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Werkvertrag: Zurückbehaltung des Werklohns bis zur Erstellung einer dem UStG entsprechenden Rechnung?

AG Brake, Az.: 3 C 309/12

Urteil vom 13.06.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.451,00 EUR.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch aus einem Vertragsverhältnis.

Werkvertrag: Zurückbehaltung des Werklohns bis zur Erstellung einer dem UStG entsprechenden Rechnung?
Symbolfoto: Dragon Images/Bigstock

Die Klägerin ist Herstellerin und Verkäuferin von u.a. Werbebannern und bedruckten Wandbekleidungen. Die Beklagte bestellte am 20.02.2012 für die Ausstattung eines „Esprit-Store“ in Bremen eine ca. 180 qm große bedruckte Fototapete in Vlies smooth matt Latexdruck. Die Klägerin stellte der Beklagten die Kosten für die Tapete am 24.02.2012 mit 2.900,00 EUR netto bzw. 3.451,00 EUR brutto mit der Rechnung Nr. … in Rechnung. Ein Leistungsdatum ist in der Rechnung nicht enthalten. Da die Klägerin nicht zu dem von der Beklagten gewünschten Termin liefern konnte, wurde der Auftrag rückgängig gemacht. Im Mai 2012 beauftragte die Beklagte Klägerin nochmals mit der Herstellung und Lieferung der Fototapete. Mit Schreiben vom 23.05.2012 unterbreitete die Klägerin der Beklagten ein schriftliches Angebot in Höhe von 3.600,00 EUR netto bzw. 4.284,00 EUR brutto.

Dieses Angebot enthält folgenden Hinweis: „Dieses Angebot bezieht sich nur auf die zusätzlichen Druckkosten!!! Die Kosten des Druckmediums sind bereits mit Euro 2.900,- in RG-1201795 zugrunde gelegt!!“

Weiter heißt es am Ende des Angebots; „Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen, technischen Bedingungen sowie unsere Bedingungen zur Druckübernahme, zu denen wir grundsätzlich arbeiten, finden Sie im Internet …. In den Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin heißt es unter anderem: „IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand […] 2. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches […] ist, ist der Sitz unserer Firma ausschließlicher Gerichtsstand für alles sich aus unseren Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten.“

Auf der Grundlage dieses Angebots beauftragte die Beklagte die Klägerin erneut zur Herstellung und Lieferung der Drucktapete. Die Leistung wurde von der Klägerin am 30.05.2012 erbracht. Die am 31.05.2012 gestellte Rechnung der Klägerin in Höhe von 3.600,00 EUR netto bzw. 4.284,00 EUR brutto bezahlte die Beklagte.

Die Klägerin mahnte die Beklagten wegen der Rechnung vom 24.02.2012. Mit anwaltlichen Schreiben vom 17.07.2012 mahnte die Klägerin die Beklagten ein weiteres Mal und setzte ihr eine Zahlungsfrist bis zum 26.07.2012.

Am 21.01.2013 korrigierte die Klägerin die Rechnung vom 24.02.2012 wie folgt: „Das korrekte Leistungsdatum zu Rechnung … vom 24.02.2012 lautet 30.05.2012.“ Aufgrund dieser Korrektur zahlte die Beklagte umgehend die noch ausstehenden 3.451,00 EUR an die Klägerin.

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu einer Zahlung von 3.451,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.03.2012 sowie zur Zahlung von Mahnkosten von 5,00 EUR und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 302,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.07.2012 zu verurteilen. Aufgrund der Zahlung der Beklagten von 3.451,00 EUR hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.02.2013 „die Hauptsache“ für erledigt erklärt und gleichzeitig den Verzugsschaden weiter begehrt. Aufgrund eines Hinweises des Gerichts zu der widersprüchlichen Erklärung der Klägerin hat die Klägerin dann mit Schriftsatz vom 12.03.2013 den Rechtsstreit bzgl. der Hauptsache in Höhe von 3.451,00 EUR für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 22.02.2013 ausdrücklich und im Schriftsatz vom 22.03.2013 inhaltlich widersprochen.

Die Klägerin beantragt nunmehr:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 3.451,00 EUR ab dem 06.03.2012, nebst 5,00 EUR Mahnkosten zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, der Klägerin ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 302,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, die ursprünglich geltend gemachte Hauptforderung sei zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses sowohl unzulässig als auch unbegründet gewesen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Brake, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht mit in den Vertrag einbezogen seien. Sie behauptet ferner, die am 24.02.2012 gestellte Rechnung der Klägerin sei nicht ordnungsgemäß gewesen, da sie unter anderem kein bzw. kein korrektes Leistungsdatum enthielte. Sie meint, die streitgegenständliche Forderung sei nicht fällig geworden, bevor die Klägerin eine ordnungsgemäße Rechnung einschließlich eines korrekten Leistungsdatums ausgestellt habe. Hilfsweise macht die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht an der berechtigten Forderung der Klägerin wogen der nicht ordnungsgemäßen Rechnung geltend.

