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Bauen ohne Baugenehmigung – Rechtsschutz gegen Baueinstellungsanordnung

Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 B 194/20 – Beschluss vom 02.07.2020

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Mai 2020 – 5 L 349/20 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks C-Straße in D-Stadt, Gemarkung E-Stadt, Flur …, Flurstück Nr. 56, das nördlich an das Flurstück Nr. 59/3 angrenzt, auf dem sich grenzständig eine Scheune befindet. Mit Eingang vom 24.9.2019 beantragte der Antragsteller die Erteilung eines Vorbescheides für das Vorhaben „Umnutzung eines Wohnhauses zum Bürogebäude, Abbruch einer Scheune und Ersatz durch ein Gebäude mit Büros im OG und Garagen im EG (Ingenieur-Büro für angewandte Informatik)“. Dabei soll das auf dem Flurstück Nr. 56 vorhandene Wohngebäude zu einem Bürogebäude umgenutzt werden. Die auf dem Flurstück Nr. 59/3 befindliche Scheune soll abgerissen und durch ein Bürogebäude ersetzt werden, das mit dem auf dem Flurstück Nr. 56 vorhandenen Gebäude verbunden werden soll. Ein Teil des Flurstücks Nr. 59/3 soll abgetrennt und mit dem Flurstück Nr. 56 zusammengelegt werden. Mit negativem Vorbescheid vom 11.3.2020 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass das Vorhaben unzulässig sei, weil die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB als faktisches reines Wohngebiet einzustufen sei. Gemäß § 13 i.V.m. § 3 BauNVO seien in reinen Wohngebieten für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger lediglich Räume, neben dem Wohnen, zulässig. Gegen diesen Vorbescheid legte der Antragsteller am 13.3.2020 Widerspruch ein.

Nachdem bei einer Ortsbesichtigung am 11.3.2020 durch eine Mitarbeiterin des Antragsgegners festgestellt worden war, dass auf dem Grundstück des Antragstellers Arbeiten durchgeführt wurden und sich das Haus in der C-Straße im Umbaustadium befand, ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 11.3.2020 gegenüber dem Antragsteller die Einstellung sämtlicher Bauarbeiten auf den Flurstücken Nrn. 56 und 59/3 an. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Außerdem wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,– € angedroht und dieses zugleich aufschiebend bedingt festgesetzt.

Am 13.3.2020 legte der Antragsteller gegen die Einstellungsverfügung ein. Die zugleich von ihm beantragte Aussetzung der sofortigen Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 17.3.2020 ab, weil das Vorhaben des Antragstellers formell und materiell illegal sei.

