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Streitwert einer Bauhandwerkersicherheit: Warum der Zuschlag den Wert erhöht

Eine Million Euro Sicherheit, dazu zehn Prozent gesetzlicher Aufschlag – doch über die Kosten für diesen Puffer streiten Handwerker und Bauherr nun vor dem Kammergericht. Gilt dieser gesetzliche Zuschlag als bloße wertneutrale Nebenforderung oder treibt er den Streitwert und damit alle Gebühren für den Prozess massiv nach oben?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 W 27/25 und 7 W 34/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Kammergericht Berlin (KG)
  • Datum: 23.01.2026
  • Aktenzeichen: 7 W 27/25, 7 W 34/25
  • Verfahren: Streitwertbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Baurecht
  • Relevant für: Bauunternehmen, Handwerker, Bauherren

Bauunternehmen rechnen den gesetzlichen Zuschlag für Nebenforderungen bei Sicherheiten voll zum Streitwert dazu.
  • Die gesamte Summe der geforderten Sicherheit bestimmt den Wert des Verfahrens.
  • Der pauschale Zuschlag von zehn Prozent zählt als fester Teil der Hauptforderung.
  • Höhere Streitwerte steigern die Kosten für Gericht und Anwälte im Prozess deutlich.
  • Eine bloße Beschwerde gegen den Streitwert ohne finanziellen Nachteil bleibt erfolglos.

Was prägt den Streitwert einer Bauhandwerkersicherheit?

Stillstehender, massiver Beton-Rohbau mit verwaistem Baugerüst und einem einsamen Schutzhelm auf der nackten Mauer.
Der gesetzliche Zehn-Prozent-Zuschlag für Sicherheitsleistungen an unfertigen Bauten zählt voll zum Streitwert und erhöht die Prozesskosten. Symbolfoto: KI

Wenn ein ambitioniertes Bauprojekt ins Stocken gerät und fällige Rechnungen unbezahlt bleiben, greifen ausführende Betriebe oft zu einem scharfen juristischen Schwert: Sie verlangen eine finanzielle Sicherheit für ihre bereits erbrachten Leistungen. Landet dieser legitime Anspruch vor einem Gericht, stellt sich unweigerlich eine zentrale Kostenfrage. Das Kammergericht Berlin musste sich in einem komplexen Beschlussverfahren am 23. Januar 2026 (Aktenzeichen 7 W 27/25 und 7 W 34/25) detailliert mit der Frage befassen, wie genau der finanzielle Wert eines solchen Verfahrens zu beziffern ist.

Im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung stand eine wehrhafte Handwerksfirma, die von ihrer Auftraggeberin eine formelle Absicherung in Höhe von exakt 215.000 Euro verlangte. Das vorangegangene Landgericht Berlin II hatte der Klage in einem Urteil vom 15. September 2025 weitgehend stattgegeben. Bereits einen Tag später legten die erstinstanzlichen Richter den Verfahrenswert auf genau diese Summe fest. Gegen diesen Beschluss wehrten sich im Nachgang überraschenderweise beide Streitparteien vehement. Sie wollten den angesetzten Wert nachträglich drücken, um die anfallenden Prozesskosten zu senken.

Was regeln die Vorgaben für das Sicherungsverlangen?

Das Gesetzgebungsverfahren zum modernen Bauvertragsrecht hat bauausführenden Firmen ein wirkungsvolles Instrument an die Hand gegeben, um sich vor drohenden Insolvenzen auf Seiten der Bauherren abzusichern. Nach den Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 650 f BGB) darf ein beauftragtes Bauunternehmen eine Sicherheitsleistung für die vertraglich vereinbarte, aber bislang nicht gezahlte Vergütung verlangen. Um unvermeidbare Nebenkosten abzufangen, gewährt der Gesetzgeber zusätzlich einen unbedingten Aufschlag von zehn Prozent auf diese noch offene Vergütung.

