Ein schmaler Grasweg als einzige Zufahrt zum Millionenprojekt Windrad. Die Stadt verweigert ihre Zustimmung und führt neben dem Schutz der Kiebitze auch formelle Fehler in der Flächenplanung als unüberwindbare Hindernisse an. Es bleibt offen, ob die Genehmigungsbehörde dieses lokale Veto bei privilegierten Bauvorhaben im Außenbereich rechtlich einfach ersetzen darf.
Gemäß Paragraf 36 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) ist bei Vorhaben nach den Paragrafen 31 sowie 33 bis 35 das Einvernehmen der jeweiligen Gemeinde zwingend erforderlich. Das bedeutet konkret: Das Einvernehmen ist die formelle Zustimmung der Kommune zu einem Bauprojekt, ohne die eine übergeordnete Behörde im Regelfall nicht genehmigen darf. Lehnt die Kommune dieses jedoch ab, darf die zuständige Genehmigungsbehörde nach Paragraf 36 Absatz 2 Satz 3 BauGB ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen ersetzen. Eine solche Versagung muss stets juristisch fundiert begründet sein und darf sich nicht auf rein politische Motive stützen.
Wie diese rechtlichen Rahmenbedingungen in der Praxis zur Anwendung kommen, zeigt ein aktueller Fall aus Nordrhein-Westfalen.
Eine Stadtverwaltung klagte gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die Klage jedoch am 29. September 2025 vollständig ab und entschied, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid bestehen bleibt (Az. 22 D 227/2). Zuvor hatte ein antragstellendes Energieunternehmen eine Genehmigung für den Bau der Anlage beantragt. Das geplante Projekt, welches nach einer späteren Änderungsgenehmigung vom 5. Juni 2025 eine Gesamthöhe von knapp 220 Metern und eine Leistung von sieben Megawatt aufweisen sollte, stieß bei der Kommune auf Widerstand. Die Stadtverwaltung verweigerte am 15. November 2023 ihr Einvernehmen und stützte sich dabei auf ihren eigenen Flächennutzungsplan, auf den Entwurf des Landesentwicklungsplans sowie auf einen Lenkungserlass vom 21. September 2023.
Die zuständige Genehmigungsbehörde ersetzte diese Verweigerung und erteilte am 30. September 2024 die beantragte Genehmigung. Im späteren Gerichtsverfahren urteilte der Senat, dass die Ersetzung rechtmäßig war. Der von der Kommune angeführte Flächennutzungsplan entfaltete mangels einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung keine juristische Ausschlusswirkung. Auch die landesrechtlichen Steuerungsziele und Leitlinien hinderten den Erlass des Bescheides nicht, da die Versagung der kommunalen Zustimmung ausschließlich auf geltendem Recht basieren darf.
Für privilegierte Bauvorhaben in einem Außenbereich ist eine gesicherte Erschließung nach Paragraf 35 Absatz 1 BauGB eine zwingende Voraussetzung. Der Außenbereich umfasst rechtlich alle Flächen außerhalb bebauter Ortsteile und ist für Neubauten grundsätzlich tabu. „Privilegierte Bauvorhaben“ wie Windkraft- oder landwirtschaftliche Anlagen bilden hierbei jedoch eine gesetzliche Ausnahme, da sie wegen ihres Zwecks zwingend dort errichtet werden müssen. Dabei findet ein sogenannter außenbereichsgemäßer Standard Anwendung, sodass für Windenergieanlagen regelmäßig ein einfacher feldwegartiger oder geschotterter Weg ausreicht. Die wegemäßige Anbindung gilt rechtlich als gesichert, wenn mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie bis zu der tatsächlichen Herstellung des Bauwerks funktionsfähig wird.
Dass diese gesetzlichen Vorgaben häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen, belegt der Streit um die Zufahrt zu der geplanten Anlage.
Die Kommune rügte im gerichtlichen Verfahren, das Vorhabengrundstück sei nicht ausreichend erschlossen. Die Zufahrt erfolge lediglich über einen unbefestigten Grasweg im Eigentum der Stadtverwaltung, der angeblich nur mit speziellen geländegängigen Fahrzeugen befahrbar sei. Um diese konkrete Behauptung zu überprüfen, besichtigte der zuständige Senat die fragliche Örtlichkeit bei einem Ortstermin am 2. Juli 2025.
Das Gericht stellte anhand der Besichtigung und der Aktenlage fest, dass der vorhandene Weg bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung ohne weitere Ertüchtigung gefahrlos durch nicht geländegängige Fahrzeuge befahrbar war. Da bei einer Anlage dieser Art typischerweise nur geringer anlagenbezogener Verkehr anfällt – laut einem unwidersprochenen Vortrag des Betreibers etwa zwei bis drei Wartungsfahrten pro Jahr –, reichte der festgestellte Standard völlig aus. Der Senat verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (unter anderem das Urteil vom 3. August 1985, Az. 4 C 48.81), wonach für derartige privilegierte Vorhaben im Außenbereich keine überzogenen Erschließungsanforderungen verlangt werden dürfen.
Legt der Bauherr ein konkretes und zumutbares Erschließungsangebot vor, reicht dieses zur Sicherung der wegemäßigen Anbindung bereits aus. In einem solchen Fall trifft die betroffene Gemeinde eine Mitwirkungspflicht nach den Prinzipien von Treu und Glauben, um die Zumutbarkeit und noch offene Vertragspunkte aktiv zu klären. Dieser rechtliche Grundsatz bedeutet in der Praxis: Beide Seiten müssen sich fair, vertrauensvoll und kooperativ verhalten, sodass sich die Gemeinde bei einem machbaren Angebot nicht ohne triftigen Grund querstellen darf. Überzogene Forderungen der Gemeindeverwaltung an den Wegebau oder die spätere Unterhaltung sind für Vorhaben im Außenbereich unzulässig.
Welche Ausmaße solche Vertragsverhandlungen annehmen können, verdeutlicht der zeitliche Ablauf zwischen dem Energieunternehmen und der Stadtverwaltung.
Das betroffene Energieunternehmen unterbreitete der Kommune am 19. April 2024 ein detailliertes Erschließungsangebot. Darin sicherte die Firma die Herstellung und die Kostenübernahme der Erschließung zu, regelte die Beseitigung möglicher Schäden, bot den Wegfall einer Wiederherstellungsverpflichtung in den Ursprungszustand an und sah eine einmalige Nutzungsentschädigung von einem Euro pro laufendem Meter vor. Bei der gesamten Wegstrecke entsprach dies rund 230 Euro. Die Kommune reagierte monatelang überhaupt nicht und legte erst am 4. Juli 2024 einen eigenen, neunseitigen Vertragsentwurf vor. Darin forderte sie unvermittelt eine Asphaltierung nach der Richtlinie RStO 12, eine regelmäßige maschinelle Reinigung, ein umfassendes Verkehrskonzept sowie eine monatliche Nutzungsentschädigung von 50 Euro.
Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Paragraf 34 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) muss sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten ausgeschlossen sind. Das Kürzel FFH steht für Fauna-Flora-Habitat; bei dieser Prüfung wird streng kontrolliert, ob das Bauprojekt seltene Tier- und Pflanzenarten oder deren Lebensräume in diesen besonders geschützten europäischen Naturgebieten gefährdet. Die rechtliche Prüfung verlangt dabei kein absolutes Nullrisiko, sondern lediglich den Ausschluss vernünftiger Zweifel unter einer genauen Berücksichtigung der geplanten Schutzmaßnahmen. Gleichzeitig müssen die strengen artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gemäß Paragraf 44 BNatSchG gewahrt bleiben.
Dass neben der baulichen Infrastruktur auch ökologische Bedenken oft im Zentrum eines solchen Verfahrens stehen, zeigte der letzte große Konfliktpunkt in dieser Verhandlung.
Die Kommune argumentierte, dass in einem von dem Energieunternehmen vorgelegten Fachbeitrag des Büros W. vom 29. August 2023 die artenschutzrechtlichen Maßstäbe fälschlicherweise mit denen des Habitatschutzes verwechselt worden seien. Sie behauptete ein erhebliches Risiko für den Rotmilan, die Wiesenweihe sowie den Kiebitz und forderte eine Aktualisierung der Verträglichkeitsprüfung. Unter anderem führte sie an, dass ein bekannter Brutplatz des Kiebitzes in lediglich 100 Metern Entfernung zu dem Vorhaben liege und das Meideverhalten des Vogels unzureichend gewürdigt worden sei.
Die Richter folgten dieser Argumentation nicht und bestätigten die korrekte Arbeitsweise der unteren Naturschutzbehörde. Die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde schloss erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes „C.“ nachvollziehbar aus. Das Gericht stützte sich dabei auf den Artenschutzleitfaden 2024 sowie auf Rechtsprechungen des Europäischen Gerichtshofs (unter anderem EuGH, C-142/16) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Februar 2025, Az. 9 A 9.23). Der Senat stellte klar, dass die tatsächlich dokumentierte Kiebitz-Brutstelle aus dem Jahr 2023 nicht 100 Meter, sondern rund 170 Meter von der Anlage entfernt lag. Zudem wurde der Habitatverlust für den Kiebitz durch eine festgeschriebene Nebenbestimmung, die die Anlage von Extensivgrünland auf einer Fläche von mindestens 2,6 Hektar anordnete, wirksam ausgeglichen. Eine Nebenbestimmung ist dabei rechtlich eine zwingende Auflage im Genehmigungsbescheid: Das bedeutet konkret, das Unternehmen darf die Anlage nur bauen und betreiben, wenn es im Gegenzug diese geforderten Naturschutzmaßnahmen auch verlässlich umsetzt.
