Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann scheitert die Nachbarklage am fehlenden Drittschutz?
- Redaktionelle Leitsätze
- Bieten Baugrenzen im Bebauungsplan Schutz für Nachbarn?
- Ist die Rampenneigung einer Tiefgarage nachbarschützend?
- Warum Baulärm nicht zum Stopp der Baugenehmigung führt
- Wie hoch ist das Kostenrisiko bei Nachbarklagen?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich gegen eine Baugenehmigung klagen, wenn mein Grundstück nicht direkt an das Bauvorhaben grenzt?
- Verliere ich den Prozess, wenn ich den Baustopp nur mit dem Lärm der Bauarbeiten begründe?
- Wie erkenne ich im Bebauungsplan, ob die Baugrenzen auch meinem persönlichen Schutz dienen sollen?
- Was kann ich tun, wenn mein Eilantrag abgelehnt wurde und der Bauherr trotzdem einfach weiterbaut?
- Muss ich die Anwaltskosten des Bauherrn zahlen, wenn meine Klage gegen die Baugenehmigung erfolglos bleibt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: M 1 SN 26.101
Das Wichtigste im Überblick
Ein Nachbar kann den Bau eines Hochschulgebaudes trotz geringer Grenzüberschreitungen und steiler Tiefgaragenrampen nicht verhindern.
- Das Gericht lehnte den Eilantrag gegen die Baugenehmigung für den neuen Campus Chiemgau ab.
- Vorschriften zu Baugrenzen und Rampenneigungen dienen dem öffentlichen Interesse und schützen nicht den Nachbarn.
- Das Bauprojekt beeinträchtigt den Kläger wegen der großen Entfernung von 120 Metern nicht unzumutbar.
- Lärm durch die Bauphase ist kein rechtmäßiger Grund für eine Klage gegen die Baugenehmigung.
- Gericht: Verwaltungsgericht München
- Datum: 24.03.2026
- Aktenzeichen: M 1 SN 26.101
- Verfahren: Eilverfahren gegen Baugenehmigung
- Rechtsbereiche: Baurecht, Nachbarrecht
- Streitwert: 7.500 Euro
- Relevant für: Bauherren, Nachbarn von Großprojekten, Kommunen
Wann scheitert die Nachbarklage am fehlenden Drittschutz?
Nachbarn können eine erteilte Baugenehmigung nur dann erfolgreich anfechten, wenn sie durch das Vorhaben in einem eigenen subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Das bedeutet, dass die verletzte Rechtsnorm gerade dazu dienen muss, die Interessen des einzelnen Nachbarn zu schützen. Die bloße Missachtung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften reicht für einen Abwehranspruch nicht aus, sofern diese Regeln keinen sogenannten Drittschutz entfalten. In einem gerichtlichen Eilverfahren nehmen die Richter gemäß den §§ 80a Abs. 3 und 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Interessenabwägung vor, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten im späteren Hauptsacheverfahren orientiert. Während das Eilverfahren eine schnelle, vorläufige Entscheidung trifft, wird im Hauptsacheverfahren der Fall später zeitaufwendig und endgültig geprüft.
Prüfen Sie vor einer Klage zwingend, ob die verletzte Vorschrift Sie persönlich schützen soll (z. B. Abstandsflächen) oder nur die Allgemeinheit (z. B. Gestaltung der Fassade). Ohne diesen „Drittschutz“ ist Ihre Klage von vornherein aussichtslos.
Interessenabwägung zugunsten des Bauprojekts
Mit diesen rechtlichen Hürden sah sich ein Grundstückseigentümer vor dem Verwaltungsgericht München konfrontiert, als er gegen die Baugenehmigung vom 8. Dezember 2025 für ein neues Lern- und Zentralgebäude des Campus Chiemgau vorging. Der Mann, dessen eigenes Grundstück etwa 120 Meter vom geplanten Bauort entfernt liegt, reichte eine Anfechtungsklage ein und wollte parallel den Baustopp erzwingen. Das Gericht lehnte den Eilantrag jedoch ab (Az. M 1 SN 26.101), womit die Baugenehmigung vorläufig vollziehbar bleibt. Das bedeutet: Der Bauherr darf auf eigenes Risiko bereits mit dem Bau beginnen, obwohl das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist.
