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Architektenanspruch auf Grundbucheintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek

Ein geplantes Großprojekt in Flensburg, der Umbau eines alten Lazaretts, scheiterte, bevor der erste Bagger rollte. Doch ein Architekt hatte bereits Pläne für ein halbes Million Euro Honorar erstellt und wollte diese Summe über eine spezielle Absicherung im Grundbuch geltend machen. Darf eine solche Sicherheit gewährt werden, wenn nur geistige Arbeit auf dem Papier, aber noch keine einzige Bauleistung auf dem Grundstück erbracht wurde? Diese brisante Frage entschied nun das Landgericht Flensburg.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 38/18 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Flensburg
  • Datum: 05.10.2018
  • Aktenzeichen: 2 O 38/18
  • Verfahrensart: Einstweiliges Verfügungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Sachenrecht (Bauhandwerkersicherungshypothek)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Architekt, der die Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek zur Sicherung seines Honoraranspruchs begehrte.
  • Beklagte: Die Bauherrin und Grundstückseigentümerin, die den Architekten beauftragt hatte und sich gegen die beantragte Sicherung wehrte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Architekt klagte auf die Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek zur Sicherung seines Honorars für ein geplantes Bauvorhaben. Die Bauherrin beabsichtigte, ein ehemaliges Lazarett umzubauen und neue Mehrfamilienhäuser zu errichten, doch das eigentliche Bauvorhaben wurde nicht begonnen. Es wurden lediglich Gebäudesicherungsmaßnahmen durchgeführt.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob ein Architekt Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherungshypothek für sein Honorar hat, wenn das Bauvorhaben auf Grundlage seiner Planungen noch nicht begonnen wurde und lediglich allgemeine Gebäudesicherungsmaßnahmen durchgeführt wurden.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht hob die zuvor erlassene einstweilige Verfügung auf und wies den Antrag des Architekten auf Eintragung der Vormerkung zurück. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens musste der Architekt tragen.
  • Begründung: Der Architekt hatte keinen Anspruch auf die Bauhandwerkersicherungshypothek, da mit der Ausführung der eigentlichen Bauarbeiten noch nicht begonnen wurde. Eine solche Sicherung ist nur gerechtfertigt, wenn die Arbeiten des Unternehmers bereits im Bauwerk verkörpert sind und dadurch das Grundstück im Wert gesteigert wurde. Die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen wurden nicht als Beginn der Umsetzung der Planungsleistungen des Architekten angesehen.
  • Folgen: Die Vormerkung für die Bauhandwerkersicherungshypothek wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Der Architekt kann seine Honorarforderung nicht über dieses Mittel am Grundstück der Bauherrin sichern und muss die Verfahrenskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


Ein Architekt plant, der Bauherr stoppt – Wer sichert das Honorar?

Jeder, der schon einmal einen Handwerker beauftragt hat, kennt das Prinzip: Erst wird die Arbeit erledigt, dann wird bezahlt. Doch was passiert, wenn ein großes Bauprojekt platzt, bevor auch nur der erste Bagger rollt? Ein Architekt hat in einem solchen Fall oft schon hunderte Stunden Arbeit in die Planung investiert. Wie kann er sicherstellen, dass er für diese Vorleistung auch bezahlt wird? Genau um diese Frage drehte sich eine Entscheidung des Landgerichts Flensburg.

Architekt erklärt Baupläne, Bauherrin skeptisch auf verwildertem Grundstück mit altem Gebäude
Architekt fordert Bauhandwerkersicherungshypothek für brachliegendes, verfallendes Lazarettgrundstück trotz fehlendem Bauanlauf. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein Architekt, im Folgenden Kläger genannt, wurde von einer Bauherrin, der Beklagten, beauftragt, ein großes Bauvorhaben zu planen. Auf mehreren Grundstücken in Flensburg sollte ein ehemaliges Marinelazarett in moderne Eigentumswohnungen umgebaut werden. Zusätzlich war der Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern geplant. Die Parteien schlossen einen Architektenvertrag, der ein Honorar festlegte, das sich nach der fertiggestellten Wohnfläche richten sollte. Der Architekt begann mit seiner Arbeit, erstellte Pläne und Konzepte. Die Bauherrin leistete daraufhin auch erste Abschlagszahlungen von insgesamt rund 72.000 Euro.

Der Streit eskaliert: Kündigung und eine hohe Rechnung

Nach einiger Zeit kam es zum Bruch zwischen den Parteien. Der Architekt forderte von der Bauherrin eine finanzielle Sicherheit für sein noch offenes Honorar, doch die Bauherrin reagierte nicht. Daraufhin kündigte der Architekt den Vertrag. Eine Kündigung ist die einseitige Beendigung eines Vertragsverhältnisses für die Zukunft. Gleichzeitig schickte er eine Schlussrechnung über mehr als 580.000 Euro. Er war der Ansicht, dass die ursprünglich vereinbarte Bezahlung zu niedrig und damit unwirksam sei und ihm nach der gesetzlichen Honorarordnung für Architekten (HOAI) deutlich mehr Geld zustehe.

