LG Düsseldorf – Az.: 41 O 75/10 – Urteil vom 15.11.2017 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.452,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 0 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.481,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 0 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Beide Streithelfer tragen die Kosten ihrer Streithilfe jeweils selbst. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist ein Unternehmen, das im Spezialtiefbau und Brunnenbau agiert. Die Beklagte ist ein Wohnungsbauunternehmen. Sie errichtete zur Zeit der Klageerhebung ein Wohnobjekt mit Tiefgarage auf dem Grundstück T-Straße in Z. Die Beklagte ließ das zuvor dort stehende Bestandsobjekt, welches mit dem Nachbarobjekt auf dem Grundstück Y1 eine gemeinsame Giebelwand aufwies, abreißen. Eine Unterfangung des Nachbarobjektes war notwendig. Zwischen den Parteien wurde am 0 ein Werkvertrag geschlossen, wonach die Klägerin für die Beklagte bei diesem Bauvorhaben Verbau- und Hochdruckinjektionsarbeiten (Unterfangungsarbeiten) erbringen sollte; auf Bl. 3 d. A. wird Bezug genommen. Als Vergütung wurde ein Pauschalfestpreis von 105.882,36 EUR netto vereinbart. Bestimmte Leistungen, insbesondere die Unterfangungsarbeiten, sind durch die Klägerin erbracht worden. Die Parteien streiten darum, ob diese vertragsgemäß waren. Eine Nachverdichtung von Trägerstandorten hatte die Klägerin zunächst nicht vorgenommen. Zwischen den Parteien war streitig, ob diese Leistung Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung war. Zwischenzeitlich ist die Nachverdichtungsleistung erfolgt. Im Vorlauf der Baumaßnahmen wurde seitens der Beklagten die „Baugrundtechnische Untersuchung für das BV Y1“, erstellt durch das Büro X3, beauftragt (Bl. 432 d. A.). Des Weiteren beauftragte die Beklagte den Streithelfer X4, der seine statischen Berechnungen jedenfalls teilweise auf das Gutachten aus dem Hause X5 (Anl. SH 1, Bl. 186 d. A.). Die Abrissarbeiten am Gebäude Y2 wurden im Zeitraum vom 0 durch die Streithelferin X durchgeführt. Die Beklagte ließ zum Zwecke der Beweissicherung innerhalb des Nachbargebäudes Y1 dieses durch das Sachverständigenbüro X6 – für dieses war der Zeuge X7 tätig – untersuchen, um bestehende Schäden und Risse von neuen Schäden und Rissen abgrenzen zu können. Unter anderem wurde während der Abbrucharbeiten das T erstellt, welches die Altschäden, die den Bewohnern der Y1 bekannt waren, dokumentiert und auf Besichtigungen vom 0 beruht (Anlagenkonvolut B22). Ein Gutachten zur Feststellung des Gesamtschadens und seiner Ursachen wurde […]