Am 31.3.2020 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baueinstellungsverfügung wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 7.5.2020 – 5 L 349/20 – hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, der Antragsgegner habe das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Baueinstellung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden dargelegt, indem er darauf abgestellt habe, dass die sofortige Vollziehung erforderlich sei, um die Schaffung (formell) unrechtmäßiger Zustände zu verhindern bzw. deren Verfestigung durch weitere Baumaßnahmen zu unterbinden. Zudem habe er ausgeführt, dass durch die Fortführung der Bauarbeiten ein Zustand geschaffen würde, der nur sehr schwer rückgängig zu machen wäre. In solchen „typischen Interessenlagen“ sei der Verweis auf die im Normalfall gebotene kurzfristig wirksame Unterbindung derartiger Gesetzesverstöße ausreichend: Die Baueinstellungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig, so dass die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfalle. Zunächst ergebe sich keine Rechtswidrigkeit der Verfügung, weil der Antragsteller vor deren Erlass nicht entsprechend § 28 Abs. 1 SVwVfG angehört worden sei. Denn im Hinblick darauf, dass durch eine Baueinstellungsverfügung kurzfristig verhindert werden solle, dass sich bereits eingetretene rechtswidrige Zustände noch weiter vertiefen, sei es unter Anwendung des § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG zulässig, einen entsprechenden Bescheid ohne Anhörung zu erlassen. Vorliegend habe der Antragsgegner auch unmittelbar nach Kenntnis der vom Antragsteller durchgeführten Baumaßnahmen die Baueinstellungsverfügung erlassen, so dass nicht erkennbar sei, dass eine solche Anhörung ohne Gefährdung des Zweckes der Baueinstellung möglich gewesen wäre. Zudem ergebe sich aus dem Vermerk über die Ortsbesichtigung, dass der Antragsteller anwesend gewesen sei, so dass auch von einer Anhörung ausgegangen werden könne. Außerdem könne eine unterbliebene (ordnungsgemäße) Anhörung auch durch den Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Eilverfahren geheilt werden, sofern die Behörde solche Äußerungen des Betroffenen zum Anlass einer Prüfung nehme, ob die ergangene Verfügung aufrechterhalten werden kann. Daher sei ein eventueller Mangel einer fehlenden Anhörung auf jeden Fall geheilt. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertige bereits der Beginn von Bauarbeiten bzw. die aufgenommene Nutzung baulicher Anlagen ohne das Vorliegen der nach § 64 Abs. 1 oder § 65 Abs. 1 LBO erforderlichen Bauerlaubnis den Erlass einer Verfügung gemäß den §§ 81 und 82 Abs. 1 und 2 LBO, es sei denn die aufgegriffene Maßnahme genieße Bestandsschutz oder sei offensichtlich genehmigungsfähig. Diese Voraussetzungen für den Erlass der Einstellungsverfügung lägen derzeit vor. Insoweit sei maßgeblich, dass nicht feststellbar sei, ob das Vorhaben, dessen Bau eingestellt worden ist, wie vom Antragsteller behauptet nach § 61 LBO verfahrensfrei ist. Dabei sei die angegriffene Verfügung entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig, weil darin keine Angaben enthalten seien, um welche konkreten genehmigungspflichtigen Bauarbeiten es sich handeln solle. Der Bescheid ordne die Einstellung sämtlicher Bauarbeiten auf den Flurstücken Nrn. 56 und 59/3 an, so dass für den Antragsteller keine Unklarheit bestehe, welche Arbeiten er einzustellen habe. Der Antragsgegner sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gehalten gewesen, nur einen Teil der Bauarbeiten einzustellen. Insoweit sei maßgeblich, dass die Baueinstellung dazu diene, die Schaffung (formell) unrechtmäßiger Zustände zu verhindern bzw. deren Verfestigung durch weitere Baumaßnahmen zu unterbinden. Insoweit sei die Untere Bauaufsichtsbehörde nicht gehalten, wenn sie Kenntnis von Bauarbeiten erhalte, für die keine Genehmigung vorliege und bei denen eine Genehmigungsfreiheit nicht ohne weiteres zu erkennen sei, zunächst weitere Ermittlungen anzustellen, um festzustellen, ob einzelne Arbeiten genehmigungsfrei seien. Wenn dies verlangt würde, bestünde die Gefahr, dass genau das eintrete, was die Baueinstellung verhindern solle, nämlich dass die Arbeiten weitergeführt und damit endgültige Zustände geschaffen würden. Im vorliegenden Fall sei auch nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller begonnenen Maßnahmen nicht genehmigungsbedürftig seien, weil sie sich im Rahmen der genehmigten Nutzung des Gebäudes halten würden oder aus anderen Gründen genehmigungs- bzw. verfahrensfrei seien. Insoweit ist maßgeblich, dass die vom Antragsteller selbst aufgezählten Baumaßnahmen,

– die Möblierung wird entfernt,

– Tapeten im ganzen Haus wurden entfernt,

– die Beplankung der Decken wird weitestgehend entfernt,

– die maroden Fußböden wurden entfernt (Rückbau auf Rohbaustatus), die elektrischen Anlagen wurden entfernt,

– die sanitären Anlagen nebst Verrohrung wurden entfernt,

– 15 Fensterelemente und die Haustüren sollen erneuert werden,

– das Dach wird überarbeitet, die Kamine ordentlich verkleidet und ein Schneefanggitter angebracht,

– die kompletten Hausanschlüsse sind zu erneuern,

– die beiden alten Kamine werden zurückgebaut,

– neuer Fließestrich wurde vergossen,

– eine Erneuerung der elektrischen Anlagen sowie der Unterverteilungen wurden vorgenommen,

