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Mangelfolgeschäden aus Bauvertrag – Abweichen von anerkannten Regeln der Technik

Ein Hamburger Sanitärunternehmen muss tief in die Tasche greifen, nachdem eine fehlerhafte Pumpeninstallation in einem Neubau zu schweren Wasserschäden geführt hat. Das Oberlandesgericht Hamburg sprach dem Bauherren über 30.000 Euro Schadensersatz zu, da die fehlende Entlüftungsbohrung an der Pumpe für die Überschwemmung im Keller verantwortlich war. Der Fall zeigt, welche fatalen Folgen handwerkliche Fehler haben können und wie wichtig die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigt, dass die Beklagte für Mangelfolgeschäden haftet, die aus ihrer Bauleistung resultieren.
  • Im Kern ging es um einen Wasserschaden im Keller eines Einfamilienhauses, verursacht durch eine fehlerhaft eingebaute Drainagepumpe.
  • Die Schwierigkeit bestand darin, ob die nicht vorhandene Entlüftungsbohrung an der Pumpe einen Mangel darstellt.
  • Das Gericht entschied, dass die Pumpe mangelhaft eingebaut wurde und die Vorgaben des Herstellers als anerkannte Regel der Technik gelten.
  • Die Beklagte konnte den Anschein der Kausalität zwischen dem Mangel und dem Schaden nicht erschüttern.
  • Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung allgemein anerkannter Regeln der Technik bei Bauvorhaben.
  • Für Bauunternehmer und Handwerker zeigt das Urteil, dass Verstöße gegen Herstellerempfehlungen als technischer Mangel angesehen werden können.
  • Im Ergebnis muss die Beklagte Schadensersatz leisten, da sie die Beweislast für alternative Schadensursachen nicht erfüllt hat.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Sicherheit der Vertragsparteien in Bauverträgen und die Haftung für Folgeschäden.
  • Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen, was die vorherigen Urteile bestätigt.

Gewährleistung im Bauvertrag: Ein konkreter Fall zu Baumängeln und Haftung

Im Bauvertrag spielt die Gewährleistung eine entscheidende Rolle, da sie dem Auftraggeber sichere Ansprüche auf Nachbesserung oder Schadensersatz im Fall von Baumängeln bietet. Diese Mängel können durch Abweichungen von anerkannten Regeln der Technik entstehen, was zu erheblichen Mangelfolgeschäden führen kann. Technische Normen und Bauvorschriften sind daher für die Bauqualität von wesentlicher Bedeutung, da sie sicherstellen, dass die Planung und Ausführung eines Bauwerks den erforderlichen Standards entsprechen.

Die Mängelhaftung liegt in der Verantwortung des Bauunternehmens, das die Bauleitung übernimmt. Bei Streitigkeiten über Bauschäden sind oft Bausachverständige, Fachplaner und Prüfstatiker gefragt. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Auswirkungen von Mangelfolgeschäden aufzeigt.

Der Fall vor Gericht


Mangelhafte Pumpeninstallation führt zu Wasserschäden im Neubau

Mängelhaftung bei fehlerhafter Pumpeninstallation
Bei mangelhafter Bauausführung, wie der fehlenden Entlüftungsbohrung einer Drainagepumpe, haftet das ausführende Sanitärunternehmen für Folgeschäden.(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die Generalunternehmerin eines Hamburger Einfamilienhauses erhält Schadensersatz für Wasserschäden, die durch eine fehlerhaft installierte Drainagepumpe entstanden sind. Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte das erstinstanzliche Urteil und verurteilte das beauftragte Sanitärunternehmen zur Zahlung von über 30.000 Euro.

Technischer Mangel durch fehlende Entlüftungsbohrung

Im Rahmen des Neubaus beauftragte die Generalunternehmerin ein Sanitärunternehmen mit dem Einbau einer Drainagepumpe zur Entwässerung des Kellergeschosses. Die Pumpe sollte das im Drainageschacht gesammelte Wasser in die öffentliche Kanalisation befördern. Bei der Installation unterließ das Sanitärunternehmen jedoch die Anbringung einer vom Hersteller vorgesehenen Entlüftungsbohrung.

