Bauvertrag – Unternehmer muss Behinderung und deren Dauer beweisen
KG
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.07.2023 verkündete Teilurteil des Landgerichts Berlin – 86 O 259/16 -, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 07.07.2015 mit der Fertigstellung der Baugrube mit Gründung für den Neubau eines Hotels XXX auf dem Grundstück xxx(Baugrundstück) in Verzug befand.
II. Die Kosten der Berufungsinstanz, einschließlich der Kosten der Streithelferin der Klägerin, hat die Beklagte zu tragen. Die Streithelferinnen der Beklagten haben ihre außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz selbst zu tragen. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten dem Schlussurteil vorbehalten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin oder die Streithelferin der Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Bauvertrag vom 23.02.2015 (Anlage K 1) über die Herstellung der Baugrube mit Gründung betreffend das Bauvorhaben „Neuerrichtung eines Hochhauses zum Betrieb eines Hotels sowie weiterer Gewerbeflächen auf dem Grundstück XXX“.
Wegen der Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Ergänzend ist auszuführen:
Mit Teilurteil vom 13.07.2023 hat das Landgericht Berlin die Klage hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass die Beklagte sich seit dem 07.07.2015 mit der Fertigstellung der Baugrube mit Gründung für den Neubau eines Hotels XXX auf dem Grundstück XXX Berlin (Baugrundstück) in Verzug befand, hilfsweise seit einem der in folgender Reihenfolge angegebenen Zeitpunkte: 14.07.2015, 21.07.2015, 28.07.2015, 04.08.2015 oder 15.09.2015 (Klageantrags zu 3), abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage jedenfalls hinsichtlich dieses Feststellungsantrags entscheidungsreif und gemäß § 256 ZPO zulässig sei. In der Sache sei die Feststellungsklage jedoch unbegründet, weil die Genehmigungsplanung erst mit dem Prüfbericht Nr. 02 des Prüfingenieurs G vom 19.06.2015 (Anlage K 6 Anlage 4.8) vollständig freigegeben worden sei, die Beklagte damit erst am Montag, 22.06.2015 mit der Herstellung der Gründung habe beginnen können, für die „Herstellung Gründung“ laut Bauzeitenplan (Zeilen 45 – 52) [Anlage K 1 Anlage 4) insgesamt 61 Arbeitstage vorgesehen gewesen seien und dieser Bauabschnitt somit erst am 16.09.2023 zu beenden gewesen sei, mithin die Beklagte mangels Fälligkeit des Anspruchs auf Fertigstellung zum 07.07.2015, 14.07.2015, 21.07.2015, 28.07.2015, 04.08.2015 oder 15.09.2015 durch die zu diesen Zeitpunkten erfolgten Mahnungen nicht gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB in Verzug geraten sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Nach Auffassung der Klägerin beruhe die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung. Diese Rechtsverletzung sei für die angefochtene Entscheidung erheblich. Darüber hinaus rechtfertigten die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Beklagte mit den von ihr ausgeführten Bohrpfahlarbeiten von dem vereinbarten Bausoll (sog. „Amtsvorschlag“ = „Bauherrenplanung“) abgewichen (= sog. „Sondervorschlag“), weshalb die Beklagte gemäß Ziffern 2.16, 2.20 und 2.21 der funktionalen Leistungsbeschreibung (Seiten 24, 25, 28 und 29 der Anlage 1b zum Bauvertrag) das gesamte Planungs-, Genehmigungs- und Terminrisiko getragen habe, so dass es auf die Freigabe des „Amtsvorschlags“ (= „Bauherrenplanung“) durch den Prüfingenieur nicht mehr angekommen sei und die entsprechenden Fristbestimmungen im Bauzeitenplan (Anlage 4 zum Bauvertrag), die auf die Umsetzung des „Amtsvorschlags“ zugeschnitten gewesen seien, durch diese Änderung obsolet geworden seien. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hätte das Landgericht zu der Erkenntnis kommen müssen, dass seine Fälligkeitsberechnung auf einer falschen Tatsachengrundlage und einer unzutreffenden Auslegung des Bauvertrags beruhe. Es hätte infolgedessen erkennen müssen, dass die Beklagte sich seit dem 07.07.2015 in Verzug befunden habe und hätte daher dem Feststellungsantrag stattgeben müssen. Die vom Landgericht in Bezug auf das vereinbarte Bausoll vorgenommene Vertragsauslegung sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Die angefochtene Entscheidung verkenne zunächst, dass nicht nur die funktionale Leistungsbeschreibung (FLB) das vertragliche Leistungssoll bestimme, sondern auch die statische Berechnung für die Baugrube (§ 2 des Bauvertrags i.V.m. Ziff. 5.6.10 der Anlage 1c zum Bauvertrag) sowie der Lastenplan (§ 2 des Bauvertrags i.V.m. Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag). Diese Dokumente habe das Landgericht völlig unberücksichtigt gelassen. Abweichend von den sich daraus ergebenden Vorgaben habe die Beklagte auf der Grundlage des von ihr geänderten Gründungskonzepts in der Achse E/F tatsächlich nur 26 Bohrpfähle ausgeführt, und zwar 20 Gründungspfähle, die auch zur Abtragung von Gebäudelasten dienten, und weitere sechs teils bewehrte und teil unbewehrte Bohrpfähle, die lediglich der Baugrubensicherung dienten. Mithin sei die Beklagte vom vereinbarten Bausoll abgewichen und ein sog. „Sondervorschlag“ seitens der Beklagten gegeben. An keiner Stelle der Dokumente, die gemäß § 2 des Bauvertrags Vertragsbestandteile seien, sei der von der Beklagten tatsächlich ausgeführte Sondervorschlag auch nur erwähnt. Das Landgericht verkenne zudem, dass auch das nachträgliche Verhalten der Parteien Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und des tatsächlichen Verständnisses der am Rechtsgeschäft Beteiligten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe und insoweit bei der Auslegung einzubeziehen sei. Auch dies stehe einer Auslegung des Bauvertrags im Sinne der Vorinstanz und dessen Annahme, die Ausführung der Bohrpfähle entspräche dem vereinbarten Bausoll, entgegen. Letztlich sei die Rechtsauffassung des Landgerichts auch mit dem Grundsatz einer interessengerechten Vertragsauslegung nicht in Einklang zu bringen. Die Voraussetzungen für einen Verzug der Beklagten mit der Fertigstellung der Baugrube lägen vor. Die Beklagte habe, da sie für die Herstellung der Baugrube (Baugrubenumschließung und Tiefgründung) abweichend vom „Amtsvorschlag“ einen eigenen „Sondervorschlag“ ausgeführt habe, die Risiken der Umplanung, der statischen Berechnung, der Erstellung der Planunterlagen zur Freigabe durch den Prüfingenieur, der Freigabe der Standsicherheitsnachweise durch den Prüfingenieur, der Organisation des geänderten Bauablaufs und der rechtzeitigen Vorlage der Planunterlagen an die Bauüberwachung übernommen. Ferner trage die Beklagte nach den vertraglichen Regelungen auch das Risiko für Bohrhindernisse bis 8 Meter unter Geländeoberkante, da diese aus den dem Bauvertrag beigefügten Vertragsunterlagen erkennbar gewesen seien. Aus den streitgegenständlichen einzelnen Störungssachverhalten ergäbe sich ein Bauzeitverlängerungsanspruch der Beklagten von allenfalls 4,5 Arbeitstagen zuzüglich 3 Stunden, so dass zum Zeitpunkt ihrer Mahnung u.a. am 07.07.2015 der Anspruch auf Fertigstellung der Baugrube nebst Gründung fällig gewesen sei und die Beklagte sich ab diesem Zeitpunkt diesbezüglich in Verzug befunden habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 22.08.2023, 05.03.2024 und 12.07.2024 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 28.11.2023 ist die Streithelferin der Klägerin, deren Bauherrenhaftpflichtversicherer, dem Rechtsstreit im Wege der Nebenintervention auf Seiten der Klägerin beigetreten.
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte sich seit dem 07.07.2015 mit der Fertigstellung der Baugrube mit Gründung für den Neubau eines Hotels XXX auf dem Grundstück XXX (Baugrundstück) in Verzug befand, hilfsweise seit einem der in folgender Reihenfolge angegebenen Zeitpunkte: 14.07.2015, 21.07.2015, 28.07.2015, 04.08.2015 oder 15.09.2015.
Die Streithelferin der Klägerin schließt sich dem Antrag der Klägerin an.
Die Beklagte beantragt, die Berufung vom 18.07.2023 gegen das am 13.07.2023 verkündete Teilurteil des Landgerichts Berlin (86 O 259/16) zurückzuweisen.
Die Streithelfer der Beklagten stellen keinen eigenen Antrag.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 07.12.2023 und des nachfolgenden Schriftsatzes vom 13.05.2024. Das angegriffene Teilurteil sei ohne Verfahrensfehler ergangen, insbesondere habe das Erstgericht weder seine Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO verletzt noch den klägerischen Anspruch auf rechtliches Gehör. Soweit die Klägerin eine vermeintliche Verletzung darin sehen will, dass das Gericht im angegriffenen Teilurteil ohne vorherigen Hinweis von einer früheren Rechtsauffassung aus seiner Hinweisverfügung vom 16.10.2017 abgewichen sein soll, fehle es schon an einer geänderten Rechtsauffassung. Mangels einer Hinweispflicht des Erstgerichts fehle es auch an einer entscheidungsrelevanten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht gegenüber der Klägerin. Selbst wenn man den verspäteten Sachvortrag und die Beweisangebote aus der klägerischen Berufungsbegründung vom 22.08.2023 nicht als verspätet ansehen wolle, ergäbe sich aus dessen Berücksichtigung für das angegriffene Teilurteil kein anderes Ergebnis. Vor allem habe das Erstgericht das maßgebliche Leistungssoll aus dem Bauvertrag und seinen Vertragsbestandteilen zutreffend ausgelegt und sei folgerichtig zu dem Ergebnis gekommen, dass es keinen davon abweichenden „Sondervorschlag“ ihrerseits zur Ausführung der erforderlichen Bohrpfähle gegeben habe, sondern die Klägerin schlichtweg die von ihr geschuldete Genehmigungsplanung mit den entsprechenden Freigaben erst so spät an sie übermittelt habe, dass diese mit ihren Leistungen jedenfalls vor dem 16.09.2015 nicht in Fertigstellungsverzug geraten sein könne. Zutreffend habe das Erstgericht erkannt, dass keine inhaltlichen Abweichungen zwischen den Lastenplänen der Klägerin und dem Ausführungsplan zur Pfahlgründung bestanden hätten, vor allem auch keine inhaltlichen Abweichungen zwischen der klägerischen (funktionalen) Leistungsbeschreibung und dem Ausführungsplan zur Pfahlgründung vorgelegen hätten und es keine parallelen Genehmigungsplanungen der Parteien mit entsprechenden Freigabeprozessen beim Prüfstatiker gegeben habe, sondern – entsprechend der vereinbarten Zuständigkeiten und Schnittstellen nur eine Genehmigungsplanung der Klägerin und eine Ausführungsplanung ihrerseits. Die Klägerin versuche unzutreffend aus einem Abgleich ihrer vertragsgegenständlichen Lastenpläne (Anlagen K 15 und B 11) mit dem nach Vertragsschluss von ihr an die Klägerin übergebenen Ausführungsplan des Ingenieurbüros XXX herzuleiten, dass sie damit einen „Sondervorschlag“ gemacht habe, für den sie die terminliche Verantwortung trage. Der Ausführungsplan zur Pfahlgründung enthalte keine Abweichungen gegenüber dem klägerischen Lastenplan vom 02.02.2015 (Anlage B 11), sondern setze dessen Vorgaben ebenso unverändert um, wie die Vorgaben der klägerischen Leistungsbeschreibung. Ebenso unzutreffend behaupte die Klägerin erneut, dass die in den klägerischen Lastenplänen erkennbare Darstellung von Bohrpfählen nicht nur rein schematisch sei, sondern konkrete Vorgaben für die eigentliche Bohrpfahlplanung enthalte, von denen sie abgewichen sei. Entscheidend sei und auch das sei vom Erstgericht zutreffend erkannt worden, dass ihre Ausführungsplanung für die Bohrpfähle, also insbesondere der Ausführungsplan zur Pfahlgründung (Anlage 4.11 zu Anlage K 6) nicht von den Vorgaben der klägerischen Leistungsbeschreibung vom 23.02.2015 (Anlage 4.13 zu Anlage K 6) zum Bauvertrag abweiche und es damit an einem angeblichen „Sondervorschlag“ ihrerseits fehle. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien auch die Verzögerungen bei der klägerischen Genehmigungsplanung – deren Freigabe ihr erst Anfang Mai 2015 übermittelt worden sei – nicht unbeachtlich, weil aufgrund ihres angeblichen Sondervorschlags eine neue Genehmigungsplanung erforderlich geworden wäre, die sich aufgrund von Monierungen des Prüfsachverständigen verzögert hätte. Einen solchen parallelen Planungs- und Freigabeprozess hinsichtlich der erforderlichen Genehmigungsplanung habe es nicht gegeben. Vielmehr sei es so gewesen, dass sie – um Verzögerungen aufgrund des Fehlens der klägerischen Genehmigungsplanung und deren Freigabe zu begrenzen – bereits auf Grundlage der klägerischen Lastvorgaben aus den vertragsgegenständlichen Lastenplänen mit der Ausführungsplanung für die Baugrubenumschließung und Tiefgründung begonnen habe. Der Sachverständige XXX habe in seinem Ergänzenden Gutachten vom 01.11.2017 (Anlage B 10) aufgezeigt, dass sich durch die verzögerte Freigabe und Übermittlung der klägerischen Genehmigungsplanung und deren Freigabe ohne ihren vorzeitigen Beginn mit der Ausführungsplanung der Bauablauf um 53 Arbeitstage verschoben hätte und die Herstellung der Pfahlgründung erst zum 18.06.2015 hätte beginnen können. Im Übrigen liege die Darlegungs- und Beweislast für Störungen aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin gemäß §§ 288, 290, 535 ZPO bei dieser, weil diese ihren Sachvortrag auf das Privatgutachten F (Anlage K 6) stütze, diese dort ihre eigene Verantwortlichkeit für die streitgegenständlichen Störungen in Teilbereichen selbst eingeräumt habe und zum Ergebnis gekommen sei, dass sich dadurch der Fertigstellungstermin unter Berücksichtigung von fünf Störungen aus dem klägerischen Verantwortungsbereich um mindestens 30,75 Arbeitstage bis zum 29.07.2015 verschoben habe. Ungeachtet des klägerischen Zugeständnisses, dass sich der vereinbarte Fertigstellungstermin durch Störungen aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin zumindest auf den 29.07.2015 verschoben habe, sei ein Fertigstellungsverzug ihrerseits auch nicht bis zum 15.09.2015 eingetreten. Dies gelte vor allem im Hinblick auf die Störungen im Zusammenhang mit der verspäteten Übergabe einer freigegebenen Genehmigungsplanung bzw. mit Baugrundhindernissen oberhalb der festgelegten 8-Meter-Grenze. Dabei orientiere sie sich an den vom Sachverständigen für Bauablaufstörungen H in seinen bauablaufbezogenen Gutachten und Ergänzungsgutachten (Anlagen B 3, B 4 und B 10) herausgearbeiteten Störungssachverhalten einschließlich der jeweiligen Darstellung, wodurch und in welchem Zeitraum die jeweilige Störung eingetreten sei und welche konkrete Behinderung des Bauablaufs sich daraus ergeben habe. Zutreffend komme dieser zu dem Ergebnis einer Bauzeitverlängerung von mindestens 85 Arbeitstagen durch Bauablaufstörungen aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin. Schließlich sei – entgegen der Auffassung der Klägerin – dem Protokoll über die Baubesprechung vom 07.07.2015 keine wirksame und zu einem Verzug ihrerseits führende Mahnung zur Fertigstellung der Baugrube nebst Gründung zu entnehmen. Eine Mahnung könne nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB nur dann einen Verzug begründen, wenn sie erst nach Fälligkeit der Fertigstellung erfolgt sei. Diese Voraussetzungen hätten nach den von der Klägerin selbst zugestandenen Tatsachen und Zusammenhängen am 07.07.2015 nicht vorgelegen, weil es insoweit zu einer über den 07.07.2015 hinausreichenden Verlängerung des Termins zur Fertigstellung durch Störungen aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin gekommen sei. Ungeachtet dessen habe die Klägerin nach ihrem eigenen Sachvortrag in der Baubesprechung vom 07.07.2015 eine Fertigstellung ausdrücklich erst zum 31.08.2015 angemahnt. Bei einer solchen befristeten Mahnung träte der Verzug nicht bereits mit Zugang der Mahnung ein, sondern erst mit dem angemahnten Zeitpunkt. Schon deshalb habe die vermeintliche Mahnung vom 07.07.2015 jedenfalls keinen Fertigstellungsverzug ihrerseits zum 14.07., 21.07. und 28.07.2015 bewirken können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 07.12.2023, 13.05.2024 und vom 26.08.2024 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze der Parteien, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
II.
Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Auch in der Sache ist die Berufung hinsichtlich des vom Landgericht mit dem angefochtenen Teilurteil vom 13.07.2023 – 86 O 259/16 – abgewiesenen Klageantrags zu 3) begründet. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen, der Akten nebst Anlagen und Aktenbestandteilen sowie des Vorbringens der Parteien und Streithelfer steht zur Überzeugung des Senats – Einzelrichter – fest, dass sich die Beklagte gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB seit dem 07.07.2015 mit der Fertigstellung der Baugrube mit Gründung für den Neubau eines Hotels XXX auf dem Grundstück XXX (Baugrundstück) in Verzug befand (vgl. gerichtliche Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war der Anspruch auf Fertigstellung der Baugrube zum 07.07.2015 fällig (nachfolgend Ziffer 1.). Auch fehlt es nicht an der erforderlichen Mahnung (nachfolgend Ziffer 2.). Unstreitig war die Baugrube nebst Gründung zu dem von der Klägerin geltend gemachten Verzugszeitpunkt (07.07.2015) zudem nicht fertiggestellt (nachfolgend Ziffer 3.). Schließlich scheidet die Annahme des Verzugs auch nicht gemäß § 286 Abs. 4 BGB aus, weil die Leistung der Beklagten infolge eines nicht von ihr zu vertretenden Umstandes unterblieben ist (nachfolgend Ziffer 4.). An der rechtlichen Würdigung gemäß Verfügung vom 15.02.2024, auf die verwiesen wird, hält der Senat – Einzelrichter – weiterhin fest.
1. Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs auf Fertigstellung der Baugrube zum 07.07.2015, 14.07.2015, 21.07.2015, 28.07.2015, 04.08.2015 oder 15.09.2015
Der Anspruch auf Fertigstellung der Baugrube mit Gründung für den Neubau des Hotels XXX auf dem Grundstück XXX (Baugrundstück) war zum 07.07.2015 fällig.
Die abweichende Auffassung der Vorinstanz (UA S. 11 ff), wonach die Klage hinsichtlich des Antrags zu 3) auf Feststellung, dass die Beklagte sich seit dem 07.07.2015 mit der Fertigstellung der Baugrube mit Gründung für den Neubau eines Hotels XXX auf dem Grundstück XXX (Baugrundstück) in Verzug befand, hilfsweise seit einem der in folgender Reihenfolge angegebenen Zeitpunkte: 14.07.2015, 21.07.2015, 28.07.2015, 04.08.2015 oder 15.09.2015 (Klageantrag zu 3)), abzuweisen sei, weil die Genehmigungsplanung erst mit dem Prüfbericht Nr. 02 des Prüfingenieurs G vom 19.06.2015 (Anlage K 6 Anlage 4.8) vollständig freigegeben worden sei, die Beklagte damit erst am Montag, 22.06.2015 mit der Herstellung der Gründung habe beginnen können, für die „Herstellung Gründung“ laut Bauzeitenplan (Zeilen 45 – 52) [Anlage K 1 Anlage 4) insgesamt 61 Arbeitstage vorgesehen gewesen seien und dieser Bauabschnitt somit erst am 16.09.2023 zu beenden gewesen sei, mithin die Beklagte mangels Fälligkeit des Anspruchs auf Fertigstellung zum 07.07.2015, 14.07.2015, 21.07.2015, 28.07.2015, 04.08.2015 oder 15.09.2015 durch die zu diesen Zeitpunkten erfolgten Mahnungen nicht gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB in Verzug geraten sei, teilt der Senat – Einzelrichter – nicht. Soweit sich die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte auf im Risikobereich der Klägerin liegende Behinderungstatbestände, eine gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) daraus resultierende Verschiebung des gemäß § 9 Ziffer 9.3 des Bauvertrags vereinbarten Fertigstellungstermins (22.06.2015) und eine Fälligkeit der Fertigstellung der von ihr geschuldeten Leistungen erst nach dem 16.09.2015 beruft, vermag dem das erkennende Gericht nicht zu folgen (vgl. bereits gerichtlichen Hinweis vom 15.02.2024 und Hinweise im Termin vom 05.09.2024). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese und nicht die Klägerin hinsichtlich des Vorliegens eines Behinderungstatbestandes nach § 6 Abs. 2 VOB/B und zur Dauer der Behinderung oder Unterbrechung mit der daraus resultierenden Verlängerung der Ausführungsfristen darlegungs- und beweisbelastet (nachfolgend Buchstabe a)). Auch rechtfertigen die von der Beklagten vorgetragenen Behinderungstatbestände nicht die Annahme, der vereinbarte Fertigstellungstermin (22.06.2015, § 9 Ziffer 9.3 des Bauvertrags) habe sich gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) auf einen Zeitpunkt nach dem 15.09.2015 verschoben (nachfolgend Buchstabe b)). Vielmehr hat sich der vereinbarte Fertigstellungstermin (22.06.2015) aufgrund von „Behinderungen aus dem Verantwortungsbereich“ der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) – lediglich um 4,5 Arbeitstage zuzüglich 3 Stunden verschoben (nachfolgend Buchstabe c)), so dass der Anspruch der Klägerin auf Fertigstellung der Baugrube mit Gründung für den Neubau des Hotels XXX auf dem Grundstück XXX (Baugrundstück) zum 07.07.2015 fällig gewesen ist.
Im Einzelnen:
a) Darlegungs- und Beweislast
Entgegen der Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 1 – 2) obliegt dieser die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines Behinderungstatbestandes, der Dauer der Behinderung und der daraus resultierenden Verlängerung der Ausführungsfrist (vgl. gerichtliche Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
(1.) Konkret ist es Sache des Auftragnehmers, zum Vorliegen eines Behinderungstatbestandes nach § 6 Abs. 2 VOB/B und zur Dauer der Behinderung oder Unterbrechung mit der daraus resultierenden Verlängerung der Ausführungsfristen vorzutragen; da die Verlängerung der Ausführungsfristen für ihn günstig ist, trägt er insoweit die Darlegungs- und Beweislast (von Kiedrowski in Ganten/Jansen/Voit, Beck´scher VOB-Kommentar, Teil B, 4. Aufl. 2023, § 6 Abs. 2 VOB/B, Rn. 9 m.w.N.).
(2.) Entgegen der Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 1 – 2) ist eine abweichende Beurteilung nicht unter dem Gesichtspunkt eines von der Klägerin insofern widerrufenen Geständnisses gemäß §§ 288, 290 ZPO gerechtfertigt (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024). Der Ansicht der Beklagten, im hiesigen Fall sei aufgrund des Widerrufs eines gerichtlichen Geständnisses seitens der Klägerin gemäß §§ 288, 290 ZPO in Bezug auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast eine andere Würdigung geboten, weil die Klägerin für das Vorliegen der den Widerruf begründenden Tatsachen und Zusammenhänge „voll darlegungs- und beweispflichtig“ sei, vermag der Senat – Einzelrichter – bereits im Ausgangspunkt nicht zu folgen.
Vorliegend fehlt es – entgegen der Auffassung der Beklagten – schon an einem gerichtlichen Geständnis der Klägerin i.S.d. § 288 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf Störungen in ihrem Verantwortungsbereich. Die Auffassung der Beklagten, die „Voraussetzungen eines gerichtlichen Geständnisses … hinsichtlich des klägerischen Sachvortrags (seien) erfüllt“, weil die Klägerin ihren Sachvortrag „bereits auf Seite 5 der Klage ausdrücklich auf das Privatgutachten F (Anlage K6) gestützt ha(be)“, „denn dort räum(e) die Klägerin ihre eigene Verantwortlichkeit für streitgegenständliche Störungen in Teilbereichen selbst ein und komm(e) zusammengefasst (Anlage K6 – Seite 39) zum Ergebnis, dass sich dadurch der Fertigstellungstermin unter Berücksichtigung von fünf Störungen aus dem klägerischen Verantwortungsbereich um mindestens 30,75 Arbeitstage bis zum 29. Juli 2015 verschoben ha(be)“, wird nicht geteilt.
Ein Geständnis im Sinne von
§ 288 ZPO ist die Erklärung einer Partei, dass eine von der Gegenseite behauptete, für die gestehende Partei ungünstige Tatsache wahr ist. Sie erklärt ihr Einverständnis damit, dass diese Tatsache zur Urteilsgrundlage gemacht wird. In der Wirkung wird die Tatsachenbehauptung im weiteren Prozess als wahr unterstellt. Gegenstand eines Geständnisses können zunächst Tatsachen sein, zu denen auch innere Tatsachen wie eine Willensrichtung gehören. Einem Geständnis zugänglich sind darüber hinaus auch juristisch eingekleidete Tatsachen (BGH, Urteil vom 30.04.2015 – IX ZR 1/13, NJW-RR 2015, 1321-1324, Rn. 15 m.w.N.). Ein gerichtliches Geständnis kann sich dabei nur auf Behauptungen beziehen, welche die Gegenpartei vorgetragen hat (BGH, Urteil vom 17.12.2015 – IX ZR 61/14, NJW 2016, 1171-1175, Rn. 50 m.w.N.; BGH, Urteil vom 29.09.1989 – V ZR 326/87, NJW 1990, 392-393, Rn. 15 ). Geständnis i.S.v. § 288 ZPO ist das gemäß § 290 ZPO mit einer gewissen Bindungswirkung ausgestattete Zugestehen der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung des Gegners (Greger in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 288 ZPO, Rn. 1; Bacher in Vorwerk/wolf, BeckOK ZPO, Stand: 01.07.2024, § 288 ZPO, 5). Geständniswirkung kann eigenes Vorbringen der Partei erst dann entfalten, wenn es sich der Gegner zu eigen gemacht hat und wenn alsdann darüber vorbehaltlos verhandelt worden ist (BGH, Urteil vom 29.09.1989 – V ZR 326/87, NJW 1990, 392-393, Rn. 15 ).
Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Dass sich die Beklagte das Vorbringen der Klägerin zur eigenen Verantwortlichkeit für Störungen zu eigen gemacht hat und sodann darüber vorbehaltlos verhandelt worden ist, ist nicht ersichtlich, worauf die Klägerin (Schriftsatz vom 12.07.2024, S. 1 – 2) zu Recht hinweist, zumal die Klägerin ihren Vortrag in Teilbereichen nachfolgend auch korrigiert hat (vgl. u.a. Schriftsatz der Klägerin vom 30.01.2018, S. 11 und Schriftsatz vom 03.09.2018, S. 1 ff. und S. 27). Darüber hinaus teilt der Senat – Einzelrichter – die Auffassung der Klägerin (Schriftsatz vom 12.07.2024, S. 2), dass es sich bei der Darstellung, „welchem vertraglichen Verantwortungsbereich Bauablaufstörungen zuzuordnen“ seien, „nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine rechtliche Wertung hande(le), die nicht gemäß § 288 ZPO zugestanden werden“ könne. Ein gerichtliches Geständnis kann sich nur auf Behauptungen beziehen (BGH, Urteil vom 17.12.2015 – IX ZR 61/14, NJW 2016, 1171-1175, Rn. 50 m.w.N. ; BGH, Urteil vom 29.09.1989 – V ZR 326/87, NJW 1990, 392-393, Rn. 15 ).
b) Einzelne Behinderungstatbestände
Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigen die von dieser vorgetragenen Behinderungstatbestände nicht die Annahme, der Fertigstellungstermin habe sich gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) auf einen Zeitpunkt nach dem 15.09.2015 verschoben.
Im gerichtlichen Verfahren sind die Anforderungen an die Darlegungslast zum Vorliegen eines Behinderungstatbestandes und zur Dauer der Behinderung oder Unterbrechung mit der daraus resultierenden Verlängerung der Ausführungsfristen allerdings nicht zu überspannen (von Kiedrowski in Ganten/Jansen/Voit, Beck´scher VOB-Kommentar, Teil B, 4. Aufl. 2023, § 6 Abs. 2 VOB/B, Rn. 9 m.w.N.). Ob eine effektiv wirkende Behinderung oder Unterbrechung tatsächlich eingetreten ist, und damit überhaupt eine Ursache für eine Verlängerung der Ausführungsfristen besteht, ist dabei auf der Grundlage des § 286 ZPO nach den Regeln des Vollbeweises zu beurteilen (von Kiedrowski in Ganten/Jansen/Voit, Beck´scher VOB-Kommentar, Teil B, 4. Aufl. 2023, § 6 Abs. 2 VOB/B, Rn. 10 m.w.N.). Auch hat der Auftragnehmer nach § 286 ZPO Beweis dafür zu erbringen, wie lange die konkrete Behinderung oder Unterbrechung angedauert hat (BGH, Urteil vom 24.05.2005 – VII ZR 225/03, NJW 2005, 1650-1653, Rn. 29 ; (von Kiedrowski in Ganten/Jansen/Voit, Beck´scher VOB-Kommentar, Teil B, 4. Aufl. 2023, § 6 Abs. 2 VOB/B, Rn. 10). Geht es schließlich um die Folgen der konkreten Behinderung oder Unterbrechung, also die Berechnung der Dauer der Verlängerung der Ausführungsfristen, kommt § 287 ZPO zum Tragen. Es unterliegt deshalb der einschätzenden Bewertung durch den Tatrichter, inwieweit eine konkrete Behinderung oder Unterbrechung von bestimmter Dauer zu einer Verlängerung der Bauzeit und damit der Ausführungsfristen geführt hat (von Kiedrowski in Ganten/Jansen/Voit, Beck´scher VOB-Kommentar, Teil B, 4. Aufl. 2023, § 6 Abs. 2 VOB/B, Rn. 10 m.w.N. unter Verweis auf BGH, Urteil vom 24.05.2005 – VII ZR 225/03, NJW 2005, 1650-1653, Rn. 31 m.w.N. ).
Gemessen daran hat die Beklagte eine erst nach dem 07.07.2015 bzw. 16.09.2015 eingetretene Fälligkeit des Anspruchs der Klägerin auf Fertigstellung der von ihr geschuldeten Leistungen in Bezug auf die Baugrube aufgrund von im Risikobereich der Klägerin liegenden Behinderungstatbeständen nicht dargetan. Gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) kann „sich der in § 9 Ziffer 9.3 vereinbarte Fertigstellungstermin nur in den Fällen von archäologischen Funden oder von Behinderungen aus dem Verantwortungsbereich des AG oder höherer Gewalt verschieben“. Dass sich der vereinbarte Fertigstellungstermin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) aufgrund von Behinderungen aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin (AG) auf einen Termin erst nach dem 07.07.2015 verschoben hat, hat die insofern darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht aufgezeigt (vgl. gerichtliche Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Im Einzelnen sind die von der Beklagten geltend gemachten Behinderungstatbestände (Sachverhalte) im Hinblick auf § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) wie folgt zu beurteilen (vgl. bereits gerichtliche Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024):
(1.) Sachverhalt 1 (Gutachten H, Anlage B 3, S. 77 ff. und Anlage B 4, S. 20 ff.): Verzögerte Übergabe der Achsen und Höhenpunkte sowie der aktuellen Planungsunterlagen
Soweit sich die Beklagte (u.a. Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 15 und Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 5 – 6) unter Bezugnahme auf die Gutachten H (Anlage B 3, S. 77 ff. und Anlage B 4, S. 20 ff.) auf eine Behinderung des Bauablaufs durch eine verzögerte Übergabe der Achsen und Höhepunkte (nachfolgend Ziffer (1.1)) sowie der aktuellen Planungsunterlagen der Klägerin (nachfolgend Ziffer (1.2)) und eine daraus resultierende Verlängerung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube um 5 Arbeitstage beruft, vermag dem das erkennende Gericht nicht zu folgen (vgl. bereits gerichtliche Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
(1.1) Zu Recht verweist die Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 28) darauf, dass ausweislich des Gutachtens H (Anlage B 3, S. 78 Ziffer 1.2.1.3) die Übergabe der Achsen und Höhepunkte am 20.02.2015 erfolgt sei, mithin noch vor dem Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrags am 23.02.2015 (Anlage K 1), weshalb dies keine Auswirkungen auf den Baubeginn haben könne. Gemäß § 9 Ziffer 9.2 des Bauvertrags (Anlage K 1) hatte der Baubeginn zudem erst „spätestens am 20.02.2015“ zu erfolgen. Im Übrigen hat die Beklagte den Bauvertrag (Anlage K 1) am 23.02.2015 auch in Kenntnis dieses Umstands und des gemäß § 9 Ziffer 9.3 des Bauvertrags (Anlage K 1) vereinbarten Fertigstellungstermins (22.06.2015) unterzeichnet. Vor diesem Hintergrund ist eine „Behinderung aus dem Verantwortungsbereich“ der Klägerin, die gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) zu einer Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins führt, nicht gegeben. Die Einschätzung, ob der vereinbarte Fertigstellungstermin „bis spätestens am 22.06.2015“ (§ 9 Ziffer 9.3 des Bauvertrags, Anlage K 1) im Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrags zur Erfüllung der von der Beklagten geschuldeten Leistung ausreicht, lag im Verantwortungsbereich des Leistungserbringers, mithin der Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte Kenntnis von dem Umstand, dass ausweislich des Gutachtens H (Anlage B 3, S. 78 Ziffer 1.2.1.3) die Übergabe der Achsen und Höhepunkte erst am 20.02.2015 erfolgt ist.
(1.1.1) Soweit sich die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 5 und Schriftsatz vom 26.08.2024, S. 3) – bestritten von der Klägerin – darauf beruft, eine mündliche Beauftragung sei bereits vor der Unterzeichnung des Bauvertrags am 23.02.2015, nämlich am 12.02.2015 erfolgt, was sich aus der Präambel des Bauvertrags (Anlage K 1) und der am 12.02.2015 beiderseitig unterzeichneten „Vorab-Beauftragung“ (Anlage BB2) ergebe, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
Bereits im Ausgangspunkt ist dieses Vorbringen der Beklagten nicht nachvollziehbar. Zu Recht weist die Klägerin (Schriftsatz vom 12.07.2024, S. 4) darauf hin, dass auf Seite 1 des Bauvertrags (Anlage K 1) der „STAND 23.02.2015“ vermerkt, in § 1.1 die ausdrückliche Beauftragung enthalten und ausweislich Seite 27 des Bauvertrags die Beauftragung auf den „23.02.2015“ datiert sei. Diese Umstände zeugen für eine erst am 23.02.2023 abschließend erfolgte Auftragungserteilung, wofür auch der angegebene „STAND 23.02.2015“ spricht. Letzterer Vermerk erklärt sich nur im Falle einer erst an diesem Tag erfolgten abschließenden Beauftragung. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Parteien am 12.02.2015 eine „Vorab-Beauftragung“ (Anlage BB2) unterzeichnet haben. Dass es sich insofern nicht um eine abschließend erfolgte Auftragserteilung gehandelt hat, ergibt sich auch aus dem Inhalt der „Vorab-Beauftragung“ (Anlage BB2). So heißt es darin u.a.: „Auf dieser Grundlage erteilt der AG dem AN hiermit eine Vorab-Beauftragung, damit der AN zur Einhaltung des verhandelten Terminplan seine Leistungen unverzüglich aufnehmen kann. Parallel dazu verhandeln die Parteien über einen Bauvertrag mit ergänzenden Vertragsregelungen, insbesondere rechtlicher Art. Ein Vertragsentwurf des AN dazu liegt bereits vor. Sollten die Verhandlungen der Parteien über den Bauvertrag – wider Erwarten – scheitern, erhält der AN zumindest die bis dahin ausgeführten Leistungen vergütet.“ (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
Ungeachtet dessen stand es der Beklagten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Bauvertrags (Anlage K 1) frei, im Hinblick auf eine etwaig verspätete Übergabe der Achsen und Höhepunkte erst am 20.02.2015 von einer Unterschriftsleistung entweder abzusehen oder für eine Änderung des vereinbarten Fertigstellungstermins zu sorgen. Geht die Beklagte jedoch in Kenntnis des Umstands, dass die Übergabe der Achsen und Höhepunkte erst am 20.02.2015 (vgl. Gutachten H, Anlage B 3, S. 78 Ziffer 1.2.1.3) erfolgt ist, ohne Änderung des vereinbarten Fertigstellungstermins die streitgegenständliche Leistungsverpflichtung ein, liegt dies in ihrem alleinigen Risiko- und Verantwortungsbereich (vgl. Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
(1.1.2) Der Umstand, dass der gemäß § 2.1.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) zum Vertragsbestandteil gewordene Bauzeitenplan (Anlage 4 zum Bauvertrag) auf den 12.02.2015 datiert ist („Stand: 12.02.2015“) und auf eine „Beauftragung und Baubeginn“ am „Do 12.02.15“ abstellt, rechtfertigt gleichfalls keine abweichende Beurteilung. Dass die Parteien den Bauzeitenplan unverändert gelassen haben, ändert nichts daran, dass die Einschätzung, ob der vereinbarte Fertigstellungstermin „bis spätestens am 22.06.2015“ (§ 9 Ziffer 9.3 des Bauvertrags, Anlage K 1) im Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrags zur Erfüllung der von der Beklagten zu erbringenden Leistung ausreicht, im Verantwortungsbereich des Leistungserbringers, mithin hier der Beklagten, lag, zumal die Beklagte in Kenntnis des Umstands, dass die Übergabe der Achsen und Höhepunkte erst am 20.02.2015 erfolgt ist, ohne für eine Änderung des gemäß § 9 Ziffer 9.3 des Bauvertrags (Anlage K 1) vereinbarten Fertigstellungstermins zu sorgen, die streitgegenständliche Leistungsverpflichtung eingegangen ist.
(1.1.3) Soweit die Beklagte im Übrigen darauf verweist, in die nachträgliche Unterzeichnung des schriftlichen Bauvertrags könne nicht hineingelesen werden, „dass die Beklagte mit dessen Unterzeichnung alle bereits eingetretenen Störungen des geplanten Bauablaufs in ihre eigene Verantwortung (habe) übernehmen“ wollen, rechtfertigt auch dies keine abweichende Beurteilung. Jedenfalls die Einschätzung, ob der vereinbarte Fertigstellungstermin „bis spätestens am 22.06.2015“ (§ 9 Ziffer 9.3 des Bauvertrags, Anlage K 1) im Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrags zur Erfüllung der von der Beklagten zu erbringenden Leistung ausreicht, lag im Verantwortungsbereich des Leistungserbringers, mithin hier der Beklagten, zumal die Beklagte in Kenntnis des Umstands, dass die Übergabe der Achsen und Höhepunkte erst am 20.02.2015 erfolgt ist, ohne für eine Änderung des gemäß § 9 Ziffer 9.3 des Bauvertrags (Anlage K 1) vereinbarten Fertigstellungstermins zu sorgen, die streitgegenständliche Leistungsverpflichtung eingegangen ist (vgl. zuvor).
(1.1.4) Soweit die Beklagte schließlich darauf verweist, im Bauzeitenplan sei in Zeile 7 ausgewiesen „Übergabe aktuelle Planung des AG als Grundlage Ausführungsplanung des AN / komplett, dwg“ „Anfang“ „Fr 13.02.15“ ausgewiesen, gebietet auch dieser Gesichtspunkt keine andere Würdigung. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffern (1.1.2) und (1.1.3), die insofern entsprechend gelten, wird verwiesen.
(1.2) Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die von der Beklagten beanstandete verspätete Übergabe der „kompletten aktuellen Planungsunterlagen“.
(1.2.1) Auch insofern wendet die Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 28) zutreffend ein, dass die Übergabe der „kompletten aktuellen Planungsunterlagen“ ausweislich des Gutachtens H (Anlage B 3, S. 78 Ziffer 1.2.1.3) am 23.02.2015 erfolgt ist, mithin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrags vom 23.02.2015 (Anlage K 1), weshalb auch dieser Umstand keine Auswirkungen auf den Baubeginn haben kann und auch insofern eine „Behinderung aus dem Verantwortungsbereich“ der Klägerin, die gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) zu einer Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins führt, ausscheidet. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (1.1), die insofern entsprechend gelten, wird verwiesen.
(1.2.2) Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil gemäß § 9 Ziffer 9.2 des Bauvertrags (Anlage K 1) „der Baubeginn … spätestens am 20.02.2015 zu erfolgen“ hat. Denn die Beklagte hat, obwohl der Baubeginn danach „spätestens am 20.02.2015“ zu erfolgen hatte und zu diesem Zeitpunkt noch nicht die erst am 23.02.2015 übergebenen „kompletten aktuellen Planungsunterlagen“ vorgelegen haben, gleichwohl den Bauvertrag (Anlage K 1) am 23.02.2015 unterzeichnet. Mithin ist die Beklagte in Kenntnis dieses Umstands die Verpflichtungen zu § 9 Ziffern 9.2 und 9.3 des Bauvertrags (Anlage K 1) eingegangen, weshalb auch insofern eine „Behinderung aus dem Verantwortungsbereich“ i.S.v. § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) nicht gegeben ist. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (1.1), die insofern entsprechend gelten, wird ergänzend verwiesen.
(1.2.3) Ungeachtet dessen ist die Beklagte mit der von ihr vorgenommenen Ausführung der Pfahlgründung auch von der ursprünglich geschuldeten, auf der Planung der Klägerin basierenden Leistung abgewichen, weshalb es aufgrund der eigenen, abweichenden Ausführung der Pfahlgründung durch die Beklagte auf die Genehmigungsplanung der Klägerin schon nicht mehr angekommen ist und eine etwaig verspätet erfolgte Übergabe der Planunterlagen der Klägerin somit für die Bauausführung der Beklagten keine Behinderung, geschweige denn eine solche aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin, beinhaltet. Auf die nachstehenden Ausführungen zu Ziffer (2.), die insofern entsprechend gelten, wird verwiesen.
(2.) Sachverhalt 2 (Gutachten H, Anlage B 3, S. 86 ff. und Anlage B 4, S. 22): Verspätete Freigabe der Genehmigungsplanung
Soweit sich die Beklagte (u.a. Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 15 – 16) unter Bezugnahme auf die Gutachten H (Anlage B 3, S. 86 ff. und Anlage B 4, S. 22) auf eine verspätet erfolgte Freigabe der Genehmigungsplanung der Klägerin und eine daraus resultierende Verlängerung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube um 11 Arbeitstage beruft, weil diese gemäß Zeile 8 des Bauzeitenplans (Anlage 4 zum Bauvertrag, Anlage K 1) bereits am 13.02.2015 hätte übergeben werden müssen, und daraus einen Bauzeitverlängerungsanspruch um 11 Arbeitstage herleitet, vermag dem der Senat – Einzelrichter – nicht zu folgen, da es sich insofern nicht um eine Behinderung für die Bauausführung der Beklagten aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) handelt. Vielmehr hat die Beklagte mit der von ihr vorgenommenen Ausführung der Pfahlgründung (vgl. Ausführungsplan Pfahlgründung, Plannummer K-01i, Anlage BK 1 und Ausführungsplan Baugrubensicherung, Plannummer BG-02e, Anlage BK 2) von der gemäß § 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag) eingeräumten Möglichkeit eines in ihrem Risikobereich liegenden Sondervorschlags Gebrauch gemacht, ist damit von der gemäß § 3 Ziffer 3.1 und § 2 Ziffer 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffer 5.6.10 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – statische Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) – sowie Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) – und § 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) – Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 Anlage 1b (dort S. 67 und 101) – ursprünglich geschuldeten, auf der Planung der Klägerin basierenden Leistung abgewichen, weshalb es – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (UA S. 11 ff) – aufgrund der eigenen, abweichenden Ausführung der Pfahlgründung durch die Beklagte auf die Freigabe der Genehmigungsplanung der Klägerin schon nicht mehr ankommt und eine etwaig verspätete Freigabe der Genehmigungsplanung der Klägerin somit für die Bauausführung der Beklagten keine Behinderung, geschweige denn eine solche aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin, beinhaltet. Angesichts dessen kommt insofern eine Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) nicht in Betracht (vgl. gerichtliche Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Im Einzelnen:
(2.1) Vereinbartes Bausoll gemäß § 2 des Bauvertrags (Anlage K 1)
Gemäß § 3 Ziffer 3.1 und § 2 Ziffer 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffer 5.6.10 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – statische Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) – sowie Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) – und § 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) – Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 Anlage 1b (dort S. 67 und 101) – schuldete die Beklagte insgesamt „verrohrt gebohrte Großbohrpfähle nach DIN 1536 (DIN-Fachbericht 129) und den dort genannten Normen mit Durchmessern von 0,90 bis 1,20 m als Dauerbauwerk“ und konkret für den Verbau zur G Straße, zur R Straße und im Bereich der Rampe zur Baugrube in Richtung C für die jeweils aufgelösten Bohrpfahlwände die Herstellung „bewehrte(r) Pfähle in festen Abständen“ (Seite 1-12 Ziffer 1.5.1 und Seite 1-14 Ziffer 1.5.2 und Ziffer 1.5.3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) sowie hinsichtlich des Verbaus zur XXX eine Rückverankerung der Baugrube „in Form von Spannankern“ (Seite 1-14 und 1-15 Ziffer 1.5.4 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)), wobei die festen Achsabstände der bewehrten Pfähle jeweils 1,80 m und der lichte Abstand zwischen den Bohrpfählen jeweils 0,60 m betragen sollten (vgl. Seite 3-23 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6): „a=1.80m“ und „d=1.20m“: 1,80m – 0,60m – 0,60m = 0,60m und Seiten 3-6, 3-7, 3-15, 3-26, 3-27, 3-33, 3-46, 4-6, 4-7 und 4-15 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6): „BPW, a = 1.80 m“ und „d = 1.20 m“ bzw. „Bohrpfahlwand … d (cm) … 120.00 … a (m) … 1.80“ bzw. „Bohrpfahlwand Φ120cm, C20/25 … Achs – Abstand der BBW = 1,80 m; lichter Abstand der BBW = 0,60 m“: 1,80m – 0,60m – 0,60m = 0,60m) und die Lage der Bohrpfähle sich aus dem in der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) enthaltenen „Positionsplan“ (Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem gemäß Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) maßgeblichen Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) ergibt, mithin waren danach in den Achsen E/F und I jeweils 35 Pfähle mit einem Durchmesser von 1,20 m und in der Achse A 36 Pfähle mit einem Durchmesser von 0,90 m, davon 7 Doppelpfähle, von der Beklagten gemäß dem „Positionsplan“ (Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) zu errichten (= Bauherrenplanung bzw. sog. „Amtsvorschlag“).
(2.1.1) Gemäß § 3 Ziffer 3.1 des Bauvertrags (Anlage K 1) hat sich die Beklagte „verpflichtet … auf der Grundlage der vom AG (Klägerin) übergebenen vollständigen, mängelfreien und in sich koordinierten Ausschreibungsunterlagen (Anlage 1) und der ergänzenden Vertragsbestandteile gemäß § 2 alle Leistungen zu erbringen, die für die ordnungsgemäße Herstellung der Baugrube mit Gründung gemäß diesem Vertrag und seinen Anlagen erforderlich sind.“ Nach § 2 Ziffern 2.1, 2.1.2 b und 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffern 5.6.10, 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) sind das Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 (Anlage 1b zum Bauvertrag), die statische Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) und der Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) ausdrücklich „ergänzende Unterlagen zur Funktionalen Leistungsbeschreibung“ bzw. „Ergänzungsunterlagen“, mithin „Vertragsgrundlage“, so dass sich die von der Beklagten in Bezug auf die Herstellung der Baugrube nebst Gründung geschuldete Leistung nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 (Anlage 1b zum Bauvertrag, der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) und des Lastenplans der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) – vorbehaltlich der gemäß § 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag) eingeräumten Möglichkeit eines zulässigen Sondervorschlags der Beklagten – gerichtet hat.
(2.1.1.1) Aus der gemäß § 3 Ziffer 3.1 des Bauvertrags (Anlage K 1) von der Beklagten eingegangenen Verpflichtung, „auf der Grundlage der vom AG (Klägerin) übergebenen vollständigen, mängelfreien und in sich koordinierten Ausschreibungsunterlagen … und der ergänzenden Vertragsbestandteile gemäß § 2 alle Leistungen zu erbringen, die für die ordnungsgemäße Herstellung der Baugrube mit Gründung gemäß diesem Vertrag und seinen Anlagen erforderlich sind“, folgt, dass die Beklagte ihre Leistungen gemäß den Ausschreibungsunterlagen und den ergänzenden Vertragsbestandteilen gemäß § 2 des Bauvertrags (Anlage K 1) zu erbringen hatte. Ausdrücklich ist in § 3 Ziffer 3.1 des Bauvertrags (Anlage K 1) eine Leistungserbringung „auf der Grundlage der vom AG (Klägerin) übergebenen … Ausschreibungsunterlagen“ und „der ergänzenden Vertragsbestandteile gemäß § 2“ des Bauvertrags (Anlage K 1) vereinbart worden. Darüber hinaus wird in § 3 Ziffer 3.1 S. 1 des Bauvertrags (Anlage K 1) zudem auf eine „ordnungsgemäße Herstellung der Baugrube mit Gründung gemäß diesem Vertrag und seinen Anlagen“ verwiesen. Da gemäß § 2 Ziffern 2.1, 2.1.2 b und 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffern 5.6.10, 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) das Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 (Anlage 1b zum Bauvertrag, die statische Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) und der Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) als vereinbarte „Vertragsgrundlage“ gelten, schuldete die Beklagte die Erstellung der Baugrube nebst Pfahlgründung – vorbehaltlich eines eigenen zulässigen Sondervorschlags (§ 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag) – nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 (Anlage 1b zum Bauvertrag, der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) und des Lastenplans der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6).
(2.1.1.2) Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausführung der Baugrube nebst Pfahlgründung entsprechend dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6 = Anlage 5.5 zu Anlage 1d zum Bauvertrag [Anlage K 1]) ergab sich schließlich auch aus dem Leistungsverzeichnis (Anlage 1b zum Bauvertrag), welches gemäß § 3 Ziffer 3.1 und § 2 Ziffern 2.1 und 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) gleichfalls „Vertragsgrundlage“ war. So heißt es dort auf Seite 67 ausdrücklich: „Entsprechend dem der Ausschreibung beigefügtem Lastenplan …“, bei dem es sich um den Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6 = Anlage 5.5 zu Anlage 1d zum Bauvertrag [Anlage K 1]) handelt.
(2.1.2) Zudem sind bei der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der vertraglichen Vereinbarung regelmäßig das gesamte Vertragswerk und dessen Begleitumstände zugrunde zu legen (BGH, Beschluss vom 29.03.2023 – VII ZR 59/20, NJW-RR 2023, 796-798, Rn. 26 m.w.N. ), so dass auch vor diesem Hintergrund das Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 (Anlage 1b zum Bauvertrag), die statische Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) und der Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6), bei denen es sich gemäß § 2 Ziffern 2.1, 2.1.2 b und 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffern 5.6.10, 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag ausdrücklich um „Vertragsgrundlagen“ handelt, zur Bestimmung der von der Beklagten aufgrund des Bauvertrags (Anlage K 1) konkret geschuldeten Leistung heranzuziehen sind.