– die oberste Geschossdecke wurde gem. EnEV 2013 gedämmt,

– in beiden Geschossen werden umfangreiche Verputzarbeiten durchgeführt,

– die Heizkörper wurden partiell erneuert,

so umfangreich seien, dass es zumindest nicht von der Hand zu weisen sei, dass es sich nicht um einfache Renovierungsarbeiten im Rahmen der bestehenden und genehmigten Nutzung des auf dem Flurstück Nr. 56 befindlichen Gebäudes als Wohnhaus handele, sondern um Sanierungsmaßnahmen im Vorgriff auf die vom Antragsteller offensichtlich beabsichtigte Umnutzung. Insoweit könne das vom Antragsteller betriebene Vorbescheidsverfahren nicht außer Betracht gelassen werden. Denn daraus ergebe sich, dass der Antragsteller beabsichtige, das Wohnhaus zumindest teilweise gewerblich zu nutzen. Eine solche Nutzung wäre aber genehmigungsbedürftig, weil eine gewerbliche Nutzung nicht von der bestehenden Genehmigung für ein Wohnhaus gedeckt wäre. Die Frage, ob die geplante Nutzungsänderung unter § 13 BauNVO falle, sei insoweit ohne Belang, da dies nicht die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit betreffe, sondern die der Genehmigungsfähigkeit. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller auch die Einstellung sämtlicher Bauarbeiten auf dem Flurstück Nr. 59/3 angeordnet habe. Insoweit sei ohne Belang, dass der Antragsteller nicht Eigentümer dieser Parzelle sei. Denn wenn er auf diesem Grundstück Arbeiten durchführe bzw. durchführen lasse, sei er gemäß § 4 Abs. 1 SPolG als Handlungsstörer zu Recht als Adressat der Verfügung in Anspruch genommen worden. Insoweit habe der Antragsgegner im Hinblick darauf, dass der vom Antragsteller beantragte Vorbescheid auch Arbeiten auf dem Flurstück Nr. 59/3 zum Gegenstand gehabt habe, davon ausgehen dürfen, dass sich die offensichtlich im Vorgriff auf die beabsichtige Nutzungsänderung begonnenen Arbeiten auch auf diese Parzelle erstrecken würden.

Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller am 12.5.2020 zugestellt wurde, richtet sich die am 20.5.2020 eingegangene und am 12.6.2020 von ihm begründete Beschwerde.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7.5.2020 – 5 L 349/20 –, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baueinstellungsverfügung vom 11.3.2020 zurückgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts begrenzenden Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass der Aussetzungsantrag des Antragstellers in der Sache nicht begründet ist.

Der Antragsteller kann sich zur Begründung seiner Beschwerde zunächst nicht darauf berufen, die Baueinstellungsverfügung sei bereits formell rechtswidrig, da eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 SVwVfG nie stattgefunden habe. Zwar ergibt sich aus dem Vermerk über die Ortsbesichtigung vom 11.3.2020 nicht, dass ausdrücklich auch über eine Einstellungsverfügung gesprochen wurde, so dass eine Anhörung insoweit nach Aktenlage nicht stattgefunden hat. Es wird lediglich im letzten Absatz des erwähnten Vermerks darauf hingewiesen, dass sich das Haus im Umbaustadium befindet und aufgrund der formellen Illegalität sofort eine Einstellungsverfügung erlassen werden soll. Diese habe der Unterzeichner noch mündlich aussprechen wollen, wegen der cholerischen Art des Antragstellers geschehe dies am selben Tag auf dem Faxwege. Ob sich der Antragsteller angesichts seines in dem Vermerk näher beschriebenen Verhaltens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) hier überhaupt auf das Fehlen einer Anhörung berufen kann, bedarf keiner Entscheidung. Da durch die angefochtene Baueinstellungsverfügung kurzfristig verhindert werden sollte, dass sich bereits eingetretene rechtswidrige Zustände noch weiter vertiefen, war es gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG zulässig, einen entsprechenden Bescheid ohne Anhörung zu erlassen. Nach dieser Vorschrift kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Gefahr wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Letzteres ist hier der Fall. Die im öffentlichen Interesse bestehende Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung ergibt sich aus der Natur der Sache, da eine Baueinstellung grundsätzlich immer auf die kurzfristige Unterbindung der Fortführung der Arbeiten und der Fertigstellung zielen muss. Wegen der Entbehrlichkeit einer Anhörung muss daher hier auch nicht weiter darauf eingegangen werden, ob ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 SVwVfG gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG im Rahmen des noch anhängigen Widerspruchsverfahrens geheilt werden könnte1 oder ob eine unterbliebene ordnungsgemäße Anhörung durch den Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Eilverfahren geheilt werden kann, sofern die Behörde solche Äußerungen des Betroffenen zum Anlass einer Prüfung nimmt, ob die ergangene Verfügung aufrechterhalten werden kann.2

