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Kündigung Bauvertrag: Droht Sicherungshypothek für unfertige Leistungen?

Seit Anfang 2023 lief ein ambitioniertes Bauvorhaben in einer süddeutschen Großstadt. Als das Bauunternehmen im August 2024 eine Bauvertrag Kündigung wegen fehlender Mitwirkung androhte und eine Sicherheitsleistung forderte, teilte der Bauherr überraschend mit, den Vertrag bereits selbst beendet zu haben. Monate später verlangte das Bauunternehmen über 3,9 Millionen Euro – hauptsächlich für Leistungen, die nie erbracht wurden – und wollte 500.000 Euro davon per Hypothek sichern.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 71/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Bauunternehmen und sein Auftraggeber hatten einen großen Bauvertrag. Nachdem sie sich gegenseitig den Vertrag gekündigt hatten, wollte das Unternehmen auch Geld für Bauleistungen, die es gar nicht erbracht hatte, und forderte dafür eine besondere Absicherung am Grundstück des Auftraggebers.
  • Die Frage: Kann ein Bauunternehmen über das Grundstück des Auftraggebers eine Sicherheit für Bauleistungen verlangen, die es gar nicht mehr erbracht hat?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht lehnte das ab. Eine solche Sicherheit am Grundstück gilt nur für Leistungen, die wirklich erbracht wurden und einen Wert geschaffen haben.
  • Das bedeutet das für Sie: Als Bauunternehmen können Sie eine solche Sicherheit nur für tatsächlich geleistete Arbeit bekommen. Für Leistungen, die Sie nicht mehr erbracht haben, steht Ihnen diese Sicherheit nicht zu.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landgericht Karlsruhe
  • Datum: 11.04.2025
  • Aktenzeichen: 6 O 71/25
  • Verfahren: Einstweiliges Verfügungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Bauvertragsrecht, Sachenrecht, Schuldrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Klägerin ist ein Bauunternehmen. Sie wollte eine Vormerkung für eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Bauherrn eintragen lassen.
  • Beklagte: Die Beklagte ist der Bauherr. Sie wehrte sich gegen die Eintragung, da sie den Bauvertrag selbst gekündigt und alle bis dahin fälligen Zahlungen geleistet hatte.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Nach der Kündigung eines Generalunternehmervertrags forderte ein Bauunternehmen eine Grundbucheintragung zur Sicherung von Ansprüchen aus nicht erbrachten Leistungen. Die Bauherrin lehnte dies ab und behauptete, selbst gekündigt und bereits gezahlt zu haben.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Kann ein Bauunternehmen nach eigener Kündigung eines Bauvertrags eine Sicherung auf dem Grundstück verlangen, wenn es sich um Forderungen für Leistungen handelt, die es gar nicht erbracht hat?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek nur für tatsächlich erbrachte Bauleistungen, nicht aber für nicht geleistete Arbeiten, beansprucht werden kann.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Klägerin erhielt keine Sicherung auf dem Grundstück und muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Was geschah auf der Baustelle in der süddeutschen Großstadt?

In einer aufwendigen Bauunternehmung sollte in einer süddeutschen Großstadt ein ambitioniertes Projekt entstehen: drei Wohnhäuser mit 74 Wohnungen, eine Kindertagesstätte mit drei Gruppen, dazu fast 40 Apartments für Studierende und 90 Stellplätze in einer Tiefgarage. Ein Bauunternehmen hatte sich verpflichtet, dieses umfangreiche Vorhaben schlüsselfertig zu einem Pauschalpreis von rund 23,7 Millionen Euro zu realisieren.

Auf einer trüben Baustelle harren unfertige Betongebäude unter roten Kränen und gelben Baufahrzeugen aus, während der Bauvertrag gekündigt wurde und eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek für nicht erbrachte Leistungen droht.
Bauunternehmen scheitert: Keine Sicherungshypothek für nicht erbrachte Bauleistungen. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der Vertrag, geschlossen Anfang 2023, umfasste die branchenüblichen Regelwerke für Bauleistungen, die VOB/B und VOB/C. Schon bald nach Vertragsbeginn wurden erste Abrissarbeiten erledigt, und im Frühjahr 2023 folgten weitere Ergänzungen und Änderungen zum ursprünglichen Plan.

