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Architektenhaftung – Verpflichtung zur Untersuchung der Baugrundverhältnisse/Grundwasser

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 3/14 – Urteil vom 20.08.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 05.12.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.12.2013 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen mangelhafter Architektenleistung auf Zahlung von 52.220,85 € in Anspruch.

Architektenhaftung - Verpflichtung zur Untersuchung der Baugrundverhältnisse/Grundwasser
Symbolfoto: Von Bannafarsai_Stock /Shutterstock.com

Die Klägerin beauftragte die Beklagte im Juni 1996 mit Architektenleistungen im Sinne der Leistungsphasen 1 bis 5 des § 15 HOAI (a.F.) in Bezug auf den Neubau eines voll unterkellerten Einfamilienhauses im G… in S…. Die Planung der Beklagten sah keine Abdichtung gegen drückendes Wasser vor; ein Baugrundgutachten lag nicht vor.

Die Klägerin bezahlte die entsprechende Rechnung der Beklagten vom 28.06.1996 Anfang 1997 und ließ im Jahr 1997 das Haus auf der Grundlage der Planungen der Beklagten errichten. Die Betonbodenplatte besteht nicht aus WU-Beton; die vertikale Abdichtung der aufstehenden Kellerwände wurde durch die Klägerin in Eigenleistung ausgeführt.

Im Oktober 2011 stellte die Klägerin Durchfeuchtungen an den Innen- und Außenwänden des Kellergeschosses bis zu 40 cm oberhalb des Fußbodens fest. Der von der Klägerin mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragte Sachverständige S… führte die Feuchteschäden nach Einholung einer fachtechnischen Stellungnahme des Baugrundgutachters C… auf einen „eklatanten Planungsfehler“ zurück, da eine Abdichtung gegen drückendes Wasser erforderlich gewesen sei.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der vom Sachverständigen S… veranschlagten Mangelbeseitigungskosten von 47.748,- € netto sowie wegen eines verbleibenden merkantilen Minderwertes ein Anspruch auf Minderung in Höhe von 50 % der an die Beklagte gezahlten Vergütung, d.h. von 4.472,85 €, zu. Der Anspruch sei nicht verjährt. Eine Abnahme der Leistungen der Beklagten sei nicht erfolgt; jedenfalls habe die Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben; sie hat insbesondere behauptet, sie habe Erkundigungen über den höchsten Grundwasserstand eingeholt und dabei die Information erhalten, dieser liege mehr als 30 cm unter der Unterkante der von ihr geplanten Fundamentplatte. Darüber hinaus hat sie die Mangelhaftigkeit ihrer Leistungen sowie die Höhe der Mangelbeseitigungskosten bestritten.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.12.2013 mit der Begründung abgewiesen, die Klageforderung sei verjährt. Es hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 im Jahr 1996 und die Ausführungsplanung im Jahr 1997 abgenommen. Die Leistungen der Beklagten seien entgegengenommen, Grundlage der Herstellung des Werkes geworden sowie bezahlt worden. Die Verjährungsfrist sei deshalb im Jahr 2002 abgelaufen. Die Beklagte habe den Mangel nicht arglistig verschwiegen. Das für die Annahme von Arglist erforderliche Bewusstsein von einem offenbarungspflichtigen Mangel könne nicht angenommen werden. Aus der „expliziten Lage“ des Grundstücks lasse sich allenfalls herleiten, dass die Beklagte einen hohen Grundwasserstand hätte erkennen können, nicht jedoch, dass sie diesen erkannt habe. Der Umstand, dass das Grundstück „in der Nähe der N…-Niederung liege“, genüge nicht für die Annahme, dass sich geradezu aufgedrängt habe, dass mit drückendem Wasser zu rechnen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte sich bei der Planung Gedanken über die Grundwasserstände gemacht habe und bei der Abnahme der subjektiven Überzeugung gewesen sei, mangelfrei auf die örtliche Grundwassersituation reagiert zu haben. Die Klägerin habe den Vortrag der Beklagten, sie habe Erkundigungen über den höchsten Grundwasserstand (HGW) eingeholt und die Information erhalten, dass dieser mehr als 30 cm unter der Unterkante der Fundamentplatte liege, nicht widerlegt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgt.

Sie macht geltend, das Landgericht habe bereits zu Unrecht angenommen, dass die Leistungen abgenommen worden seien. Das Werk der Beklagten sei zum Zeitpunkt der Abnahme mangelhaft gewesen; die Zahlung der Klägerin sei lediglich erfolgt, um Verzugsfolgen zu entgehen.