Der Bescheid vom 11.3.2020 ist entgegen der Auffassung des Antragstellers voraussichtlich auch nicht materiell rechtswidrig. Zwar hat der Landesgesetzgeber für den Anwendungsbereich der Verfahrensfreistellung nach § 61 Abs. 1 LBO in § 1 Abs. 1 BauVorlVO bestimmt, dass keine Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens (Bauvorlagen), auch nicht was dessen Umfang angeht, bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind. Der Antragsteller macht in dem Zusammenhang geltend, es handele sich hier um Arbeiten, die allein den Zweck hätten, die Räume zunächst für eine Wohnnutzung bewohnbar zu machen, wofür keine Genehmigungspflicht bestehe. Entgegen seiner Auffassung können die im Beschluss des Verwaltungsgerichts im Einzelnen aufgeführten Sanierungsarbeiten aber nicht völlig losgelöst von einer – hier eindeutig beabsichtigten – zukünftigen Nutzung des Wohnhauses als Büroräume gesehen werden. Die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die „Umnutzung eines Wohnhauses zum Bürogebäude, Abbruch einer Scheune und Ersatz durch ein Gebäude mit Büros im OG und Garagen im EG (Ingenieur-Büro für angewandte Informatik)“ spricht vielmehr maßgeblich dafür, dass die vorgenommenen Arbeiten im Vorgriff auf die beantragte Nutzungsänderung erfolgt sind. Der Antragsteller hat hierzu im Vorbescheidverfahren im Einzelnen ausgeführt, dass er das Anwesen C-Straße in E-Stadt zu einem „Stützpunkt“ für Ingenieure ausbauen will.3 Von einer künftigen Wohnnutzung war demgegenüber zu keinem Zeitpunkt die Rede. Daher muss sein nunmehriges Vorbringen, die – sehr umfangreichen – Renovierungsarbeiten seien im Hinblick auf eine künftige Wohnnutzung erfolgt, als Schutzbehauptung angesehen werden. Der Antragsgegner durfte deshalb davon ausgehen, dass die in Rede stehenden Gebäude nicht lediglich zu Wohnzwecken, sondern mit Blick auf die nachweislich vorgesehene gewerbliche Nutzung ertüchtigt wird. Da der Landesgesetzgeber bei der Baueinstellung gerade auch eine Sicherstellung bauordnungsrechtlicher Zulassungserfordernisse im Blick hat, rechtfertigt bereits die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung (§ 60 Abs. 1 LBO) ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Untersagung weiterer Arbeiten auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 LBO. Entsprechendes gilt in Fällen, in denen zwischen der Behörde und dem Bauherrn beziehungsweise der Bauherrin streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Verfahrensfreistellung nach dem § 61 Abs. 1 LBO vorliegen oder nicht, wenn im konkreten Fall – wie hier – objektiv belastbare Anhaltspunkte gegeben sind und von der Behörde auch festgestellt und dokumentiert wurden, die die Annahme einer formell illegalen Durchführung nicht verfahrensfreier Arbeiten rechtfertigen.4

Angesichts der Beantragung eines Vorbescheides für die Umnutzung der Wohngebäude zu Bürogebäuden ist die Behauptung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, dass es sich hier ausschließlich um Renovierungsarbeiten im Rahmen der bestehenden und genehmigten Nutzung auf dem Gebäude als Wohnhaus handele, nur schwer nachvollziehbar. Auch der erhebliche Umfang der Sanierungsarbeiten spricht dafür, dass diese im „Vorgriff“ auf die beabsichtigte Umnutzung erfolgt sind. Soweit der Antragsteller vorträgt, man könne einem Hauseigentümer nicht verweigern, sei genehmigtes Wohnhaus zu sanieren, wenn der Gesetzgeber für diese Sanierungsmaßnahmen gerade keine Genehmigungspflicht vorsehe, und er daraus eine „Beweislast“ bei dem Antragsgegner herleitet, mag das zwar im Ansatz zutreffen. Das bedeutet indes nicht, dass bereits eine bloße verbale Behauptung es rechtfertigt, dass der nach § 24 SVwVfG zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtete Antragsgegner die Realisierung dann abzuwarten hätte und (nur) nachträglich berechtigt wäre, durch repressive Maßnahmen auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO über die Einhaltung der materiellen Anforderungen des Baurechts „zu wachen“ (§ 57 Abs. 2 Satz 1 LBO). Aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten „Fotodokumentation“ ergibt sich nichts anderes. Diese belegt lediglich das Ausmaß der Sanierungsbedürftigkeit, lässt aber keinen Rückschluss darauf zu, für welchen künftigen Nutzungszweck die Sanierung erfolgt.

