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Bauvertrag – unangemessene rechtliche Gestaltung – Verstoß gegen SchwarzArbG

Ein luxuriöser Pool und eine nüchterne Lagerhalle – zwei Bauprojekte, die zu einem erbitterten Rechtsstreit führten. Denn ein findiger Bauherr versuchte, mittels kreativer Rechnungslegung private Kosten auf das gewerbliche Projekt zu verschieben, um Steuern zu sparen. Diese bemerkenswerte Kostenverschiebung mündete schließlich vor dem Oberlandesgericht. Dort stand die Frage im Raum, ob diese Art der Vertragsgestaltung die gesamten Bauverträge unwirksam macht.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 110/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Stuttgart
  • Datum: 30.04.2025
  • Aktenzeichen: 3 U 110/24
  • Rechtsbereiche: Bauvertragsrecht, Steuerrecht, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Bauunternehmen, das Werklohn für erbrachte Bauleistungen forderte und gegen die Feststellung der Nichtigkeit der Verträge durch das Landgericht Berufung einlegte.
  • Beklagte: Der Inhaber eines Haustechnikunternehmens, der die Nichtigkeit der Verträge wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz geltend machte und die Rückgabe von Bürgschaften verlangte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Bauunternehmen und ein Unternehmer schlossen Verträge über den Bau einer gewerblichen Lagerhalle und eines privaten Schwimmbeckens. Sie vereinbarten, Kosten zwischen diesen Projekten zu verschieben, mutmaßlich zur Erzielung steuerlicher Vorteile. Nach Leistungsstörungen forderte das Bauunternehmen offene Zahlungen, woraufhin der Unternehmer die Verträge wegen angeblicher Nichtigkeit nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ablehnte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Rechtsfrage war, ob eine vertragliche Vereinbarung zur Kostenverschiebung zwischen privaten und gewerblichen Bauvorhaben, die steuerliche Vorteile erzielen soll, zur zivilrechtlichen Nichtigkeit der Bauverträge nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz führt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts auf und stellte fest, dass die Klage des Bauunternehmens dem Grunde nach gerechtfertigt ist, und verwies die Sache zur Klärung der Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurück. Die Widerklage des Unternehmers auf Rückgabe der Bürgschaften wurde abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht befand, dass eine „unangemessene rechtliche Gestaltung“ im Sinne des Steuerrechts nicht mit einer „Verletzung steuerlicher Pflichten“ im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gleichgesetzt werden kann. Die Kostenverschiebung, auch wenn sie steuerrechtlich bedenklich sein mag, stellte keine „Schwarzleistung“ oder ein Verheimlichen von Einnahmen dar, sondern eine umstrittene Zuordnung von Kosten. Daher sind die Bauverträge nicht nichtig.
  • Folgen: Da die Bauverträge gültig sind, hat das Bauunternehmen grundsätzlich einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Die genaue Höhe des Anspruchs muss nun vom Landgericht ermittelt werden. Die Forderung des Unternehmers nach Rückgabe der Bürgschaften ist unbegründet, da der Sicherungszweck der Bürgschaften fortbesteht.

Der Fall vor Gericht


Ein teurer Pool und eine günstige Lagerhalle? Der Streit um kreative Rechnungen

Jeder, der schon einmal gebaut oder renoviert hat, kennt die Aufteilung der Kosten. Besonders interessant wird es, wenn man gleichzeitig ein privates Vorhaben, wie ein Wohnhaus, und ein gewerbliches Projekt, wie ein Bürogebäude, plant. Schnell kommt da die Frage auf: Könnte man nicht Kosten vom privaten Haus, die man steuerlich nicht absetzen kann, auf das gewerbliche Büro verschieben, um dort höhere Betriebsausgaben geltend zu machen und Steuern zu sparen? Eine genau solche Überlegung führte zu einem komplexen Rechtsstreit, der vor dem Oberlandesgericht Stuttgart landete.

Geschäftsleute prüfen Baupläne und Angebote für Schwimmbecken und Lagerhalle im Besprechungsraum
Kostenverschiebung bei Baukosten: Pool & Lagerhalle in Angebot verhandeln, Steuern sparen, Konflikt bei Vertragsverhandlungen. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Mittelpunkt standen ein Unternehmer, den wir hier „der Bauherr“ nennen, und ein Bauunternehmen, das wir „die Baufirma“ nennen. Der Bauherr wollte zwei Projekte realisieren: eine gewerblich genutzte Lagerhalle und ein rein privat genutztes Schwimmbecken auf einem anderen Grundstück. Die Baufirma legte für beide Projekte separate Angebote vor. Das Schwimmbecken sollte ursprünglich rund 126.000 Euro kosten, die Lagerhalle rund 490.000 Euro. Doch dann kam es zu einer entscheidenden Absprache.

