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Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr: Haftstrafen für Betrug am Bau

Privater Luxus im eigenen Haus, die Rechnung zahlt der Betrieb: Ein jahrelanges System der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerbetrug verschleierte die wahren Geldflüsse. Vor dem Landgericht Bochum steht nun die Frage im Raum, ob dieses Geflecht aus Korruption bereits die Grenze zur kriminellen Bande überschreitet.
Bauunternehmer zeigt Manager eine Designer-Armatur in einem luxuriösen Badezimmer auf einer privaten Baustelle.
Die Finanzierung privater Luxusrenovierungen durch Geschäftspartner kann als Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr schwere strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 KLs 2/25 – Urteil vom 09.01.2026

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Bochum
  • Datum: 09.01.2026
  • Aktenzeichen: 6 KLs 2/25
  • Verfahren: Strafprozess wegen Korruption, Betrugs und Steuerhinterziehung
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Steuerrecht
  • Relevant für: Führungskräfte, Bauunternehmer, Compliance-Verantwortliche, Steuerberater

Vier Männer erhalten lange Haftstrafen wegen Bestechung, Betrugs durch Scheinrechnungen und massiver Steuerhinterziehung bei Bauaufträgen.
  • Unternehmer bestach Mitarbeiter für Bauaufträge und glich Kosten durch gefälschte Rechnungen wieder aus.
  • Die Strafen greifen bei Schmiergeld, privaten Bauarbeiten auf Firmenkosten und absichtlich falschen Steuererklärungen.
  • Die Verurteilten zahlen hohe Summen zurück und drei Täter müssen für Jahre ins Gefängnis.
  • Da Belege für eine dauerhafte kriminelle Gruppe fehlten, entfiel die Strafe wegen bandenmäßigen Betrugs.

LG Bochum: Haftstrafen für systematisches Schmiergeldsystem am Bau

Die strafrechtliche Beurteilung von Korruption im Geschäftsleben richtet sich primär nach den Vorgaben für die Bestechlichkeit gemäß Paragraph 299 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie für die Bestechung nach Paragraph 299 Absatz 2 Nummer 1 StGB. Dieser Tatbestand schützt den freien Wettbewerb in der Privatwirtschaft, damit Aufträge aufgrund von Qualität und nicht durch Schmiergelder vergeben werden. Liegen besonders schwere Fälle vor, greifen die strengeren Regelungen nach Paragraph 300 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 StGB. Um zu verhindern, dass Täter finanzielle Vorteile aus ihren Taten behalten, erfolgt zudem die gesetzliche Einziehung des Wertes der Taterträge auf der rechtlichen Grundlage der Paragrafen 73 und 73c StGB. Das bedeutet konkret: Der Staat entzieht den Tätern nachträglich den finanziellen Gewinn aus der Tat, damit sich Verbrechen wirtschaftlich nicht lohnen.

„Wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge […]“ (§ 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Genau diese rechtliche Beurteilung musste das Landgericht Bochum in einem umfangreichen Wirtschaftsverfahren klären.

Ein Bauunternehmer und zwei leitende Angestellte eines anderen Unternehmens etablierten über Jahre hinweg ein System aus gegenseitigen Zuwendungen, woraufhin das Landgericht Bochum am 09.01.2026 (Az. 6 KLs 2/25) die beteiligten Männer zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilte, jedoch auch weitreichende Freisprüche aussprach. Der Geschäftsführer einer Baufirma gewährte zwei Führungskräften eines kooperierenden Unternehmens regelmäßig Bargeld und übernahm diverse Hotelkosten. Darüber hinaus finanzierte der Bauunternehmer für einen der Manager eine komplette Badezimmereinrichtung, eine neue Küche, ein Klimasystem sowie Laptops und Drucker. Der zweite Manager profitierte von umfangreichen Bau- und Renovierungsmaßnahmen an seinem privaten Wohnhaus. Das Ziel dieser Zahlungen und Sachleistungen war klar definiert: Die Baufirma sollte bei der Vergabe von Aufträgen einer großen Unternehmensgruppe systematisch bevorzugt werden.

