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Aufwendungsersatzanspruch bei Beseitigung eines Werkmangels an einer Heizkesselanlage

OLG Frankfurt – Az.: 4 U 148/11 – Urteil vom 15.02.2012

Die Berufung der Streithelferin zu 1) gegen das am 09.06.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden – 8. Zivilkammer – wird zurückgewiesen.

Die Streithelferin zu 1) und die Klägerin haben ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens jeweils selbst zu tragen. Die Gerichtsgebühren des Berufungsverfahrens haben die Streithelferin zu 1) und die Klägerin je zur Hälfte zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin zu 2) im Berufungsverfahren haben die Streithelferin zu 1) 72 % und die Klägerin 28 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Streithelferin zu 1) kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Aufwendungsersatzanspruch bei Beseitigung eines Werkmangels an einer Heizkesselanlage
Symbolfoto: Von Aleksei Isachenko/Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen, die der Klägerin für die Sanierung eines beschädigten Kessels entstanden sind.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Demontage von Industrieanlagen. Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 31.10.2006 im Zusammenhang mit der Sanierung des … in Stadt1 mit Demontagearbeiten, wobei unter anderem eine Gasmotorwärmepumpe demontiert und entsorgt werden sollte. Die Klägerin beauftragte die Streithelferin zu 1) als Subunternehmerin mit der Demontage der Gaswärmepumpe.

Die Beklagte war ihrerseits von der Streithelferin zu 2) mit der Sanierung der Kälte-, Wärme- und Lüftungsanlagen am … beauftragt worden. Die Streithelferin zu 2) hatte ihren Auftrag von (einer Gebietskörperschaft), vertreten durch das …, erhalten.

Bei der Demontage der Gaswärmepumpenanlage durch die Streithelferin zu 1) im November 2006 kam es zu einem Kältemittelaustritt. Die Ursache hierfür war, dass die Streithelferin zu 1) eine Kälteleitung demontiert hatte, die noch nicht entleert, sondern mit Kältemittel gefüllt war.

In der Folgezeit wurde festgestellt, dass die im Nebenraum befindliche Heizkesselanlage Korrosionsschäden aufwies.

Die Parteien stritten darüber, ob der Austritt des Kältemittels die Ursache für die Korrosionsschäden an der Heizkesselanlage war und ob eine Vorschädigung des Heizkessels infolge Langzeitkorrosion vorlag. Beide Parteien gaben Privatgutachten zur Klärung der Ursache der Korrosionsschäden in Auftrag, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangten.

Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 04.07.2007 unter Fristsetzung bis zum 15.08.2007 auf, den Schaden durch Austausch der Heizkesselanlage zu beheben.

Um die Geschäftsbeziehungen zu der Beklagten nicht zu gefährden, ließ die Klägerin die durch Korrosionsschäden beschädigten Kessel durch die Firma A sanieren. Der Kesselaustausch wurde am 23.08.2007 durchgeführt.

Mit Schreiben vom 27.08.2007 an die Versicherung der Beklagten teilte der Klägervertreter mit, dass die Klägerin die Mängel beseitigt habe, wobei dies unter dem Vorbehalt der Rückforderung der Mängelbeseitigungskosten erfolgt sei.

Die Klägerin zahlte im Oktober 2007 an die Firma A für die Sanierung der Heizungsanlage einen Betrag in Höhe von 66.550,13 €. Ferner stellte die Klägerin der Beklagten für die Demontage und den Transport des neuen Kessels 6.000,00 € in Rechnung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 09.06.2011 (Bl. 587ff. d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein werkvertraglicher Anspruch nicht gegeben sei, weil es an einer besonderen Vereinbarung zwischen den Parteien bzw. einer Auftragserteilung seitens der Beklagten fehle. Ein Anspruch aus § 280 Absatz 1 BGB sei zu verneinen, weil die Beklagte keine Aufklärungs- oder Hinweispflichten verletzt habe. Ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB scheide aus, weil die Beklagte nichts erlangt habe.

