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Abgrabungsgenehmigung für den Sandabbau nahe Brunnen 12 bleibt vorläufig vollziehbar

Sand in der Nähe von Brunnen 12, Genehmigung erteilt. Der Fernwasserzweckverband sieht die Trinkwassergewinnung in Gefahr und will den sofortigen Abbau stoppen – doch ein bloßes Risiko reicht nicht aus.
Trockene Sandgrube auf deutschem Acker mit Baggerfahrer in der Kabine und einzelner Grundwassermessstelle
Die vorläufige Vollziehbarkeit der Abgrabungsgenehmigung bleibt nach Eilverfahren bestehen, bis die Hauptsache geklärt ist Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 CS 26.791

Das Wichtigste im Überblick

Mit Beschluss vom 21.08.2026 (9 CS 26.791) entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof: Eine Genehmigung für Sandabbau verletzt die Rechte eines Verbands für Fernwasserversorgung nicht, wenn Fachstellen die Risiken für Brunnen als gering bewerten und Schutzvorgaben verbleibende Gefahren begrenzen. Eine zusätzlich nötige Erlaubnis für Grundwasser prüft die Behörde in einem eigenen Verfahren.


  • Fachliche Einschätzung: Wasserfachstellen hielten eine schädliche Beeinflussung der Brunnen für wenig wahrscheinlich.
  • Planung reicht nicht: Ein noch nicht gestartetes Verfahren für ein Trinkwasserschutzgebiet machte den Standort nicht ungeeignet.
  • Schutzvorgaben: Abbau, Wiederauffüllen und Überwachung sollten verbleibende Gefahren für das Grundwasser begrenzen.
  • Keine automatische Erlaubnis: Die Sandabbaugenehmigung erlaubt nicht automatisch die Entnahme oder Nutzung von Grundwasser.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
  • Datum: 21.08.2026
  • Aktenzeichen: 9 CS 26.791
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren gegen eine Eilentscheidung
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Wasserrecht, Baurecht
  • Streitwert: 10.000,00 Euro
  • Relevant für: Verbände für Fernwasserversorgung, Trinkwasserversorger, Sandabbauunternehmen

Ist die Abgrabungsgenehmigung für den Sandabbau vollziehbar?

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wird die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet, wenn die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg hat oder eine Interessenabwägung dies gebietet. Die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt sich dabei nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe. Ein solcher Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Aufschiebende Wirkung bedeutet konkret: Während Ihrer Klage darf die Genehmigung nicht ausgenutzt werden. Wird sie nicht angeordnet, bleibt die Genehmigung vollziehbar und das Unternehmen darf den Sandabbau vorläufig betreiben. Das Eilgericht prüft nur grob die Erfolgsaussichten und die Interessen, nicht abschließend die Rechtmäßigkeit.

Über die vorläufige Vollziehbarkeit der Abgrabungsgenehmigung entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 21. August 2026 unter dem Aktenzeichen 9 CS 26.791. Der Senat wies die Beschwerde zurück – die dem Bergbauunternehmen erteilte Abgrabungsgenehmigung des Landratsamts vom 31. Juli 2025 bleibt damit vorläufig vollziehbar. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Ansbach am 13. April 2026 bereits den Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt; die zugrunde liegende Hauptsacheklage vom 28. August 2025 – geführt unter dem Aktenzeichen AN 3 K 25.2391 – war zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch nicht entschieden.

Die Hauptsacheklage klärt erst später endgültig, ob die Genehmigung rechtmäßig erteilt wurde. Bis dahin können bei vollziehbarer Genehmigung bereits Abbauarbeiten beginnen. Sie müssen im Eilverfahren deshalb greifbare Gründe vortragen, warum der Abbau nicht schon jetzt starten darf.

Mit der Zurückweisung der Beschwerde erledigten sich auch die hilfsweise gestellten Anträge auf Zurückverweisung der Sache und auf Erlass einer Zwischenverfügung nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 570 Abs. 3 ZPO. Der Fernwasserzweckverband, der sich gegen die Genehmigung wandte, trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Bergbauunternehmens. Der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der öffentliche Belang der Gefährdung der Wasserwirtschaft nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB kann bei deutlich erkennbarer Betroffenheit über das Rücksichtnahmegebot Drittschutz vermitteln; erfasst sind nur grobe Verstöße gegen wasserwirtschaftliche Anforderungen, also eine quasi offensichtlich erkennbare Missachtung des Grundwasserschutzes.
  2. Eine Abgrabungsgenehmigung hat keine Schlusspunktfunktion und keine Konzentrationswirkung. Verfahrensvorschriften vermitteln einem Dritten grundsätzlich kein subjektives Recht auf Durchführung des objektiv gebotenen Verfahrens; die Wahl des Abgrabungsgenehmigungsverfahrens begründet daher keinen Aufhebungsanspruch, auch wenn zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sein sollte.
  3. Für das Verschlechterungsverbot nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts maßgeblich; ein bloßes Restrisiko genügt nicht. Verbleibende Restrisiken können durch Inhalts- und Nebenbestimmungen so weit reduziert werden, dass sie nach diesem Maßstab und dem Rücksichtnahmegebot hinzunehmen sind.

