LG Traunstein – Az.: 8 O 3451/15 – Urteil vom 26.07.2016
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.429,56 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2015, 15,00 € vorgerichtliche Mahnkosten, 1.358,86 € vorgerichtliche Inkassokosten sowie eine Pauschale in Höhe von 40,00 € zu bezahlen.
II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klagepartei 27 %, die Beklagte trägt 73 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
V. Der Streitwert wird auf 43.009,71 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Zahlung von Restwerklohn für erbrachte Bauleistungen aus einer Schlussrechnung.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin als Subunternehmerin mit Bauvertrag vom 01.04.2014 am Bauvorhaben „Aufstockung Wohngebäude Dachauer Straße 33 in München“ mit der Durchführung von Baumeisterarbeiten. Grundlage war das Angebot der Klägerin vom 17.02.2014 sowie Leistungsverzeichnis vom 13.02.2014 (vgl. Anlagen K 1 und K 2). Von den Parteien wurde die VOB/B und C wirksam einbezogen.
Im Verlauf der Arbeiten erstellte die Klägerin noch ein Nachtragsangebot, für das sie ebenfalls den Zuschlag erhielt.
Die Leistungen wurden seitens der Klägerin zwischen Juli 2014 und März 2015 erbracht.
Die Klägerin hat der Beklagten Abschlagsrechnungen in Rechnung gestellt und schließlich mit Rechnung vom 17.03.2015 (Anlage K 3) schlussgerechnet. Die Schlussrechnung ist der Beklagten am 19.03.2015 zugegangen. Rechnerisch unstreitig sind aufgrund geleisteter Abschlagszahlungen davon noch 36.695,35 € offen. Davon sind zwischen den Parteien unstreitig 1.185,64 € wegen eines Bauvorhabens Kreuzkopfstraße 2 abzuziehen, so dass sich rechnerisch noch eine Forderung in Höhe von 35.509,71 € ergibt, die die Klagepartei mit der Klage geltend macht.
Die Beklagte hat im Hinblick auf die Schlussrechnung ein Rechnungsprüfungsprotokoll erstellt (Anlage B 02), wobei sie im Ergebnis auf eine Überzahlung von 42.802,52 € kommt. Darin enthalten ist u.a. ein Abzug in Höhe von 31.261,98 € aus Schadensersatz aus Verzug. Im Rechnungsprüfungsprotokoll ist unten vermerkt: „Die Prüfung erfolgte vorbehaltlich der weiteren Prüfung bzw. Freigabe durch die Bauleitung!“. Auf Seite 13 der Schlussrechnung ist vermerkt unter einer handschriftlichen Nettosumme von 131.602,94 €: „Vorbehaltlich der endgültigen Prüfung der Bauleitung!“. Auf Seite 14 ist vermerkt: „Gemeinsame Aufmaßprüfung gemäß Forderung nach der 3. Abschlagsrechnung nicht erfolgt.“
Zwischen den Parteien ist zwischenzeitlich unstreitig, dass eine Bankbürgschaft in Höhe des vereinbarten Sicherheitseinbehalts von 5 % der Nettoschlussrechnungssumme der Beklagten nicht im Original übergeben wurde.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Schlussrechnung sei prüfbar. Sie sei übersichtlich gestaltet und gäbe die Positionenfolge / Bezeichnungen des Leistungsverzeichnisses wieder, Abschlagszahlungen seien gesondert ausgewiesen, vereinbarte Einheitspreise übernommen. Zudem seien die Aufmaße genommen, welche allesamt der Beklagten vorliegen würden und Regieberichte seien gegengezeichnet. Im übrigen liege ein Rechnungsprüfungsprotokoll vor. Zudem sei der Zeuge S. jeden zweiten Tag auf der Baustelle gewesen und bestens mit den von der Klägerin ausgeführten Arbeiten vertraut gewesen. Jegliches Aufmaß sei im übrigen nachvollziehbar gewesen.