Für die kollisionsgefährdeten Arten wie den Rotmilan und die Wiesenweihe konnte das Gericht kein erhöhtes Tötungsrisiko erkennen, weshalb auch in diesem Punkt die artenschutzrechtlichen Verbote nicht verletzt waren. Das Oberverwaltungsgericht erachtete die FFH-Verträglichkeitsprüfung als lückenlos und schloss mit folgendem Richterspruch:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen stärkt die Position von Bauherren und Projektierern bei privilegierten Außenbereichsvorhaben massiv. Da sich der Senat auf bundesweite Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) sowie die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stützt, ist die Entscheidung über die Landesgrenzen hinweg auf vergleichbare Projekte – wie Windenergieanlagen oder landwirtschaftliche Bauten – übertragbar.
Wenn eine Kommune Ihr Bauvorhaben aktuell mit überzogenen Forderungen an Zufahrtswege, formunwirksamen Plänen oder pauschalen Naturschutzbedenken blockiert, müssen Sie jetzt handeln: Reichen Sie ein konkretes, schriftliches Angebot zur Übernahme der Erschließungskosten für den technisch minimal nötigen Standard (z.B. Gras- oder Schotterweg) ein. Entkräften Sie gleichzeitig behauptete Artenschutz-Konflikte durch eigene Nachmessungen und das Einplanen von Ausgleichsflächen. Beantragen Sie anschließend bei der zuständigen Genehmigungsbehörde konsequent die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, da der Kommune nun die rechtlichen Versagungsgründe fehlen.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Erschließung i. S. v. § 35 Abs. 1 BauGB – Mindestmaß an Zugänglichkeit der Grundstücke für Kraftfahrzeuge
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen durch den Beklagten unter Ersetzung des von ihr verweigerten gemeindlichen Einvernehmens erteilte
immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage ursprünglich des Typs Enercon E-138 EP3 E3 mit einer Gesamthöhe von knapp 200 m, nunmehr des Typs Enercon E-175 EP5 E2 mit einer Gesamthöhe von knapp 220 m an der südwestlichen Stadtgrenze zur Gemeinde Ense in der Nähe der Anschlussstelle Wickede/Ruhr der A445 (minimaler Abstand gut 160 m). Das Vorhabengrundstück liegt etwa 60 m von der B63 (X.-straße) entfernt und ist derzeit über einen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen eingefahrenen unbefestigten Feldweg zu erreichen, der im Eigentum der Klägerin steht. Dieser zweigt wiederum von einem asphaltierten, im Anschluss parallel zur B63 verlaufenden Weg ab, der nach ca. 10 m in die B63 mündet. Das Vorhabengrundstück liegt selbst nicht im Vogelschutzgebiet „C.“, dessen südlicher Randbereich sich indes südlich, westlich und östlich unmittelbar anschließt.
Am 4. September 2023 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-138 EP3 E3 mit einer Nabenhöhe von 130,64 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Nennleistung von 4.260 kW auf dem Grundstück Gemarkung P., Flur 55, Flurstücke 50, 51, 54 und 87.
Mit Schreiben vom 15. November 2023 versagte die Klägerin ihr gemeindliches Einvernehmen unter Bezugnahme auf die diesem entgegenstehenden Darstellungen ihres „rechtskräftigen“ Flächennutzungsplans.
Nach erneuter Beteiligung bestätigte sie am 18. Januar 2024 die Versagung. Dem Vorhaben stehe neben ihrem Flächennutzungsplan das landesrechtliche Steuerungsziel 10.2-13 des Entwurfs zur Änderung des LEP über den Zubau in der Übergangszeit entgegen.
Unter dem 21. Februar 2024 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens an. Mit Schreiben vom 27. März 2024 hielt die Klägerin an der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens fest und stützte dies neben den entgegenstehenden Belangen des eigenen Flächennutzungsplans und des Landesentwicklungsplans („Ziel 10.2-13“) nunmehr ergänzend auf Verfahrensvorgaben des sog. Lenkungserlasses vom 21. September 2023 sowie auf einen „fahrlässigen Aufklärungsmangel betreffend den Schutz von Leib und Leben“ wegen einer unterlassenen Beteiligung der R. GmbH trotz der Nähe zur A445 und zur B63 und infolge des Fehlens eines Eiswurfgutachtens. Ferner sei der Vogelschutz unzureichend berücksichtigt. Eine Verletzung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG könne nicht ausgeschlossen werden, weil Fragen und Forderungen von Vermeidungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen zu den Arten Kiebitz, Wiesenweihe und Rotmilan noch offen und zu klären seien. Die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung zum Vogelschutzgebiet sei hinsichtlich des Kiebitz-Brutplatzes zwingend zu aktualisieren. Der Lageplan sei fehlerhaft. Der Wirtschaftsweg werde zu Unrecht als „öffentliche Verkehrsfläche“ bezeichnet. Mangels Widmung handele es sich nicht um eine öffentliche Straße sondern um „faktisch öffentlichen Verkehrsraum, der nach den Regeln des Zivilrechts reguliert wird“. Schließlich verstoße das Bauvorhaben gegen § 6 BauO NRW. Erforderliche Baulasten fehlten bisher.
In ihrer bauordnungsrechtlichen Stellungnahme vom selben Tag wies die Klägerin u. a. darauf hin, dass vor Erteilung der Genehmigung vertragliche Regelungen in Form eines Gestattungsvertrags erforderlich seien.
Eine Vielzahl notwendiger Aspekte sei noch zu klären wie etwa eine Verbreiterung des Wirtschaftswegs, eine Darstellung des Baustellenverkehrs, eine Übernahme der Unterhaltungspflicht für die in Anspruch zu nehmenden städtischen Verkehrsflächen und Bauwerke während der beabsichtigten Laufzeit der Windenergieanlage und verkehrsrechtliche Anordnungen zur Aufhebung des bestehenden LKW-Durchfahrtsverbots.
Mit E-Mail vom 19. April 2024 unterbreitete die Beigeladene der Klägerin ein Erschließungsangebot. Einleitend wies sie dabei darauf hin, dass über den vorhandenen Feldweg („Grasweg“) eine Erschließung des Vorhabens grundsätzlich bereits vorhanden sei. Dieser erlaube die Erreichbarkeit mit den üblichen Servicefahrzeugen.
Die angebotene Ertüchtigung verstehe sich daher als Maßnahme zur weiteren Sicherung dieser Erschließung.
Das Erschließungsangebot, das im Übrigen auch Fragen des Anlagenbaus umfasst, enthält u. a. folgende Regelungen:
1. Die notwendige Erschließung wird gem. Anlage 1 vom Berechtigten erstellt. Die Kosten trägt der Berechtigte. Es bestehen seitens der Stadt keine Verpflichtungen zur weiteren Sicherung der Erschließung des Windenergiestandortes bzw. bezüglich sonst üblicher Maßnahmen wie
Beleuchtung, Beschilderung, Winterdienst oder sonstigen Befestigungen.
…..
4. Evtl. nachweislich aus der Baumaßnahme und dem Betrieb der Windenergieanlage resultierende Schäden sind vom Berechtigten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sechs Monate nach Fertigstellung der Windenergieanlage durch eine fachkundige Firma auf Kosten des Berechtigten beseitigen zu lassen.
5. Vor dem Hintergrund, dass durch die Einrichtung der schottergebundenen Deckschicht eine Aufwertung und ein Nutzen von der Maßnahme des Berechtigten ausgeht, entfällt die Wiederherstellungsverpflichtung in den Ursprungszustand seitens des Berechtigten.
6. Die Berechtigte zahlt der Stadt als Entschädigung für die Nutzung des Weges (Gem. P., Flur 55, Flurstück 56) einmalig 1,00 Euro pro laufenden Meter auf gemeindlichen Wegen verlaufender Zuwegung. Insgesamt werden rd. 230 Meter in Anspruch genommen (siehe Anlage 1). Somit ergibt sich eine einmalige Nutzungsentschädigung in Höhe von 230 Euro. Die Vergütung ist einen Monat nach Baubeginn fällig. Der Baubeginn wird durch die Baubeginnanzeige festgelegt.
Eine Reaktion der Klägerin erfolgte zunächst nicht. Mit E-Mail vom 16. Mai 2024 erinnerte die Beigeladene an ihr Angebot und bat erneut um Rückmeldung. Mit E-Mail vom selben Tag entschuldigte sich die Klägerin für die bisher unterbliebene Reaktion und bat um Übersendung des Angebots in einer bearbeitungsfähigen word-Version. Auf erste Sicht gebe es noch Veränderungswünsche. Es fehlten „zahlreiche übliche Klauseln, die die Interessen der Kommune absicherten.“
Unter dem 14. Mai 2024 überprüfte der Fachbereich Bauen und Immissionsschutz des Beklagten das Erschließungsangebot der Beigeladenen im Detail mit dem Ergebnis, dass es nach den anzulegenden rechtlichen Maßstäben als auskömmlich anzusehen sei. Da die Stadt Werl sich zu dem ihr unterbreiteten Vorschlag nicht eingelassen habe, werde deren Zustimmung angenommen. Unter dem 21. Mai 2024 bat der Beklagte die Klägerin seinerseits, sich zum Erschließungsangebot der Beigeladenen einzulassen.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 teilte der Beklagte der Klägerin dann das Ergebnis seiner Prüfung mit und wies darauf hin, dass auch nach der Erinnerung der Beigeladenen vom 16. Mai 2024 keine Rückmeldung zum Erschließungsangebot erfolgt sei. Sofern nicht bis zum 10. Juli 2024 eine begründete, gegenteilige Rückmeldung erfolge, gehe man von einer Zustimmung auch der Stadt aus.
Mit E-Mail vom 4. Juli 2024 übersandte die Klägerin an den Beklagten und die Beigeladene eine von ihr erarbeitete „Vereinbarung über Wegeausbau und Wegebenutzung“ im Umfang von neun Seiten. Sie habe den Vertrag vollständig neu gefasst und ihren Bedürfnissen angepasst. In der Präambel finden sich u. a. folgende Formulierungen:
2. Der Betreiber möchte zum Zweck der Errichtung der Anlage die nicht gewidmete und nicht dem unbeschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehende Parzelle Gemarkung P., Flur 55, Flurstück 56 nutzen. Anwendbar sind insoweit die Regelungen des Zivilrechts und die Parteien sind sich darüber einig, dass ohne Abschluss dieses Vertrags kein Anspruch des Betreibers auf die Benutzung des städtischen Grundstücks besteht.