Darüber hinaus habe das Landgericht die Arglist zu Unrecht verneint. Die Klägerin habe bestritten, dass die Beklagte zum Zeitpunkt ihrer Planung Erkundigungen und Informationen über den höchsten Grundwasserstand eingeholt und dass dieser mehr als 30 cm unter der Unterkante der in der Planung angeordneten Fundamentplatte gelegen habe. Hätte die Beklagte die Erkundigungen eingeholt, hätte sie der Klägerin einen Hinweis erteilen müssen. Das Landgericht hätte den Zeugen C… zu der hydrologischen Situation im Planungs- und Errichtungsjahr befragen müssen. Die Klägerin habe darüber hinaus bestritten, dass die Beklagte ihrer Planung eine Abdichtung entsprechend der DIN 18195 Teil 4 zugrunde gelegt habe.

Selbst wenn die Klägerin die Vertikalabdichtung mangelhaft hergestellt hätte, hafte die Beklagte auch für diesen Mangel. Schließlich hafte die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 05.12.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam zum Aktenzeichen 3 O 13/13 zu verurteilen, an die Klägerin 52.220,85 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.

Der Senat hat die Beklagte gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2014 (Bl. 763 d. A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Der als Grundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden in Form von Mangelbeseitigungskosten und Ersatz eines merkantilen Minderwerts allein in Betracht kommende Anspruch aus § 635 BGB (in der anzuwendenden, bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung), ist – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – verjährt.

Die Verjährung richtete sich zunächst nach § 638 Abs. 1 BGB a.F. und, da die danach fünfjährige Frist am 01.01.2002 noch nicht abgelaufen war, gemäß Art 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB seit dem 01.01.2002 nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Verjährungsfrist beträgt danach fünf Jahre. Die Verjährung hat jedenfalls im Verlauf des Jahres 1997 begonnen und ist damit im Jahr 2002 abgelaufen.

a) Die für den Beginn der Verjährung maßgebliche Abnahme der zwischen den Parteien vereinbarten, den Leistungsphasen 1 bis 5 des § 15 HOAI (a.F.) entsprechenden, Leistungen der Beklagten ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – im Verlauf des Jahres 1997 erfolgt.

Das Landgericht hat in dem Verhalten der Klägerin im Jahr 1997 zu Recht eine konkludente Abnahme gesehen. Abnahme bedeutet die Billigung des Werkes durch den Auftraggeber als im Wesentlichen ordnungsgemäß erbracht. Konkludent nimmt der Auftraggeber ab, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt (BGH Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 26/12 – Rn. 15). Anders lässt es sich jedoch schon nicht verstehen, dass die Klägerin als Auftraggeberin die Genehmigungsplanung der Beklagten entgegengenommen, auf deren Grundlage eine Baugenehmigung beantragt sowie auf der Grundlage dieser Baugenehmigung und der Ausführungsplanung der Beklagten im Jahr 1997 ihr Haus errichten lassen hat. Dass die Klägerin die Rechnung der Beklagten vom 28.06.1996 (K 1; Bl. 9) bezahlt hat, kommt verstärkend als eindeutig an die Beklagte gerichtete konkludente Billigungserklärung hinzu. Ob die Leistungen der Beklagten, im Nachhinein betrachtet, zum Zeitpunkt der Zahlung und Errichtung des Hauses mangelhaft waren, ist für die Abnahme unerheblich. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Klägerin die Rechnung nur bezahlt hat, um Verzugsfolgen zu entgehen. Zum einen ist entscheidend, wie das Verhalten der Klägerin aus Sicht der Beklagten zu verstehen war; zum anderen konnte auch ein Verzug mit der Zahlungsverpflichtung erst mit der Abnahme, hier als Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Architektenhonorar, entstehen.

b) Der Anspruch der Klägerin unterliegt auch nicht deshalb gemäß § 638 Abs. 1 BGB a.F. bzw. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB i.V.m. §§ 634 a Abs. 3, 195, 199 BGB einer längeren Verjährung, weil die Beklagte einen Mangel ihrer Leistungen arglistig verschwiegen hätte.

Als Mangel, den die Beklagte verschwiegen haben könnte, kommt nach dem Vortrag der Parteien nur die von der Beklagten unstreitig nicht vorgesehene, aber für die Prüfung der Verjährung als geboten zu unterstellende Planung einer Abdichtung des Hauses gegen drückendes Wasser in Betracht. Dass die Beklagte diesen Mangel arglistig verschwiegen hat, lässt sich jedoch nicht feststellen.

