Privater Luxus im eigenen Haus, die Rechnung zahlt der Betrieb: Ein jahrelanges System der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerbetrug verschleierte die wahren Geldflüsse. Vor dem Landgericht Bochum steht nun die Frage im Raum, ob dieses Geflecht aus Korruption bereits die Grenze zur kriminellen Bande überschreitet.
Die strafrechtliche Beurteilung von Korruption im Geschäftsleben richtet sich primär nach den Vorgaben für die Bestechlichkeit gemäß Paragraph 299 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie für die Bestechung nach Paragraph 299 Absatz 2 Nummer 1 StGB. Dieser Tatbestand schützt den freien Wettbewerb in der Privatwirtschaft, damit Aufträge aufgrund von Qualität und nicht durch Schmiergelder vergeben werden. Liegen besonders schwere Fälle vor, greifen die strengeren Regelungen nach Paragraph 300 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 StGB. Um zu verhindern, dass Täter finanzielle Vorteile aus ihren Taten behalten, erfolgt zudem die gesetzliche Einziehung des Wertes der Taterträge auf der rechtlichen Grundlage der Paragrafen 73 und 73c StGB. Das bedeutet konkret: Der Staat entzieht den Tätern nachträglich den finanziellen Gewinn aus der Tat, damit sich Verbrechen wirtschaftlich nicht lohnen.
Genau diese rechtliche Beurteilung musste das Landgericht Bochum in einem umfangreichen Wirtschaftsverfahren klären.
Ein Bauunternehmer und zwei leitende Angestellte eines anderen Unternehmens etablierten über Jahre hinweg ein System aus gegenseitigen Zuwendungen, woraufhin das Landgericht Bochum am 09.01.2026 (Az. 6 KLs 2/25) die beteiligten Männer zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilte, jedoch auch weitreichende Freisprüche aussprach. Der Geschäftsführer einer Baufirma gewährte zwei Führungskräften eines kooperierenden Unternehmens regelmäßig Bargeld und übernahm diverse Hotelkosten. Darüber hinaus finanzierte der Bauunternehmer für einen der Manager eine komplette Badezimmereinrichtung, eine neue Küche, ein Klimasystem sowie Laptops und Drucker. Der zweite Manager profitierte von umfangreichen Bau- und Renovierungsmaßnahmen an seinem privaten Wohnhaus. Das Ziel dieser Zahlungen und Sachleistungen war klar definiert: Die Baufirma sollte bei der Vergabe von Aufträgen einer großen Unternehmensgruppe systematisch bevorzugt werden.
Das Gericht sah den Vorwurf der Korruption nach der Beweisaufnahme als erwiesen an. Die beiden bestochenen Manager nahmen die weitreichenden Vorteile gezielt an, um sich eine dauerhafte und nicht unerhebliche Einnahmequelle zu sichern. Der zahlende Geschäftsführer handelte im Gegenzug mit der klaren Absicht, erhebliche zusätzliche Einnahmen für seine eigene Baufirma zu generieren. Am Ende des Verfahrens verurteilte das Gericht den ersten Manager wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 18 Fällen. Der zweite Manager erhielt eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit in elf Fällen. Der Bauunternehmer wurde wegen der aktiven Bestechung im geschäftlichen Verkehr in insgesamt 26 Fällen schuldig gesprochen. Das Gesetz unterscheidet hierbei genau: Bestechlichkeit ist das Annehmen von Vorteilen durch die Entscheidungsträger, während Bestechung das aktive Anbieten oder Geben dieser Vorteile durch den Partner bezeichnet.
Um Korruptionsvorwürfe im Keim zu ersticken, sollten Sie in Ihrem Unternehmen eine verbindliche Richtlinie für Sachzuwendungen etablieren. Legen Sie feste Wertgrenzen (z. B. 40 Euro) für Geschenke und Bewirtungen fest. Jede Überschreitung muss vorab durch eine zweite, unbeteiligte Instanz genehmigt und der konkrete geschäftliche Anlass dokumentiert werden. Ohne diese schriftliche Fixierung riskieren Sie, dass Gefälligkeiten bei einer späteren Prüfung als strafbare Beeinflussung gewertet werden.
Der grundsätzliche Tatbestand des Betruges wird im deutschen Strafrecht gemäß Paragraph 263 Absatz 1 StGB sanktioniert. Ein besonders schwerer Fall des Betruges liegt nach Paragraph 263 Absatz 3 StGB vor, wenn Täter gewerbsmäßig handeln oder als Mitglied einer Bande agieren. Gewerbsmäßigkeit bedeutet dabei, dass der Täter beabsichtigt, sich durch die wiederholte Begehung von Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle von gewissem Umfang zu verschaffen. Wer eine solche Tat lediglich unterstützt, macht sich der Beihilfe zum Betrug schuldig, was nach Paragraph 27 StGB in direkter Verbindung mit Paragraph 49 Absatz 1 StGB zu einer Strafmilderung führen kann.
Wie sich diese theoretischen Vorgaben in der gerichtlichen Praxis auswirken, zeigte die Aufarbeitung der fingierten Abrechnungen.
Um die hohen Kosten für die Bestechungen auszugleichen, vereinbarten die beteiligten Männer eine Kompensation über die Buchhaltung. Im Jahr 2018 erstellte die Baufirma vier spezifische Rechnungen über Planungsleistungen, denen in der Realität keinerlei tatsächliche Arbeitsleistungen gegenüberstanden. Diese Scheinrechnungen wurden an das Unternehmen der bestochenen Manager geschickt. Der erste Manager sorgte für die interne Freigabe zur Auszahlung, was das Gericht anhand seiner Personalnummer auf den Dokumenten und durch sein „OK“ gegenüber den zuständigen Mitarbeitern nachvollziehen konnte. Der zweite Manager billigte dieses Vorgehen als direkter Vorgesetzter und leistete dadurch eine psychische Beihilfe. Das bedeutet konkret: Er hat die Tat zwar nicht selbst ausgeführt, aber den Haupttäter durch seine ausdrückliche Billigung in seinem Tatentschluss bestärkt.
Im Prozess versuchten die beiden Manager, die Vorwürfe zu entkräften. Sie gaben an, dass die Scheinrechnungen nicht abgesprochen gewesen seien und sie von fingierten Planungsrechnungen nichts gewusst hätten. Das Gericht wies diese Argumentation jedoch zurück. Die Richter stützten sich dabei auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Bauunternehmers und des technischen Leiters. Zudem bestätigten die internen Freigabeschritte sowie die detaillierten Aussagen von sechs Zeuginnen aus dem Unternehmen die Schuld der Manager.
Die Staatsanwaltschaft hatte zusätzlich den Vorwurf erhoben, dass auch eine weitere Rechnung vom 18.04.2019 über rund 250.000 Euro für einen Dachgeschossausbau teilweise nicht durch reale Leistungen belegt sei. In diesem Punkt verteidigten sich der Bauunternehmer und der technische Leiter vehement. Sie argumentierten, dass die abgerechneten Bauleistungen unter Einsatz von Subunternehmern tatsächlich stattgefunden hätten. Nach der Anhörung von drei Zeugen, die eine reale Leistungserbringung bestätigten, sprach das Gericht alle Beteiligten in diesem Punkt frei. Die Richter betonten, dass die Beweise, darunter auch Notizen des Bauunternehmers, für eine Verurteilung nicht ausreichten. Letztendlich verurteilte das Gericht den ersten Manager und den Bauunternehmer wegen Betruges in vier Fällen. Der zweite Manager und der technische Leiter wurden wegen der Beihilfe zum Betrug verurteilt.
Die strafrechtliche Verfolgung greift nach Paragraph 370 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung (AO), wenn gegenüber den Finanzbehörden unrichtige Erklärungen abgegeben werden. Bei besonders massiven Verfehlungen kommen die Regelungen für besonders schwere Fälle gemäß Paragraph 370 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 AO zur Anwendung. Die Gerichte bewerten die Taten dabei je nach Veranlagungsjahr und der jeweiligen Steuerart als tatmehrheitlich nach Paragraph 53 Absatz 1 StGB. Tatmehrheit bedeutet, dass das Gericht für jede einzelne Tat eine eigene Strafe festlegt, die am Ende zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammengefasst werden. Eine zentrale Aufgabe im Verfahren ist die genaue Abgrenzung zwischen einer vorsätzlichen Steuerverkürzung und einer nicht vorsätzlichen Falschdeklaration bei spezifischen Buchungspositionen.
Ein komplexes Wirtschaftsstrafverfahren aus dem Jahr 2026 macht deutlich, wie Gerichte diese steuerrechtlichen Grenzen ziehen.
Der Bauunternehmer reichte in den Jahren zwischen 2017 und 2021 über seinen Steuerberater fehlerhafte Erklärungen für die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie die Gewerbesteuer ein. Er ließ private Baukosten und die massiven Aufwendungen für die Bestechungen unzulässig als betriebliche Ausgaben deklarieren. Gleichzeitig verschwieg er der Finanzbehörde tatsächliche Betriebseinnahmen. Die Staatsanwaltschaft forderte für diese Vergehen eine harte Bestrafung.
Bei der Prüfung der Steuererklärungen für die Jahre 2020 und 2021 differenzierte das Gericht sehr genau. Es ging um die Kosten für eine Website in Höhe von 15.000 Euro sowie um Kosten für einen Server in Höhe von 27.570,84 Euro. Der Unternehmer hatte diese Summen als sofortige laufende Ausgaben gebucht. Die Ermittler argumentierten, dies sei unzulässig, da die Beträge teilweise als Abschreibungspositionen über einen längeren Zeitraum hätten verbucht werden müssen. Der Unternehmer bestritt jedoch, hierbei mit einem kriminellen Vorsatz gehandelt zu haben. Die Richter folgten dieser Argumentation. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass für diese spezifischen Positionen kein vorsätzlich falsches Handeln nachweisbar war. Diese Beträge wurden daher bei der abschließenden Berechnung der strafbewehrten Steuerverkürzung zugunsten des Unternehmers herausgerechnet. Im Ergebnis erfolgte eine Verurteilung des Bauunternehmers wegen Steuerhinterziehung in insgesamt 15 nachgewiesenen Fällen.
Die rechtliche Einstufung als Bande setzt zwingend eine offene Bandenabrede voraus, die auf die Begehung einer unbestimmten Vielzahl von künftigen Straftaten ausgerichtet ist. Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit verlangt zudem den Aufbau einer dauerhaften Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer. Hierbei ist ein eigennütziges Handeln des Täters die grundlegende Voraussetzung für die Annahme einer gewerbsmäßigen Tatbegehung durch die Justiz.
Welche hohen Hürden für diese schwerwiegenden rechtlichen Einordnungen gelten, zeigte sich bei der Bewertung der Tatplanung.
Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrer ursprünglichen Anklage deutlich härtere Vorwürfe erhoben und forderte eine Verurteilung wegen banden- und gewerbsmäßigem Betrug sowie wegen banden- und gewerbsmäßiger Untreue. Unter Untreue versteht man im Kern den Missbrauch einer Verpflichtung, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen – etwa wenn ein Mitarbeiter seinem Arbeitgeber durch pflichtwidriges Verhalten gezielt finanziell schadet. Die beteiligten Männer wehrten sich gegen diese Einstufung. Sie argumentierten, dass ihr gemeinsamer Plan von Anfang an darauf beschränkt gewesen sei, die bereits erbrachten Zuwendungen in einer Gesamthöhe von rund 198.000 Euro auszugleichen. Es habe keine Planung für fortlaufende, endlose Betrugstaten gegeben.
Die Strafkammer schloss sich der Argumentation der Verteidigung an und verneinte sowohl die Gewerbsmäßigkeit als auch das Vorliegen einer Bande. Die Richter begründeten dies damit, dass sich die illegale Absprache der Männer von Beginn an lediglich auf exakt vier Rechnungen, einen festen monetären Gesamtbetrag und ein einziges Zielunternehmen als Opfer beschränkte. Es fehlte somit völlig an der Planung einer unbestimmten Vielzahl von zukünftigen Taten. Als direkte Konsequenz dieser juristischen Einordnung wurden die Männer nur nach dem Grundtatbestand des Betruges verurteilt, was die finalen Haftstrafen maßgeblich beeinflusste.
Die wesentliche Rechtsgrundlage für die Abschöpfung von illegalen Gewinnen bilden die Paragrafen 73 Absatz 1 und 73c StGB zur formalen Einziehung des Wertes von Taterträgen. Eine solche gerichtliche Anordnung erfolgt immer direkt gegen den jeweiligen Täter, der durch die Ausführung der Straftat einen greifbaren finanziellen oder materiellen Vorteil erlangt hat.
Am Ende des langen Prozesses ging es um die Frage, welche finanziellen Konsequenzen den Verurteilten abseits der Haftstrafen drohen.
Die Staatsanwaltschaft hatte in ihren ursprünglichen Anträgen gefordert, einen enormen Betrag in Höhe von 398.500 Euro aus den Betrugstaten einzuziehen. Da das Gericht jedoch zahlreiche Tatvorwürfe fallen ließ und teilweise Freisprüche aussprach, reduzierte sich die finale Einziehungssumme erheblich. Gegen den ersten Manager ordneten die Richter die Einziehung von Taterträgen in Höhe von exakt 56.164,10 Euro an. Gegen den zweiten Manager wurde eine Einziehung über eine Summe von 77.839,32 Euro verhängt. Diese festgesetzten Summen korrespondieren exakt mit dem konkreten Umfang der zweifelsfrei nachgewiesenen Bestechungsvorteile und der bestätigten Betrugstaten.
Das weitreichende Verfahren endete für den ersten Manager mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Der zweite Manager sowie der Bauunternehmer erhielten jeweils Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten. Der technische Leiter kam mit einer Strafe von einem Jahr und drei Monaten davon, deren Vollstreckung das Gericht zur Bewährung aussetzte. Eine Aussetzung zur Bewährung bedeutet konkret: Der Verurteilte muss nicht ins Gefängnis, sofern er sich in einer festgelegten Zeitspanne nichts mehr zuschulden kommen lässt und gerichtliche Auflagen erfüllt. Die Gerichtskosten müssen die Verurteilten nur für die Taten tragen, bei denen sie schuldig gesprochen wurden; für die freigesprochenen Teile übernimmt die Staatskasse die Kosten.
Das Urteil des Landgerichts Bochum verdeutlicht als erstinstanzliche Entscheidung, dass die Justiz bei Korruptionssystemen im Bauwesen konsequent Freiheitsstrafen verhängt. Auch wenn das Urteil keine bundesweite Bindungswirkung hat, ist es für die Praxis wegweisend: Einfache Freigabevermerke wie ein „OK“ per E-Mail werden von Gerichten bereits als Beleg für vorsätzliches kriminelles Handeln gewertet. Prüfen Sie daher sofort Ihre internen Freigabeprozesse und stellen Sie sicher, dass jede Zahlung durch detaillierte, schriftliche Leistungsberichte von Subunternehmern gestützt wird, um im Falle einer Durchsuchung reale Leistungen nachweisen zu können.
Handeln Sie zudem jetzt, indem Sie Ihre Buchhaltung auf die strikte Trennung von privaten und betrieblichen Kosten untersuchen. Werden unzulässige Buchungen – etwa für private Renovierungen oder IT-Ausstattung – erst durch eine Steuerfahndung entdeckt, lässt sich der Vorwurf der vorsätzlichen Hinterziehung kaum noch abwenden. Ohne proaktive Korrektur durch einen Fachanwalt und ein belastbares Vier-Augen-Prinzip riskieren Sie neben hohen Nachzahlungen auch die Einziehung Ihres Privatvermögens und mehrjährige Haftstrafen ohne Bewährung.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Landgericht Bochum – Az.: 6 KLs 2/25 – Urteil vom 09.01.2026
Der Angeklagte P. wird wegen Betruges in vier Fällen sowie wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte P. freigesprochen.
Der Angeklagte P. trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist; soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten P. der Staatskasse zur Last.
Gegen den Angeklagten P. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 56.164,10 EUR angeordnet.
Der Angeklagte Q. wird wegen einer Tat der Beihilfe zu vier Taten des Betruges sowie wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte Q. freigesprochen.
Der Angeklagte Q. trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist; soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten Q. der Staatskasse zur Last.
Gegen den Angeklagten Q. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 77.839,32 EUR angeordnet.
Der Angeklagte B. wird wegen Betruges in vier Fällen sowie wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 26 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte B. freigesprochen.
Der Angeklagte B. trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist; soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten B. der Staatskasse zur Last.
Der Angeklagte K. wird wegen Beihilfe zum Betrug in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zur Bestechung im geschäftlichen Verkehr in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte K. freigesprochen.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte K. trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist; soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten K. der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
Angeklagter P.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2 Var. 1, 299 Abs. 1 Nr. 1, 300 S. 1, S. 2 Nr. 2, 25 Abs. 2, 53, 73, 73c StGB
Angeklagter Q.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2 Var. 1, 299 Abs. 1 Nr. 1, 300 S. 1, S. 2 Nr. 1, Nr. 2, 27, 49 Abs. 1, 52, 53, 73, 73c StGB
Angeklagter B.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2 Var. 1, 299 Abs. 2 Nr. 1, 300 S. 1, S. 2 Nr. 1, Nr. 2, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 AO, § 18 Abs. 1, Abs. 3 UStG, § 31 KStG, § 14a GewStG
Angeklagter K.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2 Var. 1, 299 Abs. 2 Nr. 1, 300 S. 1, S. 2 Nr. 1, 27, 49 Abs. 1, 53, 56 StGB
Gründe
A.
Prozessgeschichte
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum (48 Js 3/25) vom 16.04.2025 wurden den Angeklagten banden- und gewerbsmäßiger Betrug in fünf Fällen, bezüglich der Angeklagten P. und Q. tateinheitlich mit banden- und gewerbsmäßiger Untreue, bis zu 36 Fälle der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, dem Angeklagten P. darüber hinaus der Verrat von Geschäftsgeheimnissen in drei Fällen und dem Angeklagten B. Steuerhinterziehung in 16 Fällen zur Last gelegt. Daneben war gegenüber der Einziehungsbeteiligten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 398.500 EUR hinsichtlich der angeklagten Betrugstaten beantragt.
Mit Beschluss vom 01.12.2025 wurden die dem Angeklagten B. in Teil 1 unter Ziffer I. Nr. 16, Ziffer I. Nr. 20, Ziffer II. Nr. 7, 8, 9, 14 und 15 (Bestechung) sowie in Teil 4 unter Nr. 1 (Steuerhinterziehung) der Anklageschrift vom 16.04.2025 zur Last gelegten Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die verbleibenden Taten vorläufig eingestellt.
Mit Beschluss vom 01.12.2025 wurden die dem Angeklagten P. in Teil 1 unter Ziffer I. Nr. 16, Ziffer I. Nr. 20 (Bestechlichkeit), sowie in Teil 2 unter Nr. 1 bis 3 (Verrat von Geschäftsgeheimnissen) der Anklageschrift vom 16.04.2025 zur Last gelegten Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die verbleibenden Taten vorläufig eingestellt.
Mit Beschluss vom 01.12.2025 wurden die dem Angeklagten Q. in Teil 1 unter Ziffer II. Nr. 7, 8, 9, 14 und 15 (Bestechlichkeit) der Anklageschrift vom 16.04.2025 zur Last gelegten Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die verbleibenden Taten vorläufig eingestellt.
Mit Beschluss vom 01.12.2025 wurden die dem Angeklagten K. in Teil 1 unter Ziffer I. Nr. 1 bis Nr. 14, Ziffer I. Nr. 16, 19 und Nr. 20, Ziffer II. Nr. 1 bis 15 (Bestechung) der Anklageschrift vom 16.04.2025 zur Last gelegten Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die verbleibenden Taten vorläufig eingestellt.
Mit Beschluss vom 11.12.2025 wurde hinsichtlich der Taten Teil 4, Nr. 2, 5, 8, 11 und 14 der Anklageschrift (Gewerbesteuer 2017-2021) die Verfolgung auf die gegenüber der Stadt U. geschuldeten Beträge beschränkt.
Daneben hat die Kammer rechtliche Hinweise bezüglich der Konkurrenzen einzelner Tatvorwürfe und bezüglich der Einziehung des Wertes von Taterträgen betreffend die Angeklagten P. und Q. erteilt.
Feststellungen zur Person
I. Angeklagter P.
Der Angeklagte P. ist 50 Jahre alt. Er ist verheiratet und Vater von zwei Töchtern im Alter von 13 bzw. 22 Jahren. Der Angeklagte lebt mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Töchtern zusammen in einem Haushalt.
Der Angeklagte P. absolvierte zwischen den Jahren 1992 und 1996 eine Ausbildung zum Heizungs- und Lüftungsbauer. Anschließend arbeitete er einige Jahre in diesem Bereich. Nach dem erfolgreichen Besuch der Meisterschule arbeitete der Angeklagte P. weiter im Bereich Heizungs- und Lüftungsbau.
Zwischen 2011 und 2022 arbeitete der Angeklagte P. in verschiedenen Positionen bei der E. (zuvor M.). Bevor er Anfang des Jahres 2019 die Position des Abteilungsleiters vom Angeklagten Q. übernahm, arbeitete der Angeklagte P. als stellvertretender Abteilungsleiter bei der X. GmbH.
Derzeit arbeitet der Angeklagte P. in einem Elektrobetrieb als “Allrounder” und erzielt dort monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 1.650 EUR netto. Darüber hinaus ist der Angeklagte Eigentümer mehrerer – zum Teil vermieteter – Immobilien.
Der Angeklagte P. ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Der seine Person betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 26.08.2025 enthält keine Eintragung.
Der Angeklagte P. befand sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 28.02.2023, Az. 64 Gs 856/23, vom 07.03.2023 bis 03.05.2023 in Untersuchungshaft.
II. Angeklagter Q.
Der 72-jährige Angeklagte Q. ist verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Töchtern.
Der Angeklagte Q. ist seit Anfang des Jahres 2019 Rentner und bezieht derzeit eine monatliche Altersrente in Höhe von ca. 1.900,00 EUR. Er lebt mit seiner Ehefrau, welche ebenfalls Rentnerin ist, in einer Mietwohnung.
Nach dem Besuch der Volksschule absolvierte der Angeklagte Q. 0erfolgreich eine Lehre zum Gas- und Wasserinstallateur. Anschließend arbeitete er bei verschiedenen Unternehmen aus dieser Branche. Nachdem er erfolgreich die Meisterschule bei der Handelskammer L. besucht hatte, arbeitete der Angeklagte Q. zunächst weiter als angestellter Gas- und Wasserinstallateur.
Zwischen 1987 und 1997 führte der Angeklagte Q. als selbstständiger Handwerker seine eigene Firma im Bereich Heizung, Lüftung und Sanitär. Anschließend arbeitete er erneut als angestellter Installateur. Aus seinem Beschäftigungsverhältnis bei der O. GmbH ging schließlich seine Anstellung bei der X. GmbH hervor, für die er seit etwa Mitte 2015 bis zu seinem Ruhestand im Februar 2019 als Abteilungsleiter tätig war.
Im Frühjahr 2022 wurde bei dem Angeklagten Q. Prostatakrebs diagnostiziert. Es erfolgte eine etwa zweijährige Behandlung. Nachdem im Jahr 2024 eine Rückkehr der Erkrankung festgestellt worden war, unterzog der Angeklagte sich im Mai 2025 einer Operation (radikale Prostatektomie) mit anschließender dreimonatiger Therapie.
Der Angeklagte Q. ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Der ihn betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 26.08.2025 enthält keine Eintragung.
Der Angeklagte Q. befand sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 28.02.2023, Az. 64 Gs 853/23, vom 07.03.2023 bis 04.05.2023 in Untersuchungshaft.
III. Angeklagter B.
Der 61-jährige Angeklagte B. ist verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Kindern.
Nach dem Erwerb der Fachoberschulreife absolvierte der Angeklagte B. zwischen den Jahren 1980 und 1982 eine Ausbildung zum Heizungsbauer. Anschließend arbeitete er mehrere Jahre als Geselle in diesem Beruf, um sodann erfolgreich die Meisterschule zu besuchen. Seit 1990 arbeitete der Angeklagte B. bei der “I.” als Betriebsleiter. Im Jahr 2000 erwarb der Angeklagte B. dieses – seit dem 06.10.2000 unter T. GmbH firmierende – Unternehmen als Alleingesellschafter und fungierte fortan als dessen Geschäftsführer.
