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Anforderungen an eine prüffähige Schlussrechnung eines Architekten

LG Hannover, Az.: 14 O 8/12, Urteil vom 13.08.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens 14 U 202/12 OLG Celle – trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

Streitwert: bis zum 7. September 2012: 7.235,20 €; danach: 56.681,73 €.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Architektenhonorar.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der gestellten Anträge nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Darstellung im (1. Kammer-) Urteil vom 28.11.2012 (juris, m. zust. Anm. Peter Fischer, jurisPR-PrivBauR 8/2013 Anm. 5; BauR 2013, 644 [LS]), mit dem die Kammer die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen hat, weil es die der Klage zugrunde gelegte Rechnung als nicht prüffähig erachtete. Das OLG Celle hat dieses Urteil am 17.07.2013 aufgehoben (14 U 202/12, BauR 2013, 2039; m. Anm. Peter Fischer, jurisPR-PrivBauR 12/2013 Anm. 5) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen, weil nach Ansicht des OLG die Auffassung der Kammer, die Beklagte könne sich zu Recht auf eine fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung vom 16. April 2012 berufen, unzutreffend sei (juris-Rdnr. 52 ff. des OLG-Urteils). Die Kammer habe deshalb zunächst eine Entscheidung über die Frage der sachlichen Richtigkeit der Schlussrechnung zu treffen (juris-Rdnr. 74 des OLG-Urteils).

Das geschieht mit diesem Urteil.

Die Parteien haben ihre bereits in der vorangehenden ersten Instanz gestellten Anträge unverändert wiederholt (vgl. Protokoll Bl. 642 ff. d.A.).

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 56.681,73 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 7.235,20 € seit dem 28. September 2011 und zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf weitere 49.446,53 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

die Beklagten weiter zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 661,16 € (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet insbesondere die von den Klägern angesetzten anrechenbaren Kosten.

Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 08.11.2013 (Bl. 558 ff. d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens darüber, ob die Rechnung der Kläger vom 16.04.2012 sachlich richtig ist und insbesondere die zutreffenden anrechenbaren Kosten für das streitbefangene Bauvorhaben ansetzt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des – von der Architektenkammer Niedersachsen benannten (Bl. 597 d.A.) – ö.b.u.v. Sachverständigen für Leistungen und Honorare der Architekten, Architekt Dipl.-Ing. K., vom 06.06.2014 (gesonderter Hefter) sowie die ergänzenden mündlichen Erläuterungen dazu im Termin vom 03.07.2014, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2014 samt den dort erteilten Hinweisen (Bl. 642 ff. d.A.) sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist insgesamt unbegründet. Die der Klage zugrunde liegende Rechnung ist nicht nachvollziehbar und damit sachlich falsch. Die Klage ist unschlüssig, weil es schon an den erforderlichen Mindestangaben der Kostenberechnung fehlt. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des OLG Celle ist prozessual die Prüffähigkeit der Rechnung anzunehmen; deshalb ist der Beklagten nunmehr der – ursprünglich geltend gemachte – Einwand fehlender Prüffähigkeit versagt. Mithin hat hier eine endgültige Entscheidung darüber zur ergehen, ob die Rechnung richtig ist. Da es jedoch an einer schlüssigen Abrechnung fehlt, ist die mit der Klage geltend gemachte Forderung endgültig – und nicht mehr nur als derzeit unbegründet – zurückzuweisen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 07.05.2008 – 14 U 182/07, BauR 2008, 1657).

I. Die Rechnung der Kläger vom 16.04.2012 (Bl. 142 ff. d.A.) ist sachlich fehlerhaft und kann insgesamt nicht für die Berechnung des hier streitigen Architektenhonorars herangezogen werden. Dies zeigen insbesondere die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen K.