In den Schriftsätzen, die am 13.03.2013 und am 27.03.2013 bei Gericht eingegangen sind, haben die Parteien ihre Zustimmung zum Übergang in das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO erklärt. Mit Beschluss vom 13.05.2013 hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet und den Parteien eine Stellungnahmefrist bis zum 31.05.2013 gesetzt.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet.

1. Die Feststellungsklage ist zulässig.

a) Die Klägerin hat eine wirksame Erledigungserklärung als Prozesshandlung abgegeben. Dabei hat sie ihre zuerst abgegebene Erklärung vom 08.02.2013 konkretisiert und die Hauptsache in Höhe von 3.451,00 EUR für erledigt erklärt. Dies entspricht der geltend gemachten Hauptforderung aus der Anspruchsbegründung. Die Nebenforderungen sind weiterhin im Streit. Zwar hat die Klägerin nicht ausdrücklich die Feststellung der Erledigung für den Fall der fehlenden Zustimmung der Beklagten beantragt. Dieser Antrag ergibt sich aber konkludent aus der Erledigungsklärung. Die Beklagte hat der konkretisierenden Erledigungsklärung der Klägerin nicht mehr ausdrücklich widersprochen. Eine Zustimmungsfiktion nach § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO kam aber nicht mehr in Betracht, da die Beklagte bereits der ersten (noch widersprüchlichen) Erledigungserklärung ausdrücklich ihre Zustimmung verweigert hatte. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 22.03.2013, dass die Beklagte an dem Widerspruch zur Erledigungserklärung festhält.

b) Es liegt eine zulässige Klageänderung von einer Leistungsklage zu einer Feststellungsklage nach § 264 Nr. 2 ZPO vor.

c) Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. Das Amtsgericht Brake ist örtlich zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus einer zwischen den Parteien getroffenen wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung, § 38 ZPO. Bei beiden Parteien handelt es sich um Kaufleute. Aufgrund der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist als Gerichtsstand der Firmensitz der Klägerin vereinbart.

Die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin erfolgte aufgrund des Angebots der Klägerin vom 23.05.2012. Darin wird der gesamte Auftrag angeboten. Aufgrund des Hinweises auf die bereits in Rechnung gestellten Druckkosten wird auch deutlich, dass dieses Angebot den gesamten Auftrag umfassen soll. In dem Angebot weist die Klägerin auf ihre Verkaufs- und Lieferbedingungen und deren Abrufbarkeit hin. Dieses Angebot hat die Beklagte mit ihrer Mail vom 24.05.2012 ausdrücklich angenommen. Einen Widerspruch zu den Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin erklärt die Beklagte nicht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden zwischen Unternehmern dann Vertragsbestandteil, wenn diese in den Vertrag mit einbezogen worden sind. Dafür ist zu prüfen, ob sich die vertragliche Einigung der Parteien auch auf die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erstreckt. Eine konkludente Einbeziehung ist dann anzunehmen, wenn ein Vertragspartner bei Vertragsschluss ausdrücklich auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und der andere Vertragspartner diesen nicht widerspricht (vgl. Palandt, BGB, 70.A., § 305 Rd. 49, 51). Dabei kommt es nicht darauf an, dass dem Vertragspartner zu diesem Zeitpunkt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen müssen oder er diese kennen muss. § 305 Abs. 2 und 3 BGB gelten zwischen Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB nicht.

Hier hat die Klägerin in ihrem Angebot vom 23.05.2012 ausdrücklich auf ihre Verkaufs- und Lieferbedingungen hingewiesen. Bei der Annahme des Angebots durch die Beklagte hat diese weder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin widersprochen noch auf die Einbeziehung ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestanden. Damit sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Vertragsbestandteil geworden und als Gerichtsstand der Firmensitz der Klägerin vereinbart. Da die Klägerin ihren Firmensitz in … hat und eine Summe unter 5.000,00 EUR einklagt, ist das Amtsgericht Brake sachlich und örtlich zuständig.

d) Die Klägerin hat auch ein Interesse an der Feststellung gemäß § 256 ZPO. Die Erledigterklärung ist die gebotene Konsequenz aus der sonst drohenden Kostenlast gemäß § 91 ZPO, so dass ein Feststellungsinteresse besteht.

2. Die Feststellungsklage ist unbegründet.

a) Zwar war die Zulässigkeit des erledigten Teils der Klage bis zum Zeitpunkt der Erledigung gegeben. Denn das Amtsgericht Brake war von Anfang an zuständig (vgl. oben).

b) Aber die Feststellungsklage war bis zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses nicht begründet.

Denn der Klägerin stand zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage und während des laufenden Rechtsstreits kein Anspruch auf Zahlung der 3.451,00 EUR aus dem geschlossenen Kauf- und Liefervertrag zu.

