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Fingierte Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren

Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 A 107/20 – Beschluss vom 12.05.2021

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Februar 2020 – 5 K 177/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 60.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung zur Nutzung von Räumlichkeiten als Spielhalle.

Die Räume befinden sich auf dem Grundstück S…Straße 178 (Gemarkung B…, Flur 1, Parzelle 193/5) in der nicht beplanen Ortsmitte des Stadtteils B… der Beklagten. Auf dem Grundstück steht linksseitig ein mehrgeschossiges Wohnhaus, in dessen Obergeschossen weiterhin Wohnnutzung stattfindet. Die Wohnung im Erdgeschoss und ein vorhandener Anbau stehen derzeit leer. In diesem befanden sich zwei räumlich getrennte Gaststätten, der sogenannte „Bistro Treff B…“ sowie ein Lokal mit Außenausschank.

Mit Eingang bei der Beklagten am 12.10.2016 beantragte der Kläger im vereinfachten Verfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Nutzungsänderung eine Wohnung in Bestand (EG) und eines Bistro in eine Spielhalle mit 8 Spielgeräten“. Nach den Bauvorlagen sollte die Spielhalle mit einer angegebenen Fläche von 99,87 qm im Erdgeschoss in der ehemaligen Wohnung und teilweise in dem sich rechtsseitig anschließenden, über einen Durchgang erreichbaren linken Teil des leerstehenden rechtsseitigen Anbaus, dem früheren Bistro, eingerichtet werden. Die Betriebszeit war sowohl an Werk- als auch an Sonn- und Feiertagen mit 10.00 Uhr bis 1.00 Uhr angegeben. Ein beigefügter Stellplatznachweis sah 33 Stellplätze vor. Nach den Plänen sollten drei Geldspielgeräte im linken Teil der Spielhalle und fünf Geldspielgeräte im rechten Bereich der Spielhalle betrieben werden. Weiterhin sollte die Spielhalle von der S…Straße aus über sechs Treppenstufen und eine nach innen öffnende und zum linken Teil der Spielhalle führende Tür zu erreichen sein („Eingang Halle“). Zum rechten Bereich hin war eine Tür dargestellt. Eine Herren- und Behindertentoilette war im rechten Teil vorgesehen, eine über eine Diele und einen Heizungsraum erreichbare Damentoilette im linken Bereich. Vom linken Bereich der Spielhalle war die im rechten Teil der Spielhalle gelegene Herren- und Behindertentoilette über eine nach den Plänen fünfstufige Treppe zu erreichen.

Unter dem 24.11.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Vorprüfung ergeben habe, dass die Bauunterlagen unvollständig und daher nicht oder nur eingeschränkt bearbeitungsfähig seien. Das Vorhaben unterliege den Vorgaben für ein barrierefreies Bauen. Nach den vorgelegten Plänen seien nicht alle Räume barrierefrei zu erreichen.

Mit Eingang am 6.12.2016 legte der Kläger daraufhin einen „überarbeiteten Bauantrag“ vor. Ergänzend erklärte der eingeschaltete Architekt unter anderem, um den linken Teil der Spielhalle barrierefrei zu erschließen, müsse mit unverhältnismäßigem Aufwand eine lange Rampe gebaut werden, die große Teile des Raums einnähme. In den beigefügten neuen Planunterlagen ist dieser Bereich als „Spielhalle 1“ mit einer Fläche von 55,57 qm dargestellt, der rechte Bereich mit nunmehr dem Hauptzugang ohne Treppen als „Spielhalle 2“ mit 44,30 qm. In beiden „Spielhallen“ sollen jeweils vier Geldspielgeräte betrieben werden. Der ursprünglich geplante „Haupteingang“ im linken Teil mit sechs Treppenstufen ist im Grundriss nun als „2. Rettungsweg“ bezeichnet. Der Zugang vom rechten Bereich Spielhalle mit Damen- und Behindertentoilette zum linken Teil mit der Herrentoilette sollte über eine fünfstufige Treppe erfolgen. In den Grundrissplänen ist der verbleibende rechte Teil des ehemaligen Bistros als „Gastwirtschaft 2“ mit einer Fläche von 39,28 qm und Zugang zur Außengastronomie aber ohne Verbindung zur „Spielhalle 2“ ausgewiesen.

Das für die Erteilung der spielhallenrechtlichen Genehmigung zuständige Landesverwaltungsamt teilte der Beklagten unter dem 22.12.2016 mit, die Errichtung von Spielhallen und Gaststätten unter einem Dach sei glücksspielrechtlich problematisch. Mit einem Vorgehen gegen den Betrieb müsse gerechnet werden. Betrachte man eine Planung wie die vorliegende in ihrer Gesamtheit und unter Berücksichtigung suchtpräventiver Bestimmungen, bestehe der Verdacht, dass die Absicht zur Umgehung der spielhallenrechtlichen Vorschriften zumindest mit maßgebend für die Planung gewesen sei. Es sei zunehmend festzustellen, dass Konstrukte dieser Art insbesondere in Grenznähe zu Frankreich zu einer Umgehung der strengen Regelungen missbraucht würden.

Im Februar 2017 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab, weil das Vorhaben nach dem einschlägigen § 34 BauGB nicht zulässig sei.1 Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Allgemeinen Wohngebiet. Vergnügungsstätten seien hier unabhängig von ihrer Größe nicht zulässig.

Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger unter anderem aus, der am 12.10.2016 eingegangene Antrag sei erst nach Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 64 Abs. 3 Satz 1 LBO beschieden worden. Die Genehmigung gelte daher als erteilt. Dass die Beklagte am 24.11.2016 Bauvorlagen nachgefordert habe, ändere daran nichts. Die zur Beurteilung der Anforderungen aus § 50 LBO erforderlichen Angaben seien bereits im ersten Plan enthalten und die am 6.12.2016 lediglich konkretisierten Bauvorlagen seien vollständig gewesen. Hilfsweise sei die Baugenehmigung zu erteilen. Es handele sich um ein Mischgebiet, in dem die geplante nicht kerngebietstypische Spielhalle als Vergnügungsstätte unter 100 qm allgemein zulässig sei.

Der Widerspruch wurde im Juni 2019 nach Durchführung einer Ortseinsicht zurückgewiesen.2 Auf die Entscheidung wird Bezug genommen. Darin ist unter anderem ausgeführt, die geplante Spielhalle sei zwar nicht nur in einem Kerngebiet zulässig, weil sie mit einer Gesamtfläche von 99,87 qm inklusive der Theke den Schwellenwert von 100 qm nicht überschreite. Auch wenn man annähme, die nähere Umgebung entspreche einem Mischgebiet, wäre das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck könne von einer Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben nicht ausgegangen werden. In der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks seien zwar einige Gewerbebetriebe ansässig. Allerdings trete in der näheren Umgebung das Wohnen sowohl nach Anzahl als auch vom Umfang her „übergewichtig“ in Erscheinung.