Redaktionelle Leitsätze
- Bauplanungsrechtliche Festsetzungen wie Baugrenzen und technische Vorschriften wie die Rampenneigung von Tiefgaragenzufahrten entfalten grundsätzlich keinen Drittschutz zugunsten von Grundstücksnachbarn; eine Verletzung dieser Normen berechtigt Nachbarn daher nicht zur Anfechtung einer Baugenehmigung.
- Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung eines Neubaus, die das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verletzen könnte, kommt nur bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht; bei einer Entfernung von mehr als 100 Metern und einer tieferen Geländelage des Neubaus scheidet ein solcher Verstoß aus.
- Baulärm, der während der Bauausführung entsteht, ist nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens; eine Baugenehmigung regelt ausschließlich die Zulässigkeit des fertiggestellten Vorhabens, nicht die konkrete Art seiner Errichtung.

Bieten Baugrenzen im Bebauungsplan Schutz für Nachbarn?
Festsetzungen über Baugrenzen in einem Bebauungsplan dienen in der Regel ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und sind nicht drittschützend. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift nur dann, wenn sich ein expliziter Wille zum Nachbarschutz direkt aus dem Bebauungsplan oder dessen Begründung ablesen lässt. Fehlt dieser Drittschutz, führt selbst eine unzureichend begründete Befreiung – also eine behördlich erlaubte Abweichung von den Bauvorschriften – von den Baugrenzen nicht zu einer Rechtsverletzung des Nachbarn.
Lassen Sie sich Einsicht in die Begründung des Bebauungsplans geben. Suchen Sie gezielt nach Formulierungen, die den Schutz der angrenzenden Grundstücke betonen – nur dann können Sie gegen Abweichungen von Baugrenzen erfolgreich vorgehen.
Befreiung für die Skybar
Bei dem Bauprojekt am Chiemgau hatte die zuständige Behörde eine solche Befreiung erteilt, damit eine geplante Skybar die festgelegte Baugrenze überschreiten durfte. Der klagende Nachbar sah darin einen Eingriff in die Grundzüge der Planung und rügte eine fehlende Würdigung seiner Interessen. Damit ist das planerische Leitbild der Gemeinde gemeint, das durch Ausnahmen nicht grundlegend verändert werden darf. Die Richter wiesen diese Bedenken zurück, da der Bebauungsplan an dieser Stelle keinen Nachbarschutz vorsah. Zudem ragt die Skybar lediglich um etwa 3,6 Meter in einer Höhe von 21 Metern über die Grenze hinaus. Da sich dieser Gebäudeteil auf der dem Nachbarn abgewandten Seite befindet und rund 200 Meter von seinem Haus entfernt ist, bewertete das Gericht eine Verletzung von Nachbarrechten als abwegig.
Der entscheidende Hebel für das Gericht war die fehlende Sichtbeziehung und die große Distanz von über 100 Metern. Wenn das Bauvorhaben auf der von Ihnen abgewandten Seite liegt oder durch die Entfernung keine tatsächliche Beeinträchtigung wie Schattenwurf oder Einsicht entsteht, ist eine Klage meist aussichtslos. Messen Sie Ihre Situation daran, ob die Abweichung von Ihrem Grundstück aus überhaupt wahrnehmbar ist.
Ist die Rampenneigung einer Tiefgarage nachbarschützend?
Die baurechtlichen Vorgaben zur maximalen Neigung einer Rampe, wie sie in § 3 der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) verankert sind, zielen auf die Verkehrssicherheit ab. Sie sollen sicherstellen, dass Nutzer die Zufahrten sicher und zuverlässig befahren können. Eine drittschützende Wirkung zugunsten angrenzender Grundstücksnachbarn entfalten diese technischen Vorschriften hingegen nicht.