Warum war der Fernwasserzweckverband voraussichtlich klagebefugt?

Der öffentliche Belang der Gefährdung der Wasserwirtschaft nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB kann bei deutlich erkennbarer Betroffenheit über das Rücksichtnahmegebot Drittschutz vermitteln. Die Vorschrift soll unabhängig von wasserrechtlichen Normierungen und Planungen ein Mindestmaß an Gewässerschutz gewährleisten. Sowohl die Beeinträchtigung einer bestehenden Trinkwassergewinnungsanlage als auch die nachteilige Beeinflussung der künftigen Wasserversorgung können einen solchen öffentlichen Belang darstellen. Erfasst sind dabei nicht schon beliebige Beeinträchtigungen, sondern nur grobe Verstöße gegen wasserwirtschaftliche Anforderungen – also eine quasi offensichtlich erkennbare Missachtung des Grundwasserschutzes.

Drittschutz heißt: Sie als betroffener Dritter können sich vor Gericht auf diese Vorschrift berufen. Das Rücksichtnahmegebot verlangt angemessene Rücksicht auf schutzwürdige Nachbarinteressen, etwa Ihre Trinkwassergewinnung. Ohne Drittschutz bliebe Ihnen dieser Angriffsweg gegen die Genehmigung verwehrt.

Ob der Fernwasserzweckverband insoweit überhaupt klagebefugt war, bildete die erste Weichenstellung des Senats. Der Verband betreibt Brunnen 12 einer Wassergewinnungsanlage, die etwa 1,1 Kilometer vom Vorhabengrundstück entfernt liegt. Die natürliche Grundwasserfließrichtung verläuft dort nach Osten bis Nordosten, durch den Brunnenbetrieb ist jedoch eine Fließumkehr möglich; zwischen den Grundwasserstockwerken besteht zudem hydraulischer Kontakt.

Hydraulischer Kontakt bedeutet, dass Wasser zwischen den Grundwasserschichten austauschen kann. Eine Fließumkehr durch den Brunnenbetrieb kann Grundwasser aus dem Abbaubereich zu Ihrem Brunnen ziehen. Für Ihre Betroffenheit zählt deshalb nicht allein die natürliche Fließrichtung.

Der Senat ging davon aus, dass der Fernwasserzweckverband voraussichtlich klagebefugt ist. Klagebefugt ist, wer eine Verletzung eigener Rechte geltend machen kann; fehlt die Klagebefugnis, wird die Klage ohne Sachprüfung als unzulässig verworfen. Die natürliche Schutzfunktion der Deckschichten – also der Boden- und Gesteinsschichten über dem Grundwasser – werde durch den geplanten Sandabbau zumindest zeitweise geschwächt, sodass eine Beeinträchtigung der Trinkwassergewinnungsanlage oder der künftigen Wasserversorgung zumindest möglich sei. Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte diese Frage noch offengelassen und die Klagebefugnis als möglicherweise fehlend angesehen; der Verwaltungsgerichtshof ließ die Frage im Ergebnis ebenfalls offen, weil der Eilantrag jedenfalls unbegründet war.

Warum führte fehlende WHG-Erlaubnis nicht zur Aufhebung?

Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Abgrabungsgesetzes bedürfen Abgrabungen, die einer anderen öffentlich-rechtlichen Zulassung bedürfen, keiner eigenen Abgrabungsgenehmigung. Diese Genehmigung hat jedoch keine Schlusspunktfunktion und keine Konzentrationswirkung gegenüber anderen Verfahren. Das bedeutet: Sie erledigt nicht zugleich alle anderen behördlichen Zulassungen und bündelt deren Prüfung nicht in einem Bescheid. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayAbgrG ist im abgrabungsaufsichtlichen Verfahren nur zu prüfen, ob die Anlage den dort zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Verfahrensvorschriften vermitteln einem Dritten dabei grundsätzlich kein subjektives Recht darauf, dass ein bestimmtes objektiv gebotenes Verfahren überhaupt durchgeführt wird.

Ein subjektives Recht ist eine Rechtsposition, die Sie im eigenen Namen vor Gericht durchsetzen können. Rein objektive Verfahrensfehler ohne Bezug zu Ihren geschützten Interessen reichen dafür in der Regel nicht. Sie müssen zeigen, dass die verletzte Vorschrift gerade Ihre Rechtsgüter schützen soll.