Unter dem 12.06.2020 wurde der Sohn des Angeklagten B., CL., als weiterer Geschäftsführer bestellt. Die Tochter des Angeklagten B., Frau NQ., wurde am 08.02.2021 ebenfalls als Geschäftsführerin der T. GmbH im Handelsregister eingetragen.
Seit dem 20.10.2025 ist der Angeklagte B. nicht mehr Geschäftsführer der T. GmbH. Aktuell arbeitet der Angeklagte B. als kaufmännischer Angesteller der T. GmbH. Er erzielt hieraus monatliche Einkünfte in Höhe von 2.900 EUR netto.
Der Angeklagte B. ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Der ihn betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 26.08.2025 enthält keine Eintragung.
IV. Angeklagter K
Der Angeklagte K. ist 53 Jahre alt. Er ist geschieden und Vater einer erwachsenen Tochter. Diese lebt nicht im Haushalt des Angeklagten, er hat jedoch zu ihr sowie zu seiner Ex-Frau Kontakt. Der Angeklagte K. lebt in einer neuen Beziehung.
Nach dem Erwerb des qualifizierenden Realschulabschlusses im Jahr 1989 absolvierte der Angeklagte K. zwischen 1989 und 1993 eine Ausbildung zum technischen Zeichner im Bereich Heizungs- und Lüftungsbau. In der Folgezeit arbeitete er in diesem Beruf bis 1998. Anschließend war er bis 2006 als Projektleiter im Bereich Bauplanung und sodann als technischer Projektleiter im Bereich der Bauausführung tätig. Seit 2011 arbeitete er als technischer Leiter bei der T. GmbH. Dieses Arbeitsverhältnis endete am 31.12.2023.
Der Angeklagte K. ist seit dem 01.10.2024 bei „TU.“ im Bereich der Montage von Solaranlagen beschäftigt. Er verdient dort ca. 5.000 EUR netto im Monat.
Der Angeklagte K. ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Der ihn betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 26.08.2025 enthält keine Eintragung.
Feststellungen zur Sache
Der Angeklagte Q. war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Februar 2019 Abteilungsleiter der Abteilung technische Gebäudeausrüstung (TGA) der X. GmbH, einer Konzerngesellschaft der E. SE mit Sitz in V.. Mit seinem Ausscheiden im Februar 2019 übernahm der Angeklagte P., der bis dahin die Position des stellvertretenden Abteilungsleiters innegehabt hatte, die Abteilungsleitung.
Die X. GmbH erbringt für die Gesellschaften der E.-Unternehmensgruppe Dienstleistungen technisch-handwerklicher Art, insbesondere auf dem Gebiet der Sanierung und Bestandspflege von Gebäuden und nimmt zudem alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten wahr.
Der Angeklagte B. war geschäftsführender Gesellschafter der T. GmbH in U., eingetragen beim Amtsgericht Essen unter HRB 00000 mit Geschäftssitz am A.-straße in 00000 in U.. Deren Unternehmensgegenstand ist der Vertrieb, die Wartung, der Service, die Installation und Durchführung von Elektroarbeiten, von Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsanlagen inklusive Peripherie. Der Angeklagte K. war technischer Leiter für den Bereich Großanlagenbau bei der T. GmbH.
Die T. GmbH unterhielt unter der Leitung des Angeklagten B. Geschäftsbeziehungen zu Konzerngesellschaften der E. SE und führte für diese Aufträge im Bereich Heizung, Sanitär und Gas- und Wasserinstallation aus.
Zum Jahresanfang 2015 kam es zu einem ersten Treffen der Angeklagten Q., P., K. und B. im Restaurant AG. in U.. Anlass des Treffens war ein “Austausch” der Angeklagten über die weitere Zusammenarbeit zwischen der X. GmbH und der T. GmbH. Im Laufe des Treffens wurde deutlich, dass zukünftig für die Vergabe von Aufträgen an die T. GmbH Zuwendungen an die Angeklagten Q. und P. geleistet werden sollten. Aufgrund ihrer Position in der X. GmbH waren diese nämlich in der Lage, entscheidenden Einfluss auf die Vergabe von Aufträgen an Handwerksunternehmen auszuüben. Dabei konnte die Kammer nicht aufklären, ob die Angeklagten P. und Q. entsprechende Leistungen für eine unlautere Bevorzugung eingefordert haben oder, ob der Angeklagte B. solche Leistungen von sich aus, weil er den Eindruck hatte dies sei erforderlich, anbot und die Mitangeklagten dies erkannten und die Leistungen annahmen, von wem also die erste Initiative ausging.
Der Angeklagte B. zeigte sich zu Leistungen an die Mitangeklagten Q. und P. bereit. Diese erhielten in der Folgezeit, beginnend schon in rechtsverjährter Zeit, wiederholt Zuwendungen. Im Gegenzug erhielt die T. GmbH lukrative Aufträge bei verschiedenen Projekten des E. Konzerns und wurde hierbei gegenüber konkurrierenden Unternehmen unberechtigt bevorzugt bedacht.
Die Angeklagten P. und Q. handelten bei der Entgegennahme der Zuwendungen jeweils, um sich eine dauerhafte nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, wobei sie jeweils daran interessiert waren, möglichst hohe Beträge für sich zu generieren.
Der Angeklagte B. handelte im Hinblick auf die Zuwendungen jeweils, um der von ihm beherrschten und gehaltenen T. GmbH erhebliche und dauerhafte zusätzliche Einnahmen aus den Aufträgen der E. zu sichern. Dabei war er jeweils daran interessiert, möglichst geringe Beträge für die Mitangeklagten aufzuwenden.
I. Taten der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
1. Zuwendungen an den Angeklagten P.
Der Angeklagte P. erhielt im Hinblick auf die Vergabe von Aufträgen seitens der E. an die T. GmbH mehrfach Bargeld von dem Angeklagten B.. Im Einzelnen kam es zu folgenden Bargeldzuwendungen in nicht rechtsverjährter Zeit:
a) Bargeldübergabe vom 25.04.2018
Am 25.04.2018 zahlte der Angeklagte B. bei einem Treffen in MQ. 2.000,00 EUR in bar an den Angeklagten P..
b) Bargeldübergabe vom 21.08.2018
Am 21.08.2018 zahlte der Angeklagte B. bei einem Treffen in MQ. 7.500,00 EUR für den Angeklagten P. in bar an den Angeklagten Q., der absprachegemäß diesen Betrag kurz darauf dem Angeklagten P. übergab.
c) Bargeldübergabe vom 09.10.2018
Am 09.10.2018 zahlte der Angeklagte B. bei einem Treffen in MQ. 3.500,00 EUR in bar an den Angeklagten P..
d) Bargeldübergabe vom 09.11.2018
Am 09.11.2018 zahlte der Angeklagte B. bei einem Treffen in MQ. 3.500,00 EUR in bar an den Angeklagten P..
e) Bargeldübergabe vom 04.12.2018
Am 04.12.2018 zahlte der Angeklagte B. bei einem Treffen in MQ. 5.000,00 EUR in bar an den Angeklagten P..
f) Bargeldübergabe vom 17.12.2018
Am 17.12.2018 zahlte der Angeklagte B. bei einem Treffen in MQ. 2.000,00 EUR in bar an den Angeklagten P..
g) Bargeldübergabe vom 12.09.2019
Am 12.09.2019 zahlte der Angeklagte B. bei einem Treffen in MQ. 2.000,00 EUR in bar an den Angeklagten P..
h) Bargeldübergabe vom 20.11.2019
Am 20.11.2019 zahlte der Angeklagte B. bei einem Treffen in MQ. 5.000,00 EUR in bar an den Angeklagten P..
i) Bargeldübergabe vom 16.02.2020
Am 16.02.2020 zahlte der Angeklagte B. bei einem Treffen in MQ. 2.000,00 EUR in bar an den Angeklagten P..
j) Bargeldübergabe vom 03.11.2020
Am 03.11.2020 zahlte der Angeklagte B. bei einem Treffen in MQ. 5.000,00 EUR in bar an den Angeklagten P..
Darüber hinaus übernahm der Angeklagte B. wiederholt die Kosten für den Hotelaufenthalt des Angeklagten P. in MQ., indem er die entsprechende Rechnung des YV. Hotels beglich. Im Einzelnen kam es zu folgenden Kostenübernahmen:
k) Kostenübernahme vom 26.04.2018:
Der Angeklagte B. übernahm Kosten in Höhe von 342,00 EUR für einen Hotelaufenthalt des Angeklagten P..
l) Kostenübernahme vom 05.12.2018:
Der Angeklagte B. übernahm Kosten in Höhe von 264,00 EUR für einen Hotelaufenthalt des Angeklagten P..
m) Kostenübernahme vom 19.12.2018:
Der Angeklagte B. übernahm Kosten in Höhe von 421,00 EUR für einen Hotelaufenthalt des Angeklagten P..
n) Kostenübernahme vom 19.02.2020:
Der Angeklagte B. übernahm Kosten in Höhe von 400,03 EUR für einen Hotelaufenthalt des Angeklagten P..
Außerdem erhielt der Angeklagte P. nachfolgende Sachzuwendungen vom Angeklagten B.:
o) Sachzuwendung Badezimmer
Im März 2018 erhielt der Angeklagte P. eine komplette Badezimmereinrichtung im Wert von 7.544,61 EUR, insbesondere Dusche, Doppelwaschtisch und einen weiteren Waschtisch für sein Privathaus in V..
p) Sachzuwendung Küche
Im April 2019 erhielt der Angeklagte P. für das von ihm und seiner Familie bewohnte Haus eine komplette Küche im Wert von 3.340,00 EUR, bestehend u.a. aus Edelstahl-Heißluftofen, Edelstahl-Mikrowelle, integriertem Geschirrspüler, Kochfeld, Dunstabzugshaube, Arbeitsplatte und Schränken.
q) Sachzuwendung Klimasystem
Der Angeklagte P. erhielt ferner im August 2019 für sein Privathaus ein Klimasystem “Remko Aqua-Multiflex” im Wert von 5.241,68 EUR.
r) Sachzuwendung Drucker und Laptop
Schließlich erhielt der Angeklagte P. im Januar 2021 einen Drucker “Brother” für 409,99 EUR sowie ein Lenovo-Notebook für 700,79 EUR.
Die konkrete Vorbereitung und Ausführung der Sachzuwendungen sowie den Erwerb der zuzuwendenden Geräte, mit Ausnahme von Drucker und Laptop, übernahm jeweils im Wesentlichen der Angeklagte K. für den Angeklagten B.. Bereits im Vorfeld der Sachleistungen nahm der Angeklagte K. entsprechende Wünsche und Ideen des Angeklagten P. entgegen und agierte als dessen Ansprechpartner. Darüber hinaus prüfte der Angeklagte K. die technischen Gegebenheiten, recherchierte und verglich Preise und bereitete die jeweiligen Sachleistungen insgesamt vor. Dabei war ihm jeweils bewusst, dass die Sachzuwendungen an den Angeklagten P. dazu dienten, eine bevorzugte, nicht allein auf sachlichen oder wirtschaftlichen Erwägungen basierende Vergabe von Aufträgen der E. an die T. GmbH herbeizuführen. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang der Angeklagte P. eine Sachzuwendung schließlich erhielt, traf sodann allerdings allein der Angeklagte B..
Insgesamt erhielt der Angeklagte P. in nicht rechtsverjährter Zeit somit Geld- und Sachzuwendungen im Wert von mindestens 56.164,10 EUR.
2. Zuwendungen an den Angeklagten Q.
Der Angeklagte Q. erhielt im Hinblick auf die Vergabe von Aufträgen seitens der E. an die T. GmbH ebenfalls mehrfach Bargeld von dem Angeklagten B.. Im Einzelnen kam es zu folgenden Bargeldzuwendungen in nicht rechtsverjährter Zeit:
a) Bargeldübergabe vom 25.04.2018
Am 25.04.2018 zahlte der Angeklagte B. bei einem Treffen in MQ. 2.000,00 EUR in bar an den Angeklagten Q..
b) Bargeldübergabe vom 21.08.2018
Am 21.08.2018 zahlte der Angeklagte B. bei einem Treffen in MQ. 7.500,00 EUR in bar an den Angeklagten Q..
c) Bargeldübergabe vom 09.10.2018
Am 09.10.2018 zahlte der Angeklagte B. bei einem Treffen in MQ. 3.500,00 EUR in bar an den Angeklagten Q..
d) Bargeldübergabe vom 09.11.2018
Am 09.11.2018 zahlte der Angeklagte B. bei einem Treffen in MQ. 3.500,00 EUR in bar an den Angeklagten Q..
e) Bargeldübergabe vom 04.12.2018
Am 04.12.2018 zahlte der Angeklagte B. bei einem Treffen in MQ. 5.000,00 EUR in bar an den Angeklagten Q..
f) Bargeldübergabe vom 17.12.2018
Am 17.12.2018 zahlte der Angeklagte B. bei einem Treffen in MQ. 2.000,00 EUR in bar an den Angeklagten Q..
Darüber hinaus übernahm der Angeklagte B. wiederholt die Kosten für den Hotelaufenthalt des Angeklagten Q. in MQ., indem er die entsprechende Rechnung des YV. Hotels beglich. Im Einzelnen kam es zu folgenden Kostenübernahmen:
g) Kostenübernahme vom 26.04.2018:
Der Angeklagte B. übernahm Kosten in Höhe von 342,00 EUR für einen Hotelaufenthalt des Angeklagten Q..
h) Kostenübernahme vom 23.08.2018:
Der Angeklagte B. übernahm Kosten in Höhe von 554,70 EUR für einen Hotelaufenthalt des Angeklagten Q..
i) Kostenübernahme vom 05.12.2018:
Der Angeklagte B. übernahm Kosten in Höhe von 264,00 EUR für einen Hotelaufenthalt des Angeklagten Q..
j) Kostenübernahme vom 19.12.2018:
Der Angeklagte B. übernahm Kosten in Höhe von 421,00 EUR für einen Hotelaufenthalt des Angeklagten Q..
k) Sachzuwendung durch Bau- und Renovierungsmaßnahmen
Der Angeklagte B. ließ außerdem bis August 2018 umfangreiche Bau- und Renovierungsmaßnahmen im Wert von mindestens 52.757,62 EUR am Privathaus des Angeklagten Q. in der BC.-straße in J. durchführen, insbesondere eine umfangreiche Badezimmersanierung und -modernisierung, die Lieferung einer kompletten Badezimmereinrichtung inklusive Elektronikartikel und Lampen, Austausch von fünf Zimmertüren sowie Maler-, Verputz- und Fliesenarbeiten.
Die konkrete Vorbereitung und Ausführung dieser Sachleistungen übernahm im Wesentlichen der Angeklagte K. für den Angeklagten B.. Bereits im Vorfeld der Zuwendung nahm der Angeklagte K. entsprechende Wünsche und Ideen des Angeklagten Q. entgegen und agierte als dessen Ansprechpartner. Darüber hinaus prüfte der Angeklagte K. die technischen Gegebenheiten, recherchierte und verglich Preise und bereitete die einzelnen Leistungsabschnitte vor. Dabei war ihm jeweils bewusst, dass die Sachzuwendungen an den Angeklagten Q. dazu dienten, eine bevorzugte, nicht allein auf sachlichen oder wirtschaftlichen Erwägungen basierende Vergabe von Aufträgen der E. an die T. GmbH herbeizuführen. Die Entscheidung über die Erbringung der Sachzuwendung an den Angeklagten Q. und über deren Umfang, traf sodann allerdings allein der Angeklagte B..
Insgesamt erhielt der Angeklagte Q. in nicht rechtsverjährter Zeit somit Geld- und Sachzuwendungen im Wert von mindestens 77.839,32 EUR.
II. Betrugstaten
Vor dem Hintergrund der an die Angeklagten Q. und P. geleisteten Bar- und Sachzuwendungen entwickelte sich bei dem Angeklagten B. spätestens im Laufe des Jahres 2018 der Wunsch nach einer wirtschaftlichen Kompensation der hierfür angefallenen Kosten.
Anlässlich eines Treffens mit den Angeklagten Q. und P., bei dem auch der Angeklagte K. zugegen war, brachte er den gewünschten Ausgleich für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen im Gesamtwert von etwa 198.000 EUR zur Sprache. Es entwickelte sich daraufhin die Idee, die T. GmbH hinsichtlich der aufgelaufenen Summe von 198.000 EUR durch tatsächlich nicht leistungshinterlegte Rechnungen über Planungsleistungen an die X. GmbH “schadlos” zu halten. Die Angeklagten Q. und P. signalisierten, entsprechende Planungsrechnungen innerhalb der E. einfach “durchwinken” zu können. Der Angeklagte P. machte insoweit allerdings deutlich, dass die Gesamtsumme der Bar- und Sachleistungen nicht in einem Mal zu kompensieren sei. Vielmehr sollten für den Ausgleich vier Einzelrechnungen erstellt und eingereicht werden, da diese aufgrund der geringeren Höhe weniger auffällig seien.
Sämtliche Angeklagten waren mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Die Fakturierung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen gegenüber der X. GmbH sollte nach dem übereinstimmenden Willen sämtlicher Angeklagter allerdings von vorneherein einmalig auf die Kompensation der bis dahin erbrachten Zuwendungen in Höhe von 198.000 EUR durch vier Rechnungen beschränkt sein.
Dem Angeklagten Q. war bewusst, dass er die Durchführung der geplanten Vorgehensweise erst ermöglichte, indem er sich damit einverstanden zeigte. Sämtlichen Angeklagten war klar, dass ohne die entsprechende Rückendeckung des Angeklagten Q. die gewünschte Freigabe und Auszahlung der Rechnungen nicht zu erreichen sein würde.
Die konkrete Ausgestaltung der einzelnen nicht leistungsbasierten Rechnungen wurde in der Folge telefonisch zwischen dem Angeklagten K. und dem Angeklagten P. abgestimmt. Der Angeklagte P. gab hierbei sowohl die Höhe des Rechnungsbetrages, als auch den konkreten Rechnungstext vor. Darüber hinaus teilte er dem Angeklagten K. seine Personal-Nr. mit und wies ihn an, diese ebenfalls auf den Einzelrechnungen aufzuführen. Der Angeklagte K. erstellte sodann die entsprechenden Rechnungen nach den Vorgaben des Angeklagten P. und übermittelte sie schließlich an die X. GmbH.
Im Einzelnen wurden folgende, tatsächlich nicht leistungshinterlegte Rechnungen der T. GmbH an die X. GmbH übermittelt:
1. Rechnung vom 27.06.2018 (Rechnungsnummer 51805591) über netto 42.500 EUR
Mit Rechnung der T. GmbH vom 27.06.2018, Rechnungsnummer 51805591, wurden gegenüber der X. GmbH 42.500,00 EUR (netto) “für durchgeführte Planungsleistungen” zu Unrecht geltend gemacht.
Innerhalb der X. GmbH wurde diese Rechnung auf erster Stufe durch die Zeugin IF., auf zweiter Stufe durch den gesondert verfolgten LQ. und auf dritter Stufe durch die Zeugin DH. freigegeben. Die Zeugin IF. erkundigte sich zunächst bei dem Angeklagten P., dessen Name und Personal-Nr. auf der Rechnung vermerkt waren, ob es eine entsprechende Auftragsvergabe für die Rechnung gebe. Dieser teilte ihr mit, dass mit der Rechnung “Alles in Ordnung” sei. In der Annahme, die ihr vorliegende Abrechnung sei insgesamt korrekt, gab die Zeugin IF. daraufhin die Rechnung frei.
Die Zeugin DH. ging bei ihrer Freigabe davon aus, dass eine inhaltliche Prüfung bereits stattgefunden habe und dass die Rechnung auf tatsächlichen Leistungen der T. GmbH basiere. Der Rechnungsbetrag von 42.500 EUR wurde sodann am 04.07.2018 an die T. GmbH ausgezahlt.
2. Rechnung vom 13.07.2018 (Rechnungsnummer 51806000) über netto 80.000,00 EUR
Mit Rechnung der T. GmbH vom 13.07.2018, Rechnungsnummer 51806000, wurden gegenüber der X. GmbH 80.000,00 EUR (netto) “für durchgeführte Planungsleistungen”, beschrieben als “Planungsleistungen: Ausführungsplanung Heizung/Sanitär; Erstellung von Bauwasseranschlüssen; Anschluß Sanitär-Container vorbereitet” zu Unrecht geltend gemacht.
Innerhalb der X. GmbH wurde diese Rechnung auf erster Ebene durch die Zeugin BU., auf zweiter Stufe durch den gesondert verfolgten OO. und auf dritter Stufe durch die Zeugin NB. freigegeben.
Die Zeugin BU. fragte wegen der Freigabe dieser Rechnung bei dem Angeklagten P. nach, dessen Name und Personalnummer auf der Rechnung vermerkt waren. Der Angeklagte P. teilte ihr mit, die Rechnung sei “OK”. In der Annahme, die ihr vorliegende Abrechnung sei insgesamt korrekt, gab die Zeugin BU. daraufhin die Rechnung am 23.07.2018 frei. Die Zeugin NB. ging bei ihrer Freigabe davon aus, dass eine inhaltliche Prüfung bereits stattgefunden habe und dass die Rechnung auf tatsächlichen Leistungen der T. GmbH basiere. Der Rechnungsbetrag von 80.000 EUR wurde sodann am 24.07.2018 an die T. GmbH ausgezahlt.
3. Rechnung vom 31.07.2018 (Rechnungsnummer 51806379) über netto 35.000,00 EUR
Mit Rechnung der T. GmbH vom 31.07.2018, Rechnungsnummer 51806379, wurden gegenüber der X. GmbH 35.000,00 EUR (netto) “für durchgeführte Planungsleistungen” zu Unrecht geltend gemacht.
Innerhalb der X. GmbH wurde diese Rechnung auf erster Ebene durch die Zeugin BU., auf zweiter Ebene durch den gesondert verfolgten OO. und auf dritter Ebene durch die Zeugin NB. freigegeben.
Die Zeugin BU. fragte wegen der Freigabe dieser Rechnung bei dem Angeklagten P. nach, dessen Name und Personalnummer auf der Rechnung vermerkt waren. Nachdem der Angeklagte ihr mitgeteilt hatte, dass mit der Rechnung “Alles in Ordnung” sei, gab die Zeugin BU. die Rechnung frei. Sie ging hierbei davon aus, die ihr vorliegende Abrechnung sei insgesamt korrekt. Die Zeugin NB. ging bei ihrer Freigabe wiederum davon aus, dass eine inhaltliche Prüfung bereits stattgefunden habe und die Rechnung auf tatsächlichen Leistungen der T. GmbH basiere. Anschließend erfolgte die Auszahlung des Rechnungsbetrages von 35.000 EUR an die T. GmbH.
4. Rechnung vom 26.11.2018 (Rechnungsnummer 51809642) über netto 233.741,25 EUR
Mit Rechnung der T. GmbH vom 26.11.2018, Rechnungsnummer 51809642, wurden gegenüber der X. GmbH insgesamt 233.741,25 EUR netto geltend gemacht. In der Abrechnung enthalten war unter Position 08 ein bewusst zu Unrecht geforderter Teilbetrag in Höhe von 41.000,00 EUR netto für “Ausführungsplanung AY.-straße/JE.-straße Baustellenanfahrten, Kosten Übernachtung/Auslöse”.
Innerhalb der X. GmbH wurde diese Rechnung auf erster Stufe durch die Zeugin BU., auf zweiter Stufe durch die Zeugin HK., auf Ebene drei durch die Zeugin QA. und schließlich durch einen Mitarbeiter des Kreditorenmanagements der E. auf Stufe vier freigegeben.
Die Zeugin BU. fragte wegen der Freigabe dieser Rechnung wiederum bei dem Angeklagten P. nach, dessen Name und Personalnummer auf der Rechnung vermerkt waren. Nachdem der Angeklagte ihr mitgeteilt hatte, dass mit der Rechnung “Alles in Ordnung” sei, erfolgte die Freigabe durch die Zeugin BU.. Sie ging hierbei davon aus, die ihr vorliegende Abrechnung sei insgesamt korrekt. Die Zeuginnen HK. und QA. sowie der Mitarbeiter auf der vierten Freigabestufe gingen bei ihrer Freigabe jeweils davon aus, dass eine inhaltliche Prüfung bereits stattgefunden habe und dass die Rechnung auf tatsächlichen Leistungen der T. GmbH basiere. Anschließend erfolgte die Auszahlung des Rechnungsbetrages an die T. GmbH.