Das Problem war jedoch: Das eigentliche Bauvorhaben, also der Umbau des alten Lazaretts und der Bau der neuen Häuser, hatte nie begonnen. Es wurden lediglich kleinere Sicherungsarbeiten an den Dächern durchgeführt, um die bestehenden Gebäude vor weiterem Verfall zu schützen. Konkret richteten Dachdecker lose Dachpfannen und reinigten Dachrinnen. Diese Arbeiten dienten aber nicht dazu, die neuen Pläne des Architekten umzusetzen, sondern nur dazu, den Ist-Zustand zu erhalten.

Was ist eine Bauhandwerkersicherungshypothek? Ein Sicherheitsnetz im Grundbuch

Um seine hohe Forderung abzusichern, wollte der Architekt eine sogenannte Bauhandwerkersicherungshypothek im Grundbuch der Bauherrin eintragen lassen. Doch was ist das überhaupt? Man muss sich das so vorstellen: Wenn ein Maurer eine Wand baut, werden seine Ziegelsteine fest mit dem Grundstück verbunden. Er verliert damit sein Eigentum an den Steinen. Bezahlt der Bauherr nicht, kann der Maurer die Steine nicht einfach wieder aus der Wand nehmen. Um diesen Nachteil auszugleichen, gibt das Gesetz dem Handwerker ein starkes Sicherungsmittel: die Bauhandwerkersicherungshypothek.

Dabei handelt es sich um einen speziellen Vermerk im Grundbuch. Das Grundbuch ist das offizielle Verzeichnis, in dem alle wichtigen Informationen zu einem Grundstück stehen, zum Beispiel wer der Eigentümer ist oder ob Schulden auf dem Grundstück lasten. Eine Hypothek ist eine solche Belastung. Sie gibt dem Gläubiger, in diesem Fall dem Handwerker, das Recht, das Grundstück zwangsversteigern zu lassen, wenn seine Rechnung nicht bezahlt wird. Der Architekt beantragte beim Gericht zunächst die Eintragung einer Vormerkung. Eine Vormerkung ist quasi eine Reservierung für einen späteren, endgültigen Eintrag im Grundbuch. Sie sichert dem Architekten schon einmal den „Platz“ für seine Hypothek.

Die zentrale Frage für das Gericht: Wann darf ein Architekt dieses Sicherheitsnetz spannen?

Das Gericht musste nun eine ganz grundlegende Frage klären: Steht einem Architekten dieses Recht auf eine Sicherungshypothek auch dann zu, wenn seine Pläne zwar fertig sind, aber noch keine einzige Bauarbeit zur Umsetzung dieser Pläne stattgefunden hat? Der Architekt argumentierte, seine Planungsleistung sei erbracht und müsse gesichert werden. Die durchgeführten Dacharbeiten seien ausreichend, um einen Baubeginn anzunehmen.

Die Bauherrin sah das komplett anders. Sie argumentierte, das Sicherheitsnetz der Hypothek sei nur für den Fall gedacht, dass die Arbeit des Handwerkers oder Architekten den Wert des Grundstücks bereits erhöht hat. Reine Pläne in einer Schublade würden den Wert eines Grundstücks aber noch nicht steigern. Ein potenzieller Käufer des Grundstücks würde die Pläne vielleicht gar nicht nutzen wollen. Die kleinen Dachreparaturen seien nur Instandhaltung gewesen und keine Umsetzung seiner Planung. Da der Wert des Grundstücks durch die Arbeit des Architekten also nicht gestiegen sei, habe er auch keinen Anspruch auf eine derart starke Sicherheit.

Die Entscheidung des Gerichts: Kein Anspruch ohne Baubeginn

Das Gericht folgte der Argumentation der Bauherrin und wies den Antrag des Architekten zurück. Es hob eine zunächst erlassene einstweilige Verfügung – eine vorläufige gerichtliche Anordnung, die die Vormerkung im Grundbuch ermöglicht hatte – wieder auf. Der Architekt bekam also keine Sicherungshypothek für sein Honorar. Die Kosten des gesamten Verfahrens musste er ebenfalls tragen.

Aber wie kam das Gericht zu diesem Ergebnis? Die Richter schauten sich den Zweck des Gesetzes ganz genau an und begründeten ihre Entscheidung sehr detailliert.