Verurteilung wegen Bestechlichkeit in bis zu 18 Fällen

Das Gericht sah den Vorwurf der Korruption nach der Beweisaufnahme als erwiesen an. Die beiden bestochenen Manager nahmen die weitreichenden Vorteile gezielt an, um sich eine dauerhafte und nicht unerhebliche Einnahmequelle zu sichern. Der zahlende Geschäftsführer handelte im Gegenzug mit der klaren Absicht, erhebliche zusätzliche Einnahmen für seine eigene Baufirma zu generieren. Am Ende des Verfahrens verurteilte das Gericht den ersten Manager wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 18 Fällen. Der zweite Manager erhielt eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit in elf Fällen. Der Bauunternehmer wurde wegen der aktiven Bestechung im geschäftlichen Verkehr in insgesamt 26 Fällen schuldig gesprochen. Das Gesetz unterscheidet hierbei genau: Bestechlichkeit ist das Annehmen von Vorteilen durch die Entscheidungsträger, während Bestechung das aktive Anbieten oder Geben dieser Vorteile durch den Partner bezeichnet.

Um Korruptionsvorwürfe im Keim zu ersticken, sollten Sie in Ihrem Unternehmen eine verbindliche Richtlinie für Sachzuwendungen etablieren. Legen Sie feste Wertgrenzen (z. B. 40 Euro) für Geschenke und Bewirtungen fest. Jede Überschreitung muss vorab durch eine zweite, unbeteiligte Instanz genehmigt und der konkrete geschäftliche Anlass dokumentiert werden. Ohne diese schriftliche Fixierung riskieren Sie, dass Gefälligkeiten bei einer späteren Prüfung als strafbare Beeinflussung gewertet werden.

Warum ein einfaches „OK“ als Betrugsnachweis ausreichte

Der grundsätzliche Tatbestand des Betruges wird im deutschen Strafrecht gemäß Paragraph 263 Absatz 1 StGB sanktioniert. Ein besonders schwerer Fall des Betruges liegt nach Paragraph 263 Absatz 3 StGB vor, wenn Täter gewerbsmäßig handeln oder als Mitglied einer Bande agieren. Gewerbsmäßigkeit bedeutet dabei, dass der Täter beabsichtigt, sich durch die wiederholte Begehung von Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle von gewissem Umfang zu verschaffen. Wer eine solche Tat lediglich unterstützt, macht sich der Beihilfe zum Betrug schuldig, was nach Paragraph 27 StGB in direkter Verbindung mit Paragraph 49 Absatz 1 StGB zu einer Strafmilderung führen kann.

Wie sich diese theoretischen Vorgaben in der gerichtlichen Praxis auswirken, zeigte die Aufarbeitung der fingierten Abrechnungen.

Um die hohen Kosten für die Bestechungen auszugleichen, vereinbarten die beteiligten Männer eine Kompensation über die Buchhaltung. Im Jahr 2018 erstellte die Baufirma vier spezifische Rechnungen über Planungsleistungen, denen in der Realität keinerlei tatsächliche Arbeitsleistungen gegenüberstanden. Diese Scheinrechnungen wurden an das Unternehmen der bestochenen Manager geschickt. Der erste Manager sorgte für die interne Freigabe zur Auszahlung, was das Gericht anhand seiner Personalnummer auf den Dokumenten und durch sein „OK“ gegenüber den zuständigen Mitarbeitern nachvollziehen konnte. Der zweite Manager billigte dieses Vorgehen als direkter Vorgesetzter und leistete dadurch eine psychische Beihilfe. Das bedeutet konkret: Er hat die Tat zwar nicht selbst ausgeführt, aber den Haupttäter durch seine ausdrückliche Billigung in seinem Tatentschluss bestärkt.

