Formelle Einordnung das Bauordnungsrechts
Das Bauordnungsrecht ist wie das Städtebaurecht ein Teilbereich des öffentlichen Baurechts. Es enthält vor allem materielle Anforderungen zur Gefahrenabwehr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Bauwesens. Des Weiteren enthält es bauorganisationsrechtliche und bauverfahrensrechtliche Vorschriften, in denen beispielsweise die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden oder der Ablauf des Baugenehmigungsverfahren geregelt wird. Da das Bauordnungsrecht als spezifisches Gefahrenabwehrrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, haben alle Bundesländer dementsprechend eigene Bauordnungen und hierzu ergangene Verordnungen erlassen. Trotz der Bezeichnung Bauordnung handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinne.
Sinn und Zweck des Bauordnungsrechts
Das Bauordnungsrecht regelt die Errichtung, Änderung, Nutzung und den Abbruch von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden. Im Mittelpunkt steht das einzelne Bauwerk mit seinen Eigenschaften sowie seine Beziehung zur unmittelbaren Nachbarschaft. An einzelne Anlagen können dabei Anforderungen gestellt werden, die über diejenigen des Bauplanungsrechts hinausgehen. Wie bereits erwähnt stellt die zentrale Funktion des Bauordnungsrechts die Gefahrenabwehr und somit die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Im Rahmen dessen beinhaltet jede Landesbauordnung eine sogenannte bauordnungsrechtliche Generalklausel, die ganz allgemein gehaltene Anforderungen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung sowie die Beseitigung und die Änderung der Nutzung baulicher Anlagen aufstellt. Zusätzlich soll das Bauordnungsrecht Verunstaltungen vorbeugen und Missstände bei der Benutzung von Gebäuden verhindern.
Das Verunstaltungsgverbot
Eine weitere wesentliche Funktion des Bauordnungsrechts ist in etwa das Verunstaltungsverbot. Demnach sind gewisse gestalterische Anforderungen an bauliche Anlagen zu stellen. Die Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen zueinander und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Neben diesem anlagenbezogenen Verunstaltungsverbot muss auch das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot eingehalten werden. Hiernach ist die bauliche Anlage so mit ihrer Umgebung in Einklang zu bringen, dass sie das vorhandene Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. Aus verfassungsrechtlichen Gründen genügt für die Annahme einer Verunstaltung jedoch nicht jede Störung der architektonischen Harmonie. Das Bauvorhaben muss dem Ortsbild vielmehr in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen sein.
Weitere bauordnungsrechtliche Anforderungen
Darüber hinaus enthalten die einzelnen Landesbauordnungen der Bundesländer zahlreiche Bestimmungen und Verordnungen, die hier nicht alle erwähnt werden können. So wird zur Bebauung eines Grundstücks unter anderem verlangt, dass das Grundstück für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten eine befahrbare Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Um die ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung zu gewährleisten, beinhalten die Landesbauordnungen detaillierte Regelungen zu den Abstandsflächen. Ebenso praxisrelevant sind die Normierungen zu den Stellplätzen und Garagen. Bei der Errichtung baulicher und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl, Größe und Beschaffenheit hergestellt werden. Von diesen bauordnungsrechtlichen Anforderungen sind allerdings Abweichungen zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.