Gegen das Urteil, welches der Klägerin am 28.06.2011 zugestellt worden ist, haben die Klägerin am 21.07.2011 und die Streithelferin zu 1) am 27.07.2011 Berufung eingelegt. Die Streithelferin zu 1) hat nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.09.2011 die Berufung mit am 09.09.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin hat am 15.09.2011 ihre Berufung zurückgenommen.

Die Streithelferin zu 1) wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wegen eines Dezernatswechsels sei am 19.05.2011 erneut verhandelt worden. Die Vorsitzende habe nicht darauf hingewiesen, dass sie eine von den vorangehenden Hinweisbeschlüssen abweichende Rechtsauffassung vertrete. Das Urteil stelle sich als eine Überraschungsentscheidung dar.

Die Streithelferin zu 1) ist der Ansicht, das Landgericht hätte einen bereicherungsrechtlichen Anspruch nicht verneinen dürfen. Die bei dem (eine Gebietskörperschaft) liegende Bereicherung führe auch auf den nachgeordneten Ebenen der Leistungskette zu einer Bereicherung, da die Befreiung eines Glieds der Kette dieses zugleich von der drohenden Inanspruchnahme des übergeordneten Glieds befreie. Ferner stelle die unberechtigte Schadensersatzforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Pflichtverletzung dar.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin aufgrund der vorbehaltlosen Nachbesserung die damit verbundenen Kosten und Nachteile tragen müsse. Der Werkunternehmer, der eine Nachbesserung vornehme, ohne in rechtlicher Hinsicht dazu verpflichtet zu sein, habe gegen den Auftraggeber keinen Erstattungsanspruch. Es sei die Aufgabe des Auftragnehmers, Mängelbehauptungen zu prüfen und den Umfang seiner Leistungspflicht selbst zu beurteilen.

II.

Die an sich statthafte, auch form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Die Rücknahme der zunächst seitens der Klägerin eingelegten Berufung berührt die Zulässigkeit der Berufung der Streithelferin zu 1) nicht. Zwar ist die Berufung eines Streithelfers dann unzulässig, wenn er sich damit in Widerspruch zu der Hauptpartei setzt (§§ 74 Absatz 1, 67 ZPO). Aus dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.09.2011 (Bl. 674 d.A.), mit welchem die Berufung zurückgenommen wurde, ergibt sich jedoch, dass die Klägerin das erstinstanzliche Urteil nicht rechtskräftig werden lassen möchte, sondern die Berufung der Streithelferin zu 1) unterstützt (vgl. BGH Urteil vom 27.02.1980, Az.: IV ZR 167/78 Rn. 14 zitiert nach juris).

Hinsichtlich des Zulässigkeitserfordernisses der Beschwer kommt es bei der Berufung eines Streithelfers auf die Beschwer der unterstützten Hauptpartei an (BGH, Urteil vom 16.01.1997, Az.: I ZR 208/94 Rn. 19f. zitiert nach juris). Die Klägerin ist durch das klageabweisende Urteil beschwert.

2. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der Aufwendungen für den Austausch der Heizungsanlage abgelehnt.

Die erstinstanzliche Entscheidung beruht schon deshalb nicht auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Klage auch unter Berücksichtigung des in Kenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgten Berufungsvortrags unbegründet ist.

2.1 Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der üblichen Vergütung für den Austausch der Heizungsanlage ergibt sich nicht aus einem stillschweigend abgeschlossenen bedingten Werkvertrag (§§ 631, 632 Absatz 2 BGB, vgl. OLG Celle, Urteil vom 08.05.2002, Az.: 7 U 47/00 Rn. 7ff., OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2007, Az.: I-21 U 164/06, 21 U 164/06 Rn. 12 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2003, Az.: 17 U 193/02 Rn. 15ff.; LG Kassel, Urteil vom 01.02.2008, Az.: 12 S 2/06 Rn. 20, jeweils zitiert nach juris).). Es fehlt insoweit an einer entsprechenden Einigung der Parteien.