Die Parteien haben einen wirksamen Vertrag durch die beiden übereinstimmenden Willenserklärungen vom 23.05.2012 und 24.05.2012 geschlossen (vgl. oben). Der Inhalt des Vertragsverhältnisses bestimmt sich durch das Angebot der Klägerin vom 23.05.2012 unter Einbeziehung der Leistung und des Preises aus der Rechnung vom 24.02.2012. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Leistung durch die Klägerin erbracht und noch nicht einmal ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen war, konnte dieses Schreiben der Klägerin auch keine Wirkung als Rechnung entfalten. Dieses Schreiben kann lediglich als Konkretisierung des Vertrages vom 24.05.2012 angesehen werden, indem es eine vertragliche Leistung der Klägerin zu einem bestimmten Preis bestimmt, die zu den aufgelisteten Leistungen der Klägerin aus dem Angebot vom 23.05.2012 hinzukommen. Für die erbrachte Leistung der Herstellung der Drucktapete gilt aus diesem Grund zwischen den Parteien ein Preis von 3.451,00 EUR als vereinbart.

Dieses Entgelt ist mit der Erbringung der Leistung der Klägerin am 31.05.2012 fällig geworden. Mangels einer weiteren vertraglichen Vereinbarung bzgl. der Leistungszeit für die Beklagte, ist die Zahlung gemäß § 271 BGB sofort fällig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den konkreten Umständen in diesem Fall. Die Erstellung einer (ordnungsgemäßen) Rechnung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner gemäß § 14 UStG wegen des Bestehens einer Umsatzsteuerpflicht einen Anspruch auf eine spezifizierte Rechnung hat (vgl. Palandt, BGB, 70.A., § 271 Rd. 7 m.w.N.).

Aber der Beklagten stand ein Zurückbehaltungsrecht zu, das sie geltend gemacht hat. Als Unternehmerin hatte sie einen Anspruch gegen die Beklagten auf Erteilung einer Rechnung, die den Anforderungen des § 14 UStG entspricht. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem vertraglichen Verhältnis der beiden Parteien und stellt eine vertragliche Nebenpflicht der Klägerin dar. Dies tat die von der Klägerin am 24.02.2012 erteilte Rechnung nicht. Zum einen ist es bereits zweifelhaft, ob das am 24.02.2012 ausgestellte Schriftstück der Klägerin überhaupt eine wirksame Rechnung für den erst im Mai 2012 geschlossenen Vertrag darstellen kann. Denn das Ausstellungsdatum der Rechnung liegt damit zeitlich vor dem Vertragsschluss. Zumindest aber fehlt in dieser Rechnung ein Leistungsdatum bzw. es ist ein falsches Leistungsdatum angegeben. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG ist der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung zu benennen. In der hier streitgegenständlichen Rechnung ist lediglich ein „Datum“ angegeben. Dieses dürfte als Ausstellungs- und nicht als Leistungsdatum auszulegen sein. Weiter ist ein „Liefertermin“ mit dem 24.02.2012 angegeben. Sollte dieser Liefertermin als konkrete Bezeichnung der Leistungszeit anzusehen ist, so ist dieses falsch. Nach dem beiderseitigen Vortrag beider Parteien wurde der Vertrag nicht im Februar durchgeführt sondern erst im Mai. Konkret leistete die Klägerin erst am 31.05.2012. Nach Durchführung der Arbeiten übersandte die Klägerin dar Beklagten keine erneute Rechnung, auf der das Leistungsdatum korrekt verzeichnet war. Damit fehlt es an einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des UStG, auf die die Klägerin als Unternehmerin einen Anspruch hat. Bis zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung kann der Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht ausüben (vgl. OLG München vom 25.09.1987, 7 W 2791/87).

Die Voraussetzungen des § 273 BGB sind erfüllt. Zwischen Gläubiger und Schuldner liegt die Personenidentität vor, so dass die Gegenseitig gegeben ist. Der Gegenanspruch ist fällig und stammt aus demselben Rechtsverhältnis, so dass auch Konnexität vorliegt. Ein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ist nicht gegeben. Die Beklagte befand sich damit im Recht, die Zahlung des fälligen Anspruchs der Klägerin über 3.451,00 EUR zurückzuhalten bis die Klägerin eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt und der Beklagten übersandt hatte.

Zum Zeitpunkt der Einleitung des Mahnverfahrens und bis zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses hatte die Klägerin damit keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von 3.451,00 EUR gegen die Beklagte, so dass die Feststellungsklage unbegründet ist.

II. Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet.

Die Klage auf Zahlung der Nebenforderungen ist zulässig, da das Amtsgericht Brake zuständig ist (vgl. oben).

Die Leistungsklage ist aber unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen hat. Die Beklagte hat rechtmäßig ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. der fälligen Forderungen geltend gemacht. Damit befand sie sich nicht im Verzug, so dass der Klägerin weder ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen noch auf Erstattung von Mahn- und Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschaden zusteht.

III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO. Da die Klägerin sowohl hinsichtlich der Feststellungs- als auch hinsichtlich der verbliebenen Leistungsklage vollumfänglich unterlegen war, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

V. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht nach § 3 ZPO. Es ist der Wert der gesamten Hauptsache maßgeblich, da es sich hier um eine wirksame einseitige Teilerledigungserklärung handelt und das Gericht über die gesamte Hauptsache entscheiden musste (vgl. Baumbach u.a., ZPO, 67.A., Anh. zu § 3 Rd. 49).

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