Wie aus zwei Bauprojekten ein Gerichtsverfahren wurde

Nach einem Gespräch zwischen dem Bauherrn und einem Mitarbeiter der Baufirma wurden die Karten neu gemischt. Eine E-Mail dokumentierte eine bemerkenswerte Verschiebung: Kosten in Höhe von über 41.000 Euro wurden rechnerisch vom Schwimmbecken-Projekt abgezogen und dem Lagerhallen-Projekt zugeschlagen. Daraufhin erstellte die Baufirma neue, „überarbeitete“ Angebote. Plötzlich kostete die Lagerhalle rund 541.000 Euro, während das private Schwimmbecken nur noch mit etwa 56.000 Euro zu Buche schlug.

Auf dieser Grundlage schlossen die beiden Parteien zwei getrennte Bauverträge ab. Die Baufirma begann mit den Arbeiten an beiden Standorten. Doch die Zusammenarbeit endete im Streit, als eine Stützmauer am Schwimmbecken einstürzte. Die Baufirma forderte daraufhin eine Sicherheitsleistung für noch offene Zahlungen. Eine solche Sicherheitsleistung, oft in Form einer Bürgschaft (eine Garantie einer Bank oder Versicherung, für die Schulden des Auftraggebers einzustehen), ist im Baurecht üblich. Der Bauherr kam dieser Forderung nach und hinterlegte zwei Bürgschaften.

Nachdem die Baufirma ihre Schlussrechnung für die Lagerhalle gestellt hatte, kam es zum endgültigen Bruch. Der Bauherr kürzte die Rechnung drastisch. Er weigerte sich unter anderem, den künstlich erhöhten Preis für die Lagerhalle zu zahlen, und rechnete verschiedene Gegenforderungen auf. Am Ende behauptete er sogar, er habe bereits zu viel bezahlt. Die Baufirma zog daraufhin vor Gericht und klagte auf die Zahlung des ausstehenden Betrags von rund 229.000 Euro.

Die Kernfrage für das Gericht: Ein cleverer Trick oder illegale Schwarzarbeit?

Vor Gericht argumentierte der Bauherr, die gesamten Verträge seien ungültig. Aber warum sollte ein Vertrag ungültig sein, den man selbst unterschrieben hat? Der Bauherr berief sich auf das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (kurz SchwarzArbG). Dieses Gesetz soll illegale Arbeit ohne Rechnungen und ohne die Abführung von Steuern verhindern. Der Bauherr behauptete, die bewusste Verschiebung der Kosten vom privaten Pool zur gewerblichen Halle sei genau so ein Fall. Man habe gemeinsam versucht, Steuern zu hinterziehen, indem man private Ausgaben als betriebliche deklarierte. Ein solcher Vertrag, so seine Argumentation, ist nach dem Gesetz nichtig. Juristisch bedeutet Nichtigkeit, dass der Vertrag von Anfang an so behandelt wird, als hätte es ihn nie gegeben.

Die Baufirma sah das natürlich anders. Sie argumentierte, es habe sich um eine legale Preisvereinbarung gehandelt, die im Rahmen der Vertragsfreiheit möglich sei. Das erste Gericht, das Landgericht Ellwangen, folgte jedoch der Sichtweise des Bauherrn. Es erklärte beide Bauverträge für nichtig und wies die Klage der Baufirma ab. Mehr noch: Es verurteilte die Baufirma dazu, die erhaltenen Bürgschaften zurückzugeben. Denn wenn der Vertrag nichtig ist, gibt es auch keine Geldforderung, die durch eine Bürgschaft gesichert werden müsste. Dagegen legte die Baufirma Berufung ein.

Das Oberlandesgericht hebt das Urteil auf: Die Verträge sind gültig

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart sah den Fall völlig anders und hob die Entscheidung der Vorinstanz komplett auf. Die Richter in Stuttgart entschieden: Die Bauverträge sind wirksam. Damit ist die Klage der Baufirma auf Bezahlung dem Grunde nach gerechtfertigt. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Werklohn grundsätzlich besteht; wie hoch er genau ist, muss aber noch geklärt werden.

Folgerichtig wurde die Forderung des Bauherrn, die Bürgschaften zurückzuerhalten (juristisch eine Widerklage), abgewiesen. Die Sache wurde an das Landgericht zurückverwiesen. Was bedeutet das? Das Landgericht muss sich nun mit den Details beschäftigen, die es beim ersten Mal ignoriert hatte: Sind die Rechnungen der Baufirma korrekt? Gibt es Mängel an der Lagerhalle, die der Bauherr geltend machen kann? Erst danach kann über die genaue Höhe der Zahlung entschieden werden.

