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Tiefbauunternehmerhaftung bei Beschädigung von Telekommunikationskabeln

OLG Düsseldorf – Az.: I-19 U 2/11 – Urteil vom 13.07.2011

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts W. – Einzelrichter – vom 14.12.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.860,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens – einschließlich der Kosten der Streithilfe – trägt die Beklagte. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 13% und der Beklagten zu 87% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sie darf ferner die Vollstreckung der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Schließlich darf auch die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Beschädigung einer in ihrem Eigentum befindlichen Kabelschutzrohranlage mit darin befindlichen Lichtwellenleiterkabeln im Rahmen von Tiefbauarbeiten in Anspruch.

Tiefbauunternehmerhaftung bei Beschädigung von Telekommunikationskabeln
Symbolfoto: Von Pavel Stasevich/Shutterstock.com

Die Klägerin, Eigentümerin von deutschlandweit verlegten Kabelschutzrohranlagen (Kabelschutzrohre mit innenliegenden Lichtwellenleiterkabeln), schloss mit der Firma M.C.GmbH einen Vertrag über die Mitverlegung von Leerrohren. Der M.C.GmbH war im Jahre 1999 von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ein Zustimmungsbescheid nach § 50 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz hinsichtlich der Verlegung neuer und der Änderung vorhandener Telekommunikationslinien entlang öffentlicher Verkehrswege in der Stadt W. erteilt worden. In diesem Zusammenhang hatte die Firma M.C.GmbH einen Gestattungsvertrag mit der Stadt W. geschlossen, der die Verlegung von Telekommunikationsleitungen durch Teile des Stadtgebietes von W. zum Gegenstand hatte. Entsprechend diesem Gestattungsvertrag wurden im W.er Stadtgebiet u.a. auch im Bereich des O–Ringes Leitungen verlegt.

Die Beklagte, die auf dem Gebiet des Tief-, Rohrleitungs- und Kanalbaus tätig ist, erhielt im Jahre 2006 von den Stadtwerken W. (nunmehr W. E & W AG) den Auftrag, Tiefbau- und Baggerarbeiten im Zusammenhang mit der Neuverlegung von Gas- und Wasserleitungen für eine neue Rohrleitungstrasse vorzunehmen. Im Rahmen dieser Arbeiten kam es am 19.09.2006 durch von Mitarbeitern der Beklagten im Bereich des O–Ringes durchgeführte Tiefbauarbeiten zu einer Beschädigung der im Eigentum der Klägerin befindlichen Rohrschutzanlage mit darin befindlichen Lichtwellenleiterkabeln. Die Verlegung dieser Leitungen war zuvor im Wege des sogenannten Spülbohrverfahrens ohne Öffnung der Straßenoberfläche erfolgt.

Im Vorfeld der Tiefbauarbeiten hatte die Beklagte bezüglich etwaiger im Baustellenbereich befindlichen Versorgungsleitungen lediglich mit ihrer Auftraggeberin, der Streithelferin, in Kontakt gestanden. Von einer förmlichen Anfrage an die Stadt W. oder an potenzielle Inhaber von Fremdleitungen hatte die Beklagte dagegen ebenso abgesehen wie von einer Onlineanfrage an das Unternehmen A., an welches per Internet Anfragen bezüglich der Lage von privaten Fremdleitungen gerichtet werden können.

Die Klägerin macht nunmehr gegenüber der Beklagten Schadensersatz für die beschädigte Leitung geltend mit dem Argument, die Beklagte habe die ihr als Tiefbauunternehmen obliegenden Erkundigungspflichten bezüglich der Lage von Fremdleitungen schuldhaft verletzt. Nachdem sie zunächst im Mahnverfahren noch eine Hauptforderung in Höhe von 102.349,55  EUR gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, verlangt sie nunmehr im streitigen Verfahren nach entsprechender Teilklagerücknahme noch einen Schadensersatzbetrag von 31.432,18  EUR nebst Zinsen.