Auf Veranlassung des Angeklagten B. wurde zwischenzeitlich der auf Seiten der X. GmbH entstandene Betrugsschaden vollumfänglich ausgeglichen.
III. Steuerverkürzungen 2017 – 2021 Angeklagter B.
1. Körperschaftsteuer 2017
Im Vorfeld der Körperschaftssteuererklärung für das Jahr 2017 erstellte der Steuerberater der T. GmbH, der Zeuge QZ., einen Entwurf, welcher auf den ihm durch den Angeklagten B. zur Verfügung gestellten Buchhaltungsdaten der T. GmbH basierte. Anschließend wurde der Erklärungsentwurf im Rahmen einer gesonderten, nur für diesen Entwurf anberaumten Besprechung zwischen dem Angeklagten B. und dem Zeugen QZ. ausführlich, insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Festsetzungen erörtert. Hiernach stimmte der Angeklagte B. der Erklärung für das Jahr 2017 zu. Am 08.01.2019 ließ er den gutgläubigen Zeugen QZ. sodann die Körperschaftssteuererklärung 2017 als Einzeldokument elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln.
Hierbei deklarierte er ein zu versteuerndes Einkommen der T. GmbH in Höhe von 1.231.093 EUR. Bei der Angabe des zu versteuernden Einkommens der T. GmbH brachte der Angeklagte B. allerdings wider besseres Wissen angeblich betriebliche Ausgaben für Bauleistungen in Höhe von netto 72.494,15 EUR in Abzug, bei denen es sich tatsächlich um privat veranlasste Bauleistungen handelte.
Darüber hinaus brachte der Angeklagte B. im Rahmen der Körperschaftssteuererklärung 2017 betriebliche Ausgaben in Höhe von 43.821,32 EUR gewinnmindernd in Abzug, bei denen es sich – wie der Angeklagte B. wusste – tatsächlich um korruptive, mithin steuerlich nicht abzugsfähige Sachzuwendungen handelte, § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG.
Auf der Grundlage dieser Angaben in der Erklärung vom 08.01.2019 wurde – durch Multiplikation des zu versteuernden Einkommens von 1.231.093 EUR mit dem Steuersatz von 15 % gemäß § 23 KStG – mit Bescheid vom 27.06.2019 zunächst Körperschaftsteuer in Höhe von 184.663 EUR festgesetzt.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt für die T. GmbH sodann allerdings ein zu versteuerndes Einkommen von insgesamt 1.249.263 EUR fest. In der Folge wurde die von der T. GmbH auf Basis der Angaben in der Körperschaftssteuererklärung vom 08.01.2019 zu entrichtende Körperschaftsteuer für 2017 mit Änderungsbescheid vom 25.03.2021 auf 187.389 EUR festgesetzt.
Auf Veranlassung und in Abstimmung mit dem Angeklagten B. beantragte der Zeuge QZ. mit Schreiben vom 18.03.2023, eingegangen beim Finanzamt am 20.03.2023, namens und im Auftrag der T. GmbH die Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2017 und des Umsatzsteuerbescheides 2017. Zur Begründung verwies er auf die unzutreffende steuerliche Erfassung der tatsächlich privat veranlassten Bauleistungen in Höhe von 72.494,15 EUR sowie den damit korrespondierenden Vorsteuerabzug in Höhe von 13.773,89 EUR.
Mit Bescheid vom 03.07.2023 wurde das zu versteuernde Einkommen der T. GmbH im Jahr 2017 – vor dem Hintergrund der tatsächlich nicht betrieblich veranlassten und somit nicht gewinnmindernden Bauleistungen in Höhe von 72.494,15 EUR – auf 1.321.757 EUR und die auf dieser Grundlage geschuldete Körperschaftsteuer 2017 auf 198.263 EUR festgesetzt.
Mit Bescheid vom 19.03.2025 wurde die Körperschaftssteuer 2017 festgesetzt auf 204.825 EUR. Grundlage der Festsetzung war das – nunmehr auch im Hinblick auf die korruptiven Sachzuwendungen in Höhe von jedenfalls 43.743 EUR korrigierte – zu versteuernde Einkommen der T. GmbH für das Jahr 2017 in Höhe von 1.365.500 EUR.
Aus dem Vergleich der nunmehr festgesetzten Körperschaftsteuer in Höhe von 204.825 EUR mit dem im Bescheid vom 25.03.2021 festgesetzten Betrag von 187.389 EUR ergibt sich eine Steuerverkürzung in Höhe von jedenfalls 17.436 EUR.
2. Umsatzsteuer 2017
Der Zeuge QZ. erstellte außerdem einen Entwurf der Umsatzsteuererklärung betreffend das Jahr 2017 für die T. GmbH, erörterte diesen im Einzelnen mit dem Angeklagten B. im Rahmen eines gesonderten, nur für diesen Entwurf anberaumten Abschlussgesprächs und übermittelte die Erklärung schließlich am 08.01.2019 nach dessen ausdrücklicher Freigabe gutgläubig auf elektronischem Wege an das Finanzamt.
Der Angeklagte B. deklarierte im Rahmen dieser Umsatzsteuererklärung der T. GmbH für das Jahr 2017 Umsätze zum allgemeinen Steuersatz (19%) in Höhe von 8.553.353 EUR, hieraus resultierende Umsatzsteuer in Höhe von 1.625.137,07 EUR, Umsatzsteuer, die vom Leistungsempfänger nach § 13b UStG geschuldet wird in Höhe von 463.916,37 EUR, abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 1.903.605,93 EUR und eine demnach verbleibende Umsatzsteuer von 185.447,51 EUR.
Hierbei brachte der Angeklagte B. allerdings zu Unrecht einen Vorsteuerbetrag in Höhe von 13.773,89 EUR in Abzug. Aufgrund der tatsächlich privat veranlassten Bauleistungen in Höhe von netto 72.494,15 EUR war die T. GmbH – was dem Angeklagten B. bewusst war – nicht berechtigt, die nach Maßgabe des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von 13.773,89 EUR im Wege des Vorsteuerabzuges, § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG, geltend zu machen.
Darüber hinaus deklarierte der Angeklagte B. im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2017 keine Umsatzsteuer in Bezug auf Sachleistungen in Höhe von 43.821,32 EUR, die von der T. GmbH zu korruptiven Zwecken, nämlich im Hinblick auf eine unlautere Bevorzugung bei der Vergabe von Aufträgen der E., erbracht worden waren. Dabei handelt es sich bei diesen Sachleistungen und der dafür von den Angeklagten P. und Q. jeweils erbrachten “Bevorzugungsleistungen” um tauschähnliche Umsätze im Sinne des § 3 Abs. 12 S. 2 UStG. Bei den Sachleistungen handelt es sich daher um eine steuerbare Ausgangsleistung der T. GmbH, während ein prinzipiell kompensierender Vorsteuerabzug hinsichtlich der “Bevorzugungsleistungen” mangels Rechnungsstellung durch die Angeklagten P. und Q. ausscheidet. Nach § 40 AO ist es unerheblich, ob ein Verhalten, welches den Tatbestand eine Steuergesetzes erfüllt, gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Eine hinsichtlich der unionsrechtlichen Bezüge des Mehrwertsteuersystems erforderliche richtlinienkonforme Auslegung der Abgabenordnung führt insoweit nicht zu einer anderen Beurteilung (BFH, XI R 6/23 vom 25.09.2024). Insoweit deklarierte der Angeklagte Umsatzsteuer in Höhe von 8.326,05 EUR zu Unrecht nicht.
Mit Bescheid vom 03.07.2019 wurde die Umsatzsteuerschuld der T. GmbH für das Jahr 2017 festgesetzt auf 185.447,51 EUR.
Aufgrund der durch den Angeklagten B. veranlassten Nacherklärung vom 18.03.2023 wurde die Umsatzsteuerschuld der T. GmbH mit Bescheid vom 03.07.2023 auf 199.221,40 EUR festgesetzt.
Unter Berücksichtigung der zusätzlich geschuldeten – aus den korruptiven Sachzuwendungen an Mitangeklagte und Dritte resultierenden – Umsatzsteuer in Höhe von 8.326,05 EUR wurde die Umsatzsteuerschuld der T. GmbH schließlich mit Bescheid vom 19.03.2025 festgesetzt auf 207.547,39 EUR.
Im Erhebungszeitraum 2017 hat der Angeklagte mithin Umsatzsteuer in Höhe von jedenfalls 22.099,88 EUR verkürzt.
3. Gewerbesteuer 2017
Im Vorfeld der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2017 erstellte der Steuerberater der T. GmbH, der Zeuge QZ., basierend auf den Buchhaltungsdaten der Gesellschaft zunächst einen Erklärungsentwurf. Anschließend wurde dieser Entwurf im Rahmen einer gesonderten, nur für diesen Entwurf anberaumten Abschlussbesprechung zwischen dem Angeklagten B. und dem Zeugen QZ. ausführlich, insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Festsetzungen erörtert. Hiernach stimmte der Angeklagte B. der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2017 zu. Am 08.01.2019 ließ er den gutgläubigen Zeugen QZ. sodann die Gewerbesteuererklärung 2017 als Einzeldokument elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln.
Hierbei deklarierte er einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.231.093 EUR. Bei der Angabe des Gewinns der T. GmbH brachte der Angeklagte B. allerdings ebenfalls wider besseres Wissen tatsächlich privat veranlasste Bauleistungen in Höhe von netto 72.494,15 EUR als betriebliche Ausgaben in Abzug.
Des Weiteren brachte der Angeklagte B. korruptive, steuerlich gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG nicht abzugsfähige Sachzuwendungen im Wert von 43.821,32 EUR als betriebliche Ausgaben gewinnmindernd in Abzug.
Mit Bescheid vom 27.06.2019 wurde nach Abrundung des Gewinns auf 1.231.000 EUR und Anwendung der Steuermesszahl von 3,5 % der Gewerbesteuermessbetrag für 2017 gegenüber der T. GmbH festgesetzt auf insgesamt 43.085,00 EUR. Nach der gebotenen Zerlegung dieses Messbetrages im Verhältnis der Arbeitslöhne mit Bescheid vom gleichen Tage entfiel auf die Stadt U. ein festgesetzter Anteil von 42.097,21 EUR.
Mit Bescheid vom 05.08.2019 setzte die Stadt U. daraufhin auf der Basis ihres maßgeblichen Hebesatzes (480 vom Hundert) die von der T. GmbH für das Jahr 2017 geschuldete Gewerbesteuer fest auf 202.066,61 EUR.
Mit Bescheid vom 25.03.2021 wurde der Gewerbesteuermessbetrag im Nachgang zu einer Betriebsprüfung korrigiert auf 43.722,00 EUR, so dass sich ein auf die Stadt U. entfallender Anteil in Höhe von 42.722,67 EUR ergab, der mit Zerlegungsbescheid vom gleichen Tag festgesetzt wurde.
Auf der Grundlage ihres Hebesatzes (480 vom Hundert) setzte die Stadt U. daraufhin mit Bescheid vom 19.04.2021 die Gewerbesteuerschuld der T. GmbH fest auf 205.068,82 EUR.
Mit Bescheid vom 19.03.2025 wurde der Gewerbesteuermessbetrag für 2017 gegenüber der T. GmbH im Hinblick auf die unzutreffenden Angaben in der Gewerbesteuererklärung vom 08.01.2019 korrigiert und auf der Basis eines Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.365.500 EUR sodann festgesetzt auf insgesamt 47.792,00 EUR. Nach der gebotenen Zerlegung dieses Messbetrages mit Bescheid vom gleichen Tage entfiel auf die Stadt U. ein festgesetzter Anteil von 46.703,68 EUR.
Auf der Grundlage dieses Messbetragsanteils ergibt sich anhand des Hebesatzes der Stadt U. (480 vom Hundert) eine Gewerbesteuerschuld der T. GmbH gegenüber der Stadt U. in Höhe von 224.177,66 EUR. Aus dem Vergleich mit dem durch den Bescheid vom 19.04.2021 festgesetzten Betrag von 205.068,82 EUR ergibt sich, dass der Angeklagte B. im Erhebungszeitraum 2017 mithin Gewerbesteuern in Höhe von 19.108,84 EUR verkürzte.
4. Körperschaftsteuer 2018
Im Vorfeld der Körperschaftssteuererklärung für das Jahr 2018 erstellte der Steuerberater der T. GmbH, der Zeuge QZ., einen Entwurf, welcher auf den ihm durch den Angeklagten B. zur Verfügung gestellten Buchhaltungsdaten der T. GmbH basierte. Anschließend wurde der Erklärungsentwurf im Rahmen einer gesonderten, nur für diesen Entwurf anberaumten Abschlussbesprechung zwischen dem Angeklagten B. und dem Zeugen QZ. ausführlich, insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Festsetzungen erörtert. Hiernach stimmte der Angeklagte B. der Erklärung für das Jahr 2018 zu. Am 02.01.2020 ließ er den gutgläubigen Zeugen QZ. sodann die Körperschaftssteuererklärung 2018 als Einzeldokument elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln.
Hierbei deklarierte er ein zu versteuerndes Einkommen der T. GmbH in Höhe von 1.282.380 EUR. Bei der Angabe des zu versteuernden Einkommens der T. GmbH brachte der Angeklagte B. allerdings wider besseres Wissen angeblich betriebliche Ausgaben für Bauleistungen in Höhe von netto 168.470,81 EUR in Abzug, bei denen es sich tatsächlich um privat veranlasste Bauleistungen handelte.
Darüber hinaus brachte der Angeklagte B. im Rahmen der Körperschaftssteuererklärung 2018 betriebliche Ausgaben in Höhe von 43.838,43 EUR gewinnmindernd in Abzug, bei denen es sich – wie der Angeklagte B. wusste – tatsächlich um korruptive, mithin steuerlich nicht abzugsfähige Sachzuwendungen handelte, § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG. Außerdem deklarierte er Betriebseinnahmen der T. GmbH in Höhe von netto 30.959,89 EUR nicht.
Auf der Grundlage dieser Angaben in der Erklärung vom 02.01.2020 wurde zunächst mit Bescheid vom 14.04.2020 Körperschaftsteuer in Höhe von 192.357 EUR festgesetzt.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt für die T. GmbH sodann allerdings ein zu versteuerndes Einkommen von insgesamt 1.503.253 EUR fest. In der Folge wurde die von der T. GmbH auf Basis der Angaben in der Körperschaftssteuererklärung vom 02.01.2020 zu entrichtende Körperschaftsteuer für 2018 mit Änderungsbescheid vom 25.03.2021 auf 225.487 EUR festgesetzt.
Auf Veranlassung und in Abstimmung mit dem Angeklagten B. beantragte der Zeuge QZ. mit Schreiben vom 20.03.2023 namens und im Auftrag der T. GmbH die Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2018. Zur Begründung verwies er auf die unzutreffende steuerliche Erfassung der tatsächlich privat veranlassten Bauleistungen in Höhe von 168.470,81 EUR sowie die bis dahin unterbliebene steuerliche Erfassung von Betriebseinnahmen in Höhe von netto 30.959,89 EUR.
Mit Bescheid vom 03.07.2023 wurde das zu versteuernde Einkommen der T. GmbH im Jahr 2018 – vor dem Hintergrund der tatsächlich nicht betrieblich veranlassten und somit nicht gewinnmindernden Bauleistungen sowie der nicht erklärten Betriebseinnahmen auf 1.702.684 EUR und die auf dieser Grundlage geschuldete Körperschaftsteuer 2018 auf 255.402 EUR festgesetzt.
Mit Bescheid vom 19.03.2025 wurde die Körperschaftssteuer 2018 festgesetzt auf 261.962 EUR. Grundlage der Festsetzung war das – nunmehr auch im Hinblick auf die korruptiven Sachzuwendungen in Höhe von 43.838,43 EUR korrigierte – zu versteuernde Einkommen der T. GmbH für das Jahr 2018 in Höhe von 1.746.417 EUR, wobei insoweit zugunsten des Angeklagten B. Rundungsdifferenzen berücksichtigt sind.
Aus dem Vergleich der nunmehr festgesetzten Körperschaftsteuer in Höhe von 261.962 EUR mit dem im Bescheid vom 25.03.2021 festgesetzten Betrag von 225.487 EUR ergibt sich eine Steuerverkürzung in Höhe von 36.475 EUR.
5. Umsatzsteuer 2018
Der Zeuge QZ. erstellte außerdem einen Entwurf der Umsatzsteuererklärung betreffend das Jahr 2018 für die T. GmbH, erörterte diesen im Einzelnen mit dem Angeklagten B. im Rahmen eines gesonderten, nur für diesen Entwurf anberaumten Abschlussgesprächs und übermittelte sie schließlich am 05.08.2019 nach dessen ausdrücklicher Freigabe gutgläubig auf elektronischem Wege an das Finanzamt.
Der Angeklagte B. deklarierte im Rahmen dieser Umsatzsteuererklärung der T. GmbH für das Jahr 2018 Umsätze zum allgemeinen Steuersatz (19%) in Höhe von 9.840.786 EUR, hieraus resultierende Umsatzsteuer in Höhe von 1.869.749,34 EUR, Umsatzsteuer, die vom Leistungsempfänger nach § 13b UStG geschuldet wird in Höhe von 505.221,77 EUR, abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 1.818.631,89 EUR und eine demnach verbleibende Umsatzsteuer von 556.339,22 EUR.
Hierbei brachte der Angeklagte B. allerdings zu Unrecht einen Vorsteuerbetrag in Höhe von 32.009,45 EUR in Abzug. Aufgrund der tatsächlich privat veranlassten Bauleistungen in Höhe von netto 168.470,81 EUR war die T. GmbH – was dem Angeklagten B. bewusst war – nicht berechtigt, die nach Maßgabe des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von 32.009,45 EUR im Wege des Vorsteuerabzuges, § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG, geltend zu machen.
Darüber hinaus verschwieg der Angeklagte B. auch im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2018 Betriebseinnahmen der T. GmbH in Höhe von netto 30.959,89 EUR und dementsprechend die daraus resultierende Umsatzsteuer in Höhe von 5.882,38 EUR.
Darüber hinaus deklarierte der Angeklagte B. im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2018 keine Umsatzsteuer in Bezug auf Sachleistungen in Höhe von 43.838,43 EUR, die von der T. GmbH zu korruptiven Zwecken, nämlich im Hinblick auf eine unlautere Bevorzugung bei der Vergabe von Aufträgen der E., erbracht worden waren (tauschähnliche Umsätze). Insoweit deklarierte der Angeklagte Umsatzsteuer in Höhe von 8.329,30 EUR zu Unrecht nicht.
Aufgrund der durch den Angeklagten B. veranlassten Nacherklärung vom 20.03.2023 wurde die Umsatzsteuerschuld der T. GmbH mit Bescheid vom 03.07.2023 auf 594.231,07 EUR festgesetzt.
Unter Berücksichtigung der zusätzlichen geschuldeten – aus den korruptiven Sachzuwendungen an Mitangeklagte und Dritte im Jahr 2018 in Höhe von 43.838,43 EUR resultierenden – Umsatzsteuer in Höhe von 8.326,05 EUR wurde die Umsatzsteuerschuld der T. GmbH schließlich mit Bescheid vom 19.03.2025 unter Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen festgesetzt auf 602.560,29 EUR.
Im Erhebungszeitraum 2018 hat der Angeklagte B. mithin Umsatzsteuer in Höhe von jedenfalls 46.220 EUR verkürzt.
6. Gewerbesteuer 2018
Im Vorfeld der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2018 erstellte der Steuerberater der T. GmbH, der Zeuge QZ., basierend auf den Buchhaltungsdaten der Gesellschaft zunächst einen Erklärungsentwurf. Anschließend wurde dieser Entwurf im Rahmen einer nur für diesen Entwurf anberaumten Abschlussbesprechung zwischen dem Angeklagten B. und dem Zeugen QZ. ausführlich, insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Festsetzungen erörtert. Hiernach stimmte der Angeklagte B. der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2018 zu. Am 02.01.2020 ließ er den gutgläubigen Zeugen QZ. sodann die Gewerbesteuererklärung 2018 als Einzeldokument elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln.
Hierbei deklarierte er einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.282.380 EUR. Bei der Angabe des Gewinns der T. GmbH brachte der Angeklagte B. allerdings ebenfalls wider besseres Wissen tatsächlich privat veranlasste Bauleistungen in Höhe von netto 168.470,81 EUR als betriebliche Ausgaben in Abzug.
Des Weiteren brachte der Angeklagte B. korruptive, steuerlich gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG nicht abzugsfähige Sachzuwendungen im Wert von 43.838,43 EUR als betriebliche Ausgaben gewinnmindernd in Abzug. Außerdem deklarierte er Betriebseinnahmen der T. GmbH in Höhe von netto 30.959,89 EUR nicht.
Mit Bescheid vom 14.04.2020 wurde der Gewerbesteuermessbetrag für 2018 gegenüber der T. GmbH festgesetzt auf insgesamt 44.996,00 EUR. Nach der gebotenen Zerlegung dieses Messbetrages mit Bescheid vom gleichen Tage entfiel auf die Stadt U. ein festgesetzter Anteil von 44.039,41 EUR.
Mit Bescheid vom 27.04.2020 setzte die Stadt U. daraufhin die von der T. GmbH für das Jahr 2018 geschuldete Gewerbesteuer unter Anwendung des unverändert gebliebenen Hebesatzes fest auf 211.389,17 EUR.
Mit Bescheid vom 25.03.2021 wurde der Gewerbesteuermessbetrag im Nachgang einer Betriebsprüfung korrigiert auf 52.640,00 EUR, so dass sich ein auf die Stadt U. entfallender Anteil in Höhe von 51.520,91 EUR ergab, der mit Zerlegungsbescheid vom gleichen Tag festgesetzt wurde.
Auf dieser Grundlage setzte die Stadt U. daraufhin mit Bescheid vom 19.04.2021 die Gewerbesteuerschuld der T. GmbH neu fest auf 247.300,37 EUR.
Mit Bescheid vom 19.03.2025 wurde der Gewerbesteuermessbetrag für 2018 gegenüber der T. GmbH im Hinblick auf die unzutreffenden Angaben in der Gewerbesteuererklärung vom 02.01.2019 korrigiert und auf der Basis eines Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.746.417 EUR sodann festgesetzt auf insgesamt 61.152,00 EUR. Nach der gebotenen Zerlegung dieses Messbetrages mit Bescheid vom gleichen Tage entfiel auf die Stadt U. ein festgesetzter Anteil von 59.859,68 EUR.
Auf der Grundlage dieses Messbetragsanteils ergibt sich anhand des Hebesatzes der Stadt U. (480 vom Hundert) eine Gewerbesteuerschuld der T. GmbH gegenüber der Stadt U. in Höhe von 287.326,46 EUR. Aus dem Vergleich mit dem durch den Bescheid vom 19.04.2021 festgesetzten Betrag von 247.300,37 EUR ergibt sich, dass der Angeklagte B. im Erhebungszeitraum 2018 mithin Gewerbesteuern in Höhe von jedenfalls 40.026,09 EUR verkürzte.
7. Körperschaftsteuer 2019
Im Vorfeld der Körperschaftssteuererklärung für das Jahr 2019 erstellte der Steuerberater der T. GmbH, der Zeuge QZ., einen Entwurf, welcher auf den ihm durch den Angeklagten B. zur Verfügung gestellten Buchhaltungsdaten der T. GmbH basierte. Anschließend wurde der Erklärungsentwurf im Rahmen einer gesonderten, nur für diesen Entwurf anberaumten Abschlussbesprechung zwischen dem Angeklagten B. und dem Zeugen QZ. ausführlich, insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Festsetzungen erörtert. Hiernach stimmte der Angeklagte B. der Erklärung für das Jahr 2019 zu. Am 23.02.2021 ließ er den gutgläubigen Zeugen QZ. sodann die Körperschaftssteuererklärung 2019 als Einzeldokument elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln.
Hierbei deklarierte er ein zu versteuerndes Einkommen der T. GmbH in Höhe von 940.894 EUR. Bei der Angabe des zu versteuernden Einkommens der T. GmbH brachte der Angeklagte B. allerdings wider besseres Wissen angeblich betriebliche Ausgaben für Bauleistungen in Höhe von netto 295.508,25 EUR in Abzug, bei denen es sich tatsächlich um privat veranlasste Bauleistungen handelte.