Zweimaliger Pumpenausfall mit schweren Folgen

Kurz nach der Installation kam es im Januar 2015 innerhalb weniger Tage zu zwei Pumpenausfällen. In beiden Fällen drang Wasser in den Keller des Neubaus ein und verursachte erhebliche Schäden. Das Wasser durchfeuchtete den gesamten Fußbodenaufbau sowie die aufgehenden Wände im Kellergeschoss. Die notwendigen Sanierungsarbeiten umfassten eine Unterestrich-Trocknung, den Austausch der Innentüren, die Erneuerung des beschädigten Wandputzes sowie das Entfernen und Neuverlegen der Bodenfliesen.

Gerichtliche Beweisaufnahme bestätigt Mangel

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger bestätigte, dass die fehlende Entlüftungsbohrung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach. Das Erfordernis einer solchen Entlüftung ergebe sich nicht allein aus den Herstellervorgaben, sondern sei bei der vorliegenden Einbausituation für jeden Fachmann zwingend erkennbar gewesen. Alternative Schadensursachen wie Starkregen oder eine Überlastung der Pumpe schloss der Sachverständige weitgehend aus.

Beweiserleichterung zugunsten der Geschädigten

Das Gericht wandte zugunsten der Generalunternehmerin einen Anscheinsbeweis an. Da die Installation nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach, sprach eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Wasserschaden bei ordnungsgemäßer Montage vermieden worden wäre. Das Sanitärunternehmen konnte diese Vermutung nicht durch den Nachweis eines alternativen Schadenshergangs widerlegen.

Volle Haftung für Folgeschäden

Das Oberlandesgericht bestätigte die Verurteilung des Sanitärunternehmens zur Zahlung von 30.726,39 Euro nebst Zinsen. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass das Unternehmen auch für sämtliche weiteren Schäden haftet, die durch den Wassereintritt vom Januar 2015 entstanden sind oder noch entstehen werden.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt die Position von Auftraggebern bei mangelhafter Installation von technischen Anlagen. Es stellt klar, dass nicht nur Herstellervorgaben, sondern auch die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden müssen. Werden diese missachtet, greift eine Beweiserleichterung zugunsten des Auftraggebers – der Auftragnehmer muss dann nachweisen, dass der Schaden auch bei korrekter Installation entstanden wäre. Die Nichtbeachtung technischer Standards führt damit praktisch automatisch zur Haftung für Folgeschäden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als ausführendes Unternehmen müssen Sie nicht nur die Herstellervorgaben, sondern auch die allgemein anerkannten Regeln der Technik strikt einhalten – selbst wenn diese nicht ausdrücklich in DIN-Normen festgelegt sind. Bei Abweichungen von diesen Standards tragen Sie praktisch automatisch die Beweislast, wenn Schäden entstehen. Eine nachträgliche Behauptung alternativer Schadensursachen reicht dann nicht aus, Sie müssen diese konkret nachweisen können. Als Auftraggeber hingegen profitieren Sie von dieser Beweiserleichterung und können bei Verstößen gegen technische Standards leichter Schadensersatz durchsetzen.


Eine frühzeitige rechtliche Einordnung von technischen Standards und Haftungsrisiken hilft Bauunternehmen, kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und Beweissicherung rechtzeitig zu dokumentieren. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Haftungsrisiken bestehen für Handwerker bei Abweichungen von Herstellervorgaben?

Bei Abweichungen von Herstellervorgaben unterliegen Handwerker erheblichen Haftungsrisiken, die sich aus verschiedenen rechtlichen Grundlagen ergeben. Das Landgericht Bochum hat grundsätzlich festgestellt, dass der Auftragnehmer für alle Mängel haftet, unabhängig davon, auf welchem Umstand sie beruhen.

Grundlegende Haftungsszenarien

Ein Werkmangel liegt bereits dann vor, wenn die Herstellervorgaben nicht eingehalten wurden und diese ausdrücklich oder stillschweigend Vertragsbestandteil geworden sind. Die Haftung erstreckt sich dabei auf die mangelbedingten Folgeschäden, die bis zu 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden können.

Besondere Haftungsfälle

Garantieverlust: Wenn durch die Abweichung von Herstellervorgaben die Herstellergarantie verloren geht, liegt ein Mangel vor. Dies gilt selbst dann, wenn die alternative Ausführung technisch gleichwertig erscheint.