1. Der Sachverständige K. hat im Wesentlichen ausgeführt:

Gem. § 6 Abs. 1 HOAI 2009 ist Grundlage der anrechenbaren Kosten die Kostenberechnung; die (von den Klägern in Bezug genommenen) GU-Angebote sind nicht maßgeblich, weil sie zu einem späteren Zeitpunkt erstellt wurden. Die anrechenbaren Kosten sind ausschließlich aus der Kostenberechnung vor Baubeginn zur Grundlage der Honorarberechnung zu machen. Die demgegenüber „vom OLG Celle vorgegebene Vorgehensweise ist daher formell falsch“ (S. 11 des Gutachtens vom 06.06.2014). Die vorliegende Kostenberechnung entspricht nicht den Anforderungen an die DIN 276 und ist damit nicht prüfbar. Es fehlt an einer DIN-gerechten Zuordnung der Kosten. Bauteile sowie Mengen- und Einzelansätze wurden nicht angegeben. Es fehlt auch an einer Aufsplittung in die Kostengruppen 300 und 400. Die von den Klägern vorgelegte Kostenberechnung besteht nur aus einer Auflistung der Kosten von Gewerken ohne Angaben der Kostengruppen nach DIN 276. Es kann z.B. nicht einmal festgestellt werden, ob es sich um Wände, Decken, abgehängte Decken oder Wandbekleidungen handelt. Es können weder Mengen noch Kostenansätze nachvollzogen werden (S. 9 ff. des Gutachtens). Insgesamt können die anrechenbaren Kosten nicht ermittelt werden. Eine Bewertung der GU-Angebote ist daher nur „HOAI-widrig“ bzw. „nicht regelkonform“ möglich oder wenn die Beklagte die anrechenbaren Kosten akzeptierte (S. 24 des Gutachtens). Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Rechnung der Kläger nicht für eine sachverständige Bewertung herangezogen werden (S. 11 ff. des Gutachtens).

In der mündlichen Anhörung hat der Sachverständige weiter ausgeführt: (Protokoll Bl. 643 ff. d.A.):

„Die vorgelegte Rechnung ist natürlich nicht sachlich richtig. Dazu muss man wissen, worauf die Bewertung fußt. Ohne eine prüfbare Kostenberechnung ist aber nicht feststellbar, worauf die Rechnung beruht. Sie ist damit insgesamt nicht prüfbar. Die sachliche Richtigkeit einer Rechnung und insbesondere der zugrundeliegenden anrechenbaren Kosten wird darüber geprüft, dass die Differenzierung der Kostengruppen untersucht wird. Das ist Voraussetzung, um die Beträge nachvollziehen zu können. Man kann auch aus einer Schlussrechnung entsprechende Überprüfungen herleiten, das setzt jedoch voraus, dass da auch so differenziert wurde. Da kommt aber noch ein weiteres Problem dazu, dass nämlich die Schlussrechnung nicht entscheidend ist. Die Schlussrechnung basiert auf dem, was tatsächlich gebaut wurde, einschließlich etwaiger Änderungen während des Baus, was immer wieder vorkommt. Die Kostenberechnung ist aber vorher zu erstellen. Die Annahmen der Kostenberechnung sind also nicht zwingend identisch mit den Kosten, die letztlich die Schlussrechnung ausweist. Für die sachliche Richtigkeit kommt es aber auf die Beträge und Aufgliederungen nach der Kostenberechnung an. Es spielt keine Rolle, ob hier ein GU-Pauschalauftrag erteilt wurde oder nicht. Das ist eine Frage der Vergabe. Bevor an einen Generalunternehmer ein Auftrag vergeben wird – ob pauschal oder nicht, kann dahinstehen – ist es Aufgabe des Architekten, im Rahmen der Leistungsphase 3 die Kostenberechnung zu erstellen und in diesem Zusammenhang auch alles durchzuplanen, was dann später Grundlage der Genehmigung und dann auch des Vergabeverfahrens werden soll. Diese Kostenberechnung wäre dann auch Grundlage und würde genügen für die spätere Nachprüfbarkeit und auch sachliche Richtigkeit der Kosten und der Rechnung. So hat das der Verordnungsgeber ausdrücklich mit der HOAI-Novelle 2009 gewollt.“

