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Prüf- und Hinweispflicht vor Aufbringung eines Monile-Belages durch Unternehmer

OLG Koblenz –  Az.: 2 U 394/13 – Beschluss vom 14.10.2014

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21.02.2013, Aktenzeichen 9 O 167/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.591,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche auf Zahlung von Restwerklohn bzw. Schadensersatz im Zusammenhang mit der Verlegung eines Monile-Belages in einer gewerblich genutzten Halle der Beklagten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und im Hinweisbeschluss des Senats vom 23.7.2014 Bezug genommen.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21.02.2013, Aktenzeichen 9 O 167/12, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 23.7.2014 Bezug genommen. Die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 17.9.2014 geben zu einer Änderung keinen Anlass, da sich die Klägerin auch mit dieser Gegenerklärung in weiten Teilen darauf beschränkt, ihren erstinstanzlichen Vortrag sowie ihr Berufungsvorbringen zu wiederholen. Ergänzend soll nur ausgeführt werden:

Selbst wenn hier ein Trocknungsbeschleuniger zum Einsatz gebracht wurde, der nach 8 – 12 Tagen zu einer Belegereife führen konnte, hätte die Klägerin vor Aufbringung des Monile-Belags mit Restfeuchtemessungen verifizieren müssen, dass die Belegereife tatsächlich erreicht war. Dies gilt umso mehr, da die Klägerin schon nach eigenen Angaben den in der Produktinformation angegebenen Zeitraum nicht vollständig abgewartet hatte.

Derartige Restfeuchtemessungen vermag die Klägerin nicht zu belegen. Dass die als Zeugen für eine Prüfung der Restfeuchte angebotenen Mitarbeiter diese in fachgerechter Weise unter Einsatz eines CM Gerätes durchgeführt haben, trägt auch die Klägerin nicht vor. Messprotokolle, aus denen der Umfang der behaupteten Prüfungen ersichtlich würde, fehlen.

Soweit die Klägerin erneut eine Überraschungsentscheidung des Landgerichts rügt, hat sich der Senat mit diesem Einwand bereits umfassend in seinem Hinweisbeschluss auseinandergesetzt.

Der gerichtliche Sachverständige ist „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Beschichtungen und Kunststoffe im Bauwesen“. Soweit klägerseits nunmehr in Abrede gestellt wird, dass er „für Beschichtungen und Kunststoffe im Bauwesen sachkundig sei“ ist danach ohne Grundlage.

Dass der Privatgutachter der Klägerin hier andere Schadensursachen aufführt, lässt gleichfalls keinerlei Rückschlüsse auf die Sachkunde des gerichtlichen Sachverständigen zu. Vielmehr hat sich dieser – anlässlich seiner Anhörung durch das Landgericht auch in Anwesenheit des die Klägerin beratenden Privatgutachters – umfassend mit den von dem Privatgutachter …[B] vorgetragenen Einwänden auseinandergesetzt, wobei der Senat die Erklärungen des gerichtlichen Sachverständigen zu seinen eigenen Schlussfolgerungen und die damit einhergehende Widerlegung der vom Privatgutachter angenommenen Schadensursachen als plausibel und überzeugend einstuft.

Die von der ursprünglichen Planung abweichend ausgeführte Dämmschicht und Bewehrung und die damit einhergehende Belastungsschwächung des Estrichs hat der gerichtliche Sachverständige zum Anlass für umfangreiche Prüfungen genommen. Er ist insoweit aber zu dem überzeugend begründeten Ergebnis gelangt, dass auch bei Ausführung des ursprünglichen Bau-Solls das aufgetretene Schadensbild nicht vermieden worden wäre.

Dass der Monile-Belag auch bei einer Restfeuchte des Estrichs von 6 – 8 % keine Erstarrungsstörungen aufweist, hat auch der gerichtliche Sachverständige nicht in Zweifel gezogen. Die hier das Schadensbild prägenden, aus dem gestörten Trocknungsprozess des Estrichs herrührenden Schwindrisse haben sich – aufgrund der verfrühten Aufbringung des Monile-Belages – aber erst ausbilden können, nachdem der von der Klägerin aufgebrachte Oberbelag bereits ausgehärtet war (was auch bei einer aus Sicht des Estrichs noch zu hohen Restfeuchte von 6 – 8 % erfolgen konnte), wodurch es dann auch im Monile-Belag zur Rissbildung kam.

Die Klägerin kann sich hier auch nicht auf das Fehlen eines beklagtenseits zu stellenden Fugenplans berufen, da sie dies aufgrund der sie treffenden Prüf- und Hinweispflicht vor Aufbringung des Monile-Belages gegenüber der Beklagten hätte rügen müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

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