Eine Sicherungshypothek für den Bauunternehmer in Höhe von 337.000 Euro forderte eine Lüftungsfirma nach Arbeiten an zwei 100 Meter hohen Wohntürmen in Berlin. Die Eintragung einer Vormerkung ohne Abnahme sollte dabei erfolgen, obwohl spezielle Vertragsklauseln den Zugriff auf das Grundbuch an zusätzliche Hürden und Fristen knüpften.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Wer schützt die Handwerker bei einem Zahlungsstopp?
- Was ist eine Sicherungshypothek für den Bauunternehmer?
- Darf der Vertrag die Eintragung einer Vormerkung erschweren?
- Wie entschied das Gericht über die unbezahlten Rechnungen?
- Welche Folgen hat das Urteil für die Baupraxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich eine Sicherungshypothek trotz vertraglicher Wartefristen im Grundbuch eintragen?
- Muss die Handwerkerrechnung bereits fällig sein für einen Eintrag im Grundbuch?
- Kann ich eine Sicherungshypothek eintragen lassen bevor die Leistung abgenommen wurde?
- Kann der Bauherr den Grundbucheintrag durch das bloße Versprechen einer Bankbürgschaft verhindern?
- Gilt der Anspruch auf Sicherungshypothek auch bei einer vom Bauherrn als unprüfbar abgelehnten Rechnung?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 19 O 101/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Berlin
- Datum: 06.07.2023
- Aktenzeichen: 19 O 101/23
- Verfahren: Einstweiliges Verfügungsverfahren
- Rechtsbereiche: Baurecht, Werkvertragsrecht
Baufirma darf Sicherheit im Grundbuch eintragen lassen trotz vertraglicher Einschränkungen durch den Auftraggeber.
- Auftraggeber zahlte offene Rechnungen für eingebaute Lüftungstechnik nach einem Baustopp nicht.
- Vertragliche Klauseln dürfen das gesetzliche Recht auf Absicherung nicht unzulässig erschweren.
- Das Gericht erklärt solche Klauseln für unwirksam bei unangemessener Benachteiligung der Baufirma.
- Die Baufirma sichert ihren Lohnanspruch durch einen schnellen Eintrag im Grundbuch.
Wer schützt die Handwerker bei einem Zahlungsstopp?
Es ist der Albtraum eines jeden Bauunternehmers: Die Kräne drehen sich, das Material ist verbaut, die Mannschaft hat monatelang gearbeitet – doch plötzlich fließt kein Geld mehr. Genau dieses Szenario spielte sich auf einer Großbaustelle in Berlin-Friedrichshain ab. Es ging um ein prestigeträchtiges Projekt: die Errichtung zweier knapp 100 Meter hoher Wohntürme. Mitten in der Fertigstellungsphase stellte die Eigentümerin des Grundstücks die Zahlungen ein.

Für die beteiligte Spezialfirma für Lüftungs- und Rauchschutzdruckanlagen stand viel auf dem Spiel. Sie hatte Leistungen im Wert von über 5 Millionen Euro erbracht. Doch als die Überweisungen ausblieben, musste das Unternehmen schnell handeln, um nicht auf offenen Forderungen in Höhe von rund 337.000 Euro sitzen zu bleiben. Der Fall landete vor dem Landgericht Berlin und lieferte eine wegweisende Entscheidung darüber, wie weit Bauherren die Sicherungsrechte ihrer Auftragnehmer vertraglich beschneiden dürfen.
Das Szenario: Ein Großprojekt gerät ins Stocken
Die Ausgangslage war klassisch für die moderne Baubranche. Im April 2020 schlossen eine Berliner Immobilienfirma als Auftraggeberin und das spezialisierte Bauunternehmen einen Werkvertrag. Das Volumen war gewaltig: Ursprünglich waren 3,6 Millionen Euro netto vereinbart, doch durch diverse Nachträge kletterte die Summe auf rund 4,65 Millionen Euro.