Die Vorgaben des § 3 GaStellV zu Rampen dienen nicht (auch) dem Schutz von Rechten der Grundstücksnachbarn, sondern allein dem öffentlichen Interesse bzw. dem Interesse ihrer Nutzer an einer sicheren und zuverlässigen Nutzbarkeit der Garagenzufahrten. – so das Verwaltungsgericht München
Konzentrieren Sie sich bei technischen Verstößen nicht auf die Norm an sich, sondern auf die Folgen für Ihr Grundstück. Nur wenn Sie konkrete Beeinträchtigungen wie unzumutbaren Lärm oder Abgase nachweisen können, haben Sie eine rechtliche Handhabe.
Abweichung für die Tiefgaragenzufahrt
Für das Hochschulgebäude erlaubte die Behörde eine Abweichung von dieser Norm, sodass die Tiefgaragenrampe eine Neigung von bis zu 20 Prozent aufweisen darf. Der Anwohner befürchtete dadurch unzumutbare Belästigungen und kritisierte die fehlende Prüfung nachbarschützender Belange. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Rampe vollständig eingehaust sowie beheizt ist und sich zur Bahntrasse hin orientiert. Weil die Zufahrt zudem rund 200 Meter entfernt auf der abgewandten Seite des Grundstücks liegt, schlossen die Richter eine Rechtsverletzung durch Lärmemissionen kategorisch aus.
Warum Baulärm nicht zum Stopp der Baugenehmigung führt
Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme schützt Anwohner davor, dass ein neues Gebäude eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung auf ihr Grundstück entfaltet. Es verlangt, dass ein Bauvorhaben die Umgebung nicht unzumutbar beeinträchtigt, wobei die Interessen von Bauherr und Nachbar fair abgewogen werden müssen. Lärmemissionen, die erst durch die eigentlichen Baumaßnahmen entstehen, fallen jedoch nicht unter diesen Schutzschirm. Eine Baugenehmigung regelt ausschließlich die Zulässigkeit des fertigen Vorhabens, nicht aber die konkrete Bauausführung, weshalb Baulärm im Genehmigungsverfahren nicht geprüft wird.
Zum anderen übersieht er, dass eine Baugenehmigung nicht eine bestimmte Art der Bauausführung vorschreibt oder regelt. Baulärm ist nicht Prüfgegenstand der Baugenehmigung. – so das Verwaltungsgericht München
Keine erdrückende Wirkung durch den Neubau
Der klagende Eigentümer versuchte dennoch, den Baustopp mit erheblichen Lärmbelästigungen zu begründen, die ihn ab dem ersten Tag der Baggerarbeiten treffen würden. Die Richter wiesen diesen Vortrag als unsubstantiiert und rein spekulativ zurück. Das bedeutet konkret: Der Kläger konnte keine harten Fakten oder Beweise für die behaupteten Störungen vorlegen. Auch eine erdrückende Wirkung des vier- bis sechsgeschossigen Neubaus verneinte das Gericht deutlich. Angesichts einer Distanz von 120 Metern und der Tatsache, dass das neue Gebäude in einer tieferen Geländelage errichtet wird, fehlt es an jeglicher Grundlage für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.
Aufgrund der Distanz des Gebäudes des Antragstellers zum hier genehmigten Gebäude von ca. 120 m […] ist die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot wegen einer etwa erdrückenden oder abriegelnden Wirkung abwegig. – so das Verwaltungsgericht München
Viele Nachbarn versuchen, ein Projekt wegen des Lärms während der Bauphase zu stoppen. Das Gericht stellte klar: Die Baugenehmigung umfasst nur das fertige Gebäude. Wenn Sie Ihre Klage auf Baggerlärm oder Baustellenverkehr stützen, wird dies als unsubstantiiert abgelehnt, da dies nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist. Für Belastungen während der Bauzeit müssten Sie andere rechtliche Wege wählen.
