Definition Baumängel und Gewährleistung im Baurecht
Baumängel
Die Gewährleistungsrechte
Bei den Gewährleistungsrechten im Baurecht handelt es sich um diejenigen gesetzlichen Regelungen, auf welche sich der Bauherr berufen darf, falls das hergestellte Bauwerk zum Zeitpunkt der Abnahme einen Mangel aufweist. Der Gewährleistungsfall kann also nur eintreten, wenn bei der Abnahme des Bauwerkes der Mangel bereits bestanden hat. Der Abnahme kommt somit eine entscheidende Bedeutung zu. Obwohl die Gewährleistung im allgemeinen Sprachgebrauch mit der Garantie gleichgesetzt wird, handelt es sich um zwei komplett unterschiedliche Dinge. Während eine Garantie eine freiwillige Zusicherung über eine Laufleistung zu verstehen ist, sind die Ansprüche aus der Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben und klar an den Abnahmezeitpunkt gekoppelt. Damit die Gewährleistung auch bei versteckten Mängeln nicht ins Leere läuft hat der Gesetzgeber die Gewährleistungsfristen eingeführt. Auf diese Weise können auch die subjektiv nicht erkennbaren Mängel, die schon bei der Abnahme vorlagen, gerügt werden. Ab dem Zeitpunkt der Abnahme muss jedoch der Auftraggeber bewiesen, dass der Mangel bereits vorlag. Vor der Abnahme muss der Auftragnehmer hingegen beweisen, dass er ein mangelfreies Bauwerk errichtet hat. Weiterhin ist zu beachten, dass der normale verbrauchsbedingte Verschleiß nicht in den Verantwortungsbereich des Werkunternehmers fällt. Daneben ziehen auch Drittursachen und Bedienungsfehler keine Mängelansprüche nach sich.