Zur Begründung seiner bereits im Februar 2018 erhobenen Klage hat der Kläger erneut auf den Eintritt der Fiktionswirkung nach § 64 Abs. 3 Satz 1 LBO verwiesen und unter anderem geltend gemacht, der Entwurfsverfasser habe bestätigt, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten würden. Damit greife gemäß § 3 Abs. 4 Satz 4 LBO die gesetzliche Regelvermutung, dass das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben auch die Anforderungen an ein barrierefreies Bauen einhalte. Die im Oktober 2016 eingegangenen Antragsunterlagen seien daher nicht unvollständig gewesen. Die Nachforderung weiterer Unterlagen im Schreiben der Beklagten vom 24.11.2016 lasse nicht erkennen, welche Angaben zur Beurteilung der Anforderungen des § 50 LBO gefehlt hätten. Hinzu komme, dass die beiden dort in Bezug genommenen DIN-Normen nicht mehr existent seien. Zudem seien die zur Beurteilung der Anforderungen aus § 50 LBO erforderlichen Angaben bereits im Bauantrag vom 7.10.2016 enthalten gewesen. Die dem ursprünglichen Bauantrag beigefügten Pläne hätten zwei Eingänge in die Spielhalle enthalten, von denen einer barrierefrei angelegt worden sei. In den am 6.12.2016 nachgereichten Unterlagen werde der rechte Eingang in die Spielhalle lediglich redaktionell mit „Eingang Halle“ gekennzeichnet, ohne dass Änderungen an dem zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben vorgenommen worden seien. Die sich auf eine Konkretisierung beschränkende Kennzeichnung des bereits vorhandenen rechten Eingangs führe nicht dazu, dass ursprünglich unvollständige Bauvorlagen im Sinne der Bauvorlagenverordnung eingereicht worden seien. Der am 6.12.2016 eingereichte Bauantrag habe keine Änderungen seines Bauantrags dergestalt enthalten, dass die am 12.10.2016 angelaufene Dreimonatsfrist des § 64 Abs. 3 Satz 1 LBO erneut zu laufen begonnen hätte. Auch hinsichtlich der Bezeichnung der Eingänge zur Spielhalle seien die dem Bauantrag vom 7.10.2016 beigefügten Bauvorlagen vollständig gewesen. Die am 6.12.2016 übersandten Unterlagen hätten insofern lediglich einen „redaktionellen Hinweis“ enthalten, aber keine Änderung des Bauantrags. Ob die Anforderungen an ein barrierefreies Bauen tatsächlich eingehalten würden, sei für die Frage der Vollständigkeit der Bauantragsunterlagen unerheblich. Unabhängig davon teile er die Bedenken hinsichtlich der Ausgestaltung behindertengerechter Türen nicht. An der ebenerdigen Ausgestaltung des mittleren Eingangsbereichs, an dessen Breite und Höhe und auch sonst hätten die nachgereichten Planunterlagen nichts geändert. Dort werde lediglich klarstellend darauf hingewiesen, dass es sich bei dem mittleren Eingangsbereich um den Eingang zur Halle handeln solle, was jedoch schon nach dem ursprünglich eingereichten Bauantrag der Fall gewesen sei. Nichts Anderes gelte, weil in den nachgereichten Unterlagen der linke Eingangsbereich als 2. Rettungsweg gekennzeichnet sei. Daran, dass auch über diesen Eingang – wie schon ursprünglich vorgesehen – in den linken Teil der Spielhalle eingetreten werden könne, ändere sich nichts. Dasselbe gelte für den Umstand, dass in den nachgereichten Unterlagen die mittlere Eingangstür („Eingang Halle“) nach außen aufgehen solle. Das sei nicht maßgeblich und enthalte daher auch keine Änderung dergestalt, dass die Dreimonatsfrist des § 64 Abs. 3 LBO mit Nachreichung dieser Unterlagen erneut zu laufen begonnen hätte. Die nachgereichten Unterlagen erschöpften sich in „redaktionellen Hinweisen“, enthielten aber keine Änderung des mit Datum vom 7.10.2016 vollständig vorgelegten Bauantrags. Hilfsweise sei die Baugenehmigung zu erteilen, da die Eigenart der näheren Umgebung nach der vorhandenen Bebauung einem Mischgebiet entspreche. Dort seien nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten in den – wie hier – überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen des Gebiets zulässig. Bei der geplanten Spielhalle mit einer Fläche unter 100 qm handele es sich um eine solche Vergnügungsstätte. Die im Gebäude bereits vorhandene und in den Bauantragsunterlagen als „Gastwirtschaft 2“ gekennzeichnete Fläche könne nicht hinzugerechnet werden, da die vorhandene Gastwirtschaft und die geplante Spielhalle ohne Durchgangsmöglichkeit jeweils einen unabhängig voneinander bestehenden, getrennten Eingangsbereich aufwiesen.

