Kontroverse um Widerrufsrecht: Ein juristischer Blick auf den Disput um Werkverträge Im Mittelpunkt des vorliegenden Falles steht ein privater Verbraucher und eine Unternehmerin, die sich über die Errichtung einer Treppe und die daraus resultierenden finanziellen Forderungen nicht einig sind. Ausgangspunkt war ein Werkvertrag zwischen beiden Parteien. Der private Verbraucher, fortan Kläger genannt, machte von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, was die Unternehmerin, die Beklagte, jedoch infrage stellte. Der Disput endete vor Gericht, wobei insbesondere die Frage im Raum stand, ob ein Widerrufsrecht bestand und wirksam ausgeübt wurde. Direkt zum Urteil Az: 28 U 7186/20 Bau springen. Die Fragestellung: Handelt es sich um einen wirksam widerrufenen Vertrag? Die Beklagte argumentierte, dass ein Vertrag bereits telefonisch abgeschlossen worden sei, was den Widerruf hinfällig mache. Sie verfolgte das Ziel, die ursprüngliche Forderung abzuweisen und eine Restzahlung für die Arbeiten einzufordern. Ihre Behauptung, dass es keine „Überrumpelungssituation“ gab, sollte den Bestand des Vertrags stärken. Position des Landgerichts: Widerruf ist wirksam In erster Instanz urteilte das Landgericht, dass der Kläger den Vertrag wirksam widerrufen hat und die Beklagte daher zur Rückzahlung des Werklohns verpflichtet sei. Das Landgericht entschied, dass es tatsächlich ein Widerrufsrecht gab und dieses rechtmäßig angewendet wurde. Damit stand der Kläger im Recht, die bereits geleisteten Zahlungen zurückzufordern. OLG München bestätigt: Keine Aussicht auf Erfolg für die Berufung Das Oberlandesgericht München bestätigte diese Entscheidung in zweiter Instanz und wies die Berufung der Beklagten zurück. Das Gericht teilte die Ansicht des Landgerichts, dass der Kläger ein Widerrufsrecht hatte und dieses wirksam ausgeübt wurde. Auch die Argumentation der Beklagten, dass bereits telefonisch ein Vertrag zustande kam und daher kein Widerruf möglich sei, überzeugte nicht. Insgesamt macht der Fall deutlich, dass das Widerrufsrecht bei Werkverträgen eine zentrale Rolle spielt und maßgeblich über die finanziellen Forderungen entscheiden kann. Es unterstreicht die Bedeutung einer genauen Prüfung der Vertragsdetails und -umstände und hebt die Bedeutung des Widerrufsrechts hervor. Das vorliegende Urteil OLG München – Az.: 28 U 7186/20 Bau – Beschluss vom 22.02.2021 Gründe Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12.11.2020, Az. 5 O 172/20 Bau, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 1. Urteil des […]