Der Sachverständige hat ferner die Kostenberechnung der Kläger in Bezug gesetzt zu den Angeboten der Fa. E., der Fa. M. und auch der Fa. IBW. Dazu hat der Sachverständige erklärt, dass es nach der Fa. E. auch Kosten im Bereich von 1,9 Mio. € gab. All das betraf die Kosten gemäß der Schlussrechnung. Aber die dort genannten Kosten sind nicht identisch, sondern weichen voneinander ab. Es könnten also auch Kosten im Bereich zwischen 1,7 bis 1,9 Mio. € etwa gewesen sein. Der Sachverständige sah sich deshalb außerstande, zu beurteilen, welcher Betrag richtig ist. Um das zu wissen, bedarf es entsprechender Feststellungen bzw. Kostenermittlungen, die jedoch fehlen. Man kann auch aus den vorgelegten Angeboten bzw. den dort zugrunde gelegten Kosten nicht eine Art Mindest- oder Mittelwert bilden, der dann der Honorarrechnung zugrunde gelegt wird. So etwas „geht eindeutig nicht“.

Auf Vorhalt von Seite 16 oben (Buchstabe bb) des Urteils des OLG Celle vom 17. Juli 2013 (Bl. 501 R d. A.) hat der Sachverständige erläutert, in seinem Gutachten nicht die dort genannten Beträge mit einem Spielraum zwischen 341.480,00 € und 475.200,00 € berücksichtigt, jedoch versucht zu haben, die anrechenbaren Kosten gem. § 32 Abs. 2 HOAI 2009 zu ermitteln über Reduzierung der Kosten der technischen Anlagen. Auf Seite 13 des Gutachtens hat der Sachverständige lediglich die unüberprüfbaren Beträge aus den Angeboten umgerechnet, um so im Zuge einer Alternativberechnung im Gutachten anrechenbare Kosten feststellen zu können, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Beklagten diese Kosten unstreitig stellen würden (was freilich nicht geschehen ist). Der Sachverständige hat betont, dieser Weg sei nicht belastbar, wenn die Kosten streitig blieben. Die in seinem Gutachten durchgeführten weiteren Berechnungen seien lediglich „Lösungsansätze guten Willens, wenn man sich einigen wollte“. Die im Gutachten dargestellten Voraussetzungen würden davon aber nicht berührt.

Für die sachliche Richtigkeit einer Rechnung genügt es nicht, einfach einen Betrag zu nennen, wie z. B. für Zimmerarbeiten 120.000,00 €. Eine derart pauschale Angabe ist nicht überprüfbar. Stattdessen bedarf es Angaben zu den – in Bezug auf das Beispiel – Sparren, Firstpfetten, Mengenangaben, Einzelpreisen. Es sind auch die Kostengruppen anzugeben. Ohne eine solche Aufgliederung bleibt eben der genannte Betrag nicht nachvollziehbar. So ist es im vorliegenden Fall. Diese Aufgliederung ist nicht vorgenommen worden. Deshalb sind die genannten Kosten nicht nachvollziehbar.