Erhöhte Risikoungewissheit: Die Haftung greift auch, wenn sich durch die Abweichung von den Herstellervorschriften das Risiko erhöht, dass der geschuldete Erfolg nicht erreicht wird. Der Handwerker trägt in diesem Fall die Beweislast dafür, dass keine erhöhten Risiken bestehen.

Präventive Maßnahmen

Der Handwerker sollte bei der Verwendung von Fremdmaterial besondere Vorsicht walten lassen. Vor Vertragsschluss muss der Kunde über mögliche Haftungsausschlüsse informiert werden. Die Geeignetheit des Materials ist sorgfältig zu prüfen, und im Vertrag sollten die geschuldete Leistung sowie das verwendete Material detailliert beschrieben werden.

Bei Bedenken hinsichtlich der Materialeignung oder bei Abweichungen von Herstellervorgaben ist eine schriftliche Bedenkenanmeldung zwingend erforderlich. Diese sollte präzise dokumentiert werden und alle relevanten technischen Details enthalten.


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Wie lange haftet ein Handwerker für Folgeschäden nach mangelhafter Installation?

Bei Folgeschäden durch mangelhafte Handwerkerleistungen gelten unterschiedliche Haftungsfristen, die sich nach der Art des Schadens und der rechtlichen Grundlage richten.

Vertragliche Mängelhaftung

Die reguläre Gewährleistungsfrist für Bauwerke beträgt 5 Jahre nach der Abnahme der Leistung. Bei kleineren Reparatur- und Wartungsarbeiten gilt eine verkürzte Frist von 2 Jahren.

Haftung bei Mangelfolgeschäden

Wenn durch einen Mangel Schäden an anderen Bauteilen entstehen, können Sie als Auftraggeber Schadensersatzansprüche auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist geltend machen. Die Verjährungsfrist für solche deliktischen Ansprüche beträgt bis zu 30 Jahre nach Entstehung des Schadens.

Beweislast und Dokumentation

Nach der Abnahme der Handwerkerleistung tritt die Beweislastumkehr ein. Sie müssen dann als Auftraggeber nachweisen, dass:

  • der Schaden auf einem Mangel der Handwerkerleistung beruht
  • dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorlag
  • der Folgeschaden durch diesen ursprünglichen Mangel verursacht wurde

Der Handwerker haftet dabei nicht nur für eigene Fehler, sondern auch für Schäden durch seine Mitarbeiter oder beauftragte Subunternehmer. Bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Handeln kann der Handwerker persönlich zur Verantwortung gezogen werden.


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Welche Versicherungen schützen Handwerker vor Mangelfolgeschäden?

Die Betriebshaftpflichtversicherung ist die wichtigste Versicherung zum Schutz vor Mangelfolgeschäden. Sie deckt Schäden ab, die als Folge eines Mangels an anderen Teilen des Werkes oder an anderen Gütern auftreten.

Deckungsumfang der Betriebshaftpflichtversicherung

Ein typischer Fall für einen versicherten Mangelfolgeschaden liegt vor, wenn durch ein undicht installiertes Dach Wasser in ein Gebäude eindringt und das Inventar oder die Bausubstanz beschädigt wird. Während die Reparatur des undichten Dachs selbst nicht versichert ist, übernimmt die Versicherung die Kosten für die Wasserschäden an der darunterliegenden Bausubstanz.

Wichtige Ausschlüsse und Einschränkungen

Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt nicht ab:

  • Reine Mängelbeseitigungskosten
  • Kosten für die Nachbesserung der eigenen Leistung
  • Nutzungsausfälle
  • Rück- und Wiedereinbaukosten

Ergänzende Versicherungslösungen

Die Bauleistungsversicherung kann bei Bauprojekten ergänzend Mangelfolgeschäden abdecken. Sie schützt vor unvorhergesehenen Schäden während der Bauphase.

Bei Schäden durch fehlerhafte Produkte kann die Produkthaftpflichtversicherung des Herstellers für Mangelfolgeschäden aufkommen. Dies ist relevant, wenn beispielsweise ein fehlerhaft hergestelltes Rohr bei der Verwendung einen Wasserschaden verursacht.

Eine besondere Absicherung bietet die Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel. Sie greift bei Folgeschäden und deckt die Kosten ab, die entstehen, um die mangelhafte Werkleistung zugänglich zu machen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.