Das Verwaltungsgericht hat im Juli 2019 ebenfalls eine Ortsbesichtigung durchgeführt und im Februar 2020 die Klage abgewiesen. In den Urteilsgründen ist unter anderem ausgeführt, der Zulässigkeit der Klage stehe nicht das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses entgegen. Zwar sei wegen der kritischen Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes fraglich, ob dem Kläger die für den Betrieb einer Spielhalle erforderliche spielhallenrechtliche Erlaubnis erteilt würde. Ein Rechtsschutzinteresse fehle aber nur dann, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen könne. Die Erteilung einer entsprechenden spielhallen-rechtlichen Erlaubnis sei vorliegend nicht offensichtlich und von vornherein ausgeschlossen. Es sei nicht gänzlich unmöglich, dass der Kläger den ihm begegnenden substantiierten Verdacht einer Umgehung spielhallenrechtlicher Restriktionen doch noch ausräumen könne. Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag seien indes unbegründet. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, dem Kläger nach Maßgabe des § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO das Vorliegen einer Genehmigung zur geplanten Nutzungsänderung zu bestätigen. Die Dreimonatsfrist für die Bescheidung des maßgeblichen Bauantrags sei nicht überschritten worden. Mit dem „überarbeiteten Bauantrag“ des Klägers vom 6.12.2016 sei sein ursprünglicher Bauantrag in der Fassung vom 12.10.2016 gegenstandslos geworden beziehungsweise „schlüssig zurückgenommen“ worden. Die Beklagte habe dem Kläger mit Schreiben vom 24.11.2016 mitgeteilt, dass die Bauunterlagen nicht oder nur eingeschränkt bearbeitungsfähig seien. Unabhängig davon, dass der Kläger nunmehr im Nachhinein die Richtigkeit dieser Einschätzung der Beklagten „wortreich“ in Frage stelle, habe er dem jedenfalls seinerzeit durch die am 6.12.2016 erfolgte Einreichung neuer Bauvorlagen bei der Beklagten Rechnung zu tragen versucht. Für die Beklagte sei in keiner Weise ersichtlich gewesen, dass der Kläger möglicherweise neben einer Genehmigung der „neuen“ Bauvorlagen weiterhin auch eine Genehmigung der „alten“ Bauvorlagen begehren könnte. Aus dem Schreiben des von ihm beauftragten Architekturbüros vom 5.12.2016 lasse sich das in keiner Weise entnehmen. Dieses spreche vielmehr ausdrücklich von einem „überarbeiteten Bauantrag“. Das mache deutlich, dass an dem Bauantrag in der unter dem 7.10.2016 eingereichten Fassung nicht mehr festgehalten werden sollte. Maßgeblich sollten vielmehr nun die unter dem 5.12.2016 vorgelegten Bauvorlagen sein. Alles andere ergebe keinen Sinn. Etwas Anderes gelte schon mit Rücksicht auf damit zugleich verbundene gebührenrechtliche Konsequenzen nur, wenn ein Bauantragsteller dies ausdrücklich und unmissverständlich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde deutlich mache. Der Bauantrag vom 12.10.2016 stelle sich auch inhaltlich als aliud gegenüber dem Bauantrag vom 6.12.2016 dar. Neben einer wesentlichen Veränderung der dargestellten Eingangssituation hinsichtlich der Lage des Haupteingangs zur Spielhalle, der Öffnungsrichtung der Haupteingangstür und der Barrierefreiheit des Eingangs seien auch die Lage von Damen- und Herrentoiletten sowie die Verteilung der Geldspielgeräte auf die verschiedenen Bereiche der Spielhalle und die Zugänglichkeit des Abstellraums neu angeordnet worden. Aus der Gesamtheit der Änderungen folge daher, dass es sich auch der Sache nach um einen neuen Bauantrag unter Aufgabe des vorherigen handele und nicht etwa nur um eine vom Kläger behauptete bloße „Konkretisierung“ oder „Klarstellung“ oder gar um „redaktionelle Hinweise“. Hinzu komme, dass die Beklagte die ursprüngliche Fassung des Bauantrags vom 12.10.2016 zutreffend als nicht vollständig angesehen habe. Das mache bereits das als Übersicht beigefügte Formblatt „Anlagen“ deutlich, dass statt einer Bezugnahme auf die dort vorgegebenen Anlagen ganz überwiegend Lücken enthalten habe. Beispielsweise habe eine zeichnerische Darstellung der Grundstücksentwässerung gefehlt, die über die vom Kläger angeführten bloß verbalen „Angaben“ zur Abwasserbeseitigung in der Beschreibung des Baugrundstücks hinausgehe und gemäß § 7 Abs. 1 BauVorlVO in einem Entwässerungsplan und in Entwässerungszeichnungen darzustellen sei. Ebenso wenig sei entgegen der klägerischen Argumentation nachvollziehbar, inwiefern der „Lageplan M 1:500“ in der dem Bauantrag vom Oktober 2016 beigefügten Planzeichnung den Anforderungen an einen qualifizierten Lageplan im Sinne der §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 3 BauVorlVO entspreche. Des Weiteren mangele es an einem Nachweis der baulichen Nutzung. Darüber hinaus sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren auch die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über das barrierefreie Bauen prüfen. Die hierzu erforderlichen Unterlagen vermöge auch das Gericht dem ursprünglichen Bauantrag vom 7./12.10.2016 nicht zu entnehmen, der den in der Planzeichnung ausdrücklich als „Eingang Halle“ bezeichneten und damit maßgeblichen Zugang zur Spielhalle über eine zu deren linkem Bereich führende sechsstufige Treppe vorsehe und lediglich zeichnerisch und ohne jede Bezeichnung eine weitere und nicht mit einer Treppe versehene Tür zu deren rechtem Bereich darstelle. Daraus ergebe sich nicht mit hinreichender Klarheit, ob und inwieweit diese weitere Tür als barrierefreier Eingang fungieren solle. Im Übrigen lasse auch der „überarbeitete Bauantrag“ vom Dezember 2016, hinsichtlich dessen sich der Kläger auf einen unverhältnismäßigen Aufwand einer barrierefreien Erschließung auch des linken Bereichs der Spielhalle berufen habe, mangels näherer Substantiierung dieser Kosten nicht erkennen, ob es sich insoweit tatsächlich um „unzumutbare Mehrkosten“ der hier gegebenen wesentlichen Änderung des Bestands im Sinne des § 50 Abs. 4 LBO handeln würde, so dass auch dieser Antrag unvollständig erscheine. Die Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit jedenfalls der mit der ursprünglichen Fassung des Bauantrags vom Oktober 2016 eingereichten Bauvorlagen sei daher evident. Dass der Kläger aus der Kann-Vorschrift des § 1 Abs. 8 Satz 2 BauVorlVO eine generelle Entbehrlichkeit der Einreichung von in § 1 Abs. 2 BauVorlVO aufgeführten Bauvorlagen im Rahmen eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens ableite, sei weder mit dem Wortlaut noch mit Sinn und Zweck der der Sicherung des materiellen und formellen Baurechts dienenden Bestimmung in Übereinstimmung zu bringen. An die Sorgfaltspflichten der Bauherren beziehungsweise der von ihnen beauftragten Entwurfsverfasser würden gerade im vereinfachten Verfahren besonders hohe Anforderungen gestellt. Sie hätten für die Vollständigkeit ihrer Bauvorlagen zu sorgen. Hinsichtlich des nach allem maßgeblichen „überarbeiteten Bauantrags“ vom Dezember 2016 wahre der am 22.2.2017 ergangene Ablehnungsbescheid der Beklagten die Dreimonatsfrist.

