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Vergaberecht für Bauleistungen

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Das Vergaberecht für Bauleistungen ist eine Thematik, mit welcher ein Normalbürger kaum merklich direkt in Kontakt kommen wird. Obgleich die Realisierung der öffentlichen Bauprojekte mit Steuergeldern realisiert wird und so gesehen durch die Steuerpflicht den Normalbürger zumindest indirekt betrifft, hat kaum ein Normalbürger Ahnung von dem Vergaberecht für Bauleistungen. Es mag zwar durchaus denkbar sein, dass der Normalbürger berufsbedingt mit dem Vergaberecht für Bauleistungen in Kontakt kommt, der Regelfall ist dies jedoch nicht. Das Wissen darüber ist dennoch überaus interessant und erklärt auch so manche Vorgehensweise von Gemeinden oder Kommunen, die Baumaßnahmen der öffentlichen Hand durchführen lassen.

Das Vergaberecht für Bauleistungen ist unterteilt in mehrere Abschnitte. Der Teil A (VOB/A) ist dabei der Auftragsvergabe für Baumaßnamen der öffentlichen Hand zugeordnet.

Als Normalbürger steht natürlich auch der Weg offen, Aufträge für Baumaßnahmen unter dem Dach der VOB/A zu vergeben und diese Baumaßnahmen dementsprechend den Regularien der VOB/A unterzuordnen. Da jedoch diese Regelungen sehr streng sind, hat diese Vorgehensweise für private Baumaßnahmen in der gängigen Praxis fast niemals einen Sinn. Anders als bei einem Normalbürger jedoch kann sich die sogenannte öffentliche Hand in Form von Gemeinden oder Landkreisen bzw. Bezirken und Länger sowie auch der Bund, ob die Vergabe von öffentlichen Baumaßnahmen unter dem Dach der VOB/A durchgeführt werden sollen oder nicht. Dies bedeutet, dass eine öffentliche Vergabe auf der Grundlage der Vorschriften von dem Vergaberecht für Bauleistungen in jedem Fall erfolgen muss. In diesem Zusammenhang muss auch zwingend das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, kurz GWB, genannt werden.

Vergaberecht für Bauleistungen
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (Kurz: VOB) regelt das Vergabeverfahren bei Bauleistungen und die folgende Auftragsausführung. Symbolfoto: snowing/Bigstock

Das GWB sieht vor, dass durch eine öffentliche und transparente Vergabe als Verfahren allen Bauunternehmen die Chance gegeben werden muss, ein Angebot für die öffentliche Bauleistung abzugeben und dass alle Wettbewerber im Hinblick auf die Auftragsvergabe die gleiche Chance erhalten müssen. Am Ende soll derjenige Wettbewerber den Zuschlag erhalten, der das beste Gesamtangebot bei dem öffentlichen Bauherren eingereicht hat. Die öffentliche Hand kann jedoch in Ausnahmefällen das Vergaberecht für Bauleistungen ignorieren.

Diese Ausnahmefälle sind jedoch selten und beziehen sich auf

  • Bauleistungen in Verbindung mit internationalen Abkommen (Truppenstationierungen)
  • Bauleistungen, bei denen wesentliche Interessen des Staates geschützt werden müssen

Die Tragweite des Vergaberechts für Bauleistungen

Das Vergaberecht für Bauleistungen ist in seiner wirtschaftlichen Bedeutung gravierend. Allein in Deutschland wurden in den vergangenen Jahren weit mehr als 35.000.000.000 Euro durch die öffentliche Hand in Projekte für Bauleistungen investiert. Für die Baubranche hat daher das öffentliche Vergaberecht für Bauleistungen eine enorm hohe Bedeutung, da es sich nicht selten um Bauprojekte im siebenstelligem Umsatzbereich handelt. Aus diesem Grund nehmen sich Bauunternehmen bei der Angebotserstellung sehr viel Zeit und bereiten diese Angebote auch sehr gründlich vor, bevor sie sie bei der öffentlichen Hand in Form einer Bewerbung einreichen. Enorme Mühe sowie auch ein hoher finanzieller Aufwand in Verbindung mit einem hohen Personalaufwand gehen mit solch einem Angebot einher. Auch die Prüfung der jeweiligen Angebote der Bauunternehmen erfordert bei der öffentlichen Hand ein enorm hohes Maß an personellen Kräften, da jedes Angebot auf der Grundlage des Vergaberechts für Bauleistungen nach den gleichen fairen sowie transparenten Regeln geprüft sowie bewertet werden muss. Anhand der Maßgabe der Wirtschaftlichkeit wird am Ende dann der Zuschlag an das jeweilige Bauunternehmen erteilt.