Wie hoch ist das Kostenrisiko bei Nachbarklagen?
Die Verteilung der Prozesskosten in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren richtet sich nach den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung. Wer vor Gericht unterliegt, muss in der Regel die Kosten des Verfahrens tragen. Der finanzielle Rahmen für die Gebührenberechnung ergibt sich aus dem Streitwert, der gemäß dem Gerichtskostengesetz (GKG) und den Richtlinien des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ermittelt wird. Der Streitwert ist dabei eine rein rechnerische Größe zur Gebührenermittlung und entspricht nicht der Summe, die eine Partei am Ende erhält.
Rechnen Sie bei einem Streitwert von 7.500 Euro im Eilverfahren mit einem Kostenrisiko von mehreren tausend Euro für Gericht und Anwälte beider Seiten. Gehen Sie dieses Risiko nur ein, wenn eine tatsächliche Beeinträchtigung Ihres Eigentums vorliegt.
Kostenlast für den unterlegenen Nachbarn
Nach der Ablehnung seines Eilantrags muss der unterlegene Nachbar die gesamten Kosten des Verfahrens übernehmen. Dazu zählen auch die außergerichtlichen Kosten der beteiligten Bauherrin, die sich ebenfalls erfolgreich gegen den Baustopp gewehrt hatte. Den Streitwert für das Eilverfahren setzten die Münchener Richter auf 7.500 Euro fest.
Folgen des Urteils für Klagen gegen Großprojekte
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München verdeutlicht, dass technische Bauvorschriften und Baugrenzen in der Regel keinen Nachbarschutz bieten. Da es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung im Eilverfahren handelt, ist die Bindungswirkung zwar formal begrenzt, sie spiegelt jedoch die gefestigte Rechtsprechung wider, nach der Klagen bei großen Distanzen (über 100 Meter) kaum Erfolgsaussichten haben.
Für Sie bedeutet das: Setzen Sie Ihre rechtlichen Mittel nur ein, wenn Sie eine „erdrückende Wirkung“ oder massive Immissionen substantiiert belegen können. Reine Formfehler im Genehmigungsverfahren oder Belastungen während der Bauphase rechtfertigen keinen Baustopp durch Nachbarn.
So prüfen Sie die Erfolgsaussichten Ihrer Klage
Prüfen Sie die exakte Entfernung zum Bauvorhaben und ob eine direkte Sichtverbindung besteht. Liegt das Projekt über 100 Meter entfernt oder ist es durch andere Gebäude verdeckt, verzichten Sie auf einen Eilantrag wegen Baulärms oder technischer Details, um hohe Prozesskosten zu vermeiden.
Bauvorhaben in der Nachbarschaft? Erfolgsaussichten rechtzeitig prüfen
Bevor Sie rechtliche Schritte gegen eine Baugenehmigung einleiten, ist eine fundierte Analyse des Drittschutzes unerlässlich. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob die verletzten Normen tatsächlich Ihren individuellen Schutz bezwecken und wie hoch die Erfolgsaussichten eines Eilantrags sind. So vermeiden Sie unnötige Prozesskosten und sichern Ihre Rechtsposition effektiv ab.
Experten Kommentar
Oft geht es bei solchen Nachbarklagen gar nicht um rechtliche Details, sondern um puren Frust über die Veränderung vor der eigenen Haustür. Mandanten suchen dann verzweifelt nach jedem noch so kleinen Formfehler in den Bauplänen, in der Hoffnung, das ungeliebte Großprojekt irgendwie zu torpedieren. Dabei wird völlig unterschätzt, dass Verwaltungsgerichte emotionale Befindlichkeiten rigoros ausblenden.