(2.1.3) Nach dem Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 (Anlage 1b zum Bauvertrag, dort S. 67 und 101), der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) und dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6 = Anlage 5.5 zu Anlage 1d zum Bauvertrag [Anlage K 1]) schuldete die Beklagte für den Verbau zur XXXStraße, zur YYY Straße und im Bereich der Rampe zur Baugrube in Richtung XXX Kino für die jeweils aufgelösten Bohrpfahlwände die Herstellung „bewehrte(r) Pfähle in festen Abständen“ (Seite 1-12 Ziffer 1.5.1 und Seite 1-14 Ziffer 1.5.2 und Ziffer 1.5.3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) sowie hinsichtlich des Verbaus zur XXX eine Rückverankerung der Baugrube „in Form von Spannankern“ (Seite 1-14 und 1-15 Ziffer 1.5.4 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)), wobei die festen Achsabstände der bewehrten Pfähle jeweils 1,80 m und der lichte Abstand zwischen den Bohrpfählen jeweils 0,60 m betragen sollten (vgl. Seite 3-23 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6): „a=1.80m“ und „d=1.20m“: 1,80m – 0,60m – 0,60m = 0,60m und Seiten 3-6, 3-7, 3-15, 3-26, 3-27, 3-33, 3-46, 4-6, 4-7 und 4-15 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6): „BPW, a = 1.80 m“ und „d = 1.20 m“ bzw. „Bohrpfahlwand … d (cm) … 120.00 … a (m) … 1.80“ bzw. „Bohrpfahlwand Φ120cm, C20/25 … Achs – Abstand der BBW = 1,80 m; lichter Abstand der BBW = 0,60 m“: 1,80m – 0,60m – 0,60m = 0,60m) und die Lage der Bohrpfähle sich aus dem in der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) enthaltenen „Positionsplan“ (Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem gemäß Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) maßgeblichen Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6 = Anlage 5.5 zu Anlage 1d zum Bauvertrag [Anlage K 1]) ergibt, mithin waren danach von der Beklagten in den Achsen E/F und I jeweils 35 Pfähle mit einem Durchmesser von 1,20 m (vgl. Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 Anlage 1b zum Bauvertrag, dort S. 67 und 101) und in der Achse A 36 Pfähle mit einem Durchmesser von 0,90 m (vgl. Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 Anlage 1b zum Bauvertrag, dort S. 67 und 101), davon 7 Doppelpfähle, gemäß dem „Positionsplan“ (Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6 = Anlage 5.5 zu Anlage 1d zum Bauvertrag [Anlage K 1]) zu errichten.
(2.1.4) Soweit die Beklagte einwendet, die in den klägerischen Lastenplänen erkennbare Darstellung von Bohrpfählen sei nur rein schematisch erfolgt und enthalte keine konkreten Vorgaben für die eigentliche Bohrpfahlplanung, die klägerischen Lastenpläne dienten allein dafür, die vom späteren Gebäude in den Boden eingetragenen Lasten mit entsprechenden Lasteinleitungspunkten darzustellen, die funktionalen Anforderungen an die Leistungen der Beklagten habe darin bestanden, die dort dargestellten Lasten ordnungsgemäß abzutragen, eine konkrete oder gar zwingende Vorgabe der Lage und Anordnung von später herzustellenden Bohrpfählen sei damit nicht verbunden gewesen, vermag dem das erkennende Gericht nicht zu folgen.
Gemäß § 3 Ziffer 3.1 und § 2 Ziffern 2.1.2 b, 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffern 5.6.10, 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) schuldete die Beklagte vielmehr eine Herstellung der Baugrube nebst Pfahlgründung gemäß dem Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 (Anlage 1b zum Bauvertrag), der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) – sowie dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6 = Anlage 5.5 zu Anlage 1d zum Bauvertrag [Anlage K 1]), wonach von der Beklagten in den Achsen E/F und I jeweils 35 Pfähle mit einem Durchmesser von 1,20 m und in der Achse A 36 Pfähle mit einem Durchmesser von 0,90 m, davon 7 Doppelpfähle, gemäß dem „Positionsplan“ (Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6 = Anlage 5.5 zu Anlage 1d zum Bauvertrag [Anlage K 1]) zu errichten waren. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffern (2.1.1) – (2.1.3) wird verwiesen.
Daran vermag auch der Umstand, dass in den Lastenplänen allein baugrubenumschließende Bohrpfähle eingezeichnet sind, nicht aber die insgesamt erforderlichen Bohrpfähle innerhalb der Baugrube, nichts zu ändern. Jedenfalls in Bezug auf die baugrubenumschließenden Bohrpfähle enthalten die vorbezeichneten Lastenpläne sowie die statische Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) – wie aufgezeigt – konkrete Vorgaben für die von der Beklagten geschuldete Leistung. Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf den weiteren Einwand der Beklagten, wonach am Rand der Lastenpläne „nur“ die jeweiligen Lasten tabellarisch angegeben seien, wohingegen die Ausführungsplanung zur Pfahlgründung (Anlage 4.11 zu Anlage K 6) oben rechts eine tabellarische Bohrpfahlliste enthalte.
(2.1.5) Soweit die Beklagte im Übrigen erstinstanzlich (Schriftsatz vom 01.11.2017, S. 6 – 7) vorgetragen hat, die Klägerin habe im Bietergespräch vom 04.02.2015 eine Erhöhung der Gebäudelasten angekündigt und ihr „im Nachgang zu dieser Besprechung den geänderten Lastenplan der G vom 2. Februar 2016 [korrigiert mit Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 11 auf 02. Februar „2015“] übergeben, der mit einem geänderten Maximal-Lasteintrag von 911 kN in den Untergrund und geänderten Lastpunkten dann gemeinsame Grundlage der Genehmigungs- und Ausführungsplanung“ gewesen sei, sie habe „auf Grundlage dieser klägerischen Vorgaben … ihr Angebot für das Bietergespräch am 11. Februar 2015 überarbeitet“ und insofern auf den „geänderten Lastenplan der G vom 02.02.2016“ (Anlage B 11) Bezug nimmt, rechtfertigt auch dies keine abweichende Beurteilung.
Aus dem eingereichten „Grundriss – Lastenplan UK-Bodenplatte“ (Anlage B 11) ergeben sich im Hinblick auf die vorbezeichnete Leistungsverpflichtung der Beklagten (vereinbartes Bausoll), wonach von der Beklagten in den Achsen E/F und I jeweils 35 Pfähle mit einem Durchmesser von 1,20 m und in der Achse A 36 Pfähle mit einem Durchmesser von 0,90 m, davon 7 Doppelpfähle, gemäß dem „Positionsplan“ (Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6 = Anlage 5.5 zu Anlage 1d zum Bauvertrag [Anlage K 1]) zu errichten waren (vgl. zuvor Ausführungen Ziffern (2.1.1) – (2.1.3)), keine abweichenden Vorgaben (vgl. Hinweis vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Soweit sich die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 12) darauf beruft, dass „die funktionale Beschreibung weiter nur Vorgaben zur Betongüte (C30/37) und den zu berücksichtigenden Expositionsklassen (XC4, XF1, XA1) gemacht ha(be), nicht aber zu den Abständen und den Tiefen der Pfähle“, überzeugt dies aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (2.1.3), auf die verwiesen wird, nicht (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
(2.1.6) Dass der von dem Planungsbüro der Beklagten M ausgearbeitete, von der Bauherrenplanung (vgl. zuvor) abweichende Ausführungsplan vom 09.03.2015 (Anlage 4.11 zur Anlage K 6) – bestritten von der Klägerin – nachträglich Vertragsbestandteil geworden ist, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan.
(2.1.7) Soweit die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 13 – 14) die Auffassung vertritt, der Positionsplan diene „lediglich der Orientierung …, welche Bereiche und Schnitte in der zugehörigen Statik behandelt werden“, enthalte „aber weder eine Spezifizierung noch eine Vermassung der Pfähle“, wird diese Auffassung weiterhin nicht geteilt (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
Dem steht die vertragliche Regelung gemäß § 3 Ziffer 3.1 und § 2 Ziffer 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffer 5.6.10 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – statische Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) – sowie Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) – und § 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) – Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 Anlage 1b (dort S. 67 und 101) – entgegen, wonach die Beklagte „verrohrt gebohrte Großbohrpfähle nach DIN 1536 (DIN-Fachbericht 129) und den dort genannten Normen mit Durchmessern von 0,90 bis 1,20 m als Dauerbauwerk“ geschuldet hat und konkret für den Verbau zur G Straße, zur R Straße und im Bereich der Rampe zur Baugrube in Richtung C für die jeweils aufgelösten Bohrpfahlwände die Herstellung „bewehrte(r) Pfähle in festen Abständen“ (Seite 1-12 Ziffer 1.5.1 und Seite 1-14 Ziffer 1.5.2 und Ziffer 1.5.3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) sowie hinsichtlich des Verbaus zur XXX eine Rückverankerung der Baugrube „in Form von Spannankern“ (Seite 1-14 und 1-15 Ziffer 1.5.4 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)), wobei die festen Achsabstände der bewehrten Pfähle jeweils 1,80 m und der lichte Abstand zwischen den Bohrpfählen jeweils 0,60 m betragen sollten (vgl. Seite 3-23 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6): „a=1.80m“ und „d=1.20m“: 1,80m – 0,60m – 0,60m = 0,60m und Seiten 3-6, 3-7, 3-15, 3-26, 3-27, 3-33, 3-46, 4-6, 4-7 und 4-15 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6): „BPW, a = 1.80 m“ und „d = 1.20 m“ bzw. „Bohrpfahlwand … d (cm) … 120.00 … a (m) … 1.80“ bzw. „Bohrpfahlwand Φ120cm, C20/25 … Achs – Abstand der BBW = 1,80 m; lichter Abstand der BBW = 0,60 m“: 1,80m – 0,60m – 0,60m = 0,60m) und die Lage der Bohrpfähle sich aus dem in der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) enthaltenen „Positionsplan“ (Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem gemäß Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) maßgeblichen Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) ergibt, mithin waren danach in den Achsen E/F und I jeweils 35 Pfähle mit einem Durchmesser von 1,20 m und in der Achse A 36 Pfähle mit einem Durchmesser von 0,90 m, davon 7 Doppelpfähle, von der Beklagten gemäß dem „Positionsplan“ (Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) zu errichten (= Bauherrenplanung bzw. sog. „Amtsvorschlag“).
Entgegen der Auffassung der Beklagten beinhaltet der in Bezug genommene Positionsplan auch nicht lediglich eine „Orientierung“, sondern vielmehr im Hinblick auf die Pfahlgründung eine konkrete Leistungsbestimmung. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausführung der Baugrube nebst Pfahlgründung entsprechend dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6 = Anlage 5.5 zu Anlage 1d zum Bauvertrag [Anlage K 1]) ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis (Anlage 1b zum Bauvertrag), welches gemäß § 3 Ziffer 3.1 und § 2 Ziffern 2.1 und 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) gleichfalls „Vertragsgrundlage“ war. So heißt es dort auf Seite 66 und 67 ausdrücklich: „Sämtliche sich aus den nachfolgenden zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen (ZTV) und den für die Ausführung der Leistungen notwendigen Qualitätssicherungsmaßnahmen ergebenden Aufwendungen, Vorgaben und Bestimmungen sind vom Bieter bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen …“ und „Entsprechend dem der Ausschreibung beigefügtem Lastenplan …“, bei dem es sich um den Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6 = Anlage 5.5 zu Anlage 1d zum Bauvertrag [Anlage K 1]) handelt (vgl. Hinweis vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Da es sich bei der Frage, ob die vorbezeichneten vertraglichen Regelungen im Hinblick auf den Positionsplan (Lastenplan) bzgl. der dortigen Lage und Abmessungen eine konkrete Leistungsbestimmung beinhalten, um eine Rechtsfrage handelt, die vom Gericht und nicht einem Sachverständigen zu entscheiden ist, bedarf es – entgegen der Auffassung der Beklagten – diesbezüglich auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
(2.2) Abweichende Ausführung der Pfahlgründung seitens der Beklagten (Sondervorschlag)
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (UA S. 16) weicht die von der Beklagten ausgeführte Pfahlgründung (vgl. Ausführungsplan Pfahlgründung, Plannummer K-01i, Anlage BK 1, Ausführungsplan Baugrubensicherung, Plannummer BG-02e, Anlage BK 2 und Ausführungsplan Anlage BK 3) von dem gemäß § 3 Ziffer 3.1 und § 2 Ziffern 2.1, 2.1.2 b, 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffern 5.6.10, 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) vom vereinbarten Bausoll (vgl. dazu vorstehende Ausführungen zu Ziffer (2.1)), mithin den Vorgaben der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6), des Lastenplans der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) und des Leistungsverzeichnisses zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 Anlage 1b zum Bauvertrag) ab (nachfolgend Ziffer (2.2.1)), beinhaltet insofern also einen „Sondervorschlag“ der Beklagten i.S.d. § 2 Ziffern 2.1, 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24: „geringfügige Änderungen der Bauherrenplanung“), so dass es – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (UA S. 11 ff und S. 20 ff) – für die Bauausführung der Beklagten schon nicht mehr auf die Freigabe der Genehmigungsplanung der Klägerin (ursprüngliche Bauherrenplanung bzw. sog. „Amtsvorschlag“) ankommt und eine etwaig verspätet erfolgte Freigabe der Genehmigungsplanung der Klägerin somit für die Bauausführung der Beklagten nicht zu einer Behinderung führt (nachfolgend Ziffer (2.2.2.1)), geschweige denn eine solche aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin beinhaltet, und daher – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (UA S. 11 ff und S. 20 ff) – eine Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) aufgrund einer erst mit dem Prüfbericht Nr. 02 vom 19.06.2015 (Anlage K 6 Anlage 4.8) erfolgten Freigabe der Genehmigungsplanung nicht in Betracht kommt, zumal sich die mit dem Prüfbericht Nr. 02 vom 19.06.2015 (Anlage K 6 Anlage 4.8) erteilte Freigabe auch nicht auf die Genehmigungsplanung der Klägerin, sondern vielmehr auf die abweichende Planung und Ausführung der Pfahlgründung seitens der Beklagten bezieht, die in deren eigenen Verantwortungsbereich lag (nachfolgend Ziffer (2.2.2.2)).
(2.2.1) Die Auffassung der Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 7 ff), wonach die von der Beklagten vorgenommene Ausführung der Pfahlgründung (vgl. Ausführungsplan Pfahlgründung, Plannummer K-01i, Anlage BK 1, Ausführungsplan Baugrubensicherung, Plannummer BG-02e, Anlage BK 2 und Ausführungsplan Anlage BK 3) erhebliche Abweichungen von dem vereinbarten Bausoll (vgl. dazu vorstehende Ausführungen zu Ziffer (2.1)) beinhalte, wird geteilt.
In der Tat ergeben sich aus dem Vergleich des vereinbarten, vorbezeichneten Bausolls und der tatsächlichen Ausführung der Pfahlgründung aufgrund der wesentlich verringerten Anzahl von Bohrpfählen und der damit einhergehenden erheblichen Vergrößerung der Achsabstände zwischen den Pfählen erhebliche Abweichungen, mithin erst recht eine „geringfügige Änderungen der Bauherrenplanung“ i.S.d. Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24). Gemäß Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24) sind „als Nebenangebote und Sondervorschläge auch geringfügige Änderungen der Bauherrenplanung zu bewerten“.
Im Einzelnen:
(2.2.1.1) So hat die Beklagte in der Achse A statt der vorgegebenen 36 Pfähle mit einem Durchmesser von 0,90 m, davon 7 Doppelpfähle, (vgl. „Positionsplan“, Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6 = Anlage 5.5 zu Anlage 1d zum Bauvertrag [Anlage K 1]) lediglich 20 Bohrpfähle mit einem Durchmesser von 1,20 m ausgeführt (vgl. Ausführungsplan Pfahlgründung, Plannummer K-01i, Anlage BK 1 und Ausführungsplan Anlage BK 3), woraus – nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin ((Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 8) – ein mittlerer Achsabstand von 3,25 m statt vorgegebener 1,80 m und ein mittlerer lichter Abstand von 2,05 m statt vorgegebener 0,6 m resultiert.
(2.2.1.2) In Achse I hat die Beklagte statt der vorgegebenen 35 Pfähle mit einem Durchmesser von 1,20 m (vgl. „Positionsplan“, Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6 = Anlage 5.5 zu Anlage 1d zum Bauvertrag [Anlage K 1]) lediglich 12 Bohrpfähle mit einem Durchmesser von 1,20 m ausgeführt (vgl. Ausführungsplan Pfahlgründung, Plannummer K-01i, Anlage BK 1 und Ausführungsplan Anlage BK 3), woraus – nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 8) – ein mittlerer Achsabstand von 5,62 m statt vorgegebener 1,80 m und ein mittlerer lichter Abstand von 4,42 m statt vorgegebener 0,6 m resultiert.
(2.2.1.3) In den Achsen E/F hat die Beklagte schließlich statt der vorgegebenen 35 Pfähle mit einem Durchmesser von 1,20 m (vgl. „Positionsplan“, Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6 = Anlage 5.5 zu Anlage 1d zum Bauvertrag [Anlage K 1]) lediglich 26 Bohrpfähle mit einem Durchmesser von 1,20 m ausgeführt und zwar 20 Gründungspfähle, die auch zur Abtragung von Gebäudelasten dienten und weitere sechs teils bewehrte und teils unbewehrte Bohrpfähle, die der Baugrubensicherung dienten (vgl. Ausführungsplan Pfahlgründung, Plannummer K-01i, Anlage BK 1, Ausführungsplan Baugrubensicherung, Plannummer BG-02e, Anlage BK 2 und Ausführungsplan Anlage BK 3).
(2.2.1.4) Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 8) überschreitet danach der mittlere Achsabstand nach dem geänderten Gründungskonzept der Beklagten den in der statischen Berechnung zugrunde gelegten Achsabstand um 37 % bis 212 % und die vorgegebenen lichten Abstände um 112 bis 637 %. Darüber hinaus hat die Beklagte – wie ausgeführt (vgl. zuvor Ziffern (2.2.1.1) – (2.2.1.3)) – auch eine erhebliche geringere Anzahl von Bohrpfählen errichtet als vertraglich vorgegeben.
(2.2.1.5) Soweit die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, 6 – 7 und Schriftsatz vom 26.08.2024, S. 1 – 2) die Auffassung vertritt, es liege „schon kein Sondervorschlag im Sinne eines Nebenangebots entsprechend der klägerischen Vorgaben in Ziff. 2.16 auf Seite 24 des Auftrags-LV“ (Anlage K 1 – Anlage 1b) vor, weil „ausweislich der Formulierungen der Klägerin … sich die dortigen Vorgaben auf „Nebenangebote/Sondervorschläge“ die zusätzlich zu einem Hauptangebot der Beklagten abgegeben worden“ seien, bezögen und die Beklagte „ein solches Nebenangebot mit einem … jedoch nicht abgegeben (habe), sondern allein ein Hauptangebot, welches dann im Zuge der gemeinsamen Auftragsverhandlungen und unter Berücksichtigung neuer Vorgaben, z.B. neuer Lastenpläne, fortgeschrieben und beauftragt worden“ sei, vermag dies nicht zu überzeugen (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
Wie ausgeführt (vgl. zuvor Ziffern (2.2.1.1) bis (2.2.1.4)), ergeben sich aus dem Vergleich des vereinbarten, vorbezeichneten Bausolls (vgl. dazu Ausführungen zu Ziffer (2.1)) und der tatsächlichen Ausführung der Pfahlgründung seitens der Beklagten aufgrund der wesentlich verringerten Anzahl von Bohrpfählen und der damit einhergehenden erheblichen Vergrößerung der Achsabstände zwischen den Pfählen erhebliche Abweichungen, welche erst recht eine „geringfügige Änderungen der Bauherrenplanung“ i.S.d. Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24) beinhalten und damit gemäß Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24) ausdrücklich „als Nebenangebote und Sondervorschläge“ zu bewerten“ sind, worauf bereits die Klägerin (Schriftsatz vom 12.07.2024, S. 5) zu Recht hingewiesen hat. Dass die tatsächliche Ausführung der Pfahlgründung seitens der Beklagten auf einer Vorgabe der Klägerin oder einer einvernehmlichen Änderung der im Bauvertrag (Anlage K 1) gemäß § 3 Ziffer 3.1 und § 2 Ziffer 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffer 5.6.10 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – statische Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) – sowie Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) – und § 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) – Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 Anlage 1b (dort S. 67 und 101) – vereinbarten Leistung (vgl. dazu Ausführungen zu Ziffer (2.1)) basiert, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, „im Verhandlungsprotokoll der Parteien vom 11. Februar 2015“ habe die Klägerin „unter „Technischer Klarstellung“ ausdrücklich die Ausschreibungskonformität des Angebots der Beklagten bestätigt“ („1.1 Angebot entspricht den geforderten Leistungen. Nach derzeitigen Erkenntnissen sind alle Leistungen enthalten“), ergibt sich auch daraus keine einvernehmliche Änderung der im Bauvertrag (Anlage K 1) vereinbarten Leistung. Da – wie ausgeführt – die Beklagte gemäß § 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag) berechtigt war, im Wege eines zulässigen Sondervorschlags von der ursprünglich vereinbarten Leistung abzuweichen, entsprach das Angebot der Beklagten den „geforderten Leistungen“.
Da gemäß Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24) „auch geringfügige Änderungen der Bauherrenplanung“ ausdrücklich „als Nebenangebote und Sondervorschläge“ zu bewerten“ sind, bedurfte es diesbezüglich keiner weiteren ausdrücklichen Benennung als „Sondervorschlag“ in den Unterlagen.
(2.2.1.6) Soweit sich die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 7 – 9) darauf beruft, „die Klägerin selbst (habe) ihre Vorgaben aus den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen, während und nach den Auftragsverhandlungen fortlaufend verändert …, vor allem hinsichtlich der statischen Vorgaben und Berechnungen“, vermag dies bereits im Ausgangspunkt nicht zu überzeugen.
Ausweislich § 3 Ziffer 3.1 und § 2 Ziffer 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffer 5.6.10 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – statische Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) – sowie Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) – und § 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) – Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 Anlage 1b (dort S. 67 und 101) – haben die Parteien eine konkret bestimmte Leistung in Bezug auf die Pfahlgründung vereinbart. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (2.1) wird verwiesen. Dass die Parteien sich aufgrund fehlender Umsetzbarkeit der Leistung der Beklagten auf eine Änderung der im Bauvertrag (Anlage K 1) konkret bestimmte Leistung nachträglich einvernehmlich verständigt haben, zeigt die Beklagte nicht auf. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
(2.2.1.7) Soweit sich die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 8) darauf beruft, „die von der Klägerin gewählte Vorgehensweise“, „aus vermeintlichen Detailabweichungen zwischen einzelnen der Ausschreibung beigefügten – und im Auftragszeitpunkt nicht mehr den eigenen statischen Vorgaben der Klägerin entsprechenden – Planunterlagen und den Ausführungsplänen der Beklagten einen Sondervorschlag der Beklagten herleiten zu wollen“, „widerspräche … auch der Rangfolgenregelung in § 2.2 des von der Klägerin vorformulierten Bauvertrags“, rechtfertigt auch dies keine abweichende Beurteilung (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
Inwiefern der Umstand, dass die von der Beklagten ausgeführte Pfahlgründung (vgl. Ausführungsplan Pfahlgründung, Plannummer K-01i, Anlage BK 1, Ausführungsplan Baugrubensicherung, Plannummer BG-02e, Anlage BK 2 und Ausführungsplan Anlage BK 3) von dem gemäß § 3 Ziffer 3.1 und § 2 Ziffern 2.1, 2.1.2 b, 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffern 5.6.10, 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) vom vereinbarten Bausoll (vgl. dazu vorstehende Ausführungen zu Ziffer (2.1)), mithin den Vorgaben der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6), des Lastenplans der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) und des Leistungsverzeichnisses zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 Anlage 1b zum Bauvertrag) abweicht (vgl. zuvor), also einen „Sondervorschlag“ der Beklagten i.S.d. § 2 Ziffern 2.1, 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24: „geringfügige Änderungen der Bauherrenplanung“) beinhaltet, nicht mit der Rangfolgenregelung in § 2.2 des Bauvertrags (Anlage K 1) vereinbar sein soll, erschließt sich nicht. Konkrete Widersprüche, aufgrund dessen die Rangfolgenregelung in § 2.2 des Bauvertrags insofern eingreift und eine abweichende Beurteilung gebietet, zeigt die Beklagte schon nicht auf. Solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
(2.2.1.8) Soweit sich die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 8 – 9) darauf beruft, die Parteien hätten „erst zum Abschluss der Auftragsverhandlungen am 23. Februar 2015 das ursprüngliche Leistungsverzeichnis zur Ausschreibung in weiten Teilen nach den Ergebnissen der Auftragsverhandlungen überarbeitet und als Auftrags-LV gemäß Ziff. 2.1.2b des Bauvertrags zur vorrangigen Leistungsbeschreibung gemacht“, ändert auch dies nichts daran, dass die von der Beklagten ausgeführte Pfahlgründung (vgl. Ausführungsplan Pfahlgründung, Plannummer K-01i, Anlage BK 1, Ausführungsplan Baugrubensicherung, Plannummer BG-02e, Anlage BK 2 und Ausführungsplan Anlage BK 3) von dem gemäß § 3 Ziffer 3.1 und § 2 Ziffern 2.1, 2.1.2 b, 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffern 5.6.10, 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) vom vereinbarten Bausoll (vgl. dazu vorstehende Ausführungen zu Ziffer (2.1)), mithin den Vorgaben der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6), des Lastenplans der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) und des Leistungsverzeichnisses zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 Anlage 1b zum Bauvertrag) abweicht (vgl. zuvor), also einen „Sondervorschlag“ der Beklagten i.S.d. § 2 Ziffern 2.1, 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24: „geringfügige Änderungen der Bauherrenplanung“) beinhaltet (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
(2.2.1.9) Soweit sich die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 10 – 12) darauf beruft, dass „die Ausführung der Pfahlgründung … schon im Ausschreibungs-LV aber vor allem im späteren Auftrags-LV der Klägerin als Anlage 1c gemäß § 2.1.2b des Bauvertrags funktional beschrieben“ sei und „sich die von (ihr) … umgesetzte Ausführung in dem von der Klägerin in Pos. 4.7 des Auftrags-LV vorgegebenen Rahmen beweg(e)“, mithin die im Bauvertrag vereinbarten Leistungen tatsächlich von ihr umgesetzt worden seien, weshalb ein Sondervorschlag der Beklagten nicht gegeben sei, vermag dem der Senat – Einzelrichter – schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
Vorliegend haben die Parteien gemäß § 3 Ziffer 3.1 und § 2 Ziffer 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffer 5.6.10 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – statische Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) – sowie Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) – und § 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) – Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 Anlage 1b (dort S. 67 und 101) – die Leistungsverpflichtung der Beklagten konkret beschrieben und im Detail festgelegt, mithin es gerade nicht bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung belassen, sondern die Leistungsverpflichtung der Beklagten konkretisiert und im Einzelnen festgelegt, was vorrangig ist.