Der Verband griff die Genehmigung gerade mit dem Vorwurf des falschen Verfahrens an. Nach seiner Auffassung hätte der Sandabbau im Trockenverfahren einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 WHG bedurft. Trockenverfahren heißt: Der Abbau bleibt oberhalb des Grundwassers und legt es nicht frei. Ein solcher Verfahrensfehler sei drittschützend, weil Vorschriften dem Schutz der Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 GG dienten, also Leben und Gesundheit. Zur Stützung berief er sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1979 (1 BvR 385/77).

Das Verwaltungsverfahrensrecht räumt dem durch das Vorhaben möglicherweise betroffenen Dritten kein subjektives Recht auf Durchführung des objektiv-rechtlich gebotenen Verfahrens ein (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.1981 – IV C 97.77 – BVerwGE 62, 243 = juris Rn. 15 ff. zum wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren). Ein subjektives Recht im Sinne eines allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruchs auf die „richtige Verfahrensart“ sieht die Rechtsordnung nicht vor. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof

Warum der Verfahrenseinwand nicht durchgriff

Der Verwaltungsgerichtshof hielt dem entgegen: Die Wahl des Abgrabungsgenehmigungsverfahrens begründet keinen Aufhebungsanspruch. Sollte tatsächlich zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sein, dürfe das Bergbauunternehmen mit dem Vorhaben erst beginnen, wenn diese in einem gesonderten wasserrechtlichen Verfahren erteilt wurde – die wasserrechtlichen Belange des Verbands blieben dort unberührt. Ob eine solche Erlaubnis nötig war und nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG hätte versagt werden müssen, konnte das Gericht deshalb für das Eilverfahren offenlassen. Aus der zitierten Verfassungsgerichtsentscheidung folge zudem kein Anspruch auf Durchführung einer bestimmten Genehmigungsart; das Verwaltungsverfahrensrecht kenne keinen allgemeinen Anspruch eines Dritten auf die aus seiner Sicht richtige Verfahrensart.

Wenn Sie eine Trinkwassergewinnung betreiben und eine wasserrechtliche Erlaubnis für erforderlich halten, müssen Sie Ihre Einwände im wasserrechtlichen Verfahren geltend machen. Allein die Wahl des Abgrabungsgenehmigungsverfahrens reicht nach diesem Beschluss nicht aus, um die Genehmigung aufheben zu lassen.

Warum prüfte das Wasserwirtschaftsamt den Sandabbau?

Nach Nr. 7.4.5.1.1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas) ist grundsätzlich das Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger zuständig. Die Wasserrechtsbehörde kann nach Nr. 7.4.5.1.2 VVWas im Benehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt dem Landesamt für Umwelt die Sachverständigentätigkeit übertragen, wenn besondere oder übergreifende Fragen oder neuartige Technologien im Vordergrund stehen. Nr. 7.4.5.2 Buchst. d VVWas betrifft speziell Verfahren zur Entnahme, zum Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser sowie Schutzgebietsverordnungen für Fernwasserversorgungsunternehmen und ist als Ausnahme eng auszulegen. Amtlichen Beurteilungen des Wasserwirtschaftsamts kommt nach Art. 63 Abs. 5 Satz 1 BayWG grundsätzlich hervorgehobene Bedeutung zu; abgewichen wird nur, wenn die Stellungnahme unvollständig, widersprüchlich, fehlerhaft oder von mangelnder Sachkunde geprägt ist.

Amtlicher Sachverständiger ist die behördliche Fachstelle, deren Beurteilung die Genehmigungsbehörde maßgeblich verwertet. „Im Benehmen“ heißt: Einvernehmen wird angestrebt, ein formelles Einverständnis ist aber nicht in jedem Fall zwingend. Wollen Sie die Fachbasis der Genehmigung angreifen, müssen Sie vor allem diese amtliche Stellungnahme entkräften.

Nachdem solche fachbehördlichen Aussagen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht selbst als Expertisen von privaten Fachinstituten. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof

An diese Kompetenzverteilung knüpfte der Streit an, ob statt des Wasserwirtschaftsamts das Landesamt für Umwelt hätte beteiligt werden müssen. Der Verband argumentierte, eine solche Beteiligung sei nach Nr. 7.4.5.1.2 und Nr. 7.4.5.2 Buchst. d VVWas erforderlich gewesen, weil diese Vorschrift ausdrücklich Fernwasserversorgungsunternehmen betreffe und ihm deshalb Drittschutz vermittle.

Warum das Wasserwirtschaftsamt zuständig blieb

Der Senat sah im Wasserwirtschaftsamt den richtigen Sachverständigen. Eine Übertragung an das Landesamt für Umwelt sei nicht erfolgt und nach summarischer Prüfung auch nicht angezeigt gewesen. Nr. 7.4.5.2 Buchst. d VVWas war schon deshalb nicht einschlägig, weil der Antrag einen Sandabbau im Trockenverfahren betraf – nicht die Entnahme, das Zutagefördern oder Ableiten von Grundwasser oder eine Schutzgebietsverordnung. Eine Ausdehnung der Ausnahmevorschrift auf sämtliche Verfahren, in denen Rechte eines Fernwasserversorgungsunternehmens irgendwie betroffen sein könnten, überschreite den Wortlaut.