Der Antragsteller kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die beantragte und genehmigungsbedürftige freiberufliche Nutzung des Hausanwesens bauplanungsrechtlich nicht zu beanstanden wäre. Er trägt in dem Zusammenhang vor, es handele sich bei der näheren Umgebung nicht um ein allgemeines oder reines Wohngebiet, sondern allenfalls um ein faktisches Dorfgebiet i.S.d. § 5 BauNVO. Die nähere Umgebung sei geprägt von Bauernhäusern, die teilweise als Wohnhäuser, teilweise aber auch weiterhin landwirtschaftlich genutzt würden. Auf dem Nachbargrundstück würden sich Pferdestallungen, ein vorgelagerter Misthaufen und Unterstellplätze für landwirtschaftliches Material befinden. Hinzu komme, dass durch die C-Straße regelmäßig Schwerlastverkehr geführt werde. Die im Bauvorbescheid beantragte Nutzungsänderung erweise sich in dem Dorfgebiet als offensichtlich genehmigungsfähig. Insoweit leide die Verfügung an einem Ermessensfehler, da diese im Zusammenhang mit dem negativen Vorbescheid vom 11.3.2020 stehe, in dem davon ausgegangen werde, dass die nähere Umgebung als faktisches reines Wohngebiet einzustufen sei. Diese Argumentation verfängt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht. Bei der Überprüfung einer mit dem Hinweis auf das Fehlen einer notwendigen Bauerlaubnis zur Ausführung eines Bauvorhabens (formelle Illegalität) begründeten Baueinstellungsanordnung (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 LBO) kommt einer vom Adressaten eingewandten materiellen Genehmigungsfähigkeit der Anlage unter Ermessensgesichtspunkten allenfalls dann ausnahmsweise eine Relevanz zu, wenn diese ohne jeden Zweifel „offensichtlich“, das heißt ohne nähere Prüfung einzelner Genehmigungsanforderungen, festgestellt werden kann.5 Davon kann hier indes keine Rede sein. Ob es sich bei dem betreffenden Gebiet wie in dem negativen Vorbescheid angenommen um ein reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO), um ein allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) oder aber wie nunmehr von dem Antragsteller behauptet um ein Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) handelt, kann im vorliegenden Eilverfahren nicht festgestellt werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass im Vorbescheidverfahren von keinem der Beteiligten das Vorliegen eines Dorfgebiets in Erwägung gezogen, sondern lediglich erörtert wurde, ob das Gebiet nach der Art der baulichen Nutzung als allgemeines oder reines Wohngebiets anzusehen ist. Schon deshalb kann hier nicht angenommen werden, dass „offensichtlich“ ein Dorfgebiet vorliegt. Die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens des Antragstellers bedarf vielmehr einer eingehenden Prüfung in einem Hauptsacheverfahren, wobei zur Feststellung des Gebietscharakters regelmäßig eine Ortsbesichtigung erforderlich sein dürfte.

Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes in dem Bescheid vom 11.3.2020 werden, was die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen der §§ 13, 15, 19, 20 SVwVG anbelangt, in der Beschwerde nicht thematisiert (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Daher war die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

 

Fußnoten

1)

Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 17.8.1982 – 1 C 22/81 -; zitiert nach juris

2)

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.4.2020 – 2 B 356/19 – und Beschluss vom 20.2.2018 – 2 B 719/17 – unter Verweis auf OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.1.2002 – 1 MA 4216/01 – (jeweils bei juris)

3)

Vgl. Bl. 42, 44 der diesbezüglichen Verwaltungsunterlagen

4)

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.5.2020 – 2 B 176/20 -, juris

5)

Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.1.2006 – 2 Q 37/05 –, AS 33, 35 – 44, BauR 2006, 574

 

 

 

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