OLG Koblenz – Az.: 1 U 461/16 – Beschluss vom 18.01.2017 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 31.03.2016, Az. 9 O 384/11, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.2.2017. Gründe I. Der Kläger beansprucht von der Beklagten Schadensersatz wegen eines Wasserschadens in dem in seinem Eigentum stehenden Gebäude „…[A]“ in …[Z]. Im Jahr 2004 beauftragte der Kläger die Beklagte mit der Planung und Ausführung der kompletten Erneuerung der Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage in diesem Haus. Die Beklagte nahm den Auftrag an und baute die Anlage in einem Dachraum des Gebäudes ein, da das Objekt nicht hochwassersicher war. Dieser Dachraum war ungeheizt. Im Übrigen wurde das Gebäude regelmäßig beheizt. Am 2.11.2004 schlossen die Parteien einen Wartungsvertrag, wegen dessen Inhaltes auf die als Anlage K1 zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen wird. Zum Jahreswechsel 2008/2009 kam es in …[Z] zu starkem Frost. Am 28., 29. und 30.12.2008 fiel die Heizung in dem verfahrensgegenständlichen Gebäude, das zu diesem Zeitpunkt zum Betrieb einer Gastronomie verpachtet war, immer wieder aus. Nach den jeweils vorgenommenen Reparaturen, von denen die letzte am 30.12.2008 erfolgte, lief die Heizung jeweils wieder. Am Mittwoch, dem 7. 1. 2009, lief die Heizung erneut nicht, als der Vater des Pächters, der Zeuge …[B], morgens in das Haus kam. Dieser rief bei der Beklagten an und teilte mit, dass wegen der Kälte eine schnelle Reparatur dringend erforderlich sei. Mitarbeiter der Beklagten sagten zu, umgehend einen Monteur zu schicken. Im Weiteren verließ der Zeuge …[B] wieder das Anwesen. Der Monteur der Beklagten traf dann gegen 17:00 Uhr am Objekt ein. Etwa eine Stunde zuvor hatte der Zeuge …[B], als er das Haus wieder betreten hatte, festgestellt, dass Wasser im Gebäude ausgetreten war. Hierzu war es gekommen, weil sich eine Steckverbindung zwischen zwei von der Beklagten installierten Rohren gelöst hatte. Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, die Steckverbindung habe sich infolge eines Zufrierens der Rohre gelöst. Hierzu sei es gekommen, weil die Beklagte die Rohre in dem nicht beheizten Dachraum nicht ausreichend isoliert und nicht gegen Einfrieren gesichert habe. Zudem habe die Beklagte ihn auf die unzureichende Sicherung gegen Einfrieren im Rahmen des Wartungsvertrages, zumindest aber im Verlauf der während der starken Frostperiode Ende Dezember 2008 durchgeführten Reparaturen hinweisen müssen. Durch das austretende Wasser sei ein Gesamtschaden in Höhe der Klagesumme entstanden. Soweit er einen Teil seines […]