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Baukostenüberschreitung – Haftung des Architekten

LG Karlsruhe, Az.: 10 O 569/16, Urteil vom 10.08.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten der Streithelfer der Beklagten zu 1-5 (…) werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz nach Baukostenüberschreitung.

Die Klägerin verwirklichte als Bauträgerin das Bauvorhaben G./S. in der G.straße/ L.straße in K..

Baukostenüberschreitung – Haftung des Architekten
Symbolfoto: ratmaner/Bigstock

Die Beklagte Ziff. 5 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (ARGE), bestehend aus der Beklagten Ziff. 1, einem Architektenbüro, sowie dem in K. ansässigen Bauleitungsbüro W.; letzteres ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten (Sitzungsprotokoll vom 05.03.2018, AS 671 ff.; Schriftsatz vom 07.03.2018, AS 687). Die Beklagte Ziff. 1 ist ein in Darmstadt ansässiges Architekturbüro, der Beklagte Ziff. 2 ist namensgebender Partner der Beklagten Ziff. 1, der Beklagte Ziff. 3 ist nach Abschluss der streitgegenständlichen Verträge in das Büro der Beklagten Ziff. 1 eingetreten, der Beklagte Ziff. 4 war bei Abschluss der streitgegenständlichen Verträge Partner der Beklagten Ziff. 1, ist aber nach dem Abschluss der Verträge dort ausgeschieden.

Die Klägerin beauftragte die Beklagte Ziff. 1 mit Vertrag vom 06.02.2012 mit der Erbringung der Leistungen der Leistungsphasen 1-6 gern. HOAI für das Bauvorhaben G./S. (Anlage K1).

Ebenfalls mit Vertrag vom 06.02.2012 beauftragte die Klägerin die Beklagte Ziff. 5 mit der Erbringung der Leistungen der Leistungsphasen 7-9 gern. HOAI (Anlage K2).

Unter § 1, Ziff. 1.2 vereinbarten die Parteien: Es wird eine Kostenobergrenze für die Kostengruppen 300, 400 und 500 (nur Freifläche ohne Grünzug) der DIN 276, Fassung Dezember 2008 von brutto EUR 45.000.000,00 vereinbart. Für die 400er-Kosten sind die beauftragten Fachingenieure verantwortlich, siehe Punkt 2.2.

Mit den Fachplanern vereinbarte die Klägerin unstreitig keine Kostenobergrenze.

Unter § 1, Ziff. 1.5 vereinbarten die Parteien;

Im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben hat die ARGE gegenüber dem Bauherrn eine umfassende Unterrichtungspflicht. Wenn erkennbar wird, dass die ermittelten Baukosten überschritten werden, ist die ARGE verpflichtet, den Bauherrn unverzüglich zu unterrichten.

Unter § 1, Ziff. 1.9 vereinbarten die Parteien: Der Kostenanschlag und die Kostenfeststellung entfallen. Die Kostenfortschreibung erfolgt in regelmäßigen Abständen.

Im September 2011 nahm die Klägerin die notarielle Beurkundung der Baubeschreibung und der Teilungserklärung vor und begann mit dem Verkauf der Wohnungen.

Die Kostenberechnung der Beklagten Ziff. 1 vom 05.12.2011, die frühere Kostenberechnungen fortschrieb, ergab für das Objekt S. (Anlage K6a) für die Kostengruppen 300, 400 und 500 einen Gesamtbetrag von EUR 18.486.459,27, für das Objekt G. (Anlage K6b) einen Gesamtbetrag von EUR 28.042.372,43; in der Summe ergab diese Kostenberechnung somit einen Betrag von EUR 46.528.831,70.

Im April 2012 begannen die Baumaßnahmen.

Mit Vereinbarung vom 22.04.2014 (Anlage B1) hoben die Klägerin und die Beklagte Ziff. 5 den streitgegenständlichen Vertrag über die Leistungsphasen 7-9 bezüglich des Objektes G. zum 30.04.2014 und bezüglich des Objektes S. zum 31.05.2014 auf (Anlage B1). Die Klägerin beauftragte ein anderes Architekturbüro mit der weiteren Leistungserbringung.

Die Beklagte Ziff. 1 legte der Klägerin eine letzte Kostenfortschreibung vom 15.07.2014 vor, die für die maßgeblichen Kostengruppen 300,400 und 500 mit einem Betrag von EUR 46.049.059,00 endete (G.: EUR 27.032.740,35; S.: EUR 17.925.484,69); für Zusatzkosten, die nicht in der Kostenberechnung vom 05.12.2011 ausgewiesen waren, wies sie einen weiteren Betrag von EUR 2.881.387,15, somit insgesamt EUR 48.930.446,49, aus, einschließlich Kosten für Nachträge, Baustillstand und Mehrmassen Rohbau ergab sich ein Betrag von EUR 50.678.393,09 (Anlage B6).

Die Klägerin nimmt nunmehr die Beklagten wegen Verletzung des Vertrages über die Leistungsphasen 7-9 (Anlage K2) im Zusammenhang mit Überschreitung der Baukosten in Anspruch.

Daneben macht sie gegen auch die Beklagten Ziff. 1-4 Ansprüche wegen Baukostenüberschreitung im Zusammenhang mit dem Vertrag über die Leistungsphasen 1-6 (Anlage K1) geltend. Insoweit hat das Gericht den Rechtsstreit abgetrennt und das Verfahren (10 O 410/17) auf den vorsorglich gestellten Antrag der Klägerin an das örtlich zuständige Landgericht Darmstadt verwiesen (Beschluss vom 17.10.2017 über die Abtrennung, AS 317; Verweisungsbeschluss vom 25.10.2018 über die Verweisung des Verfahrens 10 O 410/17 an das Landgericht Darmstadt).

Die Klägerin trägt vor, die Klage sei auch als Feststellungsklage zulässig. Der Schaden, der ihr aus der von den Beklagten zu verantwortenden Überschreitung der Baukosten entstanden sei, könne noch nicht abschließend beziffert werden. Für das erforderliche Feststellungsinteresse reiche es aus, dass die Schadensentstehung tatsächlich drohe und der Eintritt der Verjährung verhindert werden solle.

Bezüglich der Kostengruppen 300, 400 und 500 sei in Ziff. 1.2 des Vertrages eine verbindliche Kostenobergrenze von brutto EUR 45.000.000,00 vereinbart worden. Unproblematisch sei, dass vereinbarungsgemäß die Fachingenieure für die Kosten der Gruppe 400 verantwortlich seien. Denn mit ihrer Planung gäben die Beklagten als Architekten den Rahmen für die weiteren Planungen der Fachplaner vor und beeinflussten dadurch maßgeblich die entstehenden Kosten. Zudem hätten sie die Leistungen der Fachplaner in ihre Planung zu integrieren. Der Architekt habe die Gesamtkosten, auch aus den Fachplanerwerken, zusammenzustellen und abzuschätzen, auch soweit er nur koordinierend tätig werde. Auch die Korrespondenz mit den Beklagten zeige, dass diese von einem verbindlichen Kostenrahmen ausgegangen seien. Der Architekt sei zudem gehalten, die Kostenvorstellungen des Bauherrn festzustellen und dann im Rahmen seiner Tätigkeit zu beachten. Im Laufe des Bauvorhabens sei die Kostenobergrenze auch nicht hinfällig geworden. Die Beklagten hätten darauf hinweisen müssen, dass Planungsänderungen zur Überschreitung der Kostenobergrenze führen würden. Aus dem Umstand von Planungsänderungen alleine könne daher nicht auf eine Aufhebung der Kostenobergrenze geschlossen werden.