Darüber hinaus brachte der Angeklagte B. im Rahmen der Körperschaftssteuererklärung 2019 betriebliche Ausgaben in Höhe von 13.174,58 EUR gewinnmindernd in Abzug, bei denen es sich – wie der Angeklagte B. wusste – tatsächlich um korruptive, mithin steuerlich nicht abzugsfähige Sachzuwendungen handelte, § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG. Außerdem deklarierte er Betriebseinnahmen der T. GmbH in Höhe von netto 35.000,00 EUR nicht.
Auf der Grundlage dieser Angaben in der Erklärung vom 02.01.2020 wurde mit Bescheid vom 21.07.2021 Körperschaftsteuer in Höhe von 141.134 EUR festgesetzt.
Auf Veranlassung und in Abstimmung mit dem Angeklagten B. beantragte der Zeuge QZ. mit Schreiben vom 20.03.2023 namens und im Auftrag der T. GmbH die Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2019. Zur Begründung verwies er auf die unzutreffende steuerliche Erfassung der tatsächlich privat veranlassten Bauleistungen sowie die bis dahin unterbliebene steuerliche Erfassung der Betriebseinnahmen.
Mit Bescheid vom 27.06.2023 wurde das zu versteuernde Einkommen der T. GmbH im Jahr 2019 – vor dem Hintergrund der tatsächlich nicht betrieblich veranlassten und somit nicht gewinnmindernden Bauleistungen sowie der nicht erklärten Betriebseinnahmen auf 1.271.402 EUR und die auf dieser Grundlage geschuldete Körperschaftsteuer 2019 auf 190.710 EUR festgesetzt.
Mit Bescheid vom 19.03.2025 wurde die Körperschaftssteuer 2019 festgesetzt auf 191.989 EUR. Grundlage der Festsetzung war das – nunmehr auch im Hinblick auf die korruptiven Sachzuwendungen in Höhe von 13.174,58 EUR korrigierte und im Übrigen zu Gunsten des Angeklagten B. errechnete – zu versteuernde Einkommen der T. GmbH für das Jahr 2019 in Höhe von 1.279.932 EUR.
Aus dem Vergleich der nunmehr festgesetzten Körperschaftsteuer in Höhe von 191.989 EUR mit dem im Bescheid vom 21.07.2021 festgesetzten Betrag von 141.134 EUR ergibt sich eine Steuerverkürzung in Höhe von 50.855 EUR.
8. Umsatzsteuer 2019
Der Zeuge QZ. erstellte außerdem einen Entwurf der Umsatzsteuererklärung betreffend das Jahr 2019 für die T. GmbH, erörterte diesen im Einzelnen mit dem Angeklagten B. im Rahmen eines gesonderten, nur für diesen Entwurf anberaumten Abschlussgesprächs und übermittelte sie schließlich am 23.02.2021 nach dessen ausdrücklicher Freigabe gutgläubig auf elektronischem Wege an das Finanzamt.
Der Angeklagte B. deklarierte im Rahmen dieser Umsatzsteuererklärung der T. GmbH für das Jahr 2019 Umsätze zum allgemeinen Steuersatz (19%) in Höhe von 11.008.348 EUR, hieraus resultierende Umsatzsteuer in Höhe von 2.091.586,12 EUR, Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe in Höhe von 304,26 EUR, Umsatzsteuer, die vom Leistungsempfänger nach § 13b UStG geschuldet wird in Höhe von 994.305,04 EUR, abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 2.470.642,91 EUR und eine demnach verbleibende Umsatzsteuer von 615.552,51 EUR.
Hierbei brachte der Angeklagte B. allerdings zu Unrecht einen Vorsteuerbetrag in Höhe von 56.146,57 EUR in Abzug. Aufgrund der tatsächlich privat veranlassten Bauleistungen in Höhe von netto 295.508,25 EUR war die T. GmbH – was dem Angeklagten B. bewusst war – nicht berechtigt, die nach Maßgabe des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von 56.146,57 EUR im Wege des Vorsteuerabzuges, § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG, geltend zu machen.
Darüber hinaus verschwieg der Angeklagte B. auch im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2019 Betriebseinnahmen der T. GmbH in Höhe von netto 35.000 EUR und dementsprechend die daraus resultierende Umsatzsteuer in Höhe von 6.650 EUR.
Darüber hinaus deklarierte der Angeklagte B. im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2019 keine Umsatzsteuer in Bezug auf Sachleistungen in Höhe von 13.174,58 EUR, die von der T. GmbH zu korruptiven Zwecken, nämlich im Hinblick auf eine unlautere Bevorzugung bei der Vergabe von Aufträgen der E., erbracht worden waren (tauschähnliche Umsätze). Insoweit deklarierte der Angeklagte Umsatzsteuer in Höhe von 2.503,17 EUR zu Unrecht nicht.
Aufgrund der durch den Angeklagten B. veranlassten Nacherklärung vom 20.03.2023 wurde die Umsatzsteuerschuld der T. GmbH mit Bescheid vom 19.07.2023 auf 678.349,06 EUR festgesetzt.
Unter Berücksichtigung der zusätzlich geschuldeten – aus den korruptiven Sachzuwendungen an Mitangeklagte und Dritte im Jahr 2019 in Höhe von 13.174,58 EUR resultierenden – Umsatzsteuer in Höhe von 2.503,17 EUR wurde die Umsatzsteuerschuld der T. GmbH schließlich mit Bescheid vom 19.03.2025 festgesetzt auf 679.997,31 EUR.
Im Erhebungszeitraum 2019 hat der Angeklagte mithin Umsatzsteuer in Höhe von jedenfalls 64.444,80 EUR verkürzt.
9. Gewerbesteuer 2019
Im Vorfeld der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2019 erstellte der Steuerberater der T. GmbH, der Zeuge QZ., basierend auf den Buchhaltungsdaten der Gesellschaft zunächst einen Erklärungsentwurf. Anschließend wurde dieser Entwurf im Rahmen einer gesonderten, nur für diesen Entwurf anberaumten Abschlussbesprechung zwischen dem Angeklagten B. und dem Zeugen QZ. ausführlich, insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Festsetzungen erörtert. Hiernach stimmte der Angeklagte B. der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2019 zu. Am 23.02.2021 ließ er den gutgläubigen Zeugen QZ. sodann die Gewerbesteuererklärung 2019 als Einzeldokument elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln.
Hierbei deklarierte er einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 940.894 EUR. Bei der Angabe des Gewinns der T. GmbH brachte der Angeklagte B. allerdings ebenfalls wider besseres Wissen tatsächlich privat veranlasste Bauleistungen in Höhe von netto 295.508,25 EUR als betriebliche Ausgaben in Abzug.
Des Weiteren brachte der Angeklagte B. korruptive, steuerlich gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG nicht abzugsfähige Sachzuwendungen im Wert von 13.174,58 EUR als betriebliche Ausgaben gewinnmindernd in Abzug. Außerdem deklarierte er Betriebseinnahmen der T. GmbH in Höhe von netto 35.000,00 EUR nicht.
Mit Bescheid vom 19.07.2021 wurde der Gewerbesteuermessbetrag für 2019 gegenüber der T. GmbH festgesetzt auf insgesamt 33.131,00 EUR. Nach der gebotenen Zerlegung dieses Messbetrages mit Bescheid vom 21.07.2021 entfiel auf die Stadt U. ein festgesetzter Anteil von 32.537,83 EUR.
Mit Bescheid vom 02.08.2021 setzte die Stadt U. daraufhin die von der T. GmbH für das Jahr 2019 geschuldete Gewerbesteuer unter Anwendung des unverändert gebliebenen Hebesatzes fest auf 156.181,58 EUR.
Mit Bescheid vom 19.03.2025 wurde der Gewerbesteuermessbetrag für 2019 gegenüber der T. GmbH im Hinblick auf die unzutreffenden Angaben in der Gewerbesteuererklärung vom 23.02.2019 korrigiert und auf der Basis eines Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.279.932 EUR sodann festgesetzt auf insgesamt 44.996 EUR. Nach der gebotenen Zerlegung dieses Messbetrages mit Bescheid vom gleichen Tage entfiel auf die Stadt U. ein festgesetzter Anteil von 44.195,72 EUR.
Auf der Grundlage dieses Messbetragsanteils ergibt sich anhand des Hebesatzes der Stadt U. (480 vom Hundert) eine Gewerbesteuerschuld der T. GmbH gegenüber der Stadt U. in Höhe von 212.139,46 EUR. Der Angeklagte B. hat im Erhebungszeitraum 2019 mithin Gewerbesteuern in Höhe von jedenfalls 55.957,87 EUR verkürzt.
10. Körperschaftsteuer 2020
Im Vorfeld der Körperschaftssteuererklärung für das Jahr 2020 erstellte der Steuerberater der T. GmbH, der Zeuge QZ., einen Entwurf, welcher auf den ihm durch den Angeklagten B. zur Verfügung gestellten Buchhaltungsdaten der T. GmbH basierte. Anschließend wurde der Erklärungsentwurf im Rahmen einer gesonderten, nur für diesen Entwurf anberaumten Abschlussbesprechung zwischen dem Angeklagten B. und dem Zeugen QZ. ausführlich, insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Festsetzungen erörtert. Hiernach stimmte der Angeklagte B. der Erklärung für das Jahr 2020 zu. Am 02.03.2022 ließ er den gutgläubigen Zeugen QZ. sodann die Körperschaftssteuererklärung 2020 als Einzeldokument elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln.
Hierbei deklarierte er ein zu versteuerndes Einkommen der T. GmbH in Höhe von 760.287 EUR. Bei der Angabe des zu versteuernden Einkommens der T. GmbH brachte der Angeklagte B. allerdings wider besseres Wissen angeblich betriebliche Ausgaben für Bauleistungen in Höhe von netto 111.219,83 EUR in Abzug, bei denen es sich tatsächlich um privat veranlasste Bauleistungen handelte.
Darüber hinaus brachte der Angeklagte B. im Rahmen der Körperschaftssteuererklärung 2020 betriebliche Ausgaben in Höhe von 2.147,94 EUR gewinnmindernd in Abzug, bei denen es sich – wie der Angeklagte B. wusste – tatsächlich um korruptive, mithin steuerlich nicht abzugsfähige Sachzuwendungen handelte, § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG. Außerdem deklarierte er Betriebseinnahmen der T. GmbH in Höhe von netto 71.109,39 EUR nicht.
Auf der Grundlage dieser Angaben in der Erklärung vom 02.03.2022 wurde mit Bescheid vom 06.05.2022 Körperschaftsteuer in Höhe von 114.043 EUR festgesetzt.
Auf Veranlassung und in Abstimmung mit dem Angeklagten B. beantragte der Zeuge QZ. mit Schreiben vom 20.03.2023 namens und im Auftrag der T. GmbH die Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2020. Zur Begründung verwies er auf die unzutreffende steuerliche Erfassung der tatsächlich privat veranlassten Bauleistungen sowie die bis dahin unterbliebene steuerliche Erfassung der Betriebseinnahmen.
Mit Bescheid vom 27.06.2023 wurde das zu versteuernde Einkommen der T. GmbH im Jahr 2020 – vor dem Hintergrund der tatsächlich nicht betrieblich veranlassten und somit nicht gewinnmindernden Bauleistungen sowie der nicht erklärten Betriebseinnahmen auf 942.616 EUR und die auf dieser Grundlage geschuldete Körperschaftsteuer 2020 auf 141.392 EUR festgesetzt.
Mit Bescheid vom 19.03.2025 wurde die Körperschaftssteuer 2020 festgesetzt auf 143.483 EUR. Grundlage dieser Festsetzung war das zu versteuernde Einkommen der T. GmbH für das Jahr 2020 in Höhe von 956.555 EUR, welches nunmehr auch im Hinblick auf die korruptiven Sachzuwendungen in Höhe von 2.147,94 EUR korrigiert wurde und im Übrigen zu Gunsten des Angeklagten B. berechnet wurde. Gleichzeitig wurde in Bezug auf das zu versteuernde Einkommen berücksichtigt, dass der Angeklagte B. in der ursprünglichen Steuererklärung einen Rechnungsbetrag in Höhe von 15.000 EUR betreffend die Erstellung einer Website versehentlich als laufende Betriebsausgabe deklarierte, obwohl dieser richtigerweise über einen Zeitraum von drei Jahren, und im Jahr 2020 lediglich in Höhe von 2.916 EUR, abzuschreiben gewesen wäre.
Es war indes nicht festzustellen, dass der Angeklagte B. in diesem Zusammenhang vorsätzlich falsche Angaben tätigte. Daher war bei der Berechnung der strafbewehrten Steuerverkürzung lediglich ein zu versteuerndes Einkommen von 944.471 EUR und eine darauf entfallende Körperschaftsteuer in Höhe von 141.670,65 EUR zugrunde zu legen. Aus dem Vergleich dieses Betrages mit der ursprünglich festgesetzten Körperschaftsteuer ergibt sich die Steuerverkürzung in Höhe von 27.627,65 EUR.
11. Umsatzsteuer 2020
Der Zeuge QZ. erstellte außerdem den Entwurf der Umsatzsteuererklärung betreffend das Jahr 2020 für die T. GmbH, erörterte diesen im Einzelnen mit dem Angeklagten B. im Rahmen eines gesonderten, nur für diesen Entwurf anberaumten Abschlussgesprächs und übermittelte sie schließlich am 02.03.2022 nach dessen ausdrücklicher Freigabe gutgläubig auf elektronischem Wege an das Finanzamt.
Der Angeklagte B. deklarierte im Rahmen dieser Umsatzsteuererklärung der T. GmbH für das Jahr 2020 Umsätze zum allgemeinen Steuersatz (19%) in Höhe von 4.923.030 EUR sowie hieraus resultierende Umsatzsteuer in Höhe von 935.375,70 EUR. Daneben erklärte er Umsätze zu anderen Steuersätzen in Höhe von 7.806.332 EUR sowie hieraus resultierende Umsatzsteuer in Höhe von 1.249.013,12 EUR. Hintergrund dessen war die befristete Herabsetzung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie. Ferner deklarierte der Angeklagte B. im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2020 Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe in Höhe von 274,40 EUR, Umsatzsteuer, die vom Leistungsempfänger nach § 13b UStG geschuldet wird in Höhe von 579.163,13 EUR, abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 1.897.439,46 EUR und eine demnach insgesamt verbleibende Umsatzsteuer von 866.386,89 EUR.
Hierbei brachte der Angeklagte B. allerdings zu Unrecht einen Vorsteuerbetrag in Höhe von 20.870,17 EUR in Abzug. Aufgrund der tatsächlich privat veranlassten Bauleistungen in Höhe von netto 111.219,83 EUR war die T. GmbH – was dem Angeklagten B. bewusst war – nicht berechtigt, die nach Maßgabe des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG geschuldete Umsatzsteuer zu 19 % in Höhe von 19.475 EUR und zu 16 % in Höhe von 1.395,17 EUR im Wege des Vorsteuerabzuges, § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG, geltend zu machen.
Darüber hinaus verschwieg der Angeklagte B. auch im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2020 Betriebseinnahmen der T. GmbH in Höhe von netto 63.350,77 EUR, die mit 19 % (12.036,65 EUR) zu versteuern waren sowie Betriebseinnahmen in Höhe von netto 7.758,62 EUR zu einem Umsatzsteuersatz von 16 % (1.241,38 EUR) . Insgesamt resultierte aus diesen nicht deklarierten Einnahmen eine Umsatzsteuer in Höhe von 13.278,03 EUR.
Außerdem deklarierte der Angeklagte B. im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2020 keine Umsatzsteuer in Bezug auf Sachleistungen in Höhe von 2.147,94 EUR, die von der T. GmbH zu korruptiven Zwecken, nämlich im Hinblick auf eine unlautere Bevorzugung bei der Vergabe von Aufträgen der E., erbracht worden waren (tauschähnliche Umsätze). Er verschwieg mithin Umsatzsteuer in Höhe von 408,11 EUR.
Mit Bescheid vom 20.03.2025 wurde die Umsatzsteuerschuld der T. GmbH unter Berücksichtigung der ursprünglich fehlenden Angaben und ansonsten zu Gunsten des Angeklagten B. für das Jahr 2020 festgesetzt auf 900.901,31 EUR.
Im Erhebungszeitraum 2020 hat der Angeklagte mithin Umsatzsteuer in Höhe von jedenfalls 34.514,42 EUR verkürzt.
12. Gewerbesteuer 2020
Im Vorfeld der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2020 erstellte der Steuerberater der T. GmbH, der Zeuge QZ., basierend auf den Buchhaltungsdaten der Gesellschaft zunächst einen Erklärungsentwurf. Anschließend wurde dieser Entwurf im Rahmen einer gesonderten, nur für diesen Entwurf anberaumten Abschlussbesprechung zwischen dem Angeklagten B. und dem Zeugen QZ. ausführlich, insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Festsetzungen erörtert. Hiernach stimmte der Angeklagte B. der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2020 zu. Am 02.03.2022 ließ er den gutgläubigen Zeugen QZ. sodann die Gewerbesteuererklärung 2020 als Einzeldokument elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln.
Hierbei deklarierte er einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 760.287 EUR. Bei der Angabe des Gewinns der T. GmbH brachte der Angeklagte B. allerdings ebenfalls wider besseres Wissen tatsächlich privat veranlasste Bauleistungen in Höhe von netto 111.219,83 EUR als betriebliche Ausgaben in Abzug.
Des Weiteren brachte der Angeklagte B. korruptive, steuerlich gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG nicht abzugsfähige Sachzuwendungen im Wert von 2.147,94 EUR als betriebliche Ausgaben gewinnmindernd in Abzug. Außerdem deklarierte er Betriebseinnahmen der T. GmbH in Höhe von netto 71.109,39 EUR nicht.
Mit Bescheid vom 06.05.2022 wurde der Gewerbesteuermessbetrag für 2020 gegenüber der T. GmbH festgesetzt auf insgesamt 26.607 EUR. Nach der gebotenen Zerlegung dieses Messbetrages mit Bescheid vom gleichen Tag entfiel auf die Stadt U. ein Anteil von 26.262,27 EUR, mithin 98,7 %.
Mit Bescheid vom 31.05.2022 setzte die Stadt U. daraufhin die von der T. GmbH für das Jahr 2020 geschuldete Gewerbesteuer unter Anwendung des unveränderten Hebesatzes fest auf 126.058,90 EUR.
Ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 956.555 EUR wurde der Gewerbesteuermessbetrag schließlich mit Bescheid vom 19.03.2025 auf 33.477 EUR festgesetzt. Auf die Stadt U. entfiel demnach ein anteiliger Messbetrag von 33.049,55 EUR.
Verwertbar war, korrespondierend zur Körperschaftsteuererklärung, bei der Berechnung der strafbewehrten Gewerbesteuerverkürzung ein Gewinn von 944.471 EUR. Aus der Multiplikation des abgerundeten Gewinns von 944.400 EUR mit der Steuermesszahl von 3,5 % ergibt sich ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 33.054 EUR. Auf die Stadt U. entfällt insoweit ein Anteil von 98,7 %, mithin ein Messbetrag in Höhe von 32.624,30 EUR. In Verbindung mit dem Hebesatz der Stadt U. (480 vom Hundert) ergibt sich eine Gewerbesteuerschuld der T. GmbH in Höhe von 156.596 EUR. Im Vergleich mit der ursprünglich festgesetzten Gewerbesteuer (126.058,90 EUR) liegt damit eine Steuerverkürzung in Höhe von jedenfalls 30.537,10 EUR für das Jahr 2020 vor.
13. Körperschaftsteuer 2021
Im Vorfeld der Körperschaftssteuererklärung für das Jahr 2021 erstellte der Steuerberater der T. GmbH, der Zeuge QZ., einen Entwurf, welcher auf den ihm durch den Angeklagten B. zur Verfügung gestellten Buchhaltungsdaten der T. GmbH basierte. Anschließend wurde der Erklärungsentwurf im Rahmen einer gesonderten, nur für diesen Entwurf anberaumten Abschlussbesprechung zwischen dem Angeklagten B. und dem Zeugen QZ. ausführlich, insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Festsetzungen erörtert. Hiernach stimmte der Angeklagte B. der Erklärung für das Jahr 2021 zu. Am 23.11.2022 ließ er den gutgläubigen Zeugen QZ. sodann die Körperschaftssteuererklärung 2021 als Einzeldokument elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln.
Hierbei deklarierte er ein zu versteuerndes Einkommen der T. GmbH in Höhe von 828.600 EUR. Bei der Angabe des zu versteuernden Einkommens der T. GmbH brachte der Angeklagte B. allerdings wider besseres Wissen angeblich betriebliche Ausgaben für Bauleistungen in Höhe von netto 46.145,50 EUR in Abzug, bei denen es sich tatsächlich um privat veranlasste Bauleistungen handelte.
Darüber hinaus brachte der Angeklagte B. im Rahmen der Körperschaftssteuererklärung 2021 betriebliche Ausgaben in Höhe von 11.110,78 EUR gewinnmindernd in Abzug, bei denen es sich – wie der Angeklagte B. wusste – tatsächlich um korruptive, mithin steuerlich nicht abzugsfähige Sachzuwendungen handelte, § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG. Außerdem deklarierte er Betriebseinnahmen der T. GmbH in Höhe von netto 61.613,44 EUR nicht.
Auf der Grundlage dieser Angaben in der Erklärung vom 23.11.2022 wurde mit Bescheid vom 10.01.2023 Körperschaftsteuer in Höhe von 124.290 EUR festgesetzt.
Auf Veranlassung und in Abstimmung mit dem Angeklagten B. beantragte der Zeuge QZ. mit Schreiben vom 20.03.2023 namens und im Auftrag der T. GmbH die Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2021. Zur Begründung verwies er auf die unzutreffende steuerliche Erfassung der tatsächlich privat veranlassten Bauleistungen sowie die bis dahin unterbliebene steuerliche Erfassung der Betriebseinnahmen.
Mit Bescheid vom 27.06.2023 wurde das zu versteuernde Einkommen der T. GmbH im Jahr 2021 – vor dem Hintergrund der tatsächlich nicht betrieblich veranlassten und somit nicht gewinnmindernden Bauleistungen sowie der nicht erklärten Betriebseinnahmen auf 936.359 EUR und die auf dieser Grundlage geschuldete Körperschaftsteuer 2021 auf 140.453 EUR festgesetzt.
Mit Bescheid vom 19.03.2025 wurde die Körperschaftssteuer 2021 festgesetzt auf 145.179 EUR. Grundlage dieser Festsetzung war das zu versteuernde Einkommen der T. GmbH für das Jahr 2021 in Höhe von 967.866 EUR, welches nunmehr auch im Hinblick auf die korruptiven Sachzuwendungen in Höhe von 11.110,78 EUR korrigierte wurde. Gleichzeitig wurde in Bezug auf das zu versteuernde Einkommen berücksichtigt, dass der Angeklagte B. in der ursprünglichen Steuererklärung für das Jahr 2020 einen Rechnungsbetrag für die Erstellung einer Website in Höhe von 15.000 EUR versehentlich als laufende Betriebsausgabe deklarierte, obwohl dieser richtigerweise über einen Zeitraum von drei Jahren, daher im Jahr 2021 in Höhe von 5.000 EUR abzuschreiben gewesen wäre. Außerdem wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte B. in der ursprünglichen Steuererklärung für das Jahr 2021 einen weiteren Rechnungsbetrag für den Erwerb eines Servers in Höhe 27.570,84 EUR versehentlich als laufende Betriebsausgabe deklarierte, obwohl dieser richtigerweise über einen Zeitraum von drei Jahren und im Jahr 2021 nur in Höhe von 1.838 EUR abzuschreiben gewesen wäre. Daneben liegen Rundungsdifferenzen zu Gunsten des Angeklagten B. vor.
Es war indes nicht festzustellen, dass der Angeklagte B. in diesem Zusammenhang vorsätzlich falsche Angaben tätigte. Daher war bei der Berechnung der strafbewehrten Steuerverkürzung lediglich ein zu versteuerndes Einkommen von 947.133,16 EUR und eine darauf entfallende Körperschaftsteuer in Höhe von 142.069,97 EUR zugrunde zu legen. Aus dem Vergleich dieses Betrages mit der ursprünglich festgesetzten Körperschaftsteuer (124.290 EUR) ergibt sich die Steuerverkürzung in Höhe von 17.779 EUR.
