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Werklohnansprüche – Anforderungen an schlüssigen Vortrag

Streit um Werklohn: Sanitär- und Heizungsbetrieb vs. Wohnungseigentümer

In einem komplexen Rechtsstreit vor dem LG Landshut ging es um die Frage, wer im Falle einer mündlich vereinbarten Renovierung die Kosten zu tragen hat. Der Kläger, ein Sanitär- und Heizungsbetrieb, hatte diverse Umbauarbeiten in der Wohnung des Beklagten durchgeführt. Beide Parteien waren sich jedoch uneinig über den genauen Umfang des Auftrags und die Höhe des Werklohns. Der Kläger forderte schließlich einen Betrag von 18.427,58 Euro, während der Beklagte die Klage abweisen lassen wollte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 72 O 1347/16  >>>

Unklarheiten bei der Auftragsvergabe

Der Kläger behauptete, er sei mündlich mit Umbauarbeiten beauftragt worden, deren genauer Umfang und Chronologie jedoch zwischen den Parteien umstritten war. Die Arbeiten fanden zwischen Januar und April 2012 statt und beinhalteten unter anderem die Renovierung des Bades, den Einbau eines Dachfensters und diverse Heizungsarbeiten. Der Kläger bediente sich dabei diverser Subunternehmer und stellte dem Beklagten schließlich eine Rechnung in Höhe von 13.191,58 Euro aus, die jedoch nicht bezahlt wurde.

Uneinigkeit über die Rechnungsstellung

Ein zentraler Streitpunkt war die Art der Rechnungsstellung. Der Kläger hatte die Rechnung in einzelnen Positionen nach Gewerken und Materialaufwand gegliedert. Er behauptete, es sei ein Pauschalbetrag von 20.000 Euro vereinbart worden, der jedoch durch verschiedene Abzüge und Nachlässe reduziert worden sei. Das Gericht wies darauf hin, dass die Rechnung eher einen Kostenvoranschlag als eine Pauschalpreisvereinbarung nahelege.

Mangelnde Klarheit bei Pauschalpreis und Zusatzarbeiten

Das Gericht bemängelte, dass der Kläger nicht ausreichend darlegen konnte, welche der aufgeführten Arbeiten von der angeblichen Pauschalpreisabrede umfasst waren und welche als zusätzliche Auftragserteilungen zu werten seien. Es wurde betont, dass eine klare Zuordnung der Arbeiten für die Begründung eines Pauschalpreisanspruchs notwendig sei.

Versäumte Fristen und fehlende Beweise

Dem Kläger wurde eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, die jedoch ohne weitere Einreichungen verstrich. Das Gericht wies darauf hin, dass für eine potenzielle Beweisaufnahme entsprechende Darlegungen seitens des Klägers erforderlich wären, die jedoch ausblieben.

Das Urteil fiel schließlich zu Ungunsten des Klägers aus. Die Klage wurde abgewiesen, und der Kläger musste die Kosten des Verfahrens tragen. Das Urteil ist für den Beklagten gegen eine Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde auf 18.427,58 Euro festgesetzt.

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Schlüssiger Vortrag bei Werklohnanspruch –  kurz erklärt


Ein schlüssiger Vortrag im Kontext eines Werklohnanspruchs bezieht sich auf die klare und vollständige Darlegung der Tatsachen, die den geltend gemachten Anspruch stützen. Nach § 632 BGB hat der Unternehmer Anspruch auf Vergütung für erbrachte Werkleistungen. Ein schlüssiger Vortrag muss nicht zwingend Angaben darüber enthalten, welche Arbeiten zu welchem Zeitpunkt mit welchem Stundenaufwand erbracht wurden. Es ist ausreichend, wenn die Werkleistungen und die Grundlagen für die Vergütung klar dargelegt sind.

Zur Schlüssigkeit einer Klage auf Werklohn gehört auch, dass der Kläger darlegt, dass eine Abnahme der Werkleistung erfolgt ist oder zumindest erfolgen konnte. Ohne Abnahme ist der Werklohnanspruch in der Regel nicht fällig.

Ein Vortrag ist dann als schlüssig anzusehen, wenn die vorgetragenen Tatsachen – unter der Annahme, dass sie wahr sind – den Tatbestand einer Norm erfüllen, die eine der vortragenden Partei günstige Rechtsfolge anordnet. Ist der Vortrag unschlüssig, muss das Gericht dem Kläger eine zweite Chance geben und darf kein Urteil gegen ihn erlassen.