Summarische Prüfung bedeutet: Im Eilverfahren findet nur eine vorläufige, überschlägige Kontrolle statt. Eine vertiefte Beweisaufnahme bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Fehlen greifbare Anhaltspunkte für einen groben Verstoß, bleibt die Genehmigung für Sie vorläufig vollziehbar.

Das Landesamt für Umwelt hatte sich in einer behördeninternen Stellungnahme vom 16. April 2025 zunächst kritisch geäußert. Nach einer telefonischen Abstimmung und der Aufnahme weiterer Schutzmaßnahmen stimmte es der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts jedoch letztlich fachlich zu – dokumentiert in einem Vermerk vom 22. Juni 2026, der die Inhalts- und Nebenbestimmungen als ausreichend zur Risikoreduzierung bewertete. Die Rüge, die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts sei unvollständig, widersprüchlich und fehlerhaft, ließ das Gericht ebenso wenig durchgreifen: Fehler der maßgeblichen Art seien nicht substantiiert dargelegt worden, Abweichungen zu Stellungnahmen in anderen Verfahren erklärten sich aus der jeweiligen Einzelfallprüfung. Eine zusätzliche Auskunft des Landesamts für Umwelt hielt der Senat im Eilverfahren für nicht erforderlich.

War der Ackerstandort nach KGRL ungeeignet?

Ein grober Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB setzt eine quasi offensichtlich erkennbare Missachtung des Grundwasserschutzes voraus. Der Verband stützte seine Behauptung der Standortungeeignetheit auf drei Regelungen der Richtlinien für Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Steinen und Erden (KGRL): Nr. 4.1.1 Spiegelstrich 6, Nr. 4.1.2 Spiegelstrich 8 und Nr. 4.2.1.6 Spiegelstrich 6 KGRL.

Ob der Ackerstandort nach diesen Maßstäben tatsächlich ungeeignet war, arbeitete der Senat Punkt für Punkt ab. Geplant waren fünf Abbauabschnitte mit einem Gesamtvolumen von 230.000 Kubikmetern samt anschließender Rekultivierung auf einer Fläche, die derzeit als Acker genutzt wird und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Der Regionalplan weist das Grundstück als Vorbehaltsgebiet für die Rohstoffgewinnung von Quarzsand aus; es liegt weder in einem festgesetzten Wasserschutz- noch in einem Überschwemmungsgebiet.

Ein Vorbehaltsgebiet im Regionalplan sichert Flächen für die Rohstoffgewinnung, lässt das Vorhaben aber noch nicht zu. Fehlen Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiet, entfällt ein wichtiger formeller Schutzfilter. Sie müssen eine Gefährdung dann über konkrete hydrogeologische Umstände belegen.

Kein geplantes Trinkwasserschutzgebiet feststellbar

Der Verband verwies auf seinen eigenen Bemessungsvorschlag, eine Vorbesprechung vom 5. November 2024 und die Beteiligung des Landesamts für Umwelt, um ein bereits geplantes Trinkwasserschutzgebiet zu belegen. Der Senat sah das anders: Das Grundstück lag weder in einem festgesetzten noch in einem vorläufig gesicherten oder hinreichend verfestigt geplanten Schutzgebiet. Die fachlichen Vorschläge hatten noch zu keiner ausreichend konkreten Planung geführt. Zuständig für den Erlass einer Schutzgebietsverordnung ist nach Art. 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 BayWG das Landratsamt – und dieses hatte weder ein Neuausweisungsverfahren eröffnet noch lag nach seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2025 ein tragfähiges Konzept für die maßgebliche Schutzzone III vor.

Praxis-Hinweis:

Entscheidend war nicht, ob ein Schutzgebiet fachlich erwogen wurde. Es fehlte an einer hinreichend verfestigten Planung durch die zuständige Behörde. Sie liegen nur dann ähnlich, wenn bereits ein Ausweisungsverfahren läuft oder eine konkrete Schutzgebietskonzeption vorliegt. Eigene Bemessungsvorschläge, Gespräche oder fachliche Vorprüfungen genügten hier nicht.

Geringe Wahrscheinlichkeit statt konkreter Gefährdung

Auch das Argument, das Grundstück liege im Einzugsgebiet einer öffentlichen Trinkwassergewinnungsanlage und der Abbau werde deshalb nachteilig auf das Grundwasser wirken, überzeugte den Senat nicht. Nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts konnte eine Beeinflussung der Brunnen zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden – ihre Wahrscheinlichkeit wurde jedoch als gering eingestuft. Unter Einhaltung der KGRL sowie der vorgeschlagenen Inhalts- und Nebenbestimmungen bestand aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzliches Einverständnis mit dem Vorhaben.