14. Umsatzsteuer 2021
Der Zeuge QZ. erstellte außerdem einen Entwurf der Umsatzsteuererklärung betreffend das Jahr 2021 für die T. GmbH, erörterte diesen im Einzelnen mit dem Angeklagten B. im Rahmen eines gesonderten, nur für diesen Entwurf anberaumten Abschlussgesprächs und übermittelte sie schließlich am 23.11.2022 nach dessen ausdrücklicher Freigabe gutgläubig auf elektronischem Wege an das Finanzamt.
Der Angeklagte B. deklarierte im Rahmen dieser Umsatzsteuererklärung der T. GmbH für das Jahr 2021 Umsätze zum allgemeinen Steuersatz (19%) in Höhe von 13.262.977 EUR, hieraus resultierende Umsatzsteuer in Höhe von 2.519.965,63 EUR, Umsätze zu anderen Steuersätzen in Höhe von -640.388 EUR, hieraus resultierende Umsatzsteuer in Höhe von -102.462,08 EUR, Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe in Höhe von 972,94 EUR, Umsatzsteuer, die vom Leistungsempfänger nach § 13b UStG geschuldet wird in Höhe von 449.217,65 EUR und abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 1.865.893,68 EUR und eine demnach verbleibende Umsatzsteuer von 1.001.800,46 EUR.
Hierbei brachte der Angeklagte B. allerdings zu Unrecht einen Vorsteuerbetrag in Höhe von 8.767,65 EUR in Abzug. Aufgrund der tatsächlich privat veranlassten Bauleistungen in Höhe von netto 46.145,50 EUR war die T. GmbH – was dem Angeklagten B. bewusst war – nicht berechtigt, die nach Maßgabe des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von 8.767,65 EUR im Wege des Vorsteuerabzuges, § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG, geltend zu machen.
Außerdem verschwieg der Angeklagte B. auch im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2021 Betriebseinnahmen der T. GmbH in Höhe von netto 61.613,44 EUR und dementsprechend die daraus resultierende Umsatzsteuer in Höhe von 11.706,55 EUR.
Darüber hinaus deklarierte der Angeklagte B. im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2021 keine Umsatzsteuer in Bezug auf Sachleistungen in Höhe von 11.110,78 EUR, die von der T. GmbH zu korruptiven Zwecken, nämlich im Hinblick auf eine unlautere Bevorzugung bei der Vergabe von Aufträgen der E., erbracht worden waren (tauschähnliche Umsätze). Er verschwieg mithin Umsatzsteuer in Höhe von 2.111,05 EUR.
Mit Bescheid vom 20.03.2025 wurde die Umsatzsteuerschuld der T. GmbH unter Berücksichtigung der ursprünglich fehlenden Angaben für das Jahr 2021 unter Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen zu Gunsten des Angeklagten B. festgesetzt auf 1.024.385,53 EUR.
Im Erhebungszeitraum 2021 hat der Angeklagte mithin Umsatzsteuer in Höhe von jedenfalls 22.585,07 EUR verkürzt.
15. Gewerbesteuer 2021
Im Vorfeld der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2021 erstellte der Steuerberater der T. GmbH, der Zeuge QZ., basierend auf den Buchhaltungsdaten der Gesellschaft zunächst einen Erklärungsentwurf. Anschließend wurde dieser Entwurf im Rahmen einer nur für diesen Entwurf anberaumten Abschlussbesprechung zwischen dem Angeklagten B. und dem Zeugen QZ. ausführlich, insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Festsetzungen erörtert. Hiernach stimmte der Angeklagte B. der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2021 zu. Am 23.11.2022 ließ er den gutgläubigen Zeugen QZ. sodann die Gewerbesteuererklärung 2021 als Einzeldokument elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln.
Hierbei deklarierte er einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 828.600 EUR. Bei der Angabe des Gewinns der T. GmbH brachte der Angeklagte B. allerdings ebenfalls wider besseres Wissen tatsächlich privat veranlasste Bauleistungen in Höhe von netto 46.145,50 EUR als betriebliche Ausgaben in Abzug.
Des Weiteren brachte der Angeklagte B. korruptive, steuerlich gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG nicht abzugsfähige Sachzuwendungen im Wert von 11.110,78 EUR als betriebliche Ausgaben gewinnmindernd in Abzug. Außerdem deklarierte er Betriebseinnahmen der T. GmbH in Höhe von netto 61.613,44 EUR nicht.
Mit Bescheid vom 10.01.2023 wurde der Gewerbesteuermessbetrag für 2021 gegenüber der T. GmbH festgesetzt auf insgesamt 29.001,00 EUR. Nach der gebotenen Zerlegung dieses Messbetrages mit Bescheid vom gleichen Tag entfiel auf die Stadt U. ein festgesetzter Anteil von 28.629,01 EUR.
Mit Bescheid vom 30.01.2023 setzte die Stadt U. daraufhin die von der T. GmbH für das Jahr 2021 geschuldete Gewerbesteuer unter Anwendung des unverändert gebliebenen Hebesatzes fest auf 137.419,25 EUR.
Ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 967.866 EUR wurde der Gewerbesteuermessbetrag schließlich mit Bescheid vom 19.03.2025 auf 33.873 EUR festgesetzt. Auf die Stadt U. entfiel demnach ein anteiliger Messbetrag von 33.438,51 EUR. Verwertbar war, korrespondierend zur Körperschaftsteuererklärung, bei der Berechnung der strafbewehrten Gewerbesteuerverkürzung allerdings nur ein Gewinn von 947.133,16 EUR. Aus der Multiplikation des abgerundeten Gewinns von 947.100 EUR mit der Steuermesszahl von 3,5 % ergibt sich ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 33.148,50 EUR. Auf die Stadt U. entfällt insoweit ein Anteil von 98,7 % mithin ein Messbetrag in Höhe von 32.717,57 EUR. In Verbindung mit dem Hebesatz der Stadt U. (480 vom Hundert) ergibt sich eine Gewerbesteuerschuld der T. GmbH in Höhe von 157.044,33 EUR. Im Vergleich mit der ursprünglich festgesetzten Gewerbesteuer (137.419,25 EUR) liegt damit eine Steuerverkürzung in Höhe von 19.625,08 EUR für das Jahr 2021 vor.
Sämtliche hinterzogenen Steuern nebst Zinsen und Verspätungszuschlägen wurden auf Veranlassung des Angeklagten B. zwischenzeitlich ausgeglichen.
Beweiswürdigung
I. Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen jeweils auf ihren insoweit glaubhaften Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung sowie auf der Verlesung der ihre jeweilige Person betreffenden Bundeszentralregisterauskünfte vom 26.08.2025.
II. Feststellungen zur Sache
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie auf den weiteren, ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweismitteln.
1. Feststellungen zu Punkt C. I – Taten der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr.
Die Feststellungen hinsichtlich der korruptiven Zuwendungen des Angeklagten B. an die Angeklagten Q. und P. basieren auf den geständigen Einlassungen aller Angeklagten.
Der Angeklagte B. hat die Bargeldzahlungen an die Mitangeklagten P. und Q. eingeräumt. Er schilderte, die Übergabe des Bargelds habe regelmäßig in MQ. stattgefunden. Dort habe er sich anlässlich der Modernisierungen der E.-Immobilien in MQ.-EX. des Öfteren mit den Angeklagten Q. und P. getroffen. Es sei dann im Vorfeld schon abgeklärt gewesen, welche Beträge er mitbringe. Der Angeklagte B. vermochte – anhand einer von ihm seinerzeit geführten, in der Hauptverhandlung verlesenen Auflistung über die getätigten Zuwendungen an die Angeklagten Q. und P. – auch die Höhe der nach seinen Angaben zumeist in Papierumschlägen übergebenen Geldbeträge glaubhaft darzulegen. Der Angeklagte B. erklärte hierzu, er habe die entsprechende Liste geführt, um den Überblick über die Leistungen an die Mitangeklagten zu behalten. Hierzu ergänzte er, er habe die gezahlten Geldbeträge aus seinem eigenen Barvermögen entnommen. Aus diesem Grund habe er auch nicht immer alles sofort komplett zahlen können, sondern die vereinbarten Summen mitunter aufteilen müssen. Auf diese Weise sei es zu den auf der Auflistung vermerkten Teilzahlungen gekommen.
Der Angeklagte Q. räumte ein, Bargeld übergeben bekommen zu haben. Er habe dies allerdings nicht gefordert, es sei ihm vielmehr praktisch aufgedrängt worden.
Der Angeklagte P. räumte ebenfalls ein, Bargeld von dem Angeklagten B. bekommen zu haben. Die genannten Beträge erschienen ihm allerdings zu hoch. Er könne nicht mehr exakt sagen, welche Beträge er im Einzelnen bekommen habe.
Die geständige Einlassung des Angeklagten B. wird durch den Chatverkehr zwischen den Angeklagten Q. und P. vom 20.08.2018 bis 22.08.2018 zumindest punktuell bestätigt. Am 20.08.2018 schreibt der Angeklagte Q. unter anderem: “morgen mit AF. 6.0”. Der Angeklagte P. antwortet daraufhin: „Und ich kann nicht mit zur Tagung (…)“ woraufhin der Angeklagte Q, wiederum antwortet: ”(…) 6.0 für dich bringe ich mit”. Am 22.08.2018 übermittelt der Angeklagte Q. schließlich dem Angeklagten P. ein Foto, auf dem mehrere Bargeldscheine zu erkennen sind.
Dieser Chatverkehr belegt jedenfalls die vom Angeklagten B. eingeräumte Bargeldübergabe an den Angeklagten Q. in MQ. am 21.08.2018.
Soweit der Angeklagte Q. hierzu erklärte, der Angeklagte K. sei mit dem Umschlag 6.0 angekommen, da seien keine 7.500 EUR drin gewesen und er habe dem Angeklagten P. auch nichts mitgebracht, ist diese Einlassung angesichts der von ihm verfassten Chatnachrichten widerlegt. Insoweit gab der Angeklagte Q. auch an, man habe sich „da einen Spass draus“ und „den P. rebellisch“ machen wollen. Diese Einlassung lässt sich mit dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten, in denen der Angeklagte Q. explizit ankündigt, dem Angeklagten P. sein Geld mitbringen zu wollen, gerade nicht in Einklang bringen.
In der Auflistung des Angeklagten B. findet sich darüber hinaus unter dem Datum 21.08.2018 sowohl zu dem Namenskürzel MB, als auch zu dem Kürzel HF jeweils der Eintrag “7.500 €” und “HH etc.”. Im Hinblick auf die im Chatverkehr thematisierten „6.0“ gab der Angeklagte B. an, er habe in seine Auflistung stets die tatsächlich gezahlten Beträge eingetragen. Die Abweichung zwischen den „6.0“ aus der Nachricht des Angeklagten Q. und dem Betrag von 7.500,00 EUR aus der Aufstellung des Angeklagten B. erklärt sich zwanglos mit einer kurzfristigen Änderung des tatsächlichen Zahlbetrages. Weshalb der Angeklagte B. hingegen einen höheren Zuwendungsbetrag in die von ihm geführte Auflistung aufnehmen sollte, als tatsächlich gezahlt, erschließt sich nicht. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Angeklagte B. nachvollziehbar erläuterte, die von ihm geführte Liste habe dazu gedient, den Überblick über die – aus seinem Privatvermögen – geleisteten (Teil-)Zahlungen zu behalten.
Des Weiteren bestätigte der Angeklagte K. die Angaben des Angeklagten B. hinsichtlich der Verabredung und des Ablaufs der Bargeldübergaben jedenfalls insoweit, als dass er angab, es habe die Baubesprechungen in MQ. gegeben. Danach seien die Besprechungen im Hotel weiter gegangen und hierbei seien auch die Bargeldwünsche mitgeteilt worden. Der Angeklagte P. habe dann beispielsweise so etwas geäußert wie: „Bring nächstes Mal 2.000 EUR mit.“ In MQ., wo sie regelmäßig zu viert gewesen seien, seien dann auch die Umschläge übergeben worden.
Sowohl der Angeklagte B., als auch die Angeklagten P. und Q räumten zudem ein, dass der Angeklagte B. die in der Anklageschrift aufgeführten Kosten für Hotelübernachtungen übernommen habe. Der Angeklagte B. erläuterte hierzu, er habe die Hotelrechnungen wie in der Anklageschrift aufgeführt bezahlt. Er habe aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem UN.-Hotel ein Kontingent und entsprechende Sonderkonditionen gehabt. Wenn für ihn und den Angeklagten K. ein Termin für ein Treffen mit den Angeklagten P. und Q. in MQ. angestanden habe, habe er die Zimmer bestellen lassen.
Im Hinblick auf die Sachzuwendungen erklärte der Angeklagte B., es habe das Projekt der E. in MQ. EX. gegeben. Hierbei habe es sich um eine große Siedlung gehandelt, welche energetisch erschlossen werden sollte. Es habe viele Treffen hierzu gegeben und die T. GmbH habe schließlich die Zusage erhalten, dass sie den Auftrag bekomme. Die T. GmbH habe dann auch schon mit den Leistungen begonnen, bevor die offizielle Beauftragung erfolgt sei.
Es seien dann von Seiten der Mitangeklagten P. und Q. „Wünsche“ aufgekommen und an ihn herangetragen worden. Der Angeklagte K. habe ihn in diesem Zusammenhang gefragt, ob man die gewünschten Leistungen erbringen solle. Er selbst habe dann jeweils entschieden, die Leistungen durchzuführen und „seinen Segen“ hierzu gegeben. Hierbei habe er aus Angst vor künftig ausbleibenden Aufträgen der E. gehandelt und dabei den immensen Umsatz im Blick gehabt, den die T. GmbH mit den E.-Aufträgen erzielte. Der Angeklagte B. führte in diesem Zusammenhang auch aus, die T. GmbH sei bereits zum Zeitpunkt des ersten Treffens im Restaurant AG. in hohem Maße abhängig von den E.-Aufträgen gewesen. Im Hinblick auf die Zuwendungen habe es von den Angeklagten P. und Q. auch wiederholt den Hinweis gegeben, dass die Aufträge andernfalls auch an Konkurrenzfirmen vergeben werden könnten. Hieraus ergibt sich, dass den Angeklagten P. und Q. bewusst war, dass die Zuwendungen durch den Angeklagten B. im Hinblick auf eine bevorzugte Vergabe von Aufträgen an die T. GmbH erfolgten.
Im Hinblick auf das Projekt MQ. EX., so der Angeklagte B. weiter, habe der Angeklagte Q. sich dann bei dem Angeklagten K. gemeldet und dieser sei nach J. gefahren. Dort habe der Angeklagte Q. gewohnt. Der Angeklagte K. habe sich das mal ansehen sollen. Anschließend habe die T. GmbH zum Teil die Arbeiten mit eigenen Leuten erbracht und nicht weiter berechnet. Andere Arbeiten, insbesondere Maler- und Fliesenarbeiten, habe die T. GmbH hingegen an Drittunternehmen vergeben. Die entsprechenden Kosten seien dem Angeklagten Q. allerdings ebenfalls nicht berechnet worden. Der Wert dieser Sachzuwendung sei in der Anklageschrift mit insgesamt 52.757,62 EUR zutreffend beziffert.
Der Angeklagte Q. bestätigte die kostenfreie Durchführung der Arbeiten an seinem privaten Wohnhaus durch die T. GmbH.
Der Angeklagte B. ließ sich weiter ein, der Angeklagte P. habe wunschgemäß ebenfalls eine Badezimmereinrichtung erhalten sowie eine Küche, den Drucker und die anderen in der Anklageschrift aufgeführten Sachleistungen. Der Ablauf sei hier im Wesentlichen so gewesen, dass der Angeklagte B. eine Auflistung mit „dem was er haben wollte“, an den Angeklagten K. übergeben habe. Der Angeklagte B. erklärte, er habe diese „Wünsche“ dann abgenickt und der Angeklagte K. habe das dann bestellt.
Der Angeklagte P. räumte ein, die Badezimmereinrichtung, die Kücheneinrichtung sowie den Drucker und das Notebook erhalten zu haben. Allerdings habe er abweichend von der Anklageschrift lediglich ein Klimagerät „Remko Aqua-Multiflex” für sein Privathaus erhalten. Einmal sei er bei dem Angeklagten K. zuhause gewesen und habe dort gesehen, dass dort das zweite Klimagerät eingebaut gewesen war. Die Angeklagten B. und K. bestätigten insoweit, dass letzterer zwar zwei Geräte bestellt, eines jedoch – mit Einverständnis des Angeklagten B. – für sich selbst behalten habe.
Der Angeklagte K. bestätigte darüber hinaus, von den Angeklagten Q. und P. auf Sachleistungen angesprochen worden zu sein. Es sei so gelaufen, dass etwa der Angeklagte P. auf ihn zugekommen sei und gefragt habe: „Könntest du den B. mal fragen, ob …“. Der Angeklagte K. erklärte, er habe die gewünschte Sachleistung dann kalkuliert und vorbereitet. Schließlich habe er es dann dem Angeklagten B. präsentiert und dieser habe über die Durchführung entschieden. So sei es insbesondere bei der Badezimmereinrichtung, der Kücheneinrichtung und dem Klimagerät für den Angeklagten P. gewesen. Hingegen habe er nichts davon mitbekommen, dass dieser auch einen Laptop und einen Drucker von dem Angeklagten B. erhalten habe.
Hinsichtlich der Bau- und Renovierungsmaßnahmen am Privathaus des Angeklagten Q. in J. lies der Angeklagte K. sich dahingehend ein, dieser sei in MQ. auf den Angeklagten B. und ihn zugekommen. Es sei zunächst um den Umbau des Badezimmers im Keller gegangen. Der Angeklagte Q. habe gefragt, ob sie „aushelfen“ könnten und bereits eine Materialaufstellung überreicht. Der Angeklagte B. habe sich damit einverstanden erklärt und gesagt der Angeklagte K. könne sich um die Umsetzung kümmern. Der Angeklagte K. erklärte weiter, er habe die Umsetzung der Maßnahme dann tatsächlich betreut, wobei noch Bau- und Renovierungsmaßnahmen an einem Gäste-WC und einem weiteren Badezimmer hinzugekommen seien.
Die Kammer hat keinen Anlass die – im Wesentlichen miteinander im Einklang stehenden – Angaben der geständigen Angeklagten in Zweifel zu ziehen.
2. Feststellungen zu Punkt C. II – Betrugsstraftaten
Die Feststellungen hinsichtlich der Betrugsstraftaten durch nicht leistungshinterlegte Rechnungen über Planungsleistungen der T. GmbH beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten B. und K. sowie auf den übrigen ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls hierzu erhobenen Beweisen.
Der Angeklagte B. ließ sich dahingehend ein, die T. GmbH habe bereits vor der offiziellen Auftragsvergabe für das Bauvorhaben in MQ. EX. mit der Ausführung von Arbeiten begonnen, da ihm die entsprechende Auftragserteilung in Aussicht gestellt worden sei.
Der Angeklagte B. erklärte weiter, später habe es dann die in der Anklageschrift aufgeführten Rechnungen über Planungsleistungen gegeben, die aber tatsächlich nicht erbracht worden seien. Hintergrund dieser nicht leistungshinterlegten Rechnungen sei die Kompensation der Bestechungsgelder und Sachzuwendungen im Wert von insgesamt ca. 198.000 EUR gewesen. Es habe hierzu ein Treffen mit den drei Mitangeklagten gegeben, bei dem man diese Vorgehensweise besprochen habe. Die Angeklagten Q. und P. hätten ihm gegenüber erklärt, Rechnungen über Planungsleistungen könnten von ihnen „so durchgewunken“ werden. Es sei vorgegeben worden, dass die Gesamtsumme in vier verschiedenen „Tranchen“ abgerechnet werden sollte. Es sei in den Gesprächen Thema gewesen, dass es leichter sei, mehrere „kleine“ Rechnungen durchzuwinken, als eine „große“. Die Einzelheiten der jeweiligen Rechnungen seien schließlich dem Angeklagten K. mitgeteilt worden.
Der Angeklagte K. bestätigte im Rahmen seiner Einlassung, dass die T. GmbH bereits vor der offiziellen Beauftragung durch die E. in MQ. EX. tätig war. Er erklärte ferner ebenfalls, dass es sich bei der Abrechnung der Planungsleistungen in Höhe von ca. 198.000 EUR um eine Kompensation für die übergebenen Bargeldumschläge und die Sachleistungen gehandelt habe, diese also zu Unrecht abgerechnet worden seien. Der Angeklagte B. habe eine Liste über die Geld- und Sachleistungen geführt. Bei einem Treffen der Angeklagten B., Q., P. und ihm in MQ. sei dann darüber gesprochen worden, dass diese Leistungen in Höhe von ca. 198.000 EUR „auch irgendwie bezahlt“ werden müssten. Es sei dann von den Angeklagten Q. und P. vorgeschlagen worden, das „über Planungsleistungen zu machen“. Diese hätten gesagt, das bekomme man „im Unternehmen gut durch“.
Später habe er dann mit dem Angeklagten P. telefoniert und dieser habe ihm gesagt, wie die Gesamtsumme aufgeteilt werden solle und wie die einzelnen Rechnungen, insbesondere die jeweilige Leistungsbeschreibung, auszusehen habe. Ferner habe der Angeklagte P. ihm auch seine Personalnummer mitgeteilt, damit er diese auf den Rechnungen aufführe. Soweit dort neben Planungsleistungen auch andere Leistungen aufgeführt seien, habe der Angeklagte P. dies ebenfalls vorgegeben, um den falschen Anschein zu erwecken, dass den Rechnungen tatsächliche Leistungen zugrunde liegen. Der Angeklagte K. erklärte, die in Rede stehenden Rechnungen hätten ausschließlich dazu gedient, die Bestechungsleistungen wieder „reinzuholen“. Soweit etwa in der Rechnung vom 13.07.2018 unter “Planungsleistungen: Ausführungsplanung” auch die “Erstellung von Bauwasseranschlüssen” aufgeführt sei, wisse er, dass sämtliche Kosten für diese Leistung anderweitig durch die T. GmbH abgerechnet worden seien. Die Rechnung der T. GmbH vom 31.10.2018 (Nr.51808720), die unter Position 02 einen Teilbetrag in Höhe von 25.000, EUR für “Erstellung der Sanitär- und Entwässerungsanschlüsse für Sanitär-Container, Verlegung von Bauwasseranschlüssen inkl. Begleitheizungen” ausweist, bestätigt diese Einlassung des Angeklagten K.. Der Angeklagte K. erklärte auf Nachfrage hierzu, es handle sich um eine abschließende Rechnung. Andernfalls wäre diese als Abschlagsrechnung gekennzeichnet worden. Außerdem, so der Angeklagte K. weiter, hätten Kosten im Zusammenhang mit Hotelübernachtungen der PT.-Mitarbeiter oder deren Anfahrten zur Baustelle in MQ. EX. seitens der T. GmbH nicht einzeln abgerechnet werden dürfen, seien auf den nicht leistungshinterlegten Rechnungen aber trotzdem aufgeführt.
Der Angeklagte P. ließ sich demgegenüber zunächst dahingehend ein, er schließe aus, dass Rechnungen den Zweck gehabt hätten, das Geld zurückzuzahlen, welches er bekommen habe. Er habe nicht gewusst, dass Sachen über Planungsleistungen abgerechnet werden. Er habe die in Rede stehenden Rechnungen über Planungsleistungen nie gesehen und wisse nicht, weshalb sein Name darauf stehe. Seine Personal-Nr. stehe wohl auf der Rechnung, damit sie der richtigen Abteilung zugeordnet werde. Es sei stets erforderlich, dass der Rechnung ein Leistungsverzeichnis angehängt werde. Anderenfalls wären sie nicht bezahlt worden. Die Rechnungen müssten immer nachgewiesen werden. Die Rechnungen seien für ihn unverständlich. Die Angeklagten B. und K. seien nie auf ihn zugekommen und hätten das mit ihm besprochen. In der Folge machte er hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Betrugsvorwürfe von seinem Schweigerecht Gebrauch.
Der Angeklagte Q. ließ sich zu den Betrugsvorwürfen ein, er habe seinem Arbeitgeber keinen Schaden zugefügt, eine Absprache zu den Rechnungen der T. GmbH habe es mit ihm nicht gegeben. Er habe auch die in Rede stehenden Rechnungen nie gesehen oder gar freigegeben. Er habe auch niemand anderes genötigt, die Rechnungen freizugeben.