Die Begründung im Detail: Warum Pläne allein nicht ausreichen

Der Schutzzweck des Gesetzes ist entscheidend

Das Gericht stellte klar, dass die Bauhandwerkersicherungshypothek einen ganz bestimmten Zweck verfolgt: Sie soll den Unternehmer schützen, der durch seine Arbeit und sein Material einen bleibenden Wert auf einem fremden Grundstück schafft und gleichzeitig das Eigentum an seinem Material verliert. Man stelle sich einen Fensterbauer vor: Sobald seine Fenster im Haus eingebaut sind, gehören sie zum Gebäude. Er kann sie nicht einfach wieder mitnehmen. Für diesen „Wertzuwachs bei gleichzeitigem Eigentumsverlust“ gewährt ihm das Gesetz die Sicherheit durch die Hypothek.

Eine Planungsleistung muss sich im Bauwerk „verkörpern“

Dieser Schutzzweck führt laut Gericht zu einer logischen Konsequenz: Ein Anspruch auf die Hypothek entsteht erst dann, wenn die Leistung des Unternehmers sich auch tatsächlich im Bauwerk „verkörpert“ hat. Das bedeutet, mit der Umsetzung der Arbeit auf dem Grundstück muss zumindest begonnen worden sein. Erst dann beginnt der Wert des Grundstücks durch die Leistung des Unternehmers zu steigen.

Für einen Architekten gilt hier nichts anderes. Seine Pläne mögen brillant sein, doch solange sie nur auf dem Papier existieren, steigern sie den Wert des Grundstücks nicht. Wie der vorliegende Fall zeigte, hatte die Voreigentümerin des Grundstücks ganz andere Pläne gehabt, die von der neuen Bauherrin nicht weiterverfolgt wurden. Genauso könnte ein zukünftiger Käufer die Pläne des Klägers verwerfen. Erst wenn die Bagger anrollen und die Mauern nach seinen Plänen hochgezogen werden, fließt seine geistige Arbeit sichtbar in das Bauwerk ein und erhöht dessen Wert.

Instandhaltung ist kein Baubeginn

Das Gericht untersuchte auch die durchgeführten Dacharbeiten sehr genau. Es kam zu dem Schluss, dass dies keine Arbeiten zur Umsetzung der neuen Pläne waren. Vielmehr handelte es sich um reine Sicherungsmaßnahmen. Der Architekt hatte selbst erklärt, dass diese Arbeiten nötig waren, um zu verhindern, dass Wasser ins Gebäude eindringt und die Bausubstanz weiter schädigt. Die Maßnahmen dienten also dazu, eine Basis für seine zukünftige Planung zu erhalten, waren aber nicht der erste Schritt zur Verwirklichung dieser Planung. Es war, als würde man an einem alten Auto den Rost entfernen, bevor man es später einmal zu einem Rennwagen umbauen will. Das Entfernen des Rosts ist noch nicht der Beginn des Umbaus.

Auch eine Kündigung ändert nichts an den Grundvoraussetzungen

Der Architekt hatte argumentiert, dass durch die Kündigung des Vertrages die Situation eine andere sei. Aber auch hier blieb das Gericht hart. Eine Kündigung beendet zwar die Zusammenarbeit, ändert aber nichts an der grundlegenden Voraussetzung für die Hypothek. Der Schutz des Gesetzes knüpft an die Wertsteigerung des Grundstücks an. Ob der Vertrag noch läuft oder bereits gekündigt ist, spielt für diese Frage keine Rolle. Die Schutzbedürftigkeit des Architekten wird durch die Kündigung allein nicht größer, solange seine Arbeit sich nicht im Grundstück manifestiert hat.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil macht eine wichtige Grenze deutlich: Architekten können ihre Honorarforderungen nicht automatisch durch eine starke Grundbuchsicherung (Bauhandwerkersicherungshypothek) absichern, wenn das geplante Bauvorhaben noch nicht begonnen hat. Reine Planungsarbeit, auch wenn sie hunderte Arbeitsstunden umfasst, reicht für diesen besonderen Schutz nicht aus – erst wenn die Pläne tatsächlich umgesetzt werden und dadurch der Wert des Grundstücks steigt, greift diese Sicherung. Für Architekten bedeutet das ein erhöhtes finanzielles Risiko bei der Vorfinanzierung ihrer Planungsleistungen, weshalb sie alternative Sicherheiten wie Anzahlungen oder Bürgschaften vereinbaren sollten. Das Urteil stärkt die Position von Bauherren, die sich gegen überhöhte Honorarforderungen wehren und verhindert, dass Grundstücke vorschnell mit Sicherungsrechten belastet werden.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine Bauhandwerkersicherungshypothek und wer kann sie beanspruchen?

Was ist eine Bauhandwerkersicherungshypothek?