„Wenn dieser ihr dann gesagt habe ‚Ist OK‘, dann habe sie daraufhin die Rechnung freigegeben. Falls sie bei fehlender Auftragsvergabe durch ihre Nachfrage nicht habe klären können, ob die Rechnung in Ordnung sei, habe sie diese auch nicht freigegeben.“ – so das Landgericht Bochum

Zeugenaussagen entlarven angebliche Unkenntnis der Manager

Im Prozess versuchten die beiden Manager, die Vorwürfe zu entkräften. Sie gaben an, dass die Scheinrechnungen nicht abgesprochen gewesen seien und sie von fingierten Planungsrechnungen nichts gewusst hätten. Das Gericht wies diese Argumentation jedoch zurück. Die Richter stützten sich dabei auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Bauunternehmers und des technischen Leiters. Zudem bestätigten die internen Freigabeschritte sowie die detaillierten Aussagen von sechs Zeuginnen aus dem Unternehmen die Schuld der Manager.

Praxis-Hürde: Nachweis der Kenntnis

In diesem Fall wurde die interne Dokumentation zum entscheidenden Hebel gegen die Beschuldigten. Die Verwendung der eigenen Personalnummer und ein einfaches „OK“ bei der Rechnungsfreigabe reichten dem Gericht aus, um die Schutzbehauptung der Unkenntnis zu entkräften. Wer im geschäftlichen Verkehr Dokumente abzeichnet oder freigibt, trägt das Risiko, dass dieses Handeln als Beleg für das Wissen um die Unrechtmäßigkeit der gesamten Transaktion gewertet wird.

Freispruch bei dem Dachgeschossausbau

Die Staatsanwaltschaft hatte zusätzlich den Vorwurf erhoben, dass auch eine weitere Rechnung vom 18.04.2019 über rund 250.000 Euro für einen Dachgeschossausbau teilweise nicht durch reale Leistungen belegt sei. In diesem Punkt verteidigten sich der Bauunternehmer und der technische Leiter vehement. Sie argumentierten, dass die abgerechneten Bauleistungen unter Einsatz von Subunternehmern tatsächlich stattgefunden hätten. Nach der Anhörung von drei Zeugen, die eine reale Leistungserbringung bestätigten, sprach das Gericht alle Beteiligten in diesem Punkt frei. Die Richter betonten, dass die Beweise, darunter auch Notizen des Bauunternehmers, für eine Verurteilung nicht ausreichten. Letztendlich verurteilte das Gericht den ersten Manager und den Bauunternehmer wegen Betruges in vier Fällen. Der zweite Manager und der technische Leiter wurden wegen der Beihilfe zum Betrug verurteilt.

Steuerhinterziehung: Private Baukosten unzulässig als Betriebsausgabe deklariert

Die strafrechtliche Verfolgung greift nach Paragraph 370 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung (AO), wenn gegenüber den Finanzbehörden unrichtige Erklärungen abgegeben werden. Bei besonders massiven Verfehlungen kommen die Regelungen für besonders schwere Fälle gemäß Paragraph 370 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 AO zur Anwendung. Die Gerichte bewerten die Taten dabei je nach Veranlagungsjahr und der jeweiligen Steuerart als tatmehrheitlich nach Paragraph 53 Absatz 1 StGB. Tatmehrheit bedeutet, dass das Gericht für jede einzelne Tat eine eigene Strafe festlegt, die am Ende zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammengefasst werden. Eine zentrale Aufgabe im Verfahren ist die genaue Abgrenzung zwischen einer vorsätzlichen Steuerverkürzung und einer nicht vorsätzlichen Falschdeklaration bei spezifischen Buchungspositionen.

Ein komplexes Wirtschaftsstrafverfahren aus dem Jahr 2026 macht deutlich, wie Gerichte diese steuerrechtlichen Grenzen ziehen.

Der Bauunternehmer reichte in den Jahren zwischen 2017 und 2021 über seinen Steuerberater fehlerhafte Erklärungen für die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie die Gewerbesteuer ein. Er ließ private Baukosten und die massiven Aufwendungen für die Bestechungen unzulässig als betriebliche Ausgaben deklarieren. Gleichzeitig verschwieg er der Finanzbehörde tatsächliche Betriebseinnahmen. Die Staatsanwaltschaft forderte für diese Vergehen eine harte Bestrafung.

