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Mangelfolgeschäden infolge fehlerhafter Architektenplanung

KG Berlin – Az.: 7 U 1101/20 – Urteil vom 21.10.2022

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) – 3) wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 2020 – 3 O 427/08 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 1) – 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 172.512,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

1. aus 59.252,23 Euro seit dem 9. Dezember 2008,

2. aus 12.800,46 Euro seit dem 23. April 2009,

3. aus 7.738,99 Euro seit dem 14. Januar 2010,

4. aus 6.399,10 Euro seit dem 30. Dezember 2010,

5. aus 40.141,85 Euro seit dem 8. Juni 2013 sowie

6. aus 46.179,82 Euro seit dem 28. Juli 2018

zu zahlen.

2. Die Beklagten zu 1) – 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 9.592,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2018 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) – 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern alle weiteren Schäden zu ersetzen, die mit der Herstellung der Verschattungsanlagen, dem Einbau der Drei-Scheiben-Isolierverglasung und dem Neubau des Wintergartens verbunden sind.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) – 3) gegenüber den Klägern verpflichtet sind, die Anbringung von Verschattungsanlagen vom Typ Warema W6, Warema 231 und Warema 580 an dem Haus der Kläger, belegen C… in …, zu dulden.

5. Die Klage gegen den Beklagten zu 4) und die Klage im Übrigen werden abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zu 1) – 3) zurückgewiesen.

III. Die Berufung der Kläger gegen den Beklagten zu 4) und die Anschlussberufung der Kläger gegen die Beklagten zu 1) – 3) werden zurückgewiesen.

IV. Von den Gerichtskosten beider Instanzen haben die Beklagten zu 1) – 3) als Gesamtschuldner 82% und die Kläger jeweils 9% zu tragen. Die Beklagten zu 1) – 3) haben als Gesamtschuldner 89% der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen. Die Kläger haben jeweils 5,5% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) – 3) sowie jeweils 50% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mangelfolgeschäden infolge fehlerhafter Architektenplanung
(Symbolfoto: Indypendenz/Shutterstock.com)

Die Kläger verlangen wegen mangelhafter Planungsleistungen von den Beklagten zu 1) – 3) (die als Architekten tätig wurden) und dem Beklagten zu 4) (der einen Wärmeschutznachweis erstellte) Schadensersatz und begehren die Feststellung, dass die Beklagten zu 1) – 3) sowie der Beklagte zu 4) (dieser allein bezogen auf die Verschattungsanlagen) als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihnen allen weiteren Schaden zu ersetzen, der mit der Herstellung der Verschattungsanlagen, dem Einbau der Drei-Scheiben-Isolierverglasung und dem Neubau des Wintergartens verbunden ist, und ferner die Feststellung, dass die Beklagten zu 1) – 3) verpflichtet seien, die Anbringung von Verschattungsanlagen an dem Haus der Kläger zu dulden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen und diese dahingehend ergänzt werden, dass die den Vertrag mit dem Beklagten zu 4) abschließende Baugruppe (Planungsgesellschaft „A…“) unter dem 25. März 2008 den Klägern sämtliche Ansprüche gegen den Beklagten zu 4) abtrat, die durch Fehler bei der Berechnung zum Wärmeschutz und durch Fehler bei der Ausstellung des Wärmeschutznachweises sowie durch die Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten begründet sind (Anlage K I/18).

Das Landgericht hat der gegen die Beklagten zu 1) – 3) gerichteten Klage nach Beweisaufnahme in Höhe von 180.247,98 Euro nebst Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Vorfinanzierung einer erforderlichen Mängelbeseitigung am Bauwerk, in Höhe weiterer 12.435,28 Euro sowie im Hinblick auf die begehrten Feststellungen entsprochen. Die weitergehende Klage gegen die Beklagten zu 1) – 3) sowie die gesamte Klage gegen den Beklagten zu 4) hat das Landgericht abgewiesen.

Hiergegen richten sich die Berufungen der Kläger gegen den Beklagten zu 4) und der Beklagten zu 1) – 3) gegen die Kläger sowie die Anschlussberufung der Kläger gegen die Beklagten zu 1) – 3).

Die Beklagten zu 1) – 3) tragen zur Begründung ihrer Berufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor: Es fehle bereits an einer Vereinbarung über die Errichtung eines Gebäudes nach dem „KfW-Energiesparhaus 60-Standard“. Selbst wenn man von einer Beschaffenheitszusage über die Einhaltung des KfW-60-Standards ausgehe, fehle es an einer Pflichtverletzung. Sie hätten sich auf die Ergebnisse des Wärmeschutznachweises des Beklagten zu 4), der von der Baugruppe beauftragt worden sei, verlassen dürfen.

Die eingebauten Fenster genügten den vertraglich vereinbarten Anforderungen. Insbesondere sei kein Wärmedurchgangskoeffizient von Uw = 1,0W/(m²K) und auch kein bestimmter Schallschutz zwischen den Parteien vereinbart worden. Im Übrigen sei ein Austausch der Fenster zur Verringerung der Raumtemperatur nicht erforderlich. Der außenliegende Sonnenschutz genüge hierfür. Auch seien die durch den Fensteraustausch entstehenden Kosten unverhältnismäßig.

Soweit es um Mängel an dem Wintergarten – insbesondere fehlender sommerlicher Wärmeschutz – gehe, seien sie für die Planung des Wintergartens nicht verantwortlich gewesen; eine Pflichtverletzung ihrerseits läge nicht vor.

Was die den Klägern zugesprochenen Mangelbeseitigungs- und Rechtsverfolgungskosten anbelange, fehle eine Aufschlüsselung der Positionen im Urteil und eine tragfähige Begründung. Auch die erhöhten Heizkosten, für die sie haften sollten, seien nicht nachvollziehbar.

Ferner rügen sie den Beginn des Zinslaufs.

Die Beklagten zu 1) – 3) beantragen, die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin, Az. 3 O 427/08 vom 30.09.2020 abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

1. die Berufung der Beklagten zu 1) – 3) zurückzuweisen,

2. im Wege der Anschlussberufung unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin, Az, 3 O 427/08 vom 30.09.2020

a) die Beklagten zu 1) – 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger einen weiteren Betrag in Höhe von 1.377,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

b) die Beklagten zu 1) – 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger einen weiteren Betrag in Höhe von 11.720,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) – 3) beantragen ferner, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil und machen mit ihrer Anschlussberufung weitere Einzelposten im Zusammenhang mit der Feststellung von Mängeln geltend. Außerdem verfolgen sie den Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen unzumutbarer Temperaturen in ihrem Haus im Sommer weiter.

Mit ihrer Berufung gegen den Beklagten zu 4) machen die Kläger geltend, dass auch dieser für die Kosten für den sommerlichen Wärmeschutz hafte. Dieser sei von der Bauherrengemeinschaft beauftragt worden, zu überprüfen, ob die von den Beklagten zu 1) – 3) geplanten Häuser der EnEV entsprechen. Vertragswidrig sei dabei kein Hinweis an die Bauherren erfolgt, dass zur Einhaltung des Wärmeschutzes Verschattungsanlagen oder eine Reduzierung der Fensterfläche erforderlich seien.

Sie beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin, Az. 3 O 427/08 vom 30.09.2020,

1. den Beklagten zu 4) als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 41.927,21 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte zu 4) als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet ist, allen weiteren Schaden der Kläger zu ersetzen, der mit der Herstellung der Verschattungsanlagen für ihr Reihenhaus in dem C.-S.-H. … in … B… verbunden ist, soweit dieser nicht von dem in Ziffer 1 genannten Betrag erfasst wird;

3. den Beklagten zu 4) als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger einen weiteren Betrag in Höhe von 11.720,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. den Beklagten zu 4) als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger einen weiteren Betrag in Höhe von 4.466,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte zu 4) beantragt, die gegen ihn gerichtete Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 4) meint: Er sei nicht damit beauftragt gewesen, den Wärmeschutznachweis für jedes einzelne Reihenhaus zu erstellen und hierzu individuelle Berechnungen durchzuführen. Insbesondere sei er auch nicht damit beauftragt gewesen, das Haus der Kläger daraufhin zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines KfW-60-Hauses eingehalten werden.

Da in den von ihm erstellten Unterlagen keinerlei Angaben zum sommerlichen Wärmeschutz enthalten seien, hätten die Kläger ohnehin nicht schutzwürdig darauf vertrauen dürfen, dass hier Berechnungen zum sommerlichen Wärmeschutz durchgeführt worden seien und mit den vorgelegten Wärmeschutznachweisen die Einhaltung der maßgeblichen Anforderungen an die Vorgaben der EnEV bzw. der DIN 4108 zum sommerlichen Wärmeschutz bestätigt worden sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) – 3) hat in geringem Umfang Erfolg; die zulässige Anschlussberufung der Kläger hat keinen Erfolg (dazu A.).

Die zulässige Berufung der Kläger hat ebenfalls keinen Erfolg (dazu B.).

A. Berufung der Beklagten zu 1) – 3) und Anschlussberufung der Kläger

Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Klage – auch soweit Vorschuss für den Austausch von Fenstern und für die Anbringung von Verschattungsanlagen im Ateliergeschoss begehrt wird – nicht § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen. Nach dieser Vorschrift kann während der Dauer der Rechtshängigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Zwar machen die Kläger im unter dem Az. 7 U 39/15 beim Senat geführten Verfahren u.a. gegen die Beklagten zu 1) – 3) Kosten für den vollständigen Abriss des Ateliergeschosses und dessen Neuerrichtung geltend. Streitgegenständlich ist dort indes nicht der hier geltend gemachte Vorschussanspruch für den isolierten Austausch der Fenster sowie die Anbringung von Verschattungsanlagen u.a. auch im Ateliergeschoss. Denn es ist nicht erkennbar, dass der von den Klägern – nach einem Erfolg im Verfahren 7 U 39/15 – angestrebte Neuaufbau des Ateliergeschosses mit den identischen Maßen und Anordnungen der aktuellen Fensteröffnungen erfolgen soll.

I. Zahlungsansprüche

Den Klägern steht ein ab Rechtshängigkeit zu verzinsender, zweckgebundener und abzurechnender Zahlungsanspruch gegen die Beklagten zu 1) – 3) in Höhe von 172.512,45 Euro (dazu 1.-3.) sowie ein weiterer ab Rechtshängigkeit zu verzinsender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 1) – 3) in Höhe von 9.592,31 Euro zu (dazu 4.-6.). Im Übrigen haben die Kläger keine darüber hinausgehenden Zahlungsansprüche gegen die Beklagten zu 1) – 3).