Zudem sei die Schlussrechnung auch inhaltlich richtig.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.509,71 € nebst 9 Prozent Zinsen seit dem 07.07.2015, 15,00 € vorgerichtliche Mahnkosten, 1590,91 € vorgerichtliche Inkassokosten sowie eine Pauschale in Höhe von 40,00 € zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Schlussrechnung der Klägerin sei nicht prüfbar. Die Beklagte habe auch kurz nach Rechnungseingang mehrmals nach Terminen zur Erläuterung des Aufmaßes und der Massenberechnung nachgefragt, die die Klägerin aber nicht zustande habe kommen las sen. Die Rechnung samt Massenberechnung sei damit nicht prüfbar und nicht fällig. Sie sei auch nicht prüfbar, weil Nachweise zur Nachvollziehbarkeit von Stundenlohnarbeiten und der Begründetheit von Nachtragsleistungen fehlen würden. Die von der Beklagten vorgenommenen Abzüge aus der Rechnung von pauschal 26.390,56 € würden eine verhältnismäßig pauschale Streichung darstellen, nachdem die Beklagte die nicht prüfbare Rechnung nicht habe kontrollieren können, was insbesondere die Titel 01.06, 01.08 bis 01.12 und 01.25 betreffen würde. Zur Prüfbarkeit gehöre auch, dass die Mengenberechnungen, Aufmaßpläne und alle für die Prüfung notwendigen Belege beigefügt seien und gerade hieran fehle es. Es würden auch teilweise nicht gegengekennzeichnete Regieberichte vorliegen. Früher vorgenommene Rechnungsprüfungen zu Abschlagsrechnungen wären rein aus Kulanz erfolgt.
Im übrigen rechnet die Beklagte für den Fall, dass die Schlussrechnung doch prüfbar ist, hilfsweise mit Gegenforderungen auf.
Die Beklagte trägt zum einen vor, die Parteien hätten einen Abzug in Höhe von 2.500,00 € vereinbart, weil die Klägerin zeitweise entgegen der getroffenen Vereinbarung keinen Fahrer für den Kran gestellt hätte und aus diesem Grund ein eigener Fahrer der Beklagten den Kran hätte führen müssen.
Zum weiteren behauptet die Beklagte, die Parteien hätten einen Abzug in Höhe von 5.000,00 € vereinbart, als Kostenbeteiligung der Klägerin am Wetterschutzdach.
Im übrigen behält die Beklagte als Sicherheitsleistung 6.580,15 € ein (5 % der von ihr zugrunde gelegten Nettorechnungssumme).
Einen Schadensersatzanspruch der Beklagten aus Verzug hat diese zwar behauptet und er wurde von der Klägerin bestritten. Diesbezüglich wurden aber keine prozessualen Rechte geltend gemacht (weder wurde eine Hilfsaufrechnung erklärt, noch wurde Widerklage erhoben).
Mit Verfügung vom 27.01.2016 hat das Gericht u. A. darauf hingewiesen, dass ein pauschaler Abzug von der Schlussrechnungssumme nicht möglich sei. Das Gericht hat darauf hingewiesen, die Beklagte müsse ausführen, welche Positionen sie bemängle und zwar unter Zitierung der jeweiligen Positionen aus der Schlussrechnung. Sie müsse auch ausführen, was bemängelt werde (Preis, Masse etc.). Die Beklagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 10.03.2016 (Blatt 62 der Akten) lediglich ausgeführt, der pauschale Abzug sei mangels Prüfbarkeit der Schlussrechnung nur vorläufig vorgenommen worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2016 wurden der Vorstandsvorsitzende der Klagepartei sowie das Mitglied des Vorstandes Klaus N. persönlich und informatorisch angehört, ebenso der Geschäftsführer der Beklagten. Weiterhin wurden die Zeugen Michael Obermeier, Josef S. und Ismajl H. uneidlich einvernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2016 verwiesen.