2. Die Kammer kann demnach die Rechnung der Kläger nicht als Entscheidungsgrundlage heranziehen. Die Ausführungen und Wertungen des Sachverständigen sind zutreffend und überzeugen insgesamt. Die Ansicht der Kläger, der Inhalt der Kostenberechnung sei von der HOAI 2009 nicht vorgegeben, geht fehl. Die HOAI 2009 verweist ausdrücklich auf die DIN 276 (vgl. § 4 und Anlage 11 Lph 2 i, 3 f, 7 f, 8 j). Die Beklagte hat die angesetzten Kosten durchweg bestritten und gerade nicht unstreitig gestellt. Sie sind indes der wesentliche Ansatzpunkt der Honorarberechnung nach der HOAI. Wie die Kammer bereits im ersten Urteil vom 28.11.2012 ausgeführt hat, ergeben sich die Anforderungen an die Prüffähigkeit der Schlussrechnung aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers – hier der Beklagten -, die Umfang und Differenzierung der für die Prüfbarkeit erforderlichen Angaben bestimmen und begrenzen. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit hängen damit von den Umständen des Einzelfalls ab. Wesentlich ist dabei, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, die Richtigkeit der einzelnen Ansätze zu prüfen (vgl. nur BGH, Urt. v. 24.06.1999 – VII ZR 229/98, NJW 2000, 207). Das setzt wiederum die Kenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Umstände voraus, auf denen die Honorarberechnung beruht (BGH, Urt. v. 18.06.1998 – VII ZR 189/97, NJW 1998, 3123). Damit muss die Rechnung die Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen, wenn nicht die Rechnung auch ohnedies den Kontroll- und Informationsinteressen des Auftraggebers genügen sollte (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2003 – VII ZR 288/02, BauR 2004, 316). Als unverzichtbarer Bestandteil einer prüffähigen Rechnung ist damit grundsätzlich ein nachvollziehbarer Vortrag zu den anrechenbaren Kosten gem. § 4 HOAI 2009 erforderlich, weil von ihnen die Höhe des hier geltend gemachten Honorars insgesamt abhängt.

Nach den im Einzelnen begründeten Darlegungen des Sachverständigen fehlt es hier aber gerade an diesen unverzichtbaren Mindestangaben. Der Kammer erschließt sich nicht, wie ohne diese Angaben eine sachgerechte Bewertung der mit der Klage geltend gemachten Forderung möglich sein soll. Daran ändert auch nichts, dass prozessual der Einwand fehlender Prüffähigkeit nicht mehr zulässig ist, weil das OLG Celle rechtskräftig und insoweit für die Kammer bindend festgestellt hat, dass die Rechnung sachlich zu prüfen ist. Die Kläger verkennen, dass diese Vorgabe nicht bedeutet, dass die Rechnung der Kläger (zumindest teilweise) begründet ist. Die Kammer hat auch bereits im Beschluss vom 08.11.2013 darauf hingewiesen (Bl. 558 d.A.), dass infolge der Zurückverweisung der gesamte Prozessstoff und Prozessausgang „offen“ geblieben ist, allerdings mit Ausnahme einer Klageabweisung als derzeit unbegründet. Die tatsächlich nicht mögliche Prüfbarkeit wird somit in diesem Rahmen zu einem Kriterium der sachlichen Richtigkeit, so dass keine vorläufige („derzeit“ unbegründet), sondern nur noch eine abschließende Entscheidung über die Begründetheit der Klageforderung ergehen kann (vgl. OLG Celle, Urt. v. 07.05.2008 – 14 U 182/07, BauR 2008, 1657).

