Sand in der Nähe von Brunnen 12, Genehmigung erteilt. Der Fernwasserzweckverband sieht die Trinkwassergewinnung in Gefahr und will den sofortigen Abbau stoppen – doch ein bloßes Risiko reicht nicht aus.
Die vorläufige Vollziehbarkeit der Abgrabungsgenehmigung bleibt nach Eilverfahren bestehen, bis die Hauptsache geklärt ist Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 9 CS 26.791
Das Wichtigste im Überblick
Mit Beschluss vom 21.08.2026 (9 CS 26.791) entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof: Eine Genehmigung für Sandabbau verletzt die Rechte eines Verbands für Fernwasserversorgung nicht, wenn Fachstellen die Risiken für Brunnen als gering bewerten und Schutzvorgaben verbleibende Gefahren begrenzen. Eine zusätzlich nötige Erlaubnis für Grundwasser prüft die Behörde in einem eigenen Verfahren.
Fachliche Einschätzung: Wasserfachstellen hielten eine schädliche Beeinflussung der Brunnen für wenig wahrscheinlich.
Planung reicht nicht: Ein noch nicht gestartetes Verfahren für ein Trinkwasserschutzgebiet machte den Standort nicht ungeeignet.
Schutzvorgaben: Abbau, Wiederauffüllen und Überwachung sollten verbleibende Gefahren für das Grundwasser begrenzen.
Keine automatische Erlaubnis: Die Sandabbaugenehmigung erlaubt nicht automatisch die Entnahme oder Nutzung von Grundwasser.
Eckdaten zum Urteil
Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Datum: 21.08.2026
Aktenzeichen: 9 CS 26.791
Verfahren: Beschwerdeverfahren gegen eine Eilentscheidung
Relevant für: Verbände für Fernwasserversorgung, Trinkwasserversorger, Sandabbauunternehmen
Ist die Abgrabungsgenehmigung für den Sandabbau vollziehbar?
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wird die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet, wenn die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg hat oder eine Interessenabwägung dies gebietet. Die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt sich dabei nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe. Ein solcher Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Aufschiebende Wirkung bedeutet konkret: Während Ihrer Klage darf die Genehmigung nicht ausgenutzt werden. Wird sie nicht angeordnet, bleibt die Genehmigung vollziehbar und das Unternehmen darf den Sandabbau vorläufig betreiben. Das Eilgericht prüft nur grob die Erfolgsaussichten und die Interessen, nicht abschließend die Rechtmäßigkeit.
Über die vorläufige Vollziehbarkeit der Abgrabungsgenehmigung entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 21. August 2026 unter dem Aktenzeichen 9 CS 26.791. Der Senat wies die Beschwerde zurück – die dem Bergbauunternehmen erteilte Abgrabungsgenehmigung des Landratsamts vom 31. Juli 2025 bleibt damit vorläufig vollziehbar. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Ansbach am 13. April 2026 bereits den Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt; die zugrunde liegende Hauptsacheklage vom 28. August 2025 – geführt unter dem Aktenzeichen AN 3 K 25.2391 – war zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch nicht entschieden.
Die Hauptsacheklage klärt erst später endgültig, ob die Genehmigung rechtmäßig erteilt wurde. Bis dahin können bei vollziehbarer Genehmigung bereits Abbauarbeiten beginnen. Sie müssen im Eilverfahren deshalb greifbare Gründe vortragen, warum der Abbau nicht schon jetzt starten darf.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde erledigten sich auch die hilfsweise gestellten Anträge auf Zurückverweisung der Sache und auf Erlass einer Zwischenverfügung nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 570 Abs. 3 ZPO. Der Fernwasserzweckverband, der sich gegen die Genehmigung wandte, trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Bergbauunternehmens. Der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.
Redaktionelle Leitsätze
Der öffentliche Belang der Gefährdung der Wasserwirtschaft nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB kann bei deutlich erkennbarer Betroffenheit über das Rücksichtnahmegebot Drittschutz vermitteln; erfasst sind nur grobe Verstöße gegen wasserwirtschaftliche Anforderungen, also eine quasi offensichtlich erkennbare Missachtung des Grundwasserschutzes.
Eine Abgrabungsgenehmigung hat keine Schlusspunktfunktion und keine Konzentrationswirkung. Verfahrensvorschriften vermitteln einem Dritten grundsätzlich kein subjektives Recht auf Durchführung des objektiv gebotenen Verfahrens; die Wahl des Abgrabungsgenehmigungsverfahrens begründet daher keinen Aufhebungsanspruch, auch wenn zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sein sollte.
Für das Verschlechterungsverbot nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts maßgeblich; ein bloßes Restrisiko genügt nicht. Verbleibende Restrisiken können durch Inhalts- und Nebenbestimmungen so weit reduziert werden, dass sie nach diesem Maßstab und dem Rücksichtnahmegebot hinzunehmen sind.
Warum war der Fernwasserzweckverband voraussichtlich klagebefugt?
Der öffentliche Belang der Gefährdung der Wasserwirtschaft nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB kann bei deutlich erkennbarer Betroffenheit über das Rücksichtnahmegebot Drittschutz vermitteln. Die Vorschrift soll unabhängig von wasserrechtlichen Normierungen und Planungen ein Mindestmaß an Gewässerschutz gewährleisten. Sowohl die Beeinträchtigung einer bestehenden Trinkwassergewinnungsanlage als auch die nachteilige Beeinflussung der künftigen Wasserversorgung können einen solchen öffentlichen Belang darstellen. Erfasst sind dabei nicht schon beliebige Beeinträchtigungen, sondern nur grobe Verstöße gegen wasserwirtschaftliche Anforderungen – also eine quasi offensichtlich erkennbare Missachtung des Grundwasserschutzes.
Drittschutz heißt: Sie als betroffener Dritter können sich vor Gericht auf diese Vorschrift berufen. Das Rücksichtnahmegebot verlangt angemessene Rücksicht auf schutzwürdige Nachbarinteressen, etwa Ihre Trinkwassergewinnung. Ohne Drittschutz bliebe Ihnen dieser Angriffsweg gegen die Genehmigung verwehrt.
Ob der Fernwasserzweckverband insoweit überhaupt klagebefugt war, bildete die erste Weichenstellung des Senats. Der Verband betreibt Brunnen 12 einer Wassergewinnungsanlage, die etwa 1,1 Kilometer vom Vorhabengrundstück entfernt liegt. Die natürliche Grundwasserfließrichtung verläuft dort nach Osten bis Nordosten, durch den Brunnenbetrieb ist jedoch eine Fließumkehr möglich; zwischen den Grundwasserstockwerken besteht zudem hydraulischer Kontakt.
Hydraulischer Kontakt bedeutet, dass Wasser zwischen den Grundwasserschichten austauschen kann. Eine Fließumkehr durch den Brunnenbetrieb kann Grundwasser aus dem Abbaubereich zu Ihrem Brunnen ziehen. Für Ihre Betroffenheit zählt deshalb nicht allein die natürliche Fließrichtung.
Der Senat ging davon aus, dass der Fernwasserzweckverband voraussichtlich klagebefugt ist. Klagebefugt ist, wer eine Verletzung eigener Rechte geltend machen kann; fehlt die Klagebefugnis, wird die Klage ohne Sachprüfung als unzulässig verworfen. Die natürliche Schutzfunktion der Deckschichten – also der Boden- und Gesteinsschichten über dem Grundwasser – werde durch den geplanten Sandabbau zumindest zeitweise geschwächt, sodass eine Beeinträchtigung der Trinkwassergewinnungsanlage oder der künftigen Wasserversorgung zumindest möglich sei. Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte diese Frage noch offengelassen und die Klagebefugnis als möglicherweise fehlend angesehen; der Verwaltungsgerichtshof ließ die Frage im Ergebnis ebenfalls offen, weil der Eilantrag jedenfalls unbegründet war.
Warum führte fehlende WHG-Erlaubnis nicht zur Aufhebung?
Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Abgrabungsgesetzes bedürfen Abgrabungen, die einer anderen öffentlich-rechtlichen Zulassung bedürfen, keiner eigenen Abgrabungsgenehmigung. Diese Genehmigung hat jedoch keine Schlusspunktfunktion und keine Konzentrationswirkung gegenüber anderen Verfahren. Das bedeutet: Sie erledigt nicht zugleich alle anderen behördlichen Zulassungen und bündelt deren Prüfung nicht in einem Bescheid. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayAbgrG ist im abgrabungsaufsichtlichen Verfahren nur zu prüfen, ob die Anlage den dort zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Verfahrensvorschriften vermitteln einem Dritten dabei grundsätzlich kein subjektives Recht darauf, dass ein bestimmtes objektiv gebotenes Verfahren überhaupt durchgeführt wird.
Ein subjektives Recht ist eine Rechtsposition, die Sie im eigenen Namen vor Gericht durchsetzen können. Rein objektive Verfahrensfehler ohne Bezug zu Ihren geschützten Interessen reichen dafür in der Regel nicht. Sie müssen zeigen, dass die verletzte Vorschrift gerade Ihre Rechtsgüter schützen soll.