Bis Ende 2022 liefen die Arbeiten. Die Lüftungsfirma installierte komplexe Anlagen, die in einem Hochhaus für die Sicherheit unverzichtbar sind. Insgesamt erbrachte der Betrieb Leistungen für über 5,1 Millionen Euro brutto. Ein Großteil davon wurde bezahlt, doch im Winter 2022 änderte sich die Lage dramatisch.
Die Bauherrin stellte die Zahlungen an die beteiligten Firmen ein. Ein Baustopp wurde verordnet. In Gesprächen bat die Eigentümerin des Grundstücks immer wieder um Stundungen. Gleichzeitig weigerte sie sich, eine Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f BGB zu stellen – ein Instrument, das eigentlich genau für solche Situationen gedacht ist.
Die Reaktion der Spezialfirma
Für das Lüftungsunternehmen wurde die Luft dünn. Drei konkrete Schluss- und Teilrechnungen aus dem Frühjahr 2023 waren noch offen. Die Gesamtsumme: exakt 337.381,57 Euro. Da die Immobilienfirma weder zahlte noch Sicherheiten leistete, griff die Werkstatt zu ihrem schärfsten Schwert: Sie beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das Ziel war die Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch des Baugrundstücks. Damit sollte der Anspruch auf eine Sicherungshypothek gesichert werden. Denn im Falle einer Insolvenz der Bauherrin oder eines Verkaufs des Grundstücks wäre die Forderung der Handwerker ohne diesen Grundbucheintrag oft wertlos.
Was ist eine Sicherungshypothek für den Bauunternehmer?
Um die Brisanz des Urteils zu verstehen, muss man den gesetzlichen Schutzmechanismus betrachten. Der Gesetzgeber weiß, dass Bauunternehmer in Vorleistung gehen. Sie verbauen Material und investieren Arbeitskraft, bevor sie Geld sehen. Das Insolvenzrisiko des Bestellers schwebt wie ein Damoklesschwert über jedem Projekt.
Daher gewährt das Gesetz dem Unternehmer in § 650e BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen Anspruch auf die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers.
Der Unterschied zwischen Hypothek und Vormerkung
Da ein Gerichtsverfahren zur Eintragung einer endgültigen Hypothek Monate oder Jahre dauern kann, nutzen Anwälte in der Praxis oft den Weg über die einstweilige Verfügung. Hierbei wird keine endgültige Hypothek eingetragen, sondern zunächst eine Vormerkung.
Diese Vormerkung wirkt wie eine Reservierung im Grundbuch. Sie sichert den Rang. Sollte das Grundstück später zwangsversteigert oder verkauft werden, wird die Forderung des Unternehmers an der Stelle befriedigt, an der die Vormerkung steht. Ohne diese schnelle Sicherung könnten andere Gläubiger oder Banken dem Bauunternehmer zuvorkommen.
Warum Rechtslage und Vertrag oft kollidieren
Das Gesetz ist eigentlich eindeutig. Doch in der Praxis versuchen Auftraggeber oft, dieses scharfe Schwert durch Klauseln in den Bauverträgen stumpf zu machen. Sie wissen: Eine Vormerkung im Grundbuch alarmiert die finanzierenden Banken der Bauherren und kann ein Projekt finanziell komplett lahmlegen.
In diesem Berliner Fall hatte die Immobilienfirma eine Klausel in den Vertrag eingebaut (§ 13.2), die hohe Hürden für den Gang zum Grundbuchamt aufstellte. Ob diese Hürden wirksam waren, wurde zur Kernfrage des Prozesses.
Darf der Vertrag die Eintragung einer Vormerkung erschweren?
Die Verteidigungsstrategie der Grundstückseigentümerin stützte sich massiv auf das Kleingedruckte im Bauvertrag. Sie argumentierte, die Lüftungsfirma dürfe gar keine Sicherungshypothek beantragen, weil die vertraglichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Die strittige Klausel § 13.2
Die Klausel im Werkvertrag besagte sinngemäß: Der Unternehmer darf sein Recht aus § 650e BGB nur geltend machen, wenn:
- Der Besteller in Verzug ist,
- Eine Nachfrist gesetzt wurde,
- Der Schritt zuvor angedreht wurde.