Das Landgericht hat nach der Einvernahme von Zeugen die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe nicht fahrlässig und damit nicht schuldhaft gehandelt. Sie habe im Gegenteil alles Erforderliche getan, um sich vor Beginn der Baumaßnahmen über die Lage von Fremdleitungen in dem Bereich, in dem sie anschließend die Tiefbauarbeiten vornehmen wollte, zu erkundigen. Einer förmlichen Anfrage bei der Stadt W. habe es nicht bedurft, da der Beklagten von dort bereits im Jahr 2000 mitgeteilt worden sei, dass die Stadt eine Liste über Unternehmen, die Fremdleitungen im Stadtgebiet verlegt hätten, nicht führe. Dieser Zustand habe auch noch im Jahr 2006 Bestand gehabt. Zudem habe die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass Firmen, die sich wegen verlegter Fremdleitungen im Stadtgebiet bei der Stadt W. erkundigten, zunächst in der Regel an eine Koordinierungsstelle bei der Stadt verwiesen würden. Da diese jedoch eine entsprechende Liste mit Versorgungsunternehmen nicht führe, würden Fragesteller in der Regel an die Streithelferin verwiesen. Folglich habe sich die Beklagte im Ergebnis genau an jene Stelle gewandt, die innerhalb der Stadt W. für die Beantwortung derartiger Anfragen zuständig sei. Der Umstand, dass der Zeuge St. als Beamter der Stadt W. im vorliegenden Fall über die Lage von Fremdleitungen an der Schadensstelle hätte Auskunft geben können, sei in diesem Zusammenhang irrelevant, da es sich bei dem Zeugen nicht um den zuständigen Mitarbeiter der Stadt gehandelt habe. Zwar bleibe unklar, ob die Streithelferin gegenüber der Beklagten positiv bekundet habe, dass keine Fremdleitungen in dem betreffenden Bereich verlegt seien, oder ob auf die Anfrage der Beklagten gar keine Reaktion der Streithelferin durch Vorlage von Fremdleitungsplänen erfolgt sei. Dies könne aber letztlich dahinstehen, da der Beklagten jedenfalls ein entsprechender Lageplan mit den dort eingezeichneten Gas- und Wasserleitungen vorgelegt worden sei. Aufgrund dieses Planes habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass weitere Fremdleitungen in dem Baustellenbereich nicht existierten. Die Streithelferin habe als Auftraggeberin erkennbar ein eigenes Interesse an der ordnungsgemäßen Abwicklung des von ihr an die Beklagte erteilten Auftrages gehabt, so dass davon auszugehen gewesen sei, dass sie der Beklagten alle erforderlichen Informationen zukommen lassen werde. Schließlich sei die Beklagte auch nicht gehalten gewesen, sich bei der Firma A. per Internet nach der Lage etwaiger Fremdleitungen zu erkundigen, obwohl die Klägerin dort gelistet und daher davon auszugehen sei, dass die Beklagte die erforderliche Auskunft über die streitgegenständliche Leitung der Klägerin dort erhalten hätte. Eine entsprechende Pflicht zur Auskunftseinholung bei diesem Privatanbieter bestehe jedoch nicht. Zudem habe die Beweisaufnahme ergeben, dass das Verfahren der Onlineanfrage sich in der Vergangenheit als schwerfällig und unzuverlässig erwiesen habe. Berücksichtige man ferner, dass die Beklagte vor Beginn der Tiefbauarbeiten Suchschachtungen vorgenommen habe, könne der Beklagten rechtlich ein Vorwurf bezüglich des eingetretenen Schadens nicht gemacht werden.

