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Gerichtsstand für VOB-Bauprozess – Gerichtsstandvereinbarung

LG Stuttgart – Az.: 10 O 9/11 – Beschluss vom 06.06.2011

1. Das Landgericht Stuttgart erklärt sich nach Anhörung der Parteien für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das zuständige Landgericht München I.

2. Der auf Donnerstag, den 09.06.2011 bestimmte Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Gründe

Das Landgericht Stuttgart ist örtlich unzuständig, weil Gerichtsstand für die vorliegende Streitigkeit gemäß § 18 Abs. 1 VOB/B München ist. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 08.03.2011 hilfsweise beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht München I zu verweisen.

Der Kläger macht restlichen Werklohn geltend. Er ist Inhaber eines Elektrohandwerksbetriebs mit Sitz in Stuttgart. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein mit Sitz in M… und verfolgt laut Satzung gemeinnützige Zwecke (siehe hierzu Anlage B 20, Bl. 192 f., §§ 1 und 2 der Satzung). Der Beklagte beauftragte den Kläger am 17.09.2007 mit verschiedenen Elektroinstallationsarbeiten bezüglich eines Bauvorhabens an seinem Institutszentrum in der … in … Die dortige Kantine sollte erweitert bzw. aufgestockt werden. Die Bestimmungen der VOB/B wurden Vertragsbestandteil.

Gemäß § 18 Abs. 1 VOB/B richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozess Vertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist und die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO vorliegen.

Sitz der für die Prozessvertretung des Beklagten zuständigen Stelle ist München. Die Voraussetzungen des § 38 ZPO sind gegeben. Der Beklagte ist zudem öffentlicher Auftraggeber, weshalb es auf die Frage, ob § 18 Abs. 1 VOB/B nur auf öffentliche Auftraggeber anwendbar ist (BGH NJW 2009, 1974 in einem obiter dictum) oder auch für private Auftraggeber gilt (siehe hierzu Ingenstau/Korbion, 17. Auflage 2010, Rn. 18 und 19 zu § 18 Abs. 1 VOB/B), nicht ankommt.

Zur Bestimmung des Begriffs „öffentlicher Auftraggeber“ ist § 98 GWB heranzuziehen (siehe hierzu Ingenstau/Korbion, Rn. 3 ff. zu § 1 a VOB/A). Nach dessen Nr. 2 sind öffentliche Auftraggeber auch andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Nr. 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Besonderer Zweck des Beklagten ist es, die angewandte Forschung zu fördern, eine im Allgemeininteresse liegende, nichtgewerbliche Aufgabe (siehe hierzu Anlage B 20, Bl. 192 f., §§ 1 und 2 der Satzung). Der Beklagte hat vorgetragen, durch Stellen, die unter Nr. 1 fallen, nämlich den Bund und die Länder, überwiegend finanziert zu werden. Nach der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2009 (Anlage B 21, Bl. 195 d. A.) und aus derjenigen für das Jahr 2010 lagen die Erträge aus institutioneller Förderung durch Bund und Länder sowie aus Projektförderungen durch Bund und Länder über den sonstigen Einnahmen. Damit beträgt die öffentliche Grund- und öffentliche Projektförderung mehr als 50 % des Gesamtbudgets des Beklagten.

Somit ist Gerichtsstand für die vorliegende Streitigkeit M…, obwohl es sich um ein Bauvorhaben in S… handelt und somit eine besondere Ortsbezogenheit vorliegt. Etwas anderes haben die Parteien auch nicht vereinbart. Allein daraus, dass auf dem Angebot (Anlage K 14, Bl. 106 d. A.) ganz unten rechts „Gerichtsstand S…, HRA 11961“ vermerkt ist, lässt sich eine Gerichtsstandvereinbarung der Parteien nicht entnehmen. Damit kann lediglich die Angabe gemeint sein, dass der Kläger beim Registergericht Stuttgart in das Handelsregister eingetragen ist. Jedenfalls lässt sich dem nicht entnehmen, dass für Streitigkeiten aus dem geschlossenen Vertrag das Landgericht Stuttgart zuständig sein soll.

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