Die Immobilienfirma wollte damit Zeit gewinnen und verhindern, dass „überraschend“ eine Vormerkung im Grundbuch landet. Da die Lüftungsfirma diese bürokratischen Hürden (insbesondere die spezifischen Ankündigungen) nicht exakt wie im Vertrag gefordert abgearbeitet hatte, beantragte die Bauherrin, die Klage abzuweisen.
Das Urteil zur Klauselwirksamkeit
Das Landgericht Berlin erteilte dieser Argumentation eine klare Absage. Die Kammer stufte die Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) ein, die die Bauunternehmerin unangemessen benachteiligt.
Das Gericht fand deutliche Worte für den Versuch, das gesetzliche Sicherungsrecht auszuhebeln:
„Die Klausel widerspricht dem Schutzgedanken des § 650e BGB, der dem vorleistungspflichtigen Unternehmer einen eilrechtlichen Sicherungsanspruch gewähren soll; durch die vertragliche zusätzlichen Voraussetzungen […] würde der eilige Sicherungszweck unterlaufen.“
Warum die Klausel unwirksam ist
Das Gericht prüfte die Klausel anhand von § 307 BGB. Eine Bestimmung in AGB ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Hier sah das Gericht das Grundprinzip der „Waffengleichheit“ verletzt. Der Gesetzgeber hat den § 650e BGB geschaffen, um dem Unternehmer, der durch seine Arbeit den Wert des Grundstücks steigert, eine schnelle Sicherheit zu geben. Wenn ein Vertrag verlangt, dass man erst lange Briefwechsel führen, Fristen setzen und Ankündigungen machen muss, vergeht wertvolle Zeit.
In dieser Zeit könnte die Eigentümerin das Grundstück verkaufen oder weiter belasten. Das Risiko für die Handwerker würde steigen. Da der Vertrag der Lüftungsfirma im Gegenzug für diese Erschwernis keinen Ausgleich (etwa eine andere Sicherheit) bot, kippte das Gericht die Klausel komplett. Sie war das Papier nicht wert, auf dem sie stand.
Wie entschied das Gericht über die unbezahlten Rechnungen?
Neben der vertraglichen Hürde versuchte die Immobilienfirma, die Forderung an sich anzugreifen. Dies ist eine Standardtaktik in solchen Prozessen: Man behauptet, die Rechnungen seien nicht prüfbar, die Mengen stimmten nicht oder es handele sich um unklare Schadensersatzforderungen.
Der Vorwurf der mangelnden Prüfbarkeit
Die Anwälte der Bauherrin trugen vor, die Forderungshöhe sei nicht ausreichend dargelegt („substantiiert“). Es fehlten angeblich Rechnungskopien und Zwischenaufmaße in der Klageschrift. Man könne gar nicht wissen, ob die 337.381,57 Euro wirklich berechtigt seien.
Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten. Der Grund war simpel: Die Bauherrin hatte im Vorfeld die Leistungen bereits bestätigt.
„Nach ständiger Verfahrenspraxis genügen unbestrittene Tatsachen; die Klägerin musste die unstreitigen Leistungen nicht zusätzlich glaubhaft machen.“
Da die Lüftungsfirma vor Gericht vortrug, dass die Zwischenaufmaße der Gegenseite vorlagen und von dieser akzeptiert wurden, und die Bauherrin dies nicht konkret bestritt, galt der Sachverhalt als zugestanden. Wer im Prozess nur pauschal sagt „das ist alles unklar“, ohne auf die konkreten Vorhaltungen einzugehen, verliert.
Muss die Rechnung schon fällig sein?
Ein spannendes Detail für Baurechtsexperten: Die Bauherrin argumentierte mit noch laufenden Prüffristen. Die Rechnungen seien noch gar nicht zur Zahlung fällig.