Dabei haften die Beklagten zu 2) und 3) in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Beklagten zu 1) neben dieser als Gesamtschuldner analog § 128 HGB.

1. Die Kläger haben einen zum Zwecke der Vorfinanzierung der Anbringung von Verschattungsanlagen im Bereich der Räume 9.0.1 Diele EG NW, 9.0. Küche EG SO, 9.1. Wohnen und Küche 1. OG, 9.3.1 Atelier 3. OG, 9.4.1 Wintergarten zweckgebundenen und abzurechnenden Anspruch auf Vorschusszahlung in Höhe von 35.157,25 Euro aus §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4, 633, 631 BGB. Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 1. Januar 2002 und bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Architekt dem Besteller gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben. Bei dem gegen den Architekten gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Mängeln des Bauwerks, die auf seine Planungs- oder Überwachungsfehler zurückzuführen sind, handelt es sich der Sache nach um einen Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB, denn die Mängel des Bauwerks können nicht durch Nacherfüllung der Architektenleistung noch beseitigt werden. Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 BGB kann Schadensersatz für Schäden beansprucht werden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten.

Dieser Schadensersatzanspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet. Hat der Architekt die von ihm geschuldeten Planungs- oder Überwachungsleistungen mangelhaft erbracht und hat der Besteller deswegen das bei einem Dritten in Auftrag gegebene Bauwerk nicht so erhalten wie als Ziel der vom Architekten geschuldeten Mitwirkung vereinbart, ist das hierdurch geschützte Interesse des Auftraggebers an einer entsprechenden Entstehung des Bauwerks verletzt. Der Schaden des Bestellers besteht darin, dass er im Ergebnis ein Bauwerk erhält, das hinter dem im Architektenvertrag als Ziel vereinbarten Bauwerk zurückbleibt. Für den sich daraus ergebenden Vermögensnachteil hat der Architekt Schadensersatz in Geld zu leisten. Nach § 249 Abs. 1 BGB muss der Architekt den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn er nicht mangelhaft geleistet hätte. Hätte der Architekt die von ihm geschuldeten Architektenleistungen mangelfrei erbracht, wäre es dem Auftraggeber möglich gewesen, das Bauwerk wie gewünscht, insbesondere ohne Mängel, durch den Bauunternehmer entstehen zu lassen. Der Architekt hat dem Besteller als Schadensersatz daher die Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Kompensation des verletzten Interesses benötigt (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 – juris Rn. 58 f.). Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 – juris Rn. 66).

Ein Bauwerk ist mangelhaft, wenn es nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dabei ist die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, sofern nicht ein anderer Standard vereinbart worden ist, als Mindeststandard geschuldet ist. Entspricht die Werkleistung dem nicht, liegt ein Werkmangel vor (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – VII ZR 55/13 – juris Rn. 17).

a) Gemessen hieran hat die Beklagten zu 1) schuldhaft gegen ihre aus dem mit den Klägern geschlossenen Architektenvertrag (Anlage K I/5) resultierenden Pflichten verstoßen.

Die Beklagte zu 1) plante aufgrund dieses Architektenvertrages das Haus der Kläger und leitete jedenfalls bis zur Kündigung des Architektenvertrages – wobei die Wirksamkeit dieser Kündigung streitig ist – durch die Beklagte zu 1) am 13. Juni 2006 die Bauausführung.

Bei der Planung und Überwachung des Bauprojekts hat die Beklagte zu 1) ihre Pflichten im Hinblick auf die Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes schuldhaft (vgl. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) verletzt.

Denn im Hinblick auf den sommerlichen Wärmeschutz ist das von der Beklagten zu 1) geplante Reihenhaus der Kläger mangelhaft. Die Ausführung des sommerlichen Wärmeschutzes entspricht für die oben genannten Räume nicht den anerkannten Regeln der Technik. Aus dem überzeugenden Gutachten vom 20. März 2015, I-168-10-GW.1, S. 21 ff. folgt, dass der sommerliche Wärmeschutz auf Grundlage der DIN 4108-2:2001-03 bzw. 2003-07 für die Räume 9.0.1 Diele EG NW, 9.0. Küche EG SO, 9.1. Wohnen und Küche 1. OG, 9.3.1 Atelier 3. OG, 9.4.1 Wintergarten nicht eingehalten wird.

Ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob die Einhaltung des KfW-60-Standards zwischen den Parteien vereinbart wurde oder die EnEV 2002 im Hinblick auf die dortige Regelung in § 3 Abs. 4 für das Reihenmittelhaus der Kläger Geltung beansprucht, führt die Verletzung der in der DIN 4108-2 vorgegebenen Anforderungen bereits dazu, dass die Ausgestaltung des sommerlichen Wärmeschutzes des Hauses der Kläger nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach und entspricht; dies folgt aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 26. Februar 2018, S. 7 f. Dort führt der Sachverständige aus, dass die DIN 4108-2:2003-07 „unabhängig vom Datum der Nennung einzelner Abschnitte in der Musterliste der technischen Baubestimmungen“ im Juni 2006 den Stand der Technik darstellte, so dass es auf die Frage, ob die DIN 4108-2 als eingeführte Baubestimmung gemäß der Berliner Bauordnung anzusehen ist, nicht ankommt. Mit dieser Frage setzt sich das Privatgutachten des Dipl.-Ing. G. (Anlage B 69) nicht auseinander.

Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht dadurch exkulpieren, dass sie auf den fehlerhaften Wärmeschutznachweis des Beklagten zu 4) als Sonderfachmann verweist (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 2. August 2000 – 9 U 60/99 – juris). Denn zum einen bestätigte die Beklagte zu 2) am 20. Oktober 2004 (Anlage K V/11) und nochmals am 18. November 2004 (Anlage K XV/3) selbst, dass die Planung und Herstellung eines KfW-60-Hauses erfolgt, und gab dabei an, eine nach Landesrecht berechtigte Person für die Aufstellung/Prüfung der Nachweise der Energieeinsparverordnung zu sein. Unbeschadet der Frage, ob die Planung und Herstellung eines KfW-60-Hauses geschuldet war, nahm jedenfalls die Beklagte zu 2) für die Beklagte zu 1) durch den Hinweis auf diese nach Landesrecht bestehende Qualifikation ein solches Vertrauen in Anspruch, dass sie selbst als Sonderfachfrau anzusehen ist, die aus eigener Kompetenz die Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes beurteilen konnte. Überdies wird im Gutachten vom 20. März 2015, I-168-10-GW.1, S. 41 überzeugend ausgeführt, dass die beklagten Architekten das Fehlen einer entsprechenden Planung zum sommerlichen Wärmeschutz hätten hinterfragen müssen. Denn die entsprechenden Passagen zum sommerlichen Wärmeschutz im vom Beklagten zu 4) unterzeichneten Vordruck „Wärmeschutznachweis Reihenmittelhaus“ (Anlage K I/4) hatte der Beklagte zu 4) nicht ausgefüllt, so dass es an einer Bestätigung des sommerlichen Wärmeschutzes durch einen „Sonderfachmann“ gerade fehlt.

b) Dieser Planungsfehler der Beklagten zu 1) ist auch kausal für die nun erforderlich werdende Mängelbeseitigung durch Anbringung von Verschattungsanlagen geworden.

Wäre die Beklagte zu 1) ihren schuldrechtlichen Verpflichtungen zur Planung ordnungsgemäß nachgekommen, wären nun die von den Klägern geplanten Verschattungsanlagen nicht notwendig.

aa) Auch scheitert – abgesehen von den begehrten Kosten für Verschattungsanlagen im Bereich des Wintergartens (dazu sogleich unter bb)) – ein Anspruch der Kläger nicht teilweise daran, dass es sich bei den Kosten für die Verschattungsanlagen um sog. „Sowieso-Kosten“ handelte. Hierfür müsste die Beklagten zu 1) nachweisen (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 – VII ZR 407/01 – juris Rn. 15), dass beim Überarbeiten der mangelhaften Planung des sommerlichen Wärmeschutzes die die Gesamtkosten verteuernde Verschattungsanlage geplant worden wäre. Denn „Sowieso-Kosten“ betreffen stets und nur den Fall, dass eben diejenige Leistung, die mangelhaft geplant war, von vornherein mangelfrei nur zu höheren Kosten hätte ordnungsgemäß errichtet werden können und dass kein Zweifel an der Errichtung dieses entsprechenden teureren Werkes durch den Geschädigten besteht (OLG Frankfurt, Urteil vom 5. April 2000 – 13 U 46/98 – juris Rn. 50).

Hier steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Kläger in jedem Fall das Haus mit Verschattungsanlagen geplant und hätten ausführen lassen. Vielmehr haben diese versichert, dass sie statt der Verschattungsanlage sich dafür entschieden hätten, die Fensterflächen ohne Mehrkosten proportional zu verkleinern.

Der Verweis der Beklagten zu 1) darauf, dass sie einer Verkleinerung der Fensterflächen nicht zugestimmt hätte, reicht nicht aus, um von „Sowieso-Kosten“ auszugehen. Denn sie war zu einer mangelfreien Planung verpflichtet; während des Planungszeitraums sind indes Ansprüche des Architekten wegen Entstellung seines urheberrechtlich geschützten Werkes eingeschränkt (s. Werner, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl. 2020, Rn. 2452). Doch selbst wenn sich die Beklagten zu 1) geweigert hätte, aus ästhetischen Gründen eine entsprechende Umplanung mit kleineren Fenstern vorzunehmen, hätte es den Klägern freigestanden, mit anderen Architekten weiterzuplanen. Dem hätten die beklagten Architekten insbesondere nicht entgegenhalten können, dass die Kläger aufgrund des notariellen Grundstückskaufvertrags zum Bau gemäß Entwurfsplanung verpflichtet gewesen wären, also den von der Beklagten zu 1) entworfenen Plan hätten nutzen müssen. Denn diesem Junktim stand das verfassungsmäßige (dazu BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – VII ZR 144/09 – juris) Koppelungsverbot gemäß Art 10 § 3 MietRVerbG zwischen Erwerb eines Baugrundstücks und Architektenleistung entgegen.