Warum der Vertrag kein Fall für das Schwarzarbeitsgesetz ist

Aber wie kam das OLG zu dieser Einschätzung? Die Begründung ist der Kern des Urteils und dreht sich um eine feine, aber entscheidende juristische Unterscheidung. Das Gericht stellte klar, dass das Landgericht zwei verschiedene Dinge miteinander verwechselt hatte: eine illegale Schwarzarbeitsabrede und eine möglicherweise unzulässige steuerliche Gestaltung.

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zielt auf Fälle, in denen Leistungen erbracht werden, ohne dass darüber eine Rechnung gestellt wird, um Steuern und Sozialabgaben komplett zu hinterziehen. Ein klassisches Beispiel: Ein Handwerker repariert etwas und sagt: „Mit Rechnung kostet es 500 Euro, ohne Rechnung nur 300 Euro in bar.“ Wenn der Kunde darauf eingeht, ist der gesamte Vertrag nichtig.

Im vorliegenden Fall war die Situation aber anders. Hier wurde nichts verheimlicht. Die Baufirma hat über alle Leistungen Rechnungen mit ausgewiesenen Preisen gestellt. Das Problem war nicht, dass abgerechnet wurde, sondern wie die Kosten auf die beiden Projekte verteilt wurden.

Die entscheidende Unterscheidung: Eine Steuerfrage, kein nichtiger Vertrag

Das OLG erklärte, dass die Vereinbarung der Parteien in eine andere rechtliche Kategorie fällt: die der unangemessenen rechtlichen Gestaltung nach § 42 der Abgabenordnung (AO), dem grundlegenden Gesetz des deutschen Steuerrechts. Dieses Gesetz soll die Steuerumgehung verhindern. Es besagt, dass man das Recht nicht missbrauchen darf, um durch künstliche oder ungewöhnliche Gestaltungen Steuern zu sparen, die bei einer normalen Vorgehensweise anfallen würden.

Um das an einem Alltagsbeispiel zu verstehen: Stellen Sie sich vor, Sie verkaufen Ihr Auto an Ihre Tochter für nur einen Euro, nur damit diese es dann zum Marktpreis weiterverkaufen kann und die Schenkungssteuer umgangen wird. Der Kaufvertrag zwischen Ihnen und Ihrer Tochter für einen Euro ist zivilrechtlich gültig. Das Finanzamt kann aber sagen: „Dieser Weg war unangemessen. Wir behandeln das Ganze steuerlich so, als hätten Sie Ihrer Tochter den vollen Wert des Autos geschenkt.“ Die Folge ist also eine steuerliche Korrektur, aber nicht die Ungültigkeit des Kaufvertrags.

Genau so argumentierte das OLG Stuttgart. Die Vereinbarung zwischen der Baufirma und dem Bauherrn war vielleicht ein Versuch, die Steuerlast zu senken. Ob dieser Versuch erfolgreich oder zulässig ist, entscheidet allein das Finanzamt. Es könnte die Kosten neu zuordnen und vom Bauherrn eine Steuernachzahlung fordern. Aber dieser steuerliche Aspekt macht den zivilrechtlichen Bauvertrag zwischen den Parteien nicht automatisch nichtig. Die Verträge bleiben bestehen.

Was passiert jetzt mit der Bezahlung und den Bürgschaften?

Da die Verträge wirksam sind, hat die Baufirma grundsätzlich einen Anspruch auf Bezahlung für ihre geleistete Arbeit. Deshalb wurde der Fall an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun die eigentliche Arbeit machen: die Schlussrechnung der Baufirma prüfen, die vom Bauherrn behaupteten Mängel bewerten und am Ende ausrechnen, wer wem noch wie viel Geld schuldet.