Hier stellte das Landgericht Berlin klar: Für die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherungshypothek kommt es nicht auf die Fälligkeit an. Auch eine noch nicht fällige Forderung für bereits erbrachte Leistungen ist sicherbar. Es reicht, dass die Arbeit getan ist und der Wert im Grundstück steckt. Ob die Zahlungsfrist schon abgelaufen ist oder die formelle Abnahme stattgefunden hat, ist für den Sicherungsanspruch nach § 650e BGB zweitrangig.
Keine Sicherheit statt Hypothek
Das Gesetz bietet Bauherren eigentlich einen Ausweg: Nach § 650f Abs. 4 BGB ist der Anspruch auf die Hypothek ausgeschlossen, wenn der Besteller eine andere Sicherheit (z.B. eine Bankbürgschaft) leistet.
Im vorliegenden Fall hatte die Eigentümerin zwar über Sicherheiten gesprochen und diese sogar verlangt, aber faktisch keine geleistet. Eine bloße Ankündigung oder Diskussion über Sicherheiten reicht nicht aus, um den Anspruch auf den Grundbucheintrag zu blockieren.
Welche Folgen hat das Urteil für die Baupraxis?
Das Landgericht Berlin entschied am 06.07.2023 zugunsten der Lüftungsfirma (Az. 19 O 101/23). Die einstweilige Verfügung wurde erlassen.
Das Ergebnis im Detail
- Eintragung: Das Grundbuchamt wurde angewiesen, zugunsten der Unternehmerin eine Vormerkung über die volle Summe von 337.381,57 Euro plus Zinsen einzutragen.
- Kosten: Die Immobilienfirma muss die Kosten des Verfahrens tragen.
- Zinsen: Da es sich um einen Geldbetrag handelt, sprach das Gericht Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu.
Signalwirkung für Verträge
Das Urteil sendet ein Warnsignal an Bauträger und Projektentwickler, die versuchen, das Sicherungsrecht ihrer Auftragnehmer durch AGB-Klauseln einzuschränken.
Klauseln, die den Antrag auf eine Sicherungshypothek von zusätzlichen, gesetzlich nicht vorgesehenen Hürden (wie Mahnungen, Nachfristen oder Ankündigungsfristen) abhängig machen, sind höchstwahrscheinlich unwirksam. Das Gericht betonte, dass der eilige Sicherungszweck Vorrang hat. Wenn es auf der Baustelle brennt und das Geld nicht fließt, darf der Handwerker sofort zum Gericht gehen, ohne vorher bürokratische Pirouetten drehen zu müssen.
Wichtig für Handwerker und Bauunternehmer
Für ausführende Unternehmen bestätigt das Urteil die Stärke ihrer Position. Bei Zahlungsstockungen ist die Vormerkung ein valides Mittel, um Druck aufzubauen und Ansprüche zu sichern. Wichtig ist dabei – wie der Fall zeigte –, dass die erbrachten Leistungen sauber dokumentiert sind. Dass die Lüftungsfirma auf bestätigte Zwischenaufmaße verweisen konnte, war der Schlüssel, um den Einwand der „fehlenden Prüfbarkeit“ schnell vom Tisch zu wischen.
Was bedeutet „Glaubhaftmachung“?
In einem Eilverfahren (einstweilige Verfügung) müssen Tatsachen normalerweise „glaubhaft gemacht“ werden (z.B. durch eidesstattliche Versicherung). Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass dies nur für streitige Punkte gilt. Wenn der Gegner (hier die Bauherrin) nicht substantiiert bestreitet, dass die Leistung erbracht wurde, gilt sie als unstreitig. Eine eidesstattliche Versicherung über die Höhe der Forderung war daher gar nicht mehr nötig.
Das Urteil stärkt somit die Sicherungshypothek für den Bauunternehmer als effektives Instrument in der Krise. Wer baut und nicht bezahlt wird, muss sich nicht durch unwirksame Vertragsklauseln davon abhalten lassen, sein Recht im Grundbuch zu sichern.