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Welche Dokumentationspflichten haben Handwerker bei der Installation technischer Anlagen?

Als Handwerker müssen Sie bei der Installation technischer Anlagen eine umfassende und rechtssichere Dokumentation erstellen. Diese dient als Nachweis der ordnungsgemäßen Installation und schützt Sie vor späteren Haftungsansprüchen.

Grundlegende Dokumentationspflichten

Die Dokumentation muss alle wesentlichen Verarbeitungstätigkeiten erfassen. Dazu gehören die verwendeten Materialien, durchgeführte Arbeitsschritte und eingesetzte technische Komponenten. Bei regelmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten ist zusätzlich ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach DSGVO zu führen.

Technische Dokumentation

Bei der Installation technischer Anlagen müssen Sie technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) dokumentieren. Diese umfassen:

  • Ausführungspläne mit eingetragenen technischen Komponenten
  • Anlagen- und Funktionsbeschreibungen
  • Mess- und Prüfprotokolle
  • Wartungshinweise und Bedienungsanleitungen

Rechtliche Bedeutung

Die Dokumentation dient als Nachweis der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Ein Abweichen von diesen Regeln ist nur mit ausdrücklicher Vereinbarung und Aufklärung des Auftraggebers über mögliche Folgen zulässig. Die Dokumentation muss mindestens einmal jährlich aktualisiert werden.

Spezielle Anforderungen

Bei der Installation von Heizungsanlagen gelten seit 2024 erweiterte Dokumentationspflichten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Diese betreffen insbesondere den Nachweis des Einsatzes erneuerbarer Energien und die Erfüllung technischer Anforderungen.

Die Dokumentation muss für Dritte verständlich und nachvollziehbar sein. Besonders wichtig ist die Dokumentation von Prüf- und Wartungsintervallen sowie Sicherheitseinrichtungen. Bei der Erstellung digitaler Dokumentationen müssen Sie sicherstellen, dass diese revisionssicher sind und eine Änderungshistorie aufweisen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Schadensersatz

Definition: Schadensersatz ist die Verpflichtung, einen Schaden, der einer anderen Person zugefügt wurde, finanziell auszugleichen. Im deutschen Recht ist der Schadensersatzanspruch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert, insbesondere in den §§ 249 ff. BGB.

Beispiel: Wenn beim Bau eines Hauses durch handwerkliche Fehler Wasserschäden entstehen, kann der Bauherr vom verantwortlichen Unternehmen Schadensersatz verlangen, um die Kosten für die Reparaturen zu decken.

Gesetzliche Regelung: Schadensersatzansprüche sind insbesondere in § 249 BGB geregelt, wo es um die Wiederherstellung des Zustands geht, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.

Abgrenzung: Zu unterscheiden ist der Schadensersatz von der Vertragsstrafe, die für die Verletzung vertraglicher Pflichten fällig wird, unabhängig von einem tatsächlichen Schaden.


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Gewährleistung

Definition: Gewährleistung bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung eines Verkäufers oder Auftragnehmers, für Mängel an einer gelieferten Sache oder erbrachten Leistung einzustehen. Im Bauvertrag sieht die Gewährleistung Ansprüche auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie Schadensersatz vor.

Beispiel: Wird im Rahmen eines Bauprojekts eine fehlerhafte Pumpe installiert, kann der Bauherr Gewährleistungsansprüche geltend machen, um eine fehlerfreie Installation zu erhalten oder Mängel beseitigen zu lassen.

Gesetzliche Regelung: Die grundsätzlichen Regelungen zur Gewährleistung im Kauf- und Werkvertragsrecht sind in den §§ 433 ff. BGB bzw. §§ 631 ff. BGB festgelegt.

Abgrenzung: Die Gewährleistung unterscheidet sich von der Garantie, bei der es sich um eine freiwillige, zusätzliche Leistung handelt, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht.


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Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Definition: Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind Standards oder Methoden, die in der Wissenschaft, Forschung oder Praxis als bewährt und zuverlässig gelten. Sie werden nicht gesetzlich festgelegt, sondern ergeben sich aus der allgemeinen technischen Entwicklung und Erfahrung.