Im übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Traunstein örtlich zuständig gemäß §§12,17 ZPO; die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23, 71 GVG.
B.
Die Klage erweist sich teilweise als begründet.
I. Der Restwerklohn ist fällig. Er ist nicht mangels Prüfbarkeit der Schlussrechnung vom 17.03.2015 (Anlage K 3) noch nicht fällig.
1. Die Schlussrechnung vom 17.03.2015 ist der Beklagten ausweislich ihres eigenen Rechnungsprüfungsprotokolls (Anlage B 02) am 19.03.2015 zugegangen. Unstreitig haben die Parteien die Anwendung der VOB vereinbart. Gemäß § 16 III Nr. 1 Satz 3 VOB/B kann ein Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit einer Schlussrechnung berufen, wenn Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe nicht bis zum Ablauf der jeweiligen Frist erhoben werden. Diese Frist beträgt gemäß § 16 III Nr. 1 Satz 1 VOB/B 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung.
Die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung wurde nachweislich aber erst mit der Klageerwiderung vom 04.11.2015 gerügt, somit außerhalb der Frist.
Eine frühere Rüge (innerhalb der genannten Frist) konnte die Beklagte nicht nach-weisen. Es kann dahinstehen, ob innerhalb der genannten Frist die Beklagte die Durchführung eines gemeinsamen Aufmaßtermins begehrt hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei sollte, liegt darin nicht Rüge der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung, welche explizit erklärt werden muss. Auch der Zeuge S. hat nur angegeben, er habe bei einer Abschlagsrechnung deren fehlende Prüfbarkeit moniert. Es kann dahinstehen, ob dies so zutrifft. Dies betrifft aber jedenfalls nicht die streitgegenständliche Schlussrechnung, bei der dies ggf. noch einmal explizit hätte erfolgen müssen.
Ein derartiger Nachweis ist der Beklagten aber nicht gelungen. Der Auftraggeber muss nämlich die fehlende Prüffähigkeit in qualifizierter Form innerhalb der Prüffrist rügen (Beck’scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Auflage 2013, § 16 III Randnummer 39).
Auch wenn auf dem Rechnungsprüfungsprotokoll vermerkt ist, die Prüfung erfolge vorbehaltlich der weiteren Prüfung bzw. Freigabe durch die Bauleitung, so liegt hierin nicht die Rüge der fehlenden Prüfbarkeit vor, ebenso wenig in der Bemerkung auf Seite 13 mit dem selben Inhalt und ebenso wenig in der Bemerkung auf Seite 14 des Rechnungsprüfungsprotokolls, wo lediglich festgestellt wird, dass eine gemeinsame Aufmaßprüfung nach der dritten Abschlagsrechnung nicht erfolgt ist. In keiner dieser Anmerkungen liegt eine Rüge der fehlenden Prüfbarkeit. Unter diesen Umständen kann auch dahinstehen, ob dies der Klagepartei überhaupt innerhalb der gesetzlichen Frist zugegangen ist.
Damit kann sich die Beklagte schon nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen
2. Die Schlussrechnung ist im übrigen aber ohnehin prüfbar.
Gemäß § 14 Nr. 1 Satz 2 VOB/B hat der Auftragnehmer seine Rechnung übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Dies ist (soweit zwischen den Parteien auch nicht streitig) der Fall.
Darüber hinaus gehört zu einer einwandfreien, prüfbaren Rechnung auch, dass Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege der Rechnung beigefügt sind, soweit das zur Erklärung oder zum Nachweis einzelner Rechnungspositionen oder des Gesamtleistungsinhaltes notwendig ist. Unstreitig wurden hier Aufmaßunterlagen vorgelegt (Anlage B 01). Diese sind vermaßt und somit prüffähig. Ob die Maße richtig sind, ist eine andere Frage, jedoch keine Frage der Prüffähigkeit der Schlussrechnung.