Warum eskalierte der Streit zwischen Bauunternehmen und Auftraggeber?

Die Zusammenarbeit geriet jedoch ins Stocken. Im August 2024 forderte das Bauunternehmen den Bauherrn unmissverständlich auf: Entweder er komme bis Anfang September seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nach, die für die Fortführung der Bauarbeiten unerlässlich waren, oder der Vertrag würde gekündigt. Gleichzeitig verlangte das Bauunternehmen eine umfangreiche Sicherheitsleistung, eine Art Bürgschaft, von über 26 Millionen Euro, wie sie das Gesetz für Bauverträge unter bestimmten Umständen vorsieht. Die Frist hierfür setzte es auf Mitte September.

Die Antwort des Bauherrn kam prompt, aber überraschend: Er teilte dem Bauunternehmen per E-Mail mit, dass er seinerseits den Bauvertrag bereits gekündigt habe, und zwar unter Berufung auf ein „Sonderrecht“. Unbeeindruckt davon erklärte das Bauunternehmen am 10. September 2024 seinerseits die Kündigung des Vertrages. Es berief sich dabei auf die aus seiner Sicht fehlende Mitwirkung des Bauherrn und die nicht erbrachte Sicherheitsleistung. Das Bauunternehmen forderte den Bauherrn auf, die bis dahin erbrachten Leistungen gemeinsam zu begutachten und abzunehmen.

Zwei Monate später, im November 2024, legte das Bauunternehmen seine Schlussrechnung vor. Der darin geforderte Betrag von über 4,1 Millionen Euro sollte sich nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen und ersparter Aufwendungen – also Kosten, die das Bauunternehmen aufgrund der Kündigung nicht mehr hatte – auf etwa 3,9 Millionen Euro belaufen. Bemerkenswert war, dass dieser Betrag vor allem aus nicht erbrachten Leistungen resultierte. Der Bauherr wies die Rechnung im Dezember 2024 mit Verweis auf seine bereits erfolgte „Sonderkündigung“ zurück. Das Bauunternehmen setzte daraufhin eine letzte Zahlungsfrist, die ebenfalls ungenutzt verstrich.

Welchen besonderen Schutz suchte das Bauunternehmen vor Gericht?

Um seine Forderungen zu sichern, beschritt das Bauunternehmen einen ungewöhnlichen rechtlichen Weg. Es beantragte beim Landgericht Karlsruhe, im Rahmen eines Eilverfahrens, eine sogenannte „Vormerkung für eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek“ in das Grundbuch des Bauherrn eintragen zu lassen. Eine Vormerkung ist vergleichbar mit einem Platzhalter im Grundbuch: Sie signalisiert, dass jemand einen Anspruch auf Eintragung eines bestimmten Rechts hat, in diesem Fall auf eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek.

Eine solche Hypothek ist ein spezielles Recht für Bauunternehmen, sich bei Nichtzahlung ihrer Leistung direkt am Grundstück des Bauherrn schadlos zu halten. Das Bauunternehmen wollte damit einen Teil seiner aus der Schlussrechnung resultierenden Forderung, nämlich 500.000 Euro, absichern. Dieser Betrag war, wie erwähnt, primär für Leistungen kalkuliert, die aufgrund der Kündigung nicht mehr erbracht worden waren.

Was war die Verteidigung des Bauherrn gegen die Forderung?

Der Bauherr forderte das Gericht auf, den Antrag des Bauunternehmens zurückzuweisen. Er argumentierte, dass er den Bauvertrag seinerseits bereits rechtmäßig beendet habe und alle bis dahin fälligen Zahlungen für die tatsächlich erbrachten Leistungen bereits geleistet worden seien. Weitere Zahlungen lehnte er strikt ab. Außerdem brachte er vor, dass die Eintragung einer solchen Vormerkung für ihn eine „unbillige Härte“ darstellen würde, also eine unangemessene Belastung.

Warum wies das Gericht den Antrag des Bauunternehmens zurück?