Der Verband griff die Genehmigung gerade mit dem Vorwurf des falschen Verfahrens an. Nach seiner Auffassung hätte der Sandabbau im Trockenverfahren einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 WHG bedurft. Trockenverfahren heißt: Der Abbau bleibt oberhalb des Grundwassers und legt es nicht frei. Ein solcher Verfahrensfehler sei drittschützend, weil Vorschriften dem Schutz der Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 GG dienten, also Leben und Gesundheit. Zur Stützung berief er sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1979 (1 BvR 385/77).
Das Verwaltungsverfahrensrecht räumt dem durch das Vorhaben möglicherweise betroffenen Dritten kein subjektives Recht auf Durchführung des objektiv-rechtlich gebotenen Verfahrens ein (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.1981 – IV C 97.77 – BVerwGE 62, 243 = juris Rn. 15 ff. zum wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren). Ein subjektives Recht im Sinne eines allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruchs auf die „richtige Verfahrensart“ sieht die Rechtsordnung nicht vor. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Warum der Verfahrenseinwand nicht durchgriff
Der Verwaltungsgerichtshof hielt dem entgegen: Die Wahl des Abgrabungsgenehmigungsverfahrens begründet keinen Aufhebungsanspruch. Sollte tatsächlich zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sein, dürfe das Bergbauunternehmen mit dem Vorhaben erst beginnen, wenn diese in einem gesonderten wasserrechtlichen Verfahren erteilt wurde – die wasserrechtlichen Belange des Verbands blieben dort unberührt. Ob eine solche Erlaubnis nötig war und nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG hätte versagt werden müssen, konnte das Gericht deshalb für das Eilverfahren offenlassen. Aus der zitierten Verfassungsgerichtsentscheidung folge zudem kein Anspruch auf Durchführung einer bestimmten Genehmigungsart; das Verwaltungsverfahrensrecht kenne keinen allgemeinen Anspruch eines Dritten auf die aus seiner Sicht richtige Verfahrensart.
Wenn Sie eine Trinkwassergewinnung betreiben und eine wasserrechtliche Erlaubnis für erforderlich halten, müssen Sie Ihre Einwände im wasserrechtlichen Verfahren geltend machen. Allein die Wahl des Abgrabungsgenehmigungsverfahrens reicht nach diesem Beschluss nicht aus, um die Genehmigung aufheben zu lassen.
Warum prüfte das Wasserwirtschaftsamt den Sandabbau?
Nach Nr. 7.4.5.1.1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas) ist grundsätzlich das Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger zuständig. Die Wasserrechtsbehörde kann nach Nr. 7.4.5.1.2 VVWas im Benehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt dem Landesamt für Umwelt die Sachverständigentätigkeit übertragen, wenn besondere oder übergreifende Fragen oder neuartige Technologien im Vordergrund stehen. Nr. 7.4.5.2 Buchst. d VVWas betrifft speziell Verfahren zur Entnahme, zum Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser sowie Schutzgebietsverordnungen für Fernwasserversorgungsunternehmen und ist als Ausnahme eng auszulegen. Amtlichen Beurteilungen des Wasserwirtschaftsamts kommt nach Art. 63 Abs. 5 Satz 1 BayWG grundsätzlich hervorgehobene Bedeutung zu; abgewichen wird nur, wenn die Stellungnahme unvollständig, widersprüchlich, fehlerhaft oder von mangelnder Sachkunde geprägt ist.
Amtlicher Sachverständiger ist die behördliche Fachstelle, deren Beurteilung die Genehmigungsbehörde maßgeblich verwertet. „Im Benehmen“ heißt: Einvernehmen wird angestrebt, ein formelles Einverständnis ist aber nicht in jedem Fall zwingend. Wollen Sie die Fachbasis der Genehmigung angreifen, müssen Sie vor allem diese amtliche Stellungnahme entkräften.
Nachdem solche fachbehördlichen Aussagen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht selbst als Expertisen von privaten Fachinstituten. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
An diese Kompetenzverteilung knüpfte der Streit an, ob statt des Wasserwirtschaftsamts das Landesamt für Umwelt hätte beteiligt werden müssen. Der Verband argumentierte, eine solche Beteiligung sei nach Nr. 7.4.5.1.2 und Nr. 7.4.5.2 Buchst. d VVWas erforderlich gewesen, weil diese Vorschrift ausdrücklich Fernwasserversorgungsunternehmen betreffe und ihm deshalb Drittschutz vermittle.
Warum das Wasserwirtschaftsamt zuständig blieb
Der Senat sah im Wasserwirtschaftsamt den richtigen Sachverständigen. Eine Übertragung an das Landesamt für Umwelt sei nicht erfolgt und nach summarischer Prüfung auch nicht angezeigt gewesen. Nr. 7.4.5.2 Buchst. d VVWas war schon deshalb nicht einschlägig, weil der Antrag einen Sandabbau im Trockenverfahren betraf – nicht die Entnahme, das Zutagefördern oder Ableiten von Grundwasser oder eine Schutzgebietsverordnung. Eine Ausdehnung der Ausnahmevorschrift auf sämtliche Verfahren, in denen Rechte eines Fernwasserversorgungsunternehmens irgendwie betroffen sein könnten, überschreite den Wortlaut.
Summarische Prüfung bedeutet: Im Eilverfahren findet nur eine vorläufige, überschlägige Kontrolle statt. Eine vertiefte Beweisaufnahme bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Fehlen greifbare Anhaltspunkte für einen groben Verstoß, bleibt die Genehmigung für Sie vorläufig vollziehbar.
Das Landesamt für Umwelt hatte sich in einer behördeninternen Stellungnahme vom 16. April 2025 zunächst kritisch geäußert. Nach einer telefonischen Abstimmung und der Aufnahme weiterer Schutzmaßnahmen stimmte es der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts jedoch letztlich fachlich zu – dokumentiert in einem Vermerk vom 22. Juni 2026, der die Inhalts- und Nebenbestimmungen als ausreichend zur Risikoreduzierung bewertete. Die Rüge, die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts sei unvollständig, widersprüchlich und fehlerhaft, ließ das Gericht ebenso wenig durchgreifen: Fehler der maßgeblichen Art seien nicht substantiiert dargelegt worden, Abweichungen zu Stellungnahmen in anderen Verfahren erklärten sich aus der jeweiligen Einzelfallprüfung. Eine zusätzliche Auskunft des Landesamts für Umwelt hielt der Senat im Eilverfahren für nicht erforderlich.
War der Ackerstandort nach KGRL ungeeignet?
Ein grober Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB setzt eine quasi offensichtlich erkennbare Missachtung des Grundwasserschutzes voraus. Der Verband stützte seine Behauptung der Standortungeeignetheit auf drei Regelungen der Richtlinien für Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Steinen und Erden (KGRL): Nr. 4.1.1 Spiegelstrich 6, Nr. 4.1.2 Spiegelstrich 8 und Nr. 4.2.1.6 Spiegelstrich 6 KGRL.
Ob der Ackerstandort nach diesen Maßstäben tatsächlich ungeeignet war, arbeitete der Senat Punkt für Punkt ab. Geplant waren fünf Abbauabschnitte mit einem Gesamtvolumen von 230.000 Kubikmetern samt anschließender Rekultivierung auf einer Fläche, die derzeit als Acker genutzt wird und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Der Regionalplan weist das Grundstück als Vorbehaltsgebiet für die Rohstoffgewinnung von Quarzsand aus; es liegt weder in einem festgesetzten Wasserschutz- noch in einem Überschwemmungsgebiet.
Ein Vorbehaltsgebiet im Regionalplan sichert Flächen für die Rohstoffgewinnung, lässt das Vorhaben aber noch nicht zu. Fehlen Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiet, entfällt ein wichtiger formeller Schutzfilter. Sie müssen eine Gefährdung dann über konkrete hydrogeologische Umstände belegen.
Kein geplantes Trinkwasserschutzgebiet feststellbar
Der Verband verwies auf seinen eigenen Bemessungsvorschlag, eine Vorbesprechung vom 5. November 2024 und die Beteiligung des Landesamts für Umwelt, um ein bereits geplantes Trinkwasserschutzgebiet zu belegen. Der Senat sah das anders: Das Grundstück lag weder in einem festgesetzten noch in einem vorläufig gesicherten oder hinreichend verfestigt geplanten Schutzgebiet. Die fachlichen Vorschläge hatten noch zu keiner ausreichend konkreten Planung geführt. Zuständig für den Erlass einer Schutzgebietsverordnung ist nach Art. 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 BayWG das Landratsamt – und dieses hatte weder ein Neuausweisungsverfahren eröffnet noch lag nach seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2025 ein tragfähiges Konzept für die maßgebliche Schutzzone III vor.
Praxis-Hinweis:
Entscheidend war nicht, ob ein Schutzgebiet fachlich erwogen wurde. Es fehlte an einer hinreichend verfestigten Planung durch die zuständige Behörde. Sie liegen nur dann ähnlich, wenn bereits ein Ausweisungsverfahren läuft oder eine konkrete Schutzgebietskonzeption vorliegt. Eigene Bemessungsvorschläge, Gespräche oder fachliche Vorprüfungen genügten hier nicht.