Die Bauhandwerkersicherungshypothek ist eine besondere Form der Sicherheit für Unternehmen und Handwerker, die Bauleistungen auf fremden Grundstücken erbringen. Stellen Sie sich vor, ein Bauunternehmen baut ein neues Haus oder saniert ein bestehendes Gebäude auf dem Grundstück eines Kunden. Das Unternehmen investiert Material und Arbeitskraft, um auf dem Grundstück einen Wert zu schaffen. Wenn der Kunde die vereinbarte Vergütung nicht zahlt, könnte das Bauunternehmen auf seinen Kosten sitzen bleiben.

Hier kommt die Bauhandwerkersicherungshypothek ins Spiel: Sie dient dazu, die Forderung des Bauunternehmers oder Handwerkers für seine erbrachten Bauleistungen abzusichern. Sie wird als Hypothek direkt im Grundbuch des Grundstücks eingetragen. Das bedeutet, dass der Handwerker oder Bauunternehmer ein direktes Recht am Grundstück erhält, das ihm eine sehr starke Position im Falle der Nichtzahlung verschafft. Diese Absicherung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 650e BGB) geregelt und soll verhindern, dass Bauleistende unbezahlt bleiben, nachdem sie auf fremdem Eigentum bleibende Werte geschaffen haben.

Wer kann eine Bauhandwerkersicherungshypothek beanspruchen?

Die Bauhandwerkersicherungshypothek kann von Unternehmen und Handwerkern beansprucht werden, die ein Bauwerk herstellen, wiederherstellen, umgestalten oder erneuern.

Das sind typischerweise:

  • Bauunternehmen, die schlüsselfertige Häuser bauen.
  • Maurer, Dachdecker, Zimmerer, die am Rohbau oder Ausbau arbeiten.
  • Elektriker, Sanitärinstallateure, Heizungsbauer, die feste Installationen in ein Gebäude einbauen.
  • Garten- und Landschaftsbauer, wenn sie feste, dauerhafte Anlagen wie Terrassen, Wege oder Schwimmteiche auf einem Grundstück errichten.

Wichtig ist, dass die Leistung direkt dem Bauwerk oder dem Grundstück dient und zu einer dauerhaften Wertsteigerung führt. Es muss sich um Arbeiten handeln, die untrennbar mit dem Gebäude oder dem Grundstück verbunden werden.

Nicht beanspruchen können diese Sicherheit in der Regel Personen oder Unternehmen, die lediglich:

  • Planungsleistungen (wie Architekten oder Ingenieure ohne direkte Bauausführung) erbringen.
  • Reine Materiallieferungen ohne Einbau vornehmen.
  • Wartungs- oder bloße Reparaturarbeiten durchführen, die keine wesentliche Veränderung oder Wertsteigerung am Bauwerk darstellen.
  • Reinigungsdienste oder ähnliche Dienstleistungen erbringen, die nicht substanziell in das Bauwerk eingreifen.

Für Sie bedeutet das: Die Bauhandwerkersicherungshypothek ist ein wirksames Instrument, das speziell darauf ausgelegt ist, diejenigen zu schützen, die mit ihrer Arbeit eine bleibende Wertschöpfung an einem Grundstück bewirken.


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Unter welchen Voraussetzungen kann ein Architekt eine Bauhandwerkersicherungshypothek für sein Honorar erhalten?

Ein Architekt kann eine sogenannte Bauhandwerkersicherungshypothek für sein Honorar nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erhalten. Diese Hypothek ist ein Sicherungsmittel, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 650e geregelt ist und eigentlich Handwerkern und Bauunternehmen dabei helfen soll, ihr Geld für geleistete Arbeiten am Bau zu sichern.

Was bedeutet „Verkörperung im Bauwerk“ für Architektenleistungen?

Für Architekten ist die Lage jedoch oft komplexer als für einen Maurer oder Zimmermann. Der zentrale Punkt ist, dass die Leistung des Architekten sich im Bauwerk oder auf dem Grundstück „verkörpert“ haben muss. Das bedeutet, die erbrachte Leistung muss eine sichtbare und wertsteigernde Wirkung auf das Grundstück ausgeübt haben.

Stellen Sie sich vor: Eine reine Planungsleistung, wie das Erstellen von Skizzen, Entwürfen oder Berechnungen, die noch nicht in den Bau eingeflossen sind oder diesen konkret gestaltet haben, reicht in der Regel nicht aus. Diese Leistungen sind zwar wichtig, aber sie sind zunächst nur „gedankliche“ Arbeiten auf Papier oder digital.

