Verjährung der Schlussrechnung im Architektenrecht
Sichern Sie Ihre Ansprüche – Verjährung von Schlussrechnungen
Wann verjährt eine Schlussrechnung von Architekten
Die Verjährungsfrist für Schlussrechnungen eines Architekten beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Rechnung gestellt wurde. Das bedeutet im Klartext: Haben Sie Ihre Schlussrechnung zum Beispiel am 01.08.2015 gestellt, dann beginnt die Verjährungsfrist nach Ablauf des Jahres 2015, also am 01.01.2016. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Das heißt wenn Ihr Gläubiger die offen stehende Forderung im vorliegenden Beispiel nicht spätestens bis zum 31.12.2018 ausgeglichen hat, dann haben Sie keine Möglichkeit mehr, diese einzutreiben, da sie verjährt ist. Das Risiko der Verjährung von Schlussrechnungen bietet allerdings auch Chancen. Sind nämlich zum Zeitpunkt der Erstellung der Schlussrechnung auch noch Abschlagszahlungen offen, so verjähren diese nicht selbständig, sondern zusammen mit der Schlussrechnung. Zudem dürfen laut Urteil des BGH sogar bereits verjährte Abschlagsforderungen mit in die Schlussrechnung aufgenommen werden, sodass sie deren Verjährungsfrist unterworfen sind. Achten Sie bei der Zustellung Ihrer Schlussrechnung darauf, dass Sie deren Erhalt durch Ihren Schuldner nachweisen können. Hier ist ein Einschreiben zu empfehlen.
Wie Sie die Verjährung einer Schlussrechnung verhindern können
Individuelle Beratung zur Verjährung und rechtliche Unterstützung bei hemmenden Maßnahmen
Wir bieten unseren Kunden eine persönliche und individuelle Rechtsberatung zum Themenkreis “Verjährung von Schlussrechnungen” sowie rechtlichen Beistand bei der Einleitung von Maßnahmen, die sich zur Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährungsfrist eignen. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns, um von unserem juristischen Fachwissen zu profitieren und Ihre Forderungen dauerhaft zu schützen.