Kein Vorsatz bei bloßer buchhalterischer Fehlbewertung von IT-Kosten

Bei der Prüfung der Steuererklärungen für die Jahre 2020 und 2021 differenzierte das Gericht sehr genau. Es ging um die Kosten für eine Website in Höhe von 15.000 Euro sowie um Kosten für einen Server in Höhe von 27.570,84 Euro. Der Unternehmer hatte diese Summen als sofortige laufende Ausgaben gebucht. Die Ermittler argumentierten, dies sei unzulässig, da die Beträge teilweise als Abschreibungspositionen über einen längeren Zeitraum hätten verbucht werden müssen. Der Unternehmer bestritt jedoch, hierbei mit einem kriminellen Vorsatz gehandelt zu haben. Die Richter folgten dieser Argumentation. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass für diese spezifischen Positionen kein vorsätzlich falsches Handeln nachweisbar war. Diese Beträge wurden daher bei der abschließenden Berechnung der strafbewehrten Steuerverkürzung zugunsten des Unternehmers herausgerechnet. Im Ergebnis erfolgte eine Verurteilung des Bauunternehmers wegen Steuerhinterziehung in insgesamt 15 nachgewiesenen Fällen.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Faktor für den Freispruch bei einzelnen Steuerpositionen war die Unterscheidung zwischen dem Verschleiern von Tatsachen und einer bloßen steuerlichen Fehlbewertung. Während die Deklaration privater Kosten als Betriebsausgaben klar als Vorsatz gewertet wurde, galt die falsche Abschreibung von IT-Kosten als nicht vorsätzlicher Fehler. Eine Verteidigung greift also dort, wo die Unrichtigkeit der Steuererklärung auf einer komplizierten buchhalterischen Einordnung beruht statt auf der Angabe falscher Tatsachen.

Warum das Gericht eine kriminelle Bande verneinte

Die rechtliche Einstufung als Bande setzt zwingend eine offene Bandenabrede voraus, die auf die Begehung einer unbestimmten Vielzahl von künftigen Straftaten ausgerichtet ist. Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit verlangt zudem den Aufbau einer dauerhaften Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer. Hierbei ist ein eigennütziges Handeln des Täters die grundlegende Voraussetzung für die Annahme einer gewerbsmäßigen Tatbegehung durch die Justiz.

Infografik: Rechtliche Unterscheidung zwischen krimineller Bande und Einzeltat im Bochumer Korruptionsfall.
Warum das Gericht trotz systematischer Bestechung keine kriminelle Bande annahm.

Welche hohen Hürden für diese schwerwiegenden rechtlichen Einordnungen gelten, zeigte sich bei der Bewertung der Tatplanung.

Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrer ursprünglichen Anklage deutlich härtere Vorwürfe erhoben und forderte eine Verurteilung wegen banden- und gewerbsmäßigem Betrug sowie wegen banden- und gewerbsmäßiger Untreue. Unter Untreue versteht man im Kern den Missbrauch einer Verpflichtung, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen – etwa wenn ein Mitarbeiter seinem Arbeitgeber durch pflichtwidriges Verhalten gezielt finanziell schadet. Die beteiligten Männer wehrten sich gegen diese Einstufung. Sie argumentierten, dass ihr gemeinsamer Plan von Anfang an darauf beschränkt gewesen sei, die bereits erbrachten Zuwendungen in einer Gesamthöhe von rund 198.000 Euro auszugleichen. Es habe keine Planung für fortlaufende, endlose Betrugstaten gegeben.