Auch das Argument, das Grundstück liege im Einzugsgebiet einer öffentlichen Trinkwassergewinnungsanlage und der Abbau werde deshalb nachteilig auf das Grundwasser wirken, überzeugte den Senat nicht. Nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts konnte eine Beeinflussung der Brunnen zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden – ihre Wahrscheinlichkeit wurde jedoch als gering eingestuft. Unter Einhaltung der KGRL sowie der vorgeschlagenen Inhalts- und Nebenbestimmungen bestand aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzliches Einverständnis mit dem Vorhaben.
Zur behaupteten Unterschreitung der hydrogeologisch erforderlichen Abstandsfläche vor Brunnen 12 stellte der Senat fest, dass diese Frage von den zuständigen Behörden noch nicht abschließend geklärt war – gerade zur Bemessung der weiteren Schutzzone bestand Uneinigkeit. Eine vertiefte Aufklärung könne im Hauptsacheverfahren angezeigt sein; im Eilverfahren ließ sich daraus jedoch kein feststellbarer grober Verstoß gegen den Grundwasserschutz ableiten. In der Gesamtschau lag damit kein grober Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, der Standort war nach summarischer Prüfung nicht nach den angeführten KGRL-Regelungen ungeeignet.
Warum lag kein Verstoß gegen § 47 WHG vor?
Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und chemischen Zustands vermieden wird. Maßgeblich ist dabei die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts – nicht der strengere Besorgnisgrundsatz des § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG. Der Besorgnisgrundsatz greift schon bei der bloßen Besorgnis einer Verunreinigung; beim Verschlechterungsverbot muss ein Schaden hinreichend wahrscheinlich sein. Eine Verschlechterung muss also weder ausgeschlossen noch sicher zu erwarten sein; ein bloßes Restrisiko reicht für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit aber nicht aus.
Der Fernwasserzweckverband berief sich zusätzlich auf das Verschlechterungsverbot und machte geltend, der Sandabbau werde den Grundwasserzustand verschlechtern; die dafür erforderliche Erlaubnis hätte nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG wegen nicht vermeidbarer schädlicher Gewässerveränderungen versagt werden müssen.
Der Senat ließ offen, ob § 47 WHG überhaupt zum Prüfungsumfang des abgrabungsrechtlichen Verfahrens gehört. Jedenfalls fehlte es an einer drittschutzrelevanten Verletzung dieser Norm: Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts belegte keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Zustandsverschlechterung, sondern stufte die Wahrscheinlichkeit einer nachteiligen Beeinflussung als gering ein. Mit den aufgenommenen Nebenbestimmungen verblieb lediglich ein Restrisiko, das nach dem Maßstab des § 47 WHG nicht ausreicht.
Drittschutzrelevant heißt hier: Die Norm muss Sie in eigenen Rechten betreffen und die Verletzung muss für Ihren Eilantrag durchschlagen. Reicht fachlich nur ein Restrisiko, genügt das nach diesem Maßstab nicht. Sie brauchen greifbare Anhaltspunkte für eine hinreichend wahrscheinliche Zustandsverschlechterung.
Welche Auflagen begrenzten die Grundwasserrisiken?
Verbleibende Restrisiken können durch Inhalts- und Nebenbestimmungen so weit reduziert werden, dass sie nach dem Maßstab des § 47 WHG und dem Rücksichtnahmegebot hinzunehmen sind. Amtlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts kommt dabei die bereits erwähnte hervorgehobene Bedeutung nach Art. 63 Abs. 5 Satz 1 BayWG zu.
Maßgeblich wurde deshalb, ob die im Bescheid aufgenommenen Bestimmungen die nicht ausschließbaren Risiken tatsächlich beherrschbar machten. Das Wasserwirtschaftsamt hatte am 24. Mai 2025 sein Einverständnis unter der Voraussetzung erklärt, dass Abbau und Verfüllung entsprechend den KGRL sowie den vorgeschlagenen Inhalts- und Nebenbestimmungen durchgeführt werden. Die untere Wasserrechtsbehörde bestätigte am 10. und 18. Juli 2025: Zwar beeinträchtige die unvermeidbare Verringerung der Deckschichten wasserwirtschaftliche Belange des vorsorgenden Grundwasserschutzes, eine Beeinträchtigung in genehmigungswidrigem Maß oder eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung sei jedoch nicht zu erwarten.
Konkrete Auflagen für Abbau, Verfüllung und Überwachung
Der Bescheid vom 31. Juli 2025 übernahm die Vorschläge des Wasserwirtschaftsamts vollständig. Die Nebenbestimmungen regeln sämtliche Phasen des Vorhabens:
Abbau nach Nr. 5.1 mit einem Abstand der Abbautiefen von 2 Metern über dem bisherigen Höchstwasserstand plus 0,5 Meter Sicherheitszuschlag
Verfüllung nach Nr. 5.2 und Rekultivierung nach Nr. 5.3
Besonderer Grundwasserschutz nach Nr. 5.4
Grundwasserüberwachung nach Nr. 5.5, einschließlich einer weiteren Messstelle im Sandsteinkeuper im Abstrom der Abbaufläche
Ein Auflagenvorbehalt nach Nr. 5.6 für bei Bescheidserlass noch nicht absehbare Entwicklungen
Nach Nr. 5.1.4 muss die Abbausohle zudem angepasst werden, sobald halbjährliche Messungen neue Höchstwasserstände ergeben – der Mindestabstand von 2 Metern und der Sicherheitszuschlag müssen dabei stets erhalten bleiben. Der Verband hielt dem entgegen, diese Bestimmungen könnten schädliche Gewässerveränderungen nicht sicher verhindern; wegen drohender irreversibler Schäden an der Grundwasserüberdeckung müsse sein Aussetzungsinteresse überwiegen. Der Senat sah die Bestimmungen dagegen als geeignet an, die nicht vollständig auszuschließenden Risiken zu minimieren und beherrschbar zu machen. Das Aussetzungsinteresse des Verbands setzte sich damit nicht durch – die Abgrabungsgenehmigung bleibt vollziehbar, solange die Hauptsacheklage beim Verwaltungsgericht Ansbach nicht entschieden ist.
Was bedeutet der Beschluss für Einwände gegen Sandabbau?
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist im Eilverfahren unanfechtbar. Er entscheidet jedoch nur vorläufig und ersetzt nicht das Urteil in der Hauptsache. Für andere Verfahren ist er keine bindende Vorgabe, kann aber bei vergleichbaren Tatsachen Orientierung bieten. Entscheidend bleiben daher die konkreten Verhältnisse an Ihrem Standort.
Betreiben Sie eine betroffene Trinkwassergewinnung, vergleichen Sie Ihren Fall mit den tragenden Umständen: Schutzgebiet, belastbare Gefährdungsnachweise und verbindliche Nebenbestimmungen. Legen Sie konkrete Abweichungen gegenüber der zuständigen Behörde und im Verfahren dar. Ohne einen solchen konkreten Anhaltspunkt bleibt eine Genehmigung trotz eines Restrisikos voraussichtlich vollziehbar.
Praxis-Hürde: Verbindliche Schutzauflagen
Der Senat stützte die Risikobewertung darauf, dass die fachlich vorgeschlagenen Maßnahmen vollständig in den Bescheid aufgenommen waren. Prüfen Sie daher den Genehmigungsbescheid selbst: Enthält er verbindliche Vorgaben für Abbau, Verfüllung und Überwachung sowie eine Anpassung bei neuen Messwerten? Fehlen solche Regelungen oder weichen sie von der fachlichen Bewertung ab, ist die Ausgangslage nicht ohne Weiteres vergleichbar.
Unsere Einschätzung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verschiebt bei Einwänden gegen Sandabbau zum Schutz einer Trinkwassergewinnung im Eilverfahren, der vorläufigen gerichtlichen Prüfung, den Streit auf die Belastbarkeit der Risikoprognose. Entscheidend wird sein, ob Auflagen einen nachvollziehbaren Regelkreis bilden: Messwert, Schwelle, Anpassung und Kontrolle müssen zusammenpassen. Betroffene sollten deshalb die Lücke zwischen fachlicher Annahme und der konkreten Steuerung im Bescheid herausarbeiten.
Offen blieb, ob das Verschlechterungsverbot für Grundwasser bereits im Abgrabungsverfahren geprüft werden muss. Der Senat entschied auch nicht, ob eine zusätzliche wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. In einem eigenständigen Wasserrechtsverfahren können daher andere Fragen maßgeblich werden; die vorläufige Billigung der Abgrabung trägt dafür nicht ohne Weiteres.
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Ob eine Genehmigung vorläufig vollziehbar bleibt, hängt von greifbaren Gründen ab. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob bei Ihnen ein grober Verstoß gegen den Grundwasserschutz vorliegt. Sie sichern die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte und wahren die Fristen im Eilverfahren.
Welche konkreten Nachweise brauche ich, um eine Grundwassergefährdung im Eilverfahren glaubhaft zu machen?