Der Hilfsantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung bleibe ebenfalls ohne Erfolg. Das in der Ortsmitte des Stadtteils B… der Beklagten gelegene Grundstück sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass es sich vorliegend um ein Mischgebiet handelte, so erfasste die in Mischgebieten zulässige Regelbebauung nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO nur die nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten, hier Spielhallen, und begrenze sie zusätzlich gebietsintern auf überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägte Gebietsteile. Ob eine Spielhalle kerngebietstypisch sei oder nicht, hänge zunächst von ihrer Größe ab. Die Rechtsprechung lege der Abgrenzung einen „Schwellenwert“ von 100 qm zugrunde, bei dessen Erreichen eine Spielhalle als kerngebietstypisch anzusehen und daher in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO nicht mehr zulässig sei. Allerdings komme diesem Schwellenwert nur die Bedeutung eines wesentlichen Anhalts zu und dieser stelle keine starre Grenze dar. Maßgeblich seien die örtliche Situation, die jeweiligen Umstände des Einzelfalls und die sich daraus ergebenden bauplanungsrechtlichen Auswirkungen. Kerngebietstypisch sei eine Spielhalle, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitze und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sei oder erreichbar sein solle. Von einer derartigen Kerngebietstypik sei hier auszugehen. Zunächst bewege sich die Grundfläche zumindest im Grenzbereich des Schwellenwerts. Dabei könne dahinstehen, ob die zur Genehmigung gestellte Grundfläche vom Kläger zutreffend mit 99,87 qm angegeben worden sei oder ob in diese nicht, wofür bei funktionsbezogener Betrachtung Vieles spreche, zusätzlich die Grundfläche des die beiden Bereiche der Spielhalle verbindenden Wanddurchbruchs (1,01 m x 0,50 m = 0,51 qm) einzubeziehen sei, so dass sich hier eine Grundfläche 100,38 qm ergäbe. Unabhängig davon, ob der Schwellenwert von 100 qm vorliegend knapp unter- oder knapp überschritten sei, bewege sich die zur Genehmigung gestellte Spielhalle zumindest im unmittelbaren Grenzbereich. Entscheidend komme hinzu, dass das Vorhabengrundstück sich in Grenznähe zu Frankreich befinde, wo vergleichbare Spielhallen nicht gestattet seien, und das Grundstück sei über die Bundesstraße B 51 gut an dessen Territorium angebunden. Daraus ergebe sich eine besondere Attraktivität für ein größeres, vor allem aus Frankreich kommendes Publikum. Auch der Stellplatznachweis mit insgesamt 33 Stellplätzen für das Vorhabengrundstück sowie die Betriebszeiten sowohl an Werk- als auch an Sonn- und Feiertagen von 10.00 Uhr bis 1.00 Uhr und die Anzahl von immerhin acht vorgesehenen Geldspielgeräten wiesen auf einen überörtlichen Einzugsbereich hin; hinzu komme die fußläufige Anbindung an den in der Nähe befindlichen Bahnhof B… mit Saarbahnanschluss sowohl an die Saarbrücker Innenstadt als auch an Sarreguemines und Grosbliederstroff. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der ca. 3.500 Einwohnerinnen und Einwohner umfassende Stadtteil B… für sich genommen ein hinreichend großes Potential für einen rentierlichen Betrieb einer Spielhalle abbilde. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sei mithin davon auszugehen, dass es sich bei dem Spielhallenvorhaben des Klägers um einen zentralen Dienstleistungsbetrieb mit einem größeren Einzugsbereich handele, der für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sei. Es handele sich also um eine sowohl wegen ihrer Zweckbestimmung als auch wegen ihres Umfangs kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Eine solche sei indes nur in einem Kerngebiet zulässig. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung handele es sich bei der näheren Umgebung jedenfalls eindeutig nicht um ein Kerngebiet. Darüber hinaus sei das Gericht nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck zur Überzeugung gelangt, dass sich die maßgebliche Umgebung entsprechend den nach der obergerichtlichen Rechtsprechung maßgeblichen Grundsätzen als Allgemeines Wohngebiet darstelle. Die Frage, ob die maßgebliche Umgebung im vorliegenden Fall „kleinräumig“ zu betrachten sei, sich also im Wesentlichen auf die Gebäude S…Straße 178 und 180 beschränke, oder ob die Bebauung entlang der in die Straße einmündenden B…straße und der K…straße einzubeziehen sei, könne offenbleiben. Für eine gesonderte Betrachtung der Gebäude S…Straße 178 und 180 spreche der Umstand, dass diese von der weiteren Bebauung in der S…Straße zurückgesetzt seien und überdies von dieser Straße als Hauptstraße des Ortsteils durch einen mit einigen Bäumen bestandenen Gehweg und Bussteig sowie durch einen diesem vorgelagerten kleinen Zufahrtsweg abgetrennt werde. Insgesamt ergebe sich der Eindruck einer „platzartigen Kleinstruktur“, der von den auf dem Gelände der ehemaligen Gartenwirtschaft vorhandenen Bäumen noch verstärkt werde. Dieser Bereich diene vorwiegend dem Wohnen und stelle sich als Allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO dar. Das Vorhabengrundstück selbst, auf dem sich derzeit ein mehrgeschossiges Wohnhaus mit einem Gaststättenanbau nebst Gartenwirtschaft befinde, falle zwanglos hinsichtlich des Wohngebäudes unter Nr. 1 des § 4 Abs. 2 BauNVO und hinsichtlich der Gaststätte mit Gartenwirtschaft unter dessen Nr. 2. Das mehrgeschossige Nachbargebäude S…Straße 180 diene in den Obergeschossen ebenfalls dem Wohnen, weise im Erdgeschoss eine Bäckerei auf und entspreche damit ebenfalls den in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen. Aber auch wenn man die Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB großräumiger ziehe, werde die maßgebliche Umgebung vorwiegend von Wohnnutzung geprägt. Nicht als maßgebliche Umgebung für das Vorhabengrundstück angesehen werden könne allerdings auch dann die Bebauung der dem Vorhabengrundstück – zudem jenseits der beschriebenen vorgelagerten platzartigen Kleinstruktur – gegenüberliegenden Straßenseite der S…Straße, die als Hauptdurchgangsstraße von B… trennend wirke. Gleiches gelte hinsichtlich der auf der Seite des Vorhabengrundstücks liegenden Bebauung der S…Straße, soweit diese sich jenseits der einmündenden Seitenstraßen B…straße und K…straße befinde. Denn diese Straßen trennten das rückwärtig von der Q…straße abgegrenzte Geviert, dessen Randbebauung sich nach innen zu Kleingärten und Grünflächen öffne und das wie dargestellt von der S…Straße etwas zurückgesetzt liege, von der jenseitigen Bebauung der S…Straße ab. Die vom Kläger angeführte gewerbliche Nutzung in der K…straße 14 (Bauunternehmung/Baustoffe S…) liege als Eckgrundstück bereits jenseits der das umschriebene Geviert rückwärtig abgrenzenden Einmündung der Q…straße in die K…straße und sei nicht mehr geeignet, prägend auf das Vorhabengrundstück einzuwirken und der maßgeblichen Umgebung nicht zuzurechnen. Im Übrigen habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass dort eine gewerbliche Nutzung baurechtlich nicht genehmigt und geweberechtlich lediglich ein Garten- und Landschaftsbetrieb gemeldet sei. Die derzeitige Nutzung beabsichtige sie aufzugreifen. Die weiteren vom Kläger vorgetragenen Nutzungen lägen außerhalb der maßgeblichen näheren Umgebung. Anders könnte dies im Falle einer großräumigeren Betrachtung allenfalls hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen gewerblichen Nutzung im Gebäude K…straße 1 liegen, in dem auch nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Fa. K…, Transporte und Baustoffe, gewerberechtlich gemeldet sei. Allerdings habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 12.2.2020 erklärt, dass für das Gebäude K…straße 1 in baurechtlicher Hinsicht eine gewerbliche Nutzung nicht genehmigt sei und der Betreiber mit Schreiben vom 11.2.2020 zur beabsichtigten Untersagung dieser Nutzung angehört worden sei. Letztlich könne aber auch das dahinstehen. Diese etwaige gewerbliche Nutzung in der K…straße 1 beziehungsweise 5 stellte sich gegebenenfalls als Fremdkörper dar, der die maßgebliche Umgebung des Vorhabengrundstücks nicht entscheidend präge. Für die gesamte restliche K…straße mit Ausnahme der genannten Gebäude sei vielmehr ausschließlich eine Wohnnutzung feststellbar. Das gelte erst recht für die B…straße, die bis zur das umschriebene Geviert rückwärtig abgrenzenden Q…straße ausschließlich von Wohnnutzung gekennzeichnet sei Das jenseits der Einmündung der B…straße in die S…Straße liegende Eckgebäude S…Straße 172 befinde sich außerhalb des maßgeblichen Bereichs. Diese ganz überwiegende Wohnnutzung präge mithin die Gebietsstruktur auch einer im Rahmen des noch Vertretbaren großräumiger abgegrenzten maßgeblichen Umgebung. In einem vorwiegend dem Wohnen dienenden Allgemeinen Wohngebiet sei aber eine Vergnügungsstätte weder regelmäßig noch ausnahmsweise zulässig. Das gelte selbst dann, wenn man die geplante Spielhalle entgegen der Auffassung der Kammer nicht als kerngebietstypisch ansähe. Soweit der Kläger demgegenüber die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO einstufe, vermöge die Kammer dem einerseits nicht zu folgen und komme es darauf andererseits auch nicht an. Der hier maßgebliche Bereich werde zunächst nicht von einem insoweit anerkanntermaßen erforderlichen gleichwertigen Nebeneinander von Wohnnutzung und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe im Sinne einer quantitativen und qualitativen Durchmischung mit Wohn- und Gewerbenutzung geprägt. Darüber hinaus wäre die geplante Spielhalle auch in einem Mischgebiet als Regelnutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 8 BauNVO nur dann zulässig, wenn diese als Vergnügungsstätte nicht kerngebietstypisch wäre, was sie nach Auffassung der Kammer aber sei, und wenn sie außerdem in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägten Teil des Gebiets liegen würde. Daran fehle es ebenfalls. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO. Im Übrigen wäre die geplante überdies kerngebietstypische Spielhalle aufgrund der dargestellten näheren Umgebung auch in einem solchen unzulässig. Ein Anspruch des Klägers