Auch die Frage der Bürgschaften ist damit klar. Eine Bürgschaft dient dazu, einen Anspruch abzusichern. Man kann es sich vorstellen wie das Pfand für einen Einkaufswagen: Solange man den Wagen benutzt, behält der Supermarkt die Münze. Erst wenn man den Wagen zurückbringt (also die Schuld beglichen ist), bekommt man sein Pfand zurück. Da der Anspruch der Baufirma auf Bezahlung nun wieder im Raum steht, bleibt auch der Zweck der Bürgschaften bestehen. Sie dienen weiterhin als Sicherheit für eine mögliche Restschuld des Bauherrn. Er kann sie daher nicht zurückfordern.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt klar, dass eine bewusste Kostenverschiebung zwischen privaten und gewerblichen Bauprojekten zwar steuerrechtliche Probleme verursachen kann, aber die zugrundeliegenden Bauverträge trotzdem gültig bleiben. Während das Schwarzarbeitsgesetz nur bei komplett verschleierten Leistungen ohne Rechnung greift, handelt es sich hier um eine mögliche Steuerumgehung, die das Finanzamt korrigieren kann, ohne dass die Verträge unwirksam werden. Bauherren sollten wissen, dass sie sich nicht durch fragwürdige Kostentricks aus bestehenden Zahlungsverpflichtungen befreien können – am Ende müssen sie trotzdem für die erbrachten Bauleistungen bezahlen. Das Urteil stärkt damit die Rechtssicherheit für Bauunternehmen und macht deutlich, dass steuerliche Gestaltungsversuche getrennt von der zivilrechtlichen Wirksamkeit von Bauverträgen zu betrachten sind.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was gilt im Baurecht als Schwarzarbeit und wann führt diese zur Ungültigkeit eines Vertrags?

Schwarzarbeit im Baurecht ist ein ernstes Thema, das weitreichende Konsequenzen haben kann. Grundsätzlich spricht man von Schwarzarbeit, wenn Bauleistungen erbracht werden, ohne dass die dafür vorgesehenen gesetzlichen Pflichten erfüllt werden. Das betrifft insbesondere die korrekte Anmeldung der Tätigkeit und die Abführung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Arbeit außerhalb der offiziellen Wirtschaft stattfindet und dadurch dem Staat Einnahmen entgehen und unlauterer Wettbewerb entsteht.

Was ist Schwarzarbeit im Baurecht?

Im Kern ist Schwarzarbeit im Baurecht eine entgeltliche (also bezahlte) Bauleistung, die unter Verstoß gegen eine der folgenden Pflichten erbracht wird:

  • Keine Anmeldung beim Finanzamt: Die Einnahmen aus der Tätigkeit werden dem Finanzamt nicht gemeldet und somit keine Einkommensteuer oder Umsatzsteuer gezahlt.
  • Keine Anmeldung bei der Sozialversicherung: Der Arbeitnehmer oder Selbstständige wird nicht bei den Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) angemeldet und die Beiträge werden nicht abgeführt.
  • Keine Gewerbeanmeldung: Die Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeführt, ohne dass ein entsprechendes Gewerbe angemeldet wurde.
  • Bezug von Sozialleistungen: Eine Person bezieht Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Bürgergeld und arbeitet gleichzeitig, ohne dies den zuständigen Behörden zu melden.

Für Sie bedeutet das: Wenn Sie beispielsweise mit einem Handwerker vereinbaren, dass er eine Bauleistung „ohne Rechnung“ erbringt, damit Sie sich die Umsatzsteuer sparen und er die Einkommensteuer nicht abführen muss, fällt dies typischerweise unter den Begriff der Schwarzarbeit. Es geht also darum, dass die Arbeit bewusst am Fiskus und den Sozialkassen vorbeigeschleust wird.

Wann führt Schwarzarbeit zur Ungültigkeit eines Vertrags?

Wenn ein Vertrag im Bereich der Schwarzarbeit geschlossen wird, kann er ungültig sein. Juristisch spricht man dann von Nichtigkeit. Dies ist ein sehr wichtiger Punkt, denn ein nichtiger Vertrag ist so, als hätte er nie existiert, mit gravierenden Folgen für alle Beteiligten.

Ein Bauvertrag, der auf Schwarzarbeit abzielt, ist nichtig, wenn beide Parteien bewusst die gesetzlichen Pflichten zur Steuerzahlung oder zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen umgehen wollen. Es reicht nicht, wenn nur eine Partei dies beabsichtigt. Es muss ein beiderseitiges Einverständnis über diese Gesetzesumgehung vorliegen. Die maßgebliche rechtliche Grundlage hierfür ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in Verbindung mit den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches über gesetzeswidrige Verträge.

Die schwerwiegendsten Folgen der Nichtigkeit für Sie als Laien sind:

  • Kein Anspruch auf Bezahlung: Der Bauunternehmer oder Handwerker kann die vereinbarte Bezahlung für die erbrachte Leistung nicht gerichtlich einfordern.
  • Kein Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Gewährleistung: Wurden die Bauarbeiten mangelhaft ausgeführt, haben Sie als Auftraggeber in der Regel keine rechtlichen Ansprüche auf Nachbesserung oder Schadensersatz. Der Vertrag ist ja nichtig und bietet somit keine Grundlage für solche Forderungen.
  • Keine Rückzahlung von Geleistetem: Auch bereits gezahlte Beträge lassen sich im Falle der Nichtigkeit oft nicht einfach zurückfordern, da die Rechtsprechung hier davon ausgeht, dass die geleistete Zahlung einem illegalen Zweck diente.

