LG Dortmund – Az.: 25 O 265/13 – Urteil vom 11.03.2014
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus dem zwischen den Parteien am 28.09.2012 für das Bauvorhaben und Bauort…….., E abgeschlossenen Bauvertrag.
Der Beklagte ist Bauherr des Bauvorhabens „Neubau einer Wohnanlage „Quartier G-Straße“ in E.
Im Hinblick auf das Baugrundstück, welches durch vielfache bauliche und gewerbliche Nutzung vorbelastet war, hatte der Beklagte bereits im Juli 2010 die P Ingenieurgeologen beauftragt, auf der Baufläche eine standortbezogene, historische Recherche nebst orientierter Boden- und Bodenluftuntersuchungen durchzuführen. Die Gefährdungsabschätzung der P Ingenieurgeologen vom 14.07.2010 kam aufgrund der vorgenommenen Schürfen und Bodenproben zu dem Ergebnis, dass der vorgefundene Boden einer Verwertung nach LAGA Bauschutt zugeführt werden kann und keiner grundsätzlichen Entsorgung bedarf. Da die Belastungssituation auf der Spielplatzfläche im nördlichen Teil des Bebauungsgebietes zunächst nicht von den Untersuchungen erfasst war, beauftragte der Beklagte abermals die P Ingenieurgeologen mit entsprechenden Bodenuntersuchungen. Auch die gutachterliche Stellungnahme vom 22.07.2010 testierte die Verwertung und keine Entsorgung der Böden. Mit einem weiteren Baugrundgutachten vom 15.09.2011 wurde im Auftrag des Beklagten durch die P Ingenieurgeologen weitere Baugrund- und Grundwasserverhältnisse untersucht sowie bau- und gründungstechnische Maßnahmen empfohlen. Auch hier ergaben sich keine anderen Ergebnisse im Hinblick auf die Belastung des Baugrundes. Am 20.01.2012 wurden im Auftrag des Beklagten durch die P weitere Baggerschürfen im Baufeld angelegt. Anhand der Ergebnisse der vorgenommenen Bodenanalysen wurde das vorgefunden Material abermals als Aushub / Bauschutt nach LAGA Z0-LAGA Z.1.2 und LAGA Z2 eingestuft. Eine Deponierungs- bzw. Entsorgungspflicht der Böden wurde im Rahmen dieses Gutachtens ebenfalls nicht festgestellt. Auf die als Anlage B1 bis B3 zur Akte gereichten Gutachten wird insoweit Bezug genommen.
Auf Grundlage der Analyseergebnisse erfolgte die Ausschreibung der Tiefbauarbeiten, wobei die von den P Ingenieurgeologen erstellte Gutachten im Rahmen der Ausschreibung zur Angebotserstellung zur Verfügung standen.
Am 13.09.2012 fand sodann im Hause der Projektplanerin I GmbH das Vergabegespräch statt. Die Einzelheiten dieses Gesprächstermins sind zwischen den Parteien streitig. Am 14.09.2012 legte die Klägerin dem Beklagten ein „ergänztes und pauschaliertes“ Angebot vor, welches unter anderem unter 1.2 eine Bedarfsposition „1.000 to Zulage zu Pos. 1.2 für Auffüllung DK I 17,60 EUR EP“ enthielt.
Am 28.09.2012 schlossen die Parteien den bereits erwähnten Bauvertrag ab. Auf den als Anlage K1 (Bl. 13-24 d. A.) zur Akte gereichten Bauvertrag wird Bezug genommen. Die Parteien bezeichneten die Vertragsart des Bauvertrages als Global-Pauschalvertrag und vereinbarten eine Vertragssumme von 225.000,00 EUR netto.
Gegenstand des Bauvertrages war unter anderem die Herstellung einer Baugrube gemäß der von dem Beklagten ermittelten Massen.