Begrenzte Rechnungsanzahl sprach gegen dauerhafte Bandenstruktur

Die Strafkammer schloss sich der Argumentation der Verteidigung an und verneinte sowohl die Gewerbsmäßigkeit als auch das Vorliegen einer Bande. Die Richter begründeten dies damit, dass sich die illegale Absprache der Männer von Beginn an lediglich auf exakt vier Rechnungen, einen festen monetären Gesamtbetrag und ein einziges Zielunternehmen als Opfer beschränkte. Es fehlte somit völlig an der Planung einer unbestimmten Vielzahl von zukünftigen Taten. Als direkte Konsequenz dieser juristischen Einordnung wurden die Männer nur nach dem Grundtatbestand des Betruges verurteilt, was die finalen Haftstrafen maßgeblich beeinflusste.

„Die Abrede war gerade nicht auf eine unbestimmte Vielzahl von im Einzelnen noch unbestimmten Betrugstaten gerichtet. Vielmehr war der zwischen den Beteiligten verabredete Plan von vorneherein auf vier einzelne nicht leistungshinterlegte Rechnungen über Planungsleistungen beschränkt.“ – so das Gericht

Praxis-Hinweis:

Der Hebel gegen die Einordnung als kriminelle Bande war hier die Endlichkeit des gemeinsamen Plans. Da die Absprache auf eine feststehende Anzahl von Dokumenten und eine konkrete Gesamtsumme begrenzt war, fehlte die Absicht, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Taten zu begehen. Wenn eine Kooperation von Beginn an einen klar definierten Endpunkt oder Umfang hat, lässt sich die strafverschärfende Einstufung als Bande oft vermeiden.

Taterträge: Warum die Einziehungssumme massiv reduziert wurde

Die wesentliche Rechtsgrundlage für die Abschöpfung von illegalen Gewinnen bilden die Paragrafen 73 Absatz 1 und 73c StGB zur formalen Einziehung des Wertes von Taterträgen. Eine solche gerichtliche Anordnung erfolgt immer direkt gegen den jeweiligen Täter, der durch die Ausführung der Straftat einen greifbaren finanziellen oder materiellen Vorteil erlangt hat.

Am Ende des langen Prozesses ging es um die Frage, welche finanziellen Konsequenzen den Verurteilten abseits der Haftstrafen drohen.

Die Staatsanwaltschaft hatte in ihren ursprünglichen Anträgen gefordert, einen enormen Betrag in Höhe von 398.500 Euro aus den Betrugstaten einzuziehen. Da das Gericht jedoch zahlreiche Tatvorwürfe fallen ließ und teilweise Freisprüche aussprach, reduzierte sich die finale Einziehungssumme erheblich. Gegen den ersten Manager ordneten die Richter die Einziehung von Taterträgen in Höhe von exakt 56.164,10 Euro an. Gegen den zweiten Manager wurde eine Einziehung über eine Summe von 77.839,32 Euro verhängt. Diese festgesetzten Summen korrespondieren exakt mit dem konkreten Umfang der zweifelsfrei nachgewiesenen Bestechungsvorteile und der bestätigten Betrugstaten.

Das weitreichende Verfahren endete für den ersten Manager mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Der zweite Manager sowie der Bauunternehmer erhielten jeweils Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten. Der technische Leiter kam mit einer Strafe von einem Jahr und drei Monaten davon, deren Vollstreckung das Gericht zur Bewährung aussetzte. Eine Aussetzung zur Bewährung bedeutet konkret: Der Verurteilte muss nicht ins Gefängnis, sofern er sich in einer festgelegten Zeitspanne nichts mehr zuschulden kommen lässt und gerichtliche Auflagen erfüllt. Die Gerichtskosten müssen die Verurteilten nur für die Taten tragen, bei denen sie schuldig gesprochen wurden; für die freigesprochenen Teile übernimmt die Staatskasse die Kosten.

