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Vergütungssätze der HOAI

Wie rechnet der Architekt sein Honorar ab?

Ein wesentlicher Bestandteil eines öffentlichen oder privaten Haushaltes ist die Ingenieursleistung, welche naturgemäß auch Kosten verursacht. Nicht für jeden privaten Bauherren jedoch sind diese Kosten auch tatsächlich transparent oder nachvollziehbar. Damit diese Transparenz gegeben ist wurde von dem Gesetzgeber die sogenannte HOAI, die Honorarordnung der Architekten sowie Ingenieure, ins Leben gerufen. Diese Verordnung gilt für alle Personen, die im bundesdeutschen Raum im Bereich des Ingenieurbauwesens als Ingenieur oder Architekt tätig sind.

Die HOAI hat auch für diejenigen Personen Geltung, die ohne eine entsprechende Ausbildung tätig sind. Sie gilt vielmehr als Verordnung für die Honorare der Ingenieurs- oder Architektenleistung.

Die HOAI in ihrer aktuellen Fassung ist seit 07/13 gültig und reguliert die reine Vergütung aller Leistungen der Ingenieure und Architekten. Darin inkludiert sind sowohl die Planungsleistungen als auch die Stadtplanung sowie das gesamte Bauwesen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings Ingenieurleitungen in den Bereichen

  • Anlagen- sowie Maschinenbau
  • Umweltverträglichkeit
  • Vermessungswesen sowie Bodenmechanik
  • Bauphysik
Honorar des Architekten im Baurecht
Das Honorar eines Architekten oder Bauingenieurs setzt sich zusammen auf Basis der HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (kurz: HOAI ) prozentual zum Wert der jeweiligen Bausumme. Die HOAI ist ein verbindliches Preisrecht für Planungsleistungen im Bauwesen. Symbolfoto: REDPIXEL.PL/Bigstock

Welchen Status hat die HOAI

Die HOAI ist rechtlich gesehen ein verbindliches Preisrecht für das gesamte Bauwesen sowie die Planungsleistungen. Ein Ingenieur oder Architekt darf jedoch in sehr wenigen, stark reglementierten, Fällen von der HOAI abweichen. Obgleich die Verordnung ausdrücklich nicht als Gesetz definiert wurde, so hat sie dennoch einen gesetzesähnlichen Charakter. Dies bedeutet, dass ein Architekt oder ein Ingenieur aus der HOAI heraus sein Honorar auch einklagen kann.

Die HOAI hat für Unternehmen, deren Kerntätigkeit auf Planungsleistungen gelegt ist, keine Gültigkeit.

Die HOAI hat die Zielsetzung, dass Ingenieure sowie Architekten über ein transparentes und fair gestaltetes auskömmliches Honorar verfügen. Der Bauherr soll dementsprechend seine Wahl des Architekten bzw. Ingenieurs nicht auf der Maßgabe des Preises, sondern vielmehr auf der Grundlage der Arbeitsqualität treffen können. Problematisch hierbei ist jedoch der Umstand, dass die HOAI ausdrücklich nicht den Leistungsumfang der Architekten- bzw. Ingenieurleistung regelt.

Sämtliche Grundleistungen, die im § 15 der HOAI aufgelistet sind, gelten nur im Hinblick auf die preisrechtliche Bedeutung. Ein Leistungsumfang, welche ein Architekt oder ein Ingenieur gegenüber dem Bauherren zu erbringen hat, ergibt sich ausschließlich aus dem beidseitig geschlossenen Werkvertrag auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Das Honorar, welches zwischen dem Architekten / Ingenieur und dem Auftraggeber / Bauherren vereinbart wird, gilt auf der Basis der Mindest- bzw. Höchstsätze der HOAI. Sowohl eine Unterschreitung als auch eine Überschreitung dieser Sätze ist lediglich in Ausnahmefällen aus rechtlicher Sicht als zulässig definiert. Die Mindestsätze der HOAI gelten dann als vereinbart, wenn keine anderweitige schriftliche Regelung im Zuge der Auftragserteilung existiert. In der gängigen Praxis jedoch wird nahezu jeder Architekt auf dem Grundsatz des Treu und Glaubens in seiner Honorarvereinbarung unterhalb der jeweiligen Mindestsätze festgehalten. Dies gilt dann, wenn ein Bauherr von der Gültigkeit der HOAI ausging. Die HOAI weicht im Bereich der Honorarfälligkeit von dem Werkvertragsrecht des BGB ein wenig ab. Das Honorar wird auf der Grundlage des HOIA dann fällig, wenn eine prüffähige Honorarschlussrechnung von dem Architekten übergeben wurde.