In den Vertragsbedingen für Bauleistungen – welche Gegenstand des Vertrages waren – heißt es unter anderem: „Das vorgelegte Angebot dient lediglich der Preisfindung. Der Angebotspreis des AN bzw. die Vertragssumme gilt für die komplett fertige Leistung, samt Vor-, Neben- und Nachleistungen als Global-Pauschalvertrag. Der Global-Pauschalvertrag ist ohne Aufmass gültig. Massen- und Einzelpreise sind nicht Vertragsinhalt. Nachforderungen sind daher ausgeschlossen. [ … ] Nachtragsangebote für neue oder geänderte Leistungen müssen wie das Hauptangebot kalkuliert und vor Ausführung beim AG eingereicht und vom AG bestätigt werden, sonst erfolgt Pauschalvergütung nach eigenem Ermessen.“
Die vertraglichen Arbeiten begannen in der 41. Kalenderwoche 2012.
Im Rahmen der Abschlagsrechnungen vom 12.12.2012 und vom 07.01.2013 stellte die Klägerin dem Beklagten entstandene Kosten wegen veränderter Bodenqualitäten in Rechnung. Dabei berechnete die Klägerin unter anderem einen anteiligen Betrag von 180.000,00 EUR für das Erstellen der Baugrube sowie 168.135,26 EUR für die Bedarfsposition 1.2 „Auffüllungen gemäß DK I“.
Mit Schreiben vom 13.02.2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er bereits Zahlungen in Höhe von 218.051,44 EUR erbracht habe und nicht bereit sei, die weiteren Forderungen zunächst auszugleichen. Zur Klärung der Abweichungen und Ungereimtheiten der in Rechnung gestellten Beträge sei vielmehr erforderlich, dass ein Sachverständiger die unterschiedlichen Bewertungen der Voruntersuchungen mit der Annahme der Deponieklassifizierung der Klägerin vergleicht und bewertet. Bis ein solches Ergebnis vorliege, könnten keine weiteren Zahlungen erfolgen. Auf das Schreiben des Beklagten vom 13.02.2013 (Anlage K 12, Bl. 61 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Nach Berechnung der Klägerin war zum 13.02.2013 noch ein Betrag in Höhe von 168.066,58 EUR offen.
Aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 13.02.2013 forderte die Klägerin mit Schreiben vom 04.03.3013 den Ausgleich der vorbenannten Forderung oder die Stellung einer Sicherheit bis zum 13.03.2013. Mit Schreiben vom 15.03.2013 lehnte der Beklagte die Stellung einer Sicherheit für eine Forderung in Höhe von 168.066,58 EUR ab. Der Beklagte kündigte an, eine Sicherheit in Höhe von 49.220,74 EUR für noch nicht erbrachte und noch ausstehende Leistungen erbringen zu wollen. Die durch den Beklagten angekündigte Sicherheit leistete der Beklagte durch Stellung einer Bürgschaft, welche mit Schreiben der D-Bank vom 21.03.2013 an die Klägerin übersandt wurde. Mit Schreiben vom 27.03.2013 forderte die Klägerin den Beklagten sodann erneut auf, eine Sicherheit für die Forderung in Höhe von 168.066,58 EUR bis zum 05.04.2013 zu leisten oder wahlweise den Forderungsbetrag auszugleichen. Der Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 09.04.2013 mit, dass aufgrund des abgeschlossenen Pauschalvertrages kein Ausgleich der Bedarfspositionen erfolgen könne.
Am 08.05.2013 fand zwischen den Parteien ein Termin statt, um die Möglichkeiten einer vergleichsweisen Einigung zu erörtern. Eine solche kam zwischen den Parteien jedoch nicht zustande. Die Klägerin erklärte vielmehr, bis zur Stellung einer entsprechenden Sicherheit die Arbeiten nicht fortzuführen.
Mit Schreiben vom 06.06.2013 forderte der Beklagte die Klägerin auf, mit der Fortsetzung der Tiefbauarbeiten am 17.06.2013 zu beginnen und bis zum 10.06.2013 zu erklären, dass die Wiederaufnahme der Arbeiten nicht von der Bezahlung strittiger Forderungen oder Beibringung strittiger Sicherheitsleistungen abhängig gemacht werde. Daraufhin kündigte die Klägerin am 07.06.3013 den Bauvertrag und nannte als Kündigungsgrund die mangelnde Stellung einer ausreichenden Sicherheit.