Die Einlassungen der Angeklagten B. und Q. sind, soweit sie den Feststellungen widersprechen, widerlegt durch die Einlassung der Angeklagten B. und K.. Die Einlassungen der Angeklagten B. und K. sind glaubhaft.
Beide schildern im Kern übereinstimmend, wie es zu der Einreichung nicht leistungshinterlegter Rechnungen über Planungsleistungen bei der E. kam. Sowohl der Angeklagte B., als auch der Angeklagte K. schilderten in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte B. wegen der vorangegangenen Bestechungsleistungen im Hotel in MQ. das Gespräch mit den Angeklagten Q. und P. suchte und die Frage nach einem Ausgleich aufwarf. Sowohl die Einlassung des Angeklagten B., als auch die des Angeklagten K. wiesen hierbei eine hinreichende Detailtiefe auf, ohne ausgeschmückt zu wirken. Soweit weder der Angeklagte B., noch der Angeklagte K. den exakten und vollständigen Wortlaut des Gesprächs über die Kompensation der Bestechungsleistungen durch Planungsleistungen wiederzugeben vermochten, begründet dies – angesichts des erheblichen zwischenzeitlichen Zeitablaufs – keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass einzelne Gesprächsteile den Angeklagten B. und K. durchaus noch im Wortlaut erinnerlich waren. So erklärte der Angeklagte K., der Angeklagte B. habe auf seine Auflistung verwiesen und gesagt: „Diese Leistungen müssen auch irgendwie bezahlt werden.“. Weiter berichteten die Angeklagten B. und K., die Angeklagten P. und Q. hätten gesagt, Rechnungen über Planungsleistungen könne man bei der E. „so durchwinken“.
Indem er sowohl die Bestechungsleistungen an die Mitangeklagten Q. und P., als auch deren anschließende Kompensation durch nicht leistungsbasierte Rechnungen an die X. GmbH schildert, belastet sich der Angeklagte B. in erheblichem Maße selbst. Ein nachvollziehbares Motiv dafür, dass er sich selbst und die Mitangeklagten zu Unrecht belastet, ist nicht ersichtlich.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte B. sich derzeit weiteren strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt sieht. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass der Angeklagte B., im Hinblick auf diese noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren und etwaige zukünftige Strafverfahren, im hiesigen Verfahren wahrheitswidrig gravierende Straftaten einräumt. Dies gilt umso mehr, als dass der Angeklagte B. den ihm unter Teil 3 Ziff. 5 der Anklageschrift vom 16.04.2025 zur Last gelegten Vorwurf der betrügerischen Abrechnung von Dachgeschossausbau-Arbeiten an den E.-Immobilien in MQ. EX. durchgehend bestritten hat.
Hinzu kommt, dass im Hinblick auf den Angeklagten K. ebenfalls kein nachvollziehbares Motiv dafür erkennbar ist, nicht nur die Mitangeklagten B., Q. und P., sondern auch sich selbst zu Unrecht schwerwiegender Straftaten zu bezichtigen.
Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt, dass die streitgegenständlichen Rechnungen vom 27.06.2018, 13.07.2018, 31.07.2018 und 26.11.2018 ausschließlich dem Zweck dienten, die an die Angeklagten P. und Q. geleisteten Bestechungszahlungen zu kompensieren.
Die entsprechenden Einlassungen der Angeklagten B. und K. werden auch bestätigt durch die Angaben der Zeugen LJ. und CC.. Der Zeuge LJ. bekundete glaubhaft, die Planungen für das Bauvorhaben in MQ. EX. seien durch das Ing.-Büro WX. erstellt worden und danach habe man nichts weiter planen müssen. Der Zeuge CC. sagte aus, die T. GmbH habe aus seiner Sicht nicht noch zusätzliche Planungsleistungen abrechnen können.
Darüber hinaus ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte P. wie zu Punkt C. II. festgestellt in die Abrechnung der Planungsleistungen und die anschließende Auszahlung der Rechnungsbeträge involviert war.
Die entgegenstehende Einlassung des Angeklagten P., er habe von Abrechnungen über Planungsleistungen nichts gewusst, habe derartiges mit den Angeklagten B. und K. nicht besprochen, die in Rede stehenden Rechnungen nie gesehen und wisse nicht, weshalb sein Name auf den Rechnungen stehe, ist aus Sicht der Kammer durch die glaubhaften Einlassungen der Angeklagten B. und K. widerlegt.
Wie bereits dargelegt haben die Angeklagten B: und K. sich übereinstimmend und jeweils glaubhaft dahingehend eingelassen, dass die Kompensation der vorangegangenen Zuwendungen an die Angeklagten Q. und P. durch nicht leistungshinterlegte Rechnungen der T. GmbH an die E. mit den Angeklagten P: und Q. abgesprochen war und diese einverstanden waren. Der Angeklagte P. habe insoweit bereits bei dem ersten Gespräch vorgegeben, dass der Ausgleich in verschiedenen „Tranchen“ erfolgen solle, da dies unauffälliger sei.
Nähere Details hinsichtlich der einzelnen Rechnungen, so der Angeklagte B., seien in der Folge zwischen den Angeklagten P. und K. abgestimmt worden. Letzterer erklärte hierzu, der Angeklagte P. habe ihm telefonisch durchgegeben, welchen Rechnungstext er verwenden solle, wie hoch der Rechnungsbetrag sein solle und wann die Rechnung einzureichen sei. Außerdem habe der Angeklagte P. ihn angewiesen, auch seine Personal-Nr. jeweils auf den Rechnungen aufzuführen.
Auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Rechnungen der T. GmbH vom 27.06.2018, 13.07.2018, 31.07.2018 und 26.11.2018 ist jeweils die Personal-Nr. des Angeklagten P. vermerkt. Dieser Umstand lässt sich mit den Einlassungen der Angeklagten B. und K., wonach der Angeklagte P. in die Abrechnungsvorgänge involviert war und sogar vorgab, dass seine Personal-Nr. auf den Rechnungen stehen sollte, zwanglos in Einklang bringen.
Falls der Angeklagte P. hingegen – entsprechend seiner Einlassung – tatsächlich nicht in die unberechtigte Abrechnung von Planungsleistungen zum Zwecke der Kompensation von Bestechungsgeldern involviert gewesen wäre, hätte aus Sicht der Angeklagten B. und K. auch keinerlei Anlass bestanden dessen Personal-Nr. auf den nicht leistungshinterlegten Rechnungen aufzuführen. Im Gegenteil hätten die Angeklagten B. und K. hierdurch das Risiko einer Entdeckung der unberechtigten Abrechnung deutlich erhöht. Bei unterstellter Unkenntnis des Angeklagten P. hätten die Angeklagten B. und K., welche nach ihrer auch insoweit glaubhaften Einlassung über keinerlei nähere Kenntnisse der internen Abläufe hinsichtlich der Rechnungsprüfung bei der E. verfügten, nämlich damit rechnen müssen, dass die nicht leistungshinterlegten Rechnungen dem Angeklagten P. aufgrund seiner darauf vermerkten Personal-Nr. vorgelegt werden. Ein nachvollziehbarer Grund, weshalb die Angeklagten B. und K. gleichwohl von sich aus die Personal-Nr. des Angeklagten P. auf den nicht leistungshinterlegten Rechnungen hätten vermerken sollen, ist nicht erkennbar.
Die Kammer ist schließlich auch davon überzeugt, dass der Angeklagte P. wie festgestellt von den Zeuginnen IF. und BU. im Hinblick auf die Rechnungen kontaktiert wurde und ihnen gegenüber jeweils sinngemäß erklärte, die Rechnungen seien “in Ordnung”.
Ausweislich der in der Übersicht zum Rechnungslauf aufgeführten Buchungsdaten wurde die Rechnung Nr. 51805591 vom 27.06.2018 über 42.500 EUR auf erster Stufe durch die Zeugin IF. freigegeben, auf zweiter Stufe durch den gesondert verfolgten LQ. und auf dritter Ebene durch die Zeugin DH..
Die Zeugin IF. bekundete, sie sei seinerzeit für die Rechnungsfreigabe auf erster Stufe tätig gewesen. Hierbei habe sie geprüft, ob für die ihr vorgelegte Rechnung ein entsprechender Auftrag im System verzeichnet sei. Falls sie keinen Auftrag zu einer Rechnung gefunden habe, so die Zeugin weiter, habe sie bei dem Angeklagten P. nachgefragt. Wenn dieser ihr dann gesagt habe “Ist OK”, dann habe sie daraufhin die Rechnung freigegeben. Falls sie bei fehlender Auftragsvergabe durch ihre Nachfrage nicht habe klären können, ob die Rechnung in Ordnung sei, habe sie diese auch nicht freigegeben.
Die Kammer hat im Rahmen der Hauptverhandlung die Beauftragung der T. GmbH für das Bauvorhaben MQ. EX. durch die X. GmbH c/o E. SE vom 05.06.2019 verlesen. Die Angeklagten B. und K. bestätigten in diesem Zusammenhang, dass die T. GmbH zunächst längere Zeit ohne Auftrag in MQ. EX. tätig war und erst Mitte 2019 eine offizielle Beauftragung erfolgte. Demnach konnte die Zeugin IF. hinsichtlich der in Rede stehenden Rechnungen aus dem Jahr 2018 zum Zeitpunkt der Rechnungsprüfung keine korrespondierende Auftragsvergabe im System aufgefunden haben.
Wenngleich sich die Zeugin IF. im Hinblick auf die Rechnung vom 27.06.2018 nicht an die konkrete Nachfrage bei dem Angeklagten P. zu erinnern vermochte, ist die Kammer von einer entsprechenden Nachfrage der Zeugin überzeugt. Die Zeugin IF. schloss eine solche Nachfrage ausdrücklich nicht aus. Sie gab insoweit lediglich an, sich an die Nachfrage zu dieser einzelnen Rechnung nicht konkret erinnern zu können, da die Rechnungsfreigabe bereits lange zurück liege und sie seinerzeit eine Vielzahl von Rechnungen bearbeitet habe. Allerdings beschrieb die Zeugin IF. in diesem Zusammenhang glaubhaft, dass sie stets nachgefragt habe, wenn sie zu einer freizugebenden Rechnung keine Auftragsvergabe habe finden können. Insbesondere habe sie in solchen Fällen auch bei dem Angeklagten P. nachgefragt, denn dieser war hier namentlich und mit seiner Personal-Nr. auf den verfahrensgegenständlichen Rechnungen aufgeführt. Angesichts des zum Prüfungszeitpunkt noch fehlenden, erst am 05.06.2019 erteilten Auftrags steht daher für die Kammer fest, dass die Zeugin IF. bezüglich der Rechnung vom 27.06.2018 bei dem Angeklagten P. nachfragte.
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte P. der Zeugin IF. daraufhin zu verstehen gab, die in Rede stehenden Rechnungen seien in Ordnung. Die tatsächliche Freigabe der Rechnung durch die Zeugin IF., die glaubhaft aussagte eben nur bei entsprechender Klärung die Freigabe zu erteilen, lässt zweifelsfrei darauf schließen, dass der Angeklagte P. ihr zu verstehen gab, die Rechnung sei nicht zu beanstanden.
Die Zeugin DH., welche ausweislich der Buchungsdaten die Rechnung vom 27.06.2018 auf der dritten Stufe freigab, sagte glaubhaft aus, sie sei davon ausgegangen, dass die inhaltliche Prüfung schon auf früherer Stufe stattgefunden habe. Sie selbst habe sich lediglich angesehen, ob die Kostenstelle stimme und auf den richtigen Standort gebucht werde. Die Zeugin bekundete weiter, dass sie keine Freigabe erteilt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass hinter der Rechnung tatsächlich keine erbrachten Leistungen standen.
Aus den in der Übersicht zum Rechnungslauf aufgeführten Buchungsdaten geht ferner hervor, dass die Rechnungen vom 13.07.2018 (Nr. 51806000), 31.07.2018 (Nr. 51806379) und 26.11.2018 (Nr. 51809642) auf erster Stufe jeweils durch die Zeugin BU. freigegeben wurden.
Die Zeugin BU. bekundete, sie habe sich wegen der ihr zur Freigabe auf der ersten Stufe vorgelegten Rechnungen in der Regel an den Bauleiter gewandt. Sie selbst habe die Beauftragung nicht geprüft, sondern sich insoweit die Freigabe von den jeweiligen Bauleitern geholt. In den Rechnungen sei meist die Baustelle mit aufgeführt gewesen. Hieraus habe sich für sie ergeben, an welchen Bauleiter sie sich wenden müsse.
Die Zeugin BU. sagte weiter aus, aufgrund des Namens und der Personal-Nr. des Angeklagten P, die auf den Rechnungen vom 13.07.2018, 31.07.2018 und 26.11.2018 aufgeführt sind, hätte sie sich seinerzeit wohl mit diesen Rechnungen an den Angeklagten P. gewandt. Konkrete Erinnerungen an entsprechende Nachfragen bei dem Angeklagten P. und die Freigabe der in Rede stehenden Rechnungen verneinte die Zeugin BU.. Allerdings erklärte sie auf Vorhalt der Rechnungen unumwunden, hinsichtlich dieser Rechnungen hätte sie seinerzeit bei dem Angeklagten P. nachgefragt, ob die Rechnung so stimme, “weil sein Name auf der Rechnung steht”. Sie selbst habe jedenfalls keine eigene Prüfung vorgenommen, da sie selbst ja auch keine entsprechenden Aufträge erteilt habe. Wenn sie das “OK” erhalten habe, habe sie die Rechnung freigegeben. Sie sei dann davon ausgegangen, dass alles in Ordnung sei und die Leistungen tatsächlich erbracht worden waren.
Wenngleich sich die Zeugin BU. im Hinblick auf die in Rede stehenden Rechnungen nicht an die konkreten Nachfragen bei dem Angeklagten P. erinnern konnte, ist die Kammer von entsprechenden Nachfrage der Zeugin überzeugt, da in den Rechnungen der Name des Angeklagten P. sowie seine Personalnummer aufgeführt waren.
Aufgrund der tatsächlichen Freigabe der jeweiligen Rechnungen durch die Zeugin BU. steht für die Kammer auch fest, dass der Angeklagte P. der Zeugin jeweils zu verstehen gab, die Rechnung sei in Ordnung.
Ausweislich der in der Übersicht zum Rechnungslauf aufgeführten Buchungsdaten wurde die Rechnung Nr. 51806000 vom 13.07.2018 über 80.000 EUR auf zweiter Stufe durch den gesondert verfolgten OO. und auf dritter Stufe durch die Zeugin NB. freigegeben. Die Rechnung Nr. 51806379 vom 31.07.2018 wurde demnach auf zweiter Stufe durch den gesondert verfolgten LQ. und auf Stufe drei durch die Zeugin NB. freigegeben. Im Hinblick auf die Rechnung Nr. 51809642 vom 26.11.2018 erfolgte die Freigabe auf der zweiten Ebene durch die Zeugin HK., auf dritter Ebene durch die Zeugin QA. und auf vierter Stufe durch einen Mitarbeiter aus dem Kreditorenmanagement.
Die Zeuginnen NB., HK. und QA. bekundeten jeweils glaubhaft, aufgrund der Freigabe auf untergeordneter Ebene davon ausgegangen zu sein, dass die ihnen vorgelegten Rechnungen inhaltlich korrekt und die darin aufgeführten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Nach der Beschreibung des Rechnungsprüfungs- und Freigabesystems bei der X. GmbH durch die Zeuginnen IF., BU., NB., DH., HK. und QA. steht zur Überzeugung der Kammer ebenfalls fest, dass auch der Mitarbeiter des Kreditorenmanagements bei der Freigabe der Rechnung vom 26.11.2018 auf vierter Ebene aufgrund der vorgelagerten Freigaben davon ausging, es handle sich um eine leistungshinterlegte Rechnung.
Nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme steht für die Kammer zudem zweifelsfrei fest, dass die getroffene Absprache letztlich nur deshalb zur Umsetzung gelangen konnte, weil der Angeklagte Q. hiermit erkennbar einverstanden war. Nach den zu Punkt C. II. festgestellten Gesamtumständen konnten die übrigen Angeklagten, insbesondere aber der Angeklagte P., ohne die Duldung durch den Angeklagten Q. als Abteilungsleiter nicht darauf hoffen, dass die nicht leistungshinterlegten Rechnungen tatsächlich freigegeben und die Rechnungsbeträge tatsächlich ausgezahlt werden.
3. Feststellungen zu Punkt C. III. Taten der Steuerhinterziehung
Die Feststellungen zu Punkt C. III beruhen auf der vollgeständigen Einlassung des Angeklagten B., den Angaben des Zeugen QZ. sowie den ausweislich des Sitzungsprotokolls verlesenen Urkunden, insbesondere den jeweiligen Steuererklärungen, Steuerbescheiden und Änderungsanträgen.
Der Angeklagte B. räumte die ihm mit der Anklageschrift vom 16.04.2025 zur Last gelegten Steuerhinterziehungstaten ein. Er erklärte, Sachleistungen an die Mitangeklagten B. und Q. und weitere Personen, die er diesen im Hinblick auf die Auftragsvergabe an die T. GmbH habe zukommen lassen, als Kosten des Unternehmens steuerlich geltend gemacht und so den betrieblichen Gewinn und die darauf basierenden Steuern verkürzt zu haben. Entsprechendes gelte für die “Kosten aus dem privaten Bereich”. Hier habe er Leistungen von Drittunternehmen an privaten Bauvorhaben seiner Familienangehörigen über das Unternehmen laufen lassen, also als Kosten bei der T. GmbH gewinnmindernd in Ansatz gebracht. Auch habe er Einnahmen nicht der Besteuerung unterworfen.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, nach der ersten Durchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten der T. GmbH, sei es dann so gewesen, dass er “reinen Tisch” habe machen wollen. Er habe seinen Steuerberater, den Zeugen QZ., kontaktiert und ihm gegenüber erstmalig die bis dahin falsch deklarierten Vorgänge offengelegt. Auf seine Veranlassung hin habe der Zeuge dann die Sachverhalte aufbereitet und gegenüber dem Finanzamt angezeigt.
Die festgestellte Höhe der in den Jahren 2017 bis 2021 zu Unrecht als betrieblich veranlasst deklarierten Ausgaben sowie der nicht deklarierten Betriebseinnahmen ergibt sich im Einzelnen aus diesen vom Zeugen QZ. verfassten Nacherklärungsschreiben vom 18.03.2023 und 20.03.2023. Der Angeklagte B. bestätigte im Rahmen seiner Einlassung, dass die dortigen Angaben zutreffend seien.
Der Zeuge QZ., der die T. GmbH seit der Unternehmensgründung als Steuerberater begleitet, bestätigte die Schilderung des Angeklagten B.. Hinsichtlich der ursprünglichen Steuererklärungen bekundete der Zeuge QZ., es sei stets so gewesen, dass er aus Rohdaten einen Entwurf gefertigt habe. Für jede Steuerart habe natürlich eine eigene Erklärung erstellt werden müssen. Die jeweiligen Erklärungsentwürfe seien dann stets in einem gesonderten ausführlichen Gespräch mit dem Angeklagten B. erörtert worden. Hierbei sei jedenfalls die Größenordnung der zu erwartenden Festsetzungen, Nachzahlungen, etc. besprochen worden. Schließlich habe der Angeklagte B. dann “grünes Licht” gegeben. Dies sei für jede Erklärung einzeln erfolgt. Daraufhin, so der Zeuge weiter, habe er dann die jeweilige Erklärung separat auf elektronischem Wege an das Finanzamt übermittelt. Der Zeuge QZ. betonte, es sei gerade nicht so gewesen, dass der Angeklagte B. in jedem Jahr eine Freigabeerklärung für alle zu übermittelnden Erklärungen gemeinsam erteilt habe.
Der Zeuge QZ. gab darüber hinaus an, zu den Berichtigungserklärungen im März 2023 sei es gekommen, nachdem in den Geschäftsräumen der T. GmbH durchsucht worden sei. Der Angeklagte B. sei anschließend auf ihn zugekommen. Er habe erklärt, er habe “Scheiße gebaut” und “Das müssen wir berichtigen.” Er habe dann – mit Unterstützung des Angeklagten B. – die Berichtigungsanträge erstellt und schließlich an das Finanzamt übermittelt.
Rechtliche Würdigung
I. Angeklagter P.
Der Angeklagte P: ist der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB in 18 Fällen schuldig.
Nach den zu Punkt C. II. getroffenen Feststellungen ist der Angeklagter P. außerdem des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB in vier Fällen schuldig.
Hingegen agierte der Angeklagte P. insoweit weder als Mitglied einer Bande, noch handelte er gewerbsmäßig, so dass eine Strafbarkeit nach dem Qualifikationstatbestand des § 263 Abs. 5 StGB ausscheidet.
Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Gewerbsmäßigkeit setzt damit stets eigennütziges Handeln des Täters voraus und damit tätereigene Einnahmen. Daran fehlt es hier. Die betrügerisch bewirkte Auszahlung der Rechnungsbeträge erfolgte hier – wie geplant – jeweils an die T. GmbH. Der Angeklagte P. beabsichtigte nicht, sich durch die Tatbegehung selbst unmittelbare Einnahmen zu verschaffen. Er konnte zudem auch nicht auf die ausgezahlten Beträge bei der T. GmbH zugreifen. Hinzu kommt, dass die unberechtigte Abrechnung von Planungsleistungen von vorneherein nicht auf Dauer angelegt war, sondern lediglich der einmaligen Kompensation von zuvor durch den Angeklagten B. erbrachten Zuwendungen dienen sollte. Die Erschließung einer dauerhaften Einnahmequelle im Sinne einer Gewerbsmäßigkeit war hier demnach nicht beabsichtigt.
Der Angeklagte P. handelte ferner nicht als Mitglied einer Bande im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB. Hintergrund der für den Fall des Bandenbetrugs vorgesehenen Strafschärfung ist die durch den Zusammenschluss mehrerer Täter zu einer Bande erhöhte Wahrscheinlichkeit der erneuten Tatbegehung. Für eine bandenmäßige Begehung bedarf es daher eines Zusammenschlusses von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des Betruges zu begehen. Erforderlich ist eine „offene Bandenabrede“, welche sich gerade dadurch auszeichnet, dass sie auf die Begehung einer unbestimmten Vielzahl im Einzelnen noch ungewisser Taten gerichtet ist. Nicht ausreichend ist hingegen eine Übereinkunft, nach der – wie vorliegend – nur eine von vorneherein bestimmte Anzahl von Straftaten begangen werden soll und deren wesentliche Grundzüge im Zeitpunkt der Abrede bereits feststehen, vgl. BGH, Urt. v. 11.7.2019 – 1 StR 683/18.
Die nach den Feststellungen von den Angeklagten P., Q., B. und K. getroffene Übereinkunft stellt keine offene Bandenabrede dar. Die Abrede war gerade nicht auf eine unbestimmte Vielzahl von im Einzelnen noch unbestimmten Betrugstaten gerichtet. Vielmehr war der zwischen den Beteiligten verabredete Plan von vorneherein auf vier einzelne nicht leistungshinterlegte Rechnungen über Planungsleistungen beschränkt. Außerdem stand für die Angeklagten von Beginn an fest, dass ausschließlich und einmalig die zuvor durch den Angeklagten B. aufgewendeten Bestechungsleistungen im Wert von 198.000 durch die betrügerische Abrechnung von Planungsleistungen gegenüber der X. GmbH kompensiert werden sollten. Ferner bestand zwischen den Angeklagten von Beginn an Einigkeit darüber, dass die Betrugstaten sich ausschließlich gegen die X. GmbH richten sollten.
Die Abrede bezog sich mithin von vorneherein nur auf eine bestimmte, von Anfang an feststehende Geldsumme, eine bestimmte Tatmodalität, eine bestimmte Zahl von Einzeltaten und ein einzelnes Tatopfer. Damit fehlt hier der Grund für die hinsichtlich einer bandenmäßigen Begehung vorgesehene Strafschärfung, welcher in der spezifischen Gefahr der Bandenabrede liegt, immer neue Betrugstaten zu generieren.
II. Angeklagter Q.
Auf der Basis der zu Punkt C. I. 2. getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte Q. der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB in elf Fällen schuldig.