Wer sich an technischen Normen wie Rampenneigungen abarbeitet, verbrennt meist nur sinnlos Geld für Anwälte und Gerichtskosten. Ein offenes Gespräch mit dem Bauherrn im Vorfeld bringt oft viel mehr als der Gang zum Gericht. Viele Investoren sind durchaus bereit, freiwillige Zugeständnisse bei Sichtschutz oder Bepflanzung zu machen, um teure Bauverzögerungen durch lästige Eilverfahren zu vermeiden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich gegen eine Baugenehmigung klagen, wenn mein Grundstück nicht direkt an das Bauvorhaben grenzt?
JA, eine Klage ist auch ohne direkte Angrenzung möglich, sofern Sie in Ihren eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden. Die räumliche Distanz allein schließt die Klagebefugnis nicht aus, erschwert jedoch den Nachweis einer individuellen Betroffenheit.
Entscheidend für die rechtliche Zulässigkeit einer Nachbarklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist stets die Verletzung einer Norm, die nach dem Willen des Gesetzgebers gerade dem Schutz Ihrer individuellen Interessen dient. Während direkte Anlieger häufig durch die Verletzung von Abstandsflächen geschützt sind, müssen weiter entfernt wohnende Eigentümer eine konkret unzumutbare Beeinträchtigung ihres Eigentums nachweisen. Dies kann beispielsweise über das baurechtliche Rücksichtnahmegebot erfolgen, sofern ein massives Gebäude aufgrund seiner Dimensionen eine sogenannte erdrückende Wirkung auf Ihr Grundstück entfaltet. In der gerichtlichen Praxis sinken die Erfolgsaussichten jedoch erheblich, sobald die räumliche Entfernung zwischen Ihrem Grundstück und dem geplanten Bauvorhaben eine Grenze von etwa 100 Metern überschreitet. In diesen Fällen wird eine rechtlich relevante Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung meist verneint, da die tatsächlichen Auswirkungen mit zunehmender Distanz nicht mehr als unzumutbare Belastung gewertet werden.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn trotz der großen Entfernung spezifische Immissionen wie extremer Lärm oder Gerüche unmittelbar auf Ihr Grundstück einwirken und die gesetzlich festgelegten Grenzwerte nachweislich überschreiten.
Verliere ich den Prozess, wenn ich den Baustopp nur mit dem Lärm der Bauarbeiten begründe?
JA, eine Klage gegen die Baugenehmigung wird scheitern, wenn sie allein mit dem Lärm der Bauarbeiten begründet wird. Baulärm ist kein Prüfgegenstand der Baugenehmigung, da diese ausschließlich die Zulässigkeit des fertiggestellten Vorhabens regelt. Belastungen durch die Bauausführung sind für die rechtliche Beurteilung der Genehmigung irrelevant.
Die rechtliche Begründung liegt darin, dass Gerichte im Rahmen einer Nachbarklage nur prüfen, ob das fertige Bauwerk gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt. Da die Baugenehmigung keine Aussagen über die Art und Weise der Errichtung trifft, gilt ein darauf gestützter Eilantrag als unsubstantiiert und bietet keine Grundlage für einen Baustopp. Wer sich gegen unzumutbare Immissionen während der Bauzeit wehren möchte, muss stattdessen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche oder ordnungsrechtliche Maßnahmen der Bauaufsicht prüfen. Ein Erfolg im Verwaltungsrechtsstreit setzt voraus, dass Beeinträchtigungen durch das fertige Objekt, wie etwa eine erdrückende Wirkung oder dauerhafter Betriebslärm, substantiiert dargelegt werden.
Wie erkenne ich im Bebauungsplan, ob die Baugrenzen auch meinem persönlichen Schutz dienen sollen?
Ob Baugrenzen nachbarschützend sind, entnehmen Sie der schriftlichen Begründung des Bebauungsplans mit den darin formulierten Schutzzielen. Sie erkennen den persönlichen Schutzcharakter einer Baugrenze nicht an der Zeichnung, sondern ausschließlich am dokumentierten Willen der Gemeinde zum Nachbarschutz.