Da der Beklagte der Ansicht war, die Kündigung der Klägerin sei unwirksam, erklärte der Beklagte am 13.06.2013 seinerseits die Kündigung des Vertragsverhältnisses.
Am 10.07.2013 stellte die Klägerin eine Schlussrechnung mit einem noch ausstehenden Betrag von 193.849,06 EUR netto. Des Weiteren stellte die Klägerin dem Beklagten am 20.08.2013 eine Rechnung in Höhe von 1.968,75 EUR netto für „nicht erbrachte Leistung nach berechtigter Kündigung auf Grundlage § 648a Abs. 5“.
Die Klägerin behauptet, mit dem bezuschlagten Angebot vom 14.09.2012 seien Bedarfspositionen (Ziffer 1.2 bis Ziffer 1.5) zwischen den Parteien vereinbart worden.
Soweit die Kosten für die Deponierung geltend gemacht würden, bedürfe es daher keiner Nachtragsvereinbarung, da sich die Abrechnung bereits aus den, im Hauptvertrag vereinbarten Positionen ergebe. Die Bedarfspositionen unter Ziffer 1.2 bis 1.5 seien als Zulagen für den Fall vereinbart worden, dass die beim Herstellen der Baugrube vorgefundenen Bodenkontaminationen ggf. höher ausfallen, als mit der Grundposition in Ziffer 1.1 vereinbart.
Die Klägerin behauptet, beim Abtragen des Bodens habe sich herausgestellt, dass erheblich mehr Masse des Bodens der Bedarfsposition 1.2 des Angebots zuzuordnen gewesen sei. Insbesondere ist die Klägerin der Ansicht, die von dem Beklagten im Vorfeld der Angebotsabgabe zur Verfügung gestellten Gutachten seien nicht abschließend. Vielmehr sei es so, dass aufgrund der dortigen Ausführungen erhebliche Zweifel betreffend die Klassifizierung der Auffüllungen bestanden hätten. Es habe erhebliche Ungewissheit geherrscht, wie der Bodenaushub letztendlich einzustufen sei. Dies folge auch aus der Tatsache, dass auf den streitgegenständlichen Grundstücken früher eine Tankstelle nebst Werkstatt betrieben worden sei, was auf eine erhebliche Kontamination schließen lasse. Eine Verwertung nach LAGA Z0-Z2 sei nicht möglich gewesen, da die Aushubmassen einen Belastungsgrad mit mineralischen Reststoffen aufgewiesen hätten, die eine Zuordnung in diese Einbauklassen nicht mehr zugelassen hätten.
Der Beklagte sei über die hierdurch entstehenden Mehrkosten auch aktuell nach Projektverlauf durch entsprechende Email-Mitteilungen informiert worden. Die entstandenen Kosten seien dem Beklagten wegen veränderter Bodenqualität in Rechnung gestellt worden.
Des Weiteren hätten die Parteien noch verschiedene Vereinbarungen über Nachtragsleistungen geschlossen, welche die Klägerin dem Beklagten entsprechend der Nachträge 1 bis 3 (Anlage K4-K6, Bl. 31 bis 35 d. A.) in Rechnung gestellt habe.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Gesamtauftragsvolumen betrage 364.249,82 EUR netto. Davon seien insgesamt noch 195.817,81 EUR zur Zahlung offen. Zum Zeitpunkt der Kündigung seien bereits 8.500 cbm Boden von den vertraglich vereinbarten 10.300 cbm ausgehoben gewesen, was einer Erledigung von 82,5 % der beauftragten Arbeiten entspreche.
Auch habe die seitens der Beklagten gestellte Sicherheit nicht dem berechtigten Sicherungsverlangen der Klägerin entsprochen. Dem geforderten Sicherungsbetrag sei nicht entsprochen worden und die Bürgschaft habe lediglich der Sicherung ausstehender Restleistungen gedient. Das Sicherungsziel der Klägerin habe jedoch vielmehr in der Sicherung aller Leistungen, welche bereits erbracht, aber noch nicht bezahlt wurden, bestanden.