Die Beklagte hat in ihrem Aufforderungsschreiben vom 04.07.2007 gegenüber der Klägerin ihren angeblichen Anspruch auf Beseitigung der Schäden an der Heizungsanlage geltend gemacht. In dem Schreiben finden sich keine Anhaltspunkte für eine Bereitschaft der Beklagten zur Kostenübernahme für den Fall, dass ein Vorschaden vorgelegen haben sollte. Auch die Klägerin hat vor dem Austausch der Heizungsanlage gegenüber der Beklagten nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie für den Fall, dass der vorgefundene Schaden nicht oder nicht allein auf der Havarie im Jahre 2006 beruhen sollte, eine Vergütung beanspruchen werde. Der seitens der Klägerin nach Durchführung der Schadensbeseitigung mit Schreiben vom 27.08.2007 erklärte Vorbehalt der Rückforderung blieb eine einseitige Erklärung der Klägerin, die von der Beklagten nicht angenommen wurde. Ferner ergibt sich bereits aus dem Schreiben der Klägerin vom 27.08.2007 selbst, dass eine Einigung über die Kostenübernahme zwischen den Parteien nicht erzielt wurde. In dem Schreiben heißt es „Die Firma B (Beklagte) hat hierauf (auf den Vorbehalt der Rückforderung der Mängelbeseitigungskosten) reagiert, indem sie die diesseitigen Ausführungen zurückgewiesen, sich aber für ein Gespräch zur Verfügung gestellt hat.“ Auch in der Folgezeit wurde eine Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien nicht getroffen.

2.2 Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht die Erstattung ihrer Aufwendungen aus werkvertraglichem Nebenanspruch (§ 242 BGB) beanspruchen.

Im Zusammenhang mit dem werkvertraglichen Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers aus § 635 BGB ist anerkannt, dass der Auftragnehmer bei Sowieso-Kosten oder bei Mitverursachung des Mangels durch den Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen einen Zuschuss zu den Kosten der Nacherfüllung verlangen kann, wenn er den Mangel beseitigt. Diesen Anspruch kann der Auftragnehmer nach Mängelbeseitigung mit einer Zahlungsklage geltend machen, vor der Mängelbeseitigung kann der Auftragnehmer nur eine Sicherheitsleitung verlangen. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Übernahme eines mitverursachten Nachbesserungsaufwandes beruht hier „als vertraglicher Nebenanspruch auf dem Gedanken von Treu und Glauben, § 242 BGB“ (BGH Urteil vom 22.03.1984, Az.: VII ZR 50/82 Rn. 34 zitiert nach juris; Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflage 2011, Rn. 2088ff.). Dieser Anspruch würde unabhängig von einer Vereinbarung der Parteien des Werkvertrages bzw. der Beauftragung durch den Auftraggeber bestehen.

Hier hat die Klägerin jedoch keine Mängelbeseitigung im Sinne des § 635 BGB vorgenommen, sondern sie hat Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution (§ 249 Absatz 1 BGB) geleistet auf einen Anspruch der Beklagten aus §§ 634 Nr. 4, 280 Absatz 1 Satz 1 BGB.

Die zu § 635 BGB entwickelten Grundsätze sind auf den Schadensersatzanspruch aus §§ 634 Nr. 1, 280 Absatz 1 BGB nicht entsprechend anwendbar, denn auf der Ebene des Schadensersatzrechts (§§ 249ff. BGB) sind die vergleichbaren Fälle über die Grundsätze der Vorteilsanrechnung, die Anrechnung eines Mitverschuldens (§ 254 BGB) und den Abzug „neu für alt“ zu lösen.