Das Landgericht Karlsruhe lehnte den Antrag des Bauunternehmens auf Eintragung der Vormerkung als unbegründet ab. Der Kern der Entscheidung lag in der Frage, ob ein Bauunternehmen tatsächlich eine solche Sicherung für Leistungen beanspruchen kann, die es gar nicht erbracht hat. Das Gericht sah hierfür keine rechtliche Grundlage, weder aufgrund der vom Bauunternehmen erklärten Kündigung noch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zur Bauhandwerker-Sicherungshypothek.

Zunächst äußerte das Gericht erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der vom Bauunternehmen erklärten Kündigung. Das Unternehmen habe nicht konkret genug dargelegt, welche Mitwirkungspflichten der Bauherr verletzt haben soll, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Allgemeine Zeitverzögerungen reichen hierfür nicht aus; es bedarf klarer, unerfüllter Handlungsaufforderungen. Zudem sei eine Kündigungserklärung nicht nur eine Mitteilung über die Kündigung. Sie müsse auch eine angemessene Frist zur Nachholung der Pflichten enthalten und klar machen, dass der Vertrag bei Untätigkeit des Bauherrn nach Fristablauf automatisch beendet wird. Ein bloßer Streit über eine bereits erfolgte Kündigung genüge diesen Anforderungen nicht.

Welche Art von Vergütung steht einem Bauunternehmer nach einer Kündigung zu?

Selbst wenn die Kündigung des Bauunternehmers wirksam gewesen wäre, hätte dies dem Gericht zufolge nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt. Das Gericht stellte klar, dass eine Kündigung, die auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Bauherrn basiert (oder auf einer nicht gestellten Sicherheitsleistung), nicht dazu berechtigt, auch die Kosten für Leistungen abzurechnen, die gar nicht erbracht wurden.

Hier unterscheidet das Gesetz zwei Arten von Vergütung nach einer Kündigung:

  • Die sogenannte „große“ Kündigungsvergütung: Diese umfasst auch den Gewinn, den der Bauunternehmer mit den nicht erbrachten Leistungen erzielt hätte, abzüglich der Kosten, die er sich durch die Kündigung erspart hat. Sie ist bei bestimmten Kündigungen durch den Bauherrn möglich, nicht aber bei einer Kündigung durch den Bauunternehmer wegen Pflichtverletzungen des Bauherrn.
  • Die sogenannte „kleine“ Kündigungsvergütung: Diese beschränkt sich ausschließlich auf den Wert der tatsächlich erbrachten Leistungen und auf die entstandenen Auslagen. Hinzu kommt gegebenenfalls eine Entschädigung für den unproduktiven Vorhalt von Maschinen und Personal bis zur Kündigung.

Das Gericht betonte, dass dem Bauunternehmen in diesem Fall maximal die „kleine“ Kündigungsvergütung zugestanden hätte. Eine Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen, wie sie das Bauunternehmen verfolgte, war auf dieser Grundlage schlicht nicht möglich.

Darf eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek auch nicht erbrachte Leistungen absichern?

Der entscheidende und grundlegende Punkt für die Ablehnung des Antrags war jedoch die strikte Auslegung der Regelungen zur Bauhandwerker-Sicherungshypothek. Das Gericht stellte klar: Eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek, beziehungsweise die Vormerkung dafür, dient dazu, den Bauunternehmer für Leistungen abzusichern, die er bereits erbracht und die einen Wert an dem Bauvorhaben geschaffen haben. Der Gesetzestext sagt hierzu, dass die Hypothek nur für einen der „geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung“ verlangt werden kann, wenn das Werk noch nicht fertiggestellt ist.

Das Gericht folgte der Linie anderer Gerichte, die betonen, dass eine Kündigung – egal aus welchem Grund – ein unvollendetes Bauvorhaben nicht plötzlich zu einem vollendeten macht. Die Leistungspflicht des Bauunternehmers endet mit der Kündigung und beschränkt sich auf das, was bis dahin tatsächlich gebaut wurde. Das bedeutet:

  • Die Bauhandwerker-Sicherungshypothek ist dazu gedacht, den Bauunternehmer vor dem Verlust seiner Vorleistung und des Eigentums an Materialien zu schützen, die durch den Einbau fest mit dem Grundstück verbunden werden und so dem Bauherrn zugutekommen.
  • Die Höhe des Sicherungsanspruchs richtet sich nach dem tatsächlichen Baufortschritt und dem dadurch am Grundstück geschaffenen Mehrwert.
  • Leistungen, die nicht erbracht wurden, können logischerweise keinen Eigentumsverlust für das Bauunternehmen verursachen und auch keinen Mehrwert am Grundstück schaffen. Sie fallen daher nicht unter den Schutzzweck der Bauhandwerker-Sicherungshypothek.