Für einen erfolgreichen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO brauchen Sie belastbare hydrogeologische Nachweise für eine hinreichend wahrscheinliche Grundwasser- oder Trinkwasserbeeinträchtigung. Die bloße Nähe des Abbaugebiets zum Brunnen und ein nicht ausgeschlossenes Risiko reichen dafür nicht aus.
Ein fachlich nachvollziehbares Gutachten sollte die Grundwasserfließrichtung, mögliche Fließumkehr und den hydraulischen Kontakt zwischen den Grundwasserstockwerken darstellen. Es sollte außerdem erläutern, ob der Abbau die Deckschichten schwächt oder einen erforderlichen Abstand zur Trinkwassergewinnungsanlage unterschreitet. Aussagekräftig sind aktuelle und aussagekräftig ausgewertete Grundwassermesswerte, Lagepläne, Bohrprofile sowie Angaben zur Abbausohle und zum höchsten Grundwasserstand. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG müssen die Unterlagen eine Verschlechterung des mengenmäßigen oder chemischen Grundwasserzustands hinreichend wahrscheinlich machen. Für einen groben Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB müssen die fachlichen Mängel zudem offensichtlich und erheblich sein. Lassen Sie deshalb Fließrichtungen, Messwerte und Abstände fachlich bewerten und legen Sie die konkreten Befunde dem Eilantrag bei.
Ein verbleibendes Restrisiko kann ausreichen, wenn verbindliche Auflagen es wirksam begrenzen, etwa durch Mindestabstände, Überwachung und Anpassungspflichten bei neuen Messwerten. Prüfen Sie daher den Bescheid auf fehlende, unklare oder nicht eingehaltene Schutzauflagen und belegen Sie jede konkrete Abweichung.
Kann ich mich auf ein geplantes Wasserschutzgebiet berufen, obwohl es noch nicht festgesetzt ist?
ES KOMMT DARAUF AN: Ein geplantes Wasserschutzgebiet ist im Eilverfahren nur dann ein starkes Argument, wenn die behördliche Planung hinreichend verfestigt ist. Eigene Bemessungsvorschläge, Vorbesprechungen oder fachliche Vorprüfungen vermitteln dagegen noch keinen vergleichbaren Schutz wie eine verbindliche Schutzgebietsregelung.
Rechtlich maßgeblich sind ein festgesetztes, vorläufig gesichertes oder hinreichend konkret geplantes Schutzgebiet. Für eine solche Verfestigung sprechen insbesondere ein eröffnetes Ausweisungsverfahren oder eine tragfähige Konzeption der zuständigen Behörde. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 BayWG ist grundsätzlich das Landratsamt für den Erlass einer Schutzgebietsverordnung zuständig. Eine bloße fachliche Diskussion kann zwar auf eine mögliche Gefährdung der Wasserversorgung hinweisen. Sie ersetzt jedoch keine behördlich belastbare Planung und verhindert den Sandabbau deshalb nicht allein.
Fehlt diese Verfestigung, müssen Sie die Gefährdung zusätzlich durch konkrete hydrogeologische Tatsachen und einen groben Verstoß gegen den Grundwasserschutz nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB darlegen. Fordern Sie deshalb den aktuellen Stand eines möglichen Ausweisungsverfahrens sowie vorhandene Unterlagen zur maßgeblichen Schutzzone bei der zuständigen Behörde an.
Welche Folgen hat eine fehlende wasserrechtliche Erlaubnis für den Beginn des Sandabbaus?
Fehlt eine erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis, darf der Sandabbau grundsätzlich erst nach ihrer Erteilung beginnen. Die fehlende Erlaubnis führt jedoch nicht automatisch zur Aufhebung der Abgrabungsgenehmigung.
Eine Abgrabungsgenehmigung ersetzt keine eigenständige Zulassung nach § 8 WHG (Erlaubnis zur Gewässerbenutzung). Sie hat weder Schlusspunktfunktion noch Konzentrationswirkung und bündelt deshalb andere erforderliche Genehmigungen nicht. Ist für das konkrete Vorhaben eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, besteht bis zu ihrer Erteilung ein vorläufiges Verbot des Vorhabenbeginns. Beginnt das Unternehmen dennoch, richtet sich der rechtliche Angriff gegen diesen ungenehmigten Beginn und die fehlende Erlaubnis. Prüfen Sie deshalb, ob der Abbau tatsächlich vollständig oberhalb des Grundwassers bleibt und welche Eingriffe in das Grundwasser vorgesehen sind.
Die bloße Wahl des Abgrabungsgenehmigungsverfahrens begründet grundsätzlich keinen eigenen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids. Dafür müssten Sie zusätzlich darlegen, dass die wasserrechtliche Erlaubnis konkret erforderlich ist oder eine drittschützende Vorschrift Ihre eigenen Rechte verletzt. Teilen Sie der Wasserrechtsbehörde daher konkrete Anhaltspunkte für einen erforderlichen Grundwassereingriff und einen geplanten Beginn ohne Erlaubnis mit.
Wie kann ich eine amtliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts mit privaten Gutachten erfolgreich angreifen?
Erfolgreich greifen Sie die Einschätzung nur mit einem fachlich konkreten Gegennachweis an. Ihr Gutachten muss nachvollziehbar belegen, dass die amtliche Stellungnahme unvollständig, widersprüchlich, methodisch fehlerhaft oder fachlich unzureichend ist. Eine bloß abweichende Bewertung genügt insbesondere im Eilverfahren regelmäßig nicht.
Amtlichen Beurteilungen des Wasserwirtschaftsamts kommt nach Art. 63 Abs. 5 Satz 1 BayWG besonderes Gewicht zu. Dieses beruht auf seiner besonderen Sachkunde und der langjährigen Kenntnis der örtlichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse. Ihr privates Gutachten sollte deshalb dieselben fachlichen Fragen untersuchen und die verwendete Datengrundlage konkret überprüfen. Es muss beispielsweise fehlende Messreihen, widersprüchliche Annahmen oder fehlerhafte Grundwassermodelle nachvollziehbar aufzeigen. Ebenso kann es relevant sein, ob Abstände zu Brunnen falsch berechnet oder Schutzmaßnahmen unzureichend bewertet wurden. Beziehen Sie daher jede wesentliche Annahme und Schlussfolgerung der amtlichen Stellungnahme fachlich begründet ein.
Eine abweichende Einschätzung oder der Hinweis auf andere Verfahren reicht nicht aus, wenn die Behörde den Einzelfall nachvollziehbar geprüft hat. Im Eilverfahren müssen die Mängel zudem anhand vorhandener Unterlagen greifbar und ohne umfangreiche Beweisaufnahme erkennbar sein. Lassen Sie deshalb Messwerte, Fließmodelle, Abstände und Nebenbestimmungen gezielt gegenüberstellen.
Was kann ich tun, wenn der Genehmigungsbescheid keine ausreichenden Überwachungs- und Anpassungsauflagen enthält?
Rügen Sie im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die fehlenden oder unbestimmten Schutzauflagen konkret. Entscheidend ist, dass ohne verbindliche Überwachung und rechtzeitige Anpassung eine hinreichend wahrscheinliche Grundwasserbeeinträchtigung nicht verhindert werden kann.
Vergleichen Sie den Genehmigungsbescheid mit der fachlichen Risikobewertung und benennen Sie jede wesentliche Abweichung. Das betrifft insbesondere Sicherheitsabstände zum höchsten Grundwasserstand, Vorgaben für Abbau und Verfüllung sowie Messstellen im Zu- und Abstrom. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG müssen Auflagen hinreichend bestimmt sein, damit Umfang, Zeitpunkt und Kontrolle der Pflichten eindeutig feststehen. Eine bloße Absichtserklärung zur Überwachung genügt daher nicht, wenn Messintervalle, Messorte oder Verantwortlichkeiten offenbleiben. Fehlt außerdem eine Regelung zur Anpassung der Abbautiefe oder anderer Maßnahmen bei neuen Messwerten, kann eine spätere Gefahr möglicherweise nicht rechtzeitig beherrscht werden. Legen Sie deshalb dar, welche konkrete Schutzregel fehlt und welche Auswirkung dies auf Ihre Trinkwassergewinnung hat.
Eine einzelne Lücke führt jedoch nicht ohne Weiteres zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sie müssen zusätzlich glaubhaft machen, dass die verbleibenden Auflagen das Risiko nicht ausreichend begrenzen und ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist. Maßgeblich ist dabei, ob die behördliche Risikobewertung gerade auf den fehlenden Maßnahmen beruht; prüfen Sie deshalb Bescheid, Fachstellungnahmen und Messkonzept im Zusammenhang.
Wie reagiere ich, wenn neue Messwerte den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand zum Grundwasser unterschreiten?
Melden Sie die neuen Messwerte sofort schriftlich der Genehmigungs- und Wasserrechtsbehörde und beantragen Sie die Anpassung oder Unterbrechung des Abbaus. Unterschreitet die Abbausohle den Abstand von zwei Metern zum Höchstwasserstand zuzüglich 0,5 Metern Sicherheitszuschlag, liegt ein Verstoß gegen die Auflage nahe.