Wie ausgeführt (vgl. zuvor Ausführungen zu Ziffer (2.1)), schuldete die Beklagte danach „verrohrt gebohrte Großbohrpfähle nach DIN 1536 (DIN-Fachbericht 129) und den dort genannten Normen mit Durchmessern von 0,90 bis 1,20 m als Dauerbauwerk“ und konkret für den Verbau zur XXX Straße, zur YYY Straße und im Bereich der Rampe zur Baugrube in Richtung C für die jeweils aufgelösten Bohrpfahlwände die Herstellung „bewehrte(r) Pfähle in festen Abständen“ (Seite 1-12 Ziffer 1.5.1 und Seite 1-14 Ziffer 1.5.2 und Ziffer 1.5.3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) sowie hinsichtlich des Verbaus zur G eine Rückverankerung der Baugrube „in Form von Spannankern“ (Seite 1-14 und 1-15 Ziffer 1.5.4 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)), wobei die festen Achsabstände der bewehrten Pfähle jeweils 1,80 m und der lichte Abstand zwischen den Bohrpfählen jeweils 0,60 m betragen sollten (vgl. Seite 3-23 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6): „a=1.80m“ und „d=1.20m“: 1,80m – 0,60m – 0,60m = 0,60m und Seiten 3-6, 3-7, 3-15, 3-26, 3-27, 3-33, 3-46, 4-6, 4-7 und 4-15 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6): „BPW, a = 1.80 m“ und „d = 1.20 m“ bzw. „Bohrpfahlwand … d (cm) … 120.00 … a (m) … 1.80“ bzw. „Bohrpfahlwand Φ120cm, C20/25 … Achs – Abstand der BBW = 1,80 m; lichter Abstand der BBW = 0,60 m“: 1,80m – 0,60m – 0,60m = 0,60m) und die Lage der Bohrpfähle sich aus dem in der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) enthaltenen „Positionsplan“ (Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem gemäß Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) maßgeblichen Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) ergibt, mithin waren danach in den Achsen E/F und I jeweils 35 Pfähle mit einem Durchmesser von 1,20 m und in der Achse A 36 Pfähle mit einem Durchmesser von 0,90 m, davon 7 Doppelpfähle, von der Beklagten gemäß dem „Positionsplan“ (Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) zu errichten (= Bauherrenplanung bzw. sog. „Amtsvorschlag“).
Diesen Vorgaben entspricht die tatsächlich Ausführung der Pfahlgründung seitens der Beklagten aufgrund der wesentlich verringerten Anzahl von Bohrpfählen und der damit einhergehenden erheblichen Vergrößerung der Achsabstände zwischen den Pfählen nicht, weshalb eine „geringfügige Änderungen der Bauherrenplanung“ i.S.d. Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24) gegeben ist, die gemäß Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24) als „Sondervorschlag“ zu bewerten ist. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffern (2.2.1.1) bis (2.2.1.4) wird verwiesen.
(2.2.1.10) Soweit die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 14 – 15) darauf verweist, ein Sondervorschlag ihrerseits sei nicht gegeben, weil „die Klägerin der Beklagten später am 2. April 2015 einen überarbeiteten Positionsplan der G vom 30.04.2015 (Abbildung 35 im ZAI-Gutachten 4 auf Seite 37) mit der ausdrücklichen Vorgabe an die Beklagte übermittelt ha(be): „Dieser Plan gilt als Gründungspositionsplan des AG zur LP IV. Gemäß den Berechnungen der G (01.04.2015) ist ein Erschütterungsschutz an der Gründung erforderlich. Dieser Plan dient auch als Darstellung der nun mehr erforderlichen Maßnahmen in der Gründung.“, dieser „neue Positionsplan der Klägerin … auch ausdrücklich vom Statiker und den Planern der Klägerin handschriftlich mit der Bemerkung (Abbildung 36 im ZAI-Gutachten 4 auf Seite 38) freigegeben (worden sei): „Auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsstatik des Gebäudes geprüft und vorbehaltlich der Freigabe durch den Prüfingenieur freigegeben.“ und „die Beklagte … die Pfahlgründung nach diesem neuen Gründungspositionsplan zur klägerischen Genehmigungsplanung („LP IV“) in ihre Ausführungsplanung übernommen und entsprechend ausgeführt“ habe, weshalb ein von einem „ausgeführten Sondervorschlag … keine Rede sein“ könne, überzeugt dies nicht (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
Wie ausgeführt (vgl. zuvor Ziffer (2.1)), schuldete die Beklagte gemäß § 3 Ziffer 3.1 und § 2 Ziffer 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffer 5.6.10 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – statische Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) – sowie Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) – und § 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) – Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 Anlage 1b (dort S. 67 und 101) – insgesamt „verrohrt gebohrte Großbohrpfähle nach DIN 1536 (DIN-Fachbericht 129) und den dort genannten Normen mit Durchmessern von 0,90 bis 1,20 m als Dauerbauwerk“ und konkret für den Verbau zur G Straße, zur R Straße und im Bereich der Rampe zur Baugrube in Richtung C für die jeweils aufgelösten Bohrpfahlwände die Herstellung „bewehrte(r) Pfähle in festen Abständen“ (Seite 1-12 Ziffer 1.5.1 und Seite 1-14 Ziffer 1.5.2 und Ziffer 1.5.3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) sowie hinsichtlich des Verbaus zur XXX eine Rückverankerung der Baugrube „in Form von Spannankern“ (Seite 1-14 und 1-15 Ziffer 1.5.4 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)), wobei die festen Achsabstände der bewehrten Pfähle jeweils 1,80 m und der lichte Abstand zwischen den Bohrpfählen jeweils 0,60 m betragen sollten (vgl. Seite 3-23 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6): „a=1.80m“ und „d=1.20m“: 1,80m – 0,60m – 0,60m = 0,60m und Seiten 3-6, 3-7, 3-15, 3-26, 3-27, 3-33, 3-46, 4-6, 4-7 und 4-15 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6): „BPW, a = 1.80 m“ und „d = 1.20 m“ bzw. „Bohrpfahlwand … d (cm) … 120.00 … a (m) … 1.80“ bzw. „Bohrpfahlwand Φ120cm, C20/25 … Achs – Abstand der BBW = 1,80 m; lichter Abstand der BBW = 0,60 m“: 1,80m – 0,60m – 0,60m = 0,60m) und die Lage der Bohrpfähle sich aus dem in der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) enthaltenen „Positionsplan“ (Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem gemäß Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) maßgeblichen Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) ergibt, mithin waren danach in den Achsen E/F und I jeweils 35 Pfähle mit einem Durchmesser von 1,20 m und in der Achse A 36 Pfähle mit einem Durchmesser von 0,90 m, davon 7 Doppelpfähle, von der Beklagten gemäß dem „Positionsplan“ (Seite 2-3 der statischen Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6)) und dem Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) zu errichten (= Bauherrenplanung bzw. sog. „Amtsvorschlag“).
Diesen Vorgaben entspricht – wie ausgeführt – die tatsächlich Ausführung der Pfahlgründung seitens der Beklagten aufgrund der wesentlich verringerten Anzahl von Bohrpfählen und der damit einhergehenden erheblichen Vergrößerung der Achsabstände zwischen den Pfählen nicht, weshalb eine „geringfügige Änderungen der Bauherrenplanung“ i.S.d. Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24) gegeben ist, die gemäß Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24) als „Sondervorschlag“ zu bewerten ist. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffern (2.2.1.1) bis (2.2.1.4) wird verwiesen.
Soweit die Klägerin im Hinblick auf den von der ursprünglich vereinbarten Leistung abweichenden Sondervorschlag der Beklagten aufgrund notwendigen Erschütterungsschutzes an der Gründung mit dem Positionsplan der G vom 30. April 2015 (Abbildung 35 im ZAI-Gutachten 4 auf Seite 37) nachträglich auf Grundlage des Sondervorschlags der Beklagten noch Planänderungen vorgenommen hat, ändert dies nichts daran, dass die von der Beklagten mit der von ihr gewählten Ausführung der Pfahlgründung von der im Bauvertrag (Anlage K 1) vereinbarten Leistung (vgl. dazu Ausführungen zu Ziffer (2.1)) erheblich abgewichen ist (vgl. dazu Ausführungen zu Ziffern (2.2.1.1) bis (2.2.1.4)), weshalb diese Ausführung gemäß Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24) als „Sondervorschlag“ zu bewerten ist.
Dass die Klägerin die von der Beklagten gewählten, vom vereinbarten Bausoll abweichende Ausführung der Pfahlgründung (= Sondervorschlag) selbst zuvor so vorgegeben, als eigene Abänderung des im Bauvertrag (Anlage K 1) konkret vereinbarten Bausolls angesehen und verstanden hat und nicht als Ausübung eines Abänderungsrechts der Beklagten gemäß Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24) [= Sondervorschlag], lässt sich dem Positionsplan der G vom 30. April 2015 (Abbildung 35 im ZAI-Gutachten 4 auf Seite 37) nicht entnehmen. Vielmehr hat die Klägerin, worauf diese zu Recht hinweist (Schriftsatz vom 12.07.2024, S. 6), lediglich auf Grundlage des Sondervorschlags der Beklagten wegen des Erschütterungsschutzes an der Gründung von ihrer Befugnis zur Anordnung einer Planänderung Gebrauch gemacht, was auch die Formulierung im Positionsplan der G vom 30. April 2015 (Abbildung 35 im ZAI-Gutachten 4 auf Seite 37), „Dieser Plan dient auch als Darstellung der nun mehr erforderlichen Maßnahmen in der Gründung.“ zeigt. Zutreffend beruft sich die Klägerin darauf, der Erlass dieser Änderungsanordnung zeige gerade, dass der vorherige Positionsplan bereits rechtlich verbindlich das Bausoll bestimmt habe. Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht. Der abweichenden Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 26.08.2024, S. 4) vermag der Senat – Einzelrichter – aufgrund vorstehender Erwägungen nicht zu folgen (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
(2.2.1.11) Soweit sich die Beklagte (Schriftsatz vom 26.08.2024, S. 2 und Schriftsatz vom 26.08.2024, S. 4) darauf beruft, „die Klägerin (lasse) offen, auf welche geringfügigen Änderungen sie dabei im Zusammenhang mit den planerischen Vorgaben zur Bohrpfahlherstellung abstell(e)“, sie habe „die vertragsgegenständliche Planung der Klägerin nicht geändert, sondern im Rahmen der Ausführungsplanung lediglich mit Pfahlangaben ergänzt“, „denn gerade insoweit fehlten planerische Detailvorgaben, von denen abgewichen worden sein könnte, weil z.B. die Pläne bezüglich der Bohrdurchmesser nicht vermaßt … (gewesen seien) und exakte Mengenangaben … (gefehlt hätten). Die Mengenangaben zu den Bohrpfählen und deren Länge … (seien) im vertragsgegenständlichen Auftrags-LV dann ohnehin komplett gestrichen (worden). Zudem … (hätten) die Statik und damit berechnete Längen der Bohrpfähle aus den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen ohnehin nicht mehr (gepasst), da die Klägerin der Beklagten noch während der damaligen Auftragsverhandlungen geänderte Lasten vorgegeben ha(be) und selbst nach Auftragsvergabe noch zusätzliche Baugrunduntersuchungen (Bohrungstiefen >30m) erforderlich“ gewesen seien“, mithin die im Bauvertrag vereinbarten Leistungen tatsächlich von ihr umgesetzt worden seien, weshalb ein Sondervorschlag der Beklagten nicht gegeben sei, vermag dem der Senat – Einzelrichter – aus den vorstehenden Gründen zu Ziffern (2.1.4), (2.1.5), (2.2.1.6), (2.2.1.8), (2.2.1.9) und (2.2.1.10), die insofern entsprechend gelten, schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen. Angesichts dessen ist auch nicht den diesbezüglichen Beweisantritten nachzugehen (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
(2.2.2) Ausgehend von vorstehenden Erwägungen (vgl. Ausführungen zu Ziffer (2.2.1)), wonach die Beklagte mit ihrer Ausführung der Pfahlgründung vom vereinbarten Bausoll erheblich abweicht, ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Genehmigungsplanung der Klägerin (= ursprüngliche Bauherrenplanung bzw. „Amtsvorschlag“) und deren Freigabe für die davon abweichende Bauausführung der Beklagten von Relevanz war, mithin eine etwaig verspätet erteilte Freigabe der Genehmigungsplanung der Klägerin (= ursprüngliche Bauherrenplanung bzw. „Amtsvorschlag“) eine Behinderung im Verantwortungsbereich der Klägerin i.S.d. § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) für die Bauausführung der Beklagten beinhaltet, zumal sich der vom Landgericht (UA S. 20) für maßgeblich erachtete Prüfbericht Nr. 02 vom 19.06.2015 (Anlage K 6 Anlage 4.8) auch nicht auf die Genehmigungsplanung der Klägerin, sondern vielmehr auf die – im Verantwortungsbereich der Beklagten – liegende abweichende Planung und Ausführung der Pfahlgründung seitens der Beklagten bezieht, weshalb eine Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) insofern ausscheidet.
(2.2.2.1) Dass eine etwaig verspätet erfolgte Freigabe der Genehmigungsplanung der Klägerin (= ursprüngliche Bauherrenplanung bzw. „Amtsvorschlag“) für die von der Beklagten abweichend vom vereinbarten Bausoll vorgenommene Ausführung der Baugrube nebst Pfahlgründung (vgl. zuvor Ausführungen zu Ziffer (2.2.1)) von Relevanz gewesen ist und deshalb für die Bauausführung der Beklagten eine Behinderung i.S.d. § 10 des Bauvertrags dargestellt hat, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan.
Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 23 – 24) habe auf Grundlage der Genehmigungsplanung der Klägerin (= ursprüngliche Bauherrenplanung bzw. „Amtsvorschlag“) das von der Beklagten realisierte Gründungskonzept (= Sondervorschlag“) nicht verwirklicht werden können, da weder die statische Berechnung noch die Standsicherheitsnachweise des „Amtsvorschlags“ auf den „Sondervorschlag“ zugetroffen hätten.
Vielmehr hat die Beklagte die von ihr gewählte Ausführung der Baugrube nebst Pfahlgründung (vgl. Ausführungsplan Pfahlgründung, Plannummer K-01i, Anlage BK 1, Ausführungsplan Baugrubensicherung, Plannummer BG-02e, Anlage BK 2 und Ausführungsplan Anlage BK 3) aufgrund eigener Planung und einer bezüglich dieser (abweichenden) Planung erfolgten Genehmigung durchgeführt, so dass es für die Bauausführung der Beklagten auf die Genehmigungsplanung der Klägerin und deren Freigabe schon nicht mehr ankommt.
Soweit die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 15 – 16) vorträgt, „die Freigabe der klägerischen Genehmigungsplanung … (sei) zwingende Voraussetzung für die Freigabe der Ausführungsplanung der Beklagten“, „insoweit … (sei) es lediglich zu Überschneidungen gekommen, weil die Beklagte zur Abmilderung der Verzögerungsfolgen aus der verspäteten Genehmigungsplanung bereits vorab mit ihrer Ausführungsplanung begonnen“ habe, erschließt sich weiterhin nicht (vgl. bereits Hinweis vom 15.02.2024), weshalb die Freigabe der klägerischen Genehmigungsplanung Voraussetzung für die Ausführungsführungsplanung der Beklagten gewesen sein soll. Wie ausgeführt (vgl. zuvor), hat nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 23 – 24) auf Grundlage der Genehmigungsplanung der Klägerin (= ursprüngliche Bauherrenplanung bzw. „Amtsvorschlag“) das von der Beklagten realisierte Gründungskonzept (= Sondervorschlag“) nicht verwirklicht werden können, da weder die statische Berechnung noch die Standsicherheitsnachweise des „Amtsvorschlags“ auf den „Sondervorschlag“ zugetroffen haben. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern die „Freigabe der klägerischen Genehmigungsplanung … zwingende Voraussetzung für die Freigabe der Ausführungsplanung der Beklagten“ gewesen sein bzw. „ohne die Freigabe der klägerischen Genehmigungsplanung einschließlich statischer Berechnungen … es keine Freigabe der Ausführungsplanung der Beklagten“ gegeben haben soll. Mangels Begründung ist auch den diesbezüglichen, auf Ausforschung gerichteten Beweisantritten der Beklagten nicht nachzugehen (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
(2.2.2.2) Soweit das Landgericht (UA S. 20) auf eine Verschiebung des vereinbarten Fälligkeitstermins aufgrund der erst mit dem Prüfbericht Nr. 02 vom 19.06.2015 (Anlage K 6 Anlage 4.8) erteilten Freigabe der Genehmigungsplanung abgestellt hat, ist dem nicht zu folgen, weil sich – nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 17 u. 23) – diese Genehmigung nicht auf die Genehmigungsplanung der Klägerin (Bauherrenplanung bzw. „Amtsvorschlag“), sondern vielmehr auf die eigene Genehmigungsplanung der Beklagten („Sondervorschlag“) bezogen hat (nachfolgend Ziffer (2.2.2.2.1)), die im Risikobereich der Beklagten und nicht dem der Klägerin gelegen hat, weshalb auch insofern – mangels Verantwortungsbereichs der Klägerin – eine Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) nicht in Betracht kommt (nachfolgend Ziffer (2.2.2.2.2)).
(2.2.2.2.1) Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 17 u. 23) beziehe sich der Prüfbericht Nr. 02 vom 19.06.2015 (Anlage K 6 Anlage 4.8: „7. Geprüfte Unterlagen: Unterlagen erstellt durch die M: Standsicherheitsnachweis – Tiefgründung Überarbeitung vom 07.05.2015“) auf die Ausführungsplanung vom 07.05.2015 (Anlage K 76), die der Planer der Beklagten (M) ausgearbeitet und zur Freigabe beim Prüfingenieur eingereicht habe, nicht auf die die Genehmigungsplanung der Klägerin (Bauherrenplanung bzw. „Amtsvorschlag“). Die Genehmigungsplanung der Klägerin (Bauherrenplanung bzw. „Amtsvorschlag“) sei vielmehr bereits mit dem Prüfvermerk Nr. 02 vom 27.03.2015 (Anlage 4.7 zur Anlage K 6) freigegeben worden.
(2.2.2.2.2) Verzögerungen aufgrund einer vom Bausoll abweichenden Ausführung der Pfahlgründung (= „Sondervorschlag“) fallen in den Risikobereich der Beklagten.
Zutreffend verweist die Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 21 – 23) darauf, dass zwar nach Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24) eine von der Genehmigungsplanung der Klägerin (Bauherrenplanung bzw. „Amtsvorschlag“) abweichende Ausführung der Pfahlgründungen zulässig gewesen sei, dabei aber von der Beklagten sämtliche Umplanungen, Berechnungen, Statiken, Genehmigungen usw. zu veranlassen und damit zusammenhängende Kosten und Gebühren zu tragen gewesen seien (Ziffern 2.16, 2.20 und 2.21 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag).
Da die Parteien für den Fall eines „Sondervorschlags“ gemäß Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24) keine Änderung des gemäß § 9 Ziffer 9.3 des Bauvertrags (Anlage K 1) festgelegten Termins der Fertigstellung vereinbart haben, war der vereinbarte Termin der Fertigstellung auch im Falle eines durch die Beklagten im Wege eines „Sondervorschlags“ geänderten Gründungskonzepts weiterhin verbindlich, so dass das diesbezügliche Verzögerungsrisiko nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin, sondern vielmehr in dem der Beklagten gelegen hat und eine Verschiebung des Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) ausscheidet (vgl. Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Soweit sich die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 12 – 13 und Schriftsatz vom 26.08.2024, S. 3 – 4) – bestritten von der Klägerin (Schriftsatz vom 12.07.2024, S. 5 – 6) – darauf beruft, „abweichend von den Vorgaben der ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen … (hätten) sich die Parteien verständigt, dass die Klägerin für die Übergabe der geprüften Genehmigungsplanung verantwortlich“ sei, „dementsprechend … (hätten) die Parteien die gemeinsame Schnittstellenliste als Anlage 6 zum Bauvertrag aufgestellt und bei den Pos. 1.1.1 und 1.1.2 des Titels 1.1 unter Ziff 4.2 auf Seite 89 des Auftrags-LV als Anlage 1b des Bauvertrags das Erstellen einer Genehmigungsplanung durch die Beklagte gestrichen, so dass nur die Ausführungsplanung bei der Beklagten verblieb(en)“ sei, „was auch mit den Pos. 1.1.1 und 1.1.2 auf Seite 1 des Kurz-LV als Anlage 1a zum Bauvertrag korrespondier(e)“, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
Zu Recht weist die Klägerin (Schriftsätze vom 30.01.2018, S. 2, vom 03.09.2018, S. 7 ff und vom 12.07.2024, S. 5 – 6) darauf hin, dass sich die Schnittstellenliste (Anlage K 1 dort Anlage 6) auf die Bauausführung gemäß dem Amtsvorschlag, mithin auf die ursprünglich vereinbarte Leistungsverpflichtung bezieht, nicht aber auf die Bauausführung gemäß dem Sondervorschlag der Beklagten. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Schnittstellenliste (Anlage K 1 dort Anlage 6) einen „Stand: 12.02.2015“ ausweist, es in der Fußzeile der Schnittstellenliste heißt „15-02-12 Vertragsanlage M Schnittstellenliste.xlsx“ und die erste zeichnerische Darstellung des Sondervorschlags des Ingenieurbüros M („Zeichnung „Pfahlgründung“ des Ingenieurbüros M vom 09.03.2015″, Anlage 4.11 des Gutachtens von F vom 07.12.2015, Anlage K 6) vom 09.03.2015, also zwei Wochen nach dem Vertragsschluss am 23.02.2015 (Anlage K 1), stammt. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch nicht die Behauptung der Beklagten (Schriftsatz vom 26.08.2024, 3 – 4), die „von den Parteien vereinbarte Schnittstellenliste … (beziehe sich) entgegen der klägerischen Auffassung nicht allein auf ihren vermeintlichen Amtsvorschlag …, sondern auf die Verantwortlichkeiten der Parteien insgesamt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024). Aufgrund des auch im Falle eines durch die Beklagten im Wege eines „Sondervorschlags“ geänderten Gründungskonzepts weiterhin verbindlichen Fertigstellungstermins lag das diesbezügliche Verzögerungsrisiko nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin, sondern vielmehr in dem der Beklagten (vgl. zuvor).
(2.2.2.3) Soweit die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 17 – 18) darauf verweist, „bei der klägerischen Diskussion über einen vermeintlichen Sondervorschlag bleib(e) schließlich unberücksichtigt, dass der vermeintliche „Amtsvorschlag“ der Klägerin und die dazu von der Klägerin zu verantwortende Freigabe der zugehörigen Genehmigungsplanung nach Auftragserteilung an die Beklagte zusätzliche Baugrunduntersuchungen bis in 60 m Tiefe erforderlich gemacht … (hätten), die dann nach entsprechender Anordnung der Klägerin auch ausgeführt worden“ seien, ist dies schon deshalb ohne Relevanz, weil der „Amtsvorschlag“ von der Beklagten nicht ausgeführt worden ist, vielmehr die Gründung der Bohrpfähle nach dem „Sondervorschlag“ der Beklagten erfolgt ist. Die Ausführung des Sondervorschlags lag im Verantwortungsbereich der Beklagten (vgl. zuvor Ausführungen zu Ziffer (2.2.2.2.2)), so dass eine Verschiebung des Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) ausscheidet.
(3.) Sachverhalt 3 (Gutachten H, Anlage B 3, S. 105 ff. und Anlage B 4, S. 22-23): Verzögerte Übergabe der wasserrechtlichen Erlaubnis
Soweit sich die Beklagte (u.a. Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 16 – 17) unter Bezugnahme auf die Gutachten H (Anlage B 3, S. 105 ff. und Anlage B 4, S. 22 – 23) – bestritten von der Klägerin – auf eine Behinderung des Bauablaufs durch eine verzögerte Übergabe der wasserrechtlichen Erlaubnis der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Schreiben vom 15.04.2015) und eine daraus resultierende Verlängerung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube um 19 Arbeitstage beruft, vermag dem der Senat – Einzelrichter – nicht zu folgen, da es sich insofern nicht um eine Behinderung für die Bauausführung der Beklagten aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) handelt (vgl. bereits gerichtliche Hinweise vom 15.02.2024 und ergänzende Hinweise im Termin vom 05.09.2024).