Für einen Architekten ist entscheidend, dass seine Leistung über die reine Ideenfindung oder Planung hinausgeht und sich tatsächlich im Bau oder auf dem Grundstück manifestiert:

  • Keine reine Planungsleistung: Ein Architekt kann die Sicherungshypothek nicht allein für Entwurfs- oder Genehmigungsplanungen beanspruchen, wenn diese noch nicht zur konkreten Bauausführung geführt haben. Der bloße Bauantrag oder detaillierte Bauzeichnungen allein verkörpern sich in der Regel nicht im Bauwerk selbst.
  • Erforderliche „Verkörperung“: Die Leistung des Architekten muss sich unmittelbar auf das Bauwerk oder das Grundstück auswirken. Dies ist typischerweise der Fall bei Leistungen der Bauleitung oder Bauüberwachung. Hier steuert und koordiniert der Architekt direkt die Ausführung der Arbeiten vor Ort, die das Bauwerk formen und seinen Wert erhöhen. Auch Leistungen, die direkt zu einer grundstücksbezogenen Wertsteigerung führen und nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können, könnten relevant sein.
  • Wertsteigernder Beitrag: Die Arbeit des Architekten muss einen objektiven Wertzuwachs für das Grundstück oder Gebäude darstellen. Wenn der Architekt beispielsweise die fachliche Aufsicht über den Bau einer neuen Garage führt, die den Wert des Grundstücks erhöht, kann dies die Voraussetzung für die Hypothek erfüllen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Architekt eine Bauhandwerkersicherungshypothek für sein Honorar nur dann beanspruchen kann, wenn seine Leistung nicht nur auf dem Papier existiert, sondern sich konkret im Bauwerk manifestiert und zu dessen Fertigstellung oder Wertsteigerung beiträgt.


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Genügen reine Planungsleistungen eines Architekten, um eine Bauhandwerkersicherungshypothek im Grundbuch eintragen zu lassen?

Grundsätzlich gilt: Reine Planungsleistungen eines Architekten reichen in der Regel nicht aus, um eine Bauhandwerkersicherungshypothek im Grundbuch eintragen zu lassen.

Warum reine Planungsleistungen nicht ausreichen

Der Hauptgrund dafür ist der Zweck der Bauhandwerkersicherungshypothek. Diese dient dazu, Handwerker und Unternehmer abzusichern, die an einem Bauwerk Leistungen erbracht haben, die den Wert des Grundstücks unmittelbar und dauerhaft erhöhen. Stellen Sie sich vor, ein Handwerker baut ein Dach auf ein Haus. Dieses Dach ist fest mit dem Grundstück verbunden und erhöht seinen Wert. Für seine Leistung kann er eine solche Sicherung im Grundbuch erhalten, falls er nicht bezahlt wird.

Bei reinen Planungsleistungen, wie Entwürfen, Bauzeichnungen oder Kostenschätzungen, entsteht jedoch noch keine solche physische, wertsteigernde Verbindung mit dem Grundstück. Die Pläne existieren „auf dem Papier“ und könnten auch für ein anderes Grundstück genutzt oder gar nicht umgesetzt werden. Sie sind noch keine feste Verbesserung des Grundstücks selbst. Solange die Pläne nicht in die Tat umgesetzt werden und damit eine tatsächliche Wertsteigerung des Grundstücks bewirken, fehlt die notwendige Voraussetzung für diese Art der Sicherung.

Abgrenzung zur Bauausführung

Ein Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherungshypothek kann nur dann entstehen, wenn die Leistungen des Architekten direkt in das Bauwerk einfließen und dessen Substanz oder Wert dauerhaft verbessern. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Architekt die Bauausführung überwacht oder Leistungen erbringt, die unmittelbar zu einer baulichen Veränderung oder Fertigstellung führen. Erst wenn die Planungen in die tatsächliche Bauausführung münden und dadurch das Grundstück einen höheren Wert erhält, können die Leistungen des Architekten gegebenenfalls über die Bauhandwerkersicherungshypothek abgesichert werden.

Das bedeutet für Sie: Die Art der erbrachten Leistung ist entscheidend. Es muss eine unmittelbare Wertsteigerung des Grundstücks durch die bauliche Umsetzung der Leistungen des Architekten erfolgen, nicht nur durch die Ideen oder Entwürfe auf dem Papier.


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Welche Art von Bauarbeiten auf dem Grundstück ist notwendig, um einen Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherungshypothek zu begründen?

Um einen Anspruch auf eine sogenannte Bauhandwerkersicherungshypothek zu haben, müssen die geleisteten Arbeiten am Grundstück und Gebäude bestimmte Kriterien erfüllen. Diese Hypothek dient dazu, Handwerker für ihre Leistungen abzusichern. Es geht dabei nicht um jede beliebige Tätigkeit, sondern um spezifische Bauarbeiten, die den Wert des Grundstücks und des darauf stehenden Gebäudes sichtbar und dauerhaft steigern.