Die Schutzfunktion der Sicherheit für den Handwerker

Die Bauhandwerkersicherheit – also das verbriefte Recht eines Bauunternehmens, eine Garantie für den künftigen Werklohn zu fordern – schützt Betriebe vor unvorhersehbaren Zahlungsausfällen. Für die Berechnung der späteren Gerichtskosten ist der sogenannte Gebührenstreitwert der entscheidende Faktor. Die Zivilprozessordnung regelt in § 4 ZPO, dass Zinsen und andere Nebenforderungen bei der Wertberechnung grundsätzlich nicht ins Gewicht fallen, sofern sie lediglich neben der eigentlichen Hauptforderung geltend gemacht werden. Gleichzeitig bestimmt § 6 ZPO, dass bei der Sicherstellung einer konkreten Forderung der volle Betrag dieser Forderung ausschlaggebend ist. Das komplizierte Zusammenspiel dieser Normen führt in den Gerichtssälen immer wieder zu heftigen Kontroversen bei der Ermittlung des genauen Streitwerts.

Praxis-Hinweis: Liquiditätsfalle Kostenvorschuss

Der hier diskutierte Streitwert ist keine reine Rechengröße für das Papier. Er bestimmt direkt die Höhe des Gerichtskostenvorschusses, den der Bauunternehmer vor Prozessbeginn einzahlen muss. Durch die Einbeziehung des 10-Prozent-Zuschlags steigt diese „Eintrittsbarriere“. Handwerker müssen vor einer Klage einkalkulieren, dass sie durch diesen Mechanismus zunächst mehr Liquidität binden müssen, um ihr Recht überhaupt geltend machen zu können.

Warum entbrannte ein Streit um den 10-Prozent-Zuschlag?

Die betroffene Handwerksfirma hatte in ihrer ursprünglichen Klageschrift ausdrücklich die volle Summe von 215.000 Euro gefordert. Dieser Betrag schloss den gesetzlich garantierten Zehn-Prozent-Zuschlag bereits vollständig ein. Das Landgericht Berlin II folgte dieser mathematischen Herangehensweise bei der Festsetzung und verteilte die Kosten des Rechtsstreits in seinem Urteil entsprechend: Die ausführende Baufirma musste lediglich fünf Prozent der Kosten tragen, während die säumige Bauherrin die restlichen 95 Prozent übernehmen sollte.

Trotz dieses überwiegenden Erfolgs legte der Anwalt des Bauunternehmens am 25. September 2025 eine formelle Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss ein. Er argumentierte eifrig, der Wert müsse auf rund 199.000 Euro herabgesetzt werden. Der gesetzliche Zuschlag sei eine reine Nebenforderung und dürfe nicht in die Kostenberechnung einfließen. Das Landgericht wies diesen Vorstoß am 10. Oktober 2025 zügig zurück. Kurze Zeit später schaltete sich die zuständige Einzelrichterin des Kammergerichts ein und wies den Anwalt am 17. Oktober 2025 auf gravierende prozessuale Mängel hin, doch eine inhaltliche Stellungnahme des Juristen blieb aus.

Wenige Wochen später, am 7. November 2025, zog die unterlegene Auftraggeberin nach. Auch sie wollte den Aufschlag zwingend aus der Wertung streichen lassen. Zur Untermauerung ihrer Position verwies die Bauherrin auf frühere Beschlüsse, die eine solche Einbeziehung von den Nebenforderungen strikt ablehnten. Da der Fall rechtliche Grundsatzfragen berührte, verband das Kammergericht die beiden getrennten Verfahren nach § 147 ZPO und übertrug die Entscheidung auf den gesamten Senat.

Gehört der pauschale Zuschlag in die Höhe des Streitwerts?

Der zuständige Senat des Kammergerichts Berlin wies die Beschwerden beider Seiten nach einer detaillierten Prüfung endgültig zurück. Die Richter stellten unmissverständlich klar, dass der Streitwert einer Klage auf die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit stets durch den nominal begehrten Sicherungsbetrag bestimmt wird. Der gesetzliche Pauschalzuschlag ist demnach zwingend und untrennbar Teil dieser Gesamtsumme.