Im Falle eines Werklohnanspruchs ist es also wichtig, alle relevanten Tatsachen und Umstände so darzulegen, dass das Gericht die Grundlagen des Anspruchs nachvollziehen kann. Dies beinhaltet in der Regel auch die Darlegung der vereinbarten Vergütung und der erbrachten Leistungen.


Das vorliegende Urteil

LG Landshut – Az.: 72 O 1347/16 – Endurteil vom 23.03.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 18.427,58 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Werklohnansprüche.

Der Kläger führt einen Sanitär- und Heizungsbetrieb.

Der Kläger wurde vom Beklagten mündlich beauftragt, diverse Umbauarbeiten in dessen Wohnung in -, L. durchzuführen. Der konkrete Auftragsumfang sowie dessen Chronologie ist zwischen den Parteien streitig.

Die Arbeiten wurden von Januar bis April 2012 durchgeführt. Im Rahmen der Durchführung bediente sich der Kläger diverser Subunternehmer. Die ursprünglich vereinbarten Elektroarbeiten, wurden letztlich durch den Beklagten direkt vergeben.

Im Zuge der Bauarbeiten wurden vom Beklagten einmal ein Barbetrag zum Einkauf von Baumaterialien übergeben. Der konkrete Betrag ist zwischen den Parteien streitig. Ein weiteres Mal erfolgte die Bezahlung von Materialien in Höhe von 800 Euro durch den Sohn des Beklagten.

Eine förmliche Abnahme erfolgte nicht, der Sohn des Beklagten hat die Wohnung im April 2012 bezogen.

Der Kläger rechnete seine behaupteten Leistungen im Rahmen der in Anlage K 1 vorgelegten Rechnung ab, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wann diese erstmals übersandt wurde. Im Rahmen dieser Rechnung gliedert der Kläger die einzelnen Positionen nach Gewerken und stellt Material und Stundenaufwand dar. Teilweise werden Pauschalen angesetzt. Die Rechnung endet mit einem Bruttobetrag in Höhe von 13.191,58 Euro. Es erfolgt auf Seiten 12 und 13 der Rechnung folgender Hinweis:

Da ich mich zu Baustellenbeginn auf eine Angebotssumme von 20.000 Euro brutto für den Umbau eingelassen haben, und ich mich an meine Abmachungen halte, gewähre ich Ihnen einen Nachlass der sich wie folgt errechnet:

20.000 für Umbau, abzüglich von Ihnen direkt bezahlten Standartelekroinstallation ausgeführt durch Firma S. 2500 € brutto, abzüglich der durch Sie bereits bezahlten Baustoffe 3500 € brutto (an uns übergeben in Ihrem Namen ausgegeben) + der durch Ihren Sohn direkt gekauften Baustoffe bei Bauhaus für 800 € brutto. Ergibt Restschuld von 13.200 € brutto. Dies entspricht 11092,44 € netto und deshalb gewähre ich Ihnen einen Nachlass von 4400 € netto. (…)

Ich möchte nochmal darauf hinweisen, dass ich gesetzlich nicht zu diesem Schritt verpflichtet gewesen wäre. Falls es zum Streitfall kommt und Sie diese Rechnung nicht unverzüglich bezahlen, werden die wir die volle Summe einfordern, da in unserem Gewerbe eine Abweichung von 20 Prozent (also max 24000 €) legitim wäre. (…).

Der Kläger brachte im Rahmen der Klage vor, es sei vereinbart worden, dass die Renovierung für ca 20.000 Euro brutto erfolgen würde. Im Weiteren wurde vorgetragen, es sei ein Pauschalbetrag in Höhe von 20.000 Euro vereinbart worden, wobei vom Auftragsumfang die Elektroarbeiten mit einem Kostenaufwand von 2.500 entnommen worden seien.

Von dieser Pauschalpreisabrede seien umfasst gewesen:

– Renovierung des Bades

– einen Durchbruch bei einer Wand herstellen

– Küchenanschlüsse neu herstellen

– Heizungsanschlüsse neu überarbeiten

– teilweise Heizkörper versetzen

– Boden komplett neu schleifen und einlassen

– Einbau eines Dachfensters

– Einbau eines neuen Fensters im Bad samt Spenglerarbeiten

– Elektroinstallation Standard (später entnommen)

– Einbau von Schiebetüren Hinzugekommen seien folgende Arbeiten:

– Wechsel eines Fensters in einer Dachgaube (Holz ersetzt durch Kunststoff)

– Reparaturarbeiten in der Wohnung S.

– zwei zusätzliche Schiebetüren im Wohnzimmer und zur Küche, die ursprünglich nicht vorgesehen waren.