Welche Argumente des Bauunternehmers überzeugten das Gericht nicht?

Das Bauunternehmen hatte implizit argumentiert, dass eine Kündigung dazu führen müsse, dass die gesamten Vertragspflichten, einschließlich der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen, als eine Art „vollendetes Werk“ angesehen werden könnten, das dann über die Bauhandwerker-Sicherungshypothek abgesichert sei. Dies lehnte das Gericht jedoch explizit ab. Es betonte, dass der Wortlaut des Gesetzes („geleistete Arbeit“) und der Sinn der Bauhandwerker-Sicherungshypothek (Absicherung von Wertschöpfung am Grundstück) dem entgegenstehen. Eine solche Auslegung würde den Zweck der Norm verfehlen.

Die Argumentation des Bauherrn, die Eintragung der Vormerkung sei eine „unbillige Härte“, wurde vom Gericht nicht mehr gesondert geprüft. Da der Antrag des Bauunternehmens bereits aus den genannten grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen zur Reichweite des Sicherungsanspruchs als unbegründet galt, war dieser Punkt nicht mehr ausschlaggebend für die Gerichtsentscheidung. Das Landgericht wies den Antrag des Bauunternehmers in Gänze zurück und auferlegte ihm die Kosten des Eilverfahrens.

Die Urteilslogik

Gerichte unterstreichen stets, dass der Schutz von Ansprüchen im Baurecht streng an die tatsächliche Leistungserbringung geknüpft ist.

  • Kündigungspflichten präzise festlegen: Möchte ein Bauunternehmen einen Vertrag aufgrund fehlender Mitwirkung des Bauherrn beenden, muss es konkrete Pflichtverletzungen klar benennen und eine Nachfrist setzen, die bei Untätigkeit des Bauherrn die automatische Vertragsbeendigung bewirkt.
  • Vergütung nach Unternehmenskündigung begrenzen: Kündigt ein Bauunternehmen einen Vertrag wegen Pflichtverletzung des Bauherrn, erhält es lediglich eine Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen sowie entstandene Auslagen; Gewinn aus nicht ausgeführten Arbeiten steht ihm dabei nicht zu.
  • Sicherungshypothek auf erbrachte Leistungen beschränken: Eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek sichert ausschließlich Vergütungen für Arbeiten ab, die bereits ausgeführt wurden und die einen messbaren Wert am Grundstück geschaffen haben; nicht erbrachte Leistungen fallen nicht unter ihren Schutzbereich.

Dieses Prinzip unterstreicht die Notwendigkeit, Ansprüche klar auf den Wert zu beziehen, der durch tatsächliche Arbeit geschaffen wurde, und schärft das Verständnis für die Grenzen von Sicherungsinstrumenten im Bauwesen.


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Das Urteil in der Praxis

Wie weit reicht der Arm der Bauhandwerker-Sicherungshypothek wirklich? Das Landgericht Karlsruhe zieht hier eine unmissverständliche rote Linie und entlarvt einen Irrglauben vieler Bauunternehmen. Dieses Urteil stellt unmissverständlich klar: Die Hypothek sichert ausschließlich tatsächlich erbrachte Leistungen, die einen Wert am Bauwerk geschaffen haben, nicht aber entgangenen Gewinn oder nicht ausgeführte Arbeiten. Wer glaubt, damit auch Forderungen für nicht erbrachte Leistungen absichern zu können, erlebt ein böses Erwachen. Für die Praxis bedeutet das: Bauunternehmen müssen ihre Sicherungsstrategien überdenken und bei vorzeitigen Kündigungen genau zwischen vergüteten und sicherbaren Ansprüchen trennen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek und wozu dient sie?

Eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek ist ein besonderes Recht für Bauunternehmen, ihre Forderungen für tatsächlich erbrachte Bauleistungen direkt am Grundstück des Bauherrn abzusichern. Hierdurch schützt sich das Unternehmen vor dem Verlust seiner Vorleistung. Oft wird dies zunächst durch eine Vormerkung im Grundbuch als „Platzhalter“ angezeigt, die den späteren Anspruch auf die Hypothek sichert.

Man kann es sich vorstellen wie einen Landschaftsgärtner, der auf einem Grundstück aufwendige Bepflanzungen und Wege anlegt. Sollte der Eigentümer die Bezahlung verweigern, kann der Gärtner seine Arbeit nicht einfach wieder entfernen. Die Sicherungshypothek gibt ihm ein Recht am Grundstück, um den Wert seiner bereits geleisteten und fest mit dem Grundstück verbundenen Arbeit abzusichern.

Dieses Sicherungsinstrument schützt das Bauunternehmen vor dem Verlust des Eigentums an Materialien und dem Wert, den es durch den Einbau am Bauvorhaben geschaffen hat. Der Anspruch bezieht sich stets auf Leistungen, die tatsächlich erbracht wurden und somit einen Mehrwert am Grundstück darstellen. Reine, nicht erbrachte Leistungen, selbst wenn sie vertraglich vereinbart waren, können durch eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek nicht abgesichert werden.

Ziel dieser Regelung ist es, die Investitionen und die Wertschöpfung von Bauunternehmen bei unbezahlten Leistungen zu schützen.


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Kann eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek auch Ansprüche für nicht erbrachte Leistungen absichern?

Eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek sichert grundsätzlich keine Ansprüche für nicht erbrachte Leistungen ab. Sie dient ausschließlich der Absicherung von Leistungen, die ein Bauunternehmen bereits erbracht und dadurch einen Wert am Bauvorhaben geschaffen hat.

Man kann es sich wie bei einem Handwerker vorstellen, der ein Regal aufbaut. Die Sicherungshypothek gleicht einem Recht, das dem Handwerker hilft, seinen Lohn für das bereits aufgebaute Regal und die dafür verwendeten Materialien zu sichern. Er kann dieses Recht nicht für ein Regal beanspruchen, das er nur geplant oder dessen Material er zwar gekauft, aber noch nicht verbaut hat.

Der Gesetzestext formuliert dies klar: Eine solche Hypothek kann nur für einen der „geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung“ verlangt werden. Leistungen, die nicht erbracht wurden, schaffen logischerweise keinen Mehrwert am Grundstück. Sie führen auch nicht dazu, dass das Bauunternehmen einen Verlust seiner Vorleistung oder des Eigentums an Materialien erleidet, da diese ja gar nicht erst fest mit dem Bauwerk verbunden wurden. Dies gilt auch nach einer Kündigung des Bauvertrags, da ein unvollendetes Werk dadurch nicht automatisch als vollendet gilt.

Der übergeordnete Sinn dieser Regelung ist es, das Bauunternehmen genau für das zu schützen, was es durch seine tatsächliche Arbeit und den Einsatz von Material am Bauwerk realisiert und damit für den Bauherrn einen konkreten Wert geschaffen hat.


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Welche Arten der Vergütung stehen einem Bauunternehmen nach der Kündigung eines Bauvertrags zu?

Nach der Kündigung eines Bauvertrags stehen einem Bauunternehmen je nach den Umständen der Beendigung unterschiedliche Arten der Vergütung zu, die sich hauptsächlich danach unterscheiden, ob auch nicht erbrachte Leistungen vergütet werden. Im deutschen Baurecht wird hier zwischen einer „großen“ und einer „kleinen“ Kündigungsvergütung unterschieden.

Stellen Sie sich vor, ein Fußballspiel wird vorzeitig abgebrochen. Die Frage ist dann, ob der Spieler, der verletzt vom Platz musste, trotzdem das volle Gehalt für das gesamte Spiel erhält (große Vergütung), oder ob er nur für die Minuten bezahlt wird, die er tatsächlich auf dem Feld stand und Leistung erbrachte (kleine Vergütung). Dies hängt davon ab, wer den Abbruch verschuldet hat und unter welchen Bedingungen er erfolgte.