auf Erteilung einer Baugenehmigung für die beantragte Nutzungs-änderung einer Wohnung und eines Bistros in eine Spielhalle mit acht (Geld-)Spielgeräten bestehe mithin nach keiner – auch nur entfernt – denkbaren Betrachtungsweise.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.2.2020 – 5 K 177/18 – kann nicht entsprochen werden.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen des Klägers lässt sich kein Zulassungsgrund im Verständnis des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Das Vorbringen rechtfertigt weder die Annahme der geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)3 noch einer besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Sache im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.4 Beides gilt sowohl für den in erster Instanz gestellten Hauptantrag als auch für den Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung für die beabsichtigte Nutzungsänderung.

A.

Fingierte Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren
(Symbolfoto: Von Gearstd/Shutterstock.com)

Ernstliche Zweifel im Verständnis des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ergeben sich zunächst nicht hinsichtlich der Abweisung des auf die Verpflichtung der Beklagten zur Bestätigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion wegen Überschreitens der Entscheidungsfrist des § 64 Abs. 3 Satz 1 LBO bezogen auf den mit Eingang am 12.10.2016 bei der Beklagten eingegangenen Bauantrag. Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Anspruch auf der Grundlage des § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO mit Blick auf die von dem Kläger Anfang Dezember 2016 eingereichten neuen Planunterlagen zu Recht verneint. In dem Urteil wurde das in einer sorgfältigen und ausführlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls beziehungsweise des „Hergangs der Ereignisse“ begründet. Insoweit wurde zutreffend darauf verwiesen, dass aufgrund der – mit eigenen Worten – „Überarbeitung“ des Bauantrags, dessen Vorlage unschwer erkennbar im Zusammenhang mit dem im Betreff des Schreibens der mit der Planung des Vorhabens beauftragten … GmbH (…) Anschreiben der Beklagten vom 24.11.2016 stand, diese zutreffend davon ausging und ausgehen musste, dass der Kläger erkennbar keine Entscheidung mehr zu seinen Genehmigungsunterlagen vom Oktober wünschte. Wollte man hingegen der rechtlichen Bewertung des Vorgangs durch den Kläger nähertreten, wäre der Beklagte – aus seiner Sicht – gehalten gewesen, den Bauantrag – gebührenpflichtig – abzulehnen, allein um den Eintritt der Wirkungen des § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO zu verhindern. Eine solche Entscheidung über das in den Planvorlagen vom 7.10.2016 (Eingang: 12.10.2016) dargestellte Bauvorhaben entsprach aber weder dem erklärten noch einem mutmaßlichen Willen des Klägers. Dass er das heute vor dem Hintergrund der Fiktionsregelung im § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO anders darstellt, mag – aus seiner Sicht – nachvollziehbar sein. Ein fortbestehendes Bescheidungsinteresse des Klägers konnte oder gar musste die Beklagte nicht annehmen. In dem bereits erwähnten Schreiben der … GmbH vom 5.12.2016 waren auch einige vorgenommene inhaltliche Veränderungen im Hinblick auf die Änderung und der barrierefreien Erreichbarkeit der Behindertentoilette ausdrücklich angesprochen. Diese sollte nun abweichend von den früheren Plänen nicht mehr im linken Gebäudeteil (nach dem Schnitt A-A also nun in der Spielhalle 1), sondern in den rechten Teil hinter der (jetzt) „Spielhalle 2“ eingebaut werden, um die durch die Belegenheit der linken Spielhallenräume der ehemals als Wohnung benutzten Räume im Erdgeschoss des Anwesens Nr. 178 im „Hochpaterre“ beziehungsweise die vom Straßenniveau bisher durch eine Treppe mit sechs Stufen zu überwindende Höhendifferenz nicht durch eine innere Rampe mit einem – auch vom Raum her – hohen Aufwand als barrierefreien Zugang gewährleisten zu müssen. Dass die an anderer Stelle vorgesehene neue „Behindertentoilette“ wegen der im Verbindungsbereich mit Blick auch auf diesen Niveauunterschied zwischen beiden Teilen im Innern dargestellten (geplanten) Treppe letztlich für in der Mobilität eingeschränkte Personen selbständig entsprechend der Vorgabe in § 2 Abs. 11 LBO nur vom rechten Teil der Spielhalle („Spielhalle 2“) benutzt werden könnte und ob diese – mit den Worten des Klägers – mit Blick auf in beiden Teilen „identische Spielmöglichkeiten“ als ausreichend anzusehen ist, ist ausschließlich eine materielle Frage und in der Terminologie des Klägers auch durchaus „nennenswert“. Darauf kommt es jedoch in diesem Zusammenhang nicht an. Letzteres gilt auch für die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene und letztlich überzeugend bejahend beantwortete Frage, ob dieser Vorgang als eine konkludente Rücknahme des Bauantrags oder als ein eindeutig bekundetes „Nicht-mehr-festhalten-wollen“ an der ursprünglichen Planung gewertet werden muss. Zweifellos zutreffend im Ergebnis ist zumindest die Feststellung, dass bei einer derartigen Umplanung der Teil der bis zur Einreichung der neuen, inhaltlich veränderten Planunterlagen verstrichene Frist nicht auf die Bescheidungsfrist nach § 64 Abs. 3 Satz 1 LBO anzurechnen ist. Das hat auch nichts damit zu tun, dass, wie der Kläger zu Recht bemerkt, Bauherrinnen und Bauherrn in der Praxis häufig „Nachträge“ oder „Überarbeitungen“ bei der Bauaufsichtsbehörde vorlegen, mit denen von dieser geäußerten Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens Rechnung getragen werden soll und dass dann – das schreibt der Kläger explizit – das geänderte Vorhaben (wohl alleiniger) Gegenstand des Genehmigungsbegehrens ist. Auf dieses müsste sich dann auch die vom Kläger begehrte „Bestätigung“ nach dem § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO beziehen. Dass dies, wenn man der Auffassung folgen wollte, auch bei bezogen auf den Zeitpunkt er ersten Antragstellung kurz vor Ablauf der Frist des § 64 Abs. 3 Satz 1 LBO vorgelegten „Überarbeitungen“ der Fall wäre, ohne dass der Behörde eine ausreichende Gelegenheit und Frist zur Prüfung des inhaltlich „überarbeiteten“ Vorhabens zur Verfügung stünde, macht deutlich, dass dies auch nicht dem vom auf die Prüfungstätigkeit der Genehmigungsbehörde zielenden Beschleunigungsgedanken beseelten Willen des Landesgesetzgebers entspräche.

Die begrifflichen Differenzierungen in der Antragsbegründung, dass es sich hier lediglich um einen „überarbeiteten Bauantrag“, nicht aber um einen „neuen Bauantrag“ gehandelt habe oder wie der lateinische Begriff des aliud in seiner ursprünglichen Bedeutung als „etwa anderes“ nutzbar gemacht werden sollte, sind in dem Zusammenhang schwer nachzuvollziehen. Einem Bauherrn wird sicher die Gelegenheit zu geben sein, im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens von der Bauaufsichtsbehörde – ob zu Recht oder zu Unrecht – aufgeworfene Genehmigungshindernisse durch eine Modifikation der Planunterlagen „auszuräumen“ anstatt den Bauantrag mit dem bisherigen – beanstandeten – Inhalt gebührenpflichtig zurückzunehmen und dann einen „neuen Bauantrag“ zu stellen. Das hat aber nichts damit zu tun, dass die an die Bearbeitung durch die Behörde und an gegebenenfalls im Verfahren auftretende sonstige Verzögerungen außerhalb ihres Verantwortungsbereichs anknüpfende Frist des § 64 Abs. 3 Satz 1 LBO dann bezogen auf einen veränderten Inhalt des Genehmigungsbegehrens einfach weiterläuft. Vielmehr haben solche Änderungen zur Folge, dass die Bescheidungsfrist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren neu beginnt. Das gilt unabhängig von der Frage, ob – angesichts der vorgesehenen Treppen am Hauptzugang beim Haus Nr. 178, den nunmehrigen 2. Rettungsweg“, und im Innern bei der Verbindung der beiden Räume eher fernliegend – das im Oktober zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben in der damaligen Version „die Anforderungen an ein barrierefreies Bauen nach § 50 Abs. 1 LBO“55 einhielt beziehungsweise welche Rückschlüsse insoweit aus dem § 3 Abs. 4 LBO a.F (nunmehr § 86a Abs. 1 LBO hätten gezogen werden können. Deshalb muss auch nicht der Frage nachgegangen werden, welche Bedeutung bei der materiellen Beurteilung dem Umstand hätte beigemessen werden können, dass in den Ursprungsplänen auch ein ebenerdiger Zugang zum rechtsseitigen Anbau eingezeichnet gewesen ist. Hätte der Kläger an seiner – heute vertretenen – Ansicht, dass die Anforderungen nach § 50 LBO durch dieses Vorhaben gewahrt worden sind, festgehalten, hätte er auf eine Änderung der Ausbaupläne im Inneren verzichten und eine Entscheidung über das Vorhaben in der im Oktober 2016 zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Form abwarten oder gegebenenfalls auf die Einschlägigkeit der DIN 18040-1 statt der von der Beklagten angeführten DIN 18024 verweisen und (vermeintliche) inhaltliche Abweichungen reklamieren können. Derartige „Hinweise“ hätten – anders als die Änderungen in den Plänen – nicht zu einer Unterbrechung der Frist des § 64 Abs. 3 Satz 1 LBO geführt.