– doppelt angefallene Arbeiten

Eine gesonderte Darstellung erfahren diese Positionen (Pauschalpreis – Mehrungen) im Rahmen der Abrechnung nicht. Der Kläger listet jeweils behauptete Arbeitsleistung sowie Material und genannten einzelne Pauschalen im Rahmen der Berechnung auf. Ebenso verhält es sich mit dem schriftsätzlichen Vortrag.

Ursprünglich behauptete der Kläger, ihm seien lediglich 3.500 Euro in bar übergeben worden, eine etwaige vorgelegte Unterschrift, welche den Erhalt von 4.000 Euro quittiert stamme nicht von ihm. Im Rahmen einer Stellungnahme, welche außerhalb gesetzter Frist bei Gericht einging, scheint der Kläger den Erhalt von 4.000 Euro unter der Behauptung zu bestätigen, er habe hier nach Einkauf einen Restbetrag zurückgegeben.

Mit Beschluss vom 14.09.2016 wurde durch das Gericht darauf hingewiesen, wurde darauf hingewiesen, dass die bloße Auflistung behaupteter Materialien und Stunden nicht dem notwendigen Sachvortrag im Rahmen einer Klage auf Pauschalpreis entspricht. Es wurde darauf hingewiesen, dass die behaupteten Arbeiten in der Rechnung zumindest insoweit zugeordnet werden müssen, als sie der behaupteten Pauschalpreisabrede oder den behaupteten Auftragsweiterungen unterfallen sollen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Art der Abrechnung eher einen ursprünglichen Kostenvoranschlag und gerade keine Pauschalpreisvereinbarung nahelegt.

Der Kläger erwiderte mit Schriftsatz vom 29.09.2016, dass eine Pauschalpreisabrede in Höhe von ursprünglich 20.000 Euro abgeschlossen worden sei. Die Rechnung sei lediglich als veranschaulichende Auflistung tatsächlich erbrachter Leistungen zu verstehen, ohne dass die dabei aufgeführten konkreten Zahlen anspruchsbegründend wirken sollten. Die rechnerischen Auswirkungen nicht hiervon umfasster Leistungen habe der Kläger konkret in seiner Rechnung dargestellt.

Eine weitere konkrete Darstellung, welcher Teil der aufgelisteten Arbeiten der behaupteten Pauschalpreisabrede unterfallen sollte und welcher Teil auf Auftragsweiterungen entfallen sein soll erfolgte nicht.

Mit weiterem Beschluss vom 11.07.2017 unterbreitete das Gericht einen Vergleichsvorschlag und wies erneut darauf hin, dass der Vortrag des Klägers für die Begründung eines Pauschalpreisanspruches nicht ausreicht. Es wurde darauf hingewiesen, dass anhand der Rechnung nicht erkennbar ist, welche abgerechneten Arbeiten von der Pauschalpreisabrede umfasst sein sollen und welche Arbeiten – anspruchsbegründend – hinzugekommen sein sollen. Es wurde dargelegt, welche Beträge betreffend die behaupteten Auftragserweiterungen anhand der Rechnung nachvollzogen werden können, dass im weiteren jedoch nicht erkennbar ist, welche konkreten Arbeiten abgerechnet werden sollen und hier potentiell einer Beweisaufnahme zugeführt werden müssten. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass seitens des Klägers vor einer potentiellen Beweisaufnahme entsprechende Darlegungen erforderlich wären.

Dem Kläger wurde Frist zur Stellungnahme bis zum 31.08.2017 gesetzt, welche auf Antrag bis zum 14.09.2017 verlängert wurde. Innerhalb gesetzter Frist wurde kein weiterer Schriftsatz eingereicht.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm – da es zum Streitfall kam – ein Anspruch in Höhe des gesamten abgerechneten Betrages in Höhe von 18.427.58 Euro zusteht.

Mit Datum vom 11.12.2015 beantragte der Kläger einen Mahnbescheid über diesen Betrag, welcher dem Beklagten am 22.12.2015 zugestellt wurde. Der Beklagte legte am 05.01.2016 Widerspruch ein.

Der Kläger beantragt zuletzt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.427,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2015 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Er behauptet, es sei ursprünglich ein Betrag in Höhe von 10.000 Euro für die Renovierung des Bades vereinbart worden, eine pauschale Vergütung in Höhe von 20.000 Euro sei zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden.

Weiter habe er dem Kläger keine 3.500 Euro, sondern 4.000 Euro in bar übergeben. Auch seien neben den 800 Euro weitere Baumaterialien für 3.500 Euro selbstständig bezogen bzw. gesondert bezahlt worden.