Arbeiten, die einen Anspruch begründen können

Ein Anspruch entsteht nur bei Arbeiten, die unmittelbar zur Errichtung oder zu einer wesentlichen Veränderung des Bauwerks beitragen. Das bedeutet, es muss sich um Leistungen handeln, die das Gebäude in seiner Substanz betreffen oder seinen Wert deutlich erhöhen. Hierzu gehören:

  • Neubau eines Gebäudes: Alle Arbeiten, die für die Errichtung eines neuen Hauses notwendig sind, wie Fundament legen, Mauern hochziehen, Dach decken, Fenster und Türen einbauen, Heizungs- und Sanitärinstallationen.
  • Umfassende Umbau- oder Erweiterungsarbeiten: Dies umfasst zum Beispiel das Aufstocken eines Hauses, den Anbau neuer Gebäudeteile, einen grundlegenden Dachumbau oder die vollständige Erneuerung wichtiger Gebäudeteile wie die Fassade oder die gesamte Haustechnik (Heizung, Elektrik, Wasserleitungen).
  • Wesentliche Wertsteigerung: Die Arbeiten müssen zu einer sichtbaren und dauerhaften Wertsteigerung des Grundstücks und des darauf befindlichen Bauwerks führen.

Beispiele für ausreichende Arbeiten:

  • Der Bau eines komplett neuen Daches.
  • Der Einbau einer neuen, energiesparenden Heizungsanlage im gesamten Gebäude.
  • Die vollständige Sanierung des Mauerwerks oder der Außenfassade.
  • Der Anbau eines Wintergartens oder einer neuen Etage.

Arbeiten, die keinen Anspruch begründen

Nicht jede Tätigkeit, die auf einem Grundstück stattfindet, berechtigt zu einer Bauhandwerkersicherungshypothek. Bloße Sicherungs-, Wartungs-, Instandhaltungs- oder Schönheitsreparaturen sind in der Regel nicht ausreichend. Auch reine Planungsleistungen oder die Lieferung von Materialien ohne deren Einbau begründen keinen Anspruch.

Beispiele für unzureichende Arbeiten:

  • Einfache Reparaturen: Das Austauschen einer einzelnen zerbrochenen Fensterscheibe, die Reparatur eines tropfenden Wasserhahns oder das Streichen eines einzelnen Raumes.
  • Regelmäßige Wartung: Die jährliche Wartung der Heizungsanlage oder die Dachrinnenreinigung.
  • Garten- und Landschaftsarbeiten: Die Neuanlage eines Gartens, das Pflanzen von Bäumen oder das Errichten eines einfachen Zaunes, der nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist.
  • Reine Lieferungen: Die Lieferung von Baumaterialien wie Ziegeln oder Fliesen, wenn diese nicht auch eingebaut werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherungshypothek auf die unmittelbare Schaffung oder wesentliche Veränderung eines Bauwerks abzielt, die zu einer nachhaltigen und sichtbaren Wertsteigerung des Grundstücks führt.


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Welche anderen Möglichkeiten hat ein Architekt, sein Honorar abzusichern, wenn der Bau nicht beginnt oder die Bauhandwerkersicherungshypothek nicht in Frage kommt?

Auch wenn ein Bauprojekt nicht zustande kommt oder die spezielle Bauhandwerkersicherungshypothek nicht anwendbar ist, gibt es für Architekten verschiedene Wege, um ihr bereits erarbeitetes Honorar abzusichern. Der Vertrag spielt hierbei eine zentrale Rolle, da viele Absicherungen dort festgelegt werden können.

Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen

Eine der gebräuchlichsten Methoden sind Abschlagszahlungen. Stellen Sie sich vor, ein Architekt erbringt seine Leistungen schrittweise. Nach Fertigstellung bestimmter Planungsphasen oder erbrachten Teilleistungen – beispielsweise nach dem Entwurf oder der Einreichung des Bauantrags – kann er einen Teil seines Honorars fordern. Dies ist im Regelfall so auch in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vorgesehen. Das Prinzip ist einfach: Der Architekt erhält Zahlungen für bereits erbrachte und nachweisbare Leistungen. Dies verringert das Risiko, dass am Ende des Projekts eine sehr hohe, ungesicherte Forderung offensteht.

Vorauszahlungen sind eine weitere Möglichkeit, die jedoch seltener vorkommt und vertraglich klar vereinbart sein muss. Hierbei erhält der Architekt einen Betrag, bevor er die entsprechenden Leistungen erbringt. Das kann sinnvoll sein, um beispielsweise zu Beginn eines Projekts größere Aufwendungen für die Projektentwicklung oder spezielle Software zu decken. Eine solche Vorauszahlung ist jedoch oft an bestimmte Bedingungen geknüpft und schützt den Auftraggeber, beispielsweise durch eine gleichzeitige Bürgschaft zur Rückzahlung der Vorauszahlung, falls die Leistung nicht erbracht wird.