Nach Nr. 5.1.4 muss die Abbausohle angepasst werden, wenn halbjährliche Messungen einen neuen Höchstwasserstand ergeben. Die Nebenbestimmung (verbindliche Zusatzauflage) verpflichtet den Betreiber daher, den Schutzabstand auch bei veränderten Grundwasserverhältnissen einzuhalten. Sichern Sie die Messprotokolle mit Datum, Messstelle, Messmethode und verantwortlicher Fachperson. Ergänzen Sie die Anzeige durch Fotos des aktuellen Abbauzustands und eine fachkundige Auswertung der Abstandsunterschreitung. Die Behörde kann die Einhaltung überwachen und erforderlichenfalls konkrete Maßnahmen, einschließlich einer vorläufigen Unterbrechung, anordnen.
Für einen gerichtlichen Eilantrag müssen die Messwerte nachvollziehbar und die Gefahr für Deckschichten oder Trinkwasser konkret dargelegt werden. Lassen Sie die Messung bei Zweifeln fachlich überprüfen und reichen Sie die Unterlagen mit Eingangsbestätigung ein, statt sich auf ein Telefonat zu verlassen.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 9 CS 26.791 – Urteil vom 21.08.2026
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein überregional tätiger Fernwasserzweckverband, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Abgrabungsgenehmigung für den Sandabbau auf dem Grundstück FlNr. … … …… … (Vorhabengrundstück).
Das Vorhabengrundstück, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, wird derzeit als Ackerfläche genutzt. Der Regionalplan … * … setzt für das Vorhabengrundstück als Grundzug der Planung ein Vorbehaltsgebiet für Rohstoffgewinnung (Quarzsand) fest. In einer Entfernung von ca. 1,1 km befindet sich in südwestlicher Richtung der vom Antragsteller betriebene Brunnen 12 der Wassergewinnung … Aktuell liegt das Vorhabengrundstück weder in einem festgesetzten Wasserschutzgebiet noch in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet.
Die Wasserschutzgebietsverordnung der Regierung … … für die Grundwassererschließungsgebiete … I und II des Antragstellers vom 28. Dezember 2016, deren Geltungsbereich ca. 200 m westlich des Vorhabengrundstücks endete, wurde mit Urteil vom 5. Oktober 2021 für unwirksam erklärt (BayVGH, U.v. 5.10.2021 – 8 N 17.1354 u.a. – juris). Am 5. November 2024 fand eine Vorbesprechung für die Antragstellung zur Neuausweisung eines Wasserschutzgebiets unter Beteiligung des Antragstellers und des von ihm beauftragten Ingenieurbüros, der Landratsämter …… … … und …, der Regierung … ……, der Wasserwirtschaftsämter (WWA) … und … sowie des Landesamts für Umwelt (LfU) statt. Ein Verfahren zur Neuausweisung des Wasserschutzgebiets wurde seitens des zuständigen Landratsamts noch nicht eröffnet.
Die Beigeladene beantragte am 7. Februar 2025 die Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung für einen geplanten Sandabbau im Trockenverfahren in fünf Abbauabschnitten mit einem Volumen von 230.000 m³ und anschließender Rekultivierung. Das WWA … erklärte am 24. Mai 2025 sein Einverständnis mit dem Vorhaben, wenn der Abbau und die Verfüllung entsprechend der Vorgaben der Richtlinien für Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Steinen und Erden (KGRL) erfolgt sowie formulierte Inhalts- und Nebenbestimmungen bei der Maßnahme umgesetzt bzw. berücksichtigt werden. Zwar könne eine nachteilige Beeinflussung der Brunnen … nicht gänzlich ausgeschlossen werden, die Wahrscheinlichkeit werde aber als gering erachtet. Mit Stellungnahmen vom 10. Juli und 18. Juli 2025 stimmte die untere Wasserrechtsbehörde am Landratsamt … dem Vorhaben unter den vom WWA formulierten Vorgaben ebenfalls zu. Durch die mit einem Abbauvorhaben unvermeidbare Minderung von Deckschichten würden zwar wasserwirtschaftliche Belange (vorsorgender Grundwasserschutz) beeinträchtigt, allerdings nicht in einem Maße, dass dies einer Genehmigung des Vorhabens entgegenstehe oder eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung zu befürchten sei. Mit Bescheid vom 31. Juli 2025 erteilte das Landratsamt … der Beigeladenen die Abgrabungsgenehmigung unter den vom WWA … vorgeschlagenen Inhalts- und Nebenbestimmungen.
Über die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des Antragstellers vom 28. August 2025 (AN 3 K 25.2391) hat das Verwaltungsgericht Ansbach bislang noch nicht entschieden. Den zugleich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 13. April 2026 ab, da die Klage nach summarischer Prüfung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Es bestünden bereits Zweifel an der Klagebefugnis, jedenfalls sei die Abgrabungsgenehmigung bezüglich drittschützender Rechte rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Eine Beteiligung des LfU sei nicht erforderlich gewesen, vielmehr sei das WWA sachlich zuständig. Ein Verstoß gegen Nr. 4.1.1 oder Nr. 4.2.1.6 KGRL liege nicht vor, da es an einer hinreichend konkretisierten Planung für ein Wasserschutzgebiet fehle. Auch verstoße das Vorhaben nicht gegen § 47 WHG oder § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB. Eine akute Gefährdung der Wasserwirtschaft sei mit den nachvollziehbaren Erwägungen des WWA nicht anzunehmen. Der Vortrag des Antragstellers habe keine Unvertretbarkeit der Einschätzung des WWA begründen können. Zudem würden die verbeschiedenen Nebenbestimmungen im streitgegenständlichen Bescheid eventuell verbleibende Restrisiken beherrschbar machen. Des Weiteren liege kein Verstoß gegen Festsetzungen des einschlägigen Regionalplans vor.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, als Inhaber einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser aus Brunnen in räumlicher Nähe zum Vorhaben sei er klagebefugt, da er sich auf das Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b WRRL sowie auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB berufen könne. Die Abgrabungsgenehmigung sei formell rechtswidrig. Das Vorhaben hätte einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 WHG bedurft. Das Verfahrensrecht entfalte dann Drittschutz, wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen würden, die zum Schutz der in Art. 2 Abs. 2 GG genannten Rechtsgüter erlassen worden seien. Überdies habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass sich aus Nr. 7.4.5.1.2 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (v. 27.01.2014 i.d.F. v. 12.11.2021, AllMBl 2014, 57 ) und Nr. 7.4.5.2 Buchst. d VVWas ergebe, dass das LfU als allgemeiner amtlicher Sachverständiger zu beteiligen gewesen wäre. Dieser Verwaltungsvorschrift komme Drittschutz zu, weil sie ausdrücklich die Fernwasserversorgungsunternehmen adressiere. Die Abgrabungsgenehmigung sei auch materiell rechtswidrig. Die wasserrechtliche Erlaubnis, der das Vorhaben bedurft hätte, wäre nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu versagen gewesen, weil schädliche, auch nicht durch Nebenbestimmungen vermeidbare Gewässerveränderungen zu erwarten seien. Der Vorhabenstandort sei ungeeignet. Er liege in einem geplanten Trinkwasserschutzgebiet i.S.d. Nr. 4.1.1 Spiegelstrich 6 KGRL sowie im Einzugsgebiet einer öffentlichen Trinkwassergewinnungsanlage i.S.d. Nr. 4.1.2 Spiegelstrich 8 KGRL und halte die hydrogeologisch erforderliche Abstandsfläche vor einer öffentlichen Trinkwassergewinnungsanlage i.S.d. Nr. 4.2.1.6 Spiegelstrich 6 KGRL nicht ein. Dem Antragsgegner sei spätestens seit Herbst 2024 bekannt, dass ein das Vorhabengrundstück umfassendes Trinkwasserschutzgebiet in Planung sei. Der Antragsteller habe einen Bemessungsvorschlag vorgelegt, der vom LfU als amtlichen Sachverständigen in wesentlichen Aspekten bestätigt worden sei. Aufgrund der Verstöße gegen die KGRL sei eine Verletzung des § 47 WHG bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB anzunehmen. Für seine anderslautende Auffassung könne das Verwaltungsgericht nicht auf die Stellungnahme des WWA verweisen, da diese unvollständig, widersprüchlich und fehlerhaft sei. Das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Erschütterung der Stellungnahme des WWA überspannt. Auch hätte es sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen müssen, dass es angesichts der Bitte des WWA um Fristverlängerung aufgrund der laufenden Abstimmung mit dem LfU an der Entscheidungsreife gefehlt habe. Insoweit werde die fehlerhafte Sachverhaltsaufklärung gerügt. Es werde beantragt, eine Auskunft des LfU einzuholen, wie es sich im Abgrabungsverfahren gegenüber dem WWA … positioniert habe, da nicht auszuschließen sei, dass die Stellungnahme des WWA im Lichte einer entsprechenden Auskunft des LfU fachlich erschüttert werde. Die auf Anregung des WWA auferlegten Nebenbestimmungen seien nicht geeignet, die schädlichen Gewässerveränderungen sicher zu vermeiden. Selbst wenn sich bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Klage nicht feststellen ließen, überwiege das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse angesichts der drohenden irreversiblen Schäden für die Grundwasserüberdeckung und der sich daraus ergebenden nachteiligen Auswirkungen auf den Grundwasserschutz. Mit Schriftsatz vom 7. August 2026 vertiefte der Antragsteller sein Vorbringen.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. April 2026 die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 31. Juli anzuordnen,
hilfsweise die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen sowie