2.3 Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Geltendmachung einer nicht berechtigten Forderung aus § 280 Absatz 1 Satz 1 BGB.

Für die gerichtliche Geltendmachung einer vermeintlichen Forderung ist anerkannt, dass darin weder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823ff. BGB noch ein Verstoß gegen Treu und Glauben und damit eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann (BGH Urteil vom 23.01.2008, Az.: VIII ZR 246/06, Rn. 8 zitiert nach juris m.w.N.).

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich diese Rechtsprechung auf die außerprozessuale Geltendmachung vermeintlicher Rechte übertragen lässt, wird nicht einheitlich beantwortet (zum Meinungsstand vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2008, Az.: VIII ZR 246/06, Rn. 8 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16.01.2009, V ZR 133/08 Rn. 12ff., jeweils zitiert nach juris). Diese Rechtsfrage kann jedoch dahinstehen, denn die Beklagte hat hier jedenfalls nicht schuldhaft (§ 276 BGB) gehandelt.

Für den Fall des Mängelbeseitigungsverlangens nach § 439 Absatz 1 BGB wurde eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung für den Fall bejaht, dass der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die Beanstandungen in seinem Verantwortungsbereich liegt (BGH, Urteil vom 23.01.2008, Az.: VIII ZR 246/06, Rn. 12 zitiert nach juris). Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass es für den Käufer auf der Hand liege, dass die von ihm geforderten Mängelbeseitigungsarbeiten auf Seiten des Verkäufers einen nicht unerheblichen Kostenaufwand verursachen können. Die innerhalb eines bestehenden Schuldverhältnisses gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der gegnerischen Vertragspartei erforderten deshalb, dass der Käufer vor Inanspruchnahme des Verkäufers im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig prüft, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seiner eigenen Sphäre liegen.

Es kommt hinzu, dass ein Gläubiger nicht schon dann fahrlässig handelt, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Die Berechtigung seiner Forderung kann nur in einem Rechtsstreit geklärt werden.

Dessen Ergebnis vorauszusehen, kann von dem Gläubiger im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits nicht verlangt werden. Das würde ihn im Stadium der Auseinandersetzung überfordern und ihm die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschweren. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Absatz 2 BGB) entspricht der Gläubiger schon dann, wenn er prüft, ob die Vertragsstörung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die dem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen, der eigene Rechtsstandpunkt mithin plausibel ist. Mit dieser Plausibilitätskontrolle hat es sein Bewenden. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger die sich aus einer Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sein Verlangen sich im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (BGH, Urteil vom 16.01.2009, V ZR 133/08 Rn.20 zitiert nach juris).

Danach lag ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten hier nicht vor. Die Beklagte hat vor Inanspruchnahme der Klägerin ein Privatgutachten des Sachverständigen Prof. SV1 eingeholt, der den Austritt des Kältemittels bei Demontage der Gaswärmepumpe als Schadensursache feststellte. Damit hat die Beklagte ihrer Prüfungspflicht genügt. Ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin war unter diesen Umständen plausibel. Dem steht nicht entgegen, dass auch ein widersprechendes Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. SV2 vorlag.

Denn die tatsächlichen Verursachungsbeiträge konnten erst im erstinstanzlichen Verfahren nach umfangreicher Beweisaufnahme geklärt werden.

2.4 Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht Schadensersatz wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten aus § 280 Absatz 1 Satz 1 BGB beanspruchen.

Unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils ist eine Pflichtverletzung der Beklagten in Form unterlassener Aufklärung und Einweisung nicht gegeben. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Beweiserhebung und Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Klägerin hinreichend über die aktuellen Gegebenheiten vor Ort informiert worden sei. Der Klägerin sei erklärt worden, dass das Kältemittel nur aus einer von zwei Wärmepumpen entfernt worden sei, und es sei erläutert und demonstriert worden, bis wohin die Maschine habe abgerissen werden dürfen. Dies sei auch gesondert markiert worden. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht unter diesen Umständen eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird insoweit Bezug genommen (Bl. 594 d.A.).