Einwendungen gegen die Prüffähigkeit einer Honorarrechnung müssen vom Bauherren innerhalb von zwei Monaten ab dem Rechnungszugang erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Rüge der fehlenden Prüffähigkeit nicht mehr möglich.

Die Vergütungshöhe

Die Höhe von den Architekten- bzw. Ingenieurleistungen ergibt sich auf der Basis von vier Faktoren

  • die Aufgabenstellung
  • der Schwierigkeitsgrad (die sogenannte Honorarzone)
  • die anrechenbare Kosten
  • die erbrachten Leistungen

Die Berechnung des Honorars

Das Architekten- bzw. Ingenieurhonorar kann aus den vorhandenen Tafeln der HOAI für das entsprechend angesetzte Vorhaben ermittelt werden. Die Eingangswerte bestehen aus den anrechenbaren Baukosten sowie der Honorarzone. Die Honorarzone bezeichnet dabei die Planungsschwierigkeit.

Es gibt insgesamt drei Honorarzonen

  • Honorarzone I
  • Honorarzone III
  • Honorarzone V

Die Honorarzone I wird bei sehr leichten Bauvorhaben angesetzt während die Honorarzone III bei durchschnittlichen Schwierigkeiten und Honorarzone V für überdurchschnittlich hohe Planungsanforderungen Geltung finden. Jede Honorarzone kennt sowohl einen Mindest- als auch einen Höchstsatz. Die Tafeln der jeweiligen Honorarzone geben Aufschluss über das Grundhonorar für die vollständige Gesamtleistung.

Die Ansetzung von einem Viertel-, Dreiviertel- oder Mittelsatz im Rahmen der Honorarzone ist möglich.

Die anrechenbaren Kosten sind ein wesentlicher Bestandteil des Honorars und können auf der Grundlage der HOAI auf unterschiedliche Arten ermittelt werden.

Die Möglichkeiten der Ermittlung sind in der gängigen Praxis

  • Kostenschätzung
  • Kostenberechnung
  • Kostenanschlag
  • Kostenfeststellung

Sofern die anrechenbaren Kosten einen Wert von 25.000 Euro unterschreiten oder einen Wert von 25.000.000 Euro überschreiten kann das Architekten- bzw. Ingenieurhonorar frei vereinbart werden. Zusätzlich zu den anrechenbaren Kosten ist es auch möglich, die sogenannten Nebenkosten zu berechnen. Die Nebenkosten können sowohl als Pauschale oder auf der Grundlage von Einzelnachweisen berechnet werden.

Ein wichtiger Faktor der Architekten- bzw. Ingenieurleistungen sind die sogenannten Leistungen im Bestand. Ab der Honorarzone II der HOAI kann ein Umbauzuschlag im Bereich von 20 – 80 Prozent des Honorars erhoben werden. Sollte es keine schriftliche Vereinbarung geben wird der Umbauzuschlag automatisiert mit 20 Prozent angesetzt.

Da ein Ingenieur bzw. Architekt bei seinen Leistungen an bereits bestehenden Gebäuden auch die vorhandenen Bauteile sowie Konstruktionen zwingend berücksichtigen muss allerdings die HOAI hierfür keinen Posten der anrechenbaren Kosten vorsieht, gilt der Grundsatz der angemessenen Berücksichtigung. Als Faustformel kann sich ein Bauherr in diesem Fall merken, dass eine ältere Bausubstanz mit sehr geringer Instandhaltung auch zu niedrigen berücksichtigungsfähigen Kosten des Architekten bzw. Ingenieurs führt.

Sollten Sie als Bauherr an einen Architekten bzw. Ingenieur geraten, dessen Honorarabrechnung von der HOAI abweicht oder überhaupt nicht prüffähig ist, so werden Sie anwaltliche Hilfe benötigen. In diesem Fall stehen wir Ihnen sehr gern beratend zur Seite und werden Ihr Recht gegenüber dem Architekten bzw. Ingenieur notfalls auch gerichtlich durchsetzen.

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