Die verbindliche Kostengrenze sei nicht eingehalten worden. Im Dezember 2016 seien für die Kostengruppe 300, 400 und 500 bereits etwa EUR 58.000.000,00 brutto angefallen (Anlage K7). Die Kostenzusammenstellung mit Stand vom 18.04.2018 ergebe Gesamtkosten von rund EUR 59.215.000,00 (Anlage K35). Auf Sonderwünsche der Erwerber bzw. Mieter seien Kostensteigerungen i.H.v. allenfalls EUR 800.000,00 zurückzuführen. Diese Kosten habe sie den Erwerbern bzw. Mietern jeweils weitergegeben.

Die Vereinbarung einer Kostenobergrenze sei eine Beschaffenheitsvereinbarung des vom Architekten geschuldeten Werkes. Die Kostenüberschreitung stelle daher einen Mangel dar. Damit liege auch eine Pflichtverletzung des Architekten vor, ohne dass es der Darlegung einzelner Pflichtverletzungen bedürfe. Nach der im Baurecht maßgeblichen Symptomtheorie des Bundesgerichtshofs genüge der Bauherr seiner Darlegungspflicht, wenn er den Mangel benenne, hier die Überschreitung der Kostenobergrenze. Es sei dann Sache des Unternehmers, hier der Beklagten, sich vom Vorwurf der mangelhaften Leistung und des Verschuldens zu entlasten. Eine Frist zur Mangelbeseitigung sei nicht notwendig, wenn sich der Mangel bereits im Bauwerk manifestiert habe. Das Bauwerk sei errichtet, damit habe der Mangel sich auch bereits manifestiert. Sie habe die Kostenüberschreitung im Zuge der Bauausführung festgestellt und auch angezeigt.

Es bestehe der Verdacht, dass die Beklagte Ziff. 1 bereits bei der Kostenermittlung fehlerhaft gehandelt habe. Sie habe ihren Kostenermittlungen die Kostenermittlungen der Fachplaner zugrunde gelegt, obwohl diese – für die Architekten erkennbar – noch nicht vollständig oder unrichtig gewesen seien. Die Beklagten hätten es versäumt, die von den Fachingenieuren ermittelten Kosten zu kontrollieren und bei der Integration in ihre Planung darauf hinzuwirken, dass Planung und Beiträge der Fachplaner so korrigiert werden, dass die vereinbarte Gesamtkostenobergrenze eingehalten werde.

Die Kosten für die Wiederherstellung der Außenanlage seien nicht vollständig eingestellt worden. Die Ausschreibungsunterlagen seien fehlerhaft gewesen, da die Mengen falsch ermittelt worden seien und erforderliche Leistungen komplett vergessen worden seien. Die Kostenfortschreibungen seien jeweils unzutreffend gewesen, was sich aus der eigenen Kostenaufstellung der Klägerin, Anlage K20, ergebe. Die Kostenermittlungen der Beklagten hätten einen Hauptkostentreiber, nämlich die Nachträge, nicht enthalten. Es sei Teil der Leistungsphase 7, die Angebote zu prüfen und zu bewerten, und Preisspiegel nach den Teilleistungen zu erstellen. Die Nachträge beruhten in der Regel auf falscher und unvollständiger Planung der Architekten.

Es sei davon auszugehen, dass es bei der Vorbereitung der Vergabe und der Vergabe selbst zu Mängeln gekommen sei.

Im Rahmen der Jour-fixe-Termine habe die Beklagtenseite nicht auf eine Überschreitung der Kostengrenze durch Planungsänderungen hingewiesen. Über die Kostenentwicklung sei sie nicht zutreffend unterrichtet worden, auch nicht durch die als Anlage B7 vorgelegte Kostenfortschreibung vom 15.07.2014, weil die dort ermittelten Kosten falsch gewesen seien, denn die der Ausschreibung zugrundeliegenden Mengen seien zu niedrig angesetzt worden. Diese Mängel hätte die Beklagte Ziff. 5 bemerken müssen.

Nach Durchführung der Ausschreibung habe die Beklagte Ziff. 5 die Baukosten erneut falsch ermittelt, indem sie unzutreffende Kostenanschläge vorgelegt habe; genau genommen habe es nie einen Kostenanschlag im Sinne der DIN 276 gegeben. Die Beklagten hätten die Kosten aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan in ihren Kostenermittlungen berücksichtigen müssen.

Der mit den Leistungsphasen 7-9 beauftragte Architekt, hier die Beklagte Ziff. 5, habe die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Planungen zu überprüfen und zu korrigieren. Die Fehler der Beklagten Ziff. 1-4 im Rahmen der Planung hätten der Beklagten Ziff. 5 daher auffallen müssen. Diese habe nicht auf die Fehler hingewiesen, somit müsse sie als Gesamtschuldnerin für die fehlerhafte Planung neben den Beklagten Ziff. 1-4 einstehen. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte Ziff. 5 von Anfang an die Leistungen der Beklagten Ziff. 1-4 hätte überwachen können.

Die Beklagte Ziff. 5 habe zudem selbst keine Kostenaufstellung übersandt. Die Übersendung sei vielmehr durch die Beklagte Ziff. 1 erfolgt, so dass in rechtlicher Hinsicht die Beklagte zu 5 ihre Verpflichtung überhaupt nicht erfüllt habe. Die Kostenermittlungen entsprächen auch formal nicht den Anforderungen der DIN 276. Die Kostenermittlungen hätten zudem zu niedrige Kosten ausgewiesen. Mit der Beklagten Ziff. 5 sei eine fortlaufende Kostenfortschreibung vereinbart gewesen. Dies habe erhöhte Anforderungen an die Beklagte hinsichtlich der Genauigkeit der Kostenkontrolle begründet. Auch während der Bauausführung bestehe eine Pflicht zur Kostenkontrolle.

Bei rechtzeitiger Information und zutreffendem Hinweis auf die drohende Kostenentwicklung hätte sie Reaktionsmöglichkeiten gehabt, nämlich das Bauprojekt nicht durchzuführen. Vor der ersten Beurkundung wären auch Umplanungen möglich gewesen, die teure Ausführungsvarianten hätten entfallen lassen.

Mit dem Verkauf bzw. der Vermietung des Objekts habe sie im Jahr 2011 begonnen; der Verkauf sei 2012/13 weitgehend abgeschlossen gewesen. Nach der Beurkundung der Baubeschreibung und der Teilungserklärung sei eine Veränderung der Baubeschreibung bzw. eine Anpassung der Preise/ Mietkonditionen nicht mehr möglich gewesen. Deswegen sei die Schadensentstehung schon im Jahr 2011 nicht mehr abwendbar für sie gewesen. Mit dem Vertriebs- und Vermarktungsbeginn habe sie die Preise auf der Grundlage der Kostenermittlung der Beklagten Ziff. 1 fixiert und sich dabei auf deren Ermittlung verlassen. Mit Beginn des Vertriebes habe keine Möglichkeit mehr bestanden, die Preise entsprechend den steigenden Baukosten zu korrigieren.

Auf den Wert der Immobilie komme es für die Feststellung eines Schadens auch insoweit nicht an, als diese sich im Bestand der Klägerin befinde, was überdies nur in ganz untergeordnetem Umfang der Fall sei; vielmehr komme es darauf an, dass keine nachträgliche Erhöhung der Preise mehr möglich war, als die Baukosten sich als höher als ursprünglich veranschlagt herausgestellt hätten.

Gegenüber der Beklagten habe sie, die Klägerin, immer wieder auf die Einhaltung der Kostenobergrenze gepocht und Umplanungen gefordert.