Soweit die Beklagte behauptet, ihr seien nicht sämtliche Belege zur Verfügung gestellt worden, kann dies dahinstehen, denn auch dies ändert nichts. Eine Beifügung der Unterlagen ist nämlich entbehrlich, wenn der Auftraggeber die Bauleitung selbst in die Hand genommen hat und sich deshalb an Ort und Stelle von Art und Umfang der Leistung selbst überzeugen konnte. So liegt es hier. Auftraggeber im hiesigen Fall ist die Beklagte, die sich der Klagepartei als Subunternehmer bedient hat. Laut eigenen Angaben der beklagten Partei war der Zeuge S. dabei als Bauleiter beschäftigt, so dass die Beklagtenpartei die Bauleitung also selbst in die Hand genommen hat (vgl. dazu Ingenstau/Korbion, 14. Auflage, § 14 Nr. 1, Randnummer 20 = Seite 1929).
3. Darüber hinaus zeigt sich die Prüffähigkeit der Schlussrechnung schon allein darin, dass die Beklagte diese ja tatsächlich geprüft hat ausweislich des Rechnungsprüfungsprotokolls Anlage B 02. Dass hier Positionen eingeklammert bzw. gestrichen sind, ändert nichts an der Prüffähigkeit und der durchgeführten Prüfung dieser Schlussrechnung. Damit mag die Beklagte inhaltliche Unrichtigkeiten bemängelt oder angeführt haben. Geprüft hat sie diese Rechnung aber.
4. Somit kann die Beklagte sich zum einen nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen. Im übrigen ist aber auch prüfbar.
II. Nach zugestandenem Abzug werden mit der Schlussrechnung 35.509,71 € geltend gemacht. Davon hat die Beklagte aber zu Recht jedenfalls die von ihr geltend gemachten 6.580,15 € einbehalten. Ein entsprechender Sicherheitseinbehalt von 5 % wurde unstreitig vertraglich vereinbart. Es mag sein, dass der Klagepartei seit August 2015 eine entsprechende Sicherungsbürgschaft vorliegt (Anlage K 39). Diese wurde der Beklagten aber jedenfalls zunächst nicht im Original übermittelt. Das Erteilen der Bürgschaftserklärung im Sinne von § 766 BGB bedeutet aber, dass dem Gläubiger die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Bürgschaftsurkunde eingeräumt wird, was durch Übergabe oder Zusendung der Bürgschaftsurkunde erfolgt (Ingenstau/Korbion, 14. Auflage, § 17 Nr 4 Randnummer 79 = Seite 2093). Daher hat die Beklagte den geltend gemachten Betrag zu Recht einbehalten.
Daran ändert auch nichts, dass die Klagepartei mit Schriftsatz vom 22.07.2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag und somit nach Schluss der mündlichen Verhandlung behauptet hat, sie habe nunmehr die Bürgschaftsurkunde der Beklagten übersandt. Es kann dahinstehen, ob dies tatsächlich so ist. Dieser Vortrag ist nämlich verspätet gemäß § 296a ZPO und kann nicht mehr berücksichtigt werden. Es handelt sich dabei um ein Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel und um neues Vorbringen, nicht um reine Rechtsausführungen. Darüber müsste in mündlicher Verhandlung entschieden werden. Ein Anlass zur Wiedereröffnung des Verfahrens besteht aber nicht. Ein Fall des § 156 ZPO liegt nicht vor, insbesondere keine Verletzung der Hinweispflicht. Der Klagepartei war die Problematik der Bürgschaftsurkunde bereits seit der Klageerwiderung vom 04.11.2015 (Blatt 23 ff der Akten) bekannt, wo die Beklagte bereits ausführte, eine Bürgeschaft sei nicht gestellt worden. Mit Schriftsatz vom 10.03.2016 (Blatt 60 der Akten) hat die Beklagte nochmals ausgeführt, die Bürgschaftsurkunde liege ihr nicht vor. Die Klagepartei hatte damit ausreichend Zeit und Gelegenheit, vor Schluss der mündlichen Verhandlung die Bürgschaftsurkunde der Beklagten zu übersenden.