Der Unterschied zu einer gewöhnlichen Nebenforderung

Das Gericht nahm eine weitreichende Auslegung der Zivilprozessordnung vor. Eine klassische Nebenforderung im juristischen Sinne liegt nur dann vor, wenn sie in einer sachlichen Abhängigkeit zur Hauptforderung steht und als bloßer Nebenposten erscheint. Das ist bei dem speziellen Aufschlag für Bauhandwerker jedoch gerade nicht der Fall. Die Richter begründeten diese Sichtweise mit der Struktur des Gesetzesbedarfs: Der Zuschlag ist keine isolierbare Forderung, sondern die vom Gesetzgeber ausdrücklich festgelegte Bemessungsgrundlage für die Höhe der Sicherheit. Er verschmilzt mit der offenen Vergütung zu einem untrennbaren Nominalbetrag.

Der zu sichernde Betrag ist als ein zusammengesetzter Nominalbetrag zu verstehen, der Gegenstand des Sicherungsverlangens und damit der Forderung im Sinne des § 6 Satz 1 ZPO ist.

Die Berliner Richter betonten in ihrer Urteilsbegründung, dass es bei der rechtlichen Bewertung nicht auf die isolierte Natur der einzelnen Summenbestandteile ankomme. Maßgeblich sei allein der Gesamtbetrag, um dessen Sicherstellung es geht. Da das Bauunternehmen in der Klageschrift unmissverständlich 215.000 Euro gefordert und sich dabei explizit auf § 6 ZPO berufen hatte, war diese konkrete Zahl der einzig richtige Anknüpfungspunkt für die gerichtliche Kostengrundlage.

Der klare Bruch mit bisherigen Gerichtsentscheidungen

Mit diesem tiefgreifenden Beschluss stellte sich das Gericht bewusst gegen die abweichende Auffassung eines anderen Spruchkörpers im eigenen Haus. Der 21. Zivilsenat des Kammergerichts hatte in der Vergangenheit unter dem Aktenzeichen 21 W 26/25 entschieden, dass der Aufschlag bei der Festsetzung völlig unberücksichtigt bleiben müsse. Der nun entscheidende Senat kritisierte diese Sichtweise scharf als systematisch nicht überzeugend. Wenn das Gesetz zwingend vorschreibt, dass eine Sicherheit für die Vergütung inklusive eines Aufschlags zu leisten ist, dann bildet dieser Gesamtwert automatisch den Kern des Streits ab. Auch ein prominenter Verweis der Bauherrin auf ein älteres Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Datum vom 26.06.2017, Aktenzeichen 10 U 122/16) änderte nichts an der harten Linie der Berliner Kammer.

Warum die Beschwerde des Anwalts unzulässig war

Neben der inhaltlichen Niederlage scheiterte der Anwalt der Handwerksfirma bereits im Vorfeld an strengen prozessualen Formalien des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (§ 32 RVG). Er hatte die erste Beschwerde fälschlicherweise in seinem eigenen Namen eingereicht, was das Gericht sofort als unzulässig verwarf. Ein Rechtsvertreter benötigt für ein solches Vorgehen stets eine eigene rechtliche Beschwerdelegitimation, die hier offensichtlich fehlte.

Selbst wenn man das fehlerhafte Schreiben wohlwollend als Beschwerde im Namen der klagenden Handwerksfirma ausgelegt hätte, wäre der Vorstoß krachend gescheitert. Das Gericht rechnete den Beteiligten schonungslos vor, dass die bloße Unzufriedenheit mit einer Entscheidung vor dem Gesetz nicht ausreicht. Nach § 68 des Gerichtskostengesetzes verlangt der Gesetzgeber einen tatsächlichen finanziellen Nachteil von mindestens 200 Euro, um ein Rechtsmittel gegen einen Streitwertbeschluss einzulegen. Da das Bauunternehmen nach dem Urteil ohnehin nur fünf Prozent der Gesamtkosten tragen musste, hätte die angestrebte Reduzierung des Streitwerts auf 199.000 Euro lediglich eine Differenz von 67,74 Euro bei den Gerichtskosten ausgemacht. Damit war die harte gesetzliche Mindestgrenze weit unterschritten.

Achtung Falle: Der Trugschluss beim „Sparen“

Viele Prozessparteien glauben, dass eine Senkung des Streitwerts automatisch ihre Kosten spürbar reduziert. Das ist oft falsch. Da Gebühren in festen Tabellen-Stufen (Sprüngen) berechnet werden, wirkt sich eine geringe Reduzierung des Wertes häufig gar nicht auf die zu zahlende Summe aus. Liegt die tatsächliche Ersparnis – wie in diesem Fall – unter der gesetzlichen Hürde von 200 Euro (Beschwerdewert), weist das Gericht den Antrag als unzulässig ab, noch bevor es inhaltlich prüft.

Eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen kommt hier nicht in Betracht, weil sonst die Beschränkungen des § 68 Absatz 1 GKG unterlaufen würden.

Auch eine nachträgliche Anpassung durch die Richter von Amts wegen schied laut Beschluss vollständig aus. Da das eigentliche Urteil in der Hauptsache bereits öffentlich verkündet war, fehlte es an den prozessualen Voraussetzungen für einen derartigen Eingriff des Gerichts.

Welche Folgen hat die Berechnung von den Prozesskosten?

Die wegweisende Entscheidung aus der Hauptstadt schafft wertvolle juristische Klarheit für den alltäglichen Umgang mit Sicherungsverlangen im angespannten Bauwesen. Wer als Auftragnehmer eine rechtliche Absicherung für seine erbrachte Arbeit einfordert, muss den gesetzlichen Zehn-Prozent-Aufschlag als untrennbaren Teil seiner Gesamtforderung betrachten. Dies führt in der prozessualen Konsequenz zwangsläufig zu einem wesentlich höheren Verfahrenswert und damit bei einem möglichen Unterliegen zu einem erhöhten finanziellen Risiko bei den Gerichtskosten.

Gleichzeitig mahnt der Beschluss zur äußersten Vorsicht bei nachträglichen Korrekturversuchen durch unzufriedene Parteien. Die strenge Überprüfung der finanziellen Nachteilsgrenze zeigt deutlich, dass taktisch motivierte Beschwerden gegen den einmal festgelegten Verfahrenswert sehr hohe formale Hürden überwinden müssen. Für eine erfolgreiche Anfechtung verlangt das Gericht zwingend:

  • Einen tatsächlichen finanziellen Nachteil des Beschwerdeführers
  • Das sichere Überschreiten der gesetzlichen Schwelle von 200 Euro
  • Eine formell fehlerfreie Einreichung im Namen des Berechtigten

Das Kammergericht ordnete abschließend an, dass das Beschwerdeverfahren gebührenfrei bleibt und keine Kosten erstattet werden. Zudem schlossen die Richter die Zulassung einer weiteren Rechtsbeschwerde explizit aus, womit die finanzielle Bewertung dieses Berliner Bauprojekts endgültig besiegelt ist.


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Experten Kommentar

Was abseits der reinen Kostenrechnung oft übersehen wird: Die Forderung nach einer Bauhandwerkersicherheit dient in der Praxis selten nur der bloßen finanziellen Absicherung. Vielmehr nutzen Handwerksbetriebe diesen harten Hebel gezielt, um bei festgefahrenen Bauprojekten massiven Druck aufzubauen oder eine Vertragsauflösung zu provozieren. Liefert die Gegenseite die geforderte Bürgschaft samt Zuschlag nicht fristgerecht, berechtigt das zum sofortigen Baustopp.

Wer mit einem solchen Verlangen konfrontiert wird, verheddert sich besser nicht in zweitrangigen Streitereien um den genauen Aufschlag. Lässt man hier aus falschem Stolz die Frist verstreichen, steht man oft über Nacht vor einer verwaisten Baustelle. Ich plädiere in solchen Momenten meist dafür, die Sicherheit zähneknirschend zu stellen, um zumindest den Baufortschritt zu retten.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich den Zuschlag beim Streitwert mitrechnen, wenn mein Bauvertrag bereits gekündigt wurde?

JA, der gesetzliche Zuschlag muss zwingend in die Berechnung des Streitwerts einfließen, da dieser nach ständiger Rechtsprechung einen untrennbaren Teil des gesamten Sicherungsverlangens darstellt. Auch nach einer Kündigung des Bauvertrags bildet der Zehn-Prozent-Zuschlag gemäß § 650f BGB zusammen mit der offenen Vergütungsforderung eine rechtliche Einheit für die Streitwertfestsetzung. Dies gilt unabhängig davon, ob das Vertragsverhältnis noch aktiv besteht oder bereits durch eine außerordentliche Kündigung beendet wurde.