Zur behaupteten Unterschreitung der hydrogeologisch erforderlichen Abstandsfläche vor Brunnen 12 stellte der Senat fest, dass diese Frage von den zuständigen Behörden noch nicht abschließend geklärt war – gerade zur Bemessung der weiteren Schutzzone bestand Uneinigkeit. Eine vertiefte Aufklärung könne im Hauptsacheverfahren angezeigt sein; im Eilverfahren ließ sich daraus jedoch kein feststellbarer grober Verstoß gegen den Grundwasserschutz ableiten. In der Gesamtschau lag damit kein grober Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, der Standort war nach summarischer Prüfung nicht nach den angeführten KGRL-Regelungen ungeeignet.

Warum lag kein Verstoß gegen § 47 WHG vor?

Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und chemischen Zustands vermieden wird. Maßgeblich ist dabei die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts – nicht der strengere Besorgnisgrundsatz des § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG. Der Besorgnisgrundsatz greift schon bei der bloßen Besorgnis einer Verunreinigung; beim Verschlechterungsverbot muss ein Schaden hinreichend wahrscheinlich sein. Eine Verschlechterung muss also weder ausgeschlossen noch sicher zu erwarten sein; ein bloßes Restrisiko reicht für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit aber nicht aus.

Der Fernwasserzweckverband berief sich zusätzlich auf das Verschlechterungsverbot und machte geltend, der Sandabbau werde den Grundwasserzustand verschlechtern; die dafür erforderliche Erlaubnis hätte nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG wegen nicht vermeidbarer schädlicher Gewässerveränderungen versagt werden müssen.

Der Senat ließ offen, ob § 47 WHG überhaupt zum Prüfungsumfang des abgrabungsrechtlichen Verfahrens gehört. Jedenfalls fehlte es an einer drittschutzrelevanten Verletzung dieser Norm: Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts belegte keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Zustandsverschlechterung, sondern stufte die Wahrscheinlichkeit einer nachteiligen Beeinflussung als gering ein. Mit den aufgenommenen Nebenbestimmungen verblieb lediglich ein Restrisiko, das nach dem Maßstab des § 47 WHG nicht ausreicht.

Drittschutzrelevant heißt hier: Die Norm muss Sie in eigenen Rechten betreffen und die Verletzung muss für Ihren Eilantrag durchschlagen. Reicht fachlich nur ein Restrisiko, genügt das nach diesem Maßstab nicht. Sie brauchen greifbare Anhaltspunkte für eine hinreichend wahrscheinliche Zustandsverschlechterung.

Welche Auflagen begrenzten die Grundwasserrisiken?

Verbleibende Restrisiken können durch Inhalts- und Nebenbestimmungen so weit reduziert werden, dass sie nach dem Maßstab des § 47 WHG und dem Rücksichtnahmegebot hinzunehmen sind. Amtlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts kommt dabei die bereits erwähnte hervorgehobene Bedeutung nach Art. 63 Abs. 5 Satz 1 BayWG zu.

Maßgeblich wurde deshalb, ob die im Bescheid aufgenommenen Bestimmungen die nicht ausschließbaren Risiken tatsächlich beherrschbar machten. Das Wasserwirtschaftsamt hatte am 24. Mai 2025 sein Einverständnis unter der Voraussetzung erklärt, dass Abbau und Verfüllung entsprechend den KGRL sowie den vorgeschlagenen Inhalts- und Nebenbestimmungen durchgeführt werden. Die untere Wasserrechtsbehörde bestätigte am 10. und 18. Juli 2025: Zwar beeinträchtige die unvermeidbare Verringerung der Deckschichten wasserwirtschaftliche Belange des vorsorgenden Grundwasserschutzes, eine Beeinträchtigung in genehmigungswidrigem Maß oder eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung sei jedoch nicht zu erwarten.

Konkrete Auflagen für Abbau, Verfüllung und Überwachung

Der Bescheid vom 31. Juli 2025 übernahm die Vorschläge des Wasserwirtschaftsamts vollständig. Die Nebenbestimmungen regeln sämtliche Phasen des Vorhabens:

  • Abbau nach Nr. 5.1 mit einem Abstand der Abbautiefen von 2 Metern über dem bisherigen Höchstwasserstand plus 0,5 Meter Sicherheitszuschlag
  • Verfüllung nach Nr. 5.2 und Rekultivierung nach Nr. 5.3
  • Besonderer Grundwasserschutz nach Nr. 5.4
  • Grundwasserüberwachung nach Nr. 5.5, einschließlich einer weiteren Messstelle im Sandsteinkeuper im Abstrom der Abbaufläche
  • Ein Auflagenvorbehalt nach Nr. 5.6 für bei Bescheidserlass noch nicht absehbare Entwicklungen