Inwiefern die Forderung der Beklagten im Schreiben vom 24.11.2016 zur Anpassung der Pläne an die nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO zwingend und unabhängig von bauplanungsrechtlichen Aspekten des Vorhabens mit zu prüfenden Anforderungen des barrierefreien Bauens (§ 50 Abs. 2 LBO) überzogen „wie für ein neu zu errichtendes Gebäude“ gewesen sein sollte, erschließt sich jedenfalls nicht. Das gilt schon von daher auch für die in der Antragsbegründung erneut angesprochene Frage, weshalb sich für die rechtliche Position des Klägers etwas anderes aus dem § 1 Abs. 8 Satz 2 BauVorlVO6 ergeben sollte, wonach auf Bauvorlagen und Angaben verzichtet werden kann, wenn dies für die Beurteilung des zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens „nicht erforderlich“ ist. Dass der saarländische Verordnungsgeber nach wie vor ungeachtet der auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seit 2015 zwingend zu prüfenden Anforderungen des § 50 LBO keine gesonderten Nachweise fordert,7 steht dem ebenfalls nicht entgegen und muss hier ebenso wenig vertieft werden wie die Frage einer Reduzierung des Ermessens auf Null nach § 1 Abs. 8 Satz 2 BauVorlVO etwa hinsichtlich der im Übrigen im Rahmen der Nachforderung der Beklagen vom 24.11.2016 nicht erwähnten Darstellung der Grundstücksentwässerung (§§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 7 BauVorlVO).

Bezogen auf die geänderten Pläne, die dann erneut einer Überprüfung speziell am Maßstab des § 50 Abs. 2 LBO bedurften, konnte daher nicht mehr von einem Weiterlaufen der durch die Einreichung der ursprünglichen Planunterlagen Anfang Oktober 2016 in Gang gesetzten Bescheidungsfrist des § 64 Abs. 3 Satz 1 LBO ausgegangen werden. Ob diese Bauvorlagen – was das Verwaltungsgericht mit ebenfalls nicht von der Hand zuweisenden Gründen verneint hat – zusätzlich für sich genommen „vollständig“ waren, kann daher im Ergebnis dahinstehen. Dass diese Frist von drei Monaten bezogen auf die Einreichung der mit den Worten des Klägers „überarbeiteten“ Planunterlagen am 6.12.2016 durch Erlass des Ablehnungsbescheids vom 22.2.2017 eingehalten wurde, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil festgestellt. Dies wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und ist daher nicht weiter zu untersuchen.

B.

Der Vortrag des Klägers begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit darin der Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung aus bauplanungsrechtlichen Gründen abgewiesen worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat die nach dem § 34 BauGB maßgeblich in den Blick zu nehmende vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks in seinem Urteil als allgemeines Wohngebiet im Verständnis des § 4 BauNVO eingestuft und ist auf dieser Basis – insoweit unzweifelhaft richtig – zur Unzulässigkeit der Umnutzung der Räume in dem Anwesen S…Straße 178 in eine von der Nutzungsart – unstreitig – als Vergnügungsstätte einzuordnende Spielhalle8 gelangt. Soweit der Kläger insoweit geltend macht, das Verwaltungsgericht habe bei der Abgrenzung der näheren Umgebung offengelassen, ob insoweit die Betrachtung der vorfindlichen Nutzungen auf die beiden an der Stirnseite der Bebauung zur S…Straße zwischen der K…straße und der B…straße gelegenen beiden Anwesen Nr. 178 und Nr. 180 zu beschränken sei und – aus Sicht des Klägers – zu Unrecht die Bebauung in den beiden genannten letztgenannten Seitenstraßen und aufgrund trennender Wirkung der Hauptverkehrsanlage auch diejenige auf der gegenüberliegenden Seite der S…Straße außer Betracht gelassen, rechtfertigt dieses Vorbringen nicht die beantragte Zulassung der Berufung.

Bei der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung eines Grundstücks in nicht beplanter Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wie auch bei der Beurteilung des Charakters faktischer Baugebiete auf dieser Grundlage rechtfertigt der Umstand, dass die Abgrenzung wie auch die Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung nach ihrer Nutzungsart bei der Anwendung des § 34 BauGB in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis einer solchen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).9 Hat sich das Verwaltungsgericht – wie hier im Rahmen einer Ortseinsicht am 10.7.2019, an der im Übrigen alle Berufsrichter der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts teilgenommen haben – einen eigenen Eindruck von den baulichen Gegebenheiten vor Ort verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger bewertet die vorhandene Bebauung unter Bezugnahme auf eine Fotodokumentation lediglich anders als das Verwaltungsgericht. Dieses hat sich mit der Argumentation des Klägers auch ausdrücklich auseinandergesetzt. Soweit der Kläger in der Antragsbegründung vom 5.5.2020 wiederholt die Durchführung einer Ortsbesichtigung durch den Senat anregt, ergibt sich nichts anderes. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gebieten auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Gebote effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) keine von dem Gesagten abweichende Interpretation der Zulassungstatbestände der § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO,10 insbesondere keine Beweisaufnahme im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, speziell im Wege einer Ortseinsicht.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ferner unter anderem ausdrücklich herausgestellt und ausführlich zumindest nachvollziehbar begründet, dass auch bei einer über die beiden Anwesen Nr. 178 und Nr. 180 hinausreichenden Berücksichtigung der Bebauung und selbst bei einer im Rahmen des „noch Vertretbaren großräumigeren“ Berücksichtigung der Umgebungsbebauung von einem vorwiegend dem Wohnen dienenden Bereich im Sinne eines faktischen allgemeinen Wohngebiets (§§ 34 Abs. 2 BauGB, 4 BauNVO) auszugehen sei, in dem Vergnügungsstätten auch nicht ausnahmsweise zulässig sind.

Das Verwaltungsgericht hat die in der Rechtsprechung für die Abgrenzung der „näheren“ Umgebungsbebauung entwickelten Grundsätze dargestellt und die Ausführungen in seinem Urteil lassen auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren nicht erkennen, dass diesen bei der Bewertung in der Sache nicht Rechnung getragen oder dass sie grob oder auch nur erkennbar falsch zur Anwendung gebracht worden wären. Das gilt auch für das Ausscheiden der auf der gegenüberliegenden Seite der S…Straße und des dem Baugrundstück zusätzlich vorgelagerten kleinen Platzes befindlichen Bebauung. Ob – wie der Kläger geltend macht – die Widerspruchsbehörde anders als der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22.2.2017 – hinsichtlich des Gebietscharakter zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtung. Zudem hat der Stadtrechtsausschuss in dem Widerspruchsbescheid vom 4.6.2019 eine Einordnung als faktisches allgemeines Wohngebiet lediglich als „fraglich“ bezeichnet, also letztlich offen gelassen, und in der Folge einen Genehmigungsanspruch auch für den Fall verneint, dass man die nähere Umgebung als Mischgebiet einstufen wollte (vgl. dazu Seite des 12 des genannten Bescheids).