Auf den weiteren Inhalt des Urteils wird gemäß 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung gegen das klageabweisende Urteil und verfolgt ihren in der Vorinstanz gestellten Klageantrag in Höhe von 29.860,77  EUR nebst Zinsen weiter. Sie führt zur Begründung aus, das Landgericht habe ein Verschulden der Beklagten zu Unrecht verneint. So hätte die Beklagte vor Beginn der Tiefbauarbeiten bei ihr – der Klägerin – wegen etwaiger vorhandener Leitungen nachfragen müssen, zumal ihr die Klägerin bekannt gewesen und die Anzahl der in Frage kommenden privaten Versorgungsunternehmen mit eigenen Leitungen nicht allzu groß sei. Jedenfalls aber hätte es einer entsprechenden Anfrage bei dem Onlineanbieter A. bedurft. Eine derartige Onlineanfrage sei schon im Jahr 2006 Standard gewesen. Zudem sei der Beklagten bekannt gewesen, dass sie aussagekräftige Informationen zur Existenz von Fremdleitungen im Baustellenbereich von dem Zeugen St., der der Beklagten seitens der Stadt W. als Ansprechpartner benannt worden sei, hätte erhalten können. Deshalb sei auch eine förmliche Fremdplanungsanfrage an die Stadt W. entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht entbehrlich gewesen. Zwar sei es richtig, dass eine solche Anfrage über die Koordinierungsstelle der Stadt W. letztlich an die Planauskunftsstelle der Streithelferin geleitet worden wäre. Deren schriftliche Auskunft hätte in diesem Fall aber den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass nur Leitungen einiger weniger Versorgungsunternehmen von der Auskunft erfasst seien. Insofern sei auch die Behauptung der Beklagten falsch, die Streithelferin verwalte sämtliche Planunterlagen der Stadt W. Schließlich bleibe bis zuletzt unklar, wie und auf welchem Weg die Beklagte Pläne bei der Streithelferin angefordert und wie die Streithelferin auf eine solche Anfrage reagiert haben soll. Der von der Beklagten zu den Akten gereichte Lageplan weise jedenfalls nur die eigenen Leitungen der Streithelferin aus.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie rügt Teile der Berufungsbegründung als neuen und verspäteten Sachvortrag und bewertet die diesbezüglichen Beweisantritte der Klägerin als unzulässigen Ausforschungsbeweis. Hinsichtlich des Onlineanbieters A. sei festzuhalten, dass es weder eine gesetzliche noch eine rechtliche Verpflichtung gebe, diesen Onlinedienst zu nutzen. Das Vorbringen der Klägerin, die Anzahl der Fremdleitungen unterhaltenden Unternehmen sei nicht allzu groß, sei in dieser Form vollkommen unsubstantiiert und entspreche zudem angesichts eines Anbieterkreises von rund 50 Firmen auch nicht den Tatsachen. Die Berufungsbegründung sei zudem in Teilen widersprüchlich, da auch nach Auffassung der Klägerin eine offizielle Fremdplanungsanfrage bei der Stadt W. gerade keine vollständige Auskunft über sämtliche im Eigentum Dritter befindliche Fremdleitungen erbracht hätte. Im Übrigen sei der Schadensfall auch auf einen Pflichtverstoß der Klägerin zurückzuführen. So habe der Zeuge St. bekundet, die Klägerin habe das seinerzeitige Verlegeschema nicht eingehalten und auch kein Trassenwarnband verwendet. Zudem hätte die Leitung als Ferntrasse eigentlich im Bereich der Autobahn verlegt werden müssen. Schon aus diesem Grund habe die Beklagte an der Schadensstelle nicht mit Leitungen der Klägerin rechnen müssen.

Mit Schriftsatz vom 25.03.2011 hat die Klägerin der W. E & W AG in der Berufungsinstanz den Streit verkündet. Die Streitverkündete ist mit Schriftsatz vom 30.05.2011 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. In der Sache macht sie geltend, das Landgericht sei bei der Urteilsfindung von falschen Vorstellungen ausgegangen. Bei dem von der Beklagten zu den Akten gereichten Lageplan habe es sich um einen bloßen, die eigentlichen Bauarbeiten betreffenden Ausführungsplan gehandelt, der allein die alten und neu zu verlegenden Versorgungsleitungen ausweise. Etwaige hiervon zu unterscheidende Informationen zu sonstigen im Baustellenbereich vorhandenen Leitungen habe die Beklagte vertragswidrig zu keinem Zeitpunkt angefordert.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen des von dieser verursachten Schadens an der Versorgungsleitung der Klägerin den der Höhe nach unstreitigen Schadensersatzbetrag von 29.860,77  EUR verlangen. Nachdem die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin im Berufungsverfahren zwischen den Parteien außer Streit steht, war allein über die Frage der schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten dem Grunde nach zu entscheiden. Von einer solchen Pflichtverletzung ist entgegen der Auffassung des Landgerichts vorliegend auszugehen.

1. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 1971, 1313; VersR 1985, 1147; OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 753 m.w.N.) haben Tiefbauunternehmer bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen einer Stadt mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu rechnen, äußerste Vorsicht walten zu lassen und sich der unverhältnismäßig großen Gefahren bewusst zu sein, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können. Aus diesem Grunde sind an die im Bereich von Versorgungsleitungen tätigen Tiefbauunternehmer grundsätzlich hohe Anforderungen hinsichtlich der Erkundigungs- und Sicherungspflichten bezüglich der verlegten Versorgungsleitungen zu stellen. Insofern muss sich der Tiefbauunternehmer im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung die Kenntnisse verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Insbesondere ist er verpflichtet, sich den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf der Leitungen zu verschaffen, und zwar dort, wo die entsprechenden zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind.

a) Diesen an sie zu stellenden Anforderungen ist die Beklagte im Streitfall nicht gerecht geworden. Anders als das Landgericht ist der Senat nicht der Auffassung, dass sich die Beklagte mit der Vorlage des Lageplans (Bl. 41, 42 GA) durch die Streithelferin zufrieden geben und darauf vertrauen durfte, dass weitere Fremdleitungen in dem Baustellenbereich nicht vorhanden sind. Der betreffende Lageplan der Streithelferin stellt erkennbar lediglich einen Bauausführungsplan dar und weist ausdrücklich nur Gas- und Wasserleitungen aus. Telekommunikationsleitungen – wie die vorliegend beschädigte – waren dagegen offenkundig von dem Lageplan nicht erfasst. Diese erhebliche und auch aus Sicht der Beklagten erkennbare Informationslücke hätte die Beklagte vor Beginn der Tiefbauarbeiten in geeigneter Weise schließen müssen. Seit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes am 1. August 1996 und dem dadurch bedingten Wegfall des Netzmonopols der D.T. muss jedes Tiefbauunternehmen prinzipiell damit rechnen, im öffentlichen Straßenraum nicht nur Telekommunikationskabel der D. T., sondern auch anderer Telekommunikationsdienstleister vorzufinden (vgl. auch OLG Düsseldorf a.a.O.). Dies galt auch und erst recht zum Zeitpunkt des Schadensfalls im Jahr 2006, also rund 10 Jahre nach dem Wegfall des Netzmonopols der D. T., in dem die Aktivitäten privater Netzbetreiber in städtischen Gebieten bereits erheblich fortgeschritten waren.

b) Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass laut Aussage des Zeugen L. nach Auskunft der Stadt W. im Jahr 2000 nur die Stadtwerke W., die D. T. und K. N. Leitungen im Stadtgebiet verlegt hatten. Die Beklagte durfte sich im Jahr 2006 nicht auf die von dem Zeugen L. bekundete Anforderung von Fremdleitungsplänen der Streithelferin, von K. N. und der D.T. beschränken. Grundsätzlich muss das Tiefbauunternehmen zum einen damit rechnen, dass die von einer Behörde übergebenen Unterlagen nicht vollständig bzw. überholt sind (OLG Hamm BauR 1996, 407). In dem seit der Auskunft im Jahr 2000 vergangenen Zeitraum von 6 Jahren hat zum anderen eine erhebliche Ausweitung der Aktivitäten privater Netzbetreiber stattgefunden. Es lag damit auch für die Beklagte auf der Hand, dass der im Jahr 2000 dokumentierte Zustand im Jahr 2006 nicht mehr aktuell sein würde. Dass man laut Zeugen L. innerhalb dieser 6 Jahre bei Tiefbauarbeiten auf keine anderen Fremdleitungen gestoßen sein will, besagt nichts darüber, dass solche Fremdleitungen im Stadtgebiet von W. nicht existent waren, wie auch der streitgegenständliche Schadensfall zeigt.

c) Ohne Relevanz für die weitere Erkundigungspflicht der Beklagten ist auch der Umstand, dass die Beklagte im Falle einer förmlichen Fremdplanungsanfrage bei der Stadt W. im Jahr 2006 ohnehin an die Streithelferin als die letztlich für derartige Anfragen in W. zuständige Informationsstelle verwiesen worden wäre. Der im Besitz der Beklagten befindliche und zu den Akten gereichte Bauausführungsplan war – hinsichtlich der fehlenden Berücksichtigung von Telekommunikationsleitungen – erkennbar unvollständig und hätte der Beklagten als dem für die Verkehrssicherung verantwortlichen Tiefbauunternehmen Veranlassung geben müssen, die insoweit fehlenden Auskünfte zu vervollständigen. Auch die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.06.2011 vorgelegte Planauskunft der Streithelferin vom 05.07.2006 weist ausdrücklich nur Anlagen der W.er Stadtwerke AG, der Stadtsparkasse W., der Stadt W. und der T. N. GmbH aus mit dem zusätzlichen (fett gedruckten) Hinweis, dass über Anlagen anderer Netzbetreiber Auskünfte bei den betreffenden Stellen einzuholen seien.