Stellen Sie sich vor: Sie haben sich mit einem Handwerker darauf geeinigt, dass er Ihr Bad renoviert und dafür „ohne Rechnung“ 5.000 Euro erhält, um Kosten zu sparen. Sie zahlen ihm das Geld. Wenn er nun die Arbeiten nicht oder sehr schlecht ausführt, können Sie ihn in der Regel nicht zur Nachbesserung zwingen oder Ihr Geld zurückverlangen. Der gesamte Vertrag ist wegen der beabsichtigten Schwarzarbeit unwirksam. Dies bedeutet einen vollständigen Verlust des Rechtsschutzes für beide Seiten.


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Welche praktischen Auswirkungen hat es, wenn ein Bauvertrag aufgrund eines Verstoßes für ungültig (nichtig) erklärt wird?

Wird ein Bauvertrag für ungültig oder nichtig erklärt, ist das so, als hätte dieser Vertrag rechtlich nie existiert. Das bedeutet, dass von Anfang an keinerlei Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag entstanden sind. Für alle Beteiligten, also für den Bauherrn und das Bauunternehmen, hat dies weitreichende Konsequenzen, die oft komplex und unerwartet sind.

Der Vertrag existiert rechtlich nicht – was bedeutet das?

Wenn ein Vertrag nichtig ist, können keine Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages geltend gemacht werden. Das bedeutet:

  • Der Bauherr kann nicht mehr verlangen, dass das Bauunternehmen die Arbeiten fertigstellt oder Mängel wie ursprünglich vereinbart beseitigt.
  • Das Bauunternehmen kann nicht die Bezahlung der noch offenen Rechnungen fordern, die sich aus dem nichtigen Vertrag ergeben hätten.
  • Die vereinbarten Mängelrechte, wie Gewährleistung oder Nacherfüllung, die normalerweise aus einem gültigen Bauvertrag entstehen, greifen nicht.

Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen und Zahlungen

Da der Vertrag von Anfang an als nicht existent gilt, wurden alle bereits erbrachten Leistungen und Zahlungen ohne einen gültigen Rechtsgrund geleistet. Dies führt zur sogenannten Rückabwicklung. Stellen Sie sich vor, Geld oder Leistungen wurden gegeben, aber es gab dafür keine gültige Grundlage. Dies wird über das Bereicherungsrecht geregelt, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert ist.

  • Geleistete Zahlungen: Wenn der Bauherr bereits Abschlagszahlungen oder den vollen Preis bezahlt hat, hat das Bauunternehmen diese ohne gültigen Rechtsgrund erhalten. Der Bauherr hat daher einen Anspruch darauf, diese gezahlten Gelder zurückzufordern.
  • Erbrachte Bauleistungen: Gleichzeitig hat das Bauunternehmen Bauleistungen erbracht, die dem Bauherrn zugutekamen. Der Bauherr hat durch die geleistete Arbeit des Bauunternehmens etwas „erlangt“, nämlich das teilweise oder vollständig errichtete Bauwerk. Das Bauunternehmen hat daher einen Anspruch darauf, den Wert dieser Bauleistungen ersetzt zu bekommen. Dieser Wert muss geschätzt werden, da die Leistung selbst nicht einfach zurückgegeben werden kann.

Auswirkungen auf Mängel und den Wert der Leistung

Da die vertragliche Mängelhaftung entfällt, bedeutet dies nicht, dass Mängel folgenlos bleiben. Wenn die vom Bauunternehmen erbrachte Leistung Mängel aufweist, mindert dies den Wert der Leistung, die das Bauunternehmen vom Bauherrn zurückfordern kann. Eine mangelhafte Leistung ist objektiv weniger wert als eine einwandfreie.

  • Die Ermittlung des Wertes der tatsächlich erbrachten Leistung kann sehr aufwendig sein und ist oft umstritten, insbesondere wenn die Arbeiten nicht dem ursprünglichen Plan entsprechen oder Mängel aufweisen. Es geht nicht darum, was vereinbart war, sondern darum, welchen tatsächlichen Wert die bereits erbrachten Arbeiten zum Zeitpunkt der Rückabwicklung haben.

Komplizierte und oft unbefriedigende Situation

Für beide Parteien ist die Nichtigkeit eines Bauvertrages eine sehr schwierige und oft langwierige Situation.