Die weiteren Fehler der Architekten, die sich nicht in der Kostenüberschreitung äußerten, seien nicht streitgegenständlich.

Der Schaden könne schon beziffert werden, soweit Kosten für die Wiederherstellung der Außenanlagen (Kostengruppe 590) betroffen seien: in der Kostenberechnung vom 05.12.2011 habe die Beklagte Ziff. 1 hierfür lediglich einen Betrag von EUR 9.500,00 angesetzt. Die tatsächlichen Kosten für diesen Bereich beliefen sich auf derzeit EUR 192.652,22.

Nach Erweiterung der Klage auf die Beklagte Ziff. 5 beantragt die Klägerin zuletzt:

1. a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Schadensersatz 173.152,22 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.12.2016 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagten für das Bauvorhaben G.-S. in K. die Leistungspflichten aus der Leistungsphasen 7-9 des Leistungsbildes Gebäudeplanung der HOAI 2009 (insbesondere die Erstellung des Kostenanschlags nach DIN 276 und die Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung) nicht ordnungsgemäß erbracht haben und damit die Kosten für die Wiederherstellung der Außenanlagen (sonstige Maßnahmen für Außenanlagen im Sinne der Kostengruppe 590 nach DIN 276) nicht ordnungsgemäß ermittelt und viel zu gering (nämlich lediglich mit 9.500,00 €) beziffert haben.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagten die in dem Architektenvertrag vom 06.02.2012 (Leistungsphasen 7 bis 9) vereinbarte Kostenobergrenze für die Kostengruppen 300,400 und 500 (nur Freifläche ohne Grünzug) der DIN 276, Fassung Dezember 2008 von brutto 45.000.000,00 € überschritten haben.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Streithelfer der Beklagten Ziff. 1-5 beantragen ebenfalls, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, die Feststellungsklage sei unzulässig; vorrangig habe ein Kläger die Leistungsklage zu erheben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin den Schaden immer noch nicht beziffern könne; sie stelle präzise Behauptungen zur Schadenshöhe in verschiedenen Jahren auf. Daraus ergebe sich auch, dass der Schaden sich nicht mehr in Entwicklung befinde.

Die Klage sei jedenfalls aber unbegründet.

Vertraglich sei schon keine verbindliche Kostenobergrenze vereinbart worden. Vereinbarungsgemäß seien die Fachplaner für die Kosten der Kostengruppe 400 verantwortlich. Da die Klägerin aber mit den Fachplanern keine Kostenobergrenze vereinbart habe, könne schon nicht festgestellt werden, welche Kostengrenze für die Kostengruppen 300 und 500, für die sie die Verantwortung hätten tragen sollen, einzuhalten waren. Dass mit Architekten eine Kostenobergrenze auch dann vereinbart werden könne, wenn in den Gesamtkosten auch Kosten enthalten seien, die Gegenstand der Tätigkeit von Fachplanern seien, sei unerheblich. Maßgeblich sei, was die Parteien tatsächlich vereinbart hätten. Hier sei ausdrücklich geregelt worden, dass die Fachplaner die Verantwortung für die Kosten der Kostengruppe 400 trügen. Diese seien mithin der Verantwortung der Architekten entzogen. Die Klägerin habe gewusst, dass am 06.02.2012 noch ein geringes Maß an Kostensicherheit bestanden habe. Sie habe daher bei Vertragsabschluss redlicherweise nicht davon ausgehen können, dass die Beklagte zu 1 für die Einhaltung von bestimmten Baukosten einstehen wolle. Tatsächlich hätten sie daher nicht die Einhaltung einer Kostenobergrenze vertraglich verbindlich zugesagt. Zudem sei eine Vereinbarung über eine Kostenobergrenze schon deswegen hinfällig, weil es auf Initiative der Klägerin zu zahlreichen Umplanungen gekommen sei.

Die Klägerin habe keine Pflichtverletzung dargetan. Die von ihr bemühte Symptomtheorie des Bundesgerichtshofs gelte nur für Mängel eines Bauwerkes in technischer Hinsicht.

Die Klägerin habe keinen Fehler aus den Leistungsphasen 7-9 konkret behauptet. Die von der Klägerin beanstandeten Fehler im Rahmen der Planung seien unerheblich, weil das streitgegenständliche Verfahren allein Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag über die Leistungsphasen 7-9 vom 06.02.2012 (Anlage K2) betreffe. Den auf die Phase der Bauausführung beschränkten Pflichtenkreis der Beklagten Ziff. 5 könne die Klägerin nicht ohne Weiteres mit der Behauptung einer Kontrollpflicht ausdehnen auf sämtliche von ihr angenommenen Planungsfehler. Die Klägerin habe nicht dargetan, welchen Fehler die Beklagte Ziff. 5 hätte warum bemerken müssen.

Die Beklagte Ziff. 1 habe Kostenvergleichstabellen erstellt, die Kostenentwicklung sei deshalb jeweils nachvollziehbar gewesen.

Die Klägerin habe nicht nachvollziehbar dargetan, dass die maßgeblichen Kosten der Kostengruppen 300, 400 und 500 die vertragliche Summe von EUR 45.000.000,00 überschritten hätten. Soweit die Klägerin sich auf Kostenzusammenstellungen (K20, K35) beziehe, die mit höheren Beträgen endeten, sei das nicht aussagekräftig. Denn zum einen habe die Klägerin nicht berücksichtigt, dass das Vertragsverhältnis mit der Beklagten Ziff. 5 zum 30.04./31.05.2014 geendet sei und dass die Klägerin das Bauvorhaben in Zusammenarbeit mit anderen Architekten vollendet habe; bei Aufhebung des Vertrages habe das Gebäude sich in der Ausbauphase befunden. Ohne in zeitlicher Hinsicht nach Verantwortlichkeiten zu differenzieren, mache die Klägerin sie, die Beklagten, somit für die Kostenentwicklung insgesamt verantwortlich, auch soweit sie keinen Einfluss mehr auf die Kosten hätten nehmen können. Zudem grenze die Klägerin nicht die Mehrkosten durch Sonderwünsche der Erwerber bzw. Mieter der Objekte ab.

Die Kostenfortschreibung zum 15.07.2014 habe tatsächlich Kosten i.H.v. rund EUR 46.000.000,00 brutto ergeben und sich damit im Wesentlichen im Rahmen der Kostenvorstellungen der Klägerin bewegt.

Die Klägerin habe mit ihren Erwerbern bzw. Mietern im Rahmen von Sonderwünschen zahlreiche bauliche Änderungen vereinbart, die zu Kostensteigerungen geführt hätten. In diese Vereinbarungen seien sie, die Beklagten, nicht einbezogen gewesen. Im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Jour-fixe-Besprechungen hätten sie jeweils auf das Entstehen von Mehrkosten hingewiesen.

Die Klägerin habe keinen Schaden erlitten, soweit der Wert der Immobilie dem angefallenen Kostenaufwand entspreche. Soweit sich nicht verkaufte oder vermietete Einheiten noch im Bestand der Klägerin befänden, komme ihr der entsprechende Sachwert noch zugute. Das gleiche gelte für solche Einheiten, die sich bei Fertigstellung des Bauvorhabens noch im Bestand der Klägerin befunden hätten; hier sei davon auszugehen, dass die Klägerin angemessene Verkaufspreise erzielt und so den Mehrwert des Gebäudes auch realisiert habe.