Die Argumentation des Landgerichts, die Beklagte habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Streithelferin ihr das Vorhandensein etwaiger (weiterer) Fremdleitungen schon aus eigenem Interesse als Auftraggeberin mitgeteilt hätte, vermag der Senat nicht zu teilen. Selbst wenn man hier aber ein entsprechendes schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten bejahen wollte, käme diesem Aspekt ohnehin nur Bedeutung im Innenverhältnis zur Streithelferin zu. Dagegen ist es der Beklagten verwehrt, sich als Verkehrssicherungspflichtige auf diesen etwaigen Vertrauensschutzgedanken im Außenverhältnis zu der geschädigten Klägerin zu berufen.

d) Dass die Beklagte seitens der Streithelferin eine (unrichtige) ausdrückliche Bestätigung erhalten habe, dass keine Telekommunikationsleitungen (weiterer) Dritter im Baustellenbereich liegen würden, hat die Beklagte selbst nicht substantiiert behauptet und lässt sich auch dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entnehmen. Mangels einer solchen negativen Auskunft der Streithelferin über die Existenz von Telekommunikationsleitungen war die Beklagte demnach gehalten, sich diese Information über weitere ihr zur Verfügung stehende Informationsquellen zu besorgen.

e) Wie und auf welchem Wege sich die Beklagte die erforderlichen und noch fehlenden Informationen beschafft, lag in ihrem eigenen Ermessen. So hätte es ihr offen gestanden, sich durch die unmittelbare Einholung von Auskünften bei den seinerzeit in dem betreffenden Gebiet aktiven Versorgungsunternehmen oder aber jedenfalls – wegen der möglicherweise hohen Anzahl solcher in Betracht kommenden Unternehmen – durch eine zentrale Anfrage bei der Onlinedatendank von A. kundig zu machen. Da die Klägerin bei A. ausweislich der von dem Landgericht im Rahmen der Entscheidungsgründe getroffenen Feststellungen gelistet war, sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte im Falle einer solchen Anfrage nicht über die an der Schadensstelle vorhandenen Leitungen der Klägerin informiert worden wäre.

Zwar hat die Beklagte erstinstanzlich die Behauptung der Klägerin, sie – die Klägerin – sei bei A. gelistet, mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten, dass sich bei gebotener verständiger Auslegung auch auf die Listung der Klägerin zum Zeitpunkt des Schadensfalles beziehen dürfte, entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 138 Abs. 4 ZPO und ist damit unzulässig. Die Tatsachenfrage, ob die Klägerin bei A. gelistet ist und war, unterliegt ohne weiteres dem Bereich der eigenen Wahrnehmungsmöglichkeit der Beklagten. Diese hat nach Aussage des Zeugen L. selbst schon früher bei A. Auskünfte eingeholt und ist folglich auch selbst bei A. registriert. Damit wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, die für sie frei zugängliche Information über eine etwaige Listung der Klägerin bei A. einzuholen.

Die Bekundung des Zeugen L., man habe seitens der Beklagten in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen mit dem Onlinedienst A. gemacht, besagt nicht, dass eine Anfrage der Beklagten im vorliegenden Fall erfolglos geblieben wäre. Selbst eine etwaige schlechte Erfahrung in der Vergangenheit wäre im übrigen keine Rechtfertigung dafür, von einer entsprechenden Anfrage gänzlich abzusehen und auch den – sicherlich umständlicheren und aufwändigeren – Weg über eine Einzelanfrage bei den möglichen Fremdleitungsinhabern zu unterlassen.