Die Art der Vergütung hängt maßgeblich davon ab, wer den Vertrag gekündigt hat und aus welchem Grund. Bei der „großen“ Kündigungsvergütung erhält das Bauunternehmen auch den entgangenen Gewinn für jene Leistungen, die es aufgrund der Kündigung nicht mehr erbracht hat. Davon abgezogen werden jedoch die Kosten, die sich das Unternehmen durch die ersparte Arbeit gespart hat. Diese Form der Vergütung ist typisch, wenn der Bauherr den Vertrag ohne wichtigen Grund kündigt.

Im Gegensatz dazu steht die „kleine“ Kündigungsvergütung. Hier beschränkt sich der Anspruch des Bauunternehmens auf den Wert der tatsächlich erbrachten Leistungen und gegebenenfalls entstandene Auslagen oder Kosten für den Vorhalt von Material und Personal bis zur Kündigung. Nicht erbrachte Leistungen und der daraus resultierende Gewinn sind in dieser Art der Vergütung nicht enthalten. Sie findet Anwendung, wenn das Bauunternehmen selbst kündigen musste, etwa weil der Bauherr seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist oder eine vereinbarte Sicherheitsleistung nicht erbrachte.

Diese Unterscheidung stellt sicher, dass die finanzielle Abwicklung nach einer Vertragsbeendigung fair und nachvollziehbar ist und die jeweiligen Verantwortlichkeiten angemessen berücksichtigt werden.


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Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine wirksame Kündigung eines Bauvertrags erfüllt sein?

Für eine wirksame Kündigung eines Bauvertrags müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere wenn die Kündigung wegen einer Pflichtverletzung des Vertragspartners erfolgt. Dabei reicht es nicht aus, allgemeine Probleme zu benennen; stattdessen sind klare und nachweisbare Schritte erforderlich, um den Vertrag rechtmäßig zu beenden.

Man kann die Situation mit einem Fußballspiel vergleichen: Ein Schiedsrichter kann einen Spieler nicht einfach vom Feld schicken, weil er „allgemein schlecht“ spielt. Es muss eine konkrete Regelverletzung vorliegen, und oft geht dem Platzverweis eine deutliche Verwarnung mit der Chance zur Besserung voraus.

So muss auch bei einem Bauvertrag eine Kündigung wegen einer Pflichtverletzung – wie etwa fehlender Mitwirkung – eine konkret nachweisbare Verletzung dieser Pflicht erfordern. Allgemeine Zeitverzögerungen oder unklare Sachverhalte genügen hierfür nicht; es bedarf klarer, unerfüllter Handlungsaufforderungen. Häufig muss der Kündigung zudem eine Mahnung vorausgehen. Diese Mahnung muss eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen und unmissverständlich klarstellen, dass der Vertrag bei Untätigkeit nach Fristablauf beendet wird. Die Kündigungserklärung selbst muss immer eine eindeutige und unmissverständliche Erklärung sein.

Diese strengen Vorgaben dienen dem Schutz beider Vertragsparteien und sollen sicherstellen, dass Bauverträge nicht leichtfertig oder ohne triftigen Grund einseitig beendet werden.


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Welche Mitwirkungspflichten treffen Bauherren und wie können sie diese erfüllen?

Bauherren sind nicht nur dazu verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen, sondern müssen auch aktiv am Bauprozess mitwirken, da dies für die Fortführung der Bauarbeiten unerlässlich ist. Eine Verletzung dieser vertraglichen Mitwirkungspflichten kann schwerwiegende Folgen haben, bis hin zur Kündigung des Bauvertrags durch das Bauunternehmen.

Stellen Sie sich den Bauprozess wie ein komplexes Projekt vor, bei dem viele Zahnräder ineinandergreifen müssen. Der Bauherr ist dabei nicht nur der Geldgeber, sondern auch ein wichtiger Entscheidungsträger, der bestimmte Informationen oder Freigaben pünktlich liefern muss, damit das Bauunternehmen seine Arbeit überhaupt erledigen kann. Fehlt ein solches „Zahnrad“, steht der gesamte Bau still.