Die Klägerin ist der Ansicht, der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Betrag in Höhe von 1.968,75 EUR folge aus § 648a Abs. 5 S. 2 BGB. Die Kündigung sei erfolgt, da der Beklagte sich unter keinem Gesichtspunkt damit einverstanden erklärt habe, berechtigte Vergütungsforderungen auszugleichen bzw. fristgemäß eine entsprechende Sicherheit zu stellen. Diese Forderung sei auch fällig, da sich die Fälligkeit von in der Schlussrechnung nicht aufgenommenen Forderungen nach der Schlussrechnung richte.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 193.849,06 EUR nebst Zinsen aus der Schlussrechnung vom 10.07.2013 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2013 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.968,75 EUR nebst Zinsen aus der Rechnung vom 20.08.2013 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die in dem Angebot vom 14.09.2012 enthaltenen Bedarfspositionen enthielten keine Masseangaben. Für den Beklagten sei nicht zu erkennen gewesen, dass die Klägerin beabsichtige, die Abfuhr und Verwertung der Böden durch Entsorgung nach Deponieklasse I. durchzuführen, andernfalls hätte er der Klägerin den Auftrag nicht erteilt.
Auch sei die Klägerin in dem Vergabegespräch am 13.09.2012 ausdrücklich gefragt worden, ob auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen eine Verwertung der als Auffüllungen bezeichneten Aushubmassen nach LAGA Z0-Z2 gangbar und möglich sei, so dass keine weiteren und unvorhergesehenen Kosten auf den Beklagten im Zuge des Bodenaushubes und Bodenabfahren hinzukommen. Dies sei von den Verhandlungsführern der Klägerin ausdrücklich bejaht und insbesondere bekräftigt worden, dass gemäß der Ausschreibungsunterlagen inklusive der gutachterlichen Stellungnahmen ausgehoben und abgefahren werden könne. Insbesondere sei auf Nachfrage zugesichert worden, dass keiner weiteren und unvorhergesehenen Kosten auf den Beklagten, der Planungs- und Kostensicherheit haben wollte, zukommen würden.
Der Beklagte bestreitet, dass sich im Zuge der Arbeiten plötzlich und unerwartet herausgestellt habe, dass erhebliche Massen des Bodens der Bedarfsposition 1.2 (Deponieklasse I, DK I) des Angebots zuzuordnen gewesen seien. Die von den Parteien beauftragten Geologen Dr. L und T seien im Rahmen eines außergerichtlichen Gesprächstermins zwischen den Parteien auf nahezu identische und übereinstimmende Ergebnisse ihrer Beprobungen vor und nach erfolgtem Bodenaushub gekommen. Es seien die Werte im Rahmen des Bodenaushubs und Bodenabfuhr vorgefunden worden, wie von den P Ingenieurgeologen im Vorfeld prognostiziert und beprobt. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 13.02.2013 der Klägerin mitgeteilt hatte, die seitens der Klägerin behaupteten Bodenveränderungen überprüfen zu lassen, seien entsprechende Untersuchungen durch Sachverständige erfolgt. Die zur Klärung der Abweichungen und Ungereimtheiten durchgeführten Untersuchungen und Bewertungen der Sachverständigen hätten keine Abweichungen und unterschiedliche Bewertungen zischen den Voruntersuchungen und den tatsächlichen Analyseergebnissen feststellen können.
Auch habe die Klägerin den Beklagten zu keinem Zeitpunkt über die Notwendigkeit einer Deponierung und Alternativen hierzu aufgeklärt. Auch fehle es an einer schriftlichen Bestätigung des Beklagten als Auftraggeber.
Die Bedarfsposition betreffend die Entsorgung nach DK I hätten die Parteien einzig und allein für die unbekannte Klassifizierung der Böden unterhalb der ehemaligen Betriebstankstelle und den vorhandenen Heizöltanks vereinbart. Diese Böden seien im Rahmen der Bodenuntersuchungen vor Vertragsschluss durch die P Ingenieurgeologen nicht untersucht worden und daher seien, für den Eventualfall, dass dort Böden der Deponieklasse DK I vorgefunden würden, die Bedarfspositionen in den Vertrag aufgenommen worden.
