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Ausnahmebewilligung und Ausübungsberechtigung im Handwerkerrecht

Der Meisterbrief ist zwingend erforderlich, es gibt aber auch Ausnahmen

Dem reinen Grundsatz nach ist es in Deutschland zwingend erforderlich, dass eine selbstständige Tätigkeit im Handwerk lediglich dann möglich ist, wenn ein Meisterbrief vorhanden ist. Das Handwerksrecht lässt es aber auch zu, dass eine Eintragung in die hierfür vorgesehene Handwerksrolle auch ohne den Meisterbrief erfolgen kann. Maßgeblich hierfür ist allerdings, dass die Ausnahmebewilligung sowie Ausübungsberechtigung vorhanden sind.

Das Wichtigste in Kürze


Die Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für die Selbstständigkeit im Handwerksbereich in Deutschland, insbesondere die Rolle des Meisterbriefs sowie die Möglichkeiten und Anforderungen einer Ausnahmebewilligung und Ausübungsberechtigung für Handwerker ohne Meisterbrief.

  • Grundprinzip im Handwerksrecht: In Deutschland ist für die selbstständige Ausübung eines Handwerks grundsätzlich ein Meisterbrief erforderlich, jedoch gibt es Ausnahmeregelungen.
  • Handwerksordnung (HwO): Sie bildet die rechtliche Grundlage für die selbstständige handwerkliche Tätigkeit. Die HwO regelt unter anderem die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle.
  • Historische Entwicklung des Meisterbriefs: Beginnend im Mittelalter und Einführung des Meisterzwangs in Deutschland im Jahr 1953.
  • Bedeutung des Meisterbriefs: Er dient als Nachweis umfassender fachlicher und kaufmännischer Kenntnisse und ist Voraussetzung für die Führung eines Handwerksbetriebs.
  • Ausübungsberechtigung und Ausnahmebewilligung: Diese sind für Handwerker ohne Meisterbrief relevant, um sich selbstständig machen zu können.
  • Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO: Voraussetzungen umfassen eine bestandene Gesellenprüfung und mindestens sechs Jahre Berufserfahrung, davon vier Jahre in leitender Stellung.
  • Altgesellenregelung: Ermöglicht es erfahrenen Handwerkern, einen Betrieb zu gründen, auch ohne Meisterbrief.
  • Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO: Wird nach der Ausübungsberechtigung beantragt und ermöglicht die selbstständige Tätigkeit im Handwerk ohne Meisterbrief.
  • Prozess und Herausforderungen bei der Beantragung: Detaillierte Nachweispflichten und individuelle Einzelfallentscheidungen der Handwerkskammer.
  • Anerkennung ausländischer Qualifikationen: Regelungen nach §§ 40a, 50a HwO für die Gleichwertigkeitsfeststellung ausländischer Berufsqualifikationen.
  • Konflikte mit der Handwerkskammer: Häufig um Nachweise und fachliche Eignung des Antragstellers.
  • Widerspruchsverfahren und rechtliche Schritte: Möglichkeiten bei abgelehnten Anträgen.
  • Praktische Tipps für Handwerker ohne Meisterbrief: Umfassen Informationen zur HwO, Altgesellenregelung, Kommunikation mit der Handwerkskammer, Dokumentenvorbereitung, alternative Möglichkeiten, Netzwerk- und Weiterbildungsnutzung, Erstellung eines Businessplans und Gewerbeanmeldung.

Überblick über das Handwerksrecht

Handwerker Selbstständigkeit auch ohne Meisterbrief?
(Symbolfoto:  /Shutterstock.com)

Das Handwerksrecht in Form der Handwerksordnung (HwO) stellt die maßgebliche rechtliche Grundlage für jede selbstständige handwerkliche Tätigkeit dar. Das Handwerksrecht ist ein überaus umfangreiches Recht, sodass dem reinen Grundsatz nach die selbstständige Tätigkeit einen Meisterbrief schon erfordert. Da es jedoch Fallsituationen gibt, in denen ein Handwerker diese Meisterprüfung – aus welchen Gründen auch immer – nicht ablegen kann, ermöglicht das Handwerksrecht auch Handwerkern ohne entsprechenden Meisterbrief den Gang in die Selbstständigkeit.