Beispiel: Eine Entlüftungsbohrung in einer Pumpe kann als allgemein anerkannte Regel der Technik gelten, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und Schäden zu vermeiden.

Bedeutung im Bauwesen: Diese Regeln sind besonders wichtig beim Bau, da sie sicherstellen, dass Bauwerke sicher und funktionsfähig errichtet werden.

Abgrenzung: Sie sind von den Regeln der Technik zu unterscheiden, die spezifische Anforderungen in Normen und Richtlinien darstellen, ohne zwingend allgemein anerkannt zu sein.


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Mangelhaftung

Definition: Die Mangelhaftung bezeichnet die Verantwortung des Verkäufers oder Auftragnehmers bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels für die gelieferte Ware oder Leistung. Im Bauwesen bezieht sich diese Haftung auf die Erfüllung des Werkvertrags.

Beispiel: Wenn eine Pumpe fachgerecht eingebaut werden sollte und dies nicht erfolgt, haftet das ausführende Unternehmen für die daraus resultierenden Schäden.

Gesetzliche Regelung: Regelungen zur Mangelhaftung finden sich unter anderem in §§ 633 ff. BGB, die Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung des Werklohns oder Schadensersatz vorsehen.

Abgrenzung: Die Mangelhaftung ist von der Produkthaftung zu unterscheiden, bei der es um die Haftung für Schäden geht, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden.


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Anscheinsbeweis

Definition: Der Anscheinsbeweis ist eine Beweiserleichterung im Zivilprozessrecht. Er ermöglicht eine gerichtliche Entscheidung auf Basis typischer Abläufe, wenn diese einen bestimmten Schluss nahelegen. Ein konkreter Gegenbeweis kann diese Annahme entkräften.

Beispiel: Bei einem Wasserschaden durch eine fehlerhafte Pumpeninstallation wird aufgrund des Anscheinsbeweises angenommen, dass die Schäden ohne den Mangel nicht eingetreten wären.

Gesetzliche Grundlage: Obwohl der Anscheinsbeweis nicht direkt im Gesetzestext geregelt ist, ist er aus der Rechtsprechung entwickelt worden, um Beweislasten gerechter zu verteilen.

Abgrenzung: Der Anscheinsbeweis unterscheidet sich vom Vollbeweis, bei dem alle Umstände des Beweissachverhaltes feststehen müssen.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 634 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die Rechte des Bestellers bei Mängeln der vereinbarten Leistung, insbesondere bei Bauwerken. Der Besteller kann Nacherfüllung verlangen, Schadensersatz fordern oder den Vertrag anfechten, wenn Mängel auftreten. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Schadensersatz wegen mangelhafter Ausführung der Pumpeninstallation geltend, was diesen Paragraphen direkt betrifft.
  • § 280 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Nach diesem Paragraphen haftet der Schuldner auf Schadensersatz, wenn er eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe bei der Errichtung der Pumpe eine Pflicht verletzt, indem sie die Entlüftungsbohrung nicht angebracht hat. Diese Pflichtverletzung könnte zu den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen durch die Klägerin führen.
  • § 3 VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen): Diese Vorschrift regelt spezifisch die Pflichten der Vertragspartner in Bauverträgen und hat Einfluss auf die Mängelhaftung. Die Klägerin beruft sich auf mangelhafte Bauleistung als Grundlage des Schadens, was eine Anwendung der VOB/B erfordert. Der Bezug auf VOB/B ist für Bauunternehmer zentral, da hier spezifische Fristen und Rechte festgelegt sind.
  • § 276 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph beschäftigt sich mit der Haftung des Schuldners, insbesondere der Sorgfaltspflichten und der Erfüllung von Verträgen. Die Klägerin wird argumentieren, dass die Beklagte nicht die erforderliche Sorgfalt bei der Installation der Pumpe hat walten lassen, was dem Schadensersatzanspruch zugrunde liegt.
  • § 251 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Diese Vorschrift befasst sich mit der Art und Weise des Schadensersatzes und sieht vor, dass Schadensersatz in Geld zu leisten ist, wenn eine Wiederherstellung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Klägerin fordert einen Schadensersatzbetrag zur Deckung der Renovierungs- und Reparaturkosten, was diese Regelung relevant macht.

Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 4 U 77/21 – Urteil vom 07.02.2023


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