Selbstverständlich schließe eine Einstufung in Z-Klassen für eine Verwertung eine Einstufung in Deponieklassen nicht aus. Allerdings sei immer vorrangig zu prüfen, ob eine Möglichkeit der Verwertung bestehe. Dies sei hier geschehen und durch die P Ingenieurgeologen bejaht worden. Nur für den Ausnahmefall, dass entgegen der Analyseergebnisse entweder ein anderer Boden vorgefunden werde als untersucht oder eine Verwertungsmöglichkeit nicht bestünde, käme eine Deponierung in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 193.849,06 EUR unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus zu. Insbesondere folgt ein derartiger Zahlungsanspruch nicht aus § 631 BGB.
Die Parteien haben einen Werkvertrag geschlossen. Zwar ist bei einem Werkvertrag die Vergütung grundsätzlich gemäß § 641 BGB fällig, wenn die Abnahme erfolgt ist, jedoch sind sich die Parteien vorliegend darüber einig, dass die vertraglichen Beziehungen im Hinblick auf das streitgegenständliche Bauvorhaben beendet wurden, so dass sich die Parteien in einem Abrechnungsverhältnis befinden. Auf die Frage der Abnahme sowie die Entscheidung der Frage, wer den Vertrag beendet hat, kommt es daher hier an dieser Stelle nicht an.
Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Global-Pauschalvertrag. Die Parteien haben ausdrücklich vereinbart, dass diese Vertragssumme für die komplett fertige Leistung, samt Vor-, Neben- und Nachleistungen gelten und Nachforderungen daher ausgeschlossen sind. Nachtragsangebote für neue oder geänderte Leistungen müssen wie das Hauptangebot kalkuliert werden und vor der Ausführung beim Auftraggeber eingereicht und vom Auftraggeber bestätigt werden. Zudem wurde vertraglich vereinbart, dass das seitens der Klägerin vorgelegte Angebot vom 14.09.2012 lediglich der Findung des (Pauschal)Preises diene.
Die Klägerin ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass ihr die in der Schlussrechnung geltend gemachten Zahlungspositionen, die über den zwischen den Parteien vereinbarten Pauschalbetrag hinausgehen, zustehen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Position „Zulage zu Pos. 1.2. für Auffüllung gem. DK I“ in Höhe von 172.507,81 EUR netto sowie um verschiedene Nachtragsvereinbarungen in Höhe von insgesamt 16.117,01 EUR netto. Insoweit ist die Klägerin jedoch beweisfällig geblieben.
Entgegen dem Wortlaut des schriftlichen Bauvertrages, welcher ausdrücklich eine Pauschalpreisvereinbarung enthält, legt die Klägerin einem Großteil ihrer Schlussrechnungssumme eine Zulage gemäß „Bedarfsposition 1.2 / DK I“ zu Grunde. Im Rahmen dieser Zusatzposition stellt sie dem Beklagten weitere 172.507,81 EUR in Rechnung. Die Klägerin behauptet, die Deponierung des Bodens nach DK I sei zwingend erforderlich gewesen, eine – im Pauschalpreis enthaltene – Verwertung sei nicht in Frage gekommen.