3. Der Betreiber hat der Stadt mit Schreiben vom 16.05.2024 ein Erschließungsangebot unterbreitet. Dieses stellt aus Sicht der Stadt keine
zumutbare Grundlage für die Benutzung des Grundstücks dar. Die angebotenen Kostenübernahmen, Herstellungshandlungen und Sicherheiten bleiben weit hinter dem zurück, was marktüblich ist und in anderen Fällen von der Stadt mit anderen Betreibern vereinbart wurde.
Der Entwurf enthält sodann in § 4, der für sich genommen bereits mehr als 2,5 DIN A4-Seiten umfasst, umfangreiche Vorgaben zur Bauausführung, die u. a. die Verpflichtung zur asphaltierten Ausführung (Asphaltschicht mind. 14 cm, zzgl. einer Frostschutzschicht von 36 cm – Maßstab sind die Anforderungen an einen Wohnweg nach der RStO 12) der dauerhaft durch Servicefahrzeuge genutzten Wegeanteile, deren regelmäßige maschinelle Reinigung, ein durch einen Fachplaner zu erstellendes Verkehrskonzept sowie eine Verpflichtung zur Instandhaltung für die Anforderungen des Serviceverkehrs einschließt. Zudem stellt der Betreiber nach § 3 Abs. 6 die Stadt von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus dessen Inanspruchnahme des Wegerechts ergeben und trifft angemessene Sicherungsmaßnahmen zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer. Gemäß § 8 Abs. 3 ist der Betreiber zudem zur Zahlung einer einmaligen Aufwandspauschale von 750 Euro sowie einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 50 Euro für die Dauer des Wegerechts verpflichtet. Eine Rückbauverpflichtung hinsichtlich der Erschließungsanlage enthält der Vertragsentwurf nicht.
Unter dem 30. September 2024 und unter Ersetzung des von der Klägerin versagten Einvernehmens erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung, der zahlreiche Nebenbestimmungen u. a. im Hinblick auf den Natur- und Artenschutz (3.10.1 bis 3.10.14) beigefügt sind; hiervon adressiert die Nebenbestimmung 3.10.9 den Schutz des Rotmilans (ernte- und mahdbedingte Abschaltung nach Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG), die Nebenbestimmung 3.10.12 den Schutz der Wiesenweihe und die Nebenstimmung 3.10.11 den Ausgleich für einen Habitatverlust des Kiebitzes.
Die Nebenbestimmung 3.10.12 hat folgenden Wortlaut:
Zum Schutz der Wiesenweihe ist der Nahbereich (400m) um die Anlage jedes Jahr zu Beginn der Brutzeit (01.05. bis 31.07.) auf Bruten von Wiesenweihen durch einen Fachgutachter zu kontrollieren.
– Die Kontrolle hat zwischen dem 01.05. und dem 31.05. wöchentlich stattzufinden.
– Sollte eine Brut festgestellt werden, ist die Anlage bis zum Ende der Brutzeit stillzulegen.
– Im Rahmen eines Monitorings ist der UNB ein jährlicher Bericht über das Ergebnis der Kontrolle und die eventuell daraus folgenden Abschaltzeiten vom Antragsteller vorzulegen.
Die Nebenbestimmung 3.10.11 hat folgenden Wortlaut:
Um den Habitatverlust für den Kiebitz auszugleichen und als Schadensbegrenzungsmaßnahme ist auf den Flächen Gemarkung P., Flur 18, Flurstück 67 sowie Gemarkung U., Flur 5 Flurstück 22 Extensivgrünland im Umfang von mindestens 2,6 ha anzulegen.
– ……
3.10.11.1 Die Herrichtung der CEF-Maßnahme hat vor Baubeginn zu erfolgen. Die Funktionserfüllung muss zum Zeitpunkt des Baubeginns gegeben sein.
3.10.11.2 Die Flächen inkl. Maßnahmen sind rechtlich zu sichern und auf die Dauer des Eingriffs aufrechtzuerhalten.
3.10.11.3 Im Rahmen eines Monitorings ist der UNB ein jährlicher Bericht über Lage und Zustand der Flächen vom Antragsteller vorzulegen.
In der Bescheidbegründung führt der Beklagte u. a. aus, das gemeindliche Einvernehmen sei zu ersetzen gewesen, weil die Klägerin es rechtswidrig versagt habe. Die von ihr benannten Aspekte griffen nicht durch.
Ihr Flächennutzungsplan entfalte mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung offensichtlich keine Ausschlusswirkung und sei damit unbeachtlich. Ziele der Raumordnung stünden dem Vorhaben ebenso wenig entgegen wie der sog. Lenkungserlass vom 21. September 2023. Die Erschließung sei gesichert, nachdem die Vorhabenträgerin der Stadt ein ausreichendes und auskömmliches Erschließungsangebot unterbreitet habe.
(Nur) unter Berücksichtigung der einschlägigen Nebenbestimmungen sei schließlich eine Verletzung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote zu Lasten des Rotmilans, der Wiesenweihe, des Kiebitzes und von Fledermäusen auszuschließen. Für den Schutz des Kiebitzes habe man eine Schutzmaßnahme als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ergriffen, obwohl es keine festgestellten Bruten im relevanten Radius um den Vorhabenstandort gegeben habe. Lediglich aus dem Jahr 2023 sei eine Brut in einer Entfernung von etwa 170 m bekannt.
Auf Antrag der Beigeladenen vom 11. Dezember 2024 erteilte der Beklagte – unter erneuter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens – ihr am 5. Juni 2025 eine Änderungsgenehmigung zur wesentlichen Änderung des Anlagentyps von Enercon E-138 EP3 E3 mit einer Nabenhöhe von 130,64 m und einer Nennleistung von 4.260 kW (Gesamthöhe knapp 200 m) auf Enercon E-175 EP5 E2 mit einer Nabenhöhe von 130,44 m und einer Nennleistung von 7 MW (Gesamthöhe knapp 220 m). Die Nebenbestimmungen zum Natur- und Artenschutz blieben dabei unverändert. Hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nimmt der Bescheid im Wesentlichen Bezug auf die Begründung des Ausgangsbescheids.
Mit ihrer bereits am 30. Oktober 2024 gegen die Ausgangsgenehmigung erhobenen und am 20. Juni 2025 auf die Änderungsgenehmigung erstreckten Klage macht die Klägerin geltend, ihr Einvernehmen habe von dem Beklagten nicht ersetzt werden dürfen. Die erforderliche Erschließung sei nicht gesichert und es bestünden habitatschutzrechtliche Bedenken. Der Beklagte sei bereits zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie sich zum Erschließungsangebot der Beigeladenen nicht geäußert habe. Sie habe vielmehr fristgerecht ein Gegenangebot unterbreitet. Das Angebot der Beigeladenen sei ihr nicht zumutbar (gewesen), sodass aktuell und im Zeitpunkt der Ersetzung des Einvernehmens keine wegemäßige Erschließung des Vorhabens gesichert (gewesen) sei. Die Beigeladene habe sich weder zur Übernahme der Unterhaltungskosten noch zum Rückbau auf eigene Kosten verpflichtet. Die Zusicherung, dass ihr, der Klägerin, keine darüber hinaus gehenden Verpflichtungen zur weiteren Sicherung der Erschließung entstünden, beschränke sich offensichtlich lediglich auf die im Vertragsentwurf genannten sonstigen Maßnahmen zur Herstellung des Weges. Dabei verursache die Unterhaltung des Weges relevante Kosten, für die Wirtschaftswege im Stadtgebiet fielen hierfür etwa 250.000 – 300.000 Euro jährlich an. Die Regelung unter Nr. 4. benachteilige sie wegen der Beweislastverteilung unzumutbar. An den einzuhaltenden Maßstäben änderten weder § 2 EEG noch §§ 11a, 11b EEG etwas.
Erschwerend wirke sich hier aus, dass aktuell kein Weg im engeren Sinne, sondern lediglich Fahrrillen bzw. ein Grasweg vorhanden seien, der überhaupt keine Bewirtschaftung oder sonstige Befassung durch sie erfordere und nur mit geländegängigen Fahrzeugen befahrbar sei. Das Vorhaben der Beigeladenen würde dies erstmalig notwendig machen. Es komme auch nicht darauf an, ob das von ihr vorgelegte Angebot den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Entscheidend sei lediglich, dass sie etwa 2 Wochen nach der erneuten Übersendung des Erschließungsangebots durch die Beigeladene einen eigenen Vertragsentwurf erarbeitet, intern abgestimmt und der Beigeladenen zur Verfügung gestellt habe. Ihr dann vorzuhalten, dieses Angebot stelle keine konstruktive Mitwirkungshandlung dar, gehe fehl. Dem Vorhaben stünden zudem habitatschutzrechtliche Bedenken entgegen. Der von der Beigeladenen vorgelegten FFH-Verträglichkeitsprüfung liege ein unzutreffender Maßstab zugrunde, weil sie eine relevante Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes „C.“ gleichsetze mit einem Verstoß gegen die Verbote des besonderen Artenschutzes.
Habitatschutzrechtlich reiche bereits die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes aus, die nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt werden könne. Diesen Maßstab habe die von der Beigeladenen vorgelegte Verträglichkeitsprüfung nicht angelegt. Sie gehe vielmehr zu Unrecht davon aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung im Hinblick auf die für die Erhaltungsziele relevanten Arten erst dann gegeben sei, wenn die Auswirkungen der Planung artenschutzrechtliche Zugriffsverbote verletzten. An der Verfehlung des zutreffenden Maßstabes ändere eine oberbehördliche Kommunikation im Sinne von Handlungsempfehlungen oder Verwaltungsvorschriften ebenso wenig etwas wie die Tatsache, dass das Vorgehen dem Artenschutzleitfaden des Landesamtes für Natur-, Umwelt- und Klimaschutz (LANUK) entspreche. Insbesondere sei das Meideverhalten des Kiebitzes nicht hinreichend berücksichtigt worden, obwohl nur etwa 100 m nordwestlich des Anlagenstandortes eine Brut festgestellt worden sei. Vorbelastungen könnten das erforderliche Schutzniveau nicht reduzieren.