Die Klägerin habe die Verkaufspreise bzw. die Miethöhe anhand der Gegebenheiten des Marktes kalkuliert. Ausgangspunkt der Preisberechnung sei nicht die noch ganz grobe Kostenermittlung durch die Beklagte Ziff. 1 gewesen. Die Klägerin habe ihre Kalkulation nach eigenem Vortrag schon im Jahr 2011 durchgeführt; die behauptete Vereinbarung über eine Kostenobergrenze sei aber erst im Jahr 2012 getroffen worden. Das unternehmerische Risiko der Klägerin, den Markt richtig einzuschätzen und angemessene Preise zu kalkulieren, habe diese selbst zu tragen; insoweit bestehe keine Einstandspflicht der Architekten.

Nach klägerischem Vortrag sei der Schaden bereits ab dem Jahr 2011 unabwendbar gewesen. Damit könnten Fehler der Beklagten Ziff. 5 nicht mehr ursächlich für den geltend gemachten Schaden geworden sein.

Auch im Rahmen einer Feststellungsklage müsse ein Kläger den Schaden, für den er die Beklagte verantwortlich halte, benennen und darlegen, wenn auch nicht beziffern.

Der Beklagte Ziff. 3 hafte als eintretender Gesellschafter nur für Verbindlichkeiten, die er bei seinem Eintritt kannte oder hätte erkennen können. Bei seinem Eintritt Anfang 2016 habe die Klägerin die streitgegenständlichen Forderungen noch nicht geltend gemacht. Solche Forderungen seien auch nicht erkennbar gewesen. Daher hafte der Beklagte Ziff. 3 von vornherein nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll (AS 671 ff.). Die Parteien konnten bis zum 30.04.2018 Stellung nehmen, die Klägerin innerhalb dieser Frist auch replizieren.

Die Streitverkündeten D., W. Freie Architekten Dipl. Ing. Partnerschaft sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten Ziff. 1-5 am 05.03.2018 durch Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten im Termin beigetreten (AS 671); mit Schriftsatz vom 05.06.2018 ist die Streitverkündete b. B. Ingenieurges. mbH dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten Ziff. 1 beigetreten (AS 1165).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

A. Die Klage ist zulässig.

I. Das Landgericht Karlsruhe ist gern. § 29 ZPO örtlich zuständig. Der einheitliche Erfüllungsort eines Bauvertrages auch für die Leistungen des Architekten, der u.a. mit der Objektüberwachung beauftragt ist, besteht am Ort des Bauwerkes. Dieses wurde in Karlsruhe errichtet.

II. Die Klage ist auch in Ziff. 1 b und Ziff. 2 zulässig, mit denen die Klägerin Feststellungsanträge verfolgt.

Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) besteht schon dann, wenn mit der Klage der Eintritt der Verjährung gehemmt werden soll (Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 256, Rn 9).

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt zwar, wenn bessere Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen, also die Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist (Zöller, a.a.O., § 256, Rn. 7a). Im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffes in einem Prozess fehlt dann regelmäßig das abstrakte Feststellungsinteresse. Die Beachtung des Vorrangs der Leistungsklage ist aber dann nicht zumutbar, wenn der Kläger seinen Anspruch auf Schadensersatz noch nicht beziffern kann. Soweit der anspruchsbegründende Sachverhalt sich zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung befindet, ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig; die Feststellung eines Anspruchs in seinem ganzen Umfang wird durch die Möglichkeit einer Leistungsklage bezüglich eines Teils des Anspruchs nicht ausgeschlossen (Zöller, a.a.O., § 256 Rn. 7a). Danach scheitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage hier nicht am Vorrang der Leistungsklage. Denn nachvollziehbar trägt die Klägerin vor, dass der Schaden noch nicht abschließend bezifferbar ist. Dies entspricht der Kenntnis des Gerichts, denn gerichtsbekannt sind im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben zahlreiche Rechtsstreitigkeiten auch mit Handwerkern anhängig. Die Höhe der tatsächlichen Baukosten, die für die Höhe des Schadens maßgeblich ist, lässt sich damit noch nicht feststellen.

III. Die Klageerweiterung vom 19.12.2017 auf die Beklagte Ziff. 5 ist sachdienlich und zulässig (§ 263 ZPO). Die Forderungen gegen die Beklagte Ziff. 5 resultieren aus demselben tatsächlichen Geschehen wie die gegen die Beklagten Ziff. 1-4. Deren Haftung ergibt sich in Abhängigkeit von einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten Ziff. 5, für die die weiteren Beklagten gegebenenfalls als Gesellschafter der Beklagten Ziff. 5 bzw. Gesellschafter der Gesellschafterin entsprechend § 128 HGB einzustehen haben. Damit können die Streitigkeiten im anhängigen Verfahren insgesamt erledigt werden und wird ein weiteres Verfahren vermieten.

B. Die Klage ist aber nicht begründet.

Vertragspartnerin der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Vertrag vom 06.02,2012 über die Leistungsphasen 7-9 ist allein die Beklagte Ziff. 5. Die – z.T. im Wege der Feststellungsklage – geltend gemachten Schadenersatzansprüche können sich daher nur aus einer Pflichtverletzung der Beklagten Ziff. 5 ergeben; die Haftung der weiteren Beklagten ergibt sich dann entsprechend § 128 HGB, weil sie als Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts für deren Verbindlichkeiten einzustehen haben.

Die Klägerin hat die Voraussetzungen von Schadenersatzforderungen aus §§ 633, 634 Nr. 4, 280 BGB wegen Pflichtverletzungen der Beklagte Ziff. 5 im Zusammenhang mit Baukosten auch im nachgelassenen Schriftsatz nicht schlüssig dargelegt; damit scheidet eine Haftung der Beklagten Ziff. 5, aber auch der weiteren Beklagten aus.

I. Die Klägerin hat ausdrücklich klargestellt, dass streitgegenständlich alleine Ansprüche gegen die Beklagten im Zusammenhang mit der Überschreitung der Baukosten sind. Die „diversen anderen Mängel“ der Leistung der Beklagten sind ausdrücklich nicht Gegenstand des Rechtsstreits (AS 765).

II. In erster Linie wirft die Klägerin der Beklagten Ziff. 5 vor, eine verbindliche Kostenobergrenze für die Kostengruppen 300, 400 und 500 (nur Freifläche ohne Grünzug) überschritten zu haben. Hierbei handele es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung, sodass sich ihr Schadensersatzanspruch aus §§ 633, 634 Nr. 4, 636, 280 BGB ergebe. Hiermit hat die Klägerin keinen Erfolg.

1. Die Parteien haben schon keine hinreichend bestimmte Kostenobergrenze verbindlich vereinbart.

a) Die Parteien haben in Punkt 1.2 des Vertrages vom 06.02.2012 keine verbindliche Obergrenze für die Kosten der Kostengruppen 300, 400 und 500 (nur Freifläche ohne Grünzug), vereinbart. Von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 633 BGB, die das geschuldete Werk des Architekten beschreibt, könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die Parteien eine verbindliche Grenze für die Kosten festgesetzt hätten, deren Einhaltung in der Verantwortung der Beklagten Ziff. 5 als der für die Leistungsphasen Ziff. 7-9 verantwortlichen Architektin gestanden hätte.