Die Bedeutung des Meisterbriefs im deutschen Handwerkssystem

Der Meisterbrief ist eine Urkunde, die nach bestandener Meisterprüfung im Handwerk ausgehändigt wird. Er gilt europaweit und dient als Nachweis über das Bestehen der Meisterprüfung. Der Meisterbrief ist in Deutschland eine zwingende Voraussetzung, um einen Handwerksbetrieb führen zu dürfen. Der Inhaber des Meisterbriefs kann im entsprechenden Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen werden und erhält damit die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks.

Die historische Entwicklung des Meisterbriefs in Deutschland begann im Mittelalter mit der Ständegesellschaft des Heiligen Römischen Reichs. Die Zünfte als Zusammenschlüsse der Handwerker spielten dabei eine wichtige Rolle. Der Meisterzwang wurde in Deutschland 1953 eingeführt. Zwischen 1869 und 1934 herrschte in Deutschland auch im Handwerk Gewerbefreiheit. Ab 1909 wurde für die Ausbildung von Lehrlingen der Meisterbrief verlangt.

Die Rolle des Meisterbriefs als Qualitätsnachweis ist in Deutschland von großer Bedeutung. Der Meisterbrief bescheinigt dem Inhaber umfassende fachpraktische und fachtheoretische Kenntnisse im betreffenden Handwerk sowie kaufmännisch-betriebswirtschaftliche und berufspädagogische Kenntnisse. Darüber hinaus ist der Meisterbrief ein Qualitätsnachweis, der Türen öffnen kann. So hat das volkswirtschaftliche Institut für Mittelstand und Handwerk an der Universität Göttingen herausgefunden, dass fünf Jahre nach der Gründung nicht einmal mehr 50 Prozent der Betriebe existieren, die ohne Meisterbrief starten. Bei den Berufen mit Meisterpflicht sieht es anders aus. Hier existieren nach fünf Jahren noch etwa 70 Prozent.

Seit Mai 2013 wird der Meisterbrief im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) auf dem Niveau 6 eingestuft, was dem akademischen Grad Bachelor entspricht. Damit soll der Meisterbrief aufgewertet werden. Im Dezember 2019 beschloss der Deutsche Bundestag die Wiedereinführung der Meisterpflicht für zwölf Handwerksberufe. Dies zeigt, dass der Meisterbrief auch heute noch eine zentrale Rolle im deutschen Handwerkssystem spielt.

Bedeutung von Ausübungsberechtigung und Ausnahmebewilligung

Die Ausübungsberechtigung ist für die selbstständige Tätigkeit im Handwerk von entscheidender Bedeutung. Ohne diese Berechtigung als einer von zwei Bausteinen kann keine Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen. Wer als Handwerker über einen Meisterbrief verfügt, dem steht die Selbstständigkeit offen und die Ausnahmebewilligung ist veraltet.

Kontext und Relevanz für Handwerker ohne Meisterbrief

Nicht jeder Handwerker verfügt über einen Meisterbrief, sodass der Gang in die Selbstständigkeit auf den ersten Blick verwehrt bleibt. Für so manchen Handwerker, der über jahrelange Erfahrung und das praktische Know-how verfügt, ist dieser Zustand natürlich sehr unbefriedigend. Um dem erfahrenen Handwerker jedoch trotzdem den Gang in die Selbstständigkeit zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber die Ausnahmebewilligung ins Leben gerufen.

Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO

Die Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO ist eine Möglichkeit, sich in Deutschland ohne Meisterbrief selbstständig zu machen. Sie ist eine von zwei Hürden, die auf dem Weg in die handwerkliche Selbstständigkeit ohne Meisterbrief überwunden werden müssen.

Die Voraussetzungen für die Ausübungsberechtigung sind in § 7b der Handwerksordnung (HwO) festgelegt. Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke erhält, wer eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden Handwerk bestanden hat und insgesamt sechs Jahre in diesem Beruf tätig war, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung. Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

Die sogenannte Altgesellenregelung ermöglicht es Handwerkern, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, einen Betrieb zu gründen. Allerdings ist zu beachten, dass eine handwerksrechtlich illegale Tätigkeit im Ein-Mann-Unternehmen für die nach § 7b HwO erforderlichen Zeiten der Tätigkeit in leitender Stellung nicht berücksichtigt werden kann. Es gibt jedoch auch Einschränkungen. Bei einigen Handwerksberufen ist die Betriebseröffnung ohne Meistertitel gänzlich ausgeschlossen. Hierzu zählen Hörgeräteakustiker, Augenoptiker, Zahntechniker, Schornsteinfeger, Orthopädietechniker und Orthopädieschuhmacher.