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Experten Kommentar
Hier droht Projektentwicklern ein massives Druckmittel: Sobald die Vormerkung im Grundbuch steht, drehen die finanzierenden Banken meist sofort den Geldhahn zu. Das bringt den Bauherrn in eine existenzbedrohende Klemme, da der gesamte Finanzierungsplan für das Großprojekt schlagartig ins Wanken gerät.
Was viele unterschätzen: Bauträger nutzen solche unwirksamen Klauseln oft als bewusste psychologische Barriere, um Handwerker von rechtlichen Schritten abzuhalten. Wer sich nicht beirren lässt und den Weg über das Gericht wählt, sitzt sofort am längeren Hebel. Meist fließt das Geld nach dem Grundbucheintrag plötzlich doch ganz schnell, um die Banken zu beruhigen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich eine Sicherungshypothek trotz vertraglicher Wartefristen im Grundbuch eintragen?
Ja, Sie dürfen eine Sicherungshypothek in der Regel trotz vereinbarter Wartefristen oder Mahnungen eintragen lassen. Vertragliche Hürden in AGB, die das gesetzliche Recht auf dingliche Sicherung verzögern, sind rechtlich meist unwirksam. Das Landgericht Berlin bestätigte dies für Klauseln, die zusätzliche bürokratische Schritte fordern.
Der Gesetzgeber räumt Bauunternehmern durch § 650e BGB einen Anspruch auf schnelle Sicherheit für Vorleistungen ein. Dieser Sicherungszweck darf nicht durch vertragliche Fristen unterlaufen werden. Solche Klauseln stellen eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB dar. Müsste man erst mahnen, könnte der Bauherr das Grundstück währenddessen belasten oder verkaufen. Gerichte kippen daher Bestimmungen, die den Grundbucheintrag durch bürokratische Hindernisse zeitlich hinauszögern.
Unser Tipp: Lassen Sie Ihre AGB-Klauseln zur Sicherungshypothek rechtzeitig anwaltlich prüfen. Ignorieren Sie unwirksame Fristen im Ernstfall sofort, um Ihr Recht auf dingliche Sicherung effektiv durchzusetzen.
Muss die Handwerkerrechnung bereits fällig sein für einen Eintrag im Grundbuch?
Nein. Für die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung Ihrer Bauhandwerkersicherungshypothek muss Ihre Rechnung noch nicht fällig sein. Der durch Ihre Bauleistung geschaffene Wertzuwachs auf dem Grundstück ist allein entscheidend. Laufende Zahlungsziele oder Prüffristen hindern diesen Anspruch nicht.
Der Sicherungsanspruch nach § 650e BGB entsteht bereits mit der Erbringung der Leistung und nicht erst durch Zeitablauf. Während Sie für die Zwangsvollstreckung eine fällige Forderung benötigen, dient die Vormerkung der reinen Sicherung Ihres Vorleistungsrisikos. Juristen unterscheiden strikt zwischen Zahlungsanspruch und dinglichem Sicherungsrecht. Selbst wenn der Bauherr eine Prüffrist beansprucht, steckt Ihr Wert bereits im Mauerwerk. Ohne diese Sicherungsmöglichkeit bestünde bei plötzlicher Insolvenz des Bauherrn kein Schutz für Ihre Arbeit.
Unser Tipp: Beantragen Sie die Sicherungshypothek sofort bei Anzeichen einer finanziellen Schieflage des Bauherrn. Warten Sie keinesfalls das Ende langer Zahlungsziele ab.
Kann ich eine Sicherungshypothek eintragen lassen bevor die Leistung abgenommen wurde?
Ja, eine Sicherungshypothek kann auch ohne formelle Abnahme der Bauleistung eingetragen werden. Die Abnahme regelt zwar die Fälligkeit der Vergütung. Für den Sicherungsanspruch nach § 650e BGB ist diese Fälligkeit jedoch nicht zwingend erforderlich. Maßgeblich ist allein der Wert der bereits erbrachten Arbeitsleistung.