Die rechtliche Begründung liegt darin, dass der gesetzliche Zuschlag dazu dient, Nebenforderungen wie Zinsen oder Kosten für die Beschaffung der Sicherheit pauschal abzusichern, was auch nach Vertragsbeendigung relevant bleibt. Nach einer Kündigung wandelt sich der ursprüngliche Erfüllungsanspruch in einen Vergütungsanspruch für die bis dahin mangelfrei erbrachten Bauleistungen um, für den weiterhin ein gesetzlicher Anspruch auf Absicherung besteht. Das Kammergericht Berlin hat hierzu klargestellt, dass dieser Zuschlag nicht als bloße Nebenforderung im Sinne des Prozessrechts gilt, sondern den Hauptanspruch rechnerisch zu einem neuen Nominalbetrag erhöht. Da sich der Streitwert gemäß § 6 Satz 1 ZPO nach dem Wert des geltend gemachten Anspruchs richtet, ist die gesamte Summe aus Werklohn und Pauschale für die Gebühren maßgeblich.

Eine Ausnahme von dieser Einbeziehung besteht lediglich dann, wenn der Unternehmer ausdrücklich nur einen Teilbetrag seiner Vergütung absichern möchte oder die Leistungen im Falle einer Vorleistungspflicht noch gar nicht begonnen wurden. Falls die Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftraggeber erfolgte und daraus resultierende Schadensersatzansprüche die Vergütung offensichtlich übersteigen, könnte die Durchsetzbarkeit des Sicherungsverlangens im Einzelfall rechtlich angreifbar sein. Dennoch bleibt der formale Streitwert für die Gebührenberechnung des Gerichts zunächst an die Gesamtsumme gebunden, solange der vollständige Sicherungsanspruch inklusive der Pauschale prozessual eingeklagt wird.

Unser Tipp: Listen Sie alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten, aber noch unbezahlten Leistungen präzise in einer prüffähigen Aufstellung auf und addieren Sie darauf die gesetzliche Zehn-Prozent-Pauschale. Vermeiden Sie es unbedingt, auf diesen Zuschlag aus Sorge vor höheren Gerichtskosten zu verzichten, da Sie damit Ihre gesetzliche Rechtsposition schwächen und sich der Möglichkeit einer vollständigen Absicherung berauben.


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Erhöht der gesetzliche Zuschlag meine Gerichtskosten, wenn dadurch eine höhere Gebührenstufe erreicht wird?

JA, der gesetzliche Zuschlag führt zwingend zu höheren Gerichtskosten, sofern der gesamte Verfahrenswert durch diese Hinzurechnung die nächste Gebührenstufe der amtlichen Kostentabelle überschreitet. Der maßgebliche Streitwert für die Berechnung sämtlicher Gebühren erhöht sich durch den Zuschlag von zehn Prozent, was bei einem Grenzfall den Sprung in eine teurere Kostenklasse auslöst. Da das Gericht die Gebühren stets auf Basis des addierten Gesamtwerts festsetzt, bleibt der Zuschlag niemals kostenneutral.

Die rechtliche Grundlage für diese Kostensteigerung findet sich im Gerichtskostengesetz, welches vorschreibt, dass sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes richten. Da der gesetzliche Zuschlag den Streitwert unmittelbar vergrößert, dient dieser erhöhte Gesamtbetrag als alleinige Bemessungsgrundlage für die Gerichts- und Anwaltskosten. In der Praxis werden Gebühren nicht linear, sondern in festen Tabellenstufen berechnet, weshalb bereits kleine Beträge über eine Kostenschwelle entscheiden können. Überschreitet die Forderung inklusive des Zuschlags eine solche Grenze, fallen sprunghaft höhere Gebühren an, die zudem den erforderlichen Kostenvorschuss zu Beginn des Verfahrens deutlich anheben.

Es ist dabei wichtig zu verstehen, dass eine spätere Reduzierung der Hauptforderung oft wirkungslos bleibt, solange der Streitwert innerhalb derselben Gebührenstufe verharrt. Ein relevanter Spareffekt tritt für den Kläger erst dann ein, wenn die Minderung so massiv ausfällt, dass der Gesamtwert tatsächlich unter die nächstniedrigere Tabellengrenze sinkt. Da der zehnprozentige Zuschlag jedoch meist eine erhebliche Summe darstellt, verhindert er in vielen Fällen das Erreichen einer günstigeren Gebührenstufe und zementiert stattdessen das höhere Kostenrisiko für den Antragsteller.