Entgegen der Ansicht der Kläger (nachgelassener Schriftsatz vom 14.07.2014, Bl. 649 d.A.) enthält die streitbefangene Abrechnung (Bl. 142 ff. d.A.) keineswegs die Angaben, die mindestens erforderlich sind, um die anrechenbaren Kosten nachvollziehen zu können. Es genügt dafür nicht, anrechenbare Kosten ohne nähere Darlegung zu benennen, Leistungsphasen anzusetzen und in Leistungsprozente aufzugliedern samt Honorarzone und Honorarsatz. Gerade wegen der maßgeblichen Bedeutung der anrechenbaren Kosten für die Honorarermittlung (vgl. nur §§ 4, 32 ff. HOAI 2009) erfordert eine Honorarberechnung detaillierte Angaben in Bezug auf das konkrete Bauvorhaben dazu, wie sich die anrechenbaren Kosten errechnen. Anders als die Kläger meinen (Bl. 650 d.A.), besagen ungefähre „Kostengrößen“ dabei noch nichts. Auch der Verweis auf Drittobjekte ist ebenfalls nicht geeignet, um die vom Architekten grundsätzlich geschuldete Ermittlung der anrechenbaren Kosten zu ersetzen (OLG Celle, Urt. v. 17.07.2013 – 14 U 202/12, BauR 2013, 2039, juris-Rdnr. 58). Die Kammer teilt weiter nicht die Ansicht der Kläger (Bl. 652 d.A.), es ließe sich die „Plausibilität“ der in Ansatz gebrachten Kosten schon daraus bejahen, dass die Honorarschlussrechnung der Kläger vom 16.04.2012 einer zu diesem Zeitpunkt schon vorliegenden GU-Schlussrechnung der Fa. E. entsprach. Das gilt umso mehr, als der Sachverständige dargelegt hat, dass die in den Angeboten genannten Kosten nicht identisch waren, sondern voneinander abwichen. Es könnten demnach Kosten im Bereich zwischen 1,7 bis 1,9 Mio. € etwa gewesen sein. Der Sachverständige sah sich deshalb außerstande, zu beurteilen, welcher Betrag richtig ist. Um das zu wissen, hätte es entsprechender Feststellungen bzw. Kostenermittlungen bedurft. Denn die konkrete Berechnung des Honorars erfordert eine genaue Festlegung auf die anrechenbaren Kosten, die in die Honorartafel (§ 34 HOAI 2009) für die Honorarberechnung einzustellen sind. Bei einem Spielraum zwischen zwei „Honorarstufen“ sind die zulässigen Mindest- und Höchstsätze durch lineare Interpolation zu ermitteln. Eine „Kostengröße“ zwischen ca. 1.700.000,- und 1.900.000,- € ist also nicht belanglos. Dazu kommt aber noch, dass auch diese Angaben nicht hinreichend waren, weil es – wie der Sachverständige ausgeführt hat – an den gebotenen (§ 4, 33 HOAI mit Anlage 11 Leistungsphasen 2 i, 3 f, 7 f, 8 j – wobei hier für die Kostenberechnung Anlage 11 Lph 3 Buchstabe f maßgeblich ist) Mindestangaben fehlte.

3. Die Kläger haben auch nach Kenntnis des Gutachtens K. während der Stellungnahmefrist (Beschluss vom 12.06.2014, Bl. 622 d.A.) und den darauf beruhenden Hinweisen der Kammer innerhalb der gewährten (Protokoll Bl. 646 d.A.) Schriftsatzfrist keine belastbare neue Berechnung vorgelegt oder die vorhandene nachvollziehbar konkretisiert. Die Unstimmigkeit des gesamten Honorarwerks wird schließlich auch dadurch offensichtlich, dass die Kläger zunächst unter Bezug auf getroffene Honorarvereinbarungen lediglich ein Honorar von 7.235,20 € eingefordert haben (Bl. 2 d.A.), davon aber im Hinblick auf die verbindlichen Honorarvorgaben der HOAI in diesem Rechtsstreit abgegangen sind und sodann zunächst nach neuer Abrechnung diese 7.235,20 € als erstrangige Teilforderung geltend gemacht haben (Schriftsatz der Kläger vom 19.04.2012, Bl. 140 d.A.), um dann klageerweiternd 56.681,73 € einzufordern (Schriftsatz vom 06.09.2012, Bl. 193 d.A.). Die Kammer kann nicht einerseits Gesichtspunkte aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu Gunsten der Kläger unbeachtet lassen (Abweichen von den getroffenen Honorarvereinbarungen, weil sie dem zwingenden öffentlichen Preisrecht der HOAI widersprachen, vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2004 – VII ZR 16/03, BauR 2005, 735), andererseits aber – wiederum zu Gunsten der Kläger – der Beklagten als treuwidrig (OLG Celle – 14 U 202/12, juris-Rdnr. 65) verwehren, sich auf eine HOAI-konforme Abrechnung zu berufen. Die Kläger als Auftragnehmer haben Anspruch auf das ihnen von Gesetzes wegen zukommende Honorar. Deshalb kann die Beklagte als Auftraggeberin eine Abrechnung verlangen, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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