Die Beantragung der Ausübungsberechtigung erfolgt bei der zuständigen Handwerkskammer. Bei falschen Angaben muss die Ausübungsberechtigung widerrufen werden. Nach Erhalt der Ausübungsberechtigung kann der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dies ist notwendig, um den Betrieb legal führen zu können. Bitte beachten Sie, dass die genauen Voraussetzungen und Verfahren je nach Bundesland und Handwerkskammer variieren können. Es ist daher ratsam, sich vorab bei der zuständigen Handwerkskammer zu informieren.

Herausforderungen und häufige Probleme bei der Beantragung

Die Ausübungsberechtigung muss zwingend bei der Handwerkskammer beantragt werden und ist überdies nur einer von zwei Grundvoraussetzungen, die für eine Eintragung in die Handwerksrolle und die damit verbundene selbstständige handwerkliche Tätigkeit erfüllt sein müssen. Die größte Herausforderung ist der Umstand, dass der Antragsteller gegenüber der Handwerkskammer in der Nachweispflicht steht und jeder Antrag stets individuell auf der Basis einer Einzelfallentscheidung bearbeitet wird. Eine Garantie für die Erteilung der Berechtigung gibt es nicht, da nicht selten die Ansichten des Antragstellers und der Kammer auseinandergehen. Die Kammer prüft insbesondere die Tätigkeit in einer leitenden Stellung sehr genau.

Rolle eines spezialisierten Rechtsanwalts bei der Antragstellung

Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann bei der Antragstellung einen entscheidenden Unterschied ausmachen, da der Antrag mithilfe des Rechtsanwalts erheblich besser vorbereitet ist. Überdies gibt es auch rechtliche Möglichkeiten, sich gegen einen abgelehnten Antrag rechtlich zur Wehr zu setzen. Diese Schritte setzen allerdings ein gewisses Maß an juristischen Fachkenntnissen voraus.

Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO

Die Erlangung der Ausnahmebewilligung markiert den entscheidenden und finalen Schritt für Handwerker auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit. Diese wichtige Genehmigung wird direkt im Anschluss an die Gewährung der Ausübungsberechtigung beantragt. Sie fungiert als notwendige Voraussetzung, um in der Handwerksbranche unabhängig agieren zu können. Ihre Bedeutung liegt darin, dass sie Handwerkern, die keinen Meisterbrief besitzen, dennoch die Möglichkeit eröffnet, ihr eigenes Gewerbe zu betreiben. Dieser Prozess stellt eine wesentliche Säule des Handwerksrechts dar und ermöglicht es erfahrenen Fachkräften, ihr Können und ihre Expertise in einem selbstständigen Berufsumfeld vollständig zu entfalten.

Definition und Grundlagen der Ausnahmebewilligung

Die Ausnahmebewilligung definiert sich als Bewilligung, die bei Situationen erteilt wird, welche von der gesetzlich vorgeschriebenen Norm abweichen. Die selbstständige handwerkliche Tätigkeit ohne einen Meisterbrief ist das regelrechte Paradebeispiel hierfür, da der Meisterbrief durch die Voraussetzungen der Ausnahmebewilligung kompensiert wird.

Voraussetzungen und Kriterien für die Ausnahmebewilligung

Die Ausnahmebewilligung muss bei der Handwerkskammer beantragt werden. Damit dieser Antrag bewilligt werden kann, müssen zwei Grundvoraussetzungen als erfüllt anzusehen sein. Die erste Grundvoraussetzung ist, dass der Antragssteller über berufliche praktische Erfahrungen verfügt, die vom Gesetzgeber als „meisterähnlich“ angesehen werden. Die Nachweispflicht hierfür liegt bei dem Antragsteller. Als zweite Grundvoraussetzung gilt, dass es sich im vorliegenden Fall auch tatsächlich um einen Ausnahmefall handeln muss. Als Ausnahmefall ist eine Situation anzusehen, aus der heraus der Antragssteller im Vorwege keine Meisterprüfung in dem handwerklichen Beruf ablegen konnte. Trotz dieses Umstandes muss jedoch eine meisterähnliche Stellung in dem Beruf ausgeübt worden sein.