(3.1) Soweit sich die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 1 – 2 und S. 18) diesbezüglich auf eine abweichende Beurteilung unter dem Gesichtspunkt eines von der Klägerin insofern widerrufenen Geständnisses gemäß §§ 288, 290 ZPO verweist, ist eine abweichende Beurteilung nicht gerechtfertigt (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024). Der Ansicht der Beklagten, im hiesigen Fall sei aufgrund des Widerrufs eines gerichtlichen Geständnisses seitens der Klägerin gemäß §§ 288, 290 ZPO in Bezug auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast eine andere Würdigung geboten, weil die Klägerin für das Vorliegen der den Widerruf begründenden Tatsachen und Zusammenhänge „voll darlegungs- und beweispflichtig“ sei, vermag der Senat – Einzelrichter – bereits im Ausgangspunkt nicht zu folgen. Vorliegend fehlt es – entgegen der Auffassung der Beklagten – schon an einem gerichtlichen Geständnis der Klägerin i.S.d. § 288 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf Störungen in ihrem Verantwortungsbereich. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Buchstabe a) (2.) wird verwiesen.
(3.2) Nach dem Vortrag der Klägerin (Klageschrift vom 27.06.2016, S. 6 – 7 und S. 57, Schriftsätze vom 30.01.2018, S. 6 – 7, vom 05.03.2024 und vom 12.07.2024, S. 6), dem die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten ist, ist die Verzögerung der Erteilung der wasserbehördlichen Erlaubnis für Grundwasserbenutzungen (Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, Entnahme von Grundwasser) vom 15.04.2015 (Anlage K 10) aufgrund des Sondervorschlags der Beklagten eingetreten (nachfolgend Ziffer 3.2.1)). Die daraus resultierende zeitliche Verzögerung liegt im Verantwortungsbereich der Beklagten (nachfolgend Ziffer (3.2.2)).
(3.2.1) Erstinstanzlich (Klageschrift vom 27.06.2016, S. 6 – 7 und S. 57 und Schriftsatz vom 30.012018, S. 6 – 7) hat die Klägerin diesbezüglich vorgetragen, „die Vorlage der wasserrechtlichen Erlaubnis zum 25. Februar 2015 gemäß Zeile 9 des Bauzeitenplans … (habe) sich auf den sog. Amtsvorschlag“ bezogen. „Wie auf Seite 6 f. der Klageschrift dargestellt, … (habe) dieser Sondervorschlag zur Folge (gehabt), daß der bereits am 12. Dezember 2014 eingereichte Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis (habe) geändert werden“ müssen. „Die dazu notwendigen, von der Beklagten zu erstellenden Planunterlagen ha(be) die Beklagte erst am 25. März 2015 übergeben; sie … (seien) am Folgetag bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt eingereicht (worden), die am 15. April 2015 die wasserbehördliche Erlaubnis erteilt (habe)“. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin (Schriftsätze vom 05.03.2024 und vom 12.07.2024, S. 6) klargestellt, dass sich der diesbezügliche Vortrag auf die wasserbehördliche Erlaubnis für Grundwasserbenutzungen (Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, Entnahme von Grundwasser) vom 15.04.2015 (Anlage K 10) bezieht.
Diesen Vortrag der Klägerin hat die Beklagte nicht bestritten. Vielmehr erschöpft sich deren Vorbringen darin, „ungeachtet dessen ist die verzögerte Übergabe der wasserrechtlichen Genehmigung dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen, weil diese Verzögerung in keinem Zusammenhang mit einem vermeintlichen Sondervorschlag der Beklagten steh(e). Wir verweisen dazu auf unsere Ausführungen zum Sachverhalt 2.“. Den von der Klägerin geschilderten tatsächlichen Geschehensablauf stellt die Beklagte hingegen nicht in Abrede.
(3.2.2) Da – wie ausgeführt (vgl. zuvor Ziffer (2.2.2.2.2)) – die Parteien für den Fall eines „Sondervorschlags“ gemäß Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag dort S. 24) keine Änderung des gemäß § 9 Ziffer 9.3 des Bauvertrags (Anlage K 1) festgelegten Termins der Fertigstellung vereinbart haben, war der vereinbarte Termin der Fertigstellung auch im Falle eines durch die Beklagten im Wege eines „Sondervorschlags“ geänderten Gründungskonzepts weiterhin verbindlich, so dass – entgegen der Auffassung der Beklagten – das diesbezügliche Verzögerungsrisiko nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin, sondern vielmehr in dem der Beklagten gelegen hat und eine Verschiebung des Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) ausscheidet. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (2.2.2.2.2) wird verwiesen.
(3.2.3) Soweit die Beklagte (Schriftsatz vom 26.08.2024, S. 4 – 5) vorträgt, die Klägerin verkenne, „dass die wasserrechtliche Genehmigung auch für ihren vermeintlichen Amtsvorschlag erforderlich … (gewesen sei). Die ergänzende wasserrechtliche Erlaubnis … (sei) erforderlich (geworden), da sich aufgrund klägerischer Vorgaben die Tiefteilhöhen verändert h(ä)tten und dadurch auch die Wasserhaltung für die Tiefteile notwendig“ geworden sei, ist dies schon deshalb ohne Relevanz, weil der „Amtsvorschlag“ von der Beklagten nicht ausgeführt worden ist, vielmehr die Gründung der Bohrpfähle nach dem „Sondervorschlag“ der Beklagten erfolgt ist. Die Ausführung des Sondervorschlags lag im Verantwortungsbereich der Beklagten (vgl. zuvor Ausführungen zu Ziffer (2.2.2.2.2)), so dass eine Verschiebung des Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) ausscheidet (vgl. Hinweise im Termin vom 05.09.2024).
(4.) Sachverhalt 4 (Gutachten H Anlage B 3, S. 115 ff. und Anlage B 4, S. 7 – 19 und S. 23): Mehraufwand durch Beseitigung von Bohrhindernissen
Soweit sich die Beklagte (u.a. Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 17) unter Bezugnahme auf die Gutachten H (Anlage B 3, S. 115 ff. und Anlage B 4, S. 7 – 19 und S. 23) auf eine Behinderung des Bauablaufs durch Beseitigung von unvorhergesehenen und nach ihrer Auffassung aus den Baugrundgutachten der Klägerin nicht zu entnehmenden Bohrhindernisse bei der Herstellung der Verbauträger bis zum 22.04.2015 und eine daraus resultierende Verlängerung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube um 6 Arbeitstage beruft, vermag der Senat – Einzelrichter – dem überwiegend nicht zu folgen. Insofern ergibt sich, ausgehend vom Vorbringen der Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 25 – 29), eine Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) um lediglich 2 Stunden (5,6 % von 36,25 Stunden [vgl. S. 122, Ziffer 4.2.1.4 des Gutachtens H, Anlage B 3]), weil die Klägerin einräumt (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 29), dass nach den Regelungen im Bauvertrag (Anlage K 1) 5,6 % der Gesamtmächtigkeit der Bohrhindernisse in ihren Verantwortungsbereich (Risikobereich) fallen und weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan ist, dass im weitergehenden Umfang Bohrhindernisse gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) im Verantwortungsbereich (Risikobereich) der Klägerin existiert haben, geschweige denn, dass solche weitergehenden Bohrhindernisse im Verantwortungsbereich (Risikobereich) der Klägerin zu einer Verzögerung der Bauausführung geführt haben (vgl. Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
(4.1) Gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) hat die Beklagte „alle aus dem Baugrundstück resultierenden und aus den Vertragsunterlagen nach § 2 im Stadium der Angebotsbearbeitung erkennbaren Einflüsse für die Errichtung des Bauvorhabens in … (ihren) Risikoreich“ übernommen. Nach § 2 Ziffern 2.1 und 2.1.2 d des Bauvertrags (Anlage K 1) sind „die Ausschreibungsunterlagen (G. GmbH -Stand 08.12.2014)) Anlage 1d“, mithin der „Geotechnische Bericht und abfalltechnische Beurteilung zum Bauvorhaben“ vom 28.12.2007 [Anlage 5.2.3 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 17] und die „Ergänzende Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18], Vertragsunterlagen, so dass alle aus diesen Baugrundgutachten „erkennbaren Einflüsse für die Errichtung des Bauvorhabens“ in den Risikobereich der Beklagten fallen (Ausnahme § 3 Ziffer 3.5.1 des Bauvertrags).
Zutreffend verweist die Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 25 – 26) in diesem Zusammenhang darauf, in dem „Geotechnischen Bericht und abfalltechnischen Beurteilung zum Bauvorhaben“ vom 28.12.2007 [Anlage 5.2.3 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 17] werde auf Seite 14 auf das Vorhandensein von „Kellersohlen der Altbebauung und tiefreichende Hinterfüllungen im Bereich der Tunnelbauwerke (Waisentunnel bzw. Notausstieg), auf Seite 16 „in einer Tiefe von 5,25 m unter Gelände“ auf „eine 0,7 m mächtige Betonsohle (ohne Bewehrung)“ und auf Seite 18 „in einer Tiefe von 5,25 m bis 5,95 m … (auf) eine 0,7 m dicke, unbewehrte Bodenplatte“ hingewiesen, bei der es sich um die Bodenplatte des ehemaligen Wertheimgebäudes handele. Korrespondierend dazu heißt es auf Seite 15 in den „Ergänzenden Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18], „wie in der Unterlage 3.1, Kapitel 5.3 beschrieben, wurde im Schurf I/07 in einer Tiefe von 5,25 m bis 5,95 m … eine 0,7 m dicke, unbewehrte Betonplatte durchkernt. Im Schurf II/07 ist davon auszugehen, dass diese Bodenplatte ebenfalls in der genannten Tiefe vorhanden ist. Das Kellergeschoss des bis ca. 0,5 m unter GOK zurückgebauten ehemaligen Gesundheitsministerium wurde im Erdreich belassen. Nach den vorliegenden Unterlagen … liegt das Gründungsniveau der Altbebauung ca. 5,6 m unter Gelände“. Ferner heißt es auf Seite 17 des „Geotechnischen Berichts und abfalltechnischen Beurteilung zum Bauvorhaben“ vom 28.12.2007 [Anlage 5.2.3 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 17], „in einer Tiefe von 4,5 m wurde eine ca. 0,10 mächtige Kellersohle durchbrochen.“ Schließlich wird auf Seite 20 der „Ergänzenden Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18] im Abschnitt „Eigenschaften der Baugrundschichten und Bodenklassifizierung“ ausgeführt, „für die im aufgeschlossenen Tiefenbereich anstehenden Baugrundschichten werden … auf Grundlage der Ergebnisse der Unterlage U 3.1 … der ergänzenden Baugrunduntersuchungen sowie … unter Einbeziehung von regionalen Erfahrungswerten folgende Eigenschaften und Klassifizierungen angegeben. Baugrundstück: Auffüllung … In den Tiefenbereichen bis ca. 8,0 m unter Gelände ist auf dem gesamten Grundstück mit massiven Gebäuderesten der ehemaligen Bebauung in Form von Mauerwerkswänden, Stahlbetonpfeilern/-sohlen wie auch Betonfundamenten zu rechnen.“
Aufgrund der vorbezeichneten Feststellungen in den beiden Gutachten musste die Beklagte daher „im Stadium der Angebotsbearbeitung“ „in einer Tiefe von 5,25 m unter Gelände“ mit „einer 0,7 m mächtigen Betonsohle (ohne Bewehrung)“ bzw. „in einer Tiefe von 5,25 m bis 5,95 m“ mit einer „0,7 m dicken, unbewehrten Bodenplatten“, „in einer Tiefe von 4,5 m“ mit einer „ca. 0,10 mächtige Kellersohle“ und ferner „in den Tiefenbereichen bis ca. 8,0 m unter Gelände … auf dem gesamten Grundstück mit massiven Gebäuderesten der ehemaligen Bebauung in Form von Mauerwerkswänden, Stahlbetonpfeilern/-sohlen wie auch Betonfundamenten“, mithin mit (unbewehrten) Betonfundamenten und mit weiteren Betonsohlen, welche auch stahlbewehrt sein konnten, bis zu einer Tiefe von 8 m unter der Geländeoberfläche, rechnen. Gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) trägt die Beklagte daher bis zu einer Tiefe von 8 m unter der Geländeoberfläche das Risiko, dass massive Gebäudereste aller Art der ehemaligen Bebauung die Errichtung des Bauvorhabens behindern, weil es sich insofern um „aus den Vertragsunterlagen nach § 2 im Stadium der Angebotsbearbeitung erkennbare Einflüsse für die Errichtung des Bauvorhabens“ handelt.
Weder den vorbezeichneten Hinweisen im „Geotechnischen Bericht und abfalltechnischen Beurteilung zum Bauvorhaben“ vom 28.12.2007 [Anlage 5.2.3 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 17] auf Seiten 14, 16, 17 und 18 noch denen auf Seite 15 in den „Ergänzenden Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18] oder der Formulierung auf Seite 20 der „Ergänzenden Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18] im Abschnitt „Eigenschaften der Baugrundschichten und Bodenklassifizierung“, wonach „für die im aufgeschlossenen Tiefenbereich anstehenden Baugrundschichten … auf Grundlage der Ergebnisse der Unterlage U 3.1 … der ergänzenden Baugrunduntersuchungen sowie … unter Einbeziehung von regionalen Erfahrungswerten folgende Eigenschaften und Klassifizierungen angegeben (werden). Baugrundstück: Auffüllung … In den Tiefenbereichen bis ca. 8,0 m unter Gelände ist auf dem gesamten Grundstück mit massiven Gebäuderesten der ehemaligen Bebauung in Form von Mauerwerkswänden, Stahlbetonpfeilern/-sohlen wie auch Betonfundamenten zu rechnen.“, lässt sich entnehmen, dass die im „Geotechnischen Bericht und abfalltechnische Beurteilung zum Bauvorhaben“ vom 28.12.2007 [Anlage 5.2.3 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 17] auf Seiten 14, 16, 17 und 18 und auf Seite 15 in den „Ergänzenden Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18] getroffenen Feststellungen zu Baubehinderungen bis zu einer Tiefe von 5,95 m abschließend sein würden. Vielmehr macht die auf Seite 20 der „Ergänzenden Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18] gewählte Formulierung, „in den Tiefenbereichen bis ca. 8,0 m unter Gelände ist auf dem gesamten Grundstück mit … zu rechnen“, gerade deutlich, dass auf dem gesamten Grundstück bis zu einer Tiefe von ca. 8,0 m „mit massiven Gebäuderesten der ehemaligen Bebauung in Form von Mauerwerkswänden, Stahlbetonpfeilern/-sohlen wie auch Betonfundamenten zu rechnen“ ist.
Mithin trägt die Beklagte gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) bis zu dieser Tiefe das Risiko von solchen Bohrbehinderungen. Aufgrund des vorbezeichneten Hinweises auf Seite 20 der „Ergänzenden Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18] kann nicht von für die Beklagte unvorhergesehenen und aus den Baugrundgutachten der Klägerin nicht zu entnehmenden Bohrhindernissen bei der Herstellung der Verbauträger ausgegangen werden und damit greift auch der Ausnahmefall gemäß § 3 Ziffer 3.5.1 des Bauvertrags (Anlage K 1) nicht ein. Eine Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß § 3 Ziffer 3.5.1 des Bauvertrags (Anlage K 1) scheidet aus, weil die Beklagte „diese Umstände und/oder Gründungsschwierigkeiten … bereits bei der Angebotsbearbeitung aus den beiden Baugrundgutachten erkennen konnte.“ Vor diesem Hintergrund vermag das erkennende Gericht auch der abweichenden Beurteilung des Gutachters H (Anlage B 4, S. 7 – 19 und S. 23) nicht zu folgen.
(4.2) Soweit sich die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 19) darauf beruft, „eine solche 8-m-Grenze (sei) weder bauvertraglich vereinbart … (worden) noch (führe diese) dazu …, dass die Verantwortung für Baugrundhindernisse oberhalb dieser 8-m-Grenze allein und uneingeschränkt bei der Beklagten“ liege, vermag der Senat – Einzelrichter – dem weiterhin nicht zu folgen (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
Gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) hat die Beklagte – wie ausgeführt – „alle aus dem Baugrundstück resultierenden und aus den Vertragsunterlagen nach § 2 im Stadium der Angebotsbearbeitung erkennbaren Einflüsse für die Errichtung des Bauvorhabens in … (ihren) Risikoreich“ übernommen, wobei nach § 2 Ziffern 2.1 und 2.1.2 d des Bauvertrags (Anlage K 1) „die Ausschreibungsunterlagen (G -Stand 08.12.2014)) Anlage 1d“, mithin der „Geotechnische Bericht und abfalltechnische Beurteilung zum Bauvorhaben“ vom 28.12.2007 [Anlage 5.2.3 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 17] und die „Ergänzende Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18], Vertragsunterlagen sind, so dass alle aus diesen Baugrundgutachten „erkennbaren Einflüsse für die Errichtung des Bauvorhabens“ in den Risikobereich der Beklagten fallen (vgl. zuvor Ziffer 4.1)).
Diese Voraussetzungen sind für den Bereich bis 8 m gegeben. Aufgrund des „Geotechnischen Berichts und abfalltechnischen Beurteilung zum Bauvorhaben“ vom 28.12.2007 [Anlage 5.2.3 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 17] und der „Ergänzenden Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18] musste die Beklagte „im Stadium der Angebotsbearbeitung“ „in einer Tiefe von 5,25 m unter Gelände“ mit „einer 0,7 m mächtigen Betonsohle (ohne Bewehrung)“ bzw. „in einer Tiefe von 5,25 m bis 5,95 m“ mit einer „0,7 m dicken, unbewehrten Bodenplatten“, „in einer Tiefe von 4,5 m“ mit einer „ca. 0,10 mächtige Kellersohle“ und ferner „in den Tiefenbereichen bis ca. 8,0 m unter Gelände … auf dem gesamten Grundstück mit massiven Gebäuderesten der ehemaligen Bebauung in Form von Mauerwerkswänden, Stahlbetonpfeilern/-sohlen wie auch Betonfundamenten“, mithin mit (unbewehrten) Betonfundamenten und mit weiteren Betonsohlen, welche auch stahlbewehrt sein konnten, bis zu einer Tiefe von 8 m unter der Geländeoberfläche, rechnen. Eine Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß § 3 Ziffer 3.5.1 des Bauvertrags (Anlage K 1) scheidet aus, weil die Beklagte „diese Umstände und/oder Gründungsschwierigkeiten … bereits bei der Angebotsbearbeitung aus den beiden Baugrundgutachten erkennen konnte.“ Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (4.1) wird verwiesen.
(4.3) Soweit die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 19) darauf verweist, die Klägerin habe „auf Grundlage des Gutachtens F 1 (Anlage K 6) eingeräumt, dass jedenfalls 12,5 Arbeitstage dem eigenen Verantwortungsbereich der Klägerin zugewiesen werden müssen, weil diese auf Hindernisse unterhalb dieser – vermeintlich vertragsrelevanten – 8-m-Grenze zurückzuführen“ seien, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
Mit der Berufungsbegründung vom 22.08.2023 (S. 29) hat die Klägerin hinsichtlich des Sachverhalts 4 lediglich einen Bauzeitverlängerungsanspruch von 2 Stunden anerkannt. Eine abweichende Beurteilung kommt insofern auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines von der Klägerin insofern widerrufenen Geständnisses gemäß §§ 288, 290 ZPO in Betracht, weil es schon an einem gerichtlichen Geständnis der Klägerin i.S.d. § 288 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf Störungen in ihrem Verantwortungsbereich fehlt (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024). Auf die vorstehenden Ausführungen zu Buchstabe a) (2.) wird verwiesen.
(4.4) Soweit sich die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 19 ff) darauf beruft, „auch Störungen wegen Baugrundhindernissen oberhalb der vermeintlichen 8-m-Grenze (seien) dem Verantwortungsbereich“ der Klägerin zuzuordnen, teilt das erkennende Gericht diese Auffassung aus den vorstehenden Gründen zu Ziffern (4.1) und 4.2), auf die verwiesen wird, weiterhin nicht (vgl. Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) hat die Beklagte – wie ausgeführt – „alle aus dem Baugrundstück resultierenden und aus den Vertragsunterlagen nach § 2 im Stadium der Angebotsbearbeitung erkennbaren Einflüsse für die Errichtung des Bauvorhabens in … (ihren) Risikobereich“ übernommen, wobei nach § 2 Ziffern 2.1 und 2.1.2 d des Bauvertrags (Anlage K 1) „die Ausschreibungsunterlagen (G -Stand 08.12.2014)) Anlage 1d“, mithin der „Geotechnische Bericht und abfalltechnische Beurteilung zum Bauvorhaben“ vom 28.12.2007 [Anlage 5.2.3 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 17] und die „Ergänzende Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18], Vertragsunterlagen sind, so dass alle aus diesen Baugrundgutachten „erkennbaren Einflüsse für die Errichtung des Bauvorhabens“ in den Risikobereich der Beklagten fallen (vgl. zuvor Ziffer 4.1)).
Diese Voraussetzungen sind für den Bereich bis 8 m gegeben. Aufgrund des „Geotechnischen Berichts und abfalltechnischen Beurteilung zum Bauvorhaben“ vom 28.12.2007 [Anlage 5.2.3 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 17] und der „Ergänzenden Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18] musste die Beklagte „im Stadium der Angebotsbearbeitung“ „in einer Tiefe von 5,25 m unter Gelände“ mit „einer 0,7 m mächtigen Betonsohle (ohne Bewehrung)“ bzw. „in einer Tiefe von 5,25 m bis 5,95 m“ mit einer „0,7 m dicken, unbewehrten Bodenplatten“, „in einer Tiefe von 4,5 m“ mit einer „ca. 0,10 mächtige Kellersohle“ und ferner „in den Tiefenbereichen bis ca. 8,0 m unter Gelände … auf dem gesamten Grundstück mit massiven Gebäuderesten der ehemaligen Bebauung in Form von Mauerwerkswänden, Stahlbetonpfeilern/-sohlen wie auch Betonfundamenten“, mithin mit (unbewehrten) Betonfundamenten und mit weiteren Betonsohlen, welche auch stahlbewehrt sein konnten, bis zu einer Tiefe von 8 m unter der Geländeoberfläche, rechnen. Eine Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß § 3 Ziffer 3.5.1 des Bauvertrags (Anlage K 1) scheidet aus, weil die Beklagte „diese Umstände und/oder Gründungsschwierigkeiten … bereits bei der Angebotsbearbeitung aus den beiden Baugrundgutachten erkennen konnte“ und es deshalb an „für den AN nicht erwarteten Boden- und/oder Grundwasserverhältnissen und/oder aus Gründungsschwierigkeiten jedweder Art, wie etwa Bodenverhältnisse, geänderten Bodenklassen, Fundamente, Leitungen, Kanäle usw. …, sofern der AN diese Umstände und/oder Gründungsschwierigkeiten nicht bereits bei der Angebotsbearbeitung aus den beiden Baugrundgutachten erkennen konnte“ i.S.d. § 3 Ziffer 3.5.1 des Bauvertrags (Anlage K 1) fehlt. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffern (4.1) und (4.2) wird verwiesen.
Insofern ist es – entgegen der Auffassung der Beklagten – unerheblich, ob es sich – entsprechend dem Vortrag der Beklagten – bei den GEWI-Pfählen um eine „nachträglich geänderte und von der Klägerin angeordnete Leistung“ (vgl. Schriftsatz vom 20.04.2018, S. 6) handeln soll, weil die Regelung zur Risikoverteilung in § 3 Ziffer 3.5 und 3.5.1 des Bauvertrags (Anlage K 1) diesbezüglich nicht differenziert (vgl. Hinweise im Termin vom 05.09.2024).
Soweit sich die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 22) im Übrigen darauf beruft, der Hinweis auf Seite 20 der „Ergänzenden Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18], „in den Tiefenbereichen bis ca. 8,0 m unter Gelände ist auf dem gesamten Grundstück mit auf dem gesamten Grundstück mit massiven Gebäuderesten der ehemaligen Bebauung in Form von Mauerwerkswänden, Stahlbetonpfeilern/-sohlen wie auch Betonfundamenten zu rechnen“, sei im Rahmen der Regelung zur Risikoverteilung in § 3 Ziffer 3.5 und 3.5.1 des Bauvertrags (Anlage K 1) nicht erheblich, weil „diese generalklauselartige Regelung die vorstehend aufgeführten, konkreteren und damit spezieller Beschreibungen des anzutreffenden Baugrund nicht verdrängen“ könne, teilt der Senat – Einzelrichter – diese Auffassung nicht. Gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) übernimmt der Auftragnehmer „alle aus dem Baugrundstück resultierenden und aus den Vertragsunterlagen nach § 2 im Stadium der Angebotsbearbeitung erkennbaren Einflüsse für die Errichtung des Bauvorhabens in seinen Risikobereich“. Aufgrund des vorbezeichneten Hinweises in der „Ergänzenden Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18] auf „massive Gebäudereste der ehemaligen Bebauung in Form von Mauerwerkswänden, Stahlbetonpfeilern/-sohlen wie auch Betonfundamenten“ „in den Tiefenbereichen bis ca. 8,0 m unter Gelände … auf dem gesamten Grundstück“ handelt es sich bei solchen Gebäuderesten um „aus den Vertragsunterlagen nach § 2 im Stadium der Angebotsbearbeitung erkennbare Einflüsse für die Errichtung des Bauvorhabens“ i.S.d. § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1). Klar und deutlich wird auf derartige Gebäudereste in Tiefenbereichen bis 8,0 m unter Gelände auf dem gesamten Grundstück hingewiesen, so dass diese für die Beklagte „erkennbar“ gewesen sind. Im Hinblick darauf handelt es sich insofern auch nicht um „für den AN nicht erwarteten Boden- und/oder Grundwasserverhältnisse“ bzw. „um Umstände und/oder Gründungsschwierigkeiten“, die „nicht bereits bei der Angebotsbearbeitung aus den beiden Bodengutachten erkennen konnte“, so dass auch die Ausnahmeregelung gemäß § 3.5.1 des Bauvertrags (Anlage K 1) nicht eingreift (vgl. bereits gerichtliche Hinweise vom 15.02.2024 und ergänzende Hinweise im Termin vom 05.09.2024).