Der Beklagte führt an, die Arbeiten des Klägers seien mit diversen Mängeln (Blatt 32 der Akte) behaftet, welche insgesamt einen Beseitigungsaufwand von mindestens 5.000 Euro verursachen würde.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2016 wurden beide Parteien informatorisch angehört. Für den Inhalt der Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Blatt 44 – 51) der Akte. Für den weiteren Sachvortrag wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze.

Außerhalb gesetzter Frist wurde klägerseits der Schriftsatz vom 06.03.2018 eingereicht.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

Die Klage ist unbegründet, da es klägerseits an einer schlüssigen Darlegung seines Anspruches fehlt.

Soweit der Kläger Teile seines Anspruches auf eine behauptete Pauschalpreisvereinbarung und andere Teile auf zusätzliche Aufträge stützt, konnte er die zugrundeliegenden Tatsachen nicht in einer Art und Weise darstellen, welche eine Beweiserhebung zu einzelnen Positionen ermöglichen würden.

Ein Pauschalpreisvertrag ist anzunehmen, wenn die Parteien für die zu erbringenden und im Vertrag im einzelnen beschriebenen Leistungen eine pauschale Vergütung vereinbart haben. Änderungen, die sich im Rahmen dieser vereinbarten Leistungen während der Ausführungen ergeben, beeinflussen die Vergütung grundsätzlich nicht. Konkreter Materialaufwand oder geleistete Stunden sind in diesem Zusammenhang gerade unerheblich, da diese in Gänze durch den Preis pauschaliert vergütet werden.

Nach der klägerischen Darstellung, es sei ein konkreter Bruttopreis in Höhe von 20.000 Euro für

– Renovierung des Bades

– einen Durchbruch bei einer Wand herstellen

– Küchenanschlüsse neu herstellen

– Heizungsanschlüsse neu überarbeiten

– teilweise Heizkörper versetzen

– Boden komplett neu schleifen und einlassen

– Einbau eines Dachfensters

– Einbau eines neuen Fensters im Bad samt Spenglerarbeiten

– Elektroinstallation Standard (später entnommen)

– Einbau von Schiebetüren vereinbart worden, kann hierin klar eine Pauschalpreisabrede verortet werden.

Soweit der Kläger weitergehende Leistungen geltend macht, ist hier zu differenzieren, ob es sich um Mengen- oder Massenänderungen im Rahmen des ursprünglichen Gewerks handelte, oder ob diese einen gesonderten weitergehenden „Auftrag“ darstellen. Im ersteren Fall ist der Pauschalpreis anzupassen, im zweiten Fall ist darzulegen, ob es für den weiteren Auftrag eine gesonderte Vergütungsabrede gab oder ob andernfalls die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB begehrt werden kann. Konkrete Vergütungsabreden sind wiederum darzulegen und zu beweisen.

Soweit eine Mischung der beiden Varianten (Pauschalpreis und gesonderter Auftrag, welcher nicht durch Anpassung auszugleichen ist) geltend gemacht wird, ist klar darzulegen, welche behaupteten Arbeiten und Materialien dem Gewerk des Pauschalpreises unterfallen sollen und welche Arbeiten auf den zusätzlichen Auftrag entfallen sollen. Nur so ist eine gesonderte Beweisaufnahme zu behaupteten Auftragsweiterungen möglich.

Für geleistete Arbeiten und verbaute Materialien im Rahmen des Pauschalpreises ist weder deren Darlegung, noch eine diesbezügliche Beweiserhebung erforderlich und angezeigt. Der Pauschalpreis wird gerade durch Erstellung des Gewerks verdient, unabhängig von den hierfür erforderlichen Arbeiten.

Für geleistete Arbeiten im Rahmen eines darüberhinausgehenden Gewerks sind hingegen die konkreten Gewerke und die hierfür erforderlichen Stunden, Materialien bzw. die hierfür übliche Vergütung darzustellen. Lediglich soweit keine Pauschalpreisabrede getroffen wurde, ist Beweis über die tatsächlich erforderlichen und geleisteten Arbeiten zu erheben und ggf. die angemessene, „übliche“ Vergütung zu ermitteln. Es bedarf insofern einer konkreten Zuordnung, soweit auch für die behauptete Pauschalpreisabrede einzelne Stunden etc. dargestellt werden und Beweis hierfür angeboten wird.

Diesen Anforderungen wurde der Kläger im Rahmen seiner Darlegungslast nicht gerecht.