Schließlich geht auch das Argument der Beklagten zu 1) ins Leere, dass sie den Klägern im Rahmen der Baugruppensitzung am 15. Juni 2005 (vgl. Protokoll, Anlage B10) die Anbringung von Verschattungsanlagen vorgeschlagen hätte, die Kläger hätten dieses Angebot indes nicht angenommen. Denn bei von vornherein ordnungsgemäßer Planung steht gerade nicht fest, dass die Anbringung von Verschattungsanlagen notwendig geworden wäre. Im Übrigen fehlt auch jeglicher Hinweis seitens der Beklagten zu 1), dass eine Verschattungsanlage bei ursprünglich ordnungsgemäßer Planung zur Wahrung des sommerlichen Wärmeschutzes zwingend erforderlich gewesen wäre.

bb) Allerdings haben die Kläger keinen Anspruch auf volle Erstattung der für Verschattungsanlagen im Bereich des Wintergartens anfallenden Kosten. Denn der ihnen grundsätzlich zustehende Aufwendungsersatzanspruch ist um die (Mehr-)Kosten zu kürzen, um die die Bauleistung bei einer ordnungsgemäßen Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre. Bei der Bezifferung dieser „Sowieso-Kosten“ sind diejenigen Mehrkosten zu ermitteln, die bei Befolgung des nunmehr vorgesehenen Konzepts entstanden wären (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 – VII ZR 169/82 – juris Rn. 20 f. und 31; Manteufel, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl. 2020, Rn. 2069). Dabei sind die „Sowieso-Kosten“, d.h. Kosten, um die das Werk von vorneherein teurer geworden wäre, auf den Preisstand einer seinerzeit ordnungsgemäßen Errichtung zu beziehen. Mehrkosten zu diesen Positionen, die sich aus späteren Preiserhöhungen ergeben, sind hingegen ersatzpflichtiger Schaden (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 – VII ZR 176/91 – juris Rn. 13).

Da der sommerliche Wärmeschutz im Bereich des Wintergartens indes nur mit Verschattungsanlagen, deren Kosten hier gefordert werden, gewährleistet werden kann, handelt es sich bei den Kosten für die Verschattungsanlagen im Bereich des Wintergartens um „Sowieso-Kosten“, die ohnehin auch bei ordnungsgemäßer Planung angefallen wären. Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass bei richtiger Planung ein Wintergarten mit einem Betondach und einer Reduzierung der Fensterflächen gebaut worden wäre. Denn auch hierbei wären Sonnenschutzvorrichtungen erforderlich geworden. Der Gutachter führte dazu im Gutachten I-168-10-GW, S. 13 f. aus: „Beim Wintergarten lässt sich die Anforderung an den sommerlichen Wärmeschutz allein mit einem Betondach statt des Glasdaches prinzipiell nicht erfüllen. Erst in Verbindung mit anderen Maßnahmen wie Sonnenschutzglas und Sonnenschutzvorrichtungen und eventuell eine weitere Verkleinerung von Glasflächen, ist die Anforderung erfüllbar.“

Ausweislich der Ausführungen in Anlage 1 im Gutachten I-168-10-GW.5 entstehen für die Anbringung der Verschattungsanlagen im Bereich des Wintergartens Kosten in Höhe von [6.268,89 Euro + 1.401,29 Euro + 1.022,84 Euro] x 1,17 (17 Prozent Baunebenkosten) x 1,19 (USt) =] 12.104,68 Euro – angepasst mit Baupreisindex bis 1. Quartal 2018.

Auf der Grundlage, dass der Baupreisindex (bezogen auf 100% im Jahr 2010) im Jahr 2006 87,8% und im Jahr 2018 120% betrug (s. Gutachten I-168-10-GW 1, S. 55 und Gutachten I-168-10-GW 5, S. 19), was einer Baukostensteigerung um den Faktor 1,37 allein in den Jahren 2006 bis 2018 entspricht, schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO die um die durch den Zeitablauf gesteigerten Baukosten zu bereinigenden Baukosten im Zeitpunkt der Bauausführung in den Jahren 2005/2006 auf 8.835,53 Euro; für die Ermittlung der im Rahmen des Aufwendungsersatzes nicht zu berücksichtigenden „Sowieso-Kosten“ nimmt der Senat darüber hinaus im Hinblick auf die bei der nunmehrigen Herstellung erforderlichen Mehrkosten für Planung und sonstige Baunebenkosten, die bei sofortiger Installation der Verschattungsanlagen nicht angefallen wären, einen weiteren Abschlag in Höhe von 1.100,00 Euro vor. Danach sind von dem vom Landgericht den Klägern zugesprochenen Betrag in Höhe von 42.892,78 Euro „Sowieso-Kosten“ in Höhe von 7.735,53 Euro in Abzug zu bringen.

c) Die Anbringung von Verschattungsanlagen ist schließlich auch nicht im Hinblick auf den den Klägern zustehenden Anspruch auf Austausch der Fenster (dazu nachfolgend unter 2.) obsolet. Denn ausweislich der gutachterlichen Ausführungen (Gutachten I-168-10-GW, S. 12 und Gutachten I-168-10-GW.3, S. 19 f., 22 und 34 f.) kann durch den Austausch der Fenster mit hinreichend lichtdurchlässigen Scheiben zwar der winterliche Wärmeschutz eingehalten, nicht aber zugleich der davon zu unterscheidende sommerliche Wärmeschutz sichergestellt werden. Soweit sich mit Sonnenschutz-Isolierglas g = 0,15 ohne weitere Sonnenschutzmaßnahmen in allen Räumen unter Ausnahme des Wintergartens ein rechnerisch ausreichender sommerlicher Wärmeschutz realisieren ließe, ist ein solcher Austausch den Klägern nicht zumutbar, weil damit eine Verringerung des Tageslichteintrags von 80% auf 25% und eine deutliche Verdunkelung der Raumsituation einherginge; hinzu kämen bei einem solchen Austausch negative Auswirkungen auf die solaren Wärmegewinne während der Heizzeit (s. dazu Gutachten I-168-10-GW, S. 13).

d) Dem Anspruch der Kläger steht auch nicht § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegen, wonach der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld entschädigen kann, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die Beklagten zu 1) – 3) berufen sich vorliegend nur auf die Unverhältnismäßigkeit des Austauschs der Fenster (dazu unter 2. c)) (S. 10 f. ihrer Berufungsbegründung, Bd. VIII, Bl. 52 f. d.A.), machen indes nicht eine Ersetzungsbefugnis (dazu Staudinger/Höpfner (2021) BGB § 251, Rn. 24) im Hinblick auf eine etwaige Unverhältnismäßigkeit der Kosten für die Verschattungsanlagen geltend.

Unabhängig davon spricht insoweit auch nichts für die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit. Denn angesichts der zunehmenden Bedeutung sommerlichen Wärmeschutzes erscheint der Aufwand für die Anbringung von Verschattungsanlagen im Bereich der Räume 9.0.1 Diele EG NW, 9.0. Küche EG SO, 9.1. Wohnen und Küche 1. OG, 9.3.1 Atelier 3. OG, 9.4.1 Wintergarten nicht außer Verhältnis zu dem dadurch zu erzielenden Gewinn an Wohnwert für die Kläger zu stehen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Aufwands nicht auf den hier zuzusprechenden Anspruch auf Vorschusszahlung in Höhe von 35.157,25 Euro abzustellen ist. Vielmehr sind die Aufwendungen auf den Zeitpunkt zu beziehen, in dem die vertragsgemäße Erfüllung der Leistung geschuldet war. Eine Erhöhung des Aufwands, die sich aus allgemeinen Baukostensteigerungen ergibt, ist daher nicht zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 23. Februar 1995 – VII ZR 235/93 – juris Rn. 12 und vom 4. Juli 1996 – VII ZR 24/95 – juris Rn. 12). Ferner können im Regelfall die Mehrkosten für die Erbringung außerhalb des normalen Leistungszusammenhanges keine Rolle spielen. Alle diese Umstände, die den Nachbesserungsaufwand erhöhen können, gehören grundsätzlich zum Erfüllungsrisiko des Unternehmers (BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 – VII ZR 24/95 – juris Rn. 12). Bei den zu erwartenden und von den Beklagten zu 1) – 3) zu tragenden Kosten für die Anbringung der Verschattungsanlagen in Höhe von 35.157,25 Euro ist daher zu berücksichtigen, dass diese ca. 17% Baunebenkosten enthalten (s. dazu die Ausführungen im Gutachten I-168-10-GW 5, S. 21), die bei einer Erbringung innerhalb des normalen Leistungszusammenhanges jedenfalls nicht in dieser Höhe angefallen wären. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der genannte Betrag zu einem erheblichen Teil Baukostensteigerungen infolge Zeitablaufs seit Vornahme der Baumaßnahmen 2005/2006 beinhaltet. So betrug der Baupreisindex (bezogen auf 100% im Jahr 2010) im Jahr 2006 87,8% und im Jahr 2018 120% (s. Gutachten I-168-10-GW 1, S. 55 und Gutachten I-168-10-GW 5, S. 19), was einer Baukostensteigerung um den Faktor 1,37 allein in den Jahren 2006 bis 2018 entspricht.

e) Die konkrete Höhe des vom Landgericht für die Anbringung von Verschattungsanlagen angesetzten Vorschussanspruchs wird mit der Berufung nicht angegriffen und wird – unter Berücksichtigung der teilweise nicht zu erstattenden Kosten für Verschattungsanlagen im Bereich des Wintergartens – mit 35.157,25 Euro angesetzt.

2. Die Kläger haben einen zum Zwecke der Vorfinanzierung des Austauschs der Fenster zweckgebundenen und abzurechnenden Anspruch auf Vorschusszahlung in Höhe von 88.524,98 Euro aus §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4, 633, 631 BGB gegen die Beklagten zu 1) – 3).

a) Bei der Planung und Überwachung des Bauprojekts hat die Beklagten zu 1) ihre Pflichten aus dem mit den Klägern abgeschlossenen Architektenvertrag verletzt.

aa) Zum einen liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung im Hinblick auf den von ihnen geschuldeten Einbau von Fensterelementen mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von Uw = 1,0 W/(m²K) vor. Das von der Beklagten zu 1) geplante und überwachte Bauwerk weist insoweit Baumängel auf.

Gemäß § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die Leistung des Auftragnehmers ist nur vertragsgerecht, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist. Im Rahmen der getroffenen Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk (BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 – VII ZR 350/96 – juris Rn. 19). Haben die Parteien die Beschaffenheit des Werks nicht ausdrücklich vereinbart, ist ein für den vertraglich vorausgesetzten, d.h. den vom Besteller beabsichtigten und dem Unternehmer bekannten Gebrauch, hilfsweise ein für den gewöhnlichen, d.h. den nach Art des Werkes üblichen Gebrauch funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk geschuldet. Der Unternehmer kann dabei eine vom Besteller geforderte vertragsgemäße Beschaffenheit auch schlüssig akzeptieren (BGH, Urteil vom 9. Juli 2002 – X ZR 242/99 – juris Rn. 11).