  • Es entstehen häufig komplizierte Berechnungen und umfangreiche Auseinandersetzungen darüber, wer was in welcher Höhe zurückgeben muss.
  • Das ursprüngliche Ziel – ein fertiggestelltes Bauvorhaben oder die Bezahlung der erbrachten Leistung nach Plan – wird in der Regel nicht mehr erreicht.
  • Die Parteien befinden sich in einer Situation, in der es darum geht, die finanziellen Verhältnisse so gut wie möglich zu entwirren, anstatt den eigentlichen Bauprozess fortzusetzen. Dies kann zu erheblichen finanziellen Unsicherheiten und Belastungen führen.

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Was sind die Folgen, wenn ein Bauvertrag trotz Versuchs der Steuerersparnis weiterhin gültig bleibt?

Wenn ein Bauvertrag, obwohl er ursprünglich mit dem Ziel einer Steuerersparnis möglicherweise nicht korrekt aufgesetzt wurde, zivilrechtlich als gültig anerkannt wird, bleiben seine grundlegenden Wirkungen und Pflichten unverändert bestehen. Das bedeutet, dass die versuchte Steuerersparnis den Vertrag nicht automatisch ungültig macht oder aufhebt.

Zivilrechtliche Folgen: Die Vertragspflichten bleiben bestehen

Für Sie als Auftraggeber oder Auftragnehmer bedeutet dies:

  • Pflicht zur Leistung und Zahlung: Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, den vereinbarten Werklohn zu zahlen. Im Gegenzug ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Bauleistung wie vereinbart auszuführen. Das Bauprojekt muss also fertiggestellt und bezahlt werden.
  • Rechte und Pflichten bei Mängeln: Auch die Regeln zur Mängelhaftung (auch Gewährleistung genannt) bleiben voll gültig. Wenn die Bauleistung des Auftragnehmers Mängel aufweist, hat der Auftraggeber weiterhin das Recht, die Nachbesserung der Mängel zu verlangen. Kommt der Auftragnehmer dieser Pflicht nicht nach, können weitere Rechte wie Minderung des Preises oder Schadenersatz relevant werden.
  • Kein „Rauskommen“ aus dem Vertrag: Der Versuch, Steuern zu sparen, führt also nicht dazu, dass man sich einfach vom Vertrag lösen oder die vereinbarte Leistung bzw. Zahlung verweigern kann. Der Vertrag ist bindend.

Steuerrechtliche Folgen: Unabhängig vom zivilrechtlichen Vertrag

Ganz wichtig ist die Trennung zwischen den zivilrechtlichen und den steuerrechtlichen Konsequenzen:

  • Separate Betrachtung: Die steuerrechtliche Bewertung eines Sachverhalts ist unabhängig von der zivilrechtlichen Gültigkeit eines Vertrages. Auch wenn der Bauvertrag zivilrechtlich weiterhin gültig ist, kann der Versuch, Steuern zu sparen, steuerrechtliche Konsequenzen haben.
  • Mögliche Nachzahlungen: Das Finanzamt kann die ursprünglich beabsichtigte Steuerersparnis versagen oder die getätigten Ausgaben steuerlich anders bewerten. Dies kann zu Nachzahlungen von Steuern führen, etwa bei der Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer.
  • Weitere Schritte des Finanzamtes: Es können Zuschläge, Zinsen oder im schlimmsten Fall Bußgelder oder ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung drohen, wenn bewusst und gewollt Falschangaben gemacht wurden, um Steuern zu umgehen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Gültigkeit des Bauvertrags nach zivilrechtlichen Maßstäben unberührt bleibt, auch wenn steuerliche Motive zu Problemen führen können. Die Vertragspartner bleiben an ihre Vereinbarungen gebunden, während die Finanzbehörden die steuerlichen Aspekte separat prüfen und entsprechende Maßnahmen ergreifen können.


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Was passiert mit gestellten Sicherheitsleistungen wie Bürgschaften, wenn ein Bauvertrag im Streitfall vor Gericht landet?

Gestellte Sicherheitsleistungen, wie zum Beispiel eine Bürgschaft, sind in Bauverträgen eng mit einem zugrunde liegenden Anspruch verbunden. Dies bedeutet, dass die Bürgschaft dazu dient, einen bestimmten Anspruch des Vertragspartners abzusichern – oft sind das Ansprüche des Bauherrn auf Mängelbeseitigung oder Ansprüche des Bauunternehmers auf Bezahlung seiner Leistung (Werklohn).

Die Rolle der Bürgschaft im Gerichtsverfahren

Wenn ein Bauvertrag in einem Streitfall vor Gericht landet, bleibt die Bürgschaft grundsätzlich bestehen. Sie wird nicht automatisch ungültig oder zurückgegeben, nur weil ein Gerichtsverfahren läuft. Im Gegenteil: Das Gerichtsverfahren dient gerade dazu, den Anspruch, den die Bürgschaft sichert, zu klären und festzustellen, ob er berechtigt ist oder nicht. Die Bürgschaft bleibt als Sicherheit erhalten, solange über den gesicherten Anspruch gestritten wird oder dieser noch nicht erfüllt ist.