Unser Tipp: Gleichen Sie Ihre Forderungssumme inklusive des Zehn-Prozent-Zuschlags unbedingt mit einer aktuellen Gerichtskostentabelle ab, um drohende Gebührensprünge rechtzeitig zu identifizieren. Vermeiden Sie es, nur mit dem Nettobetrag zu kalkulieren, da dies zu einer gefährlichen Unterschätzung der tatsächlichen Prozesskosten und des notwendigen Vorschusses führt.


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Muss ich den Gerichtskostenvorschuss für den vollen Betrag inklusive des Zehn-Prozent-Zuschlags vorab leisten?

JA, der Gerichtskostenvorschuss muss vor Beginn des Prozesses für den vollen Streitwert, also die offene Forderung plus den gesetzlichen Zehn-Prozent-Zuschlag, an die Gerichtskasse gezahlt werden. Diese finanzielle Vorleistung ist die zwingende Voraussetzung dafür, dass das Gericht überhaupt tätig wird und die Klage dem Gegner offiziell zustellt.

Die rechtliche Grundlage für diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Gerichtskostengesetz (GKG), wonach der Streitwert die unmittelbare Bemessungsgrundlage für die zu entrichtenden Gebühren darstellt. Da die aktuelle Rechtsprechung den zehnprozentigen Zuschlag für das Ausfallrisiko als festen Bestandteil des Streitwerts definiert, erhöht sich dadurch automatisch die Summe des vorab zu leistenden Vorschusses. In der baurechtlichen Praxis bedeutet dies für betroffene Handwerksunternehmen eine höhere finanzielle Eintrittsbarriere, da das Gericht die Bearbeitung der Klage erst nach dem vollständigen Eingang des auf dieser Gesamtsumme basierenden Betrags aufnimmt. Eine unvollständige Zahlung führt zwangsläufig dazu, dass das Verfahren ruht und wertvolle Zeit bei der notwendigen Durchsetzung der Forderungen verloren geht.

Es ist dabei rechtlich unerheblich, ob der Zuschlag am Ende des Verfahrens tatsächlich in voller Höhe realisiert wird, da für die initiale Gebührenrechnung allein der Zeitpunkt der Einreichung maßgeblich ist. Diese gesetzliche Regelung dient der Absicherung der Justizkosten und zwingt den Kläger dazu, die notwendige Liquidität für die gesamte Dauer des Verfahrens bereits im Vorfeld bereitzustellen. Erst wenn der Betrag vollständig verbucht wurde, gilt die Klage als ordnungsgemäß erhoben, was insbesondere im Hinblick auf drohende Verjährungsfristen eine entscheidende Rolle spielt.

Unser Tipp: Bitten Sie Ihren Rechtsanwalt vorab um eine exakte Berechnung des Gesamtvorschusses inklusive des Zehn-Prozent-Zuschlags, um langwierige Verzögerungen durch Nachforderungen der Gerichtskasse zu vermeiden. Vermeiden Sie es unbedingt, nur den Betrag auf Basis der reinen Nettoforderung anzuweisen, da dies die Zustellung der Klage effektiv blockiert.


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Was kann ich tun, wenn die Kostenersparnis durch eine Streitwertänderung unter 200 Euro liegt?

Wenn die finanzielle Auswirkung einer angestrebten Streitwertänderung für Sie unter der Grenze von 200 Euro liegt, können Sie kein rechtliches Rechtsmittel mehr einlegen. In diesem Fall ist eine Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss gesetzlich unzulässig und wird von den Gerichten ohne inhaltliche Prüfung der Argumente formal abgewiesen. Diese gesetzliche Wertgrenze dient der notwendigen Entlastung der Justiz bei finanziell geringfügigen Streitigkeiten über reine Verfahrenskosten.