(1.) Gemessen hieran steht zur Überzeugung des Senats fest, dass zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) als Beschaffenheit des zu planenden Reihenhauses die (energetischen) Eigenschaften eines KfW-Energiesparhauses 60 vereinbart wurde und dieser Standard mit den eingebauten Fenstern nicht eingehalten wird.

Eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung folgt aus der gemäß §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.

Auch wenn weder der Architektenvertrag (Anlage K I/5), noch das Exposé (Anlage K I/1) oder die Kostenberechnung (Anlage B1) einen Hinweis auf einen „KfW-60-Standard“ enthalten, folgt aus den den Abschluss des Architektenvertrages begleitenden Umständen die Vereinbarung des „KfW-60-Standard“: Im als Anlage K VII/13 eingereichten Protokoll der Baugruppensitzung vom 30. September 2004 ist durch die Beklagte zu 2) vermerkt: „wärmeschutz/statik durch einen vorgezogenen wärmeschutznachweis des statikers soll geprüft werden, inwiefern die atelierhäuser 6-liter energiesparhäuser sind, dann sind besonders zinsgünstige kredite (2,2%) bei der k…-bank möglich.“ Entsprechend ist auch im als Anlage K I/3 eingereichten Protokoll der Baugruppensitzung vom 14. Oktober 2004 seitens der Beklagten zu 2) vermerkt: „energiesparhaus alle atelierhäuser … sind ENERGIESPARHÄUSER (6-liter-standard), dafür bietet die k…-bank einen zinsgünstigeren kredit über maximal 30.000 € an. möchte jemand diese finanzierungsart nutzen, können wir im büro die entsprechenden formulare ausfüllen und weiterleiten.“

Auch die – von der Beklagten zu 2) jeweils unterzeichnete inhaltsgleiche „Bestätigung zum Kreditantrag 123 – KfW-Programm zur CO2-Minderung“ vom 20. Oktober 2004 (Anlage K V/11) sowie vom 18. November 2004 (Anlage K XV/3) spricht in tatsächlicher Hinsicht dafür, dass die Kläger und die Beklagte zu 1) jedenfalls eine Verwendung des Reihenhauses als KfW-Energiesparhaus 60 vorausgesetzt haben.

Hinzu kommt in rechtlicher Sicht, dass ein Architekt, der Kenntnis davon hat, dass der Bauherr eine staatlich geförderte Finanzierung in Anspruch nehmen will, welche nur bei Einhaltung von bestimmten energetischen Voraussetzungen des zu errichtenden Gebäudes gewährt wird, dafür Sorge tragen muss, dass diese energetischen Voraussetzungen eingehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1972 – VII ZR 197/71 – juris Rn. 15 f. zu vom Bauherrn erstrebten steuerlichen Vergünstigungen – dort Grunderwerbsteuerfreiheit).

Aufgrund der verbauten Fensterelemente, deren Austausch die Kläger nunmehr beabsichtigen, kann das Haus der Kläger die Anforderung nach dem Standard KfW-Energiesparhaus 60 nicht einhalten und ist daher gemäß § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB mangelhaft. Denn die auf Veranlassung und mit Billigung der Beklagten zu 1) verbauten Fensterelemente mit einer zweifach-Verglasung (4/16/4) waren – wie sämtliche Zweischeiben-Isolierverglasung aus den Jahren 2004/2005 – nicht geeignet, die vom Standard KfW-Energiesparhaus 60 gestellten Anforderungen zu erfüllen. Dies folgt aus den überzeugenden Ausführungen im Gutachten I-168-10-GW.3, S. 14 f.), wonach die zum Zeitpunkt der Planung des Gebäudes am Markt verfügbaren Zweischeiben-Isolierverglasungen mit Wärmedurchgangskoeffizienten nicht besser als UG = 1,1 W/(m²k) die Anforderungen hinsichtlich der EnEV bzw. KfW grundsätzlich nicht erfüllen konnten.

(2.) Unabhängig hiervon musste die die Bauüberwachung schuldende Beklagte zu 1) auch darauf achten, dass die zum Einbau gelangenden Fenster eine der Ausschreibung und dem Bauvertrag entsprechende Qualität aufweisen. Dies gilt ganz besonders dann, wenn es auf die Eigenschaften der Fenster zur Erreichung energetischer Ziele im besonderen Maße ankommt. Der Überwachung der Einhaltung der energetischen Qualitätsmerkmale kommt weiterhin deshalb besondere Bedeutung zu, weil sie zu den öffentlich-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen des Bauvorhabens gehören, § 15 Abs. 1 BauO Berlin, und ein Wärmeschutznachweis zu den erforderlichen Bauvorlagen im Sinne des § 5 Abs. 2 der Verordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren – Bauvorlagenverordnung – (BauVorlVO) in der Fassung vom 17. November 1998 (GVBl. S. 343) gehörte.

Vom Fensterbauer geschuldet war der Einbau von Fensterelementen jeweils mit einem Wärmedurchgangskoeffizient Uw = 1,0 W/(m²K). Bereits in dem vom Beklagten zu 4) erstellten Wärmeschutznachweis (Anlage K I/4) sind auf S. 3 die energetischen Kennwerte der Fensterelemente jeweils mit Uw = 1,0 W/(m²K) ausgewiesen. Demgemäß sollten auch nach den vom Beklagten zu 3) erstellten Ausschreibungsunterlagen der Beklagten zu 1) die Fenster folgende energetische Qualität haben: Uw = 1,0 W/(m²K). Dies ergibt sich aus der Bau- und Leistungsbeschreibung Tischler (Anlage K X/1), dort S. 5, wo es unter der Überschrift „Zusätzliche technische Vertragsbedingungen – Tischlerarbeiten“ in Ziff. 2.4.2. heißt: „Energetische Kennwerte des Fensters Uw = 1,0 W/(m²K)“. Diese Ausschreibungsunterlagen sind Bestandteil des Vertrags mit dem Fensterbauer geworden, der mit seinem Angebotsschreiben vom 21. April 2005 ausführte: „entsprechend Ihres Leistungsverzeichnisses erhalten Sie von uns ein Angebot für das o.g. Bauvorhaben“, dessen Grundlage u.a. die „zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen“ waren und dem als Anlagen u.a. die Bau- und Leistungsbeschreibung sowie die Ausschreibung beigefügt waren. Auf der Grundlage dieses Angebots kam im Mai 2005 ein (mit Anlage 4 bezeichneter, Bd. VII, nicht paginiert nach Bl. 131) Vertrag zwischen den Klägern und der Firma K. GmbH zustande; dabei war die Leistung wie folgt beschrieben: „Tischlerarbeiten gemäß Ausschreibung der Architekten B + S vom 30.01.2005 sowie gemäß Auflistung der Einzelleistungen in Anlage.“ Ferner nimmt die Auftragserteilung der Kläger an die Firma K. GmbH Bezug auf deren Angebot vom 21. April 2005, das seinerseits – wie ausgeführt – Bezug auf die „zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen“ nahm.

Demgemäß schuldete der Fensterbauer auch den Einbau von Fenstern mit diesen Qualitätsmerkmalen (vgl. zur Auslegung von Leistungsbeschreibungen eines Bauvertrags auch BGH, Urteil vom 11. März 1999 – VII ZR 179/98 – juris). Der gegenteilige Vortrag der Beklagten zu 1) – 3) im Berufungsverfahren (Schriftsätze vom 7. Dezember 2020, S. 9 ff.; Bd. VIII, Bl. 50 ff. und vom 15. September 2022, S. 4 ff., Bd. IX, Bl. 106 ff.) ist im Hinblick auf die Anlage K X/1 nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Vorgaben aus den Technischen Vorbemerkungen infolge der Baugruppensitzungen vom 27. April sowie 4. und 11. Mai 2005 ausdrücklich nicht mehr Vertragsbestandteil werden sollten; insbesondere aus den Anlagen 2 und 4 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1) – 3) vom 26. Mai 2020 (Bd. VII, nicht paginiert nach Bl. 131) folgt dies nicht.

Die verbauten Fenster weisen die Eigenschaft eines Wärmedurchgangskoeffizienten von Uw = 1,0 W/(m²K) indes nicht auf. Es steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen im Gutachten I-168-10-GW.1, S. 44 f. fest, dass mit der durch den Fensterbauer – die Firma K. GmbH – ausgeführten Zweischeiben-Isolierverglasung zum Zeitpunkt der Planung ein Wärmedurchgangskoeffizient der Fensterelemente Uw = 1,0 W/(m²K) nicht erreichbar war.

Die Beklagte zu 1) hat es pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen, den Einbau von Fensterelementen mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von jeweils Uw = 1,0 W/(m²K) nachhaltig zu überwachen und sicherzustellen. Soweit das Landgericht auf S. 10 des Urteils ausführt, dass nicht nachvollziehbar ist, „wann und durch wen eine solche Kontrolle stattgefunden hätte“, werden diese tatsächlichen Feststellungen von den Beklagten zu 1) – 3) mit ihrer Berufung nicht angegriffen.

Wäre die Beklagte zu 1) ihrer Überwachungsverpflichtung nachgekommen, hätte ihr auffallen müssen, dass die eingebauten Fenster dem geforderten Wärmedurchgangskoeffizienten von jeweils Uw = 1,0 W/(m²K) nicht entsprachen (s. Gutachten I-168-10-GW.3, S. 14 f.). Sie hätte dann darauf dringen müssen, dass Fenster mit den von ihr ausgeschriebenen Eigenschaften eingebaut werden.