Die Klägerin beantragt, den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 30. September 2024 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 5. Juni 2025 aufzuheben, hilfsweise, diesen für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin habe er von einer ausreichenden Erschließung des Vorhabens ausgehen dürfen. Als Genehmigungsbehörde habe er nicht zu prüfen, ob bereits vertragliche Übereinstimmung bestehe, sondern lediglich die Prognose anzustellen, ob eine Erschließung zum Zeitpunkt der Projektrealisierung umsetzbar erscheine. In diesem Zusammenhang sei hier zu berücksichtigen gewesen, dass die Anforderungen bei privilegierten Vorhaben im Außenbereich nur reduziert seien. Die Erschließung solcher Vorhaben in landwirtschaftlichen Flächen erfolge üblicherweise über Wirtschaftswege, auch über Feld- oder angrenzende Waldwege. Ein solcher Feldweg sei hier bereits vorhanden und es gehe lediglich um eine Länge von ca. 60 m.
Angesichts dessen sei er unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis gelangt, dass ein zumutbares Angebot zur dauerhaften ausreichenden Erschließung unterbreitet worden sei.
Auch die FFH-Verträglichkeitsprüfung sei ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere sei ihr kein fehlerhafter Maßstab zugrunde gelegt worden. Die Klägerin übersehe, dass das Vorhaben nicht innerhalb des Vogelschutzgebietes, sondern außerhalb realisiert werden solle. Wo und wodurch die Schutzziele des Gebietes durch den außerhalb geplanten Standort beeinträchtigt werden könnten, lasse sich ihrem Vortrag nicht, jedenfalls nicht in substanziierter Form, entnehmen. Die Betrachtung der Arten sei im Bescheid ausführlich und umfassend durch die untere Naturschutzbehörde und die Genehmigungsbehörde aufgearbeitet worden. Mindestabstände nach Leitfaden und Rechtsprechung z. B. für den Mornellregenpfeifer seien eingehalten, Schutzmaßnahmen für Kiebitze und Wiesenweihe in den Nebenbestimmungen festgelegt. Die Klägerin vermeide zudem eine Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. Die geplante Anlage befinde sich in unmittelbarer Nähe zur A445 und zur A44. Die intensive landwirtschaftliche Nutzung der dortigen Flächen präge den Standort und das umgebende Schutzgebiet erheblich.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen.
Die Erschließung des Vorhabengrundstücks sei gesichert. Aktuell sei es über den vorhandenen Grasweg ohne weiteres erreichbar. Weitergehender Erschließungsmaßnahmen bedürfe es mithin eigentlich nicht. Um Zufahrtsmöglichkeiten für Pkw und kleinere Transportfahrzeuge auch für den Fall länger andauernder, widriger Witterungsverhältnisse sicherzustellen, habe sie lediglich überobligatorisch der Klägerin den Abschluss eines Vertrages angeboten und die aus ihrer Sicht maßgeblichen Vertragsinhalte aufgeführt. Hierauf habe diese zunächst überhaupt nicht reagiert und erst etwa zweieinhalb Monate später ihrerseits einen Vertragsentwurf übermittelt. Dabei handele es sich jedoch offensichtlich nicht um ein angemessenes Vertragsangebot und ebenso wenig um eine konstruktive Mitwirkungshandlung der Klägerin. Die verlangte Asphaltierung statt der angebotenen Schotterung sei ebenso offensichtlich völlig überzogen wie die geforderte regelmäßige maschinelle Reinigung und die Nutzungsentschädigung. Hier könne von einem angemessenen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht einmal im Ansatz mehr gesprochen werden, zumal die Klägerin durch die Nutzung ihres Wegeflurstücks, an dem sie nach eigenem Bekunden keinerlei Interesse habe, überhaupt keine Nutzungseinschränkung erfahre und sie es den sonstigen Nutzern unentgeltlich zur Verfügung stelle. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der Entschädigungsregelungen, die § 11b EEG nunmehr gesetzlich vorsehe. Ferner ignoriere die Klägerin ihre dort geregelte Duldungspflicht. Insofern zeige nicht zuletzt die umfangreiche Präambel, dass sie die rechtlichen Maßstäbe grundlegend verkannt habe. Zudem sei sie aus Gleichbehandlungsgründen ohnehin gehindert, eine Nutzung durch sie, die Beigeladene, auszuschließen. Das Wegeflurstück diene seit langer Zeit mit Duldung der Klägerin als Zuwegung für die angrenzenden, land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Die geäußerten habitatschutzrechtlichen Bedenken griffen ebenfalls nicht durch. Die von ihr, der Beigeladenen, vorgelegte Unterlage zur FFH-Verträglichkeitsprüfung entspreche vollumfänglich dem Artenschutzleitfaden vom 12. April 2024. Dieser sehe ausdrücklich vor, dass, sofern im Zusammenhang mit betriebsbedingten Auswirkungen von Windenergieanlagen keine artenschutzrechtlichen Verbote erfüllt seien, im Regelfall auch nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung von FFH-Gebieten im Sinne der FFH-Richtlinie auszugehen sei. Die Klägerin habe nichts vorgetragen, was die fachliche Berechtigung dieser, von den beiden zuständigen obersten Landesfachbehörden aufgestellten Bearbeitungs- und Bewertungsvorgaben in Zweifel ziehen könne. Konkret seien die in der Vorprüfung als potenziell betroffen identifizierten Vogelarten in der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung einer eingehenden und näheren Betrachtung unterzogen worden. Diese Untersuchungen seien im Genehmigungsverfahren zudem von der unteren Naturschutzbehörde des Beklagten fachlich geprüft und nicht beanstandet worden. Es sei durchaus bemerkenswert, wenn die Klägerin meine, in Bezug auf ein derart komplexes Thema wie das Habitatschutzrecht über eine höhere Expertise zu verfügen als die obersten Landesfachbehörden und die untere Naturschutzbehörde des Beklagten.
Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins besichtigt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom 2. Juli 2025 und die dort aufgenommenen Fotos Bezug genommen, hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig (dazu I.), sachlich aber nicht begründet (dazu II.).
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn eine Klägerin geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch den streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid vom 30. September 2024 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 5. Juni 2025 ist hier mit Blick auf ihr Beteiligungsrecht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zumindest möglich.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 30. September 2024 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 5. Juni 2025 ist nicht zum Nachteil der Klägerin rechtswidrig und verletzt sie deswegen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Klägerin ist durch die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB in dem Genehmigungsbescheid vom 30. September 2024 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. Juni 2025 nicht in ihrem Beteiligungsrecht aus § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB verletzt. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn – wie hier – in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird, § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen.
Im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde bei einem Außenbereichsvorhaben wie hier die Versagung ihres Einvernehmens auf sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen des § 35 BauGB stützen.
Vgl. dazu nur BVerwG, Urteile vom 9. August 2016 – 4 C 5.15 -, BVerwGE 156, 1, und vom 1. Juli 2010 – 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB – Kommentar, 16. Aufl. 2025, § 36 Rn. 6.
Mit Blick auf den Vortrag ihres Rechtsamtsvertreters in der mündlichen Verhandlung sieht der Senat indes Anlass für die nachdrückliche Erinnerung daran, dass die Kommune hierauf zugleich beschränkt ist, also die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens ausschließlich aus Rechtsgründen erfolgen darf. Die Beteiligung der Kommune nach § 36 BauGB ist gerade kein Vehikel, um die von dem Vertreter der Klägerin als für die Versagung eigentlich und letztlich maßgeblich betonten politischen Erwägungen bzw. nicht in Rechtsform gegossenen (planerischen) Vorstellungen der Kommune in das gebundene Genehmigungsverfahren zu transportieren.
Die von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren allein geltend gemachte Verletzung ihrer Rechte aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wegen einer fehlenden Erschließung des Vorhabengrundstücks (dazu nachfolgend 1.) und einer Missachtung des Habitatschutzes (dazu 2.) liegt nicht vor.
Dabei ist es zwar vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich betonten eigentlichen Motivationslage der Klägerin bezeichnend, aber rechtlich irrelevant, dass sich die Klägerin im gerichtlichen Verfahren ausschließlich auf Aspekte beruft, die sie im Verwaltungsverfahren so nicht vorgebracht hat. Das gilt namentlich für die nunmehr ins Zentrum ihres Vortrags gerückte vermeintlich fehlende Erschließung des Vorhabengrundstücks, die sie in ihren Schreiben vom 27. März 2024 noch ausdrücklich dem Bauordnungsrecht zugeordnet und konsequenter Weise zu Begründung der Versagung ihres Einvernehmens gerade nicht herangezogen hatte.
Vgl. allgemein zu diesem Aspekt des Prüfungsumfangs nur Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB – Kommentar, 16. Aufl. 2025, § 36 Rn. 25 m. w. N.
1. Das Vorhabengrundstück ist im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ausreichend erschlossen. Dies gilt bereits im aktuellen Zustand (dazu nachfolgend a), jedenfalls aber aufgrund eines die tatsächliche Erschließung sichernden Erschließungsangebots der Beigeladenen, das der Klägerin in den konkreten Gegebenheiten zumutbar ist bzw. war (nachfolgend b).