Ein Unternehmer verschweigt einen offenbarungspflichtigen Mangel arglistig, wenn ihm dieser bei der Abnahme bekannt ist und er ihn dennoch nicht offenbart.

aa) Allerdings reicht es für die Kenntnis eines Mangels aus, dass der Unternehmer die für den Mangel ursächliche, vertragswidrige Ausführung der Werkleistung erkannt hat (vgl. nur: BGH Urteil vom 08.03.2012 – VII ZR 116/10 – Rn. 18). Kenntnis der Beklagten in diesem Sinne wäre danach bereits dann anzunehmen, wenn ihr bei der Planung bzw. – dies ist der für die Arglist maßgebliche Zeitpunkt – zum Zeitpunkt der Abnahme ihrer Planungsleistungen, d.h. im Jahr 1997, bewusst war, dass eine ordnungsgemäße Abdichtung des Hauses der Klägerin eine Überprüfung der Bodenverhältnisse auf die Beanspruchung durch Wasser erforderte und sie gleichwohl davon abgesehen hätte, ohne die Klägerin auf das damit verbundene Risiko hinzuweisen. Der mit der Objektplanung für ein zu errichtendes Haus beauftragte Architekt hat nämlich bereits bei der Planung die für die Ausführung des zu planenden Gebäudes geltenden anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Untersuchung der Baugrundverhältnisse und des Grundwasserstandes ist in aller Regel vom Architekten zu veranlassen (BGH Urteil vom 15.05.2013 – VII ZR 257/11 – Rn. 14). Dies bedeutet, dass der Architekt bei der Planung der Gründungstiefe sowie der Art der Abdichtung des Hauses die Bodenverhältnisse in Bezug auf die Beanspruchung durch Wasser prüfen und dem jeweiligen Lastfall nach der DIN 18195 entsprechende Abdichtungsmaßnahmen vorsehen muss. Da nach der DIN 18195 – Teil 6 eine Abdichtung gegen drückendes Wasser erforderlich ist, wenn der höchste Grundwasserstand nicht mindestens 30 cm unterhalb der Gründungsebene des Bauwerkes liegt, gehört es zu den Verpflichtungen des planenden Architekten, Informationen über den höchsten Grundwasserstand einzuholen.

Dass der Beklagten die Erforderlichkeit der Prüfung der Bodenverhältnisse für die Wahl der Art der Abdichtung des Hauses gegen Eindringen von Wasser bewusst war, ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag Erkundigungen über die Bodenverhältnisse, insbesondere den höchsten Grundwasserstand, eingezogen haben will.

Entscheidend für die Annahme eines arglistigen Verschweigens der Beklagten ist deshalb die zwischen den Parteien streitige Tatsache, ob die Beklagte tatsächlich Erkundigungen über den höchsten Grundwasserstand eingeholt und dabei die Information erhalten hat, dieser liege mehr als 30 cm unter der Unterkante der von ihr geplanten Fundamentplatte.

Die Beweislast dafür, dass die Behauptung der Beklagten nicht zutrifft, liegt – dies hat das Landgericht zutreffend gesehen – auf Seiten der Klägerin. Die Beklagte trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast; dieser hat sie jedoch jedenfalls im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat im Termin am 16.07.2014 genügt, indem sie ausgeführt hat, sie habe einen erfahrenen Kollegen, der selbst Baugrundgutachten erstellt und deshalb über gute Beziehungen zum Landesumweltamt verfügt habe, gebeten, dort wegen der Grundwasserstände nachzufragen und von diesem die von ihr vorgetragene Auskunft erhalten. Die Klägerin hat für die Unrichtigkeit dieser Behauptung – trotz Hinweises des Senats im Termin am 16.07.2013 – keinen Beweis angetreten und ist damit beweisfällig geblieben.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beklagten nicht bereits deshalb ein arglistiges Verschweigen des Mangels zur Last zu legen, weil sie sich mit der behaupteten Auskunft begnügt und kein Baugrundgutachten eingeholt hat. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des BGH vom 08.03.2012 (Az.: VII ZR 116/10). Der BGH hat vielmehr die Möglichkeit eines arglistigen Verschweigens in den dortigen Fall nur deshalb angenommen, weil der Beklagte von der Einholung eines Baugrundgutachtens Abstand genommen hatte, obwohl er wusste, dass es sich um eine Industriebrache handelte, bei der mit unterschiedlichsten Bodenverhältnissen und daraus resultierenden Gefahren für die Standsicherheit zu rechnen war.