Auch der Hinweis der Beklagten zu 1) – 3), dass die Baugruppe sich nach umfassender Bemusterung teilweise (hinsichtlich sechs von acht Fenstern des 1. und 2. OG) für andere Fenster (V.) als von der Firma K. vorgeschlagen entschieden habe (Bd. VIII, Bl. 51), ändert nichts an dem Pflichtverstoß der Beklagten zu 1). Etwas Anderes käme nur dann im Hinblick auf die Grundsätze zu der einem Architekten obliegenden Bedenkenanzeige bzw. auf ein etwaiges Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) der Auftragnehmer (s. dazu BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – VII ZR 8/10 – juris Rn. 33 und 46) in Betracht, wenn seitens der Beklagten zu 1) oder ggf. des Tischlers ein Hinweis an die Kläger erfolgt wäre, dass mit den ausgewählten Fenstern der geforderte Uw-Wert von 1,0 W/(m²K) nicht eingehalten werden kann. Denn im Rahmen der getroffenen Vereinbarung schuldete die Beklagte zu 1) als Auftragnehmerin ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. An dieser Erfolgshaftung ändert sich grundsätzlich nichts, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart – wie hier die Verwendung der V.-Fensterelemente – vereinbart haben, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes – hier die Einhaltung des Wärmedurchgangskoeffizienten von jeweils Uw = 1,0 W/(m²K) nicht erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 – VII ZR 350/96 – juris Rn. 19). Ein solcher Hinweis seitens der Beklagten zu 1) hätte insbesondere deshalb nahegelegen, weil diese durch die Tischlerei … & … mit Schreiben vom 28. April 2005 (Anlage K XXIII/1, Bd. VII, Bl. 41) auf die Problematik des geforderten Uw-Wertes gerade auch in Bezug auf Fenster des Herstellers V. hingewiesen worden war.

bb) Zum anderen hat die Beklagte zu 1) nicht dafür Sorge getragen, dass die von der Firma K. eingebauten Fenster den von ihnen in ihrer Planung vorgesehenen und mit dem Fensterbauer vereinbarten Schallschutz ausweisen.

Die Einhaltung der geplanten und werkvertraglich geschuldeten Schallschutzeigenschaften bedarf ebenfalls der sorgfältigen Überwachung, denn die Herstellung des geschuldeten Schallschutzes ist fehleranfällig und lässt sich in aller Regel im Nachhinein nur schwer und mit großem Aufwand korrigieren. Außerdem ist die von der Beklagten zu 1) geplante Schallschutzeigenschaft im Rahmen des Schallschutznachweises gemäß § 5 Abs. 2 BauVorlVO 1998 Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Baugenehmigungsverfahrens. In ihren Ausschreibungsunterlagen sah die Beklagte zu 1) ein Schalldämmmaß für die Fenster von Rw, R = 35 dB gemäß DIN 4109 vor (S. 5 unter Ziff. 2.6.1 der Ausschreibung – Anlage K X/1). Die Ausschreibungsunterlagen und die „Technischen Vertragsbedingungen“ wurden in den Vertrag mit dem Fensterbauer einbezogen (s. hierzu bereits oben).

Nach den überzeugenden Ausführungen im Gutachten I-168-10-GW.1, S. 49 halten die eingebauten Fenster den ausgeschriebenen und im Werkvertrag vereinbarten Schallschutz nicht ein. Bei ordnungsgemäßer Überwachung durch die Beklagte zu 1) wäre diese mangelhafte Ausführung erkannt worden und es hätte sichergestellt werden können, dass der geplante und mit dem Werkunternehmer vereinbarte Erfolg hergestellt worden wäre. Dabei kann sich die Beklagte zu 1) auch nicht dadurch entlasten, dass sie aufgrund des Produktdatenblatts des Herstellers V. (Anlage B54) davon habe ausgehen dürfen, dass die von der Baugruppe ausgewählten Fenster des Herstellers V. einen Schallschutz von 39 db aufweisen würden.

Unbeschadet der Frage, ob dieses Produktdatenblatt überhaupt den verbauten Fenstertyp betraf, was die Kläger bestreiten, hätte die Beklagte zu 1) die Mitteilung der Tischlerei … & … mit Schreiben vom 28. April 2005 (Anlage K XXIII/1, Bd. VII, Bl. 41), wonach der Schallschutzwert „Rw, R35 db … mit einer Verglasung 4-16-4 nicht zu erreichen“ sei, zum Anlass nehmen müssen, die Einhaltung des Schallschutzes gerade auch in Bezug auf Fenster des Herstellers V. gesondert zu prüfen.

Diese mangelhafte Überwachung des einzuhaltenden Schallschutzes seitens der Beklagten zu 1) stellt eine weitere schuldhafte Pflichtverletzung dar.

b) Diese Planungsfehler der Beklagten zu 1) sind auch kausal für die nun erforderlich werdende Mängelbeseitigung durch Austausch der Fenster geworden.

Wäre die Beklagte zu 1) ihren schuldrechtlichen Verpflichtungen zur Planung ordnungsgemäß nachgekommen, wäre der nun von den Klägern geplante Austausch der Fenster nicht notwendig. Nach den gutachterlichen Ausführungen im Gutachten I-168-10-GW.1, S. 71 ist auch ein vollständiger Austausch der gesamten Fensterkonstruktion erforderlich; der bloße Austausch der Verglasung kommt hingegen nicht in Betracht.

c) Die Beklagten zu 1) – 3) dringen ferner nicht damit durch, dass sie die Kosten für den Austausch der Fenster nicht zu tragen hätten, weil der Austausch unverhältnismäßig wäre.

Allerdings greift nicht § 635 Abs. 3 BGB ein. Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit des für die Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwandes betrifft nur den Aufwand für die Nachbesserung des Planungsmangels und nicht die Mangelfolgeschäden. Die aufgrund des Planungsmangels verursachte Mangelhaftigkeit des Bauwerks ist kein Mangel des Architektenwerks, sondern Folge des Planungsmangels. Der Umfang des Schadens richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB, die Einrede der Unverhältnismäßigkeit aus § 635 Abs. 3 BGB ist gegenüber der Schadenshöhe nicht möglich (BGH, Urteil vom 7. März 2002 – VII ZR 1/00 – juris Rn. 45 zu § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.).

Die Gesichtspunkte, aus denen die Unverhältnismäßigkeit des Mängelbeseitigungsaufwandes im Rahmen des § 635 Abs. 3 BGB folgen kann, sind gleichwohl im Rahmen des § 251 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, Urteile vom 27. September 2011 – 8 U 97/09 – juris Rn. 74 und vom 7. November 2001 – 7 U 87/97 – juris Rn. 40). Dabei entspricht der Maßstab für die Frage der Unverhältnismäßigkeit bei § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB dem bei § 635 Abs. 3 BGB (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 – VII ZR 179/11 – juris Rn. 12).

Für die Frage, ob der vom Architekten zu leistende Aufwand „unverhältnismäßig“ ist, kommt es nicht allein auf das rechnerische Verhältnis zwischen den Mangelbeseitigungskosten einerseits und dem wirtschaftlichen Vorteil für den Auftraggeber andererseits an. Vielmehr sind sämtliche Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Es kommt vor allem darauf an, ob der Auftraggeber ein nachvollziehbares Interesse an einer vertragsgemäßen Ausführung des Werkes hat. In der Abwägung ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit den Unternehmer ein Verschulden trifft. Letztlich kann sich der Unternehmer nur dann auf eine Unverhältnismäßigkeit berufen, wenn das Bestehen des Auftraggebers auf einer ordnungsgemäßen Erfüllung sich im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt (BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 – VII ZR 24/95 – juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. Februar 2018 – 9 U 52/17 – juris Rn. 27).

Bei der Bewertung des Aufwands ist ferner zu berücksichtigen, dass der Unternehmer keinen Vorteil daraus ziehen darf, dass er die geschuldete Nachbesserung lange Zeit verweigert. Demgemäß können die erforderlichen Aufwendungen nicht nach dem Wert zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung angesetzt werden. Sie sind vielmehr auf den Zeitpunkt zu beziehen, in dem die vertragsgemäße Erfüllung der Leistung geschuldet war. Eine Erhöhung des Aufwands, die sich aus allgemeinen Baukostensteigerungen ergibt, ist daher nicht zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer darf nämlich dadurch, dass der Vertragszweck nicht sogleich, sondern erst später im Rahmen der Gewährleistung erreicht wird, keine Besserstellung erfahren (BGH, Urteile vom 23. Februar 1995 – VII ZR 235/93 – juris Rn. 12 und vom 4. Juli 1996 – VII ZR 24/95 – juris Rn. 12). Ferner können im Regelfall die Mehrkosten für die Erbringung außerhalb des normalen Leistungszusammenhanges keine Rolle spielen. Alle diese Umstände, die den Nachbesserungsaufwand erhöhen können, gehören grundsätzlich zum Erfüllungsrisiko des Unternehmers (BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 – VII ZR 24/95 – juris Rn. 12).

Gemessen hieran stellt sich der Aufwand für den Austausch der Fenster nicht als unverhältnismäßig im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB dar. Zuvorderst sind bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit die ohne Austausch der Fenster dauerhaft entstehenden nicht unerheblichen Heizmehrkosten (s. zu den Heizmehrkosten in den Jahren 2008 bis 2012 noch nachfolgend unter 5.) zu berücksichtigen, die bereits für sich gegen die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit sprechen.

Zugunsten der Kläger ist zudem zu berücksichtigen, dass sich im Falle einer Veräußerung des Hauses ein fachkundiger Kaufinteressent in der Regel (auch) für die Fenster interessiert und gegebenenfalls die Einhaltung bestimmter Wärmeschutzstandards prüft oder vom Verkäufer erfragt. Das bedeutet, dass die Kläger im Falle eines Immobilienverkaufs – unabhängig von der Frage einer Offenbarungspflicht – damit rechnen müssen, dass die Frage nach dem den KfW-60-Standard einhaltenden Wärmeschutz der Fenster (Zweifach-Verglasung oder Dreifach-Verglasung) zum Bestandteil von Vertragsverhandlungen werden kann. Es geht für die Kläger, die gegenüber der Beklagten zu 1) auf einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung bestehen, mithin nicht nur um die Höhe anfallender Heizkosten, sondern auch um die Einhaltung bestimmter Merkmale, die auf dem Wohnungsmarkt – neben anderen Merkmalen – allgemein als mitbestimmend für den Wert einer Wohnung angesehen werden (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. Februar 2018 – 9 U 52/17 – juris Rn. 28 zu einem ähnlich gelagerten Fall).

Gegen eine Annahme einer Unverhältnismäßigkeit spricht zudem ein nicht unerhebliches Verschulden der Beklagten zu 1) angesichts der Hinweise der Tischlerei … & … mit Schreiben vom 28. April 2005 (Anlage K XXIII/1, Bd. VII, Bl. 41) im Hinblick auf die Problematik des geforderten Uw-Wertes sowie im Hinblick auf den nicht eingehaltenen Schallschutzwert, weil der Schallschutzwert „Rw, R35 db … mit einer Verglasung 4-16-4 nicht zu erreichen“ sei. Trotz dieser konkreten Hinweise auf die Problematik mangelnden winterlichen Wärmeschutzes sowie mangelnden Schallschutzes hat die Beklagte zu 1) die vertragswidrigen Fenster einbauen lassen.