Prozess und Schwierigkeiten bei der Beantragung

Der Antragsprozess ist nicht selten zeitaufwendig und schwierig, da die Handwerkskammer stets auf der Basis von Einzelfallentscheidungen prüft. Sollten die von dem Antragsteller erbrachten Nachweise aus Sicht der Handwerkskammer nicht als ausreichend erachtet werden, so kann die Kammer Fachkundeprüfungen von dem Antragsteller verlangen.

Bedeutung der Fachkundeprüfungen und deren Vorbereitung

Verlangt die Kammer Fachkundeprüfungen von dem Antragsteller, so haben diese eine ganz besondere Bedeutung. Der Antragsteller sollte sich auf diese Prüfungen ausgezeichnet vorbereiten, da die Prüfungen auf jeden Fall bestanden werden müssen. Gelingt dies dem Antragsteller nicht, so kann gegenüber der Handwerkskammer kein Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausübung der selbstständigen beruflichen Tätigkeit erbracht werden.

Unterstützung durch einen Rechtsanwalt im Ausnahmebewilligungsverfahren

Fachkundeprüfungen lassen sich durch einen hervorragend vorbereiteten Antrag mit möglichst umfangreichen und detaillierten Nachweisen verhindern. Wir stehen mit unserer juristischen Erfahrung sehr gern zu Ihrer Verfügung und unterstützen Sie bei Ihrem Antragsverfahren.

Anerkennung ausländischer Qualifikationen

Nicht selten möchten sich ausländische Handwerker im Zuge der Ansiedelung in Deutschland mit ihren handwerklichen Kenntnissen selbstständig machen und verfügen über ausländische Qualifikationen. Diese müssen gewisse Mindeststandards erfüllen, damit sie von der Handwerkskammer anerkannt werden.

Überblick über §§ 40a, 50a HwO

Die §§ 40a und 50a der Handwerksordnung (HwO) betreffen die Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise und das allgemeine Prüfungsverfahren im Handwerk.

§ 40a HwO bezieht sich auf ausländische Ausbildungsnachweise. Ausländische Ausbildungsnachweise stehen der Gesellenprüfung gleich, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde. Die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für nicht reglementierte Berufe sowie § 17 sind anzuwenden. Die Gleichwertigkeitsfeststellung ausländischer Berufsqualifikationen erfolgt bei der zuständigen Handwerkskammer.

§ 50a HwO betrifft das allgemeine Prüfungsverfahren im Handwerk. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zulassungsverfahren und das allgemeine Prüfungsverfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung sind insbesondere die förmlichen Anforderungen an die Zulassung zur Meisterprüfung, die Durchführung der Prüfung, die Geschäftsverteilung und die Beschlussfassung innerhalb des Meisterprüfungsausschusses, die Bildung und die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen an die Prüfungskommissionen, die Bewertung von Prüfungsleistungen und weitere Aspekte geregelt.

Auseinandersetzungen mit der Handwerkskammer

Nicht immer verläuft das Antragsverfahren reibungslos. In der gängigen Praxis kann es auch zu Konflikten zwischen dem Antragsteller und der Handwerkskammer kommen, die natürlich gelöst werden müssen. Die typischen Konflikte beziehen sich auf die Nachweise, die der Antragsteller zu erbringen hat. Sollte die Kammer die Auffassung vertreten, dass diese Nachweise die fachliche Eignung nicht ausreichend belegen, kann der Antrag abgelehnt werden. Dies führt dann zu Streitigkeiten, die lediglich auf dem rechtlichen Weg gelöst werden können.

Widerspruchsverfahren und rechtliche Schritte

Gegen den abgelehnten Antrag ist das Rechtsmittel des Widerspruchs möglich. Dieses Rechtsmittel stellt den ersten rechtlichen Schritt dar. Bereits zu dem Zeitpunkt des Widerspruchs sollte sich der Antragsteller rechtsanwaltliche Hilfe sichern. Wir stehen sehr gern zur Verfügung. Mit unserer Hilfe können Streitigkeiten mit der Handwerkskammer schnell und unbürokratisch auch auf dem außergerichtlichen Weg gelöst werden. Ist dies nicht möglich, vertreten wir Sie auch auf dem gerichtlichen Weg.