Mit dem Erfordernis einer ausreichenden (verkehrlichen) Erschließung soll ein Mindestmaß an Zugänglichkeit der Grundstücke für Kraftfahrzeuge gewährleistet sein. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich jeweils nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Privilegierung von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. Bei Vorhaben, die von der Natur der Sache oder von ihrer Zweckbestimmung her bevorzugt in den Außenbereich gehören, reicht ein dem Verkehrsbedarf des Vorhabens noch genügender, aber „außenbereichsgemäßer“ Standard aus.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1986 – 4 C 30.84 -, BVerwGE 74, 19, und vom 30. August 1985 – 4 C 48.81 -, BauR 1985, 288, Beschluss vom 2. September 1999 – 4 B 47.99 -, BauR 2000, 1173; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 – 10 A 1060/06 -, und Beschluss vom 4. August 2022 – 22 A 488/20 -; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. November 2014 – 8 A 10560/14 -, BauR 2015, 467; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 9 CS 24.545 -; OVG LSA, Urteil vom 29. Januar 2010 – 2 M 226/09 -, BauR 2010, 883; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB – Kommentar, 16. Aufl. 2025, § 35 Rn. 8.
Deshalb ist für die ausreichende Erschließung auch nicht der gleiche Maßstab anzulegen wie im beplanten oder unbeplanten Innenbereich.
Vgl. Deißler/Wust, in: Wust/Rietzler/Wiemer, Windenergierecht, 2025, § 4 (Erschließung) Rn. 2; Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB – Kommentar, § 35 Rn. 543 m. w. N. (Bearbeitungsstand September 2024); Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB – Kommentar, 16. Aufl. 2025, § 35 Rn. 7.
Dabei sind die konkreten Anforderungen an die wegemäßige Erschließung insbesondere abhängig von den individuellen Umständen, namentlich dem aufgrund der Anlagennutzung zu erwartenden Verkehr. Ein allgemeingültiger Ausbaustandard existiert im Außenbereich nicht und kann insoweit von der Gemeinde nicht zugrunde gelegt oder gefordert werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 1985 – 4 C 48.81 -, BauR 1985, 541; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 – 10 A 1060/06 -; Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB – Kommentar, § 35 Rn. 544 (Bearbeitungsstand September 2024).
Dass dabei generell keine übertriebenen Anforderungen an den Wegeausbau gestellt werden dürfen, folgt bereits aus dem allgemeinen bauplanungsrechtlichen Anliegen des größtmöglichen Schutzes des Außenbereichs.
Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. November 2014 – 8 A 10560/14 -, BauR 2015, 467; Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB – Kommentar, § 35 Rn. 545, 547 (Bearbeitungsstand September 2024); Deißler/Wust, in: Wust/Rietzler/Wiemer, Windenergierecht, 2025, § 4 (Erschließung) Rn. 9.
Dies führt dazu, dass insbesondere für die Erschließung von Windenergieanlagen, die typischerweise nur einen sehr geringen anlagenbezogenen Verkehr auslösen – hier nach unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen einen regelmäßigen Wartungsverkehr von zwei bis drei An- und Abfahrten pro Jahr ggf. zuzüglich anlassbezogener Anfahrten etwa bei Störungen – grundsätzlich und regelmäßig bereits ein reiner Feldweg, jedenfalls aber ein geschotterter Weg ausreicht,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 – 10 A 1060/06 -; Deißler/Wust, in: Wust/ Rietzler/Wiemer, Windenergierecht, 2025, § 4 (Erschließung) Rn. 9; Dürr, in: Brügelmann, BauGB – Kommentar, § 35 Rn. 237 m. w. N. (Bearbeitungsstand Juli 2020); Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB – Kommentar, § 35 Rn. 547 (Bearbeitungsstand September 2024), eine Asphaltierung kann hingegen regelmäßig nicht gefordert werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 1985 – 4 C 48.81 -, BauR 1985, 541; Dürr, in: Brügelmann, BauGB – Kommentar, § 35 Rn. 235 m. w. N. (Bearbeitungsstand Juli 2020); Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB – Kommentar, § 35 Rn. 547 (Bearbeitungsstand September 2024); Mitschang/ Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB – Kommentar, 16. Aufl. 2022, § 35 Rn. 8.
Diese Erschließung ist bei einer wie hier öffentlichen (Wege)-Parzelle auch ohne förmliche Widmung jedenfalls dann gesichert, wenn eine Benutzung dem Vorhabenträger aus Gründen der Gleichbehandlung nicht verwehrt werden kann. Eine ausreichende Erschließung besteht mithin schon dann, wenn die Gemeinde aus Rechtsgründen dauernd gehindert ist, den Anliegerverkehr zum Baugrundstück zu untersagen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 – 4 C 45.88 -, DVBl. 1991, 217; Johlen, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 35 Rn. 13 (Bearbeitungsstand Mai 2024); Dürr, in: Brügelmann, BauGB – Kommentar, § 35 Rn. 243 (Bearbeitungsstand Juli 2020); Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB – Kommentar, § 35 Rn. 550 (Bearbeitungsstand September 2024); Deißler/Wust, in: Wust/Rietzler/Wiemer, Windenergierecht, 2025, § 4 (Erschließung) Rn. 20.
Die Erschließungsmaßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, müssen nicht schon bei Vorlage des Genehmigungsantrags oder, wenn sich ein gerichtliches Verfahren anschließt, bis zu dessen Abschluss verwirklicht sein. Gesichert ist die Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Von einer gesicherten Erschließung ist nicht erst dann auszugehen, wenn der Bauinteressent oder ein Dritter die Erschließungsaufgabe vertraglich übernommen hat. Vielmehr genügt es, dass der Gemeinde ein zumutbares Erschließungsangebot vorgelegen hat. Ein solches Angebot hat eine Ersetzungsfunktion. Schon mit seiner Hilfe kann sich der Vorhabenträger die Möglichkeit verschaffen, das Genehmigungshindernis der fehlenden Erschließung zu überwinden. Für ein zumutbares Erschließungsangebot genügt es freilich nicht, wenn der Bauinteressent lediglich seine Bereitschaft erklärt, in Vertragsverhandlungen einzutreten. Vielmehr muss das Angebot so konkret sein, dass es auf seine Eignung überprüft werden kann, einen Zustand herbeizuführen, der die gleiche Gewähr der Verlässlichkeit bietet, wie wenn das Baugrundstück bereits erschlossen wäre.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2010 – 4 C 7.09 -, BVerwGE 137, 74, und vom 30. August 1985 – 4 C 48.81 -, BauR 1985, 288.
Dabei ist die Gemeinde verpflichtet, an der Klärung der Zumutbarkeit des Erschließungsangebots mitzuwirken. Kommt auch nur in Betracht, dass die Gemeinde verpflichtet sein könnte, ein Erschließungsangebot anzunehmen, so schließt das nach Treu und Glauben die Pflicht oder zumindest die Obliegenheit der Gemeinde ein, an der Klarstellung der Rechtslage mitzuwirken, also über das Angebot in einer Weise zu verhandeln, die eine Beurteilung seiner Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit ermöglicht.
Verweigert sie sich dieser Obliegenheit, muss sie sich dies zurechnen lassen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8, und Beschluss vom 13. Februar 2002 – 4 B 88.01 -, NVwZ-RR 2002, 413; OVG LSA, Urteil vom 29. Januar 2010 – 2 M 226/09 -, BauR 2010, 883; Söfker/Kment, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB – Kommentar, § 35 Rn. 552 (Bearbeitungsstand September 2024).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Bauherrin eines privilegierten Vorhabens – anders als bei einem nichtprivilegierten – grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, dass die Gemeinde ein solches Erschließungsangebot annimmt, weil nur so dem Gesetzeszweck des § 35 Abs. 1 BauGB Genüge getan wird, wonach privilegierte Vorhaben ihren angemessenen Standort im Außenbereich haben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 1985 – 4 C 48.81 -, BauR 1985, 541; OVG LSA, Urteil vom 29. Januar 2010 – 2 M 226/09 -, BauR 2010, 883; Dürr, in: Brügelmann, BauGB – Kommentar, § 35 Rn. 244 (Bearbeitungsstand Juli 2020); Söfker/ Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB – Kommentar, § 35 Rn. 547, 551 (Bearbeitungsstand September 2024).
Die Gemeinde hat sich mit der Herstellung einer Erschließung deshalb jedenfalls dann abzufinden, wenn ihr nach dem Ausbau des Weges keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen (insbesondere aufgrund des durch den Ausbau hervorgerufenen Unterhaltungsaufwandes) entstehen werden und ihr die Annahme des Angebots auch nicht aus sonstigen Gründen, z. B. weil der Wegeausbau als solcher gegen öffentliche Belange verstößt, unzumutbar ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 – 4 C 48.81 -, BauR 1985, 288; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 – 10 A 1060/06 -, Beschlüsse vom 11. August 2022 – 22 A 1492/20 -, und vom 4. August 2022 – 22 A 488/20 -; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. November 2014 – 8 A 10560/14 -, NVwZ-RR 2015, 279; Bay. VGH, Urteil vom 5. August 2019 – 9 CS 19.581 -; Dürr, in: Brügelmann, BauGB – Kommentar, § 35 Rn. 244 (Bearbeitungsstand Juli 2020); Söfker/Kment, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB – Kommentar, § 35 Rn. 553 (Bearbeitungsstand September 2024).
a) Nach diesen Maßgaben ist die ausreichende Erschließung des Vorhabens hier bereits zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung durch den vorhandenen Feldweg gesichert gewesen. Dieser ist, wie der vom Berichterstatter durchgeführte Ortstermin, dessen Ergebnis er den übrigen Senatsmitgliedern anhand der dort gemachten Fotos vermittelt hat, gezeigt hat, ohne weiteres und gefahrlos befahrbar – auch durch nicht geländegängige Fahrzeuge. Dem sind auch die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) entgegengetreten. Trotz Nutzung – genauer letztlich sogar Herstellung – durch (schwe(re)re) landwirtschaftliche Maschinen zeigen sich auch keine Anzeichen für tiefere „Auswaschungen“ oder Spurrillen, wie sie bei entsprechenden Bodenverhältnissen bei früheren ungünstigen (nassen) Witterungsverhältnissen zu erwarten gewesen wären und die dauerhafte und jederzeitige Befahrbarkeit in Frage stellen könnten. Warum dies in Zukunft ohne eine wie auch immer geartete Ertüchtigung passieren könnte, erschließt sich mithin nicht. Der – wie gesagt – sehr überschaubare anlageninduzierte Zusatzverkehr kann hierfür jedenfalls nicht ursächlich werden. Dahingestellt kann vor diesem Hintergrund bleiben, dass die ausreichende Erschließung im Außenbereich kaum eine tatsächlich jederzeitige Erreichbarkeit auch bei Extremwetterereignissen fordern dürfte.