Hinzu kommt, dass die Nichteinhaltung des Schallschutzes zu einer signifikanten Minderung des Wohnwerts führt. Das Haus der Kläger befindet sich in unmittelbarer Nähe der R… B…. Es ist gerichtsbekannt, dass dieses Areal jedenfalls in den Sommermonaten stark von Wassersportlern und auch sog. Partyflößen genutzt wird. Vor diesem Hintergrund ist durchaus im Bereich des Hauses der Kläger von einer nicht unerheblichen Lärmbelastung auszugehen, die durch den Einbau der geschuldeten Schallschutzfenster gemindert werden kann. Angesichts der „hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau“ (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 – VII ZR 45/06 – juris Rn. 29) spricht auch dies gegen die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB.

Soweit sich die Beklagten zu 1) – 3) dagegen auf die hohen Mängelbeseitigungskosten berufen, führt dies nicht zur Annahme einer Unverhältnismäßigkeit. Denn bei den zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten für den Austausch der Fenster sind diese nicht in voller Höhe den Vorteilen für die Kläger gegenüber zu stellen. Soweit ein Vorschussanspruch in Höhe von 88.524,98 Euro besteht, ist zu berücksichtigen, dass diese Summe ca. 17% Baunebenkosten enthält (s. dazu die Ausführungen im Gutachten I-168-10-GW 5, S. 21), die bei einer Erbringung innerhalb des normalen Leistungszusammenhanges jedenfalls nicht in dieser Höhe angefallen wären. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der genannte Betrag zu einem erheblichen Teil Baukostensteigerungen infolge Zeitablaufs seit Vornahme der Baumaßnahmen 2005/2006 beinhaltet. So betrug der Baupreisindex (bezogen auf 100% im Jahr 2010) im Jahr 2006 87,8% und im Jahr 2018 120% (s. Gutachten I-168-10-GW 1, S. 55 und Gutachten I-168-10-GW 5, S. 19), was einer Baukostensteigerung um den Faktor 1,37 allein in den Jahren 2006 bis 2018 entspricht.

d) Die konkrete Höhe des vom Landgericht für den Austausch der Fenster angesetzten Vorschussanspruchs wird mit der Berufung nicht angegriffen und wird mit 88.524,98 Euro (86.532,16 Euro zuzüglich des vom Landgericht vorgenommenen Aufschlags, vgl. S. 14 des angefochtenen Urteils) angesetzt.

e) Schließlich steht auch das unter dem Az. 7 U 39/15 beim Senat geführte Verfahren dem Anspruch der Kläger auf einen – in der Folge abzurechnenden – Vorschuss nicht entgegen, solange das Ateliergeschoss noch nicht abgerissen oder sonst baulich verändert wurde, so dass der hier beanspruchte Austausch der Fenster bereits faktisch nicht mehr in Betracht käme.

3. Die Kläger haben zum Zwecke der Vorfinanzierung des Neuaufbaus des Wintergartens einen zweckgebundenen Anspruch auf Vorschusszahlung in Höhe von 48.830,22 Euro aus §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4, 633, 631 BGB.

a) Die Beklagte zu 1) war aus dem mit den Klägern geschlossenen Architektenvertrag verpflichtet, die Errichtung eines den KfW-60-Standard einhaltenden Gebäudes, das auch die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz erfüllt, zu planen und zu überwachen (s. dazu bereits oben).

Diese der Beklagten zu 1) obliegenden Aufgaben umfasste die Pflicht sicherzustellen, dass auch im Bereich Wintergarten der sommerliche Wärmeschutz eingehalten wird. Denn auch beim Wintergarten handelt es sich nach den überzeugenden Ausführungen im Gutachten I-168-10-GW.1, S. 28 ff. um einen Aufenthaltsraum, für den die Gewährleistung des sommerlichen Wärmeschutzes sicherzustellen ist (Gutachten I-168-10-GW.1, S. 29, 32).

Die Beklagten zu 1) – 3) räumen mit Schriftsatz vom 24. Juni 2009 (Bd. II, Bl. 26 f.) selbst ein, den Wintergarten in die Baugenehmigungsplanung aufgenommen zu haben und in der Folge einen Wintergarten als Glas-Holzkonstruktion geplant zu haben. Den Beklagten zu 1) – 3) ist nicht darin zu folgen, dass sie für die Planung des Wintergartens nicht mehr verantwortlich gewesen wären, nachdem die Kläger sich gegen den von der Beklagten zu 1) vorgeschlagenen Aufbau des Wintergartens durch die Firma K. entschieden und stattdessen die Firma D beauftragten. Denn hierin war mitnichten die komplette Abkehr von der ursprünglichen Planung des Wintergartens durch die Beklagte zu 1) und deren Entpflichtung hinsichtlich Planung und Bauüberwachung des Wintergartens zu sehen. Vielmehr wird im Gutachten I-168-10-GW.1, S. 28 überzeugend ausgeführt, dass der Wintergarten entsprechend der ursprünglichen Planung der Beklagten zu 1) ausgeführt wurde und lediglich die von den Klägern gewünschten Materialien verwandt wurden; so wurde statt der Holzkonstruktion eine Konstruktion aus Aluminiumprofilen für das Glasdach und die gläsernen Außenwände eingesetzt, zudem wurde die Feldaufteilung der Wintergarten-Außenwände sowie des Glasdaches abweichend ausgeführt.

Für die fortbestehende (Planungs-)Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) streitet, dass sie Planungsunterlagen der mit der Errichtung des Wintergartens beauftragten Firma D. GmbH betreffend die Errichtung des Wintergartens mit Prüfvermerken versehen hat (s. Anlagen K V/5, K X/9 und K XV/6). Für eine Planungsverpflichtung der Beklagten zu 1) auch hinsichtlich des Wintergartens spricht zudem die Anlage B 28. Hier hatte die Klägerin zu 1) mit E-Mail vom 5. September 2005 an die Beklagten zu 2) und 3) darauf hingewiesen, dass der Plan für den Wintergarten nicht ihren Vorstellungen entspreche und sie sich mit den Architekten in Verbindung setzen wolle, „da hier eine andere Lösung gefunden werden“ müsse. Ebenso spricht die E-Mail der Klägerin zu 1) an einen Mitarbeiter der Beklagten zu 1) vom 11. September 2005 (Anlage B 29) für entsprechende Planungsverpflichtungen der Beklagten zu 1), indem es dort heißt: „Nach dem Gespräch mit Frau Sch. am Mittwoch, haben wir uns die jetzige Wintergartensituation auch nach weiterer Beratung überlegt. Die Anordnung der Türen und die Bauweise aus Holz an den Seiten ist nicht befriedigend und entspricht nach wie vor nicht unseren Vorstellungen.“

„mit der planung und baubetreuung des wintergartens sind wir nach wie vor nicht beauftragt. es wurde von ihnen auch kein diesbezügliches angebot gewünscht. deshalb gehe ich davon aus, dass der wintergarten in eigenleistung erstellt wird.“ unterlag sie dabei einer Fehleinschätzung. Auch haben die Kläger mit ihrem Antwort-Schreiben vom 23. Oktober 2005 (Anlage B 32) auf diese E-Mail – anders als die Beklagten zu 1) – 3) meinen – eine Bauleitung für den Wintergarten durch die Beklagte zu 1) nicht verweigert und den Vertrag mit der Beklagten zu 1) auch nicht teilweise gekündigt. Vielmehr wiesen die Kläger ausdrücklich darauf hin, dass Bestandteil des Architektenvertrags ein Haus mit Wintergarten sei, und machten auch sonst deutlich, dass sie auf eine Erfüllung der Pflichten aus dem Architektenvertrag bestehen („Die mündliche Weigerung Ihren Vertrag zu erfüllen, war hier nicht besonders hilfreich.“).

b) Gegen die Pflicht zur Planung und Bauüberwachung in Bezug auf den Wintergarten hat die Beklagte zu 1) verstoßen. Im Gutachten I-168-10-GW.1, S. 29 wird überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass auch im Bereich des Wintergartens die Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz einzuhalten sind. Innen und außen liegende Sonnenschutzanlagen seien indes weder ausgeführt noch in der Planung der Beklagten zu 1) dargestellt, so dass weder Planung noch Ausführung die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz für den Wintergarten erfüllten.

Soweit die Beklagten zu 1) – 3) sich darauf berufen, dem Angebot der Firma D. sei zu entnehmen gewesen, dass die beauftragte Firma die Belange des sommerlichen Wärmeschutzes berücksichtigt hatte, entband dies die Beklagte zu 1) nicht von der sie treffenden Verpflichtung aus dem mit den Klägern geschlossenen Architektenvertrag, die Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes selbst zu prüfen.

c) Diese Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) ist auch kausal für die nun erforderlich werdende Mängelbeseitigung durch Neuaufbau des Wintergartens geworden. Wäre die Beklagte zu 1) ihren schuldrechtlichen Verpflichtungen zur Planung ordnungsgemäß nachgekommen, wären nun die von den Klägern geplanten Um-/Neubaumaßnahmen nicht notwendig.

d) Dem Anspruch der Kläger steht auch nicht § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegen, wonach der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld entschädigen kann, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die Beklagten zu 1) – 3) berufen sich im Rahmen des Berufungsverfahrens (S. 10 f. ihrer Berufungsbegründung, Bd. VIII, Bl. 52 f. d.A.) nur auf die Unverhältnismäßigkeit des Austauschs der Fenster (dazu unter 2.), indes machen sie nicht eine Ersetzungsbefugnis (dazu Staudinger/Höpfner (2021) BGB § 251, Rn. 24) im Hinblick auf eine etwaige Unverhältnismäßigkeit der Kosten für den Neuaufbau des Wintergartens geltend. Im Übrigen spricht insoweit auch nichts für die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit. Denn angesichts der zunehmenden Bedeutung sommerlichen Wärmeschutzes gerade auch im Bereich des Wintergartens erscheint der Aufwand für den Neuaufbau des Wintergartens nicht außer Verhältnis zu dem dadurch zu erzielenden Gewinn an Wohnwert für die Kläger zu stehen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Aufwands nicht auf den hier zuzusprechenden Anspruch auf Vorschusszahlung in Höhe von 48.830,22 Euro abzustellen ist. Vielmehr ist bei diesen Kosten zu berücksichtigen, dass diese ca. 17% Baunebenkosten enthalten (s. dazu die Ausführungen im Gutachten I-168-10-GW 5, S. 21), die bei einer Erbringung innerhalb des normalen Leistungszusammenhanges jedenfalls nicht in dieser Höhe angefallen wären, und ferner der genannte Betrag zu einem erheblichen Teil Baukostensteigerungen infolge Zeitablaufs seit Vornahme der Baumaßnahmen 2005/2006 beinhaltet, weil allein von 2006 bis 2018 von einer Baukostensteigerung um den Faktor 1,37 auszugehen ist.

e) Die konkrete Höhe des vom Landgericht für den Neubau des Wintergartens angesetzten Vorschussanspruchs wird mit der Berufung nicht angegriffen und wird mit 48.830,22 Euro (47.730,99 Euro zuzüglich des vom Landgericht vorgenommenen Aufschlags, vgl. S. 14 des angefochtenen Urteils) angesetzt.