Stellen Sie sich vor, die Bürgschaft ist wie ein „Platzhalter“ für eine mögliche Verpflichtung. Solange unklar ist, ob und in welcher Höhe diese Verpflichtung fällig wird – weil zum Beispiel noch über Mängel oder den genauen Werklohn gestritten wird – bleibt dieser „Platzhalter“ aktiv.

Wann eine Bürgschaft zurückgegeben wird

Die Rückgabe der Bürgschaft ist in der Regel an die Erfüllung oder das endgültige Entfallen des gesicherten Anspruchs geknüpft. Das bedeutet:

  • Der gesicherte Anspruch wird erfüllt: Wenn der Anspruch, den die Bürgschaft absichert (z.B. der offene Werklohn oder die Kosten für eine Mängelbeseitigung), tatsächlich beglichen wurde.
  • Der gesicherte Anspruch entfällt: Wenn das Gericht rechtskräftig feststellt, dass der Anspruch nicht besteht, oder wenn der Bauvertrag von Anfang an unwirksam war und es keine Rückabwicklungsansprüche gibt, die durch die Bürgschaft gesichert wären.
  • Ablauf der Frist: Manchmal sind Bürgschaften auch befristet. Nach Ablauf dieser Frist kann die Rückgabe verlangt werden, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen und der gesicherte Anspruch nicht zuvor geltend gemacht wurde.

Für Sie ist es wichtig zu verstehen, dass die Bürgschaft nicht einfach „verschwindet“ oder ihre Gültigkeit verliert, nur weil ein Streitfall vor Gericht geht. Ihr Zweck als Sicherheit bleibt während des gesamten Klärungsprozesses erhalten. Sie erhalten die Bürgschaft erst zurück, wenn der Fall endgültig geklärt ist, der gesicherte Anspruch erfüllt ist oder er nachweislich nicht mehr besteht.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Nichtiger Vertrag (Nichtigkeit)

Ein nichtiger Vertrag ist rechtlich von Anfang an unwirksam, als hätte er nie existiert. Das bedeutet, keine der Vertragsparteien hat aus diesem Vertrag Rechte oder Pflichten – also kann zum Beispiel keine Bezahlung verlangt oder Mängelbeseitigung gefordert werden. Im Baurecht tritt Nichtigkeit häufig ein, wenn gesetzliche Vorgaben, wie das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, verletzt werden oder der Vertrag gegen die guten Sitten verstößt (vgl. § 134, 138 BGB). Beispielsweise würde ein Werkvertrag der Bauleistungen ohne ordnungsgemäße Rechnungsstellung und Steuerabführung nichtig sein.

Beispiel: Wenn ein Handwerker ohne Rechnung und Steuerzahlung ein Bad renoviert, gilt der Vertrag als nichtig; der Auftraggeber kann weder Zahlung noch Reparatur verlangen.


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Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist ein spezialgesetzliches Instrument zur Verhinderung von illegaler Arbeit, insbesondere Bauleistungen ohne ordnungsgemäße Anmeldung und Steuerabführung. Es zielt darauf ab, dass sowohl Arbeitgeber als auch Auftraggeber ihre steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Wird ein Bauvertrag geschlossen, bei dem bewusst keine Rechnung oder keine Sozialabgaben gezahlt werden, ist dieser nach dem SchwarzArbG nichtig, das heißt völlig unwirksam.

Beispiel: Wenn ein Bauherr mit einer Firma vereinbart, Arbeiten „ohne Rechnung“ ausführen zu lassen, um Steuern zu sparen, verstößt das gegen das SchwarzArbG, was den Vertrag unwirksam macht.


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Bürgschaft

Eine Bürgschaft ist eine vertragliche Nebenpflicht, bei der sich ein Dritter (die Bürgschaftsbank oder Versicherung) verpflichtet, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, falls der Schuldner seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Im Baurecht wird eine Bürgschaft oft als Sicherheitsleistung verlangt, um Ansprüche aus dem Bauvertrag (wie Werklohnzahlungen) abzusichern. Solange der zugrunde liegende Anspruch auf Zahlung oder Mängelbeseitigung nicht endgültig geklärt oder erfüllt ist, bleibt die Bürgschaft gültig und kann nicht einfach zurückverlangt werden.

Beispiel: Der Bauherr stellt eine Bürgschaft für die Zahlung des Werklohns; wenn er nicht bezahlt, kann die Baufirma direkt bei der Bank die Zahlung verlangen.