(4.5) Ausgehend vom Vorbringen der Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 25 – 29) hält der Senat – Einzelrichter – weiterhin daran fest, dass eine Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) um lediglich 2 Stunden (5,6 % von 36,25 Stunden [vgl. S. 122, Ziffer 4.2.1.4 des Gutachtens H, Anlage B 3]) in Betracht kommt, weil die Klägerin einräumt (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 29), dass nach den Regelungen im Bauvertrag (Anlage K 1) 5,6 % der Gesamtmächtigkeit der Bohrhindernisse in ihren Verantwortungsbereich (Risikobereich) fallen und weiterhin weder ersichtlich noch von der insofern darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten dargetan ist, dass im weitergehenden Umfang Bohrhindernisse gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) im Verantwortungsbereich (Risikobereich) der Klägerin existiert haben, geschweige denn, dass solche weitergehenden Bohrhindernisse im Verantwortungsbereich (Risikobereich) der Klägerin zu einer Verzögerung der Bauausführung geführt haben (vgl. bereits Hinweis vom 15.02.2024).
(4.5.1) So hat die Klägerin mit der Berufungsbegründung vom 22.08.2023 (S. 26 und S. 29) – ausgehend vom Gutachten H (Anlage B 3, S. 115 ff.) – zum „Sachverhalt 4 (GH S. 115 ff.) Mehraufwand durch Beseitigung von Bohrhindernissen“ bei einer „mittleren Höhe des unbebauten Grundstücks“ von „36,78 m NHN“ und einer daraus resultierenden „Höhenkote, die die Risikobereiche des Auftragnehmers und des Auftraggebers voneinander abgrenzt, bei 28,78 m NHN“ vorgetragen, „Bohrhindernisse (hätten) überwiegend oberhalb der Höhenkote 28,78 m NHN“ gelegen, „nach Angaben der Beklagten … (hätten) Hindernisse zwischen 33,50 m und 28,50 m“ gelegen, „d.h.: 0,28 m von 5,00 m oder 5,6 % der Gesamtmächtigkeit der Bohrhindernisse (hätten) sich im Risikobereich der Klägerin“ befunden, die „Stillstandszeit … (habe) laut GH, S. 122, Ziff. 4.2.4.1 (richtig 4.2.1.4): 36,25 h insgesamt“, „davon 5,6 %: 2 Stunden Bauzeitverlängerungsanspruch“.
(4.5.2) Diesem Vorbringen ist die insofern darlegungs- und beweispflichtige (vgl. zuvor Ausführungen zu Buchstabe a)) Beklagte – trotz des gerichtlichen Hinweises vom 15.02.2024 – auch mit Schriftsatz vom 13.05.2024 (S. 23) nicht erheblich entgegengetreten (vgl. Hinweise im Termin vom 05.09.2024).
Inwiefern der vorbezeichnete Vortrag der Klägerin (vgl. Ausführungen zu Ziffer (4.5.1)) unzutreffend sein soll und tatsächlich im weitergehenden Umfang als 5,6 % der Gesamtmächtigkeit der Bohrhindernisse weitere Bohrhindernisse gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) im Verantwortungsbereich (Risikobereich) der Klägerin existiert haben sollen, zeigt die Beklagte, trotz des gerichtlichen Hinweises vom 15.02.2024, auch mit Schriftsatz vom 13.05.2024 (S. 23), nicht auf.
Vielmehr erschöpft sich der Vortrag der insofern darlegungs- und beweispflichtigen (vgl. zuvor Ausführungen zu Buchstabe a)) Beklagten (Schriftsätze vom 13.05.2024, S. 23 und vom 20.04.2018, S. 11) in der Darstellung der Verteilung der „Gesamthinderniszeit von 486:46:30 Stunden auf den „auf die bekannte Bodenplatte“ entfallenden Anteil von Stunden von „55:45:00 Stunden“, auf einen „Anteil von 300:36,09 Stunden auf den Bereich zwischen 6,00 m und 8,00 m Tiefe“ und einen Anteil von „116:47:34 Stunden auf den Bereich unterhalb von 8,00 m Tiefe“, „weshalb dem Verantwortungsbereich der Klägerin allein bei der Herstellung der Bohrpfähle wegen Hindernissen im Bereich unterhalb der 8,00 m Grenze eine Verzögerung von 14,5 Arbeitstagen (bzw. 7,25 Arbeitstagen bei zwei Kolonnen) und für den Bereich zwischen 6,00 m und 8,00 m Tiefe weitere 37,5 Arbeitstage (bzw. 18,75 Arbeitstage bei zwei Kolonnen) zuzuweisen“ sei.
Inwiefern im weitergehenden Umfang als der von der Klägerin eingeräumten 5,6 % der Gesamtmächtigkeit der Bohrhindernisse weitere Bohrhindernisse gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) im Verantwortungsbereich (Risikobereich) der Klägerin, also im Bereich unterhalb der Höhenkote 28,78 m NHN, konkret vorgelegen haben sollen, ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Insofern hätte konkret und im Einzelnen dargestellt werden müssen, in welchem Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks, in welcher Art und welchem Umfang mehr als die von der Klägerin insgesamt eingeräumten „5,6 % der Gesamtmächtigkeit der Bohrhindernisse“ in ihrem Verantwortungsbereich, mithin unterhalb einer Höhenkote 28,78 m NHN vorhanden gewesen sein sollen. An einem solchen Vortrag der Beklagten fehlt es trotz des gerichtlichen Hinweises vom 15.02.2024 weiterhin, weshalb von den von der Klägerin eingeräumten, in ihrem Verantwortungsbereich liegenden „5,6 % der Gesamtmächtigkeit der Bohrhindernisse“ und einer daraus resultierenden Bauzeitverlängerung von 2 Stunden auszugehen ist (vgl. Hinweise im Termin vom 05.09.2024).
(5.) Sachverhalt 5 (Gutachten H Anlage B 3, S. 126 ff. und Anlage B 4, S. 24): Baustopp der Verbauarbeiten durch die B
Soweit sich die Beklagte (u.a. Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 17 – 18) unter Bezugnahme auf die Gutachten H (Anlage B 3, S. 126 ff. und Anlage B 4, S. 24) auf eine Behinderung des Bauablaufs durch einen Baustopp der Verbauarbeiten durch die B (Schreiben der B vom 22.04.2015, Anlage A 07.313 zum Gutachten H, Anlage B 3) und eine daraus resultierende Verlängerung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube um 2 Arbeitstage beruft, ist dem nicht zu folgen, da es insofern an einer gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) erforderlichen Behinderung aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin fehlt (vgl. Hinweis vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme der F vom 07.12.2016 (Anlage K 61, S. 19) ist in dem Schreiben der B vom 22.04.2015 folgendes dargelegt worden:
„- Unterlagen der Fa. S wurde nicht vollständig vorgelegt,
– Fa. S hat Geräte auf der Baustelle verwendet, welche der B nicht angezeigt wurden und nicht von der B freigegeben sind,
– die zulässige Verkehrslast auf den Tunnelanlagen der B wurde mehrmals durch die Fa. S überschritten und
– eine Abgrenzung der Schwerlastbefahrung des Tunnels der B wurde durch Fa. S nicht ausgeführt.
Daher sah die B eine Gefährdung der Sicherheit ihrer Anlage geben und (hat) auf der Grundlage des Nutzungsvertrages die Einstellung des Baubetriebs gefordert.“
Bestätigt wird dies durch das als Anlage A 07.313 zum Gutachten H (Anlage B3) eingereichte Schreiben der B vom 22.04.2015. Daran heißt es u.a.:
„durch die Fa. S sind der B am 20. und 21.04.2015 Unterlagen übergeben worden.
Diese sind bezüglich der Anforderung, unter anderem letztmalig mit einem Schreiben vom 16.04.2015 benannt, wiederum unvollständig.
Zusammenfassend muss ich konstatieren, dass:
1. auf der Baustelle Geräte eingesetzt werden, die der B nicht angezeigt, nur nachträglich und mit unvollständigen Unterlagen beantragt und durch die B nicht freigegeben wurden,
2. die statischen Nachweise zum geplanten Einsatz der Bohrgeräte BG36 und Sennebogen 690 unvollständig sind und die mit dem Prüfvermerk PV-GP-1 vom 15.04.2015 angeforderten Nachweise und Unterlagen bisher nicht beigebracht wurden,
3. die B mehrmals die Überschreitung der zulässigen Verkehrslasten an unseren Tunneln durch den Einsatz schwerer Baugeräte, Schuttcontainer und die Lagerung von Erdstoffen feststellen musste,
4. ein von der B geforderter, auf das Gebäude 1 vermaßter und mit Lastbereichen versehener, Baustelleneinrichtung Plan nur unvollständig vorliegt,
5. eine von der B geforderte Abgrenzung der Schwerlastbefahrung des Tunnel- und Lasteinflussbereiches, durch einen Zaun, nicht ausgeführt wurde.
Ich muss somit
– eine wiederholte Gefährdung der Stand- und Verkehrssicherheit der Anlagen der B durch die Nicht-Befolgung entsprechender Auflagen feststellen bzw. kann diese teilweise nicht ausschließen und
– feststellen, dass die Unbedenklichkeit des laufenden und geplanten Baustellenbetriebs durch unzureichende Unterlagen nicht belegt wurden bzw. belegt werden kann.
Zur Gefahrenabwehr sehe ich mich, unter Bezug auf den Nutzungsvertrag § 3, Absatz 2, veranlasst, von Ihnen die Einstellung des Baustellenbetriebs bis heute, den 22.04.2015, um 18:00 Uhr einzufordern.“
Ausgehend von dem vorbezeichneten Inhalt des Schreibens der B vom 22.04.2015 (Anlage A 07.313 zum Gutachten H, Anlage B 3) liegt die von der Beklagten geltend gemachte Behinderung aufgrund des Baustopps der Verbauarbeiten durch die B nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin, sondern vielmehr in dem der Beklagten, sodass eine Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) ausscheidet. Danach resultiert der von der B verhängte Baustopp allein aus Versäumnissen der Beklagten.
Weshalb insofern eine abweichende Beurteilung geboten sein soll, zeigt die Beklagte auch mit Schriftsatz vom 13.05.2024 (S. 23) und Schriftsatz vom 26.08.2024 (S. 5) nicht auf. Vielmehr verweist diese lediglich darauf, „die Verantwortlichkeit für den Baustopp durch eine Weisung der B (könne) offenbleiben …, weil parallel dazu die Behinderung wegen der fehlenden Genehmigungsplanung der Klägerin fortbestand(en)“ habe. Dass der von der B verhängte Baustopp – ausweislich des Schreibens der B vom 22.04.2015 (Anlage A 07.313 zum Gutachten H, Anlage B 3) – allein aus Versäumnissen der Beklagten herrührt, stellt die Beklagte nicht in Abrede (vgl. Hinweise im Termin vom 05.09.2024).
(6.) Sachverhalt 6 (Gutachten H, Anlage B 3, S. 134 ff. und Anlage B 4, S. 24): Fortführung der Verbauarbeiten unter erneutem Mehraufwand wegen Bohrhindernissen
Soweit sich die Beklagte (u.a. Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 18) unter Bezugnahme auf die Gutachten H (Anlage B 3, S. 134 ff. und Anlage B 4, S. 7 – 19 und S. 24) auf eine Behinderung des Bauablaufs durch erneutem Mehraufwand bei den Verbauarbeiten durch unvorhergesehenen und nach ihrer Auffassung aus den Baugrundgutachten der Klägerin nicht zu entnehmenden Bohrhindernisse und eine daraus resultierende Verlängerung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube um 3 Arbeitstage beruft, überzeugt dies nicht. Vielmehr ergibt sich insofern, ausgehend vom Vorbringen der Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 25 – 30), eine Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) um lediglich 1 Stunde (5,6 % von 16 Stunden [vgl. S. 135, Ziffer 6.2.1.2 des Gutachtens H, Anlage B 3]), weil die Klägerin einräumt (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 30), dass nach den Regelungen im Bauvertrag (Anlage K 1) 5,6 % der Gesamtmächtigkeit der Bohrhindernisse in ihren Verantwortungsbereich (Risikobereich) fallen und weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan ist, dass im weitergehenden Umfang Bohrhindernisse gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) im Verantwortungsbereich (Risikobereich) der Klägerin existiert haben, geschweige denn, dass solche weitergehenden Bohrhindernisse im Verantwortungsbereich (Risikobereich) der Klägerin zu einer Verzögerung der Bauausführung geführt haben. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (4.), die insofern entsprechend gelten, wird verwiesen (vgl. Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Dem ist die Beklagte – trotz Hinweises vom 15.02.2024 – auch mit Schriftsatz vom 13.05.2024 (S. 23) und Schriftsatz vom 26.08.2024 (S. 5) nicht weitergehend entgegengetreten. Vielmehr erschöpft sich deren Vorbringen auf einen pauschalen Verweis auf die Ausführungen zum Sachverhalt 4. Aus den vorstehenden Gründen zu Ziffer (4.), die insofern entsprechend gelten, ist eine abweichende Beurteilung nicht geboten (vgl. Hinweise im Termin vom 05.09.2024).
(7.) Sachverhalt 7 (Gutachten H, Anlage B 3, S. 141 ff. und Anlage B 4, S. 24 ff.): Übergabe der freigegebenen Genehmigungsplanung
Soweit sich die Beklagte (u.a. Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 18) unter Bezugnahme auf die Gutachten H (Anlage B 3, S. 141 ff. und Anlage B 4, S. 24 – 29) auf eine verspätet erfolgte Freigabe der Genehmigungsplanung der Klägerin und eine daraus resultierende Verlängerung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube um 2 Arbeitstage beruft, vermag dem der Senat – Einzelrichter – nicht zu folgen, da es sich insofern nicht um eine Behinderung für die Bauausführung der Beklagten aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) handelt. Vielmehr hat die Beklagte mit der von ihr vorgenommenen Ausführung der Pfahlgründung (vgl. Ausführungsplan Pfahlgründung, Plannummer K-01i, Anlage BK 1 und Ausführungsplan Baugrubensicherung, Plannummer BG-02e, Anlage BK 2) von der gemäß § 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag) eingeräumten Möglichkeit eines in ihrem Risikobereich liegenden Sondervorschlags Gebrauch gemacht, ist damit von der gemäß § 3 Ziffer 3.1 und § 2 Ziffer 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffer 5.6.10 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – statische Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) – sowie Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) – und § 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) – Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 Anlage 1b (dort S. 67 und 101) – ursprünglich geschuldeten, auf der Planung der Klägerin basierenden Leistung abgewichen, weshalb es – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (UA S. 11 ff) – aufgrund der eigenen, abweichenden Ausführung der Pfahlgründung durch die Beklagte auf die Freigabe der Genehmigungsplanung der Klägerin schon nicht mehr ankommt und eine etwaig verspätete Freigabe der Genehmigungsplanung der Klägerin somit für die Bauausführung der Beklagten keine Behinderung, geschweige denn eine solche aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin, beinhaltet, mithin insofern eine Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) nicht in Betracht kommt. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (2.), die insofern entsprechend gelten, wird verwiesen (vgl. Hinweis vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Aus den vorstehenden Gründen zu Ziffer (2.), auf die verwiesen wird, ist eine abweichende Beurteilung auch nicht aufgrund des Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 13.05.2024 und im Schriftsatz vom 26.08.2024 geboten (vgl. Hinweise im Termin vom 05.09.2024).
(8.) Sachverhalt 8 (Gutachten H, Anlage B 3, S. 148 ff. und Anlage B 4, S. 29): Mehraufwand der Ankerarbeiten aufgrund von Bauhindernissen
Soweit sich die Beklagte (u.a. Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 19) unter Bezugnahme auf die Gutachten H (Anlage B 3, S. 148 ff. und Anlage B 4, S. 29) auf eine Behinderung des Bauablaufs durch den Mehraufwand der Ankerarbeiten aufgrund von Bohrgrundhindernissen (nachfolgend Ausführung zu Ziffer (8.1)) sowie Planungsmehraufwendungen für die Bohrpfahlarbeiten (nachfolgend Ausführung zu Ziffer (8.2)) und eine daraus resultierende Verlängerung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube um einen Arbeitstag beruft, ist dem nicht zu folgen, weil es sich insofern nicht um Behinderungen aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) handelt (vgl. bereits gerichtliche Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
(8.1) Ausweislich der Ausführungen auf Seite 149 zu Ziffer 8.2.1.2 des Gutachtens H (Anlage B 3) sei die Beklagte „bei der Herstellung des Ankers A 1 in einer Tiefe von ca. 6 m auf ein Hindernis aus Mauerwerk gestoßen“, wobei „dieses Mauerwerk … in einer Bohrtiefe von ca. 7 m“ geendet habe. Dieser Abschnitt liegt gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) im Verantwortungsbereich der Beklagten.
Wie ausgeführt (vgl. zuvor Ausführungen zu Ziffer (4.)), musste die Beklagte aufgrund des Hinweises auf Seite 20 der „ergänzenden Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18] „in den Tiefenbereichen bis ca. 8,0 m unter Gelände … auf dem gesamten Grundstück mit massiven Gebäuderesten der ehemaligen Bebauung in Form von Mauerwerkswänden, Stahlbetonpfeilern/-sohlen wie auch Betonfundamenten“ rechnen. Insofern handelt es sich – wie ausgeführt – um „aus den Vertragsunterlagen nach § 2 im Stadium der Angebotsbearbeitung erkennbare Einflüsse für die Errichtung des Bauvorhabens“ i.S.v. § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1), die damit in den Risikobereich der Beklagten fallen. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (4.), die insofern entsprechend gelten, wird verwiesen.
(8.2) Soweit sich die Beklagte (u.a. Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 19) im Übrigen darauf beruft, die Klägerin habe „erst am 5. Mai 2015 die – ausweislich Ziff. 8a der Schnittstellenliste als Anlage 6 zum Bauvertrag geschuldete – Genehmigungsplanung vorgelegt“, „danach … (hätten) aufgrund der anstehenden Änderungen Planungsgespräche statt(gefunden)“, „unmittelbar nach Übergabe der freigegebenen Genehmigungsplanung … (sei) eine Änderung der Statik notwendig (gewesen) und am 11. Mai 2015 zur Prüfung eingereicht (worden)“, „mit E-Mail vom 11. Mai 2015 um 13:24 ha(be) die Beklagte angezeigt, dass am selben Tage an den Prüfingenieur ergänzende bzw. überarbeitete Planungsunterlagen eingereicht … (worden seien)“, „weiter … (habe) die Beklagte an(gezeigt), dass die Änderungen sowie zusätzlichen Forderungen des Prüfingenieurs in Verbindung mit der verspäteten Übergabe der freigegebenen Genehmigungsplanung zu Mehraufwand bei der Erstellung der Ausführungsplanung geführt … (hätten) und die Neuerstellung derselben Berechnung zu einer Verschiebung des Beginns der Bohrpfahlherstellung auf den 26.05.2015 führen“ würde, handelt es sich auch insofern nicht um Behinderungen aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1).
Vielmehr ist die Beklagte – wie ausgeführt (vgl. zuvor Ausführungen zu Ziffer (2.)) – mit der von ihr vorgenommenen Ausführung der Pfahlgründung (vgl. Ausführungsplan Pfahlgründung, Plannummer K-01i, Anlage BK 1 und Ausführungsplan Baugrubensicherung, Plannummer BG-02e, Anlage BK 2) von der gemäß § 3 Ziffer 3.1 und § 2 Ziffer 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffer 5.6.10 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – statische Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) – sowie Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) – und § 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) – Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 Anlage 1b (dort S. 67 und 101) – ursprünglich geschuldeten, auf der Planung der Klägerin basierenden Leistung abgewichen und hat von der gemäß § 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag) eingeräumten Möglichkeit eines in ihrem Risikobereich liegenden Sondervorschlags Gebrauch gemacht. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (2.), die insofern entsprechend gelten, wird verwiesen.
Aus den vorstehenden Gründen zu Ziffer (2.), auf die verwiesen wird, ist eine abweichende Beurteilung auch nicht aufgrund des Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 13.05.2024 und im Schriftsatz vom 26.08.2024 (S. 6) geboten (vgl. Hinweise im Termin vom 05.09.2024).
(9.) Sachverhalt 9 (Gutachten H, Anlagen B 3, S. 160 ff. und Anlage B 4, S. 29): Baugrundhindernisse in der ersten Woche der Bohrpfahlarbeiten
Soweit sich die Beklagte (u.a. Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 20) unter Bezugnahme auf die Gutachten H (Anlage B 3, S. 160 ff. und Anlage B 4, S. 29) auf eine Behinderung des Bauablaufs aufgrund von Bohrgrundhindernissen in der ersten Woche der Bohrpfahlarbeiten und eine daraus resultierende Verlängerung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube um 4 Arbeitstage beruft, ist dem nicht zu folgen, weil es sich insofern nicht um Behinderungen aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) handelt (vgl. bereits gerichtliche Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Wie ausgeführt (vgl. zuvor Ausführungen zu Ziffer (4.)), musste die Beklagte aufgrund des Hinweises auf Seite 20 der „ergänzenden Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18] „in den Tiefenbereichen bis ca. 8,0 m unter Gelände … auf dem gesamten Grundstück mit massiven Gebäuderesten der ehemaligen Bebauung in Form von Mauerwerkswänden, Stahlbetonpfeilern/-sohlen wie auch Betonfundamenten“ rechnen. Bis zu dem Tiefenbereich von 8,0 m handelt es sich – wie ausgeführt – um „aus den Vertragsunterlagen nach § 2 im Stadium der Angebotsbearbeitung erkennbare Einflüsse für die Errichtung des Bauvorhabens“ i.S.v. § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1), die damit in den Risikobereich der Beklagten fallen. Die Ausnahmeregelung gemäß § 3 Ziffer 3.5.1 des Bauvertrags (Anlage K 1) scheidet aus, weil die Beklagte „diese Umstände und/oder Gründungsschwierigkeiten … bereits bei der Angebotsbearbeitung aus den beiden Baugrundgutachten erkennen konnte“, hier aus dem Hinweis auf Seite 20 der „ergänzenden Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18]. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (4.), die insofern entsprechend gelten, wird verwiesen. Dass die Beklagte in der ersten Woche der Bohrpfahlarbeiten Bohrgrundhindernisse unterhalb eines Tiefenbereichs von 8,0 m vorgefunden hat, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan (vgl. Hinweis vom 15.02.2024).
Aus den vorstehenden Gründen zu Ziffer (4.), auf die verwiesen wird, ist eine abweichende Beurteilung auch nicht aufgrund des Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 13.05.2024 und im Schriftsatz vom 26.08.2024 (S. 6) geboten (vgl. Hinweise im Termin vom 05.09.2024).
(10.) Sachverhalt 10 (Gutachten H, Anlage B 3, S. 168 ff. und Anlage B 4, S. 30): Mehraufwand für Ausfall und Reparatur der Hydraulik eines Bohrgeräts
Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten (Schriftsätze vom 30.09.2016, S. 20, vom 13.05.2024, S. 24 und vom 26.08.2024, S. 6) sind die Behinderung des Bauablaufs durch den Ausfall und die notwendige Reparatur eines Bohrgeräts sowie die damit einhergehende Verlängerung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube um 4 Arbeitstage „nicht von der Klägerin zu vertreten“, so dass insofern eine Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) nicht in Betracht kommt (vgl. bereits Hinweis vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
(11.) Sachverhalt 11 (Gutachten H, Anlage B 3, S. 174 ff. und Anlage B 4, S. 30): Mehraufwand durch Verlust von Bohrpfahl 52 und Hindernis bei Bohrpfahl 44
Soweit sich die Beklagte (u.a. Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 20 – 21) unter Bezugnahme auf die Gutachten H (Anlage B 3, S. 174 ff. und Anlage B 4, S. 7 – 19 und S. 30) auf eine Behinderung des Bauablaufs durch Verlust des Bohrpfahls 52 und eines Hindernisses bei Bohrpfahl 44 aufgrund von unvorhergesehenen und nach ihrer Auffassung aus den Baugrundgutachten der Klägerin nicht zu entnehmenden Bohrhindernisse bei der Herstellung der Verbauträger und eine daraus resultierende Verlängerung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube um 4 Arbeitstage beruft, vermag dem der Senat – Einzelrichter – überwiegend nicht zu folgen. Vielmehr ergibt sich insofern, ausgehend vom Vorbringen der Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 25 – 31), eine Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) um lediglich 1,5 Arbeitstage (46,8 % von 2 Arbeitstagen = 0,9 Arbeitstage für Bohrpfahl 52 + 30,17 % von 2 Arbeitstagen = 0,6 Arbeitstage für Bohrpfahl 44) [vgl. S. 178 – 179, Ziffer 11.2.1.5 des Gutachtens H, Anlage B 3]), weil die Klägerin einräumt (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 31), dass nach den Regelungen im Bauvertrag (Anlage K 1) bzgl. Bohrpfahl 52 ca. 46,8 % und bzgl. Bohrpfahl 44 ca. 30,17 % der Gesamtmächtigkeit der Bohrhindernisse in ihren Verantwortungsbereich (Risikobereich) fallen und weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan ist, dass im weitergehenden Umfang Bohrhindernisse gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) im Verantwortungsbereich (Risikobereich) der Klägerin existiert haben, geschweige denn, dass solche weitergehenden Bohrhindernisse im Verantwortungsbereich (Risikobereich) der Klägerin zu einer Verzögerung der Bauausführung geführt haben. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (4.), die insofern entsprechend gelten, wird verwiesen (vgl. bereits gerichtliche Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Aus den vorstehenden Gründen zu Ziffer (4.), auf die verwiesen wird, ist eine abweichende Beurteilung auch nicht aufgrund des Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 13.05.2024 und im Schriftsatz vom 26.08.2024 geboten. Ausweislich des von der Beklagten in Bezug genommenen Gutachtens H (Anlage B 3, S. 175 Ziffer 11.2.1.2 und S. 177 Ziffer 11.2.1.3) lag bei Bohrpfahl 52 das „Hindernis ab ca. 33,50 mNHN“, wobei der Bohrpfahl aufgegeben worden sei, nachdem „die Pfahlbewehrung auf ca. 32,00 mNHN abgerissen“ sei. Bei dem Bohrpfahl 44 bestand ausweislich des in Bezug genommenen Gutachtens H (Anlage B 3, S. 178 Ziffer 11.2.1.4) das „Hindernis ab ca. 35,00 – 31.10 mNHN). Diese Hindernisse lagen oberhalb der Höhenkote von 28,78 m NHN, mithin in einem Bereich, der in den Risikobereich der Beklagten fällt (vgl. Ausführungen zu Ziffer (4.1) – (4.5)) [vgl. Hinweise im Termin vom 05.09.2024].