Darüber hinaus ist der Angeklagte Q. schuldig einer Tat der Beihilfe zu vier Taten des Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, 27 StGB.
Der Angeklagte Q. leistete dem Angeklagten P. psychische Beihilfe in Bezug auf dessen Betrugstaten. Indem er die abgesprochene Vorgehensweise für alle übrigen Angeklagten erkennbar billigte, unterstützte der Angeklagte Q. bewusst die Tatausführung und bestärkte zugleich entscheidend den Tatentschluss des Angeklagten B.. Der Angeklagte Q. war sowohl zum Zeitpunkt der Abrede, als auch bei Einreichung, Freigabe und Auszahlung der unberechtigten Rechnungen der direkte Vorgesetzte des Angeklagten B.. Aus dessen Sicht konnte die geplante betrügerische Abrechnung daher ohne die Rückendeckung des Angeklagten Q. keine Aussicht auf Erfolg haben. Die erkennbare Duldung der betrügerischen Abrechnung durch den Angeklagten Q. stellt somit eine bewusste Hilfeleistung in Bezug auf die vorsätzlichen Betrugstaten des Angeklagten B. dar.
Hingegen agierte auch der Angeklagte Q. weder als Mitglied einer Bande, noch handelte er gewerbsmäßig, so dass eine Strafbarkeit nach dem Qualifikationstatbestand des § 263 Abs. 5 StGB ausscheidet.
Auch der Angeklagte Q. handelte nicht in der Absicht, sich durch seine Unterstützung selbst unmittelbare Einnahmen zu verschaffen. Er vermochte auch nicht auf die an die T. GmbH ausgezahlten Beträge zuzugreifen. Mangels eigennützigen Handelns fehlt mithin ein gewerbsmäßiges Agieren des Angeklagten Q.. Hinzu kommt, dass die unberechtigte Abrechnung von Planungsleistungen von vorneherein nicht auf Dauer angelegt war, sondern lediglich der einmaligen Kompensation von zuvor durch den Angeklagten B. erbrachten Zuwendungen dienen sollte. Die Erschließung einer dauerhaften Einnahmequelle im Sinne einer Gewerbsmäßigkeit war hier demnach nicht beabsichtigt.
Der Angeklagte Q. handelte zudem nicht als Mitglied einer Bande im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB. Wie bereits dargelegt, stellt die nach den getroffenen Feststellungen zwischen den Angeklagten B., Q., B. und K. erzielte Übereinkunft keine offene Bandenabrede dar. Vielmehr war das geplante Vorgehen von vorneherein begrenzt und weder auf Dauer, noch auf die Begehung einer unbestimmten Vielzahl von Betrugstaten angelegt.
III. Angeklagter B.
Der Angeklagte B. ist nach den zu Punkt C. I. getroffenen Feststellungen der Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB in 26 Fällen schuldig. Dabei hat die Kammer zu seinen Gunsten angenommen, dass die Buchung von Hotelzimmern für die Angeklagten B. und Q. jeweils eine einheitliche Tat darstellt, wenn beide an den Treffen in MQ. teilgenommen haben. Die Taten C. I. Nr. 1. k) und C. I. Nr. 2 g), C. I. Nr. 1 l) und C. I. Nr. 2 i) sowie C. I. Nr. 1 m) und C. I. Nr. 2 j) stellen daher jeweils für den Angeklagten B. nur eine Tat dar.
Nach den Feststellungen zu Punkt C. II. ist der Angeklagte B. darüber hinaus schuldig des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB in vier Fällen.
Nach den getroffenen Feststellungen handelte der Angeklagte B: allerdings weder gewerbsmäßig, noch als Mitglied einer Bande im Sinne des Qualifikationstatbestandes des § 263 Abs. 5 StGB.
Der Angeklagte B. handelte demnach nicht in der Absicht, sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu erschließen. Die angestrebte Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen war – wie bereits dargelegt – gerade nicht auf Dauer angelegt. Die Taten waren vielmehr von vorneherein auf die einmalige Kompensation der zuvor erbrachten Bestechungsleistungen begrenzt, so dass der Angeklagte B. nicht beabsichtigte, sich hierdurch eine dauerhafte Einnahmequelle zu erschließen.
Wie bereits dargelegt trafen die Angeklagten hier eine Übereinkunft, nach der nur eine bestimmte Anzahl von Straftaten begangen werden sollte. Darüber hinaus standen die wesentlichen Grundzüge dieser Taten bereits im Zeitpunkt der Übereinkunft fest. In Ermangelung einer offenen Bandenabrede handelte der Angeklagte B. daher nicht als Mitglied einer Bande im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB.
Schließlich ist der Angeklagte B. der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO in 15 Fällen schuldig.
Indem der Angeklagte B. für die Jahre 2017 bis 2021 über den gutgläubigen Zeugen QZ. tatsächlich privat veranlasste Ausgaben sowie Bestechungsleistungen als Betriebsausgaben der T. GmbH an das Finanzamt übermitteln ließ, machte er jeweils bewusst unrichtige Angaben zu den maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen. Gleiches gilt im Hinblick auf die Nichtangabe betrieblicher Einnahmen. Hierdurch hinterzog der Angeklagte B. die für die überschießenden Beträge anfallende Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer.
Zwischen der Steuerhinterziehung bezüglich der Verkürzung der Körperschaftssteuer, der Verkürzung der Umsatzsteuer und der Verkürzung von Gewerbesteuer ist die Kammer für das jeweilige Veranlagungsjahr von Tatmehrheit gemäß § 53 Abs. 1 StGB ausgegangen.
Nach den Feststellungen zu Punkt C. III. erteilte der Angeklagte B. dem gutgläubigen Zeugen QZ. hinsichtlich jeder vorzunehmenden steuerlichen Erklärung nach einem jeweils einzeln anberaumten Abschlussgespräch eine gesonderte Freigabe und Übermittlungsanweisung. Der Zeuge QZ. übermittelte demnach zudem jede einzelne Steuererklärung separat auf elektronischem Wege an das Finanzamt und zwar erst nachdem eine ausführliche Erörterung der abzugebenden Erklärung mit dem Angeklagten B. stattgefunden und dieser die Abgabe der Einzelerklärung beauftragt hatte.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit von den Fällen, in welchen ein gutgläubiger Steuerberater aus einmalig überreichten Unterlagen verschiedene Steuererklärungen fertigt und diese auf der Grundlage einer einheitlichen Weisung des mittelbaren Täters (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) an das Finanzamt übermittelt. Während in einem solchen Fall dem mittelbaren Täter, der an der unmittelbaren Ausführung der Tat nicht beteiligt ist, aufgrund seines im Vorfeld erbrachten, einheitlichen und alle Einzeldelikte fördernden Tatbeitrags die Handlungen des gutgläubigen Tatmittlers als tateinheitlich begangen zugerechnet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 05.03.2020 – 1 StR 530/19, BeckRS 2020, 8196; Beschl. v. 16.09.2020 – 1 StR 275/20, NZWiSt 2021, 110), stehen die einzelnen Abgaben der jeweiligen Steuererklärungen hier aufgrund der jeweils gesonderten Besprechung und separaten Weisung des Angeklagten B. gegenüber dem Zeugen QZ. in Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) zueinander.
Im Hinblick auf die verschiedenen Veranlagungszeiträume ist ebenfalls Tatmehrheit gemäß § 53 Abs. 1 StGB anzunehmen.
IV. Angeklagter K.
Der Angeklagte K. ist nach den getroffenen Feststellungen schuldig der Beihilfe zum Betrug in vier Fällen sowie der Beihilfe zur Bestechung im geschäftlichen Verkehr in vier Fällen, nämlich den Zuwendungen nach C. I. Nr. 1 o), p) und q) sowie C. I. Nr. 2 k), §§ 263 Abs. 1, 299 Abs. 2 Nr. 1, 27 StGB.
Ein im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten K. scheidet hingegen aus, weil dieser nicht beabsichtigte, sich durch die Betrugstaten selbst zu bereichern. Es fehlt mithin an einem eigennützigen Handeln. Wie bereits dargelegt, fehlt es zudem an einer offenen Bandenabrede, so dass der Angeklagte K. auch nicht als Mitglied einer Bande im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB gehandelt hat.
Strafzumessung
I. Angeklagter B.
1. Taten der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
Bei der Festsetzung der für die Taten zu Punkt C. I. Nr. 1 a) bis r) jeweils zu verhängenden Strafe ist die Kammer hinsichtlich des Angeklagten P. durchgehend von dem Strafrahmen des § 300 S. 1 StGB ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, denn der Angeklagte P. handelte jeweils gewerbsmäßig im Sinne des § 300 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, da er sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang erschließen wollte.
Die Indizwirkung des insoweit jeweils erfüllten Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit ist vorliegend in keinem der genannten Fälle mit der Folge entkräftet, dass ausnahmsweise der Regelstrafrahmen des § 299 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen wäre. Die Kammer vermochte keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass sich die Schuld des Angeklagten P. in den in Rede stehenden Fällen so deutlich von dem Regelfall nach unten abhebt, dass die Anwendung des für einen besonders schweren Fall der Bestechung im geschäftlichen Verkehr vorgesehenen Strafrahmens vorliegend unangemessen erschiene. Dabei hat die Kammer auch die geständige Einlassung des Angeklagten hinsichtlich dieser Taten im Blick behalten.
Hingegen handelte der Angeklagte P. nicht als Mitglied einer Bande im Sinne des § 300 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB. Nach den getroffenen Feststellungen kann ein bandenmäßiger Zusammenschluss zwischen dem Angeklagten P. und zumindest zwei weiteren Personen nicht angenommen werden. Zwar handelten die Angeklagten P., Q., B. und K. im Hinblick auf die Vorteilsgewährung bzw. -annahme jeweils im Rahmen einer eingespielten Geschäftsbeziehung. Allerdings stand der Angeklagte B. den Angeklagten B. und K. hierbei stets als selbstständiger Geschäftspartner mit gegenläufigen Interessen gegenüber. Hinzu kommt, dass der Angeklagte B. daran interessiert war, die Kosten der Bar- und Sachzuwendungen möglichst gering zu halten. Demgegenüber war der Angeklagte P. darauf bedacht, umfangreiche Zuwendungen im Gegenzug für die Vergabe von Aufträgen an die T. GmbH zu erhalten.
Innerhalb der vorgegebenen Strafrahmen hat sich die Kammer hinsichtlich sämtlicher Taten der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr jeweils von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen Strafzumessungskriterien leiten lassen:
Erheblich strafmildernd wirkte sich für den Angeklagten P. aus, dass er die ihm zur Last gelegten Taten einräumte und damit zu einer erheblichen Verkürzung der Beweisaufnahme beitrug.
Für den Angeklagten P. sprach außerdem, dass er nicht vorbestraft ist.
Zu Gunsten des Angeklagten P. war ferner zu beachten, dass die Taten allesamt bereits mehrere Jahre zurückliegen.
Unter Abwägung aller vorgenannten Umstände sowie in Ansehung des Wertes der jeweiligen Zuwendung hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt:
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 a): 6 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 b): 8 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 c): 6 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 d) 6 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 e): 8 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 f): 6 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 g): 6 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 h): 8 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 i): 6 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 j): 6 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 k): 90 Tagessätze zu je 50,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 l): 90 Tagessätze zu je 50,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 m): 90 Tagessätze zu je 50,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 n): 90 Tagessätze zu je 50,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 o): 8 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 p): 6 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 q): 8 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 r) 90 Tagessätze zu je 50,00 EUR Geldstrafe
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ergibt sich aus dem festgestellten Einkommen des Angeklagten P. (§ 40 Abs. 2 StGB).
2. Betrugstaten
Hinsichtlich der Betrugstaten zu Punkt C. II. Nr. 1, 3 und 4 hat die Kammer den Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Bei der Tat zu Punkt C. II. Nr. 2 ist die Kammer hinsichtlich der zu verhängenden Strafe vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, denn der Angeklagte P. hat mit seiner Tat einen Betrugsschaden in Höhe von 80.000 EUR, mithin einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt, § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB. Aus Sicht der Kammer waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anwendung des für einen besonders schweren Fall des Betruges vorgesehenen Strafrahmens hier unangemessen erschiene.
Hingegen liegt für keine der zu C. II. festgestellten Betrugstaten ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB vor, da der Angeklagte P. insoweit, wie bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung dargelegt, weder gewerbsmäßig, noch als Mitglied einer Bande handelte.
Innerhalb der aufgeführten Strafrahmen hat sich die Kammer hinsichtlich sämtlicher Betrugstaten jeweils von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen Strafzumessungskriterien leiten lassen:
Für den Angeklagten P. sprach wiederum, dass er nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass auch die Betrugstaten allesamt bereits mehrere Jahre zurückliegen und dem Angeklagten P. die Tatbegehung seinerzeit besonders leicht gemacht wurde, da es an einer wirksamen Kontrolle seitens des E.-Konzerns gänzlich fehlte.
Schließlich wirkte sich strafmildernd aus, dass der Betrugsschaden zwischenzeitlich – wenngleich ohne Zutun des Angeklagten P. – vollständig ausgeglichen ist
Unter Abwägung aller vorgenannten Umstände sowie in Ansehung der Höhe der jeweiligen Betrugsschäden hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt:
Tat zu Punkt C. II. Nr. 1: 1 Jahr Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. II. Nr. 2: 2 Jahre Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. II. Nr. 3: 1 Jahr Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. II. Nr. 4: 1 Jahr Freiheitsstrafe.
3. Gesamtstrafenbildung
Aus den aufgeführten Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe nach Maßgabe der §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.
Die Kammer hält unter nochmaliger Abwägung aller bereits angeführten, für und gegen den Angeklagten P. sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 9 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
II. Angeklagter Q.
1. Taten der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
Bei der Festsetzung der für die Taten zu Punkt C. I. Nr. 2 a) bis k) jeweils zu verhängenden Strafe ist die Kammer hinsichtlich des Angeklagten Q. durchgehend von dem Strafrahmen des § 300 S. 1 StGB ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, denn der Angeklagte Q. handelte jeweils gewerbsmäßig (§ 300 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB), hinsichtlich der Tat zu Punkt C. I. Nr. 2 k) bezieht sich die Tat zudem auf einen Vorteil großen Ausmaßes (§ 300 S. 2 Nr. 1 StGB), da dem Angeklagten Q. hier umfangreiche Bau- und Renovierungsmaßnahmen im Wert von mindestens 52.757,62 EUR durch den Angeklagten B. zugewandt wurden.
Die Indizwirkung des insoweit jeweils erfüllten Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit ist vorliegend in keinem der genannten Fälle mit der Folge entkräftet, dass ausnahmsweise der Regelstrafrahmen des § 299 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen wäre. Die Kammer vermochte keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass sich die Schuld des Angeklagten Q. in den in Rede stehenden Fällen so deutlich von dem Regelfall nach unten abhebt, dass die Anwendung des für einen besonders schweren Fall der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr vorgesehenen Strafrahmens vorliegend unangemessen erschiene. Dabei hat die Kammer auch die geständige Einlassung des Angeklagten im Blick behalten.
Gleiches gilt im Hinblick auf das große Ausmaß des Vorteils, auf das sich die Tat zu Punkt C. I. Nr. 2 k) bezieht. Es liegen auch insoweit keine Anhaltspunkte vor, welche die Indizwirkung des insoweit verwirklichten Regelbeispiels gemäß § 300 S. 1, S. 2 Nr. 1 StGB entkräfteten und den Strafrahmen des besonders schweren Falles hier unangemessen erschienen ließen.
Hingegen handelte der Angeklagte Q. nicht als Mitglied einer Bande im Sinne des § 300 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB. Ein bandenmäßiger Zusammenschluss zwischen dem Angeklagten Q. und zumindest zwei weiteren Personen kann hier nicht angenommen werden. Vielmehr stand der Angeklagte Q. den Angeklagten B. und K., wie der Angeklagte P., als selbstständiger Geschäftspartner mit gegenläufigen Interessen gegenüber.
Innerhalb der vorgegebenen Strafrahmen hat sich die Kammer hinsichtlich sämtlicher Taten der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr jeweils von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen Strafzumessungskriterien leiten lassen:
Erheblich strafmildernd wirkte sich für den Angeklagten Q. aus, dass er die ihm zur Last gelegten Taten einräumte und damit zu einer erheblichen Verkürzung der Beweisaufnahme beitrug.
Für den Angeklagten Q. sprach außerdem, dass er nicht vorbestraft ist.
Zu Gunsten des Angeklagten Q. war ferner zu beachten, dass die Taten allesamt bereits mehrere Jahre zurückliegen.
Unter Abwägung aller vorgenannten Umstände sowie in Ansehung des Wertes der jeweiligen Zuwendung hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt:
Tat zu Punkt C. I. Nr. 2 a): 6 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 2 b): 8 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 2 c): 6 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 2 d): 6 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 2 e): 8 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 2 f): 6 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 2 g): 90 Tagessätze zu je 60,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 2 h): 90 Tagessätze zu je 60,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 2 i): 90 Tagessätze zu je 60,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 2 j): 90 Tagessätze zu je 60,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 2 k): 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ergibt sich aus dem festgestellten Einkommen des Angeklagten Q. (§ 40 Abs. 2 StGB).
2. Beihilfe zu Betrugstaten
Hinsichtlich der Beihilfe zum Betrug (Punkt C. II. Nr. 1 – 4) hat die Kammer im Ausgangspunkt den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB zugrunde gelegt, der sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht. Denn der Angeklagte Q. hat durch seine Tat einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt, § 263 Abs. 3, S. 2 Nr. 2 Alt 1 StGB. Aus Sicht der Kammer waren – auch unter Berücksichtigung der bloßen Gehilfenstellung des Angeklagten Q. – keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anwendung des für einen besonders schweren Fall des Betruges vorgesehenen Strafrahmens hier unangemessen erschiene.
Wie bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung dargelegt, handelte der Angeklagte Q. hingegen weder gewerbsmäßig, noch als Mitglied einer Bande.
Den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB hat die Kammer sodann nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert und somit einen Strafrahmen zugrunde gelegt, der von 1 Monat bis 7 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe reicht.
Innerhalb dieses Strafrahmens hat sich die Kammer von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen Strafzumessungskriterien leiten lassen:
Für den Angeklagten Q. sprach wiederum, dass er nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass seine Beihilfetat ebenfalls bereits mehrere Jahre zurückliegt.
Schließlich wirkte sich strafmildernd aus, dass der Betrugsschaden zwischenzeitlich – wenngleich ohne Zutun des Angeklagten Q. – vollständig ausgeglichen ist.
Unter Abwägung aller vorgenannten Umstände hat die Kammer auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten erkannt.
3. Gesamtstrafenbildung
Aus den aufgeführten Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe nach Maßgabe der §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.
Die Kammer hält unter nochmaliger Abwägung aller bereits angeführten, für und gegen den Angeklagten Q. sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 9 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
III. Angeklagter B.
1. Taten der Bestechung im geschäftlichen Verkehr
Bei der Festsetzung der für die Taten zu Punkt C. I. Nr. 1 a) bis r) und zu Punkt C. I. Nr. 2 a) bis k) jeweils zu verhängenden Strafe ist die Kammer hinsichtlich des Angeklagten B. durchgehend von dem Strafrahmen des § 300 S. 1 StGB ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht, denn der Angeklagte B. handelte jeweils gewerbsmäßig (§ 300 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB), hinsichtlich der Tat zu Punkt C. I. Nr. 2 k) bezieht sich die Tat zudem auf einen Vorteil großen Ausmaßes (§ 300 S. 2 Nr. 1 StGB).
Die Indizwirkung des insoweit jeweils erfüllten Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit ist vorliegend in keinem der genannten Fälle mit der Folge entkräftet, dass ausnahmsweise der Regelstrafrahmen des § 299 Abs. 1, Abs. 2 StGB zugrunde zu legen wäre. Die Kammer vermochte keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass sich die Schuld des Angeklagten B. in den in Rede stehenden Fällen so deutlich von dem Regelfall nach unten abhebt, dass die Anwendung des für einen besonders schweren Fall der Bestechung im geschäftlichen Verkehr vorgesehenen Strafrahmens vorliegend unangemessen erschiene. Dabei hat die Kammer auch die geständige Einlassung des Angeklagten im Blick behalten.
Gleichermaßen fehlt es an Anhaltspunkten, welche die Indizwirkung des hinsichtlich der Tat zu Punkt C. I. Nr. 2 k) verwirklichten Regelbeispiels des Vorteils großen Ausmaßes gemäß § 300 S. 2 Nr. 1 StGB entkräfteten und den Strafrahmen des besonders schweren Falles hier unangemessen erschienen ließen.
Innerhalb der vorgegebenen Strafrahmen hat sich die Kammer hinsichtlich sämtlicher Taten der Bestechung im geschäftlichen Verkehr jeweils von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen Strafzumessungskriterien leiten lassen:
Ganz erheblich strafmildernd wirkte sich für den Angeklagten B. aus, dass er bereits im Ermittlungsverfahren die ihm zur Last gelegten Taten vollumfänglich einräumte und mit seinem Geständnis zu einer erheblichen Verkürzung der Beweisaufnahme und des gesamten Verfahrens beitrug.
Für den Angeklagten B. sprach außerdem, dass er nicht vorbestraft ist.
Zu Gunsten des Angeklagten B. war ferner zu beachten, dass die Taten allesamt bereits mehrere Jahre zurückliegen.
Unter Abwägung aller vorgenannten Umstände sowie in Ansehung des Wertes der jeweiligen Zuwendung hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt:
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 a): 120 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 b): 6 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 c): 120 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 d) 120 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 e): 6 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 f): 120 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 g): 120 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 h): 6 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 i): 120 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 j): 6 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 k), C. I. Nr. 2 g): 90 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 l), C. I. Nr. 2 i): 90 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 m), C. I. Nr. 2 j): 90 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 n): 90 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 o): 6 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 p): 120 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 q): 6 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 r) 90 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 2 a): 120 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 2 b): 6 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 2 c): 120 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 2 d): 120 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 2 e): 6 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 2 f): 120 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 2 h): 90 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 2 k): 1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ergibt sich aus dem festgestellten Einkommen des Angeklagten B. (§ 40 Abs. 2 StGB).
2. Betrugstaten
Hinsichtlich der Betrugstaten zu Punkt C. II. Nr. 1, 3 und 4 hat die Kammer den Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Bei der Festsetzung der für die Tat zu Punkt C. II. Nr. 2 zu verhängenden Strafe ist die Kammer hinsichtlich des Angeklagten B. vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1, StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, denn der Angeklagte B. hat mit seiner Tat einen Betrugsschaden in Höhe von 80.000 EUR, mithin einen Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB herbeigeführt. Aus Sicht der Kammer waren in dem vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anwendung des für einen besonders schweren Fall des Betruges vorgesehenen Strafrahmens hier unangemessen erschiene.
Innerhalb der aufgeführten Strafrahmen hat sich die Kammer hinsichtlich sämtlicher Betrugstaten jeweils von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen Strafzumessungskriterien leiten lassen:
Für den Angeklagten B. sprach wiederum sein frühzeitiges und vollumfängliches Geständnis. Ferner wirkte sich strafmildernd aus, dass der Angeklagte B. nicht vorbestraft ist.
Darüber hinaus war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass auch die Betrugstaten allesamt bereits mehrere Jahre zurückliegen und dem Angeklagten B. die Tatbegehung seinerzeit besonders leicht gemacht wurde, da es an einer wirksamen Kontrolle seitens des E.-Konzerns gänzlich fehlte.
Schließlich wirkte sich in erheblichem Maße strafmildernd aus, dass der Betrugsschaden zwischenzeitlich auf Veranlassung des Angeklagten B. vollständig ausgeglichen ist.