f) Abgesehen hiervon hätte die Beklagte zudem weitergehende Erkundigungen über das etwaige Vorhandensein von Telekommunikationsleitungen im Baustellenbereich durch ergänzendes Nachfragen bei der Streithelferin oder der Stadt W. selbst einholen können und müssen. Die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass eine solche Anfrage keineswegs aussichtslos gewesen wäre, selbst wenn zum damaligen Zeitpunkt bei der Streithelferin und der Stadt W. keine Liste mit privaten Fremdleitungsinhabern geführt wurde. Nach Aussage des Zeugen L. war der Beklagten schon 2006 – allerdings nach dem Schadensfall – der Zeuge St. als Ansprechpartner von der Stadt W. benannt worden. Es sind keine objektiven Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei einer früheren Anfrage im gleichen Jahr (vor dem Schadensfall) die Beklagte nicht auch an den Zeugen St. verwiesen worden wäre. Nach den eigenen Angaben des Zeugen St. hätte dieser der Beklagten die erforderliche Auskunft erteilen können, auch wenn er eigentlich für derartige Anfragen innerhalb der Stadtverwaltung nicht originär zuständig war. Der Zeuge St. hätte aber aufgrund seiner früheren dienstlichen Befassung mit dieser Örtlichkeit Auskunft über das Vorhandensein von Fremdleitungen im Bereich des O–Ringes geben können. Insofern ist es unerheblich, dass dem Zeugen nach seiner Bekundung seinerzeit die Klägerin selbst nicht bekannt war. Jedenfalls kannte der Zeuge im vorliegenden Zusammenhang die Firma M.C. GmbH und deren Muttergesellschaft, die W.-C. Deutschland GmbH. Er hätte demnach die Beklagte für nähere Auskünfte an diese Firmen verweisen können. Dort wiederum hätte die Beklagte unmittelbar Kenntnis von der Lage der Versorgungsleitungen oder zumindest die Kontaktdaten der Klägerin erhalten können.

2. Eine schadensersatzmindernde oder gar -ausschließende Mitverursachung der Klägerin im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB kann vorliegend nicht angenommen werden.

a) Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Berufungserwiderung darauf verweist, laut Aussage des Zeugen St. habe die Klägerin das Verlegeschema „wohl“ nicht eingehalten und kein Trassenwarnband verwendet, lässt sich dem erstinstanzlichen Vernehmungsprotokoll eine solche Aussage bereits nicht entnehmen. Im Gegenteil hat der Zeuge St. zu Protokoll gegeben, dass sich die Frage der Einhaltung des Verlegeschemas durch die Klägerin seiner Kenntnis entziehe. Über die Existenz eines Trassenwarnbandes hat sich der Zeuge St. laut Vernehmungsprotokoll überhaupt nicht geäußert. Die Verlegung eines solchen Bandes war vorliegend aber ohnehin weder geboten noch technisch möglich. Für ein Energieversorgungsunternehmen besteht weder eine gesetzliche noch sonstige Pflicht, verlegte Leitungen durch ein Kabelschutzband zu kennzeichnen. Dementsprechend begründet das Fehlen eines Warnbandes bei unterirdischen Versorgungsleitungen auch kein Mitverschulden (so auch Olaf Schulze, Die Beschädigung von Erdkabeln und sonstigen Erdleitungen der Energieversorgungsunternehmen durch unerlaubte Handlungen Dritter, insbesondere durch Tiefbauunternehmen, VersR 1998, 12 m.w.N.). Die Klägerin hat die Leitungen zudem seinerzeit im Wege des Spülbohrverfahrens und damit in einer Bauweise verlegt, bei der schon aus technischen Gründen kein Trassenwarnband genau über dem Kabel verlegt werden kann.

Auch der weitgehend substanzlose Hinweis der Beklagten auf eine angebliche Nichteinhaltung des Verlegeschemas vermag ein Mitverschulden der Klägerin nicht zu begründen. Der Tiefbauunternehmer darf nicht darauf vertrauen, dass eine ordnungsgemäße Verlegung der Leitungskabel erfolgt ist. Deshalb entfällt seine Haftung auch nicht deshalb, wenn man unterstellt, dass das beschädigte Kabel falsch verlegt wurde (siehe auch Olaf Schulze, a.a.O. m.w.N.).

b) Der Einwand der Beklagten, die beschädigte Leitung hätte als Ferntrasse im Bereich der Autobahn verlegt werden müssen, lässt ebenfalls den Rückschluss auf ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin nicht zu. Der Zeuge St. hat im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, dass er mit der Leitungsplanung im Rahmen der seinerzeitigen Verhandlungen zum Gestattungsvertrag befasst gewesen sei. Danach sollten die Leitungen entlang der A 00 sowie durch Teile des Stadtgebietes verlegt werden. Somit widerspricht folglich die Verlegung der beschädigten Leitungen innerhalb des Stadtgebietes nicht den von der Stadt W. selbst gemachten Vorgaben für die Leitungsverlegung.

3. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 29.860,77 EUR.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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