III. Einen pauschalen Abzug in Höhe von 26.390,56 € konnte die Beklagte nicht vornehmen. Sie hatte zwar (jedenfalls hilfsweise) geltend gemacht, die klägerseits geführten Massen seien jedenfalls zum Teil nicht richtig abgerechnet. Das Gericht hat dann jedoch darauf hingewiesen, dass ein derartig pauschaler Abzug nicht möglich sei und die Beklagte angeben müsse, welche Positionen aus der Schlussrechnung sie genau bestreitet und inwiefern. Darauf hat die Beklagte sich nicht geäußert. Der pauschale Abzug, den die Beklagte geltend macht, ist jedoch weder nachvollziehbar noch substantiiert, so dass die Beklagte damit nicht durchdringen kann.
IV. Allerdings hat die Beklagte erfolgreich in Höhe von 2.500,00 € aufgerechnet. Sie macht hier eine Vereinbarung über Kosten für einen Kranführer geltend. Diese hat die Klagepartei zwar in Abrede gestellt. Insoweit hat das Mitglied des Vorstandes Klaus N. angegeben, eine derartige Vereinbarung nicht getroffen zu haben. Die Beweisaufnahme hat auch ergeben, dass der Zeuge Hoxha bzw. dessen angestellte Kranführer durchaus vor Ort gewesen sind, um als Subunternehmer der Klägerin Kranführarbeiten auszuführen. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die Angaben des Zeugen hier zutreffen. Es konnte aber nicht die letzte Überzeugung gewinnen, dass der Zeuge Hoxha bzw. seine Angestellten von Beginn der Arbeiten der Klagepartei bis zum Ende tatsächlich jeden Tag vor Ort gewesen sind. Der Zeuge Hoxha gab dies zwar an, konnte aber für Tage, in denen sein Angestellter Jashari nicht vor Ort war, keine genauen Personen nennen, die an diesen Tagen gefahren sind. Dem gegenüber gab der Zeuge S. an, es sei am Anfang ein Kranführer der Klägerin vor Ort gewesen. Es habe dann aber Probleme gegeben, insbesondere weil dieser der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen sei und er habe deshalb Herrn P. von der Klägerin gesagt, diesen Fahrer nicht mehr haben zu wollen. Bis die Klägerin einen neuen Fahrer gestellt habe, sei dann der Bauleiter der Beklagten gefahren. Das Gericht verkennt nicht, dass der Zeuge S. im Lager der beklagten Partei steht und damit ein gewisses Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens haben könnte. Doch hat dieser seine Angaben ruhig und nachvollziehbar getätigt und nicht den Eindruck erweckt, hier zu Gunsten der Beklagten eine falsche Aussage zu machen. Die Angaben waren auch in sich stimmig und nachvollziehbar. Somit geht das Gericht davon aus, dass tatsächlich für eine gewisse Zeit ein Kranführer der Beklagten tätig war. Es kann dahinstehen, wie viele Stunden dieser tatsächlich für Arbeiten der Klagepartei aufgewendet hat. Die Beklagte behauptet ja gerade die Vereinbarung einer Pauschalsumme von 2.500,00 €. Diese hat der Zeuge Obermeier so angegeben. Das Gericht verkennt nicht, dass auch dieser im Lager der Beklagte steht und daher ein gewisses Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat. Auch dieser hat seine Angaben aber ruhig und in sich stimmig getätigt und im Verlauf seiner Aussage auch immer wieder bei einzelnen Punkten geäußert, dies nicht mehr genau zu wissen. Er hat keinen besonderen Belastungseifer an den Tag gelegt. Dazu kommt, dass der Zeuge S. angab, der Zeuge Obermeier habe ihm unmittelbar nach dem Gespräch mit dem Vorstandsmitglied N. erzählt, sie hätten sich auf die 2.500,00 € für den Kranführer geeinigt. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass eine derartige Einigung über die geltend gemachte pauschale Summe tatsächlich stattgefunden hat und der Beklagten somit ein entsprechender Anspruch zusteht. Mit diesem hat die Beklagte wirksam aufgerechnet.