4. Die Kläger haben ferner einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Kosten der Schadensfeststellung und Rechtsverfolgung in Höhe von 8.017,91 Euro. Die Beklagten zu 1) – 3) haften gegenüber den Klägern auf Schadenersatz wegen der oben dargelegten Planungs- und Bauüberwachungsmängel aus dem Architektenvertrag gemäß §§ 634 Nr. 4, 633 Abs. 2 Satz 1, 280 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 128 HGB analog).

Die Kosten für ein Sachverständigengutachten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen ist. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06 – juris Rn. 16 f. m.w.N.). Eine Ersatzpflicht besteht nur dann nicht, wenn das Gutachten wegen falscher Angaben des Geschädigten unbrauchbar ist (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13. Juli 2016 – 14 U 64/16 – juris Rn. 9).

a) Gemessen hieran haben die Kläger Anspruch auf Ersatz der durch die Beauftragung der Dipl.-Arch. D. zur Ermittlung der Fehler und des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwands entstandenen und mit der Klageschrift geltend gemachten und von den Beklagten zu 1) – 3) nicht in Zweifel gezogenen Kosten in Höhe von 567,80 Euro. Soweit die Kläger darüber hinaus weitere 2.641,80 Euro für die Feststellung und Dokumentation der Mängel an den Fenstern (vgl. Anlage K VII/20, dort die Positionen 7, 9, 14-16 und 19-23) ersetzt verlangen, besteht dieser Anspruch lediglich in Höhe von 321,30 Euro für die Positionen 7, 22 und 23. Für die daneben geltend gemachten Positionen 9, 14-16 und 19-21 ist nicht zu erkennen, dass es sich hierbei um Kosten zur Feststellung von durch die Beklagte zu 1) zu verantwortende Mängel handelt.

b) Einen entsprechenden Anspruch auf Ersatz der Mangelfeststellungskosten haben die Kläger hinsichtlich der für Berechnungen des Ingenieurbüros am X…platz wegen „Prüfung des Wärmeschutzes“ aufgewandten Kosten in Höhe von 1.006,88 Euro (s. Anlage K I/17) sowie nochmals in Höhe von insgesamt 892,50 Euro (s. Anlage K XVI/12).

c) Entsprechendes gilt für die von den Klägern für die gutachterliche Stellungnahme durch HEG und die Beschaffung der DIN-Vorschriften aufgewandten Kosten in Höhe von 1.999,20 Euro (s. Anlage K XVI/13).

d) Entsprechendes gilt weiter in Bezug auf die Kosten in Höhe von 666,40 Euro für die Einholung eines Angebots eines Fensterbauers (s. Anlage K XVI/14) sowie für die Klärung der Schallschutzeigenschaften der Fenster in Höhe von 95,20 Euro (s. Anlage K XVI/15) jeweils durch die Firma d. a + s.

e) Ein Anspruch besteht auch für die für die Ermittlung des Bautenstandes durch die Firma H. aufgewandten Kosten in Höhe von 1.443,33 Euro (s. Anlage K VII/17). Denn nach der Kündigung des Architektenvertrags durch die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 8. Juni 2006 (Anlage B 48, Bd. III, Bl. 127) bestand an einer gutachterlichen Klärung des Bautenstandes in diesem Zeitpunkt ein berechtigtes Interesse der Kläger.

f) Schließlich sind auch die Kosten für die vorprozessuale Rechtsberatung in Sachen „Mängelbeseitigung Wärmeschutz“ durch die Rechtsanwälte E & Kollegen in Höhe von 1.025,30 Euro (s. Anlage K VII/21) als Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen (s. insoweit nur Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 249 BGB Rn. 57 m.w.N.). Dass diese vorprozessualen Anwaltskosten, wie die Beklagten zu 1) – 3) meinen, zu Mehrkosten im hiesigen Prozess geführt hätten, ist nicht erkennbar.

g) Die Kläger haben indes keinen Anspruch auf die von ihnen aufgewandten Kosten für Mängelfeststellungen im Zusammenhang mit der Undichtigkeit der Fenster (Leckageortung und Anfertigung thermografischer Aufnahmen: 452,40 Euro gemäß Anlage K VII/18 und 404,84 Euro gemäß Anlage K VII/19).

Denn insoweit ist eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1), die Grundlage eines Anspruchs für Ersatz von Mangelfeststellungskosten wäre, nicht festzustellen. Vielmehr hat der Sachverständige S. in seinem Gutachten I-168-10-GW.1, S. 50 überzeugend ausgeführt, dass Fugen und Einschlagdichtungen beim Öffnen und Schließen der Fenster häufigen mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt seien, wodurch sich die Dichtigkeit der Fugenanschlüsse über die Dauer stark verändern kann. Daher könne er nicht mehr beurteilen, inwieweit die vorgefundenen Undichtigkeiten bereits zum Zeitpunkt der Abnahme bestanden haben und damit im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung hätten bemängelt werden müssen.

5. Den Klägern steht gegen die Beklagten zu 1) – 3) ferner ein Anspruch für erhöhte Heizkosten in den Jahren 2008 bis 2012 in Höhe von 600,00 Euro zu.

Die Beklagten zu 1) – 3) haften gegenüber den Klägern auf Schadenersatz wegen der oben dargelegten Planungs- und Bauüberwachungsmängel im Hinblick auf den Einbau von Fensterelementen mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten schlechter als Uw = 1,0 W/(m²K) aus dem Architektenvertrag gemäß §§ 634 Nr. 4, 633 Abs. 2 Satz 1, 280 Abs. 1 BGB.

Der Senat schätzt diesen Schaden auf 120,00 Euro pro Jahr, mithin für den Zeitraum 2008-2012 auf 600,00 Euro. Dem liegt zum einen zugrunde, dass nach unstreitigem Vortrag der Beklagten zu 1) – 3) (Bd. VII, Bl. 30) für das bereits ausgetauschte und 9,50 m² große Haustürelement ein Heizkostenschaden in Höhe von 12,00 Euro jährlich gutachterlich festgestellt worden ist. Diese für das Haustürelement ermittelte Heizmehrkosten sind angesichts der ca. achtmal so großen Gesamtfensterfläche entsprechend zu vervielfältigen und im Hinblick auf den potentiell größeren Wärmeverlust in den oberen Etagen, insbesondere im Ateliergeschoss, noch weiter zu erhöhen. Bei der Schätzung waren zudem das Privatgutachten des Dipl.-Ing. Sch. (Anlage K I/9) und die diesbezüglichen substantiierten Ausführungen der Beklagten zu 1) – 3) in ihrem Schriftsatz vom 20. Mai 2009 (Bd. I, Bl. 190 f.) zu berücksichtigen. Der Aussage des Dipl.-Ing. Sch. zu den zusätzlichen Heizkosten in seinem Schreiben vom 23. Januar 2007 (Anlage K I/10), wonach die Heizmehrkosten auf 220 Euro pro Jahr beziffert werden, war dabei kein größeres Gewicht beizumessen, weil eine Begründung für diesen Wert nicht angeführt wird. Letztlich geht der Senat von jährlichen Mehrkosten für Heizen infolge der verbauten Fenster mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten schlechter als Uw = 1,0 W/(m²K) von 120,00 Euro aus.

6. Schließlich haben die Kläger auch einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten zu 1) – 3) in Höhe von 974,40 Euro für ein Notdach im Zusammenhang mit der Herstellung des Wintergartens. Soweit die Beklagten zu 1) – 3) mit ihrer Berufung allein darauf verweisen, dass sie für die Planung des Wintergartens nicht verantwortlich gewesen seien, greift diese Verteidigung aus den obigen Erwägungen nicht durch und setzt sich nicht mit dem Vorbringen der Kläger auseinander, dass dieses Notdach bei rechtzeitiger Planung des Wintergartens und Integrierung der Herstellung in den Bauablauf nicht erforderlich gewesen wäre. Da es sich hierbei um einen Mangelfolgeschaden handelt, hängt der Schadensersatzanspruch auch nicht von einer eventuellen Fristsetzung ab.

7. Eine Entschädigung für Nutzungsausfall steht den Klägern gegen die Beklagten zu 1) – 3) aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts auf S. 16 f. des Urteils indes nicht zu. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die Störung des Gebrauchs nicht so nachhaltig war, dass sie objektiv dem Entzug der Nutzung nahekomme. Dies wäre indes Voraussetzung für einen entsprechenden Schadensersatz. Selbst wenn man für große Bereiche des Hauses der Kläger die von ihnen behaupteten hohen Temperaturen im Sommer unterstellt, ist hier nicht davon auszugehen, dass die Einschränkungen für die Bewohner objektiv dem Entzug der Nutzung nahekamen. Denn jedenfalls die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss und im 1. OG dürften ohne weiteres noch zumutbar gewesen sein. Die Kläger tragen selbst vor (Bd. VIII, Bl. 78), dass die „Einzelgeschosse … grundsätzlich ambivalent nutzbar [seien]. Arbeiten und Wohnen kann sich innerhalb des Hauses vielfältig verflechten.“ Gegen einen dem objektiven Entzug der Nutzung nahekommenden Zustand, spricht letztlich auch, dass die Kläger nicht vorgetragen haben, wenigstens temporär eine Ersatzwohnung beschafft zu haben.

8. Der zuerkannte Zinsanspruch (5 Prozentpunkte über Basiszins ab Rechtshängigkeit) folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. Denn ein Anspruch auf Verzugs- bzw. Prozesszinsen besteht auch bei Ansprüchen auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung (BGH, Urteil vom 27. März 1980 – VII ZR 214/79 – juris).