In Ziff. 1.2 des Vertrages (Anlage K2) ist zwar wörtlich eine Kostenobergrenze für die Kostengruppen 300, 400 und 500 i.H.v. brutto EUR 45.000.000,00 vereinbart. Jedoch haben die Parteien ausdrücklich die Kosten der Kostengruppe 400 in die Verantwortung der beauftragten Fachingenieure gegeben, wobei unstreitig mit diesen Fachingenieuren keine Kostenobergrenze vereinbart wurde. Wie sich aus den vorgelegten Zahlenwerken ergibt, beläuft sich der Anteil der Kosten der Kostengruppe 400 an den Kosten der Kostengruppen 300,400 und 500 auf ca. 30 %; diese Kostengruppe stellt damit einen maßgeblichen Anteil an den Gesamtkosten dar. Indem die Parteien die Kosten der Kostengruppe 400 von der Verantwortung der Beklagten Ziff. 5 ausgenommen haben, ist aber nicht bestimmbar, welche Kostenobergrenze für die in der Verantwortung der Architekten verbleibenden Kostengruppen 300 und 500 gelten soll. Die Vereinbarung hat damit keinen nachvollziehbaren Regelungsgehalt. Denn die Vertragsauslegung hat interessengerecht für beide Seiten zu erfolgen: der Vertrag kann redlicherweise von der Klägerin nicht so verstanden werden, dass die Architekten eine Einstandspflicht für einen erheblichen Block der Kosten übernehmen wollten, für deren Höhe sie ausdrücklich nicht verantwortlich waren. Die Widersprüchlichkeit der Vereinbarung kann auch im Wege der Auslegung nicht aufgehoben werden. Die Vereinbarung einer Kostenobergrenze, die von den Architekten einzuhalten wäre, ist inhaltslos, da sich die einzuhaltende Kostengrenze nicht bestimmen lässt.

Soweit der Vortrag der Klägerin ansatzweise dahingehend zu verstehen ist, dass lediglich die Kostenermittlung in die Verantwortung der Ingenieure hätte gegeben werden sollen (z.B. AS 561), findet dies keine Stütze im Vertragstext, der ausdrücklich den Fachingenieuren die Verantwortung für die Kosten der Kostengruppe 400 zuweist. Die Abrede in 1.2 des Vertrages findet sich auch unter der Überschrift „Gegenstand des Vertrags und Leistungen der ARGE“. Die Frage der bloßen Kostenermittlung betrifft aber nicht den Gegenstand des Vertrages, sondern dessen Durchführung und damit einen nicht an dieser Stelle des Vertrages zu erwartenden, untergeordneten Punkt.

b) Auch soweit von der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze ausgegangen würde, wäre diese jedenfalls hinfällig geworden, weil die Klägerin als Bauherr sich unstreitig trotz höherer Kosten auf Änderungen des Bauprojektes eingelassen hat; unstreitig hat sie mit ihren Erwerbern bzw. Mietern Sonderwunschvereinbarungen getroffen, die auch zu Mehrkosten geführt haben (vgl. Kniffka, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 12. Teil, Rn. 798 m.w.N.).

c) Grundsätzlich kann für eine Beschaffenheitsvereinbarung auch die einseitige Nennung von Kostenvorstellungen durch den Bauherrn genügen, ohne dass es einer Willenserklärung des Architekten bedarf (Kniffka, a.a.O., 12. Teil, Rn. 796). Einseitige Kostenvorstellungen des Bauherrn sind auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme. Hat der Bauherr Circa-Angaben gemacht und erstellt der Architekt Kostenermittlungen in dieser Größenordnung, dann darf der Bauherr darauf vertrauen, dass diese Größenordnung akzeptiert ist, wenn der Bauherr den dargestellten Herstellungskosten nicht widerspricht oder seine bislang noch unpräzisen Angaben verdeutlicht. Allerdings muss die Vereinbarung mindestens dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen, was nicht der Fall ist, wenn unklar ist, woraus sich die Kosten zusammensetzen (Kniffka, a.a.O., 12. Teil, Rn. 796 m.w.N.).

Danach kommt hier in Betracht, dass die Parteien eine ungefähre Baukostenobergrenze vereinbart haben. Wie die Klägerin belegt, haben die Architekten in der Korrespondenz immer wieder darauf Bezug genommen, die Kostengrenze voraussichtlich einzuhalten. In der Kostenberechnung der Beklagten Ziff. 1 vom 05.12.2011 stellte die Beklagte Ziff. 1 Kosten in etwa dieser Höhe zusammen, sodass die Architekten hier nicht der Kostenvorstellung der Klägerin widersprochen haben. Zudem ist der Architekt auch gehalten, die wirtschaftlichen Möglichkeiten und Vorstellungen seines Auftraggebers bei der Ausführung seines Auftrages zu berücksichtigen. Jedoch spricht entscheidend gegen eine derartige einseitige Festlegung der verbindlichen Kostenobergrenze, was schon oben zu der ausdrücklichen Vereinbarung einer Kostenobergrenze ausgeführt wurde: dadurch, dass ausdrücklich keine Verantwortung der Architekten für die Kosten der Kostengruppe 400 bestehen sollte und die Höhe dieses Kostenanteils mangels der Vereinbarung einer Kostenobergrenze mit den Fachplanern auch nicht als Rechnungsposition feststand, bleibt unklar und nicht bestimmbar, worin der für die Architekten vorgegebene Kostenrahmen bestand; allenfalls eine grobe Größenordnung kann als vorgegeben angesehen werden.

2. Die Klägerin hat jedenfalls keine Pflichtverletzung der Beklagten Ziff. 5 dargetan; sie hat weder stichhaltig behauptet, dass der Kostenrahmen überschritten wäre noch dass die Beklagte Ziff. 5 hierfür verantwortlich wäre.

a) Den Bauherrn trifft die Darlegungs- und Beweislast für den Fehler des Architekten. Zwar bedarf es im Hinblick auf eine fehlerhafte Kostenermittlung nicht des Vortrages eines konkreten Fehlers als Ursache der Überschreitung der Bausumme. Die Gegenüberstellung der Kostenermittlung mit den tatsächlichen Baukosten genügt den Anforderungen, allerdings unter Abzug zusätzlicher, nicht vorhersehbarer Kosten. Auch der Vergleich der Kostenermittlung mit den zum Zeitpunkt der Aufstellung der Kostenermittlung realistischen Kosten wird ausreichen. Für die Darlegung im Rechtsstreit genügt es etwa, wenn der Bauherr behauptet, die Kostenberechnung hätte Quadratmeterpreise oder Kubikmeterpreise oder Erfahrungswerte mit bestimmten, weit höheren Summen zum Gegenstand haben müssen (vgl. zu allem Kniffka, a.a.O., 12. Teil, Rn. 779 m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht, worauf sie wiederholt schon durch die Beklagten hingewiesen wurde. Diesen Hinweis hat die Klägerin auch wahrgenommen und verstanden, denn sie hat wiederholt zu genau dieser Beanstandung der Beklagten Stellung genommen und ihre Rechtsauffassung vertieft, zu präzisem Vortrag mit Blick auf die Symptomtheorie nicht verpflichtet zu sein. Über die Erörterung im Termin hinaus bedurfte es angesichts dessen keines weiteren gerichtlichen Hinweises nach § 139 ZPO.