Kann danach im Ergebnis nicht angenommen werden, dass die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, was die Einstufung der maßgeblichen Umgebungsbebauung hinsichtlich des Kriteriums der Art der baulichen Nutzung angeht, ernstlichen Zweifeln im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterliegt, kommt es für das negative Ergebnis eines Nichtbestehens des hilfsweise geltend gemachten Genehmigungsanspruchs (§§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO, 34 BauGB) nicht entscheidend auf die sich bei anderer Einstufung des Gebiets hypothetisch stellenden Folgefragen an, ob es sich bei der in den Bauvorlagen dargestellten Spielhalle des Klägers um eine von ihrer Größe her beziehungsweise mit Blick auf die besondere, bekanntermaßen wirtschaftlich besonders attraktive Grenznähe zur Französischen Republik, in der ein Verbot für derartige Vergnügungsstätten gilt, im Sinne der Baunutzungsverordnung „kerngebietstypische“ Vergnügungsstätte (§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) handelt oder ob hier – vom Verwaltungsgericht mit Blick auf die vorhandene Wohnnutzung ebenfalls zumindest nachvollziehbar verneint – eine Genehmigung wegen Vorliegens eines überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Bereichs in einem Mischgebiet (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO) oder sogar nur ausnahmsweise über die Vorschrift im § 6 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden könnte.

C.

Entgegen der Ansicht des Klägers weist die vorliegende Rechtssache nach dem zuvor Gesagten auch hinsichtlich des Hauptantrags keine „besondere“ tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Eine solche besondere Schwierigkeit hat eine Rechtssache nur, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und dass es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.11 Sie kann sich – wie gesagt – mit Blick auf den Hilfsantrag nicht daraus ergeben, dass dem Senat eine abschließende Qualifizierung der Umgebungsbebauung (§ 34 BauGB) mangels eigenen Eindrucks von der Örtlichkeit nicht möglich ist. Die Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben in einer nicht beplanten Ortslage nach dem § 34 BauGB gehört aber zu den Standardanforderungen für eine mit der Bearbeitung von Bausachen befasste Kammer des Verwaltungsgerichts.

Eine andere – hier nicht entscheidende – Frage ist (auch) im konkreten Sachverhalt dadurch aufgeworfen, dass das für das Spielhallenrecht und damit auch für die wegen des schwer nachzuvollziehenden Fehlens einer formellen und materiellen Konzentrationsvorschrift12 gesondert zu erteilende Erlaubnis nach den §§ 2, 9 Abs. 1 SSpielhG zuständige Landesverwaltungsamt (LAVA) der Beklagten in einer internen Stellungnahme im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens unter dem 22.12.2016 mitgeteilt hat, dass die unter Berücksichtigung der drei weiteren nach § 3 SpielV in der benachbarten Gaststätte „geplante Massierung“ von Geldspielgeräten „nicht zulässig“ sei und mit einem Vorgehen des Landesverwaltungsamts gegen den Betrieb gerechnet werden müsse. Betrachte man eine Planung wie die vorliegende in ihrer Gesamtheit, so komme der Verdacht auf, dass die Absicht zur Umgehung der entsprechenden Vorschriften zumindest mit maßgebend für die Planung gewesen sei. Vor dem Hintergrund kann es nur schwer einleuchten, weshalb hier über mehrere Instanzen ein mit erheblichem Aufwand auch vor Ort verbundener baurechtlicher Genehmigungsstreit geführt werden muss, bevor die für das Spielhallenrecht zuständige Behörde, die nach der Gesetzeslage ersichtlich nicht nachvollziehbar von einer entsprechenden „Vorgreiflichkeit“ des Baugenehmigungsverfahrens ausgeht, die nach dem Willen des Landesgesetzgebers wohl völlig eigene gesonderte Entscheidung über die Erlaubnisfähigkeit der Vergnügungsstätte nach den Maßgaben der §§ 3 ff. SSpielhG trifft. Die Bauaufsichtsbehörde hingegen darf den Bauantrag nach dem 2015 in die Landesbauordnung eingefügten § 73 Abs. 1 Satz 2 LBO auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind. Ob das hier nach der Stellungnahme des LAVA vom 22.12.2016 eine Ablehnung des Bauantrags des Klägers gerechtfertigt hätte, mag letztlich dahinstehen und ist ohnedies im von diesem eingeleiteten Zulassungsverfahren nicht weiter zu untersuchen.

Da dem Vortrag des Klägers kein Grund für die von ihnen beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, war sein Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG und orientiert sich an der Nr. 9.1.2.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

 

Fußnoten

1)

vgl. den Bescheid der Beklagten vom 22.2.2017 – 20160833 –

2)

vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 4.6.2019 ergangenen Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses – 119-120/17 –

3)

vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, st. Rspr.

4)

vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.3.2021 – 2 A 96/20 –, juris, wonach die Beantwortung durch den Fall entscheidungserheblich aufgeworfener Fragen von der Schwierigkeit her signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle liegen muss

5)

§ 50 Abs. 1 LBO betrifft eigentlich den Wohnungsbau.

6)

vgl. die Bauvorlagenverordnung vom 15.6.2011, Amtsblatt I 2011, 254, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4.12.2019, Amtsblatt I 2020, 211 <Brandschutz Sonderbauten>

7)

vgl. dazu etwa in Hessen den Vordruck BAB 34 über den Nachweis der Barrierefreiheit nach Hessischer Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften für öffentlich zugängliche Gebäude (§ 54 Abs. 2 HBO) und speziell die Nr. 10 der Hinweise und Erläuterungen zum Inhalt und zur Ausgestaltung von Bauvorlagen für bauaufsichtliche Verfahren und für die Genehmigungsfreistellung und empfohlene Vordrucke im Bauvorlagenerlass des Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 13.6.2018 – VII 4-B-028-f-01-01-04 – zu einem in die Bauvorlagen integriertes Planungskonzept „barrierefreies Bauen“, zu finden bei Juris zu § 54 HBO

8)

vgl. insoweit etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2019 – 2 A 287/19 –, BauR 2020, 616

9)

vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.9.2020 – 2 A 228/20 –, ZAP EN-Nr. 491/2020, oder vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, BauR 2013, 442, st. Rspr.

10)

vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.7.2007 – 2 A 349/07 –, BauR 2007, 1936

11)

vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.4.2021 – 2 A 279/20 –, juris, und vom 22.1.2020 – 2 B 210/19 –, Nr. 18 der Leitsatzübersicht I/2020 auf der Homepage des Gerichts

12)

vgl. anders in dem Zusammenhang für das Zusammentreffen von auch denkmalschutzrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Zulassungserfordernissen die §§ 10 Abs. 5 SDSchG und 18 BNatSchG

 

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