(12.) Sachverhalt 12 (Gutachten H, Anlage B 3, S. 182 ff. und Anlage B 4, S. 30): Umstellung der Gründung auf GEWI-Pfähle aufgrund von Baugrundhindernissen
Soweit sich die Beklagte (u.a. Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 21) unter Bezugnahme auf die Gutachten H (Anlage B 3, S. 182 ff. und Anlage B 4, S. 30) auf eine Behinderung des Bauablaufs durch Umstellung der Gründung auf GEWI-Pfähle im Arkadenbereich beruft, kommt eine Verlängerung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) schon deshalb nicht in Betracht, weil sich nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten (Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 21) daraus keine Verlängerung, sondern vielmehr eine Verkürzung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube ergeben habe. So heißt es im Schriftsatz der Beklagten vom 30.09.2016 (S. 21): „Die Behinderung des Bauablaufs durch die Umstellung der Gründung auf GEWI-Pfähle im Arkadenbereich stellt das Gutachten (Anlage B3) ab Seite 183 dar und ermittelt daraus eine Verkürzung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube um drei Arbeitstage auf den 17. August 2015.“ Auch mit Schriftsatz vom 13.05.2024 (S. 25) stellt die Beklagte dies nicht in Abrede (vgl. Hinweis vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Ungeachtet dessen ist aber auch insofern keine Behinderung aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin, die gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) zu einer Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins führt, gegeben (vgl. Hinweis vom 15.02.2024).
(12.1) Wie ausgeführt (vgl. zuvor Ausführungen zu Ziffer (4.)), musste die Beklagte aufgrund des Hinweises auf Seite 20 der „ergänzenden Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18] „in den Tiefenbereichen bis ca. 8,0 m unter Gelände … auf dem gesamten Grundstück mit massiven Gebäuderesten der ehemaligen Bebauung in Form von Mauerwerkswänden, Stahlbetonpfeilern/-sohlen wie auch Betonfundamenten“ rechnen, weshalb es sich bei Baugrundhindernissen im Tiefenbereich bis 8,0 m um „aus den Vertragsunterlagen nach § 2 im Stadium der Angebotsbearbeitung erkennbare Einflüsse für die Errichtung des Bauvorhabens“ i.S.v. § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) handelt, die damit in den Risikobereich der Beklagten fallen. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (4.), die insofern entsprechend gelten, wird Bezug genommen.
Zu Recht weist die Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 31 zu Sachverhalt 12) darauf hin, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die Notwendigkeit zur Umstellung der Gründung auf GEWI- Pfähle ursächlich auf Hindernisse aus einem Tiefenbereich unterhalb von 8,0 m unter Gelände bzw. unterhalb einer Höhenkote von 28,78 m NHN beruhe. Auch mit Schriftsatz vom 13.05.2024 (S. 25) trägt die Beklagte nicht vor, dass die Notwendigkeit zur Umstellung der Gründung auf GEWI- Pfähle ursächlich aus Hindernissen aus einem Tiefenbereich unterhalb von 8,0 m unter Gelände bzw. unterhalb einer Höhenkote von 28,78 m NHN resultiert.
Wie ausgeführt (vgl. zuvor Ziffer (11.), lag – ausweislich des von der Beklagten in Bezug genommenen Gutachtens H (Anlage B 3, S. 175 Ziffer 11.2.1.2 und S. 177 Ziffer 11.2.1.3) bei Bohrpfahl 52 das „Hindernis ab ca. 33,50 mNHN“, wobei der Bohrpfahl aufgegeben worden sei, nachdem „die Pfahlbewehrung auf ca. 32,00 mNHN abgerissen“ sei. Bei dem Bohrpfahl 44 bestand ausweislich des in Bezug genommenen Gutachtens H (Anlage B 3, S. 178 Ziffer 11.2.1.4) das „Hindernis ab ca. 35,00 – 31.10 mNHN). Diese Hindernisse lagen oberhalb der Höhenkote von 28,78 m NHN, mithin in einem Bereich, der in den Risikobereich der Beklagten fällt (vgl. Ausführungen zu Ziffer (4.1) – (4.5)). Diese Hindernisse, die nach der Darstellung der Beklagten ursächlich für die Umstellung des Gründungsverfahrens waren, lagen mithin vollständig im Risikobereich der Beklagten (vgl. Hinweise im Termin vom 05.09.2024).
(12.2) Im Übrigen ist die Wahl des Bohrverfahrens Sache der Beklagten und fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin, weshalb auch im Hinblick auf etwaig daraus resultierenden Verzögerungen eine Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K1) ausscheidet.
Soweit die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 25 und Schriftsatz vom 26.08.2024, S. 6 – 7) der vorbezeichneten Auffassung widerspricht und darauf verweist, dass die Klägerin „in ihrer funktionalen Leistungsbeschreibung die Ausführung von Großbohrpfählen vorgegeben“ habe und, „soweit stattdessen dann punktuell auf die Ausführung von Kleinbohr-(GEWI-)Pfählen umgestellt“ worden sei, die „auf den Vorgaben der Klägerin und einem neuen Gründungskonzept“ beruhe, vermag dem der Senat – Einzelrichter – nicht zu folgen. Dem steht das eigene bisherige Vorbringen der Beklagten entgegen. Ausweislich des von der Beklagten in Bezug genommenen Gutachtens H (Anlage B 3, S. 182 Ziffer 12.2.1.2) sei die „Umstellung des Bauverfahrens auf GEWI-Pfähle“, mithin die Überarbeitung der „Ausführungsplanung“ und Erstellung eines „neuen Gründungskonzepts“ „aufgrund der bis zum 09.06.2015 eingetretenen Bohrpfahl Hindernisse im Baugrund und vor allem aufgrund der Schwierigkeiten mit dem Verlust des Bohrpfahls 52“ erfolgt, beruhte mithin nicht „auf den Vorgaben der Klägerin und einem neuen Gründungskonzept“. Die Bohrhindernisse bei dem Bohrpfählen 52 und 44 lagen dabei – wie ausgeführt (vgl. Ausführungen zu Ziffern (11.) und (12.1)) – in einem Bereich, der in den Risikobereich der Beklagten fällt (vgl. Hinweise im Termin vom 05.09.2024).
(12.3) Aus den vorstehenden Gründen zu Ziffer (4.), auf die verwiesen wird, ist im Übrigen eine abweichende Beurteilung auch nicht aufgrund des Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 13.05.2024 und im Schriftsatz vom 26.08.2024 geboten (vgl. Hinweise im Termin vom 05.09.2024).
(13.) Sachverhalt 13 (Gutachten H, Anlage B 3, S. 189 ff. und Anlage B 4, S. 31 ff.): Leistungsverluste aufgrund von Bohrhindernissen und erhöhten Stahlanteilen der Bodenplatte
Soweit sich die Beklagte (u.a. Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 21 – 22) unter Bezugnahme auf die Gutachten H (Anlage B 3, S. 189 ff. und Anlage B 4, S. 31 ff) auf eine Behinderung des Bauablaufs infolge von Leistungsverlusten aufgrund von Bohrhindernissen und erhöhten Stahlanteilen der Bodenplatte (nachfolgend Ausführungen zu Ziffern (13.1) und 13.2)) sowie Umplanungen nach vollständiger Bohrfreigabe (nachfolgend Ausführungen zu Ziffer (13.3)) und eine daraus resultierende Verlängerung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube um 9 Arbeitstage beruft, vermag dem der Senat – Einzelrichter – nicht zu folgen, weil es sich insofern nicht um Behinderungen aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) handelt (vgl. Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
(13.1) Wie ausgeführt (vgl. zuvor Ausführungen zu Ziffer (4.)), musste die Beklagte aufgrund des Hinweises auf Seite 20 der „ergänzenden Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18] „in den Tiefenbereichen bis ca. 8,0 m unter Gelände … auf dem gesamten Grundstück mit massiven Gebäuderesten der ehemaligen Bebauung in Form von Mauerwerkswänden, Stahlbetonpfeilern/-sohlen wie auch Betonfundamenten“ rechnen. Bis zu dem Tiefenbereich von 8,0 m handelt es sich – wie ausgeführt – um „aus den Vertragsunterlagen nach § 2 im Stadium der Angebotsbearbeitung erkennbare Einflüsse für die Errichtung des Bauvorhabens“ i.S.v. § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1), die damit in den Risikobereich der Beklagten fallen. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (4.), die insofern entsprechend gelten, wird verwiesen. Dass die Beklagte in den Risikobereich der Klägerin fallende Bohrgrundhindernisse unterhalb eines Tiefenbereichs von 8,0 m vorgefunden hat, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan (vgl. Hinweis vom 15.02.2024).
(13.2) Zu Recht verweist die Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 32 und Schriftsatz vom 12.07.2024, S. 10) zu Sachverhalt 13) darauf, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die Leistungsverluste auf Hindernisse aus einem Tiefenbereich unterhalb von 8,0 m unter Gelände bzw. unterhalb einer Höhenkote von 28,78 m NHN beruhe. Auch mit Schriftsatz vom 13.05.2024 (S. 25) und Schriftsatz vom 26.08.2024 (S. 7) trägt die Beklagte – trotz des Hinweises vom 15.02.2024 – nicht vor, dass die Notwendigkeit zur Umstellung der Gründung auf GEWI- Pfähle ursächlich aus Hindernissen aus einem Tiefenbereich unterhalb von 8,0 m unter Gelände bzw. unterhalb einer Höhenkote von 28,78 m NHN resultiert.
(13.3) Schließlich ist – wie ausgeführt (vgl. zuvor Ausführungen zu Ziffer (12.1)) – auch weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan, dass die Notwendigkeit zur Umplanung auf eine GEWI-Pfahlgründung ursächlich auf Hindernisse aus einem in den Risikobereich der Klägerin fallenden Tiefenbereich unterhalb von 8,0 m unter Gelände bzw. unterhalb von 28,78 m beruht.
(13.4) Soweit die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024 (S. 25) ergänzend klarstellt, dass die „Planungsänderung und Umstellung auf GEWI-Pfähle in der Achse 12“ „wegen massiver und tiefreichender Bohrhindernisse erforderlich geworden“ sei, die in der Angebotsphase aus den beiden Baugrundgutachten nicht ersichtlich“ gewesen seien, vermag dem der Senat – Einzelrichter – aus den vorstehenden Gründen zu Ziffer (12.1) und Ziffern (4.1) – (4.5) nicht zu folgen. Wie ausgeführt (vgl. zuvor Ausführungen zu Ziffer (4.)), musste die Beklagte aufgrund des Hinweises auf Seite 20 der „ergänzenden Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18] „in den Tiefenbereichen bis ca. 8,0 m unter Gelände … auf dem gesamten Grundstück mit massiven Gebäuderesten der ehemaligen Bebauung in Form von Mauerwerkswänden, Stahlbetonpfeilern/-sohlen wie auch Betonfundamenten“ rechnen (vgl. Hinweis vom 15.02.2024).
(13.5) Aus den vorstehenden Gründen zu Ziffer (4.), auf die verwiesen wird, ist im Übrigen eine abweichende Beurteilung auch nicht aufgrund des Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 13.05.2024 und im Schriftsatz vom 26.08.2024 geboten (vgl. Hinweise im Termin vom 05.09.2024).
(14.) Sachverhalt 14 (Gutachten H, Anlage B 3, S. 195 ff. und Anlage B 4, S. 32): Mehraufwand zur Herstellung der Krangründung
Soweit sich die Beklagte (u.a. Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 22) unter Bezugnahme auf die Gutachten H (Anlage B 3, S. 195 ff. und Anlage B 4, S. 32) auf eine Behinderung des Bauablaufs durch den vereinbarten Mehraufwand zur Herstellung der Krangründung gemäß Nachtrag NT7 und eine daraus resultierende Verlängerung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube um 3 Arbeitstage beruft, erkennt die Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 32 zu Sachverhalt 14) einen „Bauzeitverlängerungsanspruch von 3 Arbeitstagen“ an.
Soweit sich die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 26 und Schriftsatz vom 26.08.2024, S. 7) darauf beruft, die Klägerin habe „bei diesem Sachverhalt eine Bauzeitverlängerung von fünf Arbeitstagen anerkannt …, siehe Gutachten H 2 auf Seite 32 unter Verweis auf Gutachten F, dort Seite 29“, ist eine abweichende Beurteilung nicht gerechtfertigt, weil es schon an einem gerichtlichen Geständnis der Klägerin i.S.d. § 288 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf Störungen in ihrem Verantwortungsbereich fehlt (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024). Auf die vorstehenden Ausführungen zu Buchstabe a) (2.) wird verwiesen (vgl. Hinweise im Termin vom 05.09.2024).
(15.) Sachverhalt 15 (Gutachten H, Anlage B 3, S. 201 ff. und Anlage B 4, S. 32): Beschleunigung der Arbeiten durch Samstagsarbeit
Soweit sich die Beklagte (u.a. Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 22 – 23) unter Bezugnahme auf die Gutachten H (Anlage B 3, S. 201 ff. und Anlage B 4, S. 32) auf eine „Beschleunigung der Arbeiten durch Samstagsarbeit vom 20.06.2015 bis zum 01.08.2015“ beruft, kommt eine Verlängerung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) schon deshalb nicht in Betracht, weil sich nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten (Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 22 – 23) daraus keine Verlängerung, sondern vielmehr eine Verkürzung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube ergibt (vgl. bereits gerichtliche Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024). So heißt es im Schriftsatz der Beklagten vom 30.09.2016 (S. 22): „Die Beschleunigung des Bauablaufs durch Samstagsarbeit vom 20. Juli bis 1. August 2015 stellt das Gutachten (Anlage B3) ab Seite 202 dar und ermittelt daraus eine Verkürzung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube um 7 Arbeitstage auf den 24. August 2015.“ (vgl. Hinweis vom 15.02.2024). Auch im Berufungsrechtszug (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 26) hält die Beklagte selbst daran fest, dass es sich insofern um „Beschleunigungsmaßnahmen“ handelt (Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
Ungeachtet dessen ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass insofern eine „Behinderung aus dem Verantwortungsbereich“ der Klägerin i.S.v. § 10 des Bauvertrags (Anlage K1), die zu einer Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins führen soll, vorliegt. Soweit sich die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 26 und Schriftsatz vom 26.08.2024, S. 7) darauf beruft, die „Verantwortlichkeiten für die Notwendigkeit dieser Beschleunigung“ lägen „im Verantwortungsbereich der Klägerin, weil sie sowohl für die rechtzeitige Übergabe der Genehmigungsplanung verantwortlich … (sei) als auch für die Baugrundhindernisse, siehe vorstehende Ausführungen in Ziff. 2.2 und 2.4.“, rechtfertigt dies – ungeachtet vorstehender Ausführungen in Bezug auf eine Beschleunigungsmaßnahme“ – keine abweichende Beurteilung. Insofern handelt es sich aus den vorstehenden Gründen zu Ziffern (2.) und (4.), auf die verwiesen wird, nicht bzw. bzgl. der Baugrundhindernisse nur im geringfügigen Maße um eine Behinderung für die Bauausführung der Beklagten aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1), die nicht zu einer relevanten Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins führen (vgl. bereits gerichtliche Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
(16.) Sachverhalt 16 (Gutachten H, Anlage B 3, S. 207 ff. und Anlage B 4, S. 33): Hindernisse in Achse 12
Soweit sich die Beklagte (u.a. Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 23 – 24) unter Bezugnahme auf die Gutachten H (Anlage B 3, S. 207 ff. und Anlage B 4, S. 33) auf eine Behinderung des Bauablaufs durch nach ihrer Auffassung unerwartete Hindernisse bei der Erstellung der Großbohrpfähle und der zusätzlich angeordneten GEWI-Pfähle in Achse 12 und eine daraus resultierende Verlängerung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube um 10 Arbeitstage beruft, vermag dem der Senat – Einzelrichter – nicht zu folgen, weil es sich insofern nicht um Behinderungen aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) handelt (vgl. bereits gerichtliche Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Wie ausgeführt (vgl. zuvor Ausführungen zu Ziffer (4.)), musste die Beklagte aufgrund des Hinweises auf Seite 20 der „ergänzenden Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18] „in den Tiefenbereichen bis ca. 8,0 m unter Gelände … auf dem gesamten Grundstück mit massiven Gebäuderesten der ehemaligen Bebauung in Form von Mauerwerkswänden, Stahlbetonpfeilern/-sohlen wie auch Betonfundamenten“ rechnen. Bis zu dem Tiefenbereich von 8,0 m handelt es sich – wie ausgeführt – um „aus den Vertragsunterlagen nach § 2 im Stadium der Angebotsbearbeitung erkennbare Einflüsse für die Errichtung des Bauvorhabens“ i.S.v. § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1), die damit in den Risikobereich der Beklagten fallen. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (4.), die insofern entsprechend gelten, wird verwiesen.
Dass die Beklagte in den Risikobereich der Klägerin fallende Bohrgrundhindernisse unterhalb eines Tiefenbereichs von 8,0 m (= unterhalb der Höhenkote 28,78 m NHN) vorgefunden hat, ist – trotz Hinweises vom 15.02.2024 – weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan. Inwiefern im weitergehenden Umfang als der von der Klägerin eingeräumten 5,6 % der Gesamtmächtigkeit der Bohrhindernisse weitere Bohrhindernisse gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) im Verantwortungsbereich (Risikobereich) der Klägerin, also im Bereich unterhalb der Höhenkote 28,78 m NHN, konkret vorgelegen haben sollen, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten – auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 26.08.2024 (S. 7) – nicht. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (4.5.2) wird verwiesen (Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
(17.) Sachverhalt 17 (Gutachten H, Anlage B 3, S. 216 ff. und Anlage B 4, S. 33 ff.): Bauhindernisse an Pfahl 89, Baustopp B
Soweit sich die Beklagte (u.a. Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 24) unter Bezugnahme auf die Gutachten H (Anlage B 3, S. 216 ff. und Anlage B 4, S. 33 ff) auf Behinderungen des Bauablaufs durch nach ihrer Auffassung unerwartete Bohrhindernisse am Bohrpfahl 89 (nachfolgend Ausführungen zu Ziffer 17.1)), einen Baustopp der B in Achse F (nachfolgend Ausführungen zu Ziffer 17.2)) und die Ausführung von Entkopplungsbohrungen gemäß Nachtrag NT11 (nachfolgend Ausführungen zu Ziffer 17.3)) und eine daraus resultierende Verlängerung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube um 26 Arbeitstage beruft, vermag dem der Senat – Einzelrichter – nicht zu folgen, weil es sich insofern nicht um Behinderungen aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) handelt (vgl. bereits gerichtliche Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
(17.1) Wie ausgeführt (vgl. zuvor Ausführungen zu Ziffer (4.)), musste die Beklagte aufgrund des Hinweises auf Seite 20 der „ergänzenden Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18] „in den Tiefenbereichen bis ca. 8,0 m unter Gelände … auf dem gesamten Grundstück mit massiven Gebäuderesten der ehemaligen Bebauung in Form von Mauerwerkswänden, Stahlbetonpfeilern/-sohlen wie auch Betonfundamenten“ rechnen. Bis zu dem Tiefenbereich von 8,0 m handelt es sich – wie ausgeführt – um „aus den Vertragsunterlagen nach § 2 im Stadium der Angebotsbearbeitung erkennbare Einflüsse für die Errichtung des Bauvorhabens“ i.S.v. § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1), die damit in den Risikobereich der Beklagten fallen. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (4.), die insofern entsprechend gelten, wird verwiesen.
Dass die Beklagte am Bohrpfahl 89 in den Risikobereich der Klägerin fallende Bohrgrundhindernisse unterhalb eines Tiefenbereichs von 8,0 m, also im Bereich unterhalb der Höhenkote 28,78 m NHN, vorgefunden hat, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan. Ausweislich der Darstellung zu Ziffer 17.2.1.2 auf Seite 217 des Gutachtens H (Anlage B 3) traten bereits „ab einer Bohrtiefe von ca. 1,8 m … massive Hindernisse und vor allem erhöhte Erschütterungen im Tunnel der U 2 ein sodass ein Baustopp verordnet wurde“. Dem lässt sich nicht entnehmen, dass Bohrgrundhindernisse unterhalb eines Tiefenbereichs von 8,0 m vorhanden waren. Auch mit Schriftsatz vom 13.05.2024 und Schriftsatz vom 26.08.2024 trägt die Beklagte diesbezüglich nicht weitergehend vor (Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
(17.2) Auch im Hinblick auf den Baustopp der B in Achse F ist keine „Behinderungen im Verantwortungsbereich“ der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K1) ergeben, weil nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten der Baustopp aufgrund von Hindernissen bereits ab einer Bohrtiefe von 1,8 m und daraus resultierender Erschütterungen im Tunnel der U 2 verhängt worden sei und dieser Abschnitt gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) in den Risikobereich der Beklagten fällt.
Ausweislich der Darstellung zu Ziffer 17.2.1.2 auf Seite 217 des Gutachtens H (Anlage B 3) traten „ab einer Bohrtiefe von ca. 1,8 m … massive Hindernisse und vor allem erhöhte Erschütterungen im Tunnel der X ein sodass ein Baustopp verordnet wurde“. Die Hindernisse sowie die Erschütterungen, die ursächlich für den Baustopp der B waren, traten mithin bereits ab einer Bohrtiefe von 1,8 m auf und lagen damit oberhalb der Tiefengrenze von 8,0 m, also in einem Bereich, der in der Verantwortung der Beklagten gelegen hat. Wie ausgeführt (vgl. zuvor Ausführungen zu Ziffer (4.) und zu (Ziffer 17.1)), fallen Bauhindernisse und daraus resultierende Erschütterungen bis zu einem Tiefenbereich bis ca. 8,0 m unter Gelände gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) in den Risikobereich der Beklagten. Daran vermag auch der Umstand, dass in dem Baugutachten ein Kontakt zum U-Bahn-Tunnel nicht aufgeführt ist, nichts zu ändern. Bauhindernisse bis zu einem Tiefenbereich von 8,0 m waren – wie ausgeführt – aus den Vertragsunterlagen erkennbar. Die abweichende Auffassung der Beklagten (u.a. Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 27 und im Termin vom 05.09.2024) wird aus den vorstehenden Gründen zu Ziffer (4.), auf die verwiesen wird, nicht geteilt (Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
Darüber hinaus war die Beklagte nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 33 zu Sachverhalt 17) auch vertraglich verpflichtet, erschütterungsarm zu bohren. Diesen Vortrag hat die Beklagte auch mit Schriftsatz vom 13.05.2024 und Schriftsatz vom 26.08.2024 nicht in Abrede gestellt (Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
Soweit sich die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 27) darauf beruft, die Klägerin habe „im Gutachten F selbst eingestanden, dass der direkte Kontakt zwischen den im Baugrund aufgefundenen Hindernissen und den Anlagen der B nicht vorhersehbar … (gewesen sei) und erst deshalb die Sondierungs- und Entkopplungsbohrungen (hätten) angeordnet werden … (müssen), um eine Trennung zu erreichen“, „folgerichtig … (sei) deshalb auch das Gutachten F auf Seite 33 zu dem Ergebnis (gekommen), dass die Verzögerungen in diesem Zusammenhang dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen“ seien, ist eine abweichende Beurteilung nicht gerechtfertigt, weil es schon an einem gerichtlichen Geständnis der Klägerin i.S.d. § 288 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf Störungen in ihrem Verantwortungsbereich fehlt (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024). Auf die vorstehenden Ausführungen zu Buchstabe a) (2.) wird verwiesen (vgl. Hinweise im Termin vom 05.09.2024).
(17.3) Aus den vorstehenden Gründen zu Ziffer (17.2), die insofern entsprechend gelten, ist auch im Hinblick auf die Ausführung von Entkopplungsbohrungen gemäß Nachtrag 11 eine aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin stammenden Behinderung i.S.v. § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) nicht gegeben.