Unter Abwägung aller vorgenannten Umstände sowie in Ansehung der Höhe der jeweiligen Betrugsschäden hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt:
Tat zu Punkt C. II. Nr. 1: 8 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. II. Nr. 2: 1 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. II. Nr. 3: 8 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. II. Nr. 4: 8 Monate Freiheitsstrafe
3. Steuerstraftaten
Hinsichtlich der Taten der Steuerhinterziehung zu Punkt C. III. Nr. 1 – 6 und Nr. 10 – 15 hat die Kammer den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
In den zu Punkt C. III. 7. (Körperschaftsteuer 2019), C. III. 8. (Umsatzsteuer 2019) und C. III. 9. (Gewerbesteuer 2019) festgestellten Taten hat der Angeklagte B. jeweils Steuern in großem Ausmaß verkürzt, § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO, so dass die Kammer im Hinblick auf diese Taten jeweils den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO zugrunde gelegt hat, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
Die Indizwirkung des insoweit jeweils erfüllten Regelbeispiels ist vorliegend in keinem der genannten Fälle mit der Folge entkräftet, dass ausnahmsweise der Regelstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrunde zu legen wäre. Die Kammer vermochte keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass sich die Schuld des Angeklagten B. in den in Rede stehenden Fällen so deutlich von dem Regelfall nach unten abhebt, dass die Anwendung des für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung vorgesehenen Strafrahmens vorliegend unangemessen erschiene. Dabei hat die Kammer auch die geständige Einlassung des Angeklagten sowie den vollständigen Ausgleich des aus den Taten resultierenden Steuerschadens im Blick behalten.
Innerhalb der aufgeführten Strafrahmen hat sich die Kammer hinsichtlich sämtlicher Taten der Steuerhinterziehung jeweils von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen Strafzumessungskriterien leiten lassen:
Zu Gunsten des Angeklagten B. wirkte sich in erheblichem Maße sein vollumfängliches und ersichtlich von Unrechtseinsicht und Reue getragenes Geständnis aus. In diesem Zusammenhang sprach für den Angeklagten insbesondere auch der Umstand, dass er bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Hinterziehung der Unternehmenssteuern für die T. GmbH in vollem Umfang eingeräumt hatte. Insoweit offenbarte der Angeklagte B. im Wege der Selbstanzeige zur Überzeugung der Kammer auch steuerbare Sachverhalte, die von den Ermittlungsbehörden jedenfalls nicht ohne Weiteres aufgedeckt worden wären, was ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen ist. Der Angeklagte B. hat schließlich auch im Rahmen der Hauptverhandlung die festgestellten Taten der Steuerhinterziehung unumwunden und vollumfänglich eingeräumt.
Für den Angeklagten B. sprach außerdem wiederum, dass er nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Taten der Steuerhinterziehung bereits mehrere Jahre zurückliegen.
Schließlich wirkte sich in erheblichem Maße strafmildernd aus, dass auf Veranlassung des Angeklagten B. sämtliche entstandenen Steuerschäden nebst Zinsen und Verspätungszuschlägen vollständig ausgeglichen wurden.
Unter Abwägung aller vorgenannten Umstände sowie in Ansehung der Höhe der jeweils hinterzogenen Summe hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt:
Tat zu Punkt C. III. Nr. 1: 60 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. III. Nr. 2: 60 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. III. Nr. 3: 60 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. III. Nr. 4: 60 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. III. Nr. 5: 60 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. III. Nr. 6: 60 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. III. Nr. 7: 6 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. III. Nr. 8: 6 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. III. Nr. 9: 6 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. III. Nr. 10: 90 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. III. Nr. 11: 90 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. III. Nr. 12: 90 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. III. Nr. 13: 60 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. III. Nr. 14: 60 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. III. Nr. 15: 60 Tagessätze zu je 90,00 EUR Geldstrafe
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ergibt sich aus dem festgestellten Einkommen des Angeklagten B. (§ 40 Abs. 2 StGB).
4. Gesamtstrafenbildung
Aus den aufgeführten Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten Freiheitsstrafe nach Maßgabe der §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.
Die Kammer hält unter nochmaliger Abwägung aller bereits angeführten, für und gegen den Angeklagten B. sprechenden Umstände unter besonderer Berücksichtigung des frühzeitigen Geständnisses und des Schadensausgleichs einerseits, der Vielzahl der Taten andererseits, eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 9 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
IV. Angeklagter K.
1. Taten der Bestechung im geschäftlichen Verkehr
Hinsichtlich der Taten zu Punkt C. I. Nr. 1 o) bis q) war Ausgangspunkt für die Strafzumessung zunächst der Strafrahmen des § 299 Abs. 2 StGB, welcher Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Dieser Strafrahmen war nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, da der Angeklagte K. in sämtlichen genannten Fällen als Gehilfe handelte, sodass der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe reicht.
Im Hinblick auf die für die Tat zu Punkt C. I. Nr. 2 k) zu verhängende Strafe ist die Kammer im Ausgangspunkt vom Strafrahmen des § 300 S. 1 StGB ausgegangen, welcher für einen besonders schweren Fall der Bestechung im geschäftlichen Verkehr Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Die Tat zu Punkt C. I. Nr. 2 k), zu welcher der Angeklagte K. Hilfe geleistet hat, bezog sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes, § 300 S. 2 Nr. 1 StGB. Aus Sicht der Kammer waren – auch unter Berücksichtigung der bloßen Gehilfenstellung und des Geständnisses des Angeklagten K. – keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anwendung des für einen besonders schweren Fall der Bestechung im geschäftlichen Verkehr vorgesehenen Strafrahmens hier unangemessen erschiene. Da der Angeklagte K. wiederum als Gehilfe agierte, war dieser Strafrahmen ebenfalls nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, sodass der Strafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe reicht.
Innerhalb der vorgegebenen Strafrahmen hat sich die Kammer hinsichtlich sämtlicher Taten der Beihilfe zur Bestechung im geschäftlichen Verkehr jeweils von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen Strafzumessungskriterien leiten lassen:
Erheblich strafmildernd wirkte sich für den Angeklagten K. aus, dass er die ihm zur Last gelegten Taten unumwunden und vollumfänglich einräumte und damit zu einer erheblichen Verkürzung der Beweisaufnahme beitrug.
Für den Angeklagten K. sprach außerdem, dass er nicht vorbestraft ist.
Zu Gunsten des Angeklagten K. war ferner zu beachten, dass die Taten allesamt bereits mehrere Jahre zurückliegen.
Unter Abwägung aller vorgenannten Umstände sowie in Ansehung des Wertes der jeweiligen Zuwendung hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt:
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 o): 90 Tagessätze zu je 150,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 p): 60 Tagessätze zu je 150,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 1 q): 90 Tagessätze zu je 150,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. I. Nr. 2 k): 6 Monate Freiheitsstrafe
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ergibt sich aus dem festgestellten Einkommen des Angeklagten K. (§ 40 Abs. 2 StGB).
2. Betrugstaten
Hinsichtlich der Betrugstaten zu Punkt C. II. Nr. 1, 3 und 4 war Ausgangspunkt für die Strafzumessung zunächst der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB, welcher Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Da der Angeklagte K. in den genannten Fällen als Gehilfe handelte, war dieser Strafrahmen nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe reicht.
Bei der Festsetzung der für die Tat zu Punkt C. II. Nr. 2 zu verhängenden Strafe hat die Kammer hinsichtlich des Angeklagten K. im Ausgangspunkt den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, denn der Angeklagte K. hat mit seiner Hilfeleistung dazu beigetragen, einen Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB, nämlich einen Betrugsschaden in Höhe von 80.000 EUR, herbeizuführen. Aus Sicht der Kammer war in dem vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anwendung des für einen besonders schweren Fall des Betruges vorgesehenen Strafrahmens hier unangemessen erschiene.
Dieser Strafrahmen war nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, da der Angeklagte K. auch im Hinblick auf die Tat zu Punkt C. II. Nr. 2 als Gehilfe handelte, sodass der Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe reicht.
Innerhalb der aufgeführten Strafrahmen hat sich die Kammer hinsichtlich sämtlicher Betrugstaten jeweils von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen Strafzumessungskriterien leiten lassen:
Für den Angeklagten K. sprach wiederum sein vollumfängliches Geständnis, sowie der Umstand, dass er nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass auch die Betrugstaten allesamt bereits mehrere Jahre zurückliegen.
Schließlich wirkte sich für den Angeklagten K. strafmildernd aus, dass der Betrugsschaden zwischenzeitlich auf Veranlassung des Angeklagten B. vollständig ausgeglichen ist.
Unter Abwägung aller vorgenannten Umstände sowie in Ansehung der Höhe der jeweiligen Betrugsschäden hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt:
Tat zu Punkt C. II. Nr. 1: 150 Tagessätze zu je 150,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. II. Nr. 2: 9 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt C. II. Nr. 3: 150 Tagessätze zu je 150,00 EUR Geldstrafe
Tat zu Punkt C. II. Nr. 4: 150 Tagessätze zu je 150,00 EUR Geldstrafe
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ergibt sich aus dem festgestellten Einkommen des Angeklagten K. (§ 40 Abs. 2 StGB).
3. Gesamtstrafenbildung
Aus den aufgeführten Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe nach Maßgabe der §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.
Die Kammer hält unter nochmaliger Abwägung aller bereits angeführten, für und gegen den Angeklagten K. sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 3 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Strafaussetzung zur Bewährung
Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten K. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB noch zur Bewährung ausgesetzt werden.
Gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB kann das Gericht bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte keine Straftaten mehr begehen wird und – soweit die Strafe ein Jahr übersteigt – nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen.
Dem Angeklagten K. kann eine positive Sozial- und Legalprognose gestellt werden. Der Angeklagte K. verfügt über gefestigte familiäre und soziale Bindungen. Er hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung geständig und schuldeinsichtig gezeigt. Der Angeklagte ist zudem nicht vorbestraft. Seit den hier verfahrensgegenständlichen Taten sind keine neuen Strafverfahren gegen ihn bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass der Angeklagte K. künftig keine weiteren Straftaten begehen wird.
Es liegen auch die gemäß § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Besonderheiten der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten vor, wobei nicht verkannt wurde, dass die erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit umso gewichtigere Gesichtspunkte aufzeigen muss, je näher sie an der Zweijahresgrenze liegt (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2021 – 5 StR 120/20). Der Angeklagte K. ist umfassend geständig und zeigte sich aufrichtig reuig. Außerdem war er durch das Verfahren erkennbar beeindruckt.
Vor diesem Hintergrund ist trotz der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe eine Strafvollstreckung auch nicht unter dem Aspekt der Verteidigung der Rechtsordnung im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB geboten.
Einziehungsentscheidung
I. Angeklagter P.
In das Vermögen des Angeklagten P. war die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 56.164,10 EUR anzuordnen, §§ 73 Abs. 1, 73c StGB.
Durch die Tatbegehungen zu Punkt C. I. Nr. 1 a) bis r) hat der Angeklagte P. insgesamt einen Vermögensvorteil in Höhe der angeordneten Einziehungssumme erlangt welcher sich wie folgt zusammensetzt:
Punkt C. I. Nr. 1 a)
2.000,00 EUR
Punkt C. I. Nr. 1 b)
7.500,00 EUR
Punkt C. I. Nr. 1 c)
3.500,00 EUR
Punkt C. I. Nr. 1 d)
3.500,00 EUR
Punkt C. I. Nr. 1 e)
5.000,00 EUR
Punkt C. I. Nr. 1 f)
2.000,00 EUR
Punkt C. I. Nr. 1 g)
2.000,00 EUR
Punkt C. I. Nr. 1 h)
5.000,00 EUR
Punkt C. I. Nr. 1 i)
2.000,00 EUR
Punkt C. I. Nr. 1 j)
5.000,00 EUR
Punkt C. I. Nr. 1 k)
342,00 EUR
Punkt C. I. Nr. 1 l)
264,00 EUR
Punkt C. I. Nr. 1 m)
421,00 EUR
Punkt C. I. Nr. 1 n)
400,03 EUR
Punkt C. I. Nr. 1 o)
7.544,61 EUR
Punkt C. I. Nr. 1 p)
3.340,00 EUR
Punkt C. I. Nr. 1 q)
5.241,68 EUR
Punkt C. I. Nr. 1 r)
1.110,78 EUR
Gesamtsumme:
56.164,10 EUR
Da die einzelnen Vermögensvorteile in natura nicht mehr vorhanden sind, war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB in das Vermögen des Angeklagten P. die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen.
II. Angeklagter Q.
In das Vermögen des Angeklagten Q. war die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 77.839,32 EUR anzuordnen, §§ 73 Abs. 1, 73c StGB.
Durch die Tatbegehungen zu Punkt zu Punkt C. I. Nr. 2 a) bis k) hat der Angeklagte Q. insgesamt einen Vermögensvorteil in Höhe der angeordneten Einziehungssumme erlangt welcher sich wie folgt zusammensetzt:
Punkt C. I. Nr. 2 a)
2.000,00 EUR
Punkt C. I. Nr. 2 b)
7.500,00 EUR
Punkt C. I. Nr. 2 c)
3.500,00 EUR
Punkt C. I. Nr. 2 d)
3.500,00 EUR
Punkt C. I. Nr. 2 e)
5.000,00 EUR
Punkt C. I. Nr. 2 f)
2.000,00 EUR
Punkt C. I. Nr. 2 g)
342,00 EUR
Punkt C. I. Nr. 2 h)
554,70 EUR
Punkt C. I. Nr. 2 i)
264,00 EUR
Punkt C. I. Nr. 2 j)
421,00 EUR
Punkt C. I. Nr. 2 k)
52.757,62 EUR
Gesamtsumme:
77.839,32 EUR
Da die einzelnen Vermögensvorteile in natura nicht mehr vorhanden sind, war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB in das Vermögen des Angeklagten Q. die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen.
Teilfreispruch
Soweit den Angeklagten P., Q., B. und K. mit der Anklageschrift vom 16.04.2025 (Az.: 48 Js 3/25) ferner ein Betrug zum Nachteil der E. Engineering GmbH durch die Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Arbeiten im Bereich des Dachgeschossausbaus in der AY.-straße 18 a – c vorgeworfen wurde (Teil 3 Ziff. 5 der Anklageschrift), waren die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Die Anklage warf den Angeklagten insoweit vor, mit Rechnung der T. GmbH vom 18.04.2019, Rechnungsnummer 61900058, sei gegenüber der E. Engineering GmbH eine „2. Abschlagsanforderung“ in Höhe von netto 250.000,00 EUR für den Dachgeschoßausbau in der AY.-straße 18 a – c in MQ.-EX., Gewerke Sanitär und Heizung, geltend gemacht und in der Folge auch vollständig bezahlt worden.
Der Rechnung hätten zumindest in Höhe von netto 200.000,00 EUR jedoch keine tatsächlich erbrachten Leistungen der T. GmbH zugrunde gelegen. Tatsächlich seien die seitens der T. GmbH in Rechnung gestellten Arbeiten im Bereich des Dachgeschoßausbaus in der AY.-straße 18 a – c von E-eigenen Mitarbeitern bzw. anderen Nachunternehmen des E-konzerns geleistet worden. Die Rechnung sei dann nacheinander von den Zeuginnen HK. und QA. auf Richtigkeit überprüft und anschließend freigegeben worden, weil die Zeuginnen irrtumsbedingt davon ausgegangen seien, dass die in der Rechnung angegebenen Leistungen tatsächlich durch die T. GmbH erbracht worden waren.
Von diesem Vorwurf waren die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Die Kammer hat diesbezüglich zwar die in der Anklage aufgeführte Rechnungsstellung vom 18.04.2019 (Rechnungsnummer 61900058) sowie die Bezahlung durch die E. Engineering GmbH festgestellt.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme konnte jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit, welche vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, festgestellt werden, dass die in Rede stehende Rechnung nicht auf tatsächlichen Leistungen der T. GmbH basierte.
Der Angeklagte B. hat diesen Tatvorwurf durchgehend bestritten. Er gab an, die T. GmbH habe in MQ. EX. an mehreren Objekten den Dachgeschossausbau durchgeführt. Hierbei seien auch Sub- und Nachunternehmer zum Einsatz gekommen.
Der Angeklagte K. bestritt den in Rede stehenden Tatvorwurf ebenfalls. Die T. GmbH habe, so die Einlassung des Angeklagten K., die in der Rechnung aufgeführten Leistungen tatsächlich erbracht. Insbesondere habe man die Sanitärarbeiten und die Installation der Fußbodenheizung übernommen sowie die Wärmedämmung, Estricharbeiten, die Verlegung von Oberböden, Trockenbau, Spachtel- und Malerarbeiten. Eigentlich habe die T. GmbH alles gemacht, außer Elektroarbeiten. Diese habe die E. tatsächlich selbst übernommen. Hinsichtlich der Estricharbeiten, so erläuterte der Angeklagte K. weiter, sei außerdem eine Drittfirma beauftragt worden. Er wisse nicht mehr genau, ob diese als Subunternehmer der T. GmbH oder als Subunternehmen der E. gearbeitet habe. Die Firma ZJ. habe die Oberböden, Wände und Decken gemacht. Insgesamt habe es für die Dachgeschossarbeiten in allen Bauabschnitten nur eine feste Summe von ca. 720.000 EUR gegeben, die man habe abrechnen dürfen.
Im Hinblick auf seine handschriftliche Besprechungsnotiz vom 25.01.2019 „9) Festlegung: AE. macht vom DGA-Ausbau nur noch die OL.-straße 2a -2c fertig Haus 18 und 16 mach kpl. E. (DG – H/S/E/Fliesen usw)” erklärte der Angeklagte K., die PT. habe den Dachgeschossausbau eigentlich auf keinen Fall übernehmen wollen. Dies habe ja eigentlich gar nicht zu ihrem Portfolio gehört. Das habe er in der Besprechung auch thematisiert. Letztlich sei es aber doch anders gekommen, als in der Notiz niedergelegt. Eigentlich habe die E. das alles selber machen sollen. Es sei dann aber ein Druck da gewesen und die T. GmbH habe dann auch den Ausbau der Dachgeschosse übernehmen müssen, um später auch in weiteren Bauabschnitten Aufträge zu bekommen.
Die Angeklagten P. und Q. haben den Betrugsvorwurf hinsichtlich einer nicht leistungshinterlegten Rechnung der T. GmBH für den Dachgeschossausbau in der AY.-straße 18 a – c ebenfalls in Abrede gestellt.
Die Einlassungen der Angeklagten B. und K. werden bestätigt durch die glaubhaften Angaben der Zeugen WV., IX. und UV..
Der Zeuge WV. bekundete, die T. GmbH, für die er als Bauleiter in MQ. tätig gewesen sei, habe im Hinblick auf den Ausbau von Dachgeschossen jeweils komplett den Innenausbau übernommen. Das sei bei allen Objekten in MQ. EX. so gewesen. Einzelne Gewerke seien von der PT. Servie GmbH allerdings auch an Subunternehmer vergeben worden. Nur für die Estrich- und Elektroarbeiten seien sie nicht zuständig gewesen. Zeitlich hätten sich die Dachgeschossarbeiten an den verschiedenen Objekten über ca. ein Jahr erstreckt. Auch den Ausbau in der AY.-straße 18a-c habe definitiv die T. GmbH gemacht. Das wisse er noch genau, da es hier einen Versicherungsschaden aufgrund einer nicht richtig angeschlossenen Dusche gegeben habe. Für die Kammer bestand kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen WV. zu zweifeln.
Der Zeuge IX. arbeitete auf den Baustellen in MQ. EX. als Subunternehmer der T. GmbH. Er gab ebenfalls an, die T. GmbH habe tatsächlich Leistungen in erheblichem Umfang bei der Aufstockung der Dachgeschosse erbracht, einschließlich der Aufstockung in der AY.-straße 18a – c. Hinsichtlich einzelner Gewerke bestätigte der Zeuge IX. ferner die Angaben des Zeugen WV. und die Einlassung des Angeklagten K.. Die E. selbst führte bei den Aufstockungsarbeiten demnach nur die Elektroarbeiten selbst aus. Die Estricharbeiten seien von einer Drittfirma ausgeführt worden und die T. GmbH habe die übrigen Gewerke übernommen, wobei sie etwa die Fa. ZJ. als Unterbeauftrage eingesetzt habe. Für die Kammer bestand kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen IX. zu zweifeln.
Die Aussage des Zeugen UV., der seinerzeit für die E. an der Überwachung, Leitung und Koordinierung der Baustellen in MQ. EX. beteiligt war, stützt die Angaben der Zeugen WV. und IX. sowie die Einlassungen der Angeklagten ebenfalls. Der Zeuge UV. gab an, es habe zwar ursprünglich den Plan gegeben, dass die E. die Aufstockungsarbeiten mit eigenen Monteuren durchführe. Seine Abteilung habe allerdings selbst noch nie zuvor ein solches Projekt mit entsprechend vielen Gewerken in Eigenleistung umgesetzt. Es habe sich dann auch ziemlich schnell herausgestellt, dass sie dies allein mit eigenen Leuten nicht schaffen würden. Sie seien in der AY.-straße 14, dem kleinsten Objekt der E. in MQ. EX., angefangen und hätten gemerkt, dass es mit den eigenen Leuten allein nicht funktioniere. Daraufhin sei dann die T. GmbH als Nachunternehmer hinzugekommen. Die Aufstockungsarbeiten seien dann überwiegend durch diese durchgeführt worden. Der Zeuge UV. bekundete ferner, es sei hinsichtlich der Aufstockungsarbeiten ursprünglich ein zu geringer Quadratmeterpreis kalkuliert worden. Am Ende, so der Zeuge weiter, sei man mit den Kosten fast beim Doppelten des ursprünglich kalkulierten Preises gelandet. Für die Kammer bestand kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen UV. zu zweifeln.
Sowohl der Zeuge WV., als auch die Zeugen IX. und UV. berichteten mithin übereinstimmend, dass die T. GmbH in erheblichem Umfang Leistungen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Dachgeschosse der E.-Immobilien in MQ. EX. erbrachte. Der Zeuge UV. berichtete zudem glaubhaft, dass sich die ursprünglich angesetzten Kosten als zu gering erwiesen. Vor diesem Hintergrund vermochte sich die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass die Rechnung der T. GmbH vom 18.04.2019 in Höhe von 200.000 EUR überhöht war und nicht auf tatsächlich erbrachten Leistungen basierte.
Tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Rechnung der T. GmbH vom 18.04.2019 nicht leistungshinterlegt war, ergaben sich für die Kammer auch nicht aus der Aussage des Zeugen AC.. Dieser berichtete lediglich darüber, wie er im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die seitens der T. GmbH fakturierten Leistungen für den Dachgeschossausbau in MQ. EX. unter Berücksichtigung entsprechender Rechnungen, Leistungsbeschreibungen, E-Mail-Korrespondenz und Erkenntnissen aus polizeilichen Vernehmungen für das Landeskriminalamt ausgewertet habe. Soweit der Zeuge in diesem Zusammenhang Auffälligkeiten und Verdachtsmomente schilderte, basierten diese im Kern allerdings allesamt auf den durch die E. ursprünglich kalkulierten Kosten. Tatsächlich stellten sich – nach der glaubhaften Aussage des Zeugen UV. – die für den Dachgeschossausbau zunächst angesetzten Kosten allerdings als viel zu gering heraus. Letztlich zeigte die Vernehmung des Zeugen AC. keinerlei Umstände auf, welche den Verdacht einer nicht leistungshinterlegten Rechnungsstellung hinsichtlich des Dachgeschossausbaus in der AY.-straße 18a – c zu erhärten vermochten.
Nichts anderes ergibt sich für die Kammer aus dem auf den 01.01.2020 datierenden Eintrag des Angeklagten B. in seinen Buchkalender. Soweit dort “Sonderkosten 200.000 Netto“ aufgeführt sind, lässt dies nicht zwingend den Rückschluss zu, dass in der hier in Rede stehenden Rechnung vom 18.04.2019 ein nicht leistungshinterlegter Betrag in Höhe von 200.000 EUR abgerechnet wurde. Hierzu hat der Angeklagte B. mit Verweis auf seinen separaten Notizbucheintrag „E. HH 70786 (…) Hier sind 200.000 € Sonderabrechnungen für MB + HF enthalten.“ erklärt, es handle sich bei der Notiz im Kalender für 2020 um einen Übertrag. Die dort aufgeführten rund 200.000 EUR seien nur einmal zu Unrecht abgerechnet worden, nämlich durch die Rechnungen über Planungsleistungen. Allein der Umstand, dass im Kalender 2020 auch das Datum 18.04.2019 vermerkt ist, stellt allenfalls ein Indiz dar, lässt jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass die hier in Rede stehende Rechnung tatsächlich nicht leistungshinterlegt ist. Die Kammer vermochte sich nach durchgeführter Beweisaufnahme und Würdigung sämtlicher Beweismittel und Indizien insoweit nicht von der Schuld der Angeklagten überzeugen. Die Angeklagten waren daher insoweit nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen.
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1 StPO.
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Referenz: Landgericht Bochum, Urteil vom 09.01.2026 – 6 KLs 2/25
Dokumentiert via:
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