im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO den Vollzug der streitgegenständlichen Abgrabungsgenehmigung einstweilig bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei zu Recht abgelehnt worden, weil der Antragsteller durch die Abgrabungsgenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt werde. Soweit sich die Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht in den Raum gestellte mögliche Unzulässigkeit der Klage aufgrund mangelnder Klagebefugnis richte, stelle sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Im Ergebnis komme es darauf aber nicht an, denn der Eilantrag sei jedenfalls unbegründet. Die behauptete Wahl eines falschen Genehmigungsverfahrens liege nicht vor. Selbst wenn für das Vorhaben eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig wäre, ergäbe sich daraus kein Verfahrensfehler für die Abgrabungsgenehmigung. Der Abgrabungsgenehmigung fehle die sog. Schlusspunktfunktion. Sollte also eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich sein, bestünde eine solche Erforderlichkeit mangels Konzentrationswirkung lediglich neben bzw. zusätzlich zu der abgrabungsrechtlichen Genehmigungspflicht. Unabhängig davon würden Verfahrensvorschriften kein für einen durch das Vorhaben möglicherweise betroffenen Dritten subjektives Recht auf Einleitung und Durchführung des objektivrechtlich gebotenen Verfahrens begründen. Mit dem WWA habe der nach Nr. 7.4.5.1.1 VVWas richtige amtliche Sachverständige mitgewirkt. Die als Ausnahmeregelung eng auszulegende Nr. 7.4.5.2 VVWas sei vorliegend nicht einschlägig. Überdies sei die VVWas als verwaltungsinterne Vorschrift ohne Außenwirkung nicht drittschützend. Im Rahmen der abgrabungsrechtlichen Genehmigung könne sich der Antragsteller allenfalls auf das in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme berufen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB gewähre Grundwasserschutz aber nur insoweit, als grobe Verstöße in Frage stünden. Ein solcher grober Verstoß liege ausweislich der Stellungnahme des WWA nicht vor. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich das LfU in einer behördeninternen Stellungnahme an das WWA vom 16. April 2025 zunächst kritisch geäußert habe. Ausweislich des Vermerks des LfU vom 22. Juni 2026 seien die zunächst unterschiedlichen fachlichen Sichtweisen zwischen LfU und WWA untereinander abgestimmt worden und das LfU habe letztlich der Stellungnahme des WWA, insbesondere aufgrund der vom WWA formulierten Inhalts- und Nebenbestimmungen, fachlich zugestimmt. Auch einen Verstoß gegen § 47 WHG habe das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Das Landratsamt habe auf Vorschlag des WWA umfangreiche Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Minimierung der Risiken einer nachteiligen Beeinflussung der Wassergewinnung in die Genehmigung aufgenommen.
Die Beigeladene beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Auffassung des Antragstellers, für den Sandabbau im Trockenverfahren sei eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen, gehe fehl. Nach dem Prioritätsgrundsatz müssten Planungen grundsätzlich Rücksicht auf konkurrierende Planungen nehmen, die den zeitlichen Vorsprung hätten, wenn eine hinreichende Verfestigung der Planung vorliege. Eine verfestigte Planung für das Wasserschutzgebiet sei bislang nicht gegeben. Die rechtlich unverbindlichen Vorüberlegungen zur möglichen Neuausweisung eines Wasserschutzgebiets seien keine tragfähige Grundlage für das vom Antragsteller behauptete Verfahren. Nach Nr. 7.4.5.1.1 VVWas sei richtigerweise das WWA als allgemeiner amtlicher Sachverständiger am Verfahren beteiligt worden, eine Beteiligung des LfU sei nicht geboten gewesen. Auch Ziele der Raumordnung stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Die Stellungnahme des WWA sei nicht fehlerhaft, insbesondere habe das WWA seiner Stellungnahme die KGRL zugrunde gelegt und sich zu dem konkreten Antrag fachlich vollumfänglich geäußert. Nachdem die unverbindlichen Vorüberlegungen des Antragstellers keine weitergehende Klärung zur Einleitung eines Schutzgebietsverfahrens oder einer weitergehenden vorläufigen Sicherung von Flächen erfahren hätten, gebe es kein berechtigtes weitergehendes Interesse des Antragstellers als die Berücksichtigung der im Verfahren eingestellten wasserrechtlichen Belange.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts-akten beider Rechtszüge sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die vom Antragsteller fristgerecht dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.
1. Zwar dürfte der Antragsteller klagebefugt sein, da er sich als Fernwasserzweckverband wohl auf die Möglichkeit einer Gefährdung der Wasserwirtschaft i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB berufen kann.
Der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB genannte öffentliche Belang der Gefährdung der Wasserwirtschaft kann bei deutlich erkennbarer Betroffenheit über das Gebot der Rücksichtnahme auch Drittschutz vermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2010 – 9 CS 10.2197 – juris Rn. 15). Zweck des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB ist es, unabhängig von wasserrechtlichen Normierungen und Planungen ein Mindestmaß an Gewässerschutz zu gewährleisten. Ist beispielsweise nach wasserwirtschaftlichen und technischen Erkenntnissen aufgrund der geologischen oder hydrologischen Verhältnisse davon auszugehen, dass ein Bauvorhaben geeignet ist, eine vorhandene Trinkwassergewinnungsanlage in ihrer Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen oder die künftige Wasserversorgung nachteilig zu beeinflussen, so erkennt der Gesetzgeber diesem Umstand die Qualität eines öffentlichen Belangs unabhängig davon zu, ob sich aus dem allgemeinen oder dem gebietsbezogenen besonderen Wasserschutzrecht bestimmte Handlungsgebote oder -verbote herleiten lassen oder nicht (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2001 – 4 C 5.00 – juris Rn. 25 ff.).
Laut der Stellungnahme des WWA liegt der Brunnen 12 der Wassergewinnung … in einer Entfernung von ca. 1,1 km in südwestlicher Richtung zum Vorhabengrundstück. Die natürliche Grundwasserfließrichtung ist zwar nach Ost bis Nordost orientiert, durch den Brunnenbetrieb ist aber eine Fließumkehr möglich. Zwischen den Grundwasserstockwerken besteht ein hydraulischer Kontakt. Wie das WWA weiter ausführt, wird die natürliche Schutzfunktion der Deckschichten durch den geplanten Sandabbau zumindest temporär geschwächt. Vor diesem Hintergrund besteht zumindest die Möglichkeit, dass die vom Antragsteller betriebene Trinkwassergewinnungsanlage durch das Vorhaben in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt und die künftige Wasserversorgung nachteilig beeinflusst wird.
2. Allerdings geht der Senat nach summarischer Prüfung in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die streitgegenständliche Abgrabungsgenehmigung bezüglich drittschützender Rechte voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Abgrabungsgenehmigung nach summarischer Prüfung formell rechtmäßig ist.
aa) Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass mit dem Abgrabungsverfahren das „falsche“ Genehmigungsverfahren gewählt worden sei.
Dabei kann jedenfalls für die Entscheidung im Eilverfahren offen bleiben, ob für den geplanten Sandabbau im Trockenverfahren eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Zwar bedürfen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayAbgrG Abgrabungen, die einer anderen öffentlich-rechtlichen Zulassung bedürfen, keiner Abgrabungsgenehmigung. Jedoch erwächst einem betroffenen Dritten allein aus der Wahl eines möglicherweise falschen Genehmigungsverfahrens kein Aufhebungsanspruch. Das Verwaltungsverfahrensrecht räumt dem durch das Vorhaben möglicherweise betroffenen Dritten kein subjektives Recht auf Durchführung des objektiv-rechtlich gebotenen Verfahrens ein (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.1981 – IV C 97.77 – BVerwGE 62, 243 = juris Rn. 15 ff. zum wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren). Ein subjektives Recht im Sinne eines allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruchs auf die „richtige Verfahrensart“ sieht die Rechtsordnung nicht vor. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayAbgrG dient nicht dem Schutz anderer Betroffener. Der dort normierte Vorrang anderer Gestattungsverfahren dient lediglich der formellen Konzentration und bezweckt, Doppel- oder Mehrfachverfahren für das gleiche Vorhaben nach verschiedenen Rechtsgebieten bei gleichen oder mehreren Behörden zu vermeiden (vgl. BayVGH, U.v. 31.3.2001 – 15 B 96.1537 – juris Rn. 31 f. zu Art. 87 Abs. 1 Nr. 1 BayBO i.d.F. vom 4.8.1997, an die Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayAbgrG anknüpft, LT-Drs. 14/994, S. 20).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, dass ein klagebefugter Dritter zur Geltendmachung von Verfahrensverstößen in der Regel nicht befugt sei, und eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 GG dann in Betracht kommt, wenn die Genehmigungsbehörde solche Verfahrensvorschriften außer Acht lässt, die der Staat in Erfüllung seiner Pflicht zum Schutz der in Art. 2 Abs. 2 GG genannten Rechtsgüter erlassen hat (BVerfG, B.v. 20.12.1979 – 1 BvR 385/77 – BVerfGE 53, 30 = juris Rn. 67).