Es ist ein wesentlicher Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verfahrens zur Vergabe von Bauleistungen, dass die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung der öffentlichen Hand gegeben sein muss. In diesem Fall wird die zuständige Behörde als Vergabestelle herangezogen.

Sollte die ausschreibende Stelle die zwingenden Vergabevorschriften nicht einhalten oder wurde ein Zuschlag an ein Bauunternehmen vergeben, welches eben nicht das vollständig wirtschaftlichste Angebot bzw. die beste Bewerbung eingereicht hat, so steht jedem Wettbewerber ein sogenanntes effektives Nachprüfungsverfahren offen.

Die Voraussetzungen hierfür sind

  • Verletzungen der Vergabevorschriften
  • sachfremde Erwägungen im Zuge der Entscheidung
  • der Schwellenwert muss erreicht worden sein

Diese Voraussetzungen muss ein sogenannter unterlegener Bieter vor dem effektiven Nachprüfungsverfahren auf jeden Fall prüfen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der Schwellenwert, welcher einen Gegenwert des gesamten Auftragsvolumens bezeichnet. Dieses Auftragsvolumen muss zwingend einen Wert von 4,845 Millionen Euro übersteigen. Sollte der Schwellenwert bei dem Auftragsvolumen nicht erreicht worden sein ist es in Deutschland nur möglich, einen eingeschränkten Rechtsschutz zu erhalten. Ein effektives Nachprüfungsverfahren steht zwar trotzdem zur Verfügung, die Kosten für dieses Nachprüfungsverfahren müssten dann allerdings von dem unterlegenen Bieter in Eigenregie übernommen werden. Es stellt sich immer die Frage, ob diese Vorgehensweise angesichts eines niedrigen Auftragsvolumens sinnvoll und wirtschaftlich ist.

Obgleich bei Aufträgen unterhalb des Schwellenwertes in der Regel kaum eine Möglichkeit besteht, den Zuschlag der öffentlichen Hand an das Bauunternehmen juristisch zu verhindern, so erfolgt trotzdem eine Prüfung im Hinblick auf die korrekte Einhaltung der Vergabevorschriften für Bauleistungen. Sollte diese Prüfung ergeben, dass die öffentliche Hand bei der Vergabe von Aufträgen die VOB/A verletzt hat, so kann ein unterlegener Bieter gegenüber der zuständigen Behörde Schadenersatz geltend machen. Dies ist jedoch ein Schritt, der juristische Hilfe von einem erfahrenen Anwalt für öffentliches Baurecht erfordert. Unser Team verfügt über eben jene Erfahrung und hat die erforderliche Kernkompetenz, ein derartiges Nachprüfungsverfahren für Sie auf den Weg zu bringen und auf diese Weise für Sie die Entscheidungsgründe überprüfen zu lassen. Die Fairness und Transparenz ist bei dem Vergaberecht für Bauleistungen ein großes Thema und wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihr Angebot gegenüber der öffentlichen Hand bestmöglich ausgearbeitet war allerdings Fehler im Vergabeverfahren zu einer Ablehnung geführt haben, dann prüfen wir für Sie auch sehr gern die Möglichkeiten eines potenziellen Schadensersatzanspruchs. In der gängigen Praxis sind Fehler häufiger der Fall, als es so manch ein Mensch denken mag.

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