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Unangemessene rechtliche Gestaltung (§ 42 Abgabenordnung)

Die unangemessene rechtliche Gestaltung ist ein steuerrechtliches Konzept, das Bescheide und Vereinbarungen aufhebt, wenn sie unter missbräuchlichem Einsatz gesetzlicher Regelungen allein dazu dienen, Steuern zu sparen. § 42 AO verhindert Steuerumgehung, ohne die Wirksamkeit zivilrechtlicher Verträge anzutasten. Anders als bei Schwarzarbeit führt eine solche Gestaltung nicht zur Nichtigkeit des Bauvertrags, sondern kann steuerliche Nachzahlungen oder Korrekturen nach sich ziehen.

Beispiel: Wenn Kosten eines privaten Pools fälschlich als Betriebsausgaben für eine Lagerhalle deklariert werden, prüft das Finanzamt das nach § 42 AO; der Bauvertrag bleibt zivilrechtlich gültig, auch wenn steuerlich keine Ersparnis entsteht.


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Widerklage

Eine Widerklage ist eine Klage, mit der der Beklagte im selben Verfahren Ansprüche gegen den Kläger geltend macht. Im Baurechtsstreit kann der Bauherr etwa eine Widerklage erheben, um offene Forderungen, Minderzahlungen oder Schadensersatzansprüche gegen die Forderung der Baufirma aufzurechnen. Die Widerklage hilft, alle Ansprüche in einem Gerichtsverfahren zu klären, anstatt mehrere getrennte Verfahren zu führen.

Beispiel: Der Bauherr kürzt eine Schlussrechnung wegen angeblicher Mängel und fordert gleichzeitig Schadensersatz von der Baufirma – dies stellt er im Gerichtsverfahren als Widerklage dar.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 134 BGB (Gesetzliches Verbot): Diese Norm bestimmt, dass Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nichtig sind. Ein Vertrag, der zur Steuerhinterziehung dient, könnte hierunter fallen und somit von Anfang an unwirksam sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht stützte sich auf einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, um die Verträge als nichtig anzusehen; das OLG hingegen verneinte die Nichtigkeit, da keine unmittelbare illegale Schwarzarbeit vorlag.
  • Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG): Dieses Gesetz zielt darauf ab, illegale Arbeit ohne Rechnung und Steuerabführung zu verhindern und macht solche Verträge nichtig. Eine Vereinbarung, die darauf abzielt, Leistungen ohne offizielle Abrechnung zu erbringen, ist nach diesem Gesetz ungültig. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG stellte klar, dass hier keine Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes vorlag, da Rechnungen ausgestellt wurden; die Kostenverlagerung stellt keine illegale Nichtabrechnung dar.
  • § 42 Abgabenordnung (AO) – Rechtsmissbrauch/Steuerumgehung: Diese Vorschrift verbietet die missbräuchliche Nutzung von steuerlichen Gestaltungsspielräumen zur Steuervermeidung. Sie hat keine unmittelbaren zivilrechtlichen Auswirkungen auf Vertragswirksamkeit, sondern führt zu steuerlichen Korrekturen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kostenverlagerung könnte als Steuerumgehung gewertet werden, was das Finanzamt korrigieren kann, jedoch bleiben die Bauverträge zivilrechtlich wirksam.
  • Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB): Regelt die Pflichten von Auftragnehmer und Auftraggeber bei Werkverträgen, darunter die Pflicht zur Vergütung und Erbringung eines mangelfreien Werks. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Baufirma hat grundsätzlich einen Anspruch auf Bezahlung für die erbrachten Leistungen aus den Werkverträgen; dieser Anspruch muss nun näher geprüft werden, unter Berücksichtigung von Mängeln und der korrekten Abrechnung.
  • Bürgschaftsrecht (§§ 765 ff. BGB): Bürgschaften sichern die Erfüllung von Forderungen ab und bleiben bestehen, solange die Hauptforderung nicht erfüllt oder geklärt ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Werkverträge als wirksam gelten und die Zahlungspflicht der Bauherrn besteht, bleibt auch die Bürgschaft rechtswirksam und kann nicht zurückgefordert werden.
  • Vertragsfreiheit und Vertragsauslegung (§ 133, 157 BGB): Grundprinzipien, wonach Verträge nach dem wirklichen Willen der Parteien auszulegen sind und diese Freiheit grundsätzlich geschützt ist, solange keine gesetzlichen Verbote verletzt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die vertragliche Kostenverlagerung ist als Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu sehen, die nicht automatisch zur Nichtigkeit führt, sondern als Teil der Vertragsfreiheit zu akzeptieren ist.

Das vorliegende Urteil


OLG Stuttgart – Az.: 3 U 110/24 – Urteil vom 30.04.2025


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