Die Abgrabungsgenehmigung bildet nicht den „Schlusspunkt“ der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung eines Vorhabens (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2021 – 9 CS 18.2000 – juris Rn. 26). Gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayAbgrG ist die Abgrabungsgenehmigung zu erteilen, wenn Anlagen nach Art. 1 BayAbgrG den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im abgrabungsaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, nicht widersprechen. Die Beschränkung auf die „im abgrabungsaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden“ Anforderungen öffnet das Prüfprogramm für eine nähere Ausgestaltung, insbesondere Einschränkung und stellt für etwaige parallele Zulassungsverfahren klar, dass deren Abschluss nicht Voraussetzung für die abgrabungsaufsichtliche Genehmigung ist (vgl. LT-Drs. 14/994, S. 22).
Vielmehr werden die Belange des Antragstellers in Bezug auf den Schutz des Trinkwassers im Falle der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis in einem noch durchzuführenden wasserrechtlichen Verfahren geprüft. Im Falle der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis führt die Abgrabungsgenehmigung nicht zu einer Freigabe des Vorhabens und der Beigeladene darf – auch bei Bestandskraft der Abgrabungsgenehmigung – mit der Durchführung seines Vorhabens erst beginnen, wenn ihm in einem noch durchzuführenden wasserrechtlichen Verfahren eine gegebenenfalls erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist. In diesem wasserrechtlichen Verfahren können die Belange des Antragstellers – entsprechend dem anders gearteten Entscheidungsprogramm – möglicherweise im Ergebnis ein anderes Gewicht erhalten als bei der Prüfung des Vorhabens im Rahmen der Abgrabungs-genehmigung. Weitergehender Nachbarschutz durch wasserrechtliche Normen bleibt damit unberührt (vgl. BayVGH, U.v. 31.3.2001 – 15 B 96.1537 – juris Rn. 34).
bb) Mit dem WWA … wurde der richtige amtliche Sachverständige am Verfahren beteiligt. Eine Beteiligung des LfU war entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich.
Nach Nr. 7.4.5.1.1 VVWas ist grundsätzlich das WWA amtlicher Sachverständiger. Zwar kann die Wasserrechtsbehörde nach Nr. 7.4.5.1.2 VVWas die Sachverständigentätigkeit im Einzelfall im Benehmen mit dem WWA dem LfU in Verfahren übertragen, bei denen besondere oder übergreifende wasserwirtschaftliche oder technische Fragen im Vordergrund stehen oder neuartige Technologien zu beurteilen sind. Eine derartige Übertragung durch die Wasserrechtsbehörde hat nicht stattgefunden und war auch nicht angezeigt. Soweit der Antragsteller auf Nr. 7.4.5.2 Buchst. d VVWas Bezug nimmt, ist diese nach summarischer Prüfung nicht einschlägig. Danach ist bei Verfahren zum Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser und in Verfahren für Rechtsverordnungen nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WHG für die Wasserversorgung der Unternehmen des großräumigen Ausgleichs- und Verbundsystems (Fernwasserversorgungsunternehmen) das LfU allgemeiner amtlicher Sachverständiger. Vorliegend handelt es sich bei dem beantragten Sandabbau im Trockenverfahren gerade nicht um ein Verfahren zum Entnehmen, Zutagefördern oder Ableiten von Grundwasser. Eine Anwendung der Nr. 7.4.5.2 Buchst. d VVWas auf alle Verfahren, in denen die Rechte eines Fernwasserversorgungsunternehmens betroffen sein könnten, überschreitet den eindeutigen Wortlaut und wird dem Ausnahmecharakter der Nr. 7.4.5.2 Buchst. d VVWas nicht gerecht.
Überdies trägt das LfU laut seinem Vermerk vom 22. Juni 2026 die vom WWA abgegebene Stellungnahme fachlich mit. Zwar hatte sich das LfU in seiner behördeninternen Stellungnahme an das WWA vom 16. April 2025 zunächst kritisch gegenüber dem Vorhaben geäußert. In einer telefonischen Abstimmung zwischen dem LfU und dem WWA wurden in der Folge jedoch weitere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Trinkwasserbrunnen diskutiert und beschlossen, diese in die Stellungnahme des WWA an das Landratsamt mit aufzunehmen. In der Gesamtschau konstatiert das LfU aus wasserwirtschaftlicher Sicht, dass in diesem Einzelfall die Risiken einer nachteiligen Beeinflussung der Wassergewinnung … durch Inhalts- und Nebenbestimmungen im Bescheid so weit minimiert werden können, dass das verbleibende Restrisiko hingenommen und entsprechend der Stellungnahme des WWA vom 24. April 2025 dem Abbau zugestimmt werden kann.
b) Auch ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nach summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abgrabungsgenehmigung in drittschutzrelevanter Weise materiell rechtswidrig ist.
aa) Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass für den geplanten Sandabbau eine wasserrechtliche Gestattung notwendig sei, eine solche aber nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu versagen wäre, weil schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare Gewässerveränderungen zu erwarten seien, wird auf die Ausführungen zu 2a) aa) verwiesen. Die Abgrabungsgenehmigung bildet nicht den „Schlusspunkt“ der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung eines Vorhabens, vielmehr werden im Falle der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis die Belange des Antragstellers in Bezug auf den Schutz des Trinkwassers in einem noch durchzuführenden wasserrechtlichen Verfahren zu prüfen sein. Demnach hat die Frage der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Gestattung keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abgrabungsgenehmigung.
bb) Eine Verletzung des sich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB ergebenden Rücksichtnahmegebots liegt nach der im Eilverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht vor.
Der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB geregelte öffentliche Belang der Wasserwirtschaft gewährt Grundwasserschutz nur insoweit, als grobe Verstöße in Frage stehen. Grobe Verstöße sind anzunehmen bei einer quasi „ins Auge springenden“ Missachtung der wasserwirtschaftlichen Anforderungen an den Grundwasserschutz (vgl. BayVGH, U.v. 31.3.2001 – 15 B 96.1537 – juris Rn. 40). Einen solchen groben Verstoß zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf und ist, auch wenn dies wohl noch einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren bedarf, nicht ersichtlich.
(1) Bei dem Vorhabengrundstück handelt es sich nicht um einen nach KGRL ungeeigneten Standort. Die vom Antragsteller genannten Nrn. 4.1.1 Spiegelstrich 6, 4.1.2 Spiegelstrich 8 und 4.2.1.6 Spiegelstrich 6 KGRL sind vorliegend nicht einschlägig.
Das Vorhabengrundstück liegt nicht in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder geplanten Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet, das nach Nr. 4.1.1 Spiegelstrich 6 KGRL als Standort für einen Abbau von Kies, Sand, Steinen und Erden ungeeignet ist. Trotz des vom Antragsteller bereits ausgearbeiteten und in der Besprechung vom 5. November 2024 mit den zuständigen Behörden vorgestellten Vorschlags für die Bemessung der Schutzzonen eines künftigen Wasserschutzgebiets ist noch nicht von einem geplanten Trinkwasserschutzgebiet i.S.d. Nr. 4.1.1 Spiegelstrich 6 KGRL auszugehen. Laut dem Besprechungsprotokoll konnte zwischen der vorgetragenen fachlichen Argumentation des Antragstellers und des LfU einerseits und der rechtlichen Sichtweise der Wasserrechtsbehörden andererseits keine Übereinstimmung erzielt werden. Zuständig für den Erlass von Wasserschutzgebietsverordnungen und damit auch für die rechtliche Einschätzung hinsichtlich der Bemessung des Schutzgebiets ist gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 BayWG das zuständige Landratsamt; die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden LfU und WWA wirken nach Art. 63 Abs. 5 Satz 2 BayWG mit. Ein Verfahren zur Neuausweisung eines Wasserschutzgebiets wurde seitens des zuständigen Landratsamts noch nicht eröffnet. Laut der Stellungnahme der unteren Wasserrechtsbehörde am Landratsamt … vom 28. Juli 2025 liegt nach übereinstimmender Meinung aller betroffenen Behörden noch kein tragfähiges Konzept zur Ausweisung der Zone III eines Wasserschutzgebietes vor; hier müsse erst noch eine Grundsatzdiskussion erfolgen.