Da in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit besteht, dass auch ein solcher Feldweg zur Erschließung einer Windenergieanlage ausreichen kann und diese Annahme auch (Stark-)Regenereignisse notwendig einschließt, kann dies angesichts des vorstehend dargestellten tatsächlichen Zustandes hier nur zu der Feststellung führen, dass es keiner weiteren Ertüchtigung zur Sicherung der Erschließung bedarf. Ansonsten liefe diese anerkannte Möglichkeit mangels praktischer Anwendungsmöglichkeiten leer. Das wäre konkret umso weniger nachvollziehbar, als nach den Angaben der Klägerin selbst knapp 30 % ihrer Wirtschaftswege solche (offenbar nutzbare) Grünwege sind.
Im Gegenteil kommt hier noch hinzu, dass der Feldweg nur auf einer Länge von etwa 50 m für die Erschließung des Vorhabengrundstücks genutzt werden muss. Dies bedeutet zum einen, dass das Grundstück im schlimmsten Fall regelmäßig auch „zu Fuß“ erreichbar wäre, wenn ausnahmsweise eine Anfahrt wegen größter Nässe nicht möglich sein sollte, wofür der derzeitige Zustand indes keinerlei Anhaltspunkte liefert.
Zum anderen trifft auf diese Wegelänge die bauordnungsrechtliche Wertung zu, dass selbst für Wohnwege, die der innerörtlichen Erschließung dienen (und die die Klägerin bei ihren Ausbauvorstellungen mit der Bezugnahme auf die RStO 12 als Referenz zugrunde gelegt hat) eine Befahrbarkeit nicht erforderlich ist, wenn diese maximal 50 m von einer befahrbaren Straße entfernt liegen. Das betrifft namentlich die Erschließungsanforderungen für die – anders als die Wartungsanfahrten – nicht planbare und von der Beigeladenen nicht selbst zu verantwortende Sicherstellung der Nutzbarkeit im Hinblick auf die Gefahrenabwehr (Rettungsfahrzeuge, Brandbekämpfung), für die das Bauordnungsrecht – wie angesprochen gerade auch nach der eigenen fachkundigen rechtlichen Zuordnung der Klägerin selbst – mindestens sachnäher sein dürfte.
b) Selbst wenn man indes mit der Klägerin davon ausginge, dass der derzeitige Wegezustand für eine ausreichende Erschließung des privilegierten Vorhabens der Beigeladenen nicht ausreichte, wäre diese gleichwohl aufgrund eines hinreichenden, der Klägerin zumutbaren Erschließungsangebots der Beigeladenen als gesichert anzusehen.
Das gilt zunächst mit Blick auf den von der Klägerin erhobenen Einwand, das Angebot sei ihr schon deshalb nicht zumutbar gewesen, weil es die Beigeladene versäumt habe, den Rückbau auf ihre Kosten anzubieten.
Insoweit übersieht sie, dass die Beigeladene diese Frage in Nr. 5 ihres Entwurfs adressiert und begründet hat, warum sie davon ausgeht, dass es eines solchen Rückbaus nicht bedürfe. Diese Erwägungen erscheinen auch angesichts des Wegezustandes und der angebotenen, nur geringfügigen und substanzschonenden Ertüchtigung ohne weiteres nachvollziehbar. Angesichts dessen hätte es der Klägerin nach obigen Maßstäben (und unter Berücksichtigung der nachfolgend näher ausgeführten Bewertung ihres Verhaltens) oblegen, gegenüber der Beigeladenen Gegenteiliges zu kommunizieren. Dies ist indes nicht geschehen. Weder wird eine (fehlende) Rückbauverpflichtung in der Präambel des „Gegenangebots“ der Klägerin vom 4. Juli 2024 in ihrer das Angebot der Beigeladenen in pauschaler Weise verwerfenden Nr. 3 auch nur erwähnt, noch ist in dem Vertragsentwurf der Klägerin selbst eine Rückbauverpflichtung enthalten. Darauf, dass die Beigeladene nach erstmaliger Kommunikation dieses Wunsches durch die Klägerin im gerichtlichen Verfahren einen solchen Rückbau umgehend zugesichert hat, kommt es danach nicht einmal entscheidungserheblich an.
Eine Übernahme der Verkehrssicherungspflicht war in der gegebenen Situation jedenfalls eigeninitiativ von der Beigeladenen ebenfalls nicht geschuldet. Denn diese obliegt der Klägerin für den faktisch (beschränkt) öffentlichen und zumindest den Anrainern zur Verfügung gestellten Weg bereits bisher; es ist aber weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass sich dieses Risiko durch die von der Beigeladenen angebotene fachgerechte Ertüchtigung erhöhen könnte. Solches hat die Klägerin auch bis heute nicht – insbesondere aber nicht in Reaktion auf das Erschließungsangebot – geltend gemacht. Insofern ist die Situation indes eine grundlegend andere als bei der Neuerstellung einer bisher nicht bestehenden Wegeverbindung.
Angesichts des Wegezustandes und des mehrfach betonten völligen Desinteresses der Klägerin daran kann ihr weiter in der mündlichen Verhandlung vorgebrachter Einwand, die Beweislastverteilung in Nrn. 4 und 5 des Vertragsentwurfs der Beigeladenen für etwaige durch die Errichtung der Windenergieanlage oder zu Beginn ihres Betriebes entstandene Schäden an dem Weg sei ihr unzumutbar, nicht ansatzweise überzeugen; schon gar nicht als Hinderungsgrund, diesen als Verhandlungsgrundlage zu nutzen.
Soweit die Klägerin weiter meint, das Erschließungsangebot sei ihr deshalb nicht zumutbar (gewesen), weil die Beigeladene zwar die Erschließungsmaßnahme selbst auf eigene Kosten habe durchführen, die Kosten der weiteren Unterhaltung aber nicht habe tragen wollen, trifft diese Annahme bereits objektiv nicht zu. Denn die Beigeladene hat sich in Nr. 1 ihres Angebots tatsächlich nicht auf eine Kostenübernahme der (ersten) Herstellung beschränkt. Sie hat in Nr. 1 Satz 3 ihres Angebots vom 19. April 2024 vielmehr ausdrücklich zugesichert, dass „seitens der Stadt keine Verpflichtungen zur weiteren Sicherung der Erschließung des Windenergiestandortes“ bestehen. Entgegen der Lesart der Klägerin kann dies nicht als auf die nachfolgend konkret benannten „sonst üblichen Maßnahmen wie Beleuchtung, Beschilderung, Winterdienst oder sonstige Befestigungen“ beschränkt verstanden werden. Denn dieser Halbsatz ist durch die Verbindungskonjunktion „bzw.“ eingeleitet, die von ihrer Wortbedeutung her etwas Zusätzliches oder Alternatives, nicht aber etwas Exemplarisches oder Erläuterndes folgen lässt. Hierfür stünden Wendungen wie „etwa“ oder „z. B.“ zur Verfügung. Zu den dort adressierten weiteren Maßnahmen zur Sicherung der Erschließung (und damit gerade nicht zur in Satz 1 genannten Erstellung) gehört aber im Regelfall gerade auch eine etwaige Unterhaltungsmaßnahme. Ohne weiteres lässt sich ihr jedenfalls entnehmen, dass nach den Vorstellungen der Beigeladenen die Klägerin hiermit nicht belastet bzw. hierfür in Anspruch genommen werden kann.
Selbst wenn man diese Erklärung – entgegen dem dargelegten Verständnis – nicht in dem Sinne als eindeutig verstehen wollte, dass damit die Klägerin explizit von Unterhaltskosten freigestellt wird, bietet die gewählte Formulierung aber zumindest einen hinreichend Ansatz für eine Klarstellung, die bei entsprechender, am gesetzlichen Rahmen orientierter Mitwirkungsbereitschaft durch die Klägerin hätte erwirkt werden können oder müssen. Zu einer Klärung ist es indes letztlich – auch hier – nur deshalb nicht gekommen, weil die Klägerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist. Sie hat zunächst über mehr als zehn Wochen – und auch noch etwa sieben Wochen nach ausdrücklicher Erinnerung der Beigeladenen – auf deren Angebot in der Sache überhaupt nicht reagiert und ist auch danach nicht ansatzweise konkret auf ihren Vorschlag eingegangen, der – orientiert an den oben dargestellten Maßstäben für eine nach den konkreten Einzelfallumständen ausreichende Erschließung – zumindest als Diskussionsgrundlage zweifelsfrei geeignet war. Sie hat sich vielmehr auf die Vorlage eines Gegenangebots beschränkt, das im auffälligen Gegensatz dazu mit diesen rechtlichen Maßstäben allenfalls sehr entfernt etwas zu tun hat.
Bei diesem Gegenangebot handelt es sich offenbar um einen Standardentwurf, der auf den konkreten Einzelfall, auf den es für ein Außenbereichsvorhaben gerade ankommt, ersichtlich nicht zugeschnitten worden ist und vor allem im Wesentlichen aus Anforderungen besteht, die für ein Vorhaben wie das hier in Rede stehende offensichtlich gerade nicht gefordert werden dürfen. Das betrifft schon die vorgegebene Asphaltierung als solche, insbesondere aber den geforderten Ausbaustandard, der einem Wohnweg entspricht.