Der Beginn des Zinslaufs orientiert sich dabei an der Zustellung der entsprechenden Klageanträge an die Beklagten zu 1) – 3). Dies betrifft im Einzelnen folgende Anträge:

  • Antrag auf Zahlung von 59.252,23 Euro (Klageschrift, Bd. I, Bl. 2 d.A.), zugestellt am 8. Dezember 2008 (Bd. I, Bl. 26 ff. d.A.);
  • Antrag auf Zahlung von insgesamt 72.052,69 Euro (Schriftsatz vom 22. April 2009, Bd. I Bl. 132 d.A.), Antrag gestellt in der mündlichen Verhandlung am 22. April 2009 (Bd. I, Bl. 130 d.A.);
  • Antrag auf Zahlung weiterer 7.738,99 Euro (Schriftsatz vom 18. Dezember 2009, Bd. II Bl. 101 d.A.), zugestellt am 13. Januar 2010 (Bd. II, Bl. 105);
  • Antrag auf Zahlung weiterer 6.399,10 Euro (Schriftsatz vom 20. Dezember 2010, Bd. II Bl. 194 d.A.), zugestellt am 29. Dezember 2010 (Bd. II, Bl. 198);
  • Antrag auf Zahlung von insgesamt 126.332,63 Euro (Schriftsatz vom 17. April 2013, Bd. III Bl. 187 d.A.), zugestellt am 7. Juni 2013 (Bd. IV, Bl. 7 d.A.);
  • Antrag auf Zahlung von insgesamt 206.578,11 Euro (Schriftsatz vom 11. Juli 2018, Bd. VI Bl. 174 d.A.), zugestellt am 27. Juli 2018 (Bd. VI, Bl. 178 d.A.).

II. Feststellungsanträge

Wegen der mit den erstinstanzlichen Klageanträgen zu Ziffer 2 und 3 begehrten Feststellungen macht sich der Senat die zutreffenden und von den Beklagten zu 1) – 3) nicht näher angegriffenen Erwägungen des Landgerichts auf S. 15 f. zu eigen.

B. Berufung der Kläger gegen den Beklagten zu 4)

I. Die zulässige Berufung der Kläger gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 4) hat keinen Erfolg.

Die Kläger haben keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4, 633, 631 BGB i.V.m. § 398 BGB gegen den Beklagten zu 4) auf Zahlung eines zweckgebundenen Vorschusses zur Anbringung von sommerlichen Wärmeschutzelementen.

Dabei kann letztlich offenbleiben, welchen konkreten Umfang der zwischen der Planungs-GbR und dem Beklagten zu 4) auf der Grundlage des Angebots vom 30. Juni 2004 (Anlage K IV/20) geschlossene Vertrag hatte, ob also auch die Verpflichtung des Beklagten zu 4) bestand, für jedes einzelne Reihenhaus einen individuellen Wärmeschutznachweis zu erbringen. Für eine derartige Verpflichtung spricht, dass der Beklagte zu 4) einen Wärmeschutznachweis für pauschal 500,00 Euro netto anbot und einen Zuschlag für 15 weitere Häuser in Höhe von 495,81 Euro geltend machte. Gegen eine solche individuelle Berücksichtigung eines jeden Reihenhauses spricht indes, dass mit der Abrechnung vom 17. Januar 2005 (Anlage K III/1, Bd. I, Bl. 89) Zuschläge für die Genehmigungsplanung einzelner Häuser geltend gemacht wurden, wobei jedoch nicht das Haus der Kläger betroffen war.

Denn Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags ist, dass es sich um einen Planungs- und Überwachungsfehler eines Architekten oder Ingenieurs handelt, der sich im Bauwerk realisiert hat (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – VII ARZ 1/20, NJW 2021, 53 Rn. 75).

Hieran fehlt es. Denn selbst wenn der Beklagte zu 4) zu einem individuellen sommerlichen Wärmeschutznachweis auch für das Haus der Kläger vertraglich verpflichtet gewesen wäre, hätte er zwar gegen diese Verpflichtung verstoßen. Bei dieser Pflichtverletzung handelte es sich indes nicht um einen Planungs- und Überwachungsfehler, der sich im Bauwerk realisiert hat. Vielmehr – eine solche vertragliche Pflicht unterstellt – hätte der Beklagte zu 4) diese schlicht nicht erbracht. Er hat sich zum sommerlichen Sonnenschutz gar nicht geäußert. Die Angaben zum sommerlichen Wärmeschutz auf S. 13 des Wärmeschutznachweises (Anlage K I/4) hat er nicht ausgefüllt. Insbesondere hat er weder durch Ankreuzen auf S. 13 der Anlage K I/4 bestätigt, dass der Nachweis sommerlichen Wärmeschutzes nicht erforderlich sei, weil der Fensterflächenanteil 30% nicht überschreitet, noch hat er durch Setzen eines Kreuzes bestätigt, dass der Nachweis der Begrenzung des Sonneneintragskennwertes geführt wurde. Auch lässt sich der Unterschrift „B.“ und dem beigefügten Firmenstempel des Beklagten zu 4) auf der S. 13 der Anlage K I/4 nichts zur Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes entnehmen, weil sich diese Unterschrift auf die Angaben auf S. 11 bis 13 bezieht und nicht nur etwaige Angaben zum sommerlichen Wärmeschutz abdeckt. Demgemäß hat der Beklagte zu 4) gerade nicht die Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes bestätigt, so dass sich diese Nichtleistung nicht im Haus der Kläger realisiert hat. Weder die Kläger noch die Beklagten zu 1) – 3) hätten im Hinblick auf diese Nichtleistung des Beklagten zu 4) darauf vertrauen dürfen, dass die geplante Errichtung des Reihenhauses der Kläger insbesondere mit den geplanten konkreten Fenstergrößen und den fehlenden Verschattungsanlagen die Anforderungen des sommerlichen Wärmeschutzes einhalten werde. Entsprechendes gilt für den als Anlage K XI/4 eingereichten „Wärmeschutznachweis Gesamthaus“ vom 19. November 2004, der ebenfalls keinerlei Aussagen zum sommerlichen Wärmeschutz durch den Beklagten zu 4) enthält. Soweit die Kläger und die Beklagten zu 1) – 3) den Bau trotz des nicht nachgewiesenen sommerlichen Wärmeschutzes ausgeführt haben, haben sie auf eigenes Risiko gehandelt und jedenfalls nicht auf etwaige fehlerhafte Angaben des Beklagten zu 4) vertraut.

Die Kläger und ihre Architekten hätten entweder mit Fristsetzung den Beklagten zu 4) zur Bestätigung des sommerlichen Wärmeschutzes anhalten müssen oder ggf. anderweitig eine entsprechende Bestätigung einholen müssen.

II. Gegenüber dem Beklagten zu 4) kommt wegen dessen Nichtleistung auch kein Schadensersatz gemäß § 634 Nr. 4 i.V.m. § 281 BGB i.V.m. § 398 BGB in Betracht.

Entstehen durch das mangelhafte Werk Schäden, die außerhalb des eigentlichen Werks liegen, so muss zunächst zwischen den allgemeinen Schadensersatzansprüchen wegen Vertragsverletzung nach § 634 Nr. 4, § 280 BGB und den Ansprüchen statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, § 281 BGB unterschieden werden. Bei der Zuordnung von Schäden außerhalb der eigentlichen Leistung ist als Maßstab deshalb die Frage zu stellen, inwieweit eine Frist zur Nacherfüllung bei dem entsprechenden Schadensposten im Grundsatz sachgerecht ist, auch wenn sie im konkreten Fall aus den in § 281 Abs. 2, § 636 BGB angeführten Gründen entbehrlich sein mag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Grundsatz bei Mängeln der Werkleistung die Möglichkeit der Nacherfüllung einzuräumen ist, wie § 634 Nr. 2 i.V.m § 637 Abs. 1 und § 634 Nr. 3 i.V.m § 323 Abs. 1 BGB zeigen. Eine zu enge Beschränkung des unter § 281 BGB fallenden Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung gewährt dagegen dem Besteller die Möglichkeit, Schadensersatz auch ohne vorherige Nacherfüllungsfrist verlangen zu können. Deshalb sind nicht ohne weiteres alle Schadensposten außerhalb des unmittelbaren Ausgleichs für den Werkmangel selbst vom Anwendungsbereich des § 281 BGB ausgenommen (BeckOK BGB/Voit, 62. Ed. 1.5.2022, BGB § 636 Rn. 65).

der Werkleistung handelt, für den grundsätzlich die Möglichkeit der Nacherfüllung einzuräumen ist, greift hier § 281 BGB. Dessen Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil es an einer Fristsetzung seitens der Kläger bzw. der Planungs-GbR gegenüber dem Beklagten zu 4) fehlt, konkrete Angaben zum sommerlichen Wärmeschutz beim Reihenhaus der Kläger zu machen.

Eine derartige Fristsetzung war bereits im Hinblick auf die unkonkrete Vertragsgestaltung mit der letztlich bestehenden Unsicherheit, ob für das Reihenhaus der Kläger tatsächlich individuelle Angaben zum sommerlichen Wärmeschutz hätten gemacht werden müssen, nicht entbehrlich.

Doch selbst wenn man hier eine Fristsetzung für entbehrlich halten wollte, würde ein Schadensersatzanspruch daran scheitern, dass der von den Klägern geltend gemachte Schaden nicht mehr vom Schutzzweck der Norm umfasst ist. Denn § 281 BGB soll im Bereich von planerischen Leistungen nicht jeglichen Schaden ersetzen, der entsteht, wenn der Planer nicht tätig wird und deshalb die Bauherren bzw. deren Architekten auf Gutdünken selbst „losbauen“, eine solch weitgehende Haftung wäre letztlich völlig kontur- und uferlos.

Soweit die Kläger und die Beklagten zu 1) – 3) den Bau trotz des nicht nachgewiesenen sommerlichen Wärmeschutzes ausgeführt haben, haben sie auf eigenes Risiko gehandelt und jedenfalls nicht auf etwaige fehlerhafte Angaben des Beklagten zu 4) vertraut. Die Kläger und ihre Architekten hätten entweder mit Fristsetzung den Beklagten zu 4) zur Bestätigung des sommerlichen Wärmeschutzes anhalten müssen oder vor Baubeginn ggf. anderweitig eine entsprechende Bestätigung einholen müssen.

III. Ein Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO besteht im Hinblick auf die nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 und 100 Abs. 1 und 4 ZPO sowie aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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