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Selbstschuldnerische Bürgschaft als Bauhandwerkersicherung

AG Hannover, Az.: 520 C 3278/16, Urteil vom 05.09.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es bleibt der Klägerin jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einer Bauhandwerkersicherungsbürgschaft.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich auf die Herstellung, die Lieferung und den Einbau von Kellertrennwandsystemen spezialisiert hat. Die Beklagte ist ein zum Geschäftsbetrieb befugter Kreditversicherer.

Ausweislich der in Kopie vorgelegten Urkunde vom 02.09.2013 (Bl. 16 d. A.) übernahm die Beklagte gegenüber der Klägerin unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage (§§ 770/771 BGB) die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 5.893,00 € zur Sicherung einer Werklohnforderung der Klägerin gegen die … – nachfolgend Hauptschuldnerin.

Die Urkunde ist überschrieben mit „Bauhandwerkersicherungsbürgschaft gemäß § 648a BGB“.

Auf die Schlussrechnung der Klägerin vom 12.03.2014 in Höhe von 5.834,29 € zahlte die Hauptschuldnerin am 22.04.2014 einen Betrag in Höhe von 3.000,00 €. Hinsichtlich des restlichen Betrages in Höhe von 2.834,29 € verlangte die Klägerin von der Beklagten erfolglos Zahlung mit Schreiben vom 17.11.2015, Bl. 25 d. A. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 20.11.2015 erbetene Vorlage eines Anerkenntnisses des (restlichen) Vergütungsanspruchs durch die Hauptschuldnerin oder eines entsprechenden vorläufig vollstreckbaren Urteils gegen die Hauptschuldnerin erfolgte nicht.

Die Klägerin ist der Auffassung, unabhängig von der Vorlage eines solchen Anerkenntnisses oder eines entsprechenden vorläufig vollstreckbaren Urteils einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus der von dieser übernommenen Bürgschaft zu haben, weil die Beklagte eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgegeben und damit auf die Einrede der Vorausklage verzichtet habe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.834,92 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 14.04.2015 sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 281,30 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist unter anderem der Auffassung, dass sie ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 648a Abs. 2 S. 2 BGB schon keine Zahlungen an die Klägerin leisten dürfe.

Im Übrigen wird zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klägerin kann die Beklagte nicht aus der streitgegenständlichen Bauhandwerkersicherungsbürgschaft gemäß §§ 648a, 765 BGB auf Zahlung in Anspruch nehmen, weil die Voraussetzungen gemäß § 648a Abs. 2 S. 2 BGB, unter denen die Beklagte eine Zahlung leisten dürfte, unstreitig nicht vorliegen.

Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass die Beklagte sich nicht auf § 648a Abs. 2 S. 2 BGB berufen könne, weil sie sich selbstschuldnerisch verbürgt habe, ist diese Auffassung unzutreffend.

a) Das Erfordernis gemäß § 648a Abs. 2 S. 2 BGB ein Anerkenntnis der Hauptschuldnerin oder ein vorläufig vollstreckbares Urteil gegen diese vorzulegen ist nicht gleichzusetzen mit der Einrede der Vorausklage gemäß § 771 S. 1 BGB, wonach der Gläubiger gegen den Hauptschuldner einen erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuch unternehmen muss.

Insofern ist die Vertragsurkunde auch – anders als die Klägerin meint – nicht widersprüchlich. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft ist eine zulässige Sicherheit i. S. d. § 648a BGB, vgl. Palandt/Sprau, BGB 75. Aufl. 2016, § 648a Rn. 10.

Auch aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des OLG Dresden vom 12.03.2015 (Az. 10 U 1598/14) ergibt sich nichts anderes. So ist dort ebenfalls ausgeführt, dass eine selbstschuldnerische Bürgschaft ein taugliches Sicherungsmittel i. S. d. § 648a BGB ist.

Damit kann nicht gemeint sein, dass eine selbstschuldnerische Bürgschaft stets gleichzeitig einen Verzicht auf die Vorschrift des § 648a BGB darstellt, denn dann könnte die selbstschuldnerische Bürgschaft wegen Verstoßes gegen § 648a Abs. 7 BGB nie ein taugliches Sicherungsmittel i. S. d. § 648a BGB sein.

b) Selbst wenn die Klägerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Beklagten erlangt hätte und dadurch gleichzeitig § 648a Abs. 2 S. 2 BGB nicht anwendbar wäre, verstieße dies gegen das gesetzliche Verbot gemäß § 648a Abs. 7 BGB, denn die Parteien haben ausdrücklich eine Bauhandwerkersicherungsbürgschaft gemäß § 648a BGB vereinbart. Die Inanspruchnahme der Beklagten aus eine unter Verstoß gegen § 648a Abs. 7 BGB erlangten Bürgschaft wäre rechtsmissbräuchlich, denn der Sicherungsgeber soll keine Zahlungen zulasten des Bestellers/Bauherren leisten, wenn um die Forderung des Handwerkers gestritten wird. Dies resultiert daraus, dass der Unternehmer nicht besser gestellt werden soll, als wenn er sich unmittelbar an den Besteller wenden müsste. Denn die Sicherheitsleistung des Bestellers soll der Sicherung des Unternehmers dienen und nicht der raschen Liquiditätszuführung, vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 1999, 12939.

Genauso ist es hier auch.

c) Anders als die Klägerin ausweislich ihres Hinweises auf die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 10.06.1998 (Az. 2 U 74/98) sowie die Fundstelle bei Palandt/Sprau, BGB 75. Aufl. 2016, § 648a Rn. 4 offensichtlich meint, ist die Stellung einer Sicherheit zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin vorliegend nicht individualvertraglich vereinbart worden, sondern die Klägerin hat die Stellung einer Sicherheit gemäß § 648a Abs. 1 BGB verlangt, weshalb die Beklagte ausdrücklich eine solche Sicherheit nach § 648a BGB übernommen hat. Dann kann aber – wie ausgeführt – gemäß § 648a Abs. 7 BGB die Voraussetzung der Zahlung gemäß § 648a Abs. 2 S. 2 BGB nicht abbedungen werden.

Im Übrigen führt das OLG Oldenburg in der angegebenen Entscheidung aus, dass eine Abweichung von den Vorschriften gemäß § 648a Abs. 1-6 die Bürgschaft als solche nicht insgesamt unwirksam mache. Darum geht es aber im vorliegenden Fall gar nicht.

2. Mangels Hauptanspruchs steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 2.834,92 € festgesetzt.

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