Der Kläger stützt seinen Anspruch auf eine konkret darstellende Abrechnung, welche neben einzelnen Materialien und Stundenaufzählungen auch einzelne Pauschalen umfasst und sich über sämtliche – behauptet – geleisteten Gewerke erstreckt. Es wird auch für sämtlichen geleisteten Positionen hinsichtlich der Stundenangaben Beweis angeboten.

Soweit diese Stunden aber den behaupteten Gewerken

– Renovierung des Bades

– einen Durchbruch bei einer Wand herstellen

– Küchenanschlüsse neu herstellen

– Heizungsanschlüsse neu überarbeiten

– teilweise Heizkörper versetzen

– Boden komplett neu schleifen und einlassen

– Einbau eines Dachfensters

– Einbau eines neuen Fensters im Bad samt Spenglerarbeiten

– Elektroinstallation Standard (später entnommen)

– Einbau von Schiebetüren unterfallen, ist eine Darlegung und Beweiserhebung (abgesehen von deren behauptete Mangelhaftigkeit) gerade nicht erforderlich.

Lediglich für die weitergehenden – behauptet gesondert beauftragten Gewerke –

– Wechsel eines Fensters in einer Dachgaube (Holz ersetzt durch Kunststoff)

– Reparaturarbeiten in der Wohnung S.

– zwei zusätzliche Schiebetüren im Wohnzimmer und zur Küche, die ursprünglich nicht vorgesehen waren.

– doppelt angefallene Arbeiten wäre eine konkrete Darlegung und eventuelle Beweisaufnahme erforderlich und angezeigt.

Die konkrete Abrechnung und Anspruchsdarlegung für sämtliche Gewerke macht es für das Gericht gerade nicht möglich, hier eine Differenzierung vorzunehmen, welche behaupteten Arbeiten welchem Gewerk unterfallen sollen. Soweit der Kläger behauptete, die Rechnungspositionen sollten nicht anspruchsbegründend, sondern zur Veranschaulichung dienen, macht er dennoch gerade den hieraus ermittelten Betrag geltend, obwohl er gleichzeitig eine Pauschalpreisabrede behauptet, in deren Rahmen einzelne Stunden gerade nicht abgerechnet werden können.

Für das Gericht ist insofern nicht ersichtlich, welche vorgetragenen Arbeiten der Auftragsweiterungen oder neuen Aufträgen unterfallen sollen.

Auf diesen Aspekt hatte das Gericht im Rahmen zweier schriftlicher Hinweise hingewiesen. Mit Beschluss vom 11.07.2017 wurde explizit darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Abrechnung des Klägers nach behaupteten Zahlungen noch ein Betrag von 13.200 Euro auf die behauptete Pauschalpreisabrede entfiele. Rechnerisch verbliebe insofern noch ein Betrag in Höhe von 5.227,58 Euro, welcher (bei Beweis der Pauschalpreisabrede) eine Beweisaufnahme zuzuführen wäre. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die vorgetragenen Arbeiten nicht mit diesem Betrag in Übereinstimmung zu bringen sind. Es wurde dargelegt, welche Beträge anhand der Rechnung den behaupteten Auftragsweiterungen zugeordnet werden können (Blatt 2 des Hinweises, Blatt 79 der Akte). Es wurde um weitere Darlegung gebeten, da ohne eine klare Differenzierung keine schlüssige Darlegung erfolgt ist, welche für das Gericht erkennbar macht, inwieweit angebotene Beweismittel für die Entscheidung relevant sind oder nicht. Für die Gewerke der Pauschalpreisabrede wären diese Beweismittel gerade ohne Belang.

Weitere Vortrag erfolgte nicht.

Lediglich mit Schriftsatz 06.03.2018 erfolgte hierauf bezogener Vortrag, welcher inhaltlich den dargestellten Anforderungen wiederum nicht genügt. Dies unabhängig davon, dass dieser Vortrag verspätet im Sinne des § 296 Abs. 1 ZPO wäre. Der Kläger stellt hier lediglich seine behauptete Kalkulation dar, welche wiederum keine Rückschlüsse darauf zulässt, welche abgerechneten und behaupteten Arbeiten welchem Gewerk unterfallen sollen. So sind auch die behaupteten Beträge für die Auftragsweiterungen nicht mit den abgerechneten Positionen in Einklang zu bringen bzw. zuzuordnen.

Gerichtlicherseits ist insofern in keiner Weise nachvollziehbar, wie sich der behauptete Anspruch (dem Betrag und der Arbeiten nach) auf die Pauschalpreisabrede oder auf etwaige weiteren Aufträge verteilen soll. Eine Beweisaufnahme ist insofern nicht möglich, die Klage ist abzuweisen.

B.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.

C.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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