Nach Nr. 5.1.4 muss die Abbausohle zudem angepasst werden, sobald halbjährliche Messungen neue Höchstwasserstände ergeben – der Mindestabstand von 2 Metern und der Sicherheitszuschlag müssen dabei stets erhalten bleiben. Der Verband hielt dem entgegen, diese Bestimmungen könnten schädliche Gewässerveränderungen nicht sicher verhindern; wegen drohender irreversibler Schäden an der Grundwasserüberdeckung müsse sein Aussetzungsinteresse überwiegen. Der Senat sah die Bestimmungen dagegen als geeignet an, die nicht vollständig auszuschließenden Risiken zu minimieren und beherrschbar zu machen. Das Aussetzungsinteresse des Verbands setzte sich damit nicht durch – die Abgrabungsgenehmigung bleibt vollziehbar, solange die Hauptsacheklage beim Verwaltungsgericht Ansbach nicht entschieden ist.

Was bedeutet der Beschluss für Einwände gegen Sandabbau?

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist im Eilverfahren unanfechtbar. Er entscheidet jedoch nur vorläufig und ersetzt nicht das Urteil in der Hauptsache. Für andere Verfahren ist er keine bindende Vorgabe, kann aber bei vergleichbaren Tatsachen Orientierung bieten. Entscheidend bleiben daher die konkreten Verhältnisse an Ihrem Standort.

Betreiben Sie eine betroffene Trinkwassergewinnung, vergleichen Sie Ihren Fall mit den tragenden Umständen: Schutzgebiet, belastbare Gefährdungsnachweise und verbindliche Nebenbestimmungen. Legen Sie konkrete Abweichungen gegenüber der zuständigen Behörde und im Verfahren dar. Ohne einen solchen konkreten Anhaltspunkt bleibt eine Genehmigung trotz eines Restrisikos voraussichtlich vollziehbar.

Praxis-Hürde: Verbindliche Schutzauflagen

Der Senat stützte die Risikobewertung darauf, dass die fachlich vorgeschlagenen Maßnahmen vollständig in den Bescheid aufgenommen waren. Prüfen Sie daher den Genehmigungsbescheid selbst: Enthält er verbindliche Vorgaben für Abbau, Verfüllung und Überwachung sowie eine Anpassung bei neuen Messwerten? Fehlen solche Regelungen oder weichen sie von der fachlichen Bewertung ab, ist die Ausgangslage nicht ohne Weiteres vergleichbar.

Unsere Einschätzung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verschiebt bei Einwänden gegen Sandabbau zum Schutz einer Trinkwassergewinnung im Eilverfahren, der vorläufigen gerichtlichen Prüfung, den Streit auf die Belastbarkeit der Risikoprognose. Entscheidend wird sein, ob Auflagen einen nachvollziehbaren Regelkreis bilden: Messwert, Schwelle, Anpassung und Kontrolle müssen zusammenpassen. Betroffene sollten deshalb die Lücke zwischen fachlicher Annahme und der konkreten Steuerung im Bescheid herausarbeiten.

Offen blieb, ob das Verschlechterungsverbot für Grundwasser bereits im Abgrabungsverfahren geprüft werden muss. Der Senat entschied auch nicht, ob eine zusätzliche wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. In einem eigenständigen Wasserrechtsverfahren können daher andere Fragen maßgeblich werden; die vorläufige Billigung der Abgrabung trägt dafür nicht ohne Weiteres.


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Ob eine Genehmigung vorläufig vollziehbar bleibt, hängt von greifbaren Gründen ab. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob bei Ihnen ein grober Verstoß gegen den Grundwasserschutz vorliegt. Sie sichern die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte und wahren die Fristen im Eilverfahren.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche konkreten Nachweise brauche ich, um eine Grundwassergefährdung im Eilverfahren glaubhaft zu machen?

Für einen erfolgreichen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO brauchen Sie belastbare hydrogeologische Nachweise für eine hinreichend wahrscheinliche Grundwasser- oder Trinkwasserbeeinträchtigung. Die bloße Nähe des Abbaugebiets zum Brunnen und ein nicht ausgeschlossenes Risiko reichen dafür nicht aus.

Ein fachlich nachvollziehbares Gutachten sollte die Grundwasserfließrichtung, mögliche Fließumkehr und den hydraulischen Kontakt zwischen den Grundwasserstockwerken darstellen. Es sollte außerdem erläutern, ob der Abbau die Deckschichten schwächt oder einen erforderlichen Abstand zur Trinkwassergewinnungsanlage unterschreitet. Aussagekräftig sind aktuelle und aussagekräftig ausgewertete Grundwassermesswerte, Lagepläne, Bohrprofile sowie Angaben zur Abbausohle und zum höchsten Grundwasserstand. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG müssen die Unterlagen eine Verschlechterung des mengenmäßigen oder chemischen Grundwasserzustands hinreichend wahrscheinlich machen. Für einen groben Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB müssen die fachlichen Mängel zudem offensichtlich und erheblich sein. Lassen Sie deshalb Fließrichtungen, Messwerte und Abstände fachlich bewerten und legen Sie die konkreten Befunde dem Eilantrag bei.