2.5 Auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) besteht nicht, denn die Übernahme der Geschäftsführung widersprach dem tatsächlich geäußerten Willen der Beklagten. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Interesses und des Willens des Geschäftsherrn ist der Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung (Seiler in Münchener Komm., 5. Auflage 2009, § 283 BGB, Rn. 11). Aus dem Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 04.06.2007 ergibt sich, dass die Beklagte von der Klägerin eine Schadensbeseitigung auf deren Kosten erwartete, weil die Beklagte der Ansicht war, dass der Schaden dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen war (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2007, I – 21 U 164/06, 21 U 164/06, Rn. 30 zitiert nach juris).

2.6 Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung aus §§ 684 Satz 1, 812ff. BGB oder aus § 812 Absatz 1, Satz 1, 1. Alt., 818 Absatz 2 BGB, denn die Beklagte hat, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, jedenfalls nichts durch Leistung der Klägerin erlangt.

a) Zwar ist der Anspruch der Klägerin nicht gemäß § 814 Absatz 1 BGB ausgeschlossen.

Der Ausschluss nach § 814 BGB setzt voraus, dass der Leistende positive Kenntnis davon hatte, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dafür ist die positive Kenntnis der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistung erforderlich. „Kennen müssen“ genügt nicht, selbst wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Auch die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen der rechtlichen Verpflichtung ergibt, reicht allein nicht aus, der Leistende muss jedenfalls aufgrund einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ daraus auch die zutreffende rechtliche Folge ziehen (BGH, Urteil vom 25.01.2008, V ZR 118/07, Rn. 13 m.w.N.).

Eine positive Kenntnis der Klägerin in dem oben genannten Sinne lag nicht vor. Die Tatsachengrundlagen hinsichtlich der Verursachungsbeiträge waren noch nicht vollständig geklärt, und es lagen widersprechende Privatgutachten beider Parteien vor. Nach dem Vorbringen der Klägerin wurde sie tätig im Hinblick auf ihre „Schadensminderungspflicht“. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Klägerin darüber im Zweifel war, ob und in welchem Umfang sie verpflichtet war, und sie deshalb sicherheitshalber zur Vermeidung weiterer Schäden geleistet hat. Bloße Zweifel am Bestehen der Nichtschuld stehen jedoch der positiven Kenntnis nicht gleich. Abweichendes kann sich unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) ergeben, wenn die Leistung in der erkennbaren Absicht erfolgt, sie auch für den Fall der Nichtschuld zu erbringen (BGH, Urteil vom 09.05.1960, III ZR 32/59 Rn. 26 zitiert nach juris). Dafür liegen hier jedoch keine Anhaltspunkte vor.

Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der die unzulässige Rechtsausübung begründenden Umstände trifft die Beklagte. Sie hat dazu nicht konkret vorgetragen.

b) Die Beklagte hat jedoch keinen Vermögensvorteil durch Leistung der Klägerin erlangt.

Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die Klägerin hat die Beauftragung einer Drittfirma zur Schadensbeseitigung unstreitig zum Zwecke der Erfüllung einer (möglicherweise bestehenden) Verpflichtung gegenüber der Beklagten aus dem Werkvertrag (§§ 634 Nr. 1, 280 Absatz 1 BGB) vorgenommen. Die Beklagte hat dadurch indes keinen bereicherungsrechtlich relevanten Vermögensvorteil erlangt.

(aa) Durch die von der Klägerin veranlasste Reparatur hat die Beklagte keine Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt. Soweit die Klägerin aufgrund des eigenen Verursachungsanteils zur Schadensbeseitigung verpflichtet war, scheitert ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ohnehin bereits daran, dass die Leistung insoweit mit Rechtsgrund erfolgt ist.