Checkliste: So minimieren Führungskräfte Haftungsrisiken bei Scheinrechnungen

Das Urteil des Landgerichts Bochum verdeutlicht als erstinstanzliche Entscheidung, dass die Justiz bei Korruptionssystemen im Bauwesen konsequent Freiheitsstrafen verhängt. Auch wenn das Urteil keine bundesweite Bindungswirkung hat, ist es für die Praxis wegweisend: Einfache Freigabevermerke wie ein „OK“ per E-Mail werden von Gerichten bereits als Beleg für vorsätzliches kriminelles Handeln gewertet. Prüfen Sie daher sofort Ihre internen Freigabeprozesse und stellen Sie sicher, dass jede Zahlung durch detaillierte, schriftliche Leistungsberichte von Subunternehmern gestützt wird, um im Falle einer Durchsuchung reale Leistungen nachweisen zu können.

Handeln Sie zudem jetzt, indem Sie Ihre Buchhaltung auf die strikte Trennung von privaten und betrieblichen Kosten untersuchen. Werden unzulässige Buchungen – etwa für private Renovierungen oder IT-Ausstattung – erst durch eine Steuerfahndung entdeckt, lässt sich der Vorwurf der vorsätzlichen Hinterziehung kaum noch abwenden. Ohne proaktive Korrektur durch einen Fachanwalt und ein belastbares Vier-Augen-Prinzip riskieren Sie neben hohen Nachzahlungen auch die Einziehung Ihres Privatvermögens und mehrjährige Haftstrafen ohne Bewährung.


Vorwurf der Korruption oder Steuerhinterziehung? Jetzt rechtssicher verteidigen

Vorwürfe wie Bestechlichkeit oder Steuerhinterziehung gefährden nicht nur das Ansehen Ihres Unternehmens, sondern ziehen oft weitreichende strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Beweislast der Ermittlungsbehörden und entwickeln für Sie eine fundierte Verteidigungsstrategie zur Vermeidung von Haftstrafen. Wir unterstützen Sie dabei, interne Prozesse rechtssicher zu gestalten und finanzielle Risiken durch staatliche Einziehungen effektiv zu begrenzen.

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Experten Kommentar

Was bei Schmiergeld-Deals am Bau meist zum Einsturz des Kartenhauses führt, ist selten eine gezielte Anzeige, sondern ein banaler Zufallsfund bei der regulären Betriebsprüfung. Sobald die Steuerfahndung auf eine unstimmige Rechnung stößt, wird die gesamte Kommunikation auf links gedreht. Dann nützen auch nachträgliche Schutzbehauptungen nichts mehr, weil hastige Absprachen in Chatverläufen die wahre Intention längst verraten haben.

Deshalb ist es für Angestellte brandgefährlich, zweifelhafte Belege aus falscher Loyalität zum Chef blind durchzuwinken. Wenn die Ermittler tatsächlich vor der Tür stehen, ist sich plötzlich jeder selbst der Nächste und der Untergebene wird schnell als Bauernopfer präsentiert. Wer hier nicht hartnäckig auf saubere Leistungsnachweise pocht, riskiert für fremde Profite die eigene Existenz.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Renovierung meiner Privatwohnung als Bestechung, wenn ich sie als Referenzobjekt deklariere?

JA, die Renovierung einer Privatwohnung stellt rechtlich eine Bestechung dar, wenn sie als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb gewährt wird. Die interne Deklaration als Referenzobjekt ist für die strafrechtliche Bewertung gemäß § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) unerheblich. Entscheidend ist allein der tatsächliche private Vermögensvorteil, der durch die Bauleistung entsteht.

Das Strafrecht schützt den freien Wettbewerb vor sachfremden Einflüssen, indem es die Gewährung von Vorteilen als Gegenleistung für eine Bevorzugung strikt untersagt. Ein Vorteil definiert sich dabei als jede materielle oder immaterielle Verbesserung der Lage des Empfängers, auf die dieser keinen rechtmäßigen Anspruch hat. Da eine private Renovierung unmittelbar den persönlichen Lebensbereich bereichert, werten Ermittlungsbehörden solche Leistungen als klassische Korruptionsmittel zur Beeinflussung von künftigen Auftragsvergaben. Die künstliche Umwidmung in ein geschäftliches Referenzobjekt ändert nichts an der Tatsache, dass der materielle Wert dauerhaft in das Privatvermögen des Entscheidungsträgers übergeht. Gerichte interpretieren solche kreativen Bezeichnungen in der Praxis regelmäßig als Indiz für eine bewusste Verschleierungstaktik und somit als Beleg für vorsätzliches Handeln.