Ein verbleibendes Restrisiko kann ausreichen, wenn verbindliche Auflagen es wirksam begrenzen, etwa durch Mindestabstände, Überwachung und Anpassungspflichten bei neuen Messwerten. Prüfen Sie daher den Bescheid auf fehlende, unklare oder nicht eingehaltene Schutzauflagen und belegen Sie jede konkrete Abweichung.


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Kann ich mich auf ein geplantes Wasserschutzgebiet berufen, obwohl es noch nicht festgesetzt ist?

ES KOMMT DARAUF AN: Ein geplantes Wasserschutzgebiet ist im Eilverfahren nur dann ein starkes Argument, wenn die behördliche Planung hinreichend verfestigt ist. Eigene Bemessungsvorschläge, Vorbesprechungen oder fachliche Vorprüfungen vermitteln dagegen noch keinen vergleichbaren Schutz wie eine verbindliche Schutzgebietsregelung.

Rechtlich maßgeblich sind ein festgesetztes, vorläufig gesichertes oder hinreichend konkret geplantes Schutzgebiet. Für eine solche Verfestigung sprechen insbesondere ein eröffnetes Ausweisungsverfahren oder eine tragfähige Konzeption der zuständigen Behörde. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 BayWG ist grundsätzlich das Landratsamt für den Erlass einer Schutzgebietsverordnung zuständig. Eine bloße fachliche Diskussion kann zwar auf eine mögliche Gefährdung der Wasserversorgung hinweisen. Sie ersetzt jedoch keine behördlich belastbare Planung und verhindert den Sandabbau deshalb nicht allein.

Fehlt diese Verfestigung, müssen Sie die Gefährdung zusätzlich durch konkrete hydrogeologische Tatsachen und einen groben Verstoß gegen den Grundwasserschutz nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB darlegen. Fordern Sie deshalb den aktuellen Stand eines möglichen Ausweisungsverfahrens sowie vorhandene Unterlagen zur maßgeblichen Schutzzone bei der zuständigen Behörde an.


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Welche Folgen hat eine fehlende wasserrechtliche Erlaubnis für den Beginn des Sandabbaus?

Fehlt eine erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis, darf der Sandabbau grundsätzlich erst nach ihrer Erteilung beginnen. Die fehlende Erlaubnis führt jedoch nicht automatisch zur Aufhebung der Abgrabungsgenehmigung.

Eine Abgrabungsgenehmigung ersetzt keine eigenständige Zulassung nach § 8 WHG (Erlaubnis zur Gewässerbenutzung). Sie hat weder Schlusspunktfunktion noch Konzentrationswirkung und bündelt deshalb andere erforderliche Genehmigungen nicht. Ist für das konkrete Vorhaben eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, besteht bis zu ihrer Erteilung ein vorläufiges Verbot des Vorhabenbeginns. Beginnt das Unternehmen dennoch, richtet sich der rechtliche Angriff gegen diesen ungenehmigten Beginn und die fehlende Erlaubnis. Prüfen Sie deshalb, ob der Abbau tatsächlich vollständig oberhalb des Grundwassers bleibt und welche Eingriffe in das Grundwasser vorgesehen sind.

Die bloße Wahl des Abgrabungsgenehmigungsverfahrens begründet grundsätzlich keinen eigenen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids. Dafür müssten Sie zusätzlich darlegen, dass die wasserrechtliche Erlaubnis konkret erforderlich ist oder eine drittschützende Vorschrift Ihre eigenen Rechte verletzt. Teilen Sie der Wasserrechtsbehörde daher konkrete Anhaltspunkte für einen erforderlichen Grundwassereingriff und einen geplanten Beginn ohne Erlaubnis mit.


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Wie kann ich eine amtliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts mit privaten Gutachten erfolgreich angreifen?

Erfolgreich greifen Sie die Einschätzung nur mit einem fachlich konkreten Gegennachweis an. Ihr Gutachten muss nachvollziehbar belegen, dass die amtliche Stellungnahme unvollständig, widersprüchlich, methodisch fehlerhaft oder fachlich unzureichend ist. Eine bloß abweichende Bewertung genügt insbesondere im Eilverfahren regelmäßig nicht.