Bürgschaften zur Absicherung des Honorars

Eine weitere Möglichkeit der Absicherung ist die Bürgschaft. Dabei verbürgt sich eine dritte Partei, meist eine Bank oder Versicherung, dafür, dass der Auftraggeber das Architektenhonorar zahlt, falls er selbst dazu nicht in der Lage ist. Man spricht hier von einer Zahlungsbürgschaft. Für den Architekten bietet dies eine hohe Sicherheit, da er im Notfall direkt vom Bürgen sein Geld erhalten kann. Solche Bürgschaften werden in der Regel vom Auftraggeber beauftragt und können für ihn Kosten verursachen. Die Vereinbarung über eine solche Bürgschaft muss vertraglich festgelegt werden.

Der allgemeine Honoraranspruch

Unabhängig von speziellen Absicherungsmechanismen hat ein Architekt grundsätzlich einen Honoraranspruch für alle vertraglich vereinbarten und tatsächlich erbrachten Leistungen. Wenn der Bau nicht beginnt, aber der Architekt beispielsweise die gesamte Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung abgeschlossen hat, steht ihm das Honorar für diese Leistungen zu. Dies ist der Grundsatz der Leistung gegen Honorar. Wenn der Auftraggeber nicht zahlt, kann der Architekt seine Forderung auf dem regulären Rechtsweg, etwa durch eine Klage, geltend machen. Dafür ist es entscheidend, die erbrachten Leistungen detailliert zu dokumentieren und alle Vereinbarungen schriftlich festzuhalten.

Die Bedeutung klarer Vertragsgestaltung

Für Architekten ist es von größter Bedeutung, bereits im Vorfeld der Zusammenarbeit detaillierte und rechtlich fundierte Verträge abzuschließen. Diese Verträge sollten nicht nur den Leistungsumfang und das Honorar genau regeln, sondern auch:

  • Zahlungspläne mit Abschlags- oder eventuellen Vorauszahlungen.
  • Regelungen für den Fall, dass das Projekt vorzeitig beendet wird oder nicht zustande kommt. Dies umfasst die Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen.
  • Mögliche Sicherheiten wie Bürgschaften.

Ein gut durchdachter Vertrag ist die beste Vorsorge und bildet die Grundlage für die Durchsetzung der Honorarforderung, unabhängig davon, ob der Bau beginnt oder nicht. Es ist die Basis für die Klärung von Ansprüchen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bauhandwerkersicherungshypothek

Die Bauhandwerkersicherungshypothek ist eine besondere Form der Sicherheit für Handwerker und Bauunternehmer, die durch ihre Arbeit auf einem fremden Grundstück bleibende Werte schaffen. Sie wird als Hypothek im Grundbuch des Grundstücks eingetragen und berechtigt den Gläubiger, beispielsweise den Handwerker, das Grundstück zwangsversteigern zu lassen, falls der Bauherr nicht zahlt. Voraussetzung ist, dass die Leistung am Bauwerk zu einer dauerhaften Wertsteigerung führt und der Unternehmer sein Material oder seine Arbeit im Eigentum verloren hat (fest mit dem Grundstück verbunden). Diese Hypothek ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB § 650e) geregelt und schützt insbesondere vor Zahlungsausfällen. Für Architekten gilt sie nur, wenn ihre Leistungen sich konkret in Baumaßnahmen und Wertsteigerung am Grundstück manifestieren.


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Vormerkung (im Grundbuch)

Eine Vormerkung im Grundbuch ist ein rechtlicher Vermerk, der eine zukünftige Belastung des Grundstücks sichert und damit den vorläufigen Schutz des Gläubigers gewährleistet. Sie wirkt wie eine Reservierung eines Rechts, z. B. einer Bauhandwerkersicherungshypothek, bevor der endgültige Eintrag vorgenommen wird. Die Vormerkung verhindert, dass andere Rechte dem zukünftigen Recht zuvorkommen und sichert dem Berechtigten eine vorrangige Position. Im Fall des Architekten diente die Vormerkung dazu, seine Forderung für das Honorar schon vor der endgültigen Hypothek im Grundbuch zu schützen.


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Verkörperung der Leistung im Bauwerk

Die Verkörperung einer Leistung im Bauwerk bedeutet, dass die erbrachte Arbeit oder das eingesetzte Material sich unmittelbar und dauerhaft im Gebäude oder Grundstück manifestieren und dessen Wert steigern muss. Für Architekten heißt das konkret: Reine Planungsleistungen auf Papier oder digitale Entwürfe allein sind nicht ausreichend, um eine Bauhandwerkersicherungshypothek zu beanspruchen. Erst wenn die Planung in eine tatsächliche Bauausführung mündet – also wenn beispielsweise gebaut, umgebaut oder überwacht wird – fließt die Leistung in das Bauwerk ein und erhöht dessen Wert. Nur dann schützt das Gesetz den Unternehmer mit einer Sicherungshypothek.