Eine Strafbarkeit lässt sich nur vermeiden, wenn für die erbrachten Bauleistungen eine marktübliche Vergütung vereinbart und diese nachweislich vom privaten Konto des Bewohners bezahlt wurde. Jede Form von Preisnachlässen, die über das branchenübliche Maß hinausgehen, begründet bereits den Verdacht einer unzulässigen Unrechtsvereinbarung zwischen den Geschäftspartnern.


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Hafte ich persönlich für Bestechung, wenn ich Schmiergeld lediglich auf Anweisung meines Vorgesetzten zahle?

JA. Sie haften persönlich für Bestechung, da das deutsche Strafrecht keinen rechtfertigenden Befehlsnotstand für rechtswidrige berufliche Anweisungen anerkennt. Bereits die bloße Ausführung einer Schmiergeldzahlung begründet eine eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit des handelnden Mitarbeiters unabhängig von seiner hierarchischen Position im jeweiligen Betrieb.

Die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit ergibt sich daraus, dass jeder Beteiligte, der vorsätzlich an einer Korruptionshandlung mitwirkt, als Täter oder Gehilfe gemäß § 299 StGB persönlich bestraft wird. Eine dienstliche Anweisung entbindet Sie niemals von der Pflicht, rechtswidrige Handlungen zu verweigern, da die Gehorsamspflicht gegenüber Vorgesetzten rechtlich an der Grenze zur Kriminalität endet. Selbst unterstützende Tätigkeiten wie die buchhalterische Erfassung oder die formale Freigabe einer Schmiergeldzahlung werden juristisch als Beihilfe gewertet und führen zu einer persönlichen Verurteilung. Wer erkennt, dass eine Zahlung der unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb dient, handelt bereits mit dem notwendigen Vorsatz, auch wenn er lediglich auf ausdrücklichen Druck des Vorgesetzten agiert.


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Reicht ein kurzes ‚OK‘ per Mail aus, um mir vorsätzlichen Betrug bei Scheinrechnungen nachzuweisen?

JA. Ein kurzes „OK“ per E-Mail kann als Nachweis für vorsätzlichen Betrug ausreichen, wenn es die Grundlage für die Freigabe einer fingierten Rechnung bildet. Die Justiz wertet eine solche informelle Äußerung im geschäftlichen Kontext als bewusste Bestätigung der sachlichen Richtigkeit einer geforderten Zahlung.

In der gerichtlichen Praxis wird ein Freigabevermerk als rechtlich bindende Zusicherung gewertet, dass die zugrunde liegende Leistung tatsächlich erbracht und fachlich geprüft wurde. Werden Scheinrechnungen mit einem kurzen Einverständnis quittiert, sieht die Rechtsprechung darin eine gezielte Täuschungshandlung gegenüber der zahlenden Finanzabteilung des betroffenen Unternehmens. Das Landgericht Bochum bestätigte zudem, dass die Verwendung der persönlichen Kennung in Verbindung mit einer solchen Freigabe fast alle Schutzbehauptungen über eine angebliche Unkenntnis wirksam entkräftet. Die informelle Bestätigung fungiert somit als das entscheidende Bindeglied zwischen der Erstellung fingierter Dokumente und der letztlich unberechtigten Auszahlung der geforderten Geldbeträge. Verantwortliche Entscheidungsträger tragen durch ihren digitalen Vermerk daher das volle strafrechtliche Risiko für die sachliche Richtigkeit der gesamten geschäftlichen Transaktion.

Eine strafrechtliche Verurteilung setzt jedoch zwingend voraus, dass dem Absender zum Zeitpunkt der Freigabe die fehlende Leistungserbringung zweifelsfrei bekannt war. Beruht das schriftliche Einverständnis lediglich auf einer fahrlässigen Fehlprüfung oder einer unklaren buchhalterischen Einordnung, fehlt es meist am notwendigen Tatvorsatz für einen vollendeten Betrug.