Überträgt man diese Erwägungen des BGH auf den vorliegenden Fall, käme ein arglistiges Verschweigen der Beklagten allenfalls dann in Betracht, wenn daraus, dass ihr bewusst war, dass sie für ihre Planung des unterkellerten Hauses die Bodenverhältnisse auf dem Grundstück in Bezug auf die Beanspruchung durch Grundwasser in Erfahrung bringen musste, gleichzeitig geschlossen werden müsste, dass ihr auch bewusst war, dass die Informationen, die sie dazu eingeholt hatte, nicht belastbar waren. Dafür gibt es jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Die Klägerin kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, bereits aufgrund der sog. expliziten Lage des Grundstücks sei mit einer erhöhten Beanspruchung mit Grundwasser zu rechnen gewesen. Zwar befindet sich das Grundstück nach den Ausführungen des Privatgutachters C… am westlichen Rand des N…, was dazu führt, dass der Grundwasserleiter eng mit den Oberflächenwasserständen der unweit östlich verlaufenden N… kommuniziert und bei den sich (heute) auch regional abzeichnenden klimatischen Veränderungen auch mit häufiger auftretenden Hochwasserereignissen der Vorfluter zu rechnen ist (Stellungnahme … S. 7; Bl. 31 unten). Berücksichtigt man jedoch, dass sich die N… etwa 800 – 1000 m von dem Grundstück entfernt befindet, lassen diese Erkenntnisse des Sachverständigen C…, die er selbst mit den Auswirkungen des Klimawandels und den Hochwasserereignissen in den Jahren 2008, 2010/211 in Beziehung setzt, nicht den Schluss zu, dass einem Architekten bereits in den Jahren 1996/1997 bewusst war, dass für das streitgegenständliche Grundstück mit einer Beanspruchung von Grundwasser zu rechnen war, die bei einer Unterkellerung in einer Gründungstiefe von 33,68 m ü.N.N. das Risiko des Eindringens von Grundwasser barg.

bb) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der in der Rechtsprechung, insbesondere des BGH, entwickelten Grundsätze zu einem sog. Organisationsverschulden.

Danach hat der Werkunternehmer – dies gilt auch für den Architekten – dafür einzustehen, dass er die Überwachung und Prüfung seines Werkes bis zur Ablieferung nicht oder nicht richtig organisiert hat und der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre; der Besteller ist in diesem Fall so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei Ablieferung des Werkes bekannt gewesen (vgl. nur: BGH Urteil vom 12.03.1992 – VII ZR 5/91 – Rn. 11) mit der Folge, dass Ansprüche des Bestellers wegen des Mangels nach den Regelungen für ein arglistiges Verschweigen verjähren. Ein derartiges Organisationsverschulden kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Werkunternehmer Dritte (Subunternehmer) zur Erfüllung seines Werkes einschaltet, sondern ist auch bei einer unzureichenden Organisation des eigenen Arbeitsablaufs des allein tätigen Unternehmers möglich. Auch der allein tätige Architekt muss durch die Organisation seiner Arbeitsabläufe bis zur Fertigstellung der geschuldeten Leistung sicherstellen, dass er etwaige Fehler erkennen kann und nicht zwangsläufig unwissend bleibt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2004 – 23 U 73/04 – Rn. 23).

Unabhängig davon, ob dem OLG Düsseldorf in Bezug auf den dort entschiedenen Fall zu folgen ist, ist jedoch nicht ersichtlich, welches – über die Verpflichtung zur Prüfung und Einholung der erforderlichen Informationen zu den Bodenverhältnissen in Bezug auf die Beanspruchung des Hauses durch Wasser hinausgehende – Organisationsdefizit der Beklagten im vorliegenden Fall zur Last zu legen sein soll. Eine Überprüfung ihrer eigenen Leistung auf Mängel, wie dies in den Fällen der sog. Sekundärhaftung durch einen mit Betreuungspflichten entsprechend der Leistungsphase 9 des § 15 HOAI beauftragten Architekten der Fall ist (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 28.07.2011 – VII ZR 4/10 – Rn. 10), schuldete die nur mit den Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 5 beauftragte Beklagte nicht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 52.220,85 € festgesetzt.

 

 

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