Die rechtliche Grundlage bildet § 68 Abs. 1 S. 1 GKG (Gerichtskostengesetz), welcher eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nur unter spezifischen Voraussetzungen zulässt. Eine wesentliche Hürde ist hierbei der Wert des Beschwerdegegenstandes, welcher zwingend den Betrag von 200 Euro übersteigen muss, damit das Gericht den Fall prüft. Dabei ist nicht die Differenz im Streitwert entscheidend, sondern die tatsächliche finanzielle Entlastung, die sich für Sie bei den Gebühren ergeben würde. Erreicht Ihre potenzielle Ersparnis diesen gesetzlich festgelegten Schwellenwert nicht, fehlt es an der notwendigen Beschwer (dem rechtlich relevanten Nachteil), was zur Unzulässigkeit führt. Das Gericht darf dann nicht untersuchen, ob die ursprüngliche Streitwertfestsetzung inhaltlich falsch oder ungerecht war.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn das Gericht der Vorinstanz die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ausdrücklich zugelassen hat. In der Praxis kommt dies bei Beträgen unter 200 Euro jedoch äußerst selten vor, da es meist nur um die Einzelfallprüfung geht. Ohne diese explizite richterliche Zulassung bleibt der ordentliche Rechtsweg bei geringen finanziellen Beträgen für alle Beteiligten endgültig verschlossen.

Unser Tipp: Berechnen Sie vorab präzise anhand der Gerichtskostentabelle, ob die tatsächliche Ersparnis die gesetzliche Schwelle von 200 Euro wirklich überschreitet. Vermeiden Sie die Einlegung einer Beschwerde bei Kleinstbeträgen, da dies lediglich zusätzliche Kosten ohne Erfolgsaussicht verursacht.


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Verliere ich mein Recht auf Baustopp, wenn ich die Sicherheit ohne den Zehn-Prozent-Zuschlag fordere?

JA. Sie riskieren den Verlust Ihres Leistungsverweigerungsrechts und somit das Recht auf einen Baustopp, wenn Sie die Bauhandwerkersicherung ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Zehn-Prozent-Zuschlag gemäß § 650f Abs. 1 BGB fordern. Ein rechtlich fehlerhaftes oder unvollständiges Sicherungsverlangen kann die strengen Rechtsfolgen der Arbeitseinstellung nicht wirksam auslösen, da diese ein absolut ordnungsgemäßes Verlangen voraussetzen.

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Unternehmer neben der vereinbarten und noch nicht gezahlten Vergütung einen zusätzlichen Aufschlag von zehn Prozent für Nebenkosten verlangen darf. Dieses Recht zur Arbeitseinstellung nach § 650f Abs. 5 BGB stellt die schärfste Konsequenz für den Auftraggeber dar und setzt zwingend ein juristisch einwandfreies Sicherungsverlangen voraus. Sofern Sie aus taktischen Erwägungen absichtlich weniger als den gesetzlich vorgesehenen Betrag fordern, weichen Sie von den strengen formalen Vorgaben des Gesetzgebers ab. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall argumentieren, dass Ihr Verlangen formell fehlerhaft sei und er daher mit der Gestellung der Sicherheit nicht wirksam in Verzug geraten konnte. Damit entfällt die rechtliche Grundlage für eine berechtigte Einstellung der Arbeiten, was Ihre gesamte Position im Konfliktfall massiv schwächt.

Ein unberechtigter Baustopp kann weitreichende finanzielle Folgen haben, da der Auftraggeber in diesem Fall Schadensersatz wegen der verzögerten Fertigstellung geltend machen kann. Führt die Unterschreitung des gesetzlichen Rahmens dazu, dass das Druckmittel der Arbeitseinstellung seine Wirksamkeit verliert, wird ein solches Sicherungsverlangen oft als insgesamt unwirksam gewertet. Damit darf auch nach Fristablauf keine rechtssichere Einstellung der Bautätigkeit durch den Unternehmer erfolgen.

Unser Tipp: Bestehen Sie in Ihrem schriftlichen Verlangen stets auf den vollen Betrag inklusive des zehnprozentigen Zuschlags, um die volle Wirksamkeit Ihrer Druckmittel zu erhalten. Vermeiden Sie eigenmächtige Abweichungen von § 650f BGB, da Sie sonst bei einem Baustopp schadensersatzpflichtig gegenüber Ihrem Auftraggeber werden könnten.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 7 W 27/25 und 7 W 34/25 – Beschluss vom 23.01.2026


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