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Kann der Staat mein Privatvermögen einziehen, wenn die Bestechungsgelder bereits für Bauprojekte ausgegeben wurden?

JA, der Staat kann Ihr Privatvermögen zur Begleichung der Einziehungssumme heranziehen, selbst wenn die ursprünglich erlangten Bestechungsgelder bereits für Bauprojekte oder andere Zwecke ausgegeben wurden. Die rechtliche Grundlage hierfür ist die sogenannte Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß den Paragrafen 73 und 73c des Strafgesetzbuches (StGB).

Die Einziehung dient primär der Abschöpfung unrechtmäßiger Gewinne, um den gesetzmäßigen Zustand der Vermögensverhältnisse wiederherzustellen und den finanziellen Vorteil der Tat zu neutralisieren. Dabei gilt im deutschen Recht das Bruttoprinzip, wonach der gesamte erlangte Vorteil ohne Abzug von Gestehungskosten oder persönlichen Aufwendungen für die Tat eingezogen wird. Wenn die ursprüngliche Tatbeute – etwa das Bargeld – nicht mehr im Original vorhanden ist, richtet sich der staatliche Zahlungsanspruch ersatzweise gegen das restliche legale Vermögen des Täters. Das Gesetz verhindert durch diesen Wertersatz, dass sich Beschuldigte durch das schnelle Ausgeben oder Reinvestieren der Beute ihrer finanziellen Verantwortung gegenüber der Rechtsordnung entziehen können.

Eine Begrenzung der Einziehung erfolgt lediglich dann, wenn die Anordnung eine unbillige Härte (eine unverhältnismäßige Belastung im Einzelfall) darstellt oder der Anspruch bereits durch Rückzahlungen an Geschädigte erloschen ist. In der Praxis der Korruptionsdelikte wird diese Ausnahme gemäß Paragraph 73e StGB jedoch nur in seltenen Grenzfällen bei einer vollständigen Entreicherung ohne eigenes Verschulden angewandt.


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Verliere ich meine Gewerbeerlaubnis als Bauunternehmer zwingend nach einer Verurteilung wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr?

ES KOMMT DARAUF AN, jedoch führt eine Verurteilung wegen Bestechung im Baugewerbe in der Praxis fast immer zum Entzug der Gewerbeerlaubnis aufgrund gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit. Die Behörde prüft nach einem Strafurteil regelmäßig, ob die Fortführung des Betriebs eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

Die rechtliche Grundlage für diese Entscheidung bildet Paragraph 35 der Gewerbeordnung (GewO), der bei Unzuverlässigkeit eine Gewerbeuntersagung vorschreibt. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Bestechung oder Steuerhinterziehung (§ 370 AO) dient der Verwaltungsbehörde als Nachweis, dass der Unternehmer die erforderliche gesetzliche Rechtstreue vermissen lässt. Besonders im Baugewerbe wird bei systematischen Wirtschaftsstraftaten vermutet, dass der Schutz des freien Wettbewerbs und das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Betriebsführung gefährdet sind. Da der Spielraum der Behörde bei schweren Delikten minimal ist, folgt der Entzug meist zeitnah nach Rechtskraft des Strafurteils. Eine effektive Verteidigungsstrategie sollte daher bereits im Strafprozess die berufsrechtlichen Folgewirkungen einbeziehen.

Ein dauerhaftes Berufsverbot kann zusätzlich als Nebenfolge im Strafurteil nach Paragraph 70 StGB angeordnet werden. In Ausnahmefällen lässt sich der Entzug durch eine umfassende Umstrukturierung oder den Rückzug aus der Geschäftsführung verhindern, sofern die Unzuverlässigkeit dadurch dauerhaft beseitigt wird.


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Das vorliegende Urteil


Landgericht Bochum – – Urteil vom 09.01.2026




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