Im Baurecht entfalten Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, wozu auch die Baugrenzen gemäß § 23 BauNVO zählen, grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zugunsten der Nachbarschaft. Die Gemeinde legt diese Linien primär fest, um das Ortsbild zu gestalten oder eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen, statt individuelle Abwehrrechte für angrenzende Eigentümer zu schaffen. Ein einklagbares Recht entsteht für Sie erst dann, wenn die Planaufsteller den Schutz der Nachbarn bewusst in ihre Abwägung aufgenommen und dies schriftlich fixiert haben. Fehlt ein solcher Hinweis in den Unterlagen, bleibt selbst eine rechtswidrige Befreiung von der Baugrenze durch das Bauamt für Sie als Nachbar meist unanfechtbar.
Eine Ausnahme besteht, wenn die Überschreitung gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, weil das Vorhaben eine erdrückende Wirkung entfaltet oder unzumutbare Verschattungen verursacht. In diesen seltenen Grenzfällen greift der Schutz unabhängig von der expliziten Planbegründung, sofern die bauliche Ausnutzung für den betroffenen Nachbarn schlechthin unzumutbar wird.
Was kann ich tun, wenn mein Eilantrag abgelehnt wurde und der Bauherr trotzdem einfach weiterbaut?
Nach der Ablehnung Ihres Eilantrags ist die Baugenehmigung vorläufig vollziehbar, weshalb Sie den Weiterbau rechtlich vorerst nicht mehr unterbinden können. Sie sollten nun prüfen, ob das Hauptsacheverfahren angesichts der gerichtlichen Begründung im Eilbeschluss noch hinreichende Erfolgsaussichten bietet.
Die gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren gemäß § 80a Abs. 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO bewirkt, dass die aufschiebende Wirkung Ihres Widerspruchs oder Ihrer Klage entfällt. Damit darf der Bauherr rechtmäßig Tatsachen schaffen, auch wenn das eigentliche Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung noch Monate oder Jahre andauern kann. Da das Gericht im Eilbeschluss bereits eine vorläufige Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits abgegeben hat, sinken Ihre Chancen auf einen späteren Sieg in der Regel erheblich. Dennoch baut der Nachbar auf eigenes Risiko, da er bei einer endgültigen Aufhebung der Genehmigung zur Beseitigung des Bauwerks verpflichtet werden könnte.
Sollten sich nach der Entscheidung neue Tatsachen ergeben oder Beweismittel auftauchen, die dem Gericht bisher unbekannt waren, kann ein Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO gestellt werden.
Muss ich die Anwaltskosten des Bauherrn zahlen, wenn meine Klage gegen die Baugenehmigung erfolglos bleibt?
JA, im Falle einer Niederlage müssen Sie in der Regel auch die Anwaltskosten des Bauherrn tragen, sofern dieser als Beigeladener am Prozess teilnimmt. Gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung trägt die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens, wozu auch die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite gehören.
Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 154 Abs. 1 VwGO, wonach derjenige die Kosten trägt, der den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht verliert. In baurechtlichen Nachbarklagen wird der Bauherr vom Gericht regelmäßig als Beigeladener zum Verfahren hinzugezogen, da seine Interessen unmittelbar durch die gerichtliche Entscheidung betroffen sind. Stellt der Bauherr durch seinen Anwalt einen eigenen Antrag auf Klageabweisung, setzt er sich selbst einem Kostenrisiko aus und darf seine Anwaltskosten von Ihnen zurückfordern.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Bauherr im Prozess keinen eigenen Sachantrag stellt und somit kein eigenes finanzielles Risiko für den Fall einer Niederlage eingeht. In diesem Fall trägt er seine außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO selbst, da er sich nicht aktiv am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat.
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Das vorliegende Urteil
VG München – Az.: M 1 SN 26.101 – Beschluss vom 24.03.2026
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