Beispiel: Ein Architekt entwirft tolle Baupläne, aber erst wenn die Bauarbeiter anhand dieser Pläne Mauern errichten und das Haus wächst, manifestiert sich seine Leistung im Bauwerk.


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Kündigung des Vertrags (einseitige Kündigung)

Die Kündigung eines Vertrages ist die einseitige Erklärung einer Vertragspartei, das Vertragsverhältnis für die Zukunft zu beenden. Sie bewirkt, dass ab dem Zeitpunkt der Kündigung keine weiteren Leistungen oder Pflichten aus dem Vertrag mehr erbracht werden müssen. Im vorliegenden Fall kündigte der Architekt den Vertrag, nachdem die Bauherrin nicht auf seine Forderung reagierte. Wichtig ist, dass die Kündigung die bereits entstandenen Ansprüche auf Honorar oder Sicherheitsrechte nicht automatisch erhöht oder verändert. Für die Bauhandwerkersicherungshypothek ändert sich durch die Kündigung nichts an den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere an der Notwendigkeit eines Baubeginns.


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Abschlagszahlung

Eine Abschlagszahlung ist eine Teilzahlung, die ein Auftraggeber nach Abschluss bestimmter Teilleistungen leistet, bevor das gesamte Projekt fertiggestellt ist. Dies ermöglicht es dem Unternehmer oder Architekten, finanzielle Sicherheit während des Projektverlaufs zu erhalten. Im Architektenvertrag wurde beispielsweise vereinbart, dass der Architekt nach Fertigstellung von Planungsphasen Abschlagszahlungen erhält. So bekommt der Architekt für bereits erbrachte und nachweisbare Leistungen einen anteiligen Betrag ausgezahlt, ohne auf das vollständige Projektende warten zu müssen. Abschlagszahlungen minimieren das Risiko, mit hohen unbezahlten Forderungen am Ende des Projekts dazustehen.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 648 BGB (Bauhandwerkersicherungshypothek): Regelt, dass Handwerker, die auf fremdem Grundstück arbeiten und ihr Material oder ihre Arbeit mit dem Grundstück verbunden haben, eine Sicherungshypothek im Grundbuch eintragen lassen können, um ihre Forderungen abzusichern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Entscheidend ist, ob die Planungsleistungen des Architekten bereits in das Grundstück eingegangen sind, was hier vom Gericht verneint wurde, da keine bauvorbereitenden Maßnahmen im Sinne einer Werterhöhung stattfanden.
  • HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure): Legt die Vergütung der Architektenleistungen verbindlich fest und definiert Kriterien zur Bemessung des Honorars, beispielsweise anhand der Baugröße oder Leistungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Architekt forderte eine Vergütung nach HOAI die über die vertraglich vereinbarte Honorarzahlung hinausgeht und versuchte, das Honorar auch ohne Realisierung des Bauvorhabens zu sichern.
  • § 314 BGB (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund): Ermöglicht die fristlose Beendigung von Verträgen bei schwerwiegenden Gründen, ohne dass Ansprüche auf Vertragsfortsetzung bestehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Architekt kündigte den Vertrag; diese Kündigung verändert jedoch die Voraussetzungen für die Sicherungshypothek nicht, da der bauliche Wertezuwachs aus seiner Sicht ausblieb.
  • Grundbuchordnung (GBO) und Grundbuchrecht: Regelt Eintragungen im Grundbuch, wie die Vormerkung oder Eintragung von Hypotheken, die Rechte an Grundstücken sichern und deren Rangfolge bestimmen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherungshypothek war beantragt, wurde jedoch aufgehoben, da die Voraussetzungen für eine Hypothek nicht gegeben waren.
  • Grundsatz der Werterhöhung durch Bauleistungen im Sachenrecht: Das Recht sichert durch die Hypothek nur solche Leistungen ab, die zu einer tatsächlichen Wertsteigerung des Grundstücks führen, weil das Material oder die Arbeit mit ihm verbunden ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte klar, dass Planungsleistungen allein, die noch nicht in Bauweise umgesetzt wurden, keine Wertsteigerung bewirken und somit keinen Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherungshypothek begründen.
  • Rechtsprechung zu Schutzzweck und Anwendungsbereich der Bauhandwerkersicherungshypothek: Die ständige Rechtsprechung verbindet den Schutz durch die Hypothek mit dem Verlust des Einzeleigentums am Baustoff zugunsten des Bauwerks und dem damit verbundenen Wertezuwachs. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Entscheidung des Gerichts folgt dieser Linie und negiert die Hypothek, da der Architekt seine Leistung nicht im Baubestand manifestiert hat.

Das vorliegende Urteil


LG Flensburg – Az.: 2 O 38/18 – Urteil vom 05.10.2018


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