenieure den Vorteil, dass ihre Dienstleistungen dann sehr viel mehr wert sind. Dementsprechend gibt es dann auch keine HOAI mehr, welche die Preise deckelt. Dies kann zu einer Verteuerung des gesamten Bauprojekts führen. Ob dies letztlich dann so im Sinne des EuGH gewesen ist darf bezweifelt werden.

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