Diese Forderung wird zudem unter der rechtlich nicht haltbaren Grundannahme gestellt, es gebe keinerlei Nutzungsrechte an diesem Weg. Dass die Klägerin dabei auch die klar geäußerte – und der Rechtslage entsprechende – Position der Beigeladenen schlicht ins Gegenteil verkehrt und insoweit eine – tatsächlich offensichtlich gerade nicht bestehende – Einigkeit postuliert, zeigt ebenso klar, dass sie an einer abgestimmten Nutzungsregelung kein Interesse hatte. Hinzu kommt die Forderung einer Nutzungsentschädigung, die von sonstigen Nutzern des Wirtschaftswegs nicht gefordert wurde und wird, obwohl sie den Weg kaum seltener nutzen werden als die Beigeladene. Darüber hinaus ist der geforderte Betrag von 50 Euro (also etwa 1 Euro pro Meter) im Monat – nicht zuletzt angesichts der geringen Nutzungsfrequenz (er entspricht etwa 200 Euro pro durchschnittlich zu erwartender Nutzung zur Anfahrt von Servicefahrzeugen) – auch für sich genommen völlig überhöht und kann als Verhandlungsbasis nicht ernsthaft als angemessen in Erwägung gezogen werden, zumal der Klägerin durch die gewünschte Anlage nach der Konzeption des Entwurfs keinerlei Mehraufwände entstehen, sie sogar am Ende der Nutzungsdauer einen – nach ihren Vorstellungen – neuwertigen Asphaltweg unentgeltlich übernimmt. Auf die Wertungen des § 11b EEG kommt es insoweit nicht einmal an.
Dazu eingehend Deißler/Wust, in: Wust/Rietzler/ Wiemer, Windenergierecht, 2025, § 4 (Erschließung) Rn. 34 ff., insbes. Rn. 39.
Abgerundet wird dieses Bild durch die Forderung einer regelmäßigen maschinellen Reinigung, die sich für einen Asphaltweg, der im Durchschnitt nicht mehr als zwei- bis dreimal im Jahr von der Beigeladenen genutzt wird, unter keinem Gesichtspunkt rechtfertigen lässt. Soweit die Klägerin im Rahmen des Ortstermins darauf verwiesen hat, es könne zu einer Verschmutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge kommen, die sich auf die B63 erstrecken könnte, ist schon die Verantwortung der Beigeladenen nicht ersichtlich.
Zu diesem Aspekt vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. November 2014 – 8 A 10560/14 -, BauR 2015, 467.
Diese Fahrzeuge nutzen den Weg im Übrigen bereits im derzeitigen Zustand. Zu den befürchteten Verschmutzungen ist es aber – soweit ersichtlich – schon bisher nicht gekommen bzw. waren sie für die Klägerin offensichtlich nicht von Interesse. Sie würden durch eine zusätzliche Asphaltierung auch nicht wahrscheinlicher – im Gegenteil verlängerte sich die von der Klägerin selbst ausdrücklich als „Sauberfahrstreifen“ bezeichnete Strecke von derzeit etwa 10 m auf dann gut 60 m. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin selbst die Straßenreinigung ausweislich ihrer Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 16. März 2018 in Gestalt der Änderungssatzung vom 13. Dezember 2024 nur innerhalb geschlossener Ortschaften als Pflichtaufgabe versteht (§ 1) und die Art der Reinigung, soweit sie auf den Anwohner übertragen ist, diesen überlässt, insbesondere auch bei außergewöhnlichen Verunreinigungen (§ 3).
Dieses „Gegenangebot“ konnte von Beklagtem und Beigeladener und kann auch objektiv damit nur als Verweigerung konstruktiver Mitwirkung bzw. als Ausdruck der klargestellten Motivation der Klägerin, das Vorhaben jenseits der Rechtslage auf jeden Fall verhindern zu wollen, gewertet werden. Etwaige Mängel des Angebotes der Beigeladenen muss sich die Klägerin mithin selbst zurechnen lassen.
Selbst wenn man diesem Angebot aber gleichwohl keine hinreichende Regelung zur Wegeunterhaltung und keinen zureichenden Ansatz zu Abstimmungsgesprächen entnehmen könnte, führte dies in den konkreten Gegebenheiten aber nicht auf eine Unzumutbarkeit für die Klägerin. Es ist weder konkret geltend gemacht noch im Übrigen ersichtlich, dass selbst in diesem Fall unwirtschaftliche Aufwendungen der Klägerin realistischer Weise zu befürchten sein könnten. Es geht um einen ca. 50 m langen Weg, der jetzt schon ohne die von der Beigeladenen angebotene Ertüchtigung – wie ausgeführt – den Anforderungen an die wegemäßige Erschließung gerecht wird, ohne dass die Klägerin hierzu nach eigenen Angaben irgendeinen Aufwand hätte betreiben müssen, obwohl sie aufgrund des von ihr zugelassenen oder zumindest geduldeten Verkehrs (bereits jetzt) eine Unterhaltungspflicht hat. Warum sich daran nach einmaliger Schotterung etwas ändern sollte, erschließt sich angesichts dessen nicht.
Vgl. zum allgemein geringen Unterhaltsaufwand bei einem Schotterweg bereits OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. November 2014 – 8 A 10560/14 -, BauR 2015, 467.
Auch auf konkrete Nachfrage im Ortstermin hat sich die Klägerin hierzu nicht konkret verhalten und erst am 15. September 2025 mitgeteilt, es sei bei ihren befestigten (also unter Herausnahme der sogenannten grünen) Wirtschaftswegen nach Zahlen aus dem Jahr 2022 mit durchschnittlichen Unterhaltungskosten von etwa 1.500 Euro pro km zu rechnen. Abgesehen davon, dass daraus für den hier in Rede stehenden etwa 50 m langen Weg allenfalls ein Unterhaltungsaufwand von etwa 75 Euro (1.500 Euro x 0,05) resultierte, sind aus diesen Angaben ohnehin keine belastbaren Werte für den vorliegenden Einzelfall abzuleiten, der durch eine allenfalls geringfügige Nutzungsfrequenz und eine Minimalausführung geprägt ist. Die Angaben der Klägerin lassen entsprechende – notwendige – Differenzierungen nicht einmal näherungsweise erkennen. So dürften die etwa 180 km befestigter Wirtschaftswege im Stadtgebiet zumindest überwiegend aus asphaltierten und damit im Unterhalt aufwändigeren Wegen bestehen und nicht (lediglich) aus geschotterten und wird die Nutzungsfrequenz (und damit auch eine für den Unterhalt wesentliche potenzielle Abnutzung) nicht unerheblich variieren. Dies haben die Vertreter der Klägerin auf konkreten Vorhalt in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt und eingeräumt, es sei allein darum gegangen zu belegen, dass auch der Unterhalt von Wirtschaftswegen allgemein Kosten verursache. Dies ist indes so im vorliegenden Kontext schlicht irrelevant. Es geht allein darum, ob die Klägerin durch die Nutzung des fraglichen Weges durch die Beigeladene – genauer durch deren Angewiesenheit und Anspruch auf die von ihm vermittelte dauerhafte Erschließung – und infolge der angebotenen Ertüchtigung unwirtschaftliche Aufwendungen zu befürchten hat.
Dies lässt sich aber nicht mit Zahlen für anders ausgebaute und genutzte Wege plausibel machen. Für den hier fraglichen Weg wären demgegenüber realistischer Weise allenfalls kleinere Ausbesserungen denkbar, die aber schon mit der der Klägerin angebotenen allgemeinen, angesichts der unentgeltlichen Nutzbarkeit für andere Interessenten schon überobligatorischen Entschädigung abgedeckt sein dürften,
vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. November 2014 – 8 A 10560/14 -, BauR 2015, 467,
zumindest aber – nicht zuletzt in Anbetracht der Gewerbesteuereinnahmen durch den Betrieb der Windenergieanlage – weit von einer Unwirtschaftlichkeit entfernt bleiben.
Im Übrigen zeigt die Aufstellung, dass nahezu 1/3 der Wirtschaftswege im Stadtgebiet der Klägerin Grünwege wie der hier vorhandene sind, die gleichwohl ihre Funktion als Wirtschaftsweg offenbar erfüllen. Das bestätigt letztlich, dass das auch hier (weiterhin) der Fall sein dürfte.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass das von der Beigeladenen unterbreitete Angebot aus anderen Gründen der Klägerin nicht zumutbar sein könnte. Wie bereits ausgeführt, ist eine (zusätzliche) Verschmutzungsgefahr für die B63 nicht ansatzweise plausibel gemacht oder ersichtlich. Dies gilt auch für den Fall eines hier angebotenen fachgerechten Ausbaus durch Aufbringen einer schottergebundenen Deckschicht.
In diesem Fall ist auch bei landwirtschaftlicher Mitnutzung ein relevanter oder gar großflächiger Schotterabtrag auf den X.-straße realistischer Weise nicht zu befürchten, zumal zwischen der Schotterung und der Bundesstraße noch ein asphaltiertes Straßenstück als „Sauberfahrstreifen“ liegt.
Der sehr viel hartnäckigere und umfangreichere Matsch, der sich in den Reifen landwirtschaftlicher Fahrzeuge bei einem – hier unterstellt bei Nässe schlammigen – Feldweg festsetzte, war bisher offenbar auch kein Problem. Im Übrigen wären die Halter dieser Fahrzeuge in beiden Szenarien selbst zu einer gegebenenfalls angezeigten Reinigung (wie sonst auch) verpflichtet.
Zur fehlenden Haftung für die Wegemitnutzung durch Dritte vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. November 2014 – 8 A 10560/14 -, BauR 2015, 467.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Schotterung des bestehenden Feldwegs zu einem Konflikt mit den Anforderungen des Habitatschutzes führen könnte, selbst wenn der Weg bereits in dem Vogelschutzgebiet C. läge und dieses begrenzte. Dies hat die Klägerin schon nur als Hypothese in den Raum gestellt, aber nicht weiter begründet. Im Übrigen erstaunt dieser Einwand angesichts der Tatsache, dass die Klägerin selbst ihrerseits sogar die Asphaltierung des Weges verlangt bzw. angeboten hat. Habitatschutzrechtliche Bedenken gegen diesen jedenfalls deutlich stärkeren Eingriff in die Bodenstruktur hatte sie insoweit offenbar nicht.
