OLG Celle – Az.: 6 U 102/15 – Urteil vom 28.04.2016 Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. September 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert im Berufungsverfahren wird auf 66.698 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus Architektenvertrag. Sie beabsichtigte im Frühjahr 2010, eine in ihrem Eigentum stehende Doppelhaushälfte in der N. in A., bestehend aus drei Mietwohnungen und einer von ihr als Naturheilpraxis genutzten Wohnung, zu sanieren und umzubauen. Die Klägerin beauftragte die Beklagte, die ein Institut für Geomantie, Medizin und Architektur unter der Bezeichnung G. in U. betreibt und welche die Klägerin über das U. H. kennengelernt hatte, mündlich, ihr bei der Realisierung des Vorhabens gegen eine Honorarvergütung von 55 Euro pro Stunde behilflich zu sein. Der von der Beklagten zu erbringende Leistungsumfang ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte erstellte insgesamt drei Kostenschätzungen, u.a. eine Kostenschätzung zur “Vorlage bei der Bank” (Anlage A 8 zur Klagschrift im Anlagenhefter I) über insgesamt 125.000,00 Euro, davon 98.500 Euro für reine Umbaukosten und 26.500 Euro für Inneneinrichtung, Statik, Architektenhonorar und (ca. 8.000 Euro) Unvorhergesehenes. Während der Umbauphase stellte die Klägerin fest, dass der Kostenrahmen der von der Beklagten erstellten Kostenaufstellung nicht eingehalten wird. Am 21. Januar 2011 fand ein “Revisionsgespräch” über den Baufortschritt und bereits angefallene und künftig zu erwartende Kosten statt, an dem die Parteien und M.M. teilnahmen. Die Klägerin zahlte für den Umbau des Objekts nach ihren Angaben insgesamt 173.198,00 Euro. Sie hat Zahlung von 66.698 Euro nebst Zinsen, Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen sowie Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens verlangt. Die Klägerin hat behauptet, die Parteien hätten vereinbart, den Kostenrahmen von 125.000,00 Euro entsprechend der von der Beklagten für die Vorlage bei der X-Bank erstellen Kostenaufstellung nicht zu überschreiten, weil die Beklagte gewusst habe, dass die Klägerin keine weiteren finanziellen Mittel außer den bei der X-Bank finanzierten 120.000,00 Euro sowie weiteren 10.000,00 Euro aus einem Bausparkredit zur Verfügung haben werde. – Die Beklagte hat Abweisung der Klage erstrebt. […]