Der Vorhabenstandort erweist sich nach summarischer Prüfung nicht nach Nr. 4.1.2 Spiegelstrich 8 KGRL als ungeeignet. Danach sind Bereiche von Einzugsgebieten öffentlicher Trinkwassergewinnungsanlagen, in denen ein Abbau und die Folgefunktion zu nachteiligen Einwirkungen auf das Grundwasser führen, in der Regel ungeeignet für den Abbau von Kies, Sand, Steinen und Erden. Ausweislich der Stellungnahme des WWA vom 24. April 2025 kann nicht angenommen werden, dass das Vorhaben zu nachteiligen Einwirkungen auf das Grundwasser führt. Zwar könne eine nachteilige Beeinflussung der Brunnen Uehlfeld nicht gänzlich ausgeschlossen werden, die Wahrscheinlichkeit wird aber als gering erachtet, so dass mit dem geplanten Sandabbau aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis besteht, wenn die Inhalts- und Nebenbestimmungen, die in den Genehmigungsbescheid aufgenommen wurden, umgesetzt bzw. berücksichtigt werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Nr. 4.2.1.6 Spiegelstrich 6 KGRL, wonach Abstandsflächen eingehalten werden müssen, um benachbarte Grundstücke und Anlagen vor Beeinträchtigungen durch den Abbau von Kies, Sand, Steinen und Erden zu schützen. Danach wird bei einem Trockenabbau eine Beeinträchtigung in der Regel nicht vorliegen bei Einhaltung eines Abstands vor öffentlichen Trinkwassergewinnungsanlagen von mindestens dem Wasserschutzgebiet oder, falls kein Wasserschutzgebiet ausgewiesen ist, der hydrogeologisch erforderlichen Fläche (entsprechend engerer und weiterer Schutzzone). Ob das Vorhabengrundstück in der hydrogeologisch erforderlichen Abstandsfläche vor dem Brunnen 12 der Wassergewinnung … liegt, ist von den zuständigen Behörden bislang noch nicht abschließend geklärt. Wie sich aus dem Besprechungsprotokoll vom 5. November 2024 sowie der Stellungnahme der unteren Wasserrechtsbehörde am Landratsamt … vom 28. Juli 2025 ergibt, besteht gerade im Hinblick auf die erforderliche Bemessung der weiteren Schutzzone eines künftigen Wasserschutzgebiets Uneinigkeit. Diesbezüglich dürfte eine weitere Aufklärung im Hauptsacheverfahren angezeigt sein.
(2) Der Vortrag des Antragstellers begründet bei summarischer Prüfung jedenfalls keine Unvertretbarkeit der Einschätzung des WWA. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Erschütterung von Stellungnahmen des WWA auch nicht überspannt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und anderer Obergerichte kommt den amtlichen Beurteilungen des WWA als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 5 Satz 1 BayWG eine hervorgehobene Bedeutung zu. Nachdem solche fachbehördlichen Aussagen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht selbst als Expertisen von privaten Fachinstituten. Die Notwendigkeit einer Abweichung ist erst dann gegeben, wenn sich der Eindruck aufdrängt, dass das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2026 – 8 ZB 26.267 – juris Rn. 24; B.v. 5.2.2016 – 8 ZB 15.1514 – juris Rn. 9). Dass dem WWA Fehler der obengenannten Art bei seiner Einschätzung unterlaufen sein könnten, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt.
Das WWA hat als zuständiger amtlicher Sachverständiger (vgl. hierzu 2.a) bb) nach einem fachlichen Austausch mit dem LfU eine vollumfängliche Stellungnahme unter Berücksichtigung aller notwendigen verfügbaren Erkenntnisse abgegeben. Sein Einverständnis mit dem geplanten Sandabbau knüpfte das WWA explizit daran, dass der Abbau und die Verfüllung entsprechend den Vorgaben der KGRL erfolgt und die Inhalts- und Nebenbestimmungen, die in den Genehmigungsbescheid aufgenommen wurden, bei der Maßnahme umgesetzt bzw. berücksichtigt werden. Eine Widersprüchlichkeit im Hinblick auf etwaige Stellungnahmen in anderen Verfahren liegt schon deshalb nicht vor, weil es an einer Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Sachverhalte fehlt. Wird zu einem Vorhaben eine Stellungnahme des WWA eingeholt, hat das WWA das konkrete Vorhaben anhand der Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilen.
(3) Eine Verletzung des sich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB ergebenden Rücksichtnahmegebots liegt auch deshalb nicht vor, weil das Landratsamt auf Vorschlag des WWA umfangreiche Inhalts- und Nebenbestimmungen in die Abgrabungsgenehmigung aufgenommen hat. Der Senat hält diese nach summarischer Prüfung für geeignet, um die nicht gänzlich auszuschließenden Risiken einer nachteiligen Beeinflussung der Wassergewinnung … durch den geplanten Sandabbau zu minimieren.
Die Nebenbestimmungen betreffen alle Phasen des Vorhabens vom Sandabbau (Nr. 5.1 des Bescheids) über die Verfüllung (Nr. 5.2 des Bescheids) bis hin zur Rekultivierung (Nr. 5.3 des Bescheids) und stellen besondere Anforderungen an den Grundwasserschutz (Nr. 5.4 des Bescheids) sowie an die Grundwasserüberwachung (Nr. 5.5 des Bescheids). Dabei wurde unter anderem dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ermittlung des höchsten Grundwasserstands lediglich unter Berücksichtigung von Stichtagsmessungen an vier Grundwassermessstellen im Zeitraum zwischen April und August 2024 durchgeführt wurden. Aufgrund dessen wurden nicht nur in Nr. 5.1.3 des Bescheids die Abbautiefen mit einem Abstand von 2 m über dem bisherigen Höchstwasserstand und eines Sicherheitsabstands von 0,5 m bestimmt, sondern in Nr. 5.1.4 des Bescheids auch geregelt, dass die Abbausohle zur Einhaltung des Mindestabstands zum höchsten zu erwartenden Grundwasserflurabstand von 2 m unter Beibehaltung des Sicherheitszuschlags in Abstimmung mit dem WWA anzupassen ist, sollten sich bei den halbjährlichen Wasserstandsmessungen an den Grundwassermessstellen neue Höchstwasserstände ergeben. Auch wurde aufgrund der internen Abstimmung des WWA mit dem LfU die in die Abgrabungsgenehmigung als Nr. 5.5.1 übernommene Nebenbestimmung formuliert, dass zur Überwachung der Beschaffenheit des Grundwassers im Sandsteinkeuper in Abstimmung mit dem WWA im Abstrom der Sandabbaufläche eine weitere Grundwassermessstelle im Sandstein-keuper zu errichten ist. Zwar ist diese noch nicht lokalisiert, dies soll aber in fachlicher Abstimmung mit dem WWA erfolgen. Des Weiteren ist der in Nr. 5.6 des Bescheids enthaltene Auflagenvorbehalt besonders hervorzuheben. Damit besteht die Möglichkeit, auf im Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch nicht absehbare Entwicklungen, die sich aus der laufenden Betriebserfahrung ergeben, adäquat reagieren zu können.
cc) Für das Eilverfahren kann dahingestellt bleiben, ob § 47 WHG vom Prüfungsumfang des abgrabungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens umfasst ist. Jedenfalls liegt nach summarischer Prüfung keine drittschutzrelevante Verletzung des § 47 WHG vor.
Gemäß § 47 WHG Abs. 1 Nr. 1 WHG ist das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und chemischen Zustands vermieden wird. Ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands eines Gewässers bewirken kann, beurteilt sich auch für das Grundwasser nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, nicht nach dem strengen Maßstab des Besorgnisgrundsatzes des § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG. Eine Verschlechterung muss daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein. Hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind zwar eher geringe Anforderungen zu stellen, ein lediglich verbleibendes Restrisiko ist für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit jedoch nicht ausreichend (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2024 – 8 CS 23.2243 – juris Rn. 10, 17 ff.).
Dies zugrunde gelegt, kann ausweislich der Stellungnahme des WWA vom 24. April 2025 nicht angenommen werden, dass das Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands des Grundwassers bewirkt. Zwar kann eine nachteilige Beeinflussung der Brunnen … nicht gänzlich ausgeschlossen werden, die Wahrscheinlichkeit wird aber als gering erachtet, so dass das WWA aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich sein Einverständnis mit dem geplanten Sandabbau erklärt hat, wenn der Abbau und die Verfüllung entsprechend der Vorgaben der KGRL erfolgt sowie die Inhalts- und Nebenbestimmungen, die in den Genehmigungsbescheid aufgenommen wurden, umgesetzt bzw. berücksichtigt werden. Wie bereits ausgeführt, hält der Senat die vom Landratsamt auf Vorschlag des WWA in die Abgrabungsgenehmigung aufgenommenen umfangreichen Inhalts- und Nebenbestimmungen nach summarischer Prüfung für geeignet, um die nicht gänzlich auszuschließenden Risiken einer nachteiligen Beeinflussung der Wassergewinnung … durch den geplanten Sandabbau zu minimieren. Damit verbleibt lediglich ein Restrisiko.
3. Gründe für die hilfsweise beantragte Zurückverweisung sind nicht ersichtlich. Mit dieser Entscheidung erübrigt sich die beantragte Zwischenverfügung.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen die Sache fördernden Beitrag geleistet hat, entspricht es der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, dass ihre außergerichtlichen Kosten erstattet werden.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.6.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die im Beschwerdeverfahren keine Einwände vorgebracht wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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