Die Klägerin hat sich darauf beschränkt, die Kosten des Bauvorhabens in den relevanten Kostengruppen zum Zeitpunkt der Klageerhebung (Anlage K7) und im April 2018 (Anlage K35) zu behaupten und hierzu auf die Zusammenstellungen in diesen Anlagen sowie in der Anlage K20 zu verweisen. Dabei hat sie die zusätzlichen, für den Architekten nicht vorhersehbaren Kosten nicht abgezogen. Sie hat nicht differenziert zwischen den Kosten für die Kostengruppen 300 und 500 und den Kosten der Kostengruppe 400, für die die Fachplaner verantwortlich waren. Im Rahmen der Kosten der Kostengruppe 500 hat sie auch die Kosten des Grünzuges, die von der angeblichen Kostenobergrenze ausgenommen waren, nicht ausgegrenzt. Die Klägerin hat auch versäumt, die auf nachträgliche Änderungen z.B. aufgrund von Sonderwunschvereinbarungen der Klägerin mit ihren Erwerbern oder Mietern, die für die Architekten bei Aufstellung der Kostenzusammenstellung nicht vorhersehbar waren, entfallenden Kosten von den Gesamtkosten abzugrenzen und aus der Vergleichssumme herauszunehmen. Weiter hat sie es versäumt, die Kosten, die nach Vertragsbeendigung (30.04.2014 bzw. 31.05.2015) angefallen sind und auf die die Beklagte Ziff. 5 keinen Einfluss mehr nehmen konnte, weil die Verantwortung für die Baudurchführung von einem anderen Architekten wahrgenommen wurde, kenntlich zu machen und von der Gegenüberstellung mit den erwarteten Kosten auszunehmen. Hier hätte es der Klägerin oblegen, die noch von der Beklagten Ziff. 5 veranlassten Kosten von den Gesamtkosten abzugrenzen und herauszustellen. Der Verweis auf die Anlagen K20 und K35 war, wie die Beklagten zu Recht beanstanden, schon deswegen untunlich, weil die Aufstellungen nach Gewerken geordnet sind, während die Kostenfortschreibungen der Beklagten, deren Fehlerhaftigkeit die Klägerin behauptet, nach Kostengruppen entsprechend der DIN 276 geordnet sind. Somit ist eine Vergleichbarkeit der Zahlenwerke über die bloße Summe hinaus nicht gegeben.

Ein in dieser Weise präzisierter Vortrag wäre schon deswegen geboten gewesen, weil die Beklagten mit Beendigung ihrer Tätigkeit eine Kostenfortschreibung vom 15.07.2014 vorgelegt haben, die mit EUR 46.049.059,00 für die in der Kostenzusammenstellung von 05.12.2011 zusammengestellten Kosten endete. Dieser Kostenumfang hält sich ersichtlich in dem von der Klägerin behaupteten Rahmen; da der wesentliche Kostenblock der Kostengruppe 400 der Verantwortung der Beklagten entzogen war, sind – soweit von einer verbindlichen Kostenvorstellung auszugehen wäre – jedenfalls erhebliche Toleranzen anzusetzen. Damit musste die Klägerin in ihrem Vortrag der Abgrenzung nicht vorhersehbarer Zusatzkosten, der von ihr veranlassten Änderungen der Bauausführung, Nachträgen, Kosten durch Baustillstand, aber auch der nach Ausscheiden der Beklagten entstandenen Kosten Rechnung tragen und jedenfalls schlüssig darlegen, in welchem Umfang die Beklagten die Verantwortung für die Entwicklung der Kosten traf. Ohne diese von der Klägerin vorzunehmende Zuordnung ist ein Fehler der Beklagten bei der Entwicklung der Kosten über die von der Klägerin angeführte Grenze hinaus nicht schlüssig behauptet.

b) Die Klägerin meint, ihr komme die sogenannte Symptomtheorie des BGH zugute, wonach die genaue Bezeichnung der Mangelerscheinung für den Vortrag zum Vorliegen eines Mangels des Bauwerkes genügt und die Bezeichnung der Mangelursachen nicht notwendig ist. Dementsprechend genüge es, dass sie die Überschreitung der Kostenobergrenze darstelle; eine genauere Darlegung sei nicht erforderlich.

Die Symptomtheorie des Bundesgerichtshofs kommt der Klägerin entgegen ihrer Ansicht indessen nicht zugute.

Die Symptomtheorie des Bundesgerichtshofs bezieht sich auf Mängel des Bauwerkes selbst, d.h. Mängel am errichteten Gebäude in technischer Hinsicht. Hier lässt der Bundesgerichtshof die Beanstandung oder Bezeichnung von Mangelerscheinungen genügen, um den Mangel selbst zu bezeichnen. Damit trägt er den Schwierigkeiten des Bauherrn Rechnung, die der Mangelerscheinung zugrundeliegenden, mitunter komplizierten und komplexen technischen Zusammenhänge zu erkennen und richtig zu beurteilen (vgl. Kniffka, a.a.O., 6. Teil, Rn. 120; 6. Teil, Rn. 161; BGHZ 62, 293, insbesondere Rn. 17; BGH, BauR 2008, 514; st. Rspr. des BGH). Die Symptomrechtsprechung ist auch auf den Architekten und Ingenieurvertrag übertragen. Damit genügt es, wenn im Bereich der Objektüberwachung nicht auf einen konkreten Fehler des Architekten hingewiesen wird, sondern das äußere Erscheinungsbild des Mangels am Bauwerk (nicht gleichbedeutend mit dem Fehler des Architekten) beschrieben wird. Die Symptomrechtsprechung wirkt sich auch bei Einzelleistungen aus der Vergabe und bei Teilleistungen aus der Objektüberwachung aus. Hat z.B. der Bauherr eine vom Architekten geprüfte Abschlagsrechnung beglichen und stellt sich später nach Erteilung der Schlussrechnung durch den Bauunternehmer heraus, dass diese falsch und überhöht war, dann muss der Bauherr nur diesen Sachverhalt darlegen. Den konkreten Fehler im Rahmen der Rechnungsprüfung muss der Architekt widerlegen (Kniffka, Kompendium, 12. Teil, Rn. 677).

Diese technischen Schwierigkeiten bei Feststellung der Ursachen einer fehlerhaften Leistung des Architekten bestehen nicht in gleicher Weise, soweit Fehler im Zusammenhang mit den Baukosten beanstandet werden. Die rein begrifflich begründete Überzeugung der Klägerin, die Symptomtheorie komme ihr zugute, kann daher nicht überzeugen. Die Klägerin verkennt überdies, dass sie auch bei Geltung der Symptomtheorie den beanstandeten Mangel so genau darlegen muss, dass dieser zugeordnet werden kann. Dies ist aufgrund des Vortrages der Klägerin nicht möglich. Wie dargelegt, hat die Klägerin sich auf die Nennung von Gesamtsummen und den Verweis auf die Anlagen K20 und K35 beschränkt. Solange der Architekt keine Kostengarantie übernommen hat – was auch die Klägerin nicht behauptet – reicht dies nicht aus.

c) Als konkret gefassten Fehler im Zusammenhang mit der Kostenentwicklung wirft die Klägerin den Beklagten vor, die Ausschreibungsunterlagen seien mangelhaft gewesen, weil Mengen falsch ermittelt und erforderliche Leistungen komplett vergessen worden seien. Inwiefern Mengen falsch ermittelt wurden und welche erforderlichen Leistungen vergessen wurden, hat die Klägerin allerdings nicht präzisiert, weswegen sich ihr Vortrag insgesamt als pauschal und als nach den oben dargestellten Anforderungen nicht ausreichend erweist.

Eine Haftung der Beklagten Ziff. 5 und davon abgeleitet der weiteren Beklagten scheitert aber ohnehin daran, dass die Erstellung von Ausschreibungsunterlagen als Vorbereitung der Vergabe zur Leistungsphase 6 gehört und damit nicht der Beklagten Ziff. 5 oblag. Streitgegenständlich sind alleine Verstöße gegen den Vertrag vom 06.02.2012, dessen Gegenstand die Leistungsphasen 7-9 waren. Fehler bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen fallen von vornherein nicht hierunter.

d) Die Klägerin hat zudem nicht zwischen kostensteigernden Fehlern im Rahmen der Planung und solchen im Rahmen der Bauausführung unterschieden. Im Gegenteil zeigt ihr Vortrag, dass sie den Schwerpunkt der Fehler der – im Vortrag nicht näher unterschiedenen – Beklagten im Bereich der planerischen Leistungsphasen sieht. Daher wäre es zusätzlich geboten gewesen, zu den im Rahmen der Leistungsphasen 7-9 unterlaufenen Fehlern näher vorzutragen.

3. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass ihr ein Schaden entstanden ist durch den behaupteten Fehler der Beklagten, d.h. durch die Überschreitung der behaupteten Baukostenobergrenze für die Kostengruppen 300, 400 und 500.

Um seinen Schaden darzulegen, darf der Bauherr nicht einfach die Differenz zwischen Kostenermittlung und tatsächlich entstandenen Kosten geltend machen, soweit keine Bausummengarantie vorlag; von einer Bausummengarantie durch die Beklagte spricht die Klägerin selbst nicht. Vielmehr bedarf es seitens des Bauherrn einer genauen Darlegung des Schadens im Vergleich zur Vermögenslage mit bzw. ohne den Fehler unter Berücksichtigung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung (Kniffka, a.a.O., 12. Teil, Rn. 782 m.w.N.).

Bei der Überschreitung von Kostenobergrenzen ist dem Bauherrn durch die Überschreitung des vereinbarten Kostenrahmens nur dann ein Schaden entstanden, wenn seine über dem Kostenrahmen liegenden finanziellen Aufwendungen höher sind als der ihm aus der Herstellung des Gebäudes erwachsende Vorteil (BGH, BauR 1997, 335). Die Klägerin müsste damit den Verkehrswert des Gebäudes den tatsächlich aufgewendeten Baukosten gegenüberstellen; der Klägerin ist kein Schaden entstanden, soweit sich die aufgewendeten Baukosten in dem Wert des Gebäudes realisieren.

Dieser Wert kommt ihr zugute, soweit sie nach wie vor Flächen in ihrem Eigentum hat, was bei vermieteten Flächen oder aber Flächen, die sie weder vermietet noch verkauft hat, der Fall ist. Dies gilt auch für Flächen, die sie zunächst vermietete und später verkaufte; in diesen Fällen konnte sie den gesteigerten Verkehrswert durch die Anpassung des Verkaufspreises an die Baukosten realisieren. Sofern sie dies nicht getan hat, liegt das nicht an einem Fehler der Architekten, sondern am fehlenden unternehmerischen Geschick der Klägerin, für das die Beklagten nicht einzustehen haben.

Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Verkehrswert des Gebäudes, der ihr jedenfalls in den dargestellten Fallgruppen zugutekommt, hinter den Baukosten zurückgeblieben ist, insoweit fehlt schon eine Darlegung eines Schadens, der Gegenstand des Feststellungsbegehrens sein könnte.

Auch soweit die Klägerin Flächen von Anfang an veräußert hat, hat sie einen Schaden nicht dargelegt. Die Klägerin müsste hierzu ihre Kalkulation offenlegen und darstellen, mit welchen Gestehungskosten sie tatsächlich bei Errechnung ihrer Preise gerechnet hat; die Beklagten haben behauptet, dass die Klägerin sich bei der Berechnung ihrer Preise an den Preisen des Wohnungsmarktes orientiert hat, die Preise aber nicht ausgehend von den Baukosten kalkuliert hat. Das Gericht kann daher nicht feststellen, ob die gesteigerten Baukosten tatsächlich zu einem gegenüber der Kalkulation der Klägerin geringeren Gewinn geführt haben oder nicht. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin selbst vorträgt, dass sie auf Sonderwünsche zurückzuführende Kostensteigerungen ihren Erwerbern in Rechnung gestellt hat. Insoweit hat sie ohnehin keinen Schaden erlitten. Was den Umfang dieser Kosten angeht, hat die Klägerin sich auf grobe Schätzungen beschränkt.

III. Die Klägerin wirft den Beklagten außerdem Fehler bei der Erstellung der Kostenübersichten vor. Ob die pauschal gerügten Fehler tatsächlich unterlaufen und – was die Klägerin nicht ausführt – von der Beklagten Ziff. 5 zu verantworten sind, kann letztlich dahinstehen; denn nach dem Vortrag der Klägerin selbst ist ihr hierdurch kein Schaden entstanden.

1. Soweit die Klägerin Fehler der Beklagten bei der Kostenaufstellung beanstandet, ist das weitgehend unsubstantiiert bzw. stammen die betroffenen Kostenaufstellungen nicht aus den von der Beklagten Ziff. 5 zu verantwortenden streitgegenständlichen Leistungsphasen.

Die von der Klägerin als unrichtig beanstandete erste Kostenaufsteilung, auf deren Grundlage sie die Verwertung des Bauprojekts vorgenommen haben will, wurde ersichtlich während der Planungsphase, mithin nicht in Erfüllung des streitgegenständlichen Vertrages über die Leistungsphasen 7-9 erstellt. Eine Verantwortung der Beklagten Ziff. 5 für mögliche Fehler scheidet damit aus.

Ob und inwiefern Kosten der Fachplaner im Rahmen der Kostenermittlung unrichtig berücksichtigt worden sind, kann damit dahinstehen. Das gleiche gilt für die Berücksichtigung der Kosten für die Wiederherstellung der Außenanlage. Zudem hat die Klägerin die zum Zeitpunkt der Aufstellung der ersten Kostenermittlung realistischen Kosten nicht behauptet.

Wie oben bereits ausgeführt kann die Klägerin die Unrichtigkeit der Kostenfortschreibung durch die Architekten nicht mit Verweis auf die Anlage K20, die einer gänzlich anderen Systematik als die Kostenaufstellung der Beklagten folgt, behaupten.

Fehler der Beklagten bei der Vergabe der Aufträge hat die Klägerin nicht substantiiert behauptet. Die Klägerin ist zutreffend der Ansicht, dass das Prüfen und Werten der Angebote Aufgabe des Architekten bei Auftragsvergabe ist; sie zeigt jedoch nicht auf, dass die Beklagte diese Pflicht nicht erfüllt hätte. Insoweit beschränkt die Klägerin sich auch ausdrücklich auf Vermutungen.

Der Vorwurf, dass die Beklagten Nachträge in der Kostenzusammenstellung nicht berücksichtigt hätten, ist nicht nachvollziehbar. So sind in der Kostenfortschreibung vom 15.07.2014 (Anlage B6) Kosten für Nachträge ausgewiesen. In der Kostenfortschreibung vom 24.08.2012 (Anlage B3) sind Zusatzkosten ausgewiesen.

Die Klägerin beanstandet weiter, dass die Beklagte Ziff. 5 nach Durchführung der Ausschreibung die Baukosten erneut falsch ermittelt habe, indem sie unzutreffende Kostenanschläge vorgelegt habe, genau genommen nie einen Kostenanschlag im Sinne der DIN 276 (AS 501). Diese Ausführungen bleiben völlig pauschal. Es ist nicht aufgezeigt, in welchem Punkt die Baukosten falsch ermittelt und inwiefern unzutreffende Kostenanschläge vorgelegt worden seien. Dass die Beklagte Ziff. 5 keinen Kostenanschlag im Sinne der DIN 276 vorgelegt hat, begründet keinen Fehler, weil die Parteien in Ziff. 1.9 des Vertrages vereinbart haben, dass der Kostenanschlag entfällt. Stattdessen sollte die Kostenfortschreibung in regelmäßigen Abständen erfolgen. Die Beklagten haben belegt, dass Kostenfortschreibungen vorgelegt wurden. Inwiefern diese falsch gewesen seien, hat die Klägerin nicht dargetan.