V. Mit weiteren 5.000,00 € im Bezug auf das Wetterschutzdach konnte die Beklagte jedoch nicht wirksam aufrechnen. Hier ist der Beklagten nicht der Nachweis gelungen, dass die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Das Mitglied des Vorstandes Klaus N. stellt dies in Abrede. Er gab an, die Beklagte habe sich mit einem derartigen Ansinnen zwar an ihn gewandt, er habe dies aber abgelehnt, insbesondere nachdem für die Klägerin das Wetterschutzdach eher hinderlich gewesen sei. Die Zeugen S. und Obermeier waren demgegenüber der Ansicht, mit der Klägerin eine entsprechende Vereinbarung getroffen zu haben. Tatsächlich ließ sich eine solche aber nicht nachweisen. Auch nach den Angaben des Zeugen S. ist nämlich nicht von einer festen Vereinbarung in Höhe von 5.000,00 € auszugehen.
Zwar gab der Zeuge Obermeier an, eine entsprechende Vereinbarung sei getroffen worden. Der Zeuge S. gab an, dieser Punkt sei relativ fix vereinbart worden. Man habe wohl nur gesagt, man diskutiert das eventuell am Ende nochmal nach, wenn alle ihre Nachkalkulationen haben. Unter Zugrundelegung der Angaben dieses Zeugen konnte das Gericht nicht die endgültige Überzeugung gewinnen, dass die Parteien tatsächlich eine verbindliche Vereinbarung in Höhe von 5.000,00 € getroffen haben. Vielmehr sollte eine etwaige Beteiligung der Beklagten am Wetterschutzdach offensichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig geklärt und verhandelt werden, wobei es dazu aber dann nicht gekommen ist. Unter diesen Umständen steht der Beklagten kein Anspruch in Höhe von 5.000,00 € zu, mit dem sie hätte aufrechnen können.
VI. Somit stehen der Klägerin grundsätzlich aus der Schlussrechnung 33.009,71 € zu (35.509,71 – 2.500,00 €). 6.580,15 € davon hat die Beklagte jedoch zu Recht einbehalten als Sicherheitsleistung. Somit stehen der Klägerin 26.429,56 € zu.
VII. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges und wurde beklagten-seits auch nicht bestritten.
VIII. Mahnkosten in Höhe von 15,00 € waren ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zuzuerkennen. Auch diese wurden von der Beklagten nicht bestritten.
IX. Aus dem Gesichtspunkt des Verzuges hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Ersatz von Inkassokosten, was die Beklagte ebenfalls nicht in Abrede stellt. Die Höhe dieser Kosten ist allerdings begrenzt auf eine 1,3 Rechtsanwaltsgebühr. Diese ist zu beziehen auf den Betrag, mit dem die Klägerin tatsächlich obsiegt, also auf 26.429,56 €. Daher stehen der Klägerin an Inkassokosten lediglich 1.358,86 €.
X. Die Klägerin hat weiterhin eine Pauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 V BGB wegen Verzuges geltend gemacht. Nachdem diese nicht bestritten wurde, gilt sie als zugestanden und steht der Klägerin somit zu.
C.
Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 92 I Satz 1 ZPO.
D.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO.
E.
Der Streitwert wurde wie folgt festgesetzt:
43.009,71 €
1. Klageforderung: 35.509,71 €
2. Hilfsaufrechnung Krankosten: 2.500,00 €
3. Hilfsaufrechnung Wetterschutzdach: 5.000.00 €
Die Hilfsaufrechnungen erhöhen den Streitwert, weil über sie entschieden wurde.