2. Die angegriffene Genehmigung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie den erforderlichen Habitatschutz mit Blick auf das den Standort umgebende Vogelschutzgebiet „C.“ nicht hinreichend beachtete.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets, also eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets (§ 7 Nr. 8 BNatSchG), zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG erforderlichen Unterlagen vorzulegen, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig.
Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen); dieser muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden. Die Verträglichkeitsprüfung ist indes nicht auf ein – wissenschaftlich nicht nachweisbares – „Nullrisiko“ auszurichten. Ein Projekt ist vielmehr zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, also nach Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen, kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Die Prüfung darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten. Soweit sich Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel nicht ausräumen lassen, ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen. Zugunsten des Projekts dürfen – anders als bei einer bloßen FFH-Vorprüfung – die vom Vorhabenträger geplanten oder von der Behörde angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden.
Vgl. EuGH, Urteile vom 26. April 2017 – C-142/16 -, DVBl. 2017, 838, und vom 14. Januar 2016 – C-399/14 -, DVBl. 2016, 566; BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2025 – 9 A 9.23 -, vom 7. Juli 2022 – 9 A 1.21 -, BVerwGE 176, 94, vom 5. Juli 2022 – 4 A 13.20 -, BVerwGE 176, 39, und vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 -, BVerwGE 170, 33.
Ein Vorhaben kann ein Gebiet – ausnahmsweise – auch dann erheblich beeinträchtigen, wenn es – wie hier – außerhalb dessen Grenzen errichtet wird, aber beispielsweise Flug- oder Wanderkorridore stört oder dessen Auswirkungen das Gebiet noch erfassen („Gebietsbeeinträchtigung von außen“).
Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2022 – 4 A 13.20 -, BVerwGE 176, 39, vom 21. Januar 2016 – 4 A 5.14 – BVerwGE 154, 73, und vom 14. April 2010 – 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291.
Regelmäßig darf sich aber bereits die FFH-Vorprüfung auf das Schutzgebiet selbst beschränken.
So zuletzt – ausweislich der Pressemitteilung vom 12. September 2025 – ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 11. September 2025 – 7 C 10.24 -.
Vor diesem Hintergrund geht die habitatschutzrechtliche Kritik der Klägerin schon deshalb fehl, weil sie sich nicht mit der FFH-Verträglichkeitsprüfung des Beklagten beschäftigt sondern allein mit der von der Beigeladenen als Genehmigungsunterlage (Fachbeitrag) vorgelegten FFH-Verträglichkeitsstudie des Büros für Landschaftsarchitektur und Umweltplanung W. vom 29. August 2023, die indes diese Prüfung nur vorbereitet, nicht aber schon darstellt. Dies betrifft insbesondere den vermeintlich „falschen“ Maßstab, weil Artenschutz und Habitatschutz in ihren Anforderungen zu Unrecht gleichgestellt würden. Dem einschlägigen Vermerk der unteren Naturschutzbehörde vom 17. Mai 2024 (S. 1387 ff. der Verwaltungsvorgänge) ist vielmehr klar zu entnehmen, dass sie die habitatschutzrechtliche Prüfung getrennt von der artenschutzrechtlichen (konkret im Anschluss daran, S. 1408 ff.) und anhand eigenständiger Kriterien durchgeführt hat. Dies zeigt sich besonders deutlich mit Blick auf den Kiebitz, für den bei rein artenschutzrechtlicher Betrachtung angesichts eines einmalig im Jahr 2023 festgestellten, etwa 170 m entfernten Brutplatzes ein Konfliktpotenzial so nicht zu begründen gewesen wäre, wie die Verträglichkeitsprüfung ausdrücklich festhält („Artenschutzrechtlich kann man eine Beeinträchtigung für den Kiebitz aufgrund der Abstände zwar ausschließen, aber besonders wichtige Habitat …. wird … entwertet, da es von den Kiebitzen gemieden wird. Deshalb halte ich eine Schadensbegrenzungsmaßnahme für notwendig.“ – Fehler im Original). Gleiches gilt hinsichtlich der für die Wiesenweihe getroffenen vorsorglichen Vermeidungsmaßnahme, für die mangels eines aktuellen Brutplatzes im – hier nach Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 – 5 BNatSchG allein relevanten – Nahbereich, im Übrigen aber selbst im zentralen Prüfbereich, kein aktuelles artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial bestand und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch keine rechtliche Handhabe für eine auf § 44 ff. BNatSchG gestützte Nebenbestimmung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 7 C 4.22 -, BVerwGE 181, 186; explizit in diesem Sinne – ausweislich der Pressemitteilung vom 12. September 2025 – auch Urteil vom 11. September 2025 – 7 C 10.24 -.
Unbeschadet dessen ist der Vorwurf auch in der Sache nicht berechtigt. Bei einer wie vorliegend selbst nach dem Vortrag der Klägerin allein in Betracht kommenden Gebietsbeeinträchtigung von außen ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, aus der prognostisch fehlenden Verletzung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote auf ein fehlendes erhebliches Beeinträchtigungspotenzial für ein benachbartes FFH- oder Vogelschutzgebiet im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu schließen. Dies entspricht nicht nur den Vorgaben des Artenschutzleitfadens, der nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts grundsätzlich naturschutzfachlich Vertretbares abbildet,
vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 1. März 2021 – 8 A 1183/18 -, BauR 2021, 1105; vom 29. November 2022 – 22 A 1184/18 -, ZNER 2023, 53, und vom 25. September 2024 – 7 D 117/23.AK -, BauR 2024, 1806; allgemein zur Heranziehbarkeit solcher Leitfäden BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 7 C 4.22 -, BVerwGE 181, 186,
sondern liegt zumindest bei einer in Rede stehenden Verletzung des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nach den oben dargestellten Maßstäben vernünftiger Zweifel auch auf der Hand. Denn zumindest bei (nur) kollisionsgefährdeten Vogelarten (wie hier dem Rotmilan und der Wiesenweihe) erschließt sich – jenseits einer hier offensichtlich ausscheidenden Abriegelung – nicht, wie ein (zusätzliches) habitatschutzrechtliches Problem eines außerhalb des Gebiets geplanten Projekts entstehen sollte, wenn es das Tötungsrisiko gerade nicht signifikant erhöht. Dies gilt umso weniger, als der Gutachter im Umfeld der Windenergieanlage ausdrücklich keinerlei relevante Lebensraumfunktionen für diese windenergiesensiblen Vogelarten ermittelt hat. Solches zeigt dementsprechend auch die Klägerin nicht auf. Ebenso wenig macht sie geltend, dass trotz der verfügten Schutzmaßnahmen gleichwohl ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bestünde.
Hinsichtlich des hier ebenfalls betroffenen Kiebitzes, der ein Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen zeigt, gelten vorstehende Erwägungen zwar nicht uneingeschränkt, weil sich diese Effekte auch bei einem Standort außerhalb eines FFH-Gebietes unmittelbar beeinträchtigend innerhalb dieses Gebietes auswirken können. Gleichwohl konnte sich der Beklagte auch insoweit aufgrund des Umstandes, dass es sich um eine Einzelanlage handelt, die keine Barrierewirkung entfaltet, auf den aktuellen Artenschutzleitfaden 2024 stützen, der anders als noch der Artenschutzleitfaden 2017 generell keine Pufferabstände zu FFH-oder Vogelschutzgebieten mehr vorsieht oder für fachlich geboten erachtet (dort Seite 40).
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes „C.“ hat der Beklagte im Rahmen seiner FFH-Verträglichkeitsprüfung unbeschadet dessen konkret schon unter Berücksichtigung der verfügten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme nach Nebenbestimmung 3.10.11 – 3.10.11.3 des angegriffenen Genehmigungsbescheids plausibel ausgeschlossen. Eine solche Beeinträchtigung dürfte hier bereits angesichts der in Rede stehenden Meideabstände von 100 m (vgl. Artenschutzleitfaden 2024, S. 64) von vornherein von allenfalls untergeordneter Bedeutung für das Vogelschutzgebiet sein können, wird aber zumindest durch die vorgesehene dauerhafte Aufwertung einer Fläche von 2,6 ha im Vogelschutzgebiet ausgeglichen. Die potenziell auszugleichende Meidefläche liegt hier zwar bei ca. 3,1 ha, von denen indes der bei weitem größte Teil nicht zum Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ gehört. Zudem wird der Ausgleichsvorschlag u. a. damit begründet, dass innerhalb des 100m-Radius etwa 0,5 ha ohnehin schon entwertete Flächen liegen, nämlich Straßenbegleitgrün der B63. Schließlich ist bei der Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, dass sich die so verstandene potenzielle Inanspruchnahme des FFH-Gebietes allenfalls in dessen Randbereich auswirkt, der zudem insbesondere durch die vorhandenen Autobahnen und Bundesstraßen ohnehin schon von dem weitaus größten Teil des ausgedehnten Schutzgebietes (etwa 50.000 ha oder 500 km²) abgetrennt ist, für dessen Erhaltungszustand also nur sehr begrenzte Bedeutung hat.
Lediglich klarstellend sei darauf hingewiesen, dass die Vorbelastungen durch die beiden Autobahnen und die Bundesstraße weder in der Unterlage zur FFH-Prüfung noch in der von dem Beklagten durchgeführten Prüfung eine ausschlaggebende Rolle gespielt haben.
Zu diesen Aspekten, insbesondere zu den Nebenbestimmungen 3.10.11 ff., hat sich die Klägerin indes mit keinem Wort verhalten. Sie beschränkt sich letztlich auf die objektiv unzutreffende Behauptung, eine Kiebitzbrut habe in der Vergangenheit in einem Abstand von etwa 100 m stattgefunden – tatsächlich gibt es aber „nur“ einen dokumentierten Brutfall in 170 m Entfernung aus dem Jahr 2023. Ebenso wenig lässt sich ihren Ausführungen entnehmen, dass sie die weichenstellende Bedeutung des Umstandes, dass das Vorhaben der Beigeladenen gerade nicht im Vogelschutzgebiet „C.“ verwirklicht werden soll, berücksichtigt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.