Umgekehrt bestand auch ein Schadensersatzanspruch der Streithelferin zu 2) gegen die Beklagte nur in Höhe eines von der Klägerin zu verantwortenden Verursachungsanteils, sodass die Beklagte hinsichtlich des vom Auftraggeber zu vertretenden Anteils an der Schadensentstehung gegenüber der Streithelferin zu 2) auch keine Befreiung von einer (nicht bestehenden) Verbindlichkeit erlangen konnte.

(bb) Allerdings hat im Ergebnis das (eine Gebietskörperschaft) „etwas“ erlangt, nämlich die Reparatur. Die Durchführung der Reparatur hatte, soweit der Schaden auf Langzeitkorrosion beruhte, einen Vermögensvorteil des Landes in Form eines Wertzuwachses zur Folge, denn die vorgeschädigte Kesselanlage wurde durch eine neue ersetzt.

Grundsätzlich kann auch in einer Kette aufeinander aufbauender Schuldverhältnisse im Sinne von §§ 631ff. BGB eine Leistung des Schadensersatzschuldners an seinen Gläubiger (die Beklagte) zugleich eine Leistung an den Gläubiger der Beklagten (die Streithelferin zu 2) und von dieser wiederum an das Land darstellen. Insoweit kommt es für die Frage der Begründung eines Schuldverhältnisses im Sinne des § 812 BGB auf die Perspektive des Leistungsempfängers an. Das bedeutet aber vorliegend: Aus der Perspektive des Landes leistete ausschließlich der Vertragspartner des Landes, die Streithelferin zu 2), mit Hilfe der Klägerin auf die Reparaturverpflichtung der Streithelferin zu 2). Es fehlt insoweit an einer Leistung der Klägerin an das Land oder an die Streithelferin zu 2). Vielmehr lag hinsichtlich der Erteilung des Reparaturauftrags durch die Klägerin die erforderliche Zweckvereinbarung nur zwischen der Klägerin und der Beklagten vor.

(cc) Ein Vorteil der Beklagten im Sinne eines bereicherungsrechtlichen „Etwas“ ist auch nicht dadurch begründet worden, dass die Beklagte gegenüber der Streithelferin zu 2) einen Anspruch aus § 812 Absatz 1 Satz 1, 1. Alt. BGB erlangt haben könnte, soweit die Schadensbeseitigung durch die Klägerin zu einem Vorteil bei dem (eine Gebietskörperschaft) geführt hat. Ein solcher Anspruch der Beklagten könnte jedoch im Verhältnis zur Klägerin das bereicherungsrechtliche „Etwas“ nicht konstituieren. Abgesehen davon, dass schon aus grundsätzlichen dogmatischen Erwägungen eine „Kondiktion der Kondiktion“ überwiegend abgelehnt wird (vgl. Schwab in Münchener Komm § 812 BGB Rn. 56, 72ff.; Staudinger/Lorenz § 812 BGB, 2007, Rn. 55, jeweils m.w.N.), fehlt es insoweit bereits an einer zweckgerichteten entsprechen Vermögensmehrung durch die Klägerin, die zu Gunsten der Beklagten nicht zur Begründung eines solchen Anspruchs der Beklagten gegen die Streithelferin zu 2) geleistet hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Absatz 1, 516 Absatz 3 Satz 1, 101 Absatz 1 ZPO. Die Klägerin hat aufgrund der Berufungsrücknahme ihre außergerichtlichen Kosten sowie die hälftigen Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Ferner hat sie mit einer Quote von 28% die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin zu 2) zu tragen.

Die Quote ergibt sich aus dem Verhältnis der insgesamt entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und Streithelferin zu 2) zu der von der Klägerin hälftig zu tragenden Verfahrensgebühr, die bis zur Berufungsrücknahme bereits entstanden war.

Für eine Zulassung der Revision fehlt es nach § 543 Absatz 2 ZPO an den gesetzlichen Voraussetzungen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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