Praktische Tipps und Empfehlungen

Praktische Tipps und Empfehlungen für Handwerker ohne Meisterbrief, die sich selbstständig machen möchten:

  1. Informieren Sie sich über die Handwerksordnung (HwO): Die HwO unterscheidet zwischen zulassungspflichtigen, zulassungsfreien und handwerksähnlichen Gewerken. Prüfen Sie, ob Ihr Handwerk eine Meisterpflicht hat oder ob Sie ohne Meisterbrief selbstständig werden können.
  2. Erwägen Sie die Altgesellenregelung: Wenn Sie eine Gesellenprüfung abgelegt haben und mindestens sechs Jahre Berufserfahrung, davon vier Jahre in leitender Stellung, vorweisen können, können Sie eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO beantragen. Diese ermöglicht Ihnen, einen Betrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk ohne Meisterbrief zu führen.
  3. Kommunizieren Sie mit der Handwerkskammer: Vor der Antragstellung ist es ratsam, eine gute Kommunikation mit der zuständigen Handwerkskammer zu pflegen. So können mögliche Probleme bereits im Vorfeld geklärt werden.
  4. Bereiten Sie wichtige Dokumente und Nachweise vor: Stellen Sie sicher, dass Sie alle notwendigen Unterlagen wie Schulzeugnisse, Ausbildungszeugnisse und Beurteilungen aus Ihrer Berufstätigkeit bereithalten.
  5. Prüfen Sie alternative Möglichkeiten: Wenn Sie keinen Meisterbrief haben, können Sie in Betracht ziehen, einen Betriebsleiter mit Meistertitel einzustellen oder eine Ausnahmebewilligung zu beantragen.
  6. Nutzen Sie Netzwerke und Weiterbildung: Nutzen Sie Netzwerke und Weiterbildungsmöglichkeiten, um Ihre fachlichen und unternehmerischen Kenntnisse zu erweitern. Dies kann Ihnen helfen, erfolgreich in die Selbstständigkeit zu starten.
  7. Erstellen Sie einen soliden Businessplan: Ein gut durchdachter Businessplan ist entscheidend für den Erfolg Ihres Unternehmens. Er hilft Ihnen, Ihre Ziele und Strategien festzulegen, Finanzierungsquellen zu identifizieren und potenzielle Risiken zu erkennen.
  8. Melden Sie Ihr Gewerbe an: Melden Sie Ihr Gewerbe bei der zuständigen Handwerkskammer und dem Gewerbeamt an. Beachten Sie dabei die gesetzlichen Vorschriften und Anforderungen für Ihr Handwerk.
  9. Achten Sie auf die Qualität Ihrer Arbeit: Auch ohne Meisterbrief ist es wichtig, dass Sie qualitativ hochwertige Arbeit leisten und einen guten Ruf aufbauen. Dies wird dazu beitragen, Kundenvertrauen zu gewinnen und Ihr Unternehmen erfolgreich zu machen.

Indem Sie diese praktischen Tipps und Empfehlungen befolgen, können Sie den Weg in die Selbstständigkeit als Handwerker ohne Meisterbrief erfolgreich meistern.

Fazit

Die Möglichkeit, sich im Handwerkssektor selbstständig zu machen, steht offen, erfordert jedoch das Erfüllen spezifischer Bedingungen: die Erlangung einer Ausübungsberechtigung sowie einer Ausnahmebewilligung. Diese essenziellen Genehmigungen werden von der Handwerkskammer auf Basis eines gründlich vorbereiteten Antrags erteilt. Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, dass dieser Antrag mit größter Sorgfalt und unter Beachtung aller geforderten Kriterien zusammengestellt wird. Eine detaillierte Dokumentation Ihrer Qualifikationen und beruflichen Erfahrungen ist ebenso unerlässlich wie der Nachweis Ihrer fachlichen Kompetenz und Eignung. Nur durch einen vollständig und korrekt ausgefüllten Antrag kann die Handwerkskammer die Voraussetzungen für die Ausübungsberechtigung und Ausnahmebewilligung prüfen und eine fundierte Entscheidung treffen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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