Das Landgericht Berlin stellt klar, dass das Sicherungsrecht des Unternehmers den Leistungsstand vom formalen Akt trennt. Eine Abnahmeverweigerung durch den Bauherrn verhindert daher nicht die Vormerkung im Grundbuch. Da die geleistete Arbeit bereits eine Wertsteigerung des Grundstücks darstellt, besteht der Anspruch sofort. Ohne diesen Schutz könnten Bauherren durch bloße Zeitverzögerung die Sicherung wichtiger Forderungen unterlaufen. Sie müssen den erbrachten Bautenstand jedoch detailliert belegen. Nur durch präzise Aufmaße gelingt die notwendige Glaubhaftmachung gegenüber dem Gericht.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie Ihren Leistungsstand lückenlos durch Fotos und detaillierte Bautagebücher. Verlassen Sie sich bei Streitigkeiten niemals allein auf mündliche Absprachen ohne schriftliches Protokoll.
Kann der Bauherr den Grundbucheintrag durch das bloße Versprechen einer Bankbürgschaft verhindern?
Nein, eine bloße Ankündigung oder Diskussion über Sicherheiten reicht rechtlich keinesfalls aus. Gemäß § 650f BGB entfällt der Anspruch auf die Hypothek erst bei tatsächlicher Leistung. Solange Sie die Bürgschaftsurkunde nicht in den Händen halten, bleibt Ihr gesetzlicher Anspruch auf den Grundbucheintrag vollumfänglich bestehen.
Das Gesetz verlangt die faktische Bereitstellung der Sicherheit, nicht bloße Verhandlungen darüber. Taktische Hinhaltetaktiken wie „Wir prüfen das“ stoppen Ihren Eilantrag nicht. Im Fall hatte die Eigentümerin Sicherheiten zwar besprochen, diese jedoch nie formell übergeben. Ohne Übergabe entfaltet eine Bürgschaft keine befreiende Wirkung. Juristisch muss die Sicherheit dem Gläubiger tatsächlich zugehen. Erst die physische Übergabe der Urkunde würde den Anspruch abwenden.
Unser Tipp: Setzen Sie eine kurze Frist von drei Werktagen zur Übergabe der Urkunde. Beantragen Sie nach Fristablauf sofort die Vormerkung im Grundbuch.
Gilt der Anspruch auf Sicherungshypothek auch bei einer vom Bauherrn als unprüfbar abgelehnten Rechnung?
JA, der Anspruch auf eine Sicherungshypothek besteht oft trotz des Einwands der fehlenden Prüfbarkeit fort. Ein pauschales Bestreiten reicht nicht aus, wenn die Forderung unstreitig ist. In diesen Fällen gilt die Rechnung rechtlich nicht als unsichtbar. Sie bleibt eine sicherungsfähige Werklohnforderung für das Bauunternehmen.
Das Gericht entschied, dass unbestrittene Tatsachen im Prozessrecht als zugestanden gelten. Haben Sie dem Bauherrn bereits Zwischenaufmaße übermittelt, kennt er den Leistungsstand genau. Akzeptierte Protokolle hebeln den späteren Einwand der Unprüfbarkeit wirksam aus. Im Eilverfahren müssen Sie die Forderung lediglich glaubhaft machen. Wenn die Leistung detailliert dokumentiert wurde, kann der Bauherr sie nicht einfach wegwischen. Er kann sich nicht auf Unkenntnis berufen, wenn er Stände zuvor widerspruchslos hingenommen hat.
Unser Tipp: Suchen Sie in Ihren E-Mails nach Bestätigungen oder Protokollen der Zwischenaufmaße. Fügen Sie diese Belege Ihrem Gerichtsantrag bei, um den Einwand der Unprüfbarkeit sofort zu entkräften.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landgericht Berlin – Az.: 19 O 101/23 – Urteil vom 06.07.2023
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