Diese Mitwirkungspflichten ergeben sich direkt aus dem Bauvertrag und sind für einen reibungslosen Ablauf der Baumaßnahmen entscheidend. Um diese Pflichten zu erfüllen und Streitigkeiten zu vermeiden, ist es wichtig, dass Bauherren auf klare und fristgerechte Kommunikation achten.

Ein Bauunternehmen muss konkrete, unerfüllte Handlungsaufforderungen mit einer angemessenen Frist zur Nachholung der Pflichten senden, bevor eine Kündigung gerechtfertigt ist. Allgemeine Zeitverzögerungen reichen hierfür allein nicht aus.

Das Einhalten dieser Pflichten schützt alle Beteiligten vor Bauverzögerungen, zusätzlichen Kosten und Eskalationen, die sogar zur Beendigung des Bauvertrags führen können.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bauhandwerker-Sicherungshypothek

Eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek ist ein spezielles Recht für Bauunternehmen, sich bei Nichtzahlung ihrer Leistungen direkt am Grundstück des Bauherrn schadlos zu halten. Dieses Instrument schützt Bauunternehmen davor, dass sie ihre bereits geleistete Arbeit und verwendete Materialien verlieren, die untrennbar mit dem Bauwerk verbunden wurden und so den Wert des Grundstücks erhöhen. Es sichert nur den Wert der tatsächlich erbrachten Leistungen ab.
Beispiel: Im vorliegenden Fall wollte das Bauunternehmen eine Vormerkung für eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek in das Grundbuch des Bauherrn eintragen lassen, um einen Teil seiner Forderung abzusichern. Das Gericht lehnte dies jedoch ab, da die Forderung primär auf nicht erbrachten Leistungen basierte, die durch diese Hypothek nicht abgesichert werden können.

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Kündigungsvergütung

Die Kündigungsvergütung regelt, welche finanziellen Ansprüche einem Bauunternehmen nach der vorzeitigen Beendigung eines Bauvertrags zustehen. Das Gesetz unterscheidet hier grundsätzlich zwei Arten: die „kleine“ und die „große“ Kündigungsvergütung. Die „kleine“ Vergütung deckt nur die tatsächlich erbrachten Leistungen und entstandene Auslagen ab, während die „große“ Vergütung zusätzlich den entgangenen Gewinn für nicht erbrachte Leistungen umfasst, abzüglich ersparter Aufwendungen. Die Art der zustehenden Vergütung hängt davon ab, wer den Vertrag gekündigt hat und aus welchem Grund.
Beispiel: Im Fall des Bauunternehmens stellte das Gericht klar, dass diesem maximal die „kleine“ Kündigungsvergütung zugestanden hätte, selbst wenn seine Kündigung wirksam gewesen wäre. Dies bedeutete, dass eine Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen, wie vom Bauunternehmen angestrebt, auf dieser Grundlage nicht möglich war.

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Mitwirkungspflichten

Mitwirkungspflichten sind jene Aufgaben und Handlungen, die der Bauherr erbringen muss, damit die Bauarbeiten vom Bauunternehmen überhaupt fortgesetzt werden können. Diese Pflichten sind im Bauvertrag festgelegt und unerlässlich für einen reibungslosen Ablauf des Bauvorhabens. Sie stellen sicher, dass das Bauunternehmen alle notwendigen Informationen, Zugänge oder Entscheidungen erhält, um seine Arbeit ohne Verzögerung zu erledigen.
Beispiel: Das Bauunternehmen forderte den Bauherrn auf, seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nachzukommen, da diese für die Fortführung der Bauarbeiten unerlässlich waren. Als der Bauherr dies aus Sicht des Bauunternehmens nicht tat, berief sich das Unternehmen unter anderem darauf, um den Vertrag seinerseits zu kündigen. Das Gericht zweifelte jedoch an der Wirksamkeit dieser Kündigung, da die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht konkret genug dargelegt wurde.

