OLG Stuttgart – Az.: 10 U 150/17 – Urteil vom 31.07.2018 I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 10.11.2017, Az. Hä 8 O 203/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, den Kläger von 50 % der Aufwendungen und Schäden freizustellen, die künftig bei der fachgerechten Instandsetzung der Fassaden der Bauträgerobjekte G. bei den Anwesen K.-Straße 22, 24, 26 und K.-Weg 5 und 7 sowie K.-Straße 20 in W. noch entstehen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von120 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 52.970,53 € festgesetzt (Antrag Ziff. 1: 48.970,53 €; Antrag Ziff. 2: 4.000,00 €). Gründe I. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege des gesamtschuldnerischen Innenausgleichs auf Zahlung von 48.970,53 € in Anspruch und begehrt darüber hinaus die Feststellung, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, den Kläger von darüber hinaus gehenden Aufwendungen und Schäden freizustellen. Der Bauträger G. ließ auf den Grundstücken K.-Straße 20, 22, 24, 26 sowie K.-Weg 5 und 7 in W. Reihenhäuser errichten. Die Beklagte war hierbei mit der Ausführung der Außenputz- und Stuckateurarbeiten beauftragt, der Kläger als Architekt mit dem vollen Leistungsbild gemäß § 15 HOAI a.F. Zwischen dem Bauträger und dem jetzigen Beklagten bestand ein VOB-Bauvertrag vom 06.04.2000 (B 1). Dem Vertrag lag ein vom jetzigen Kläger erstelltes Leistungsverzeichnis zugrunde (B 2). Die Bauarbeiten erfolgten im Jahr 2001. An den Außenfassaden mehrerer der errichteten Gebäude kam es in der Folgezeit im Jahr 2002 zu Rissen in den Außenfassaden, die von den Eigentümern erstmals 2003 gegenüber dem Bauträger moniert wurden. In einem Verfahren des OLG Stuttgart (Az. 10 U 100/13, vorangehend: Landgericht Stuttgart Az. 28 O 2/13, Beiakte zum vorliegenden Verfahren) waren der jetzige Kläger und der jetzige Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt worden, wegen der Putzrisse in den Fassaden an den Bauträger G. 20.000,00 €, weitere 67.226,80 € und weitere 2.118,44 € zu zahlen. Außerdem war die gesamtschuldnerische Verpflichtung der jetzigen Beklagten und des jetzigen Klägers festgestellt worden, […]