2. Entscheidend ist aber, dass nach dem Vortrag der Klägerin die behaupteten Fehler der Beklagten Ziff. 5 im Rahmen der Erbringung ihrer Leistung nicht mehr ursächlich für den angeblichen Schaden geworden sein können.

Denn die Klägerin stellt dar, dass die Schadensentstehung für sie schon zum Zeitpunkt des Vertriebs- und Vermietungsbeginnes, also im Jahr 2011, nicht mehr abwendbar gewesen sei. Die Quantitäten und Qualitäten des Bauvorhabens hätten nach öffentlicher Verbreitung und Beurkundung erster Kaufverträge unverrückbar festgestanden, während gleichzeitig die Preise fixiert gewesen seien. Diese seien auf der Grundlage der Kostenermittlungen der Beklagten Ziff. 1 ermittelt und ebenfalls nach außen kommuniziert worden. Mit Beurkundung der Baubeschreibung und der Teilungserklärung sowie mit dem Beginn des Verkaufs und der Vermietung der Einheiten, also im Jahr 2011, sei weder eine Änderung der Preise noch der Baubeschreibung möglich gewesen.

Nach der Darstellung der Klägerin selbst bestand keine Reaktionsmöglichkeit der Klägerin auf sich unerwartet nach oben entwickelnde Kosten mehr. Denn die von der Klägerin geschilderte Option, das ganze Objekt abzubrechen, bestand nicht mehr, weil die Klägerin gegenüber ihren Käufern, mit denen sie bereits im Jahr 2011 Verträge geschlossen hatte, zur Errichtung des Bauvorhabens verpflichtet war. Aus den Erwerbsverträgen hätte sie sich gern. § 11 Nr. 4 der Verträge nur lösen können, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht bestandskräftig geworden wäre (Anlage K48). Die Entwicklung der Baukosten gab ihr hingegen kein Rücktrittsrecht gegenüber den Erwerbern.

Damit können sich die pauschal behaupteten Fehler der Beklagten Ziff. 5 bei der Fortschreibung der Kosten während der Leistungsphasen 7-9 nicht mehr schadensursächlich ausgewirkt haben. Die Klägerin hatte nach eigenem Vortrag keine schadensmindernde Reaktionsmöglichkeit mehr, denn der Schaden war nach ihrem eigenem Vortrag bereits im Jahr 2011 entstanden. Auch soweit von der Fehlerhaftigkeit der Kostenfortschreibung durch die Beklagte Ziff. 5 ausgegangen würde, hätte eine andere, zutreffende Kostenfortschreibung nicht zur Vermeidung oder Reduzierung des bereits entstandenen Schadens führen können. Denn durch die Kostenfortschreibung werden nur die anfallenden Kosten dargestellt, aber nicht verursacht. Nach eigenem Vortrag hätte die durch die bereits abgeschlossenen Verträge an die Baubeschreibung gebundene Klägerin die Bauausführung nicht mehr ändern können. Es ist also weder behauptet noch sonst ersichtlich, dass die behauptet fehlerhafte Kostenfortschreibung den geltend gemachten Schaden verursacht hat.

IV. Eine Haftung der Beklagten Ziff. 5 ergibt sich nicht aus einer Verantwortung für mögliche Fehler, die der Beklagten Ziff. 1 bei Erbringung der Leistungen aus den Leistungsphasen 1-6 unterlaufen sein sollen.

Zwar ist es Aufgabe des bauaufsichtsführenden Architekten, der eine herausgehobene Stellung unter den Baubeteiligten hat, für eine mangelfreie Realisierung des Bauvorhabens zu sorgen, wozu es gehört, die Eignung der Pläne dahingehend zu überprüfen, ob auf ihrer Grundlage eine mangelfreie Errichtung des Bauwerkes möglich ist (BGH NZV 2009, S. 185; Wemer/Pastor, a. a. O„ Rn. 2013; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. März 2013 – 12 U 96/12 -, Rn. 22, juris).

Dass die Beklagte Ziff. 5 diese Pflicht verletzt hätte, hat die Klägerin nicht dargetan. Sie hat vielmehr pauschal behauptet, dass die Beklagte Ziff. 5 die Mangelhaftigkeit der Ausschreibung infolge der vergessenen Leistungen und der zu geringen Mengen hätte bemerken müssen, ohne zu präzisieren, welche Leistungen von den Planem vergessen wurden und welche Mengen von diesen zu gering angesetzt waren. Hinzukommt, dass wie bereits ausgeführt der Schaden nach Darstellung der Klägerin bereits entstanden war, als die Tätigkeit der Beklagten Ziff. 5 begann. Auch eine kritische Überprüfung der Ausschreibung und das Bemerken von Fehlern hätte am Eintritt des Schadens danach nichts mehr ändern können.

V. Mit dem Antrag Ziff. 1 macht die Klägerin Schadenersatzansprüche geltend, die sie daraus ableitet, dass in der Kostenberechnung vom 05.12.2011 (Anlage K6) unter der Position 326 nur ein Betrag von EUR 9.500,00 für sonstige Maßnahmen an Außenanlagen eingestellt worden sei. Die tatsächlichen Kosten für die Wiederherstellung der sonstigen Außenanlagen hätten sich jedoch auf mindestens EUR 182.652,22 belaufen. Dabei handele es sich weder um Sowiesokosten noch seien die Grundsätze der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, so dass ihr i.H.v. EUR 173.152,22 brutto ein echter Schaden entstanden sei.

Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass der Beklagten Ziff. 5 im Zusammenhang mit der Kostenzusammenstellung vom 05.12.2011 (Anlage K6a und K6b) ein Fehler unterlaufen ist. Das ist auch nicht ersichtlich, da die Kostenaufstellung von der Beklagten Ziff. 1 verfasst wurde. Da es sich ersichtlich um eine Zusammenstellung im Rahmen der Planung des Bauvorhabens handelt, ist davon auszugehen, dass sie in den Leistungsphasen 1-6 erstellt wurde; die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass die Kostenzusammenstellung vom 05.12.2011 im Rahmen der Leistungsphasen 7-9 erstellt worden wäre.

Nach alledem ist schon kein Pflichtverstoß der Beklagten Ziff. 5 schlüssig behauptet. Darauf, ob der Ansatz von EUR 9.500,00 richtig war, kommt es danach nicht mehr an.

VI. Da die Klägerin nach alledem auch innerhalb der nachgelassenen Frist bis zum 30.04.2018 keinen Fehler der Beklagten Ziff. 5, der für einen Schaden der Klägerin ursächlich geworden wäre, dargetan hat, besteht keine Haftung der Beklagten Ziff. 5.

Der Klägerin stehen damit auch keine Ansprüche gegenüber den weiteren Beklagten Ziff. 1-4 zu. Deren Haftung entsprechend § 128 HGB käme nur in Betracht, soweit die Beklagte Ziff. 5, deren Gesellschafterin die Beklagte Ziff. 1 ist, deren Gesellschafter wiederum die Beklagten Ziff. 2-4 sind, Schadenersatz zu leisten hätte.

VII. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Der Klägerin sind auch die Kosten der Streithelfer D., W., Freie Architekten, Dipl.-Ing. Partnerschaft, aufzuerlegen, § 101 Abs. 1 ZPO.

Über die Kosten der Streithelferin der Beklagten Ziff. 1, b. B. Ingenieurgesellschaft mbH, war nicht zu entscheiden, da diese keine Anträge gestellt hat und dem Rechtsstreit erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung beigetreten ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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