Amtlichen Beurteilungen des Wasserwirtschaftsamts kommt nach Art. 63 Abs. 5 Satz 1 BayWG besonderes Gewicht zu. Dieses beruht auf seiner besonderen Sachkunde und der langjährigen Kenntnis der örtlichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse. Ihr privates Gutachten sollte deshalb dieselben fachlichen Fragen untersuchen und die verwendete Datengrundlage konkret überprüfen. Es muss beispielsweise fehlende Messreihen, widersprüchliche Annahmen oder fehlerhafte Grundwassermodelle nachvollziehbar aufzeigen. Ebenso kann es relevant sein, ob Abstände zu Brunnen falsch berechnet oder Schutzmaßnahmen unzureichend bewertet wurden. Beziehen Sie daher jede wesentliche Annahme und Schlussfolgerung der amtlichen Stellungnahme fachlich begründet ein.

Eine abweichende Einschätzung oder der Hinweis auf andere Verfahren reicht nicht aus, wenn die Behörde den Einzelfall nachvollziehbar geprüft hat. Im Eilverfahren müssen die Mängel zudem anhand vorhandener Unterlagen greifbar und ohne umfangreiche Beweisaufnahme erkennbar sein. Lassen Sie deshalb Messwerte, Fließmodelle, Abstände und Nebenbestimmungen gezielt gegenüberstellen.


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Was kann ich tun, wenn der Genehmigungsbescheid keine ausreichenden Überwachungs- und Anpassungsauflagen enthält?

Rügen Sie im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die fehlenden oder unbestimmten Schutzauflagen konkret. Entscheidend ist, dass ohne verbindliche Überwachung und rechtzeitige Anpassung eine hinreichend wahrscheinliche Grundwasserbeeinträchtigung nicht verhindert werden kann.

Vergleichen Sie den Genehmigungsbescheid mit der fachlichen Risikobewertung und benennen Sie jede wesentliche Abweichung. Das betrifft insbesondere Sicherheitsabstände zum höchsten Grundwasserstand, Vorgaben für Abbau und Verfüllung sowie Messstellen im Zu- und Abstrom. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG müssen Auflagen hinreichend bestimmt sein, damit Umfang, Zeitpunkt und Kontrolle der Pflichten eindeutig feststehen. Eine bloße Absichtserklärung zur Überwachung genügt daher nicht, wenn Messintervalle, Messorte oder Verantwortlichkeiten offenbleiben. Fehlt außerdem eine Regelung zur Anpassung der Abbautiefe oder anderer Maßnahmen bei neuen Messwerten, kann eine spätere Gefahr möglicherweise nicht rechtzeitig beherrscht werden. Legen Sie deshalb dar, welche konkrete Schutzregel fehlt und welche Auswirkung dies auf Ihre Trinkwassergewinnung hat.

Eine einzelne Lücke führt jedoch nicht ohne Weiteres zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sie müssen zusätzlich glaubhaft machen, dass die verbleibenden Auflagen das Risiko nicht ausreichend begrenzen und ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist. Maßgeblich ist dabei, ob die behördliche Risikobewertung gerade auf den fehlenden Maßnahmen beruht; prüfen Sie deshalb Bescheid, Fachstellungnahmen und Messkonzept im Zusammenhang.


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Wie reagiere ich, wenn neue Messwerte den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand zum Grundwasser unterschreiten?

Melden Sie die neuen Messwerte sofort schriftlich der Genehmigungs- und Wasserrechtsbehörde und beantragen Sie die Anpassung oder Unterbrechung des Abbaus. Unterschreitet die Abbausohle den Abstand von zwei Metern zum Höchstwasserstand zuzüglich 0,5 Metern Sicherheitszuschlag, liegt ein Verstoß gegen die Auflage nahe.

Nach Nr. 5.1.4 muss die Abbausohle angepasst werden, wenn halbjährliche Messungen einen neuen Höchstwasserstand ergeben. Die Nebenbestimmung (verbindliche Zusatzauflage) verpflichtet den Betreiber daher, den Schutzabstand auch bei veränderten Grundwasserverhältnissen einzuhalten. Sichern Sie die Messprotokolle mit Datum, Messstelle, Messmethode und verantwortlicher Fachperson. Ergänzen Sie die Anzeige durch Fotos des aktuellen Abbauzustands und eine fachkundige Auswertung der Abstandsunterschreitung. Die Behörde kann die Einhaltung überwachen und erforderlichenfalls konkrete Maßnahmen, einschließlich einer vorläufigen Unterbrechung, anordnen.

Für einen gerichtlichen Eilantrag müssen die Messwerte nachvollziehbar und die Gefahr für Deckschichten oder Trinkwasser konkret dargelegt werden. Lassen Sie die Messung bei Zweifeln fachlich überprüfen und reichen Sie die Unterlagen mit Eingangsbestätigung ein, statt sich auf ein Telefonat zu verlassen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Az.: 9 CS 26.791 – Urteil vom 21.08.2026




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