Die Auffassung der Klägerin, die Parteien hätten diese, im Angebot der Klägerin enthaltene Zulage im Rahmen des Bauvertrages ausdrücklich vereinbart, teilt die Kammer nicht. Das Angebot vom 14.09.2012 ist zwar Vertragsbestandteil geworden. Jedoch enthält der Bauvertrag die ausdrückliche Vereinbarung, dass Nachforderungen ausgeschlossen sind und das vorgelegte Angebot lediglich der Preisfindung diene. Es fiel daher in den Risikobereich der Klägerin die tatsächlichen Gegebenheiten – der Klägerin lagen die Gutachten der P Ingenieurgeologen bei der Angebotserstellung vor – im Rahmen der Angebotserstellung zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die Bodenverhältnisse, welche die Parteien im Rahmen der Vereinbarung zu Grunde gelegt hätten, hätten sich verändert, hätte sie dem Beklagten ein Nachtragsangebot unterbreiten können. Dies hat sie jedoch nicht getan. Insbesondere wurde nachträglich keine gesonderte Vereinbarung dahingehend getroffen, dass eine kostenintensivere Deponierung der Böden erfolgen soll. Nachtragsangebote müssten beim Auftraggeber, d.h. beim Beklagten vor der Ausführung eingereicht und von diesem bestätigt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sie habe dem Beklagten per Mail mitgeteilt, dass die entsprechenden Nachträge in Rechnung gestellt werden und dass der Boden nach DK I entsorgt werden muss, ist dies nicht ausreichend. Insbesondere stellt die schlichte Mitteilung per Mail keine Vereinbarung der Parteien dar. Eine schriftliche Bestätigung dieser Emailschreiben durch den Beklagten erfolgte unstreitig nicht.
Vorliegend kommt es für einen Zahlungsanspruch der Klägerin auch nicht darauf an, ob diese die entsprechenden Böden tatsächlich nach DK I deponiert hat, da die tatsächliche Deponierung der Böden nichts darüber aussagt, ob eine solche kostenintensive Deponierung vereinbart und aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten zwingend erforderlich war. Soweit die Klägerin Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens anbietet, ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass – selbst wenn man in der, in dem Angebot der Klägerin enthaltenen Bedarfsposition eine Vereinbarung zur kostenintensiveren Deponierung sehen würde – ein Sachverständigengutachten die Beweisfrage zur Erforderlichkeit der Deponierung nicht beantworten könnte, da eine konkrete Zuordnung der einzelnen Bodenmassen aufgrund der bereits durchgeführten Deponierung nicht mehr möglich ist.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zahlung von 1.968,75 EUR gemäß § 648a Abs. 5 S. 2 BGB zu.
Zwar hat die Klägerin das Vertragsverhältnis durch Schreiben ihrer Anwälte unter Vorlage einer Originalvollmacht gekündigt. Allerdings lagen die Voraussetzungen des § 648a Abs. 5 S. 1 BGB, auf den die Klägerin ihre Kündigung stützt, nicht vor.
Nach § 648a Abs. 5 S. 1 BGB kann der Unternehmer den Vertrag kündigen, wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gemäß § 648a Abs. 1 BGB gesetzt hat. Vorliegend hat die Klägerin dem Beklagten zwar unter Fristsetzung zur Leistung auf die Forderung bzw. zur Stellung einer entsprechenden Sicherheit aufgefordert, jedoch forderte sie den Beklagten jeweils zur Zahlung der ihr nicht zustehenden Beträge aufgrund der „Zulage zu Pos. 1.2“ bzw. den vermeintlichen Nachtragsvereinbarungen auf. Die Leistung auf diese Forderungen schuldete der Beklagte – wie bereits ausgeführt – mangels vertraglicher Vereinbarung jedoch nicht. Die Verweigerung der Leistung bzw. die Weigerung einer Sicherheit in der von der Klägerin geforderten Höhe zu stellen, stellt daher keinen Kündigungsgrund entsprechend § 648a Abs. 5 S. 1 BGB dar. Der Beklagte hat hingegen gemäß § 648a Abs. 1 BGB für die noch ausstehenden Leistungen eine Sicherheit durch die Stellung einer Bürgschaft erbracht. Da die Klägerin nicht zur Kündigung berechtigt war, ist sie auch nicht berechtigt, gemäß § 648 a Abs. 5 S. 2 BGB die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Insoweit erübrigen sich Ausführungen dazu, dass der Vortrag der Klägerin zur Höhe und Berechnung ihrer ersparten Aufwendungen bislang nicht hinreichend substantiiert ist.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 1.968,75 EUR auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt aus zu.
Da die Klägerin keinen Anspruch auf Leistung der begehrten Zahlungen hat, steht ihr auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.