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Sicherheitsleistung

Eine Sicherheitsleistung ist eine Art Bürgschaft oder Garantie, die im Bauvertrag vereinbart oder vom Gesetz unter bestimmten Umständen vorgesehen ist, um einen Anspruch des Bauunternehmens abzusichern. Sie dient dem Schutz des Bauunternehmers vor Zahlungsausfällen des Bauherrn. Sie kann zum Beispiel sicherstellen, dass das Bauunternehmen für seine geleistete Arbeit oder für Materiallieferungen bezahlt wird.
Beispiel: Das Bauunternehmen verlangte vom Bauherrn eine umfangreiche Sicherheitsleistung von über 26 Millionen Euro, wie sie das Gesetz für Bauverträge unter bestimmten Umständen vorsieht. Die nicht erbrachte Sicherheitsleistung war einer der Gründe, auf die sich das Bauunternehmen bei seiner Kündigung berief.

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Vormerkung

Eine Vormerkung ist ein „Platzhalter“ im Grundbuch, der anzeigt, dass jemand einen Anspruch auf die spätere Eintragung eines bestimmten Rechts an einem Grundstück hat. Sie dient dazu, einen zukünftigen Anspruch vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Wenn eine Vormerkung eingetragen ist, können spätere Änderungen im Grundbuch, die den vorgemerkten Anspruch beeinträchtigen würden, demjenigen, dessen Anspruch vorgemerkt ist, nicht entgegengehalten werden. So bleibt der Anspruch auch dann bestehen, wenn das Grundstück beispielsweise verkauft wird.
Beispiel: Das Bauunternehmen beantragte beim Landgericht Karlsruhe, eine „Vormerkung für eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek“ in das Grundbuch des Bauherrn eintragen zu lassen. Ziel war es, damit den Anspruch auf die spätere Bauhandwerker-Sicherungshypothek zu sichern. Das Gericht lehnte dies jedoch ab, da der zugrundeliegende Anspruch (für nicht erbrachte Leistungen) nicht von der Sicherungshypothek gedeckt war.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Bauhandwerker-Sicherungshypothek (§ 650e BGB)
    Ein Bauunternehmen kann für seine bereits erbrachten Bauleistungen die Eintragung einer Hypothek am Grundstück des Bauherrn verlangen, um seine Vergütung abzusichern.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht lehnte den Antrag des Bauunternehmens ab, eine solche Hypothek für Leistungen einzutragen, die noch gar nicht erbracht wurden, da die gesetzliche Regelung nur die Absicherung von bereits geleisteter Arbeit vorsieht.
  • Vergütungsanspruch nach Kündigung des Bauvertrags (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)
    Wird ein Bauvertrag gekündigt, kann der Bauunternehmer grundsätzlich nur die Vergütung für die bis dahin tatsächlich erbrachten Leistungen verlangen, nicht aber für Leistungen, die er wegen der Kündigung nicht mehr ausgeführt hat, es sei denn, der Auftraggeber hat frei gekündigt.
    →Bedeutung im vorliegenden Fall:** Das Gericht stellte klar, dass dem Bauunternehmen, selbst bei wirksamer Kündigung durch ihn selbst wegen Pflichtverletzung des Bauherrn, nur eine Vergütung für die tatsächlich erbrachten Leistungen zugestanden hätte und nicht für die im Pauschalpreis enthaltenen, aber nicht ausgeführten Arbeiten.
  • Voraussetzungen der Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB)
    Eine fristlose Kündigung eines Vertrags aus wichtigem Grund setzt in der Regel voraus, dass die kündigende Partei dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung gesetzt und das Ende des Vertrags bei Untätigkeit klar angedroht hat.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht sah die vom Bauunternehmen erklärte Kündigung als zweifelhaft an, da es an einer konkreten Fristsetzung und einer deutlichen Warnung, dass der Vertrag bei Nichterfüllung automatisch beendet würde, fehlte.
  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (§ 642 BGB)
    Der Auftraggeber eines Bauvertrages ist verpflichtet, alle notwendigen Handlungen vorzunehmen, die für die Ausführung des Bauvorhabens durch das Bauunternehmen erforderlich sind.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Bauunternehmen berief sich auf eine Verletzung dieser Pflichten durch den Bauherrn als Grund für seine Kündigung; das Gericht äußerte jedoch Zweifel an der Konkretheit der behaupteten Pflichtverletzungen.

Das vorliegende Urteil


LG Karlsruhe – Az.: 6 O 71/25 – Urteil vom 11.04.2025


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