(18.) Sachverhalt 18 (Gutachten H, Anlage B 3, S. 240 ff. und Anlage B 4, S. 36): Beschleunigung der Arbeiten durch Samstagsarbeit
Soweit sich die Beklagte (u.a. Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 25) unter Bezugnahme auf die Gutachten H (Anlage B 3, S. 240 ff. und Anlage B 4, S. 36) auf eine „Beschleunigung der Arbeiten durch Samstagsarbeit vom 15.08.2015 bis zum 19.09.2015“ beruft, kommt eine Verlängerung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) schon deshalb nicht in Betracht, weil sich nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten (Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 25) daraus keine Verlängerung, sondern vielmehr eine Verkürzung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube ergeben habe. So heißt es im Schriftsatz der Beklagten vom 30.09.2016 (S. 25): „Die Beschleunigung des Bauablaufs durch Samstagsarbeit vom 15. August bis 19. September 2015 stellt das Gutachten (Anlage B3) ab Seite 241 dar und ermittelt daraus eine Verkürzung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube um 5 Arbeitstage auf den 6. Oktober 2015.“ (vgl. bereits gerichtliche Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Auch im Berufungsrechtszug (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 27 und Schriftsatz vom 26.08.2024, S. 8) hält die Beklagte selbst daran fest, dass es sich insofern um „Beschleunigungsmaßnahmen“ („Auswirkungen der beschleunigten Ausführung durch die Beklagten“ bzw. „Verantwortlichkeiten für die Notwendigkeit dieser Beschleunigung“) handelt (Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
Ungeachtet dessen ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass insofern eine „Behinderung aus dem Verantwortungsbereich“ der Klägerin i.S.v. § 10 des Bauvertrags (Anlage K1), die zu einer Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins führen soll, vorliegt. Trotz Hinweises vom 15.02.2024 legt die Beklagte auch mit Schriftsatz vom 15.02.2024 keine „Behinderung aus dem Verantwortungsbereich“ der Klägerin i.S.v. § 10 des Bauvertrags (Anlage K1) dar (Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
(19.) Sachverhalt 19 (Gutachten H, Anlage B 3, S. 243 ff. und Anlage B 4, S. 36): Leistungsminderung der Bohrpfahlarbeiten aufgrund von Baugrundhindernissen
Soweit sich die Beklagte (u.a. Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 25) unter Bezugnahme auf die Gutachten H (Anlage B 3, S. 243 ff. und Anlage B 4, S. 36) auf eine Behinderung des Bauablaufs aus der Leistungsminderung bei den Bohrpfahlarbeiten ab dem 17.09.2015 aufgrund von nach ihrer Auffassung unvorhergesehener Bohrgrundhindernisse und eine daraus resultierende Verlängerung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube um 6 Arbeitstage beruft, vermag dem der Senat – Einzelrichter – nicht zu folgen, weil es sich insofern nicht um Behinderungen aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) handelt (vgl. bereits gerichtliche Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Wie ausgeführt (vgl. zuvor Ausführungen zu Ziffer (4.)), musste die Beklagte aufgrund des Hinweises auf Seite 20 der „ergänzenden Baugrunduntersuchungen zum geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben“ vom 21.01.2009 [Anlage 5.2.2 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 18] „in den Tiefenbereichen bis ca. 8,0 m unter Gelände … auf dem gesamten Grundstück mit massiven Gebäuderesten der ehemaligen Bebauung in Form von Mauerwerkswänden, Stahlbetonpfeilern/-sohlen wie auch Betonfundamenten“ rechnen. Bis zu dem Tiefenbereich von 8,0 m handelt es sich – wie ausgeführt – um „aus den Vertragsunterlagen nach § 2 im Stadium der Angebotsbearbeitung erkennbare Einflüsse für die Errichtung des Bauvorhabens“ i.S.v. § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1), die damit in den Risikobereich der Beklagten fallen. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (4.), die insofern entsprechend gelten, wird verwiesen.
Dass die Beklagte in den Risikobereich der Klägerin fallende Bohrgrundhindernisse unterhalb eines Tiefenbereichs von 8,0 m (= unterhalb der Höhenkote 28,78 m NHN) vorgefunden hat, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan. Inwiefern im weitergehenden Umfang als der von der Klägerin eingeräumten 5,6 % der Gesamtmächtigkeit der Bohrhindernisse weitere Bohrhindernisse gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) im Verantwortungsbereich (Risikobereich) der Klägerin, also im Bereich unterhalb der Höhenkote 28,78 m NHN, konkret vorgelegen haben sollen, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten – auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 26.08.2024 – nicht. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (4.5.2) wird verwiesen (Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
(20.) Sachverhalt 20 (Gutachten H, Anlage B 3, S. 248 ff. und Anlage B 4, S. 36): Neuordnung des Restbauablaufs unter Berücksichtigung der Samstagsarbeit
Soweit sich die Beklagte (u.a. Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 25 – 26) unter Bezugnahme auf die Gutachten H (Anlage B 3, S. 248 ff. und Anlage B 4, S. 36) auf eine Behinderung des Bauablaufs aufgrund der „erforderlichen Neuordnung des Restbauablaufs“ und eine daraus resultierende Verlängerung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube um 7 Arbeitstage beruft, vermag dem der Senat – Einzelrichter – nicht zu folgen, weil es sich insofern nicht um Behinderungen aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) handelt (vgl. bereits gerichtliche Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Zu Recht verweist die Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 34 u. 32 und Schriftsatz vom 12.07.2024, S. 12) darauf, dass die Organisation des Bauablaufs Sache der Beklagten sei, zumal es nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 12.07.2024 auch keine auf diesen Sachverhalt bezogene Beschleunigungsanordnung gegeben hat (Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
Dies muss umso mehr vor dem Hintergrund gelten, dass die Beklagte – wie ausgeführt (vgl. zuvor Ausführungen zu Ziffer (2.)) – mit der von ihr vorgenommenen Ausführung der Pfahlgründung (vgl. Ausführungsplan Pfahlgründung, Plannummer K-01i, Anlage BK 1 und Ausführungsplan Baugrubensicherung, Plannummer BG-02e, Anlage BK 2) von der gemäß § 3 Ziffer 3.1 und § 2 Ziffer 2.1.2 c des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffer 5.6.10 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – statische Berechnung der Baugrube (Anlage 4.2 zur Anlage K 6) – sowie Ziffern 5.5 und 5.13 der Anlage 1c zum Bauvertrag (Inhaltsverzeichnis zum Leistungsverzeichnis vom 03.02.2015) – Lastenplan der Tiefgründung (Anlage 4.3 zur Anlage K 6) – und § 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) – Leistungsverzeichnis zur Ausführung der Baugrube vom 23.02.2015 Anlage 1b (dort S. 67 und 101) – ursprünglich geschuldeten, auf der Planung der Klägerin basierenden Leistung abgewichen ist und von der gemäß § 2 Ziffer 2.1.2 b des Bauvertrags (Anlage K 1) i.V.m. Ziffer 2.16 des „Leistungsverzeichnis(ses) zur Ausführung der Baugrube“ (Anlage 1b zum Bauvertrag) eingeräumten Möglichkeit eines in ihrem Risikobereich liegenden Sondervorschlags Gebrauch gemacht hat. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (2.), die insofern entsprechend gelten, wird verwiesen.
Die abweichende Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 28 und Schriftsatz vom 26.08.2024, S. 8) wird aus den Gründen zu Ziffern (2.) und (4.), auf die verwiesen wird, weiterhin nicht geteilt (Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
(21.) Sachverhalt 21 (Gutachten H, Anlage B 3, S. 255 ff. und Anlage B 4, S. 36 ff.): Mehraufwand Mangelbeseitigung und parallele Ausführung von Zusatzleistungen
Soweit sich die Beklagte (u.a. Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 26) unter Bezugnahme auf die Gutachten H (Anlage B 3, S. 255 ff. und Anlage B 4, S. 36 ff) auf eine Behinderung des Bauablaufs „durch den Mehraufwand zur Mängelbeseitigung und parallele Ausführung von Zusatzleistungen bis zur Teilabnahme der Gründung“ und eine daraus resultierende Verlängerung der Bauzeit zur Fertigstellung der Baugrube um 8 Arbeitstage beruft, vermag dem der Senat – Einzelrichter – nicht zu folgen, weil insofern Behinderungen aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) nicht dargetan sind (vgl. bereits gerichtliche Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
(21.1) Anordnung einer geänderten Betongüte für die Sauberkeitsschicht (Ziffer 21.2.1.2 Seite 256 Gutachten H, Anlage B 3)
Soweit in dem Gutachten H (Anlage B 3) auf Seite 256 zu Ziffer 21.2.1.2 ausgeführt wird, „mit der E-Mail vom Dienstag, dem 03.11.2015, 15:31 Uhr, hat G auf Anforderung von Firma M eine geänderte Betongüte für die Sauberkeitsschicht angeordnet“ und „mit E-Mail vom Dienstag, dem 03.11.2015, 15:52 Uhr, hat G die Terminfolge bis zur geplanten Übergabe am 05.11.2015 bekannt gegeben“ bzw. die Beklagte vorträgt (Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 27) „die Klägerin (habe) mit E-Mail vom 3. November 2015 um 15:31 Uhr auf Anforderung des X-Hochbau eine geänderte Betongüte für die Sauberkeitsschicht angeordnet“, ist diesem Vorbringen eine „Behinderung aus dem Verantwortungsbereich“ der Klägerin i.S.d. § 10 des Bauvertrags, die zu einer Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins führt, nicht zu entnehmen. Auch ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht die aus diesem Umstand resultierende Dauer einer etwaigen Behinderung und die sich daraus etwaig ergebende Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) (vgl. bereits gerichtliche Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Trotz des Hinweises vom 15.02.2024 legt die insofern darlegungspflichtige Beklagte auch mit Schriftsatz vom 13.05.2024 (S. 29) und Schriftsatz vom 26.08.2024 (S. 9) nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die mit der E-Mail vom 03.11.2015 um 15:31 Uhr auf Anforderung des X-Hochbau angeordnete geänderte Betongüte für die Sauberkeitsschicht zu einer Behinderung für die eigene Bauausführung der Beklagten geführt haben, diese nach den vertraglichen Regelungen gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) im Verantwortungsbereich der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) gelegen und zu welcher konkreten zeitlichen Verzögerung dieser Umstand geführt haben soll.
Allein die pauschale Behauptung (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 29), „durch die unmittelbar vor der Ausführung durch die Klägerin am 3. November 2015 erfolgte Anordnung einer geänderten Betongüte der Sauberkeitsschicht um 1,5 cm auf 31,40 m üNHN (habe) … die Beklagte die Lieferbestellungen umdisponieren und eine geänderte Oberkante der Sauberkeitsschicht einbauen“ müssen, bzw. (Schriftsatz vom 26.08.2024, S. 9) „die Änderung der Betongüte von der Klägerin (sei) erst nach Ablauf der Dispositionsfrist beim Lieferanten erfolgt … und es (sei) allein deshalb zu einer Verzögerung“ gekommen, genügt nicht. Insofern fehlt schon – trotz des erteilten Hinweises vom 15.02.2024 – jeder konkrete Vortrag der Beklagten dazu, inwiefern die mit der E-Mail vom 03.11.2015 um 15:31 Uhr auf Anforderung des X-Hochbau angeordnete geänderte Betongüte für die Sauberkeitsschicht zu einer Behinderung für die eigene Bauausführung der Beklagten geführt haben, diese nach den vertraglichen Regelungen gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) im Verantwortungsbereich der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) gelegen und zu welcher konkreten zeitlichen Verzögerung dieser Umstand geführt haben soll. Angesichts dessen ist auch nicht den diesbezüglichen Beweisantritten der Beklagten nachzugehen (Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
Dies gilt umso mehr im Hinblick auf den unbestrittenen Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 12.07.2024, S. 13), wonach „das F-Gutachten (Anlage K 61) … auf Seite 35 zutreffend darauf hin(weise), daß die Arbeitsabläufe durch die Änderung der Betongüte unverändert bleiben (würden) und sich allein aus dieser Änderung ein Bauzeitverlängerungsanspruch nicht begründen“ lasse und „aus der Anlage A 07.1254 zum Parteigutachten der Beklagten (Anlage B 3) … ersichtlich (sei), daß die Sauberkeitsschicht in gleicher Qualität wie das Kranfundament (C35/45) mit einer Überhöhung von 1,5 cm hergestellt werden sollte“, „es … sich also um einen handelsüblichen und auf der Baustelle bereits eingesetzten Werkstoff“ gehandelt habe (Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
Schließlich verweist die Klägerin (Schriftsatz vom 12.07.2024, S. 13) zutreffend darauf hin, „auch das Parteigutachten der Beklagten (Anlage B 3) (weise) auf Seite 265 darauf hin, daß wegen der zeitlich parallelen Ausführung von Mängelbeseitigungsarbeiten, deren zeitliche Auswirkungen im Verantwortungsbereich der Beklagten … (lägen), und der Abarbeitung von Zusatzleistungen, deren zeitliche Auswirkungen im Verantwortungsbereich der Klägerin … (lägen), ein Bauzeitverlängerungsanspruch der Beklagten (infolge der Doppelkausalität für die eingetretenen Verzögerungen) nicht gegeben“ sei (Anlage B 3, S. 265, Ziffer 21.4.1: „Da für die Restleistungen sowohl Ursachen aus dem Verantwortungsbereich der Auftragnehmerin (Mangelbeseitigungsleistungen) als auch aus dem Verantwortungsbereich der Auftraggeberin (zusätzliche Leistungen) eingetreten sind, werden der Auftragnehmerin aufgrund dieser Doppelkausalität keine Ansprüche zugestanden.“) (Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
(21.2) Fehlende Schalplanung Achse I-E/F,1-12 (Ziffer 21.2.1.3 Seite 256 Gutachten H, Anlage B 3)
Soweit in dem Gutachten H (Anlage B 3) auf Seite 256 zu Ziffer 21.2.1.3 ausgeführt wird, „mit E-Mail vom Mittwoch, dem 21.10.2015, 08:34 Uhr, hat die Auftragnehmerin angezeigt, dass die Schalplanung Achse I-E/F, 1-12 trotz mehrfacher Aufforderung noch immer fehlt und dieser Bereich daher bis zur Teilabnahme am 26.10.2015 nicht mehr fertiggestellt werden kann. Weiterhin hat die Auftragnehmerin darauf verwiesen, dass Behinderungen durch den Vorunternehmer, die Firma M, nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten sind (vgl. E-Mail vom 21.10.2015 der Auftragnehmerin an G, in Kopie übergeben an die Auftraggeberin, Anlage A 07.1141). Mit E-Mail vom Donnerstag, dem 22.10.2015, 08:02 Uhr, hat die Auftragnehmerin erklärt, dass immer noch keine Klärung zur Schalplanung vorliegt und den Ablauf der Behinderung erläutert (vgl. E-Mail vom 22.10.2015 der Auftragnehmerin an G, in Kopie übergeben an die Auftraggeberin, Anlage A 07.1143).“ bzw. die Beklagte vorträgt (Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 26), sie habe „der Klägerin mit E-Mail vom 21. Oktober 2015 um 08:34 an(gezeigt), dass die Schalplanung Achse I-E/F, 1-12 trotz mehrfacher Aufforderung immer noch (ge)fehlt (habe) und dieser Bereich daher bis zur vorgesehenen Teilabnahme am 26.10.2015 nicht mehr fertiggestellt werden … (könne). Weiter (habe) … die Beklagte darauf verweisen (müssen), dass Behinderungen durch den X-Hochbau nicht von der Beklagten zu vertreten … (seien). Am 22. Oktober 2015 (habe) … die Beklagte dann mit E-Mail von 08:02 Uhr an(gezeigt), dass immer noch keine Klärung zur Schalplanung vorlieg(e)“, ist diesem Vorbringen eine „Behinderung aus dem Verantwortungsbereich“ der Klägerin i.S.d. § 10 des Bauvertrags, die zu einer Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins führt, nicht konkret zu entnehmen. Auch ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht die aus diesem Umstand resultierende Dauer einer etwaigen Behinderung und die sich daraus etwaig ergebende Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) (vgl. bereits gerichtliche Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Trotz des Hinweises vom 15.02.2024 legt die insofern darlegungspflichtige Beklagte auch mit Schriftsatz vom 13.05.2024 (S. 29) und Schriftsatz vom 26.08.2024 (S. 9) nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die fehlende Schalplanung konkret zu einer Behinderung für die eigene Bauausführung der Beklagten geführt, diese nach den vertraglichen Regelungen gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) unter Berücksichtigung des in ihrem Risikobereich liegenden Sondervorschlags (vgl. vorstehende Ausführungen zu Ziffer (2.)) im Verantwortungsbereich der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) gelegen und zu welcher konkreten zeitlichen Verzögerung dieser Umstand geführt haben soll.
Allein die pauschale Behauptung (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 29 und Schriftsatz vom 26.08.2024, S. 9), „wie bereits im Gutachten H 1 zutreffend dargestellt, (habe) … aufgrund des Fehlens der von der Klägerin beizustellenden Schalplanung der Feinaushub und die Herstellung der Sauberkeitsschicht für den zu übergebenden Abschnitt nicht erfolgen“ können, genügt nicht. Insofern fehlt schon – trotz des erteilten Hinweises vom 15.02.2024 – jeder konkrete Vortrag der Beklagten dazu, inwiefern die fehlende Schalplanung (bzgl. welcher konkreten Maßnahmen?) zu einer Behinderung für die eigene Bauausführung der Beklagten geführt haben, diese nach den vertraglichen Regelungen gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) im Verantwortungsbereich der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) gelegen und insbesondere zu welcher konkreten zeitlichen Verzögerung dieser Umstand geführt haben soll. Angesichts dessen ist auch nicht den diesbezüglichen Beweisantritten der Beklagten nachzugehen (Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
Dies gilt umso mehr im Hinblick auf den unbestrittenen Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 12.07.2024, S. 13), wonach „das F-Gutachten (Anlage K 61) … auf Seite 35 zutreffend darauf hin(weise), daß die Schalplanung aus Bestandteil der Ausführungsplanung der Beklagten zuzuordnen“ sei und die Beklagte nicht vortrage, „weshalb dies bei der Schalplanung für die Achse I-E/F, 1-12, anders gewesen sein soll.“ (Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
(21.3) Sauberkeitsschicht unter Grundwasserspiegel (Ziffer 21.2.1.4 Seite 256 – 257 Gutachten H, Anlage B 3)
Soweit in dem Gutachten H (Anlage B 3) auf Seite 256 – 257 zu Ziffer 21.2.1.4 ausgeführt wird, „mit E-Mail vom Donnerstag, dem 29.10.2015, 07:28 Uhr, hat die Auftragnehmerin unter Bezugnahme auf die Anzeige vom 05.08.2015 nochmals mitgeteilt, dass der Aushubhorizont und die Sauberkeitsschicht im Grundwasserbereich liegen. Auch derzeit steht das Grundwasser 5 cm über der herzustellenden Sauberkeitsschicht. Die Auftragnehmerin hat erklärt, dass der Auszug unter Wasser hergestellt werden wird, die Herstellung der Sauberkeitsschicht aber ohne zusätzliche Maßnahme nicht möglich ist. Die Auftragnehmerin hat um Mitteilung und Anordnung zur Art und Weise der Ausführung gebeten (vgl. E-Mail vom 29.10.2015 der Auftragnehmerin an G, in Kopie übergeben an die Auftraggeberin, Anlage A 07.1206). Mit Schreiben vom Montag, dem 02.11.2015, hat die Auftraggeberin Zusatzleistungen zur Herstellung einer Wasserhaltungsanlage für das Kranfundament von Kran 1 in Achse 3 – 4/C – E angeordnet und die Auftragnehmerin aufgefordert, die entsprechenden Ausführungsunterlagen zu erstellen, die Leistungen umgehend zu erbringen und die Nachweise sowie Dokumentation zur Absenkung des Grundwassers nach Erledigung einzureichen (vgl. Schreiben vom 02.11.2015 der Auftraggeberin an die Auftragnehmerin, Anlage A 07.1246). Mit E-Mail vom Dienstag, dem 03.11.2015, 12:48 Uhr, hat die Auftragnehmerin nochmals den Schriftverkehr zur erforderlichen Wasserhaltung an der Bodenplatte des Kranfundaments übergeben und erklärt, dass nach der Aufforderung vom 02.11.2015 der Aufbau der Wasserhaltungsanlage bereits am 03.11.2015 erfolgt. Für den Mittwoch, den 04.11.2015 ist dann der Einbau des Betons am Kranfundament vorgesehen. Auf dieser Grundlage hat die Auftragnehmerin um Abnahme der Teilleistungen der Gründung spätestens am 05.11.2015 um 9:00 Uhr gebeten (vgl. E-Mail vom 03.11.2015 der Auftragnehmerin an die Auftraggeberin, in Kopie übergeben an AG, Anlage A 07.1249).“ bzw. die Beklagte vorträgt (Schriftsatz vom 30.09.2016, S. 26 – 27), sie habe „mit E-Mail vom 29. Oktober 2015 um 07:28 Uhr unter Bezugnahme auf ihre Behinderungsanzeige vom 5. August 2015 erneut … (angezeigt), dass der Aushubhorizont und die Sauberkeitsschicht im Grundwasserbereich … (lägen) und derzeit das Grundwasser 5 cm über der herzustellenden Sauberkeitsschicht steh(e) und deshalb die Herstellung der Sauberkeitsschicht aber ohne zusätzliche Maßnahmen nicht möglich … (sei). Erst mit Schreiben vom 2. November 2015 … (habe) die Klägerin dann die erforderlichen Zusatzleistungen zur Herstellung einer Wasserhaltungsanlage für das Kranfundament von Kran 1 in Achse 3 – 4/C – E an(geordnet) und … die Beklagte auf(gefordert), die entsprechenden Ausführungsunterlagen zu erstellen, die Leistungen umgehend zu erbringen und die Nachweise sowie Dokumentation zur Absenkung des Grundwassers nach Erledigung einzureichen.“, ist diesem Vorbringen eine „Behinderung aus dem Verantwortungsbereich“ der Klägerin i.S.d. § 10 des Bauvertrags, die zu einer Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins führt, nicht konkret zu entnehmen. Auch ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht die aus diesem Umstand resultierende Dauer einer etwaigen Behinderung und die sich daraus etwaig ergebende Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) (vgl. bereits gerichtliche Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Trotz des Hinweises vom 15.02.2024 legt die insofern darlegungspflichtige Beklagte auch mit Schriftsatz vom 13.05.2024 (S. 29) und mit Schriftsatz vom 26.08.2024 (S. 9) nicht konkret und im Einzelnen nachvollziehbar dar, inwiefern die Sauberkeitsschicht unter Grundwasserspiegel und die diesbezüglichen Anordnungen der Klägerin konkret zu einer Behinderung für die eigene Bauausführung der Beklagten geführt, diese nach den vertraglichen Regelungen gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) unter Berücksichtigung des in ihrem Risikobereich liegenden Sondervorschlags (vgl. vorstehende Ausführungen zu Ziffer (2.)) im Verantwortungsbereich der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) gelegen und zu welcher konkreten zeitlichen Verzögerung dieser Umstand geführt haben soll.
Soweit sich die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 30 und Schriftsatz vom 26.08.2024, S. 9) auf eine Behinderung bei der Herstellung des Kranfundaments beruft, da das Grundwasser ca. 5 cm über der für das Kranfundament herzustellenden Sauberkeitsschicht gestanden habe und deshalb für die notwendige Grundwasserabsenkung im Tiefteil erst eine entsprechende wasserbehördliche Erlaubnis erforderlich gewesen sei, welche die Klägerin zuvor jedoch nicht beantragt habe, rechtfertigt dies vor dem Hintergrund des weiteren Vortrags der Klägerin (Schriftsatz vom 12.07.2024, S. 14) keine abweichende Beurteilung. Angesichts dessen ist auch nicht den diesbezüglichen Beweisantritten der Beklagten nachzugehen (Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 12.07.2024, S. 14 i.V.m. Anlage K 61) sei „nach den Vertragsunterlagen bei der Baumaßnahme als höchster Grundwasserstand die Ordinate +32,9 mNHN anzusetzen“ gewesen, wobei „der von der Beklagten zu dem für die Herstellung der Sauberkeitsschicht vorgesehenen Zeitpunkt angetroffene Grundwasserstand betrug 31,45 mNHN und … damit 1,45 m unterhalb des höchsten Grundwasserstandes“ gelegen habe. Zu Recht verweist die Klägerin darauf, dass die Beklagte vor diesem Hintergrund damit habe rechnen müssen, dass bei den genannten Bauarbeiten Grundwasser anstehen würde. Der für die Grundwasserabsenkung einschließlich der Einholung der behördlichen Erlaubnis erforderliche Zeitaufwand lag daher nach den vertraglichen Regelungen gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) im Verantwortungsbereich der Beklagten, so dass es an einer Behinderung aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) fehlt. Zu Ziffer 5.7 im „Geotechnische Bericht und abfalltechnische Beurteilung zum Bauvorhaben“ vom 28.12.2007 [Anlage 5.2.3 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 17] heißt es im Abschnitt „Grundwasser“ „Grundwasserstände“ ausdrücklich: „Aufgrund der unter Pkt. 5.3 beschriebenen Tendenz zu steigenden Grundwasserständen wird empfohlen für die Baumaßnahme die Ordinate + 32,9 m NHN als HGW – Ordinate anzusetzen.“ (= HGW-Ordinate = Höchsten Grundwasserstand, vgl. gutachterliche Stellungnahme F vom 07.12.2016, S. 36, Anlage K 61). Danach war ein solcher Grundwasserstand „aus den Vertragsunterlagen nach § 2 im Stadium der Angebotsbearbeitung“ erkennbar i.S.d. § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1), lag mithin danach im Verantwortungsbereich der Beklagten. Auch mit Schriftsatz vom 26.08.2024 (S. 9) stellt die Beklagte den vorbezeichneten Vortrag der Klägerin zu der „nach den Vertragsunterlagen bei der Baumaßnahme als höchste(n) Grundwasserstand … (anzusetzenden) Ordinate +32,9 mNHN und den „von der Beklagten zu dem für die Herstellung der Sauberkeitsschicht vorgesehenen Zeitpunkt angetroffene Grundwasserstand (von) … 31,45 mNHN“, der „damit 1,45 m unterhalb des höchsten Grundwasserstandes“ gelegen hat, nicht in Abrede (Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
(21.4) Koordinationsschwierigkeiten zwischen Blitzschutz und Auftragnehmerin (Ziffer 21.2.1.5 Seite 257 – 258 Gutachten H, Anlage B 3)
Soweit in dem Gutachten H (Anlage B 3) auf Seite 257 – 258 zu Ziffer 21.2.1.5 auf „Koordinationsschwierigkeiten zwischen Blitzschutz und Auftragnehmerin“ verwiesen wird, ist diesem Vorbringen eine „Behinderung aus dem Verantwortungsbereich“ der Klägerin i.S.d. § 10 des Bauvertrags, die zu einer Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins führt, unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 30) und der Klägerin (Schriftsatz vom 12.07.2024, S. 15), weiterhin nicht konkret zu entnehmen. Auch ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten weiterhin nicht die aus diesem Umstand resultierende Dauer einer etwaigen Behinderung und die sich daraus etwaig ergebende Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) (vgl. Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024). Angesichts dessen ist auch nicht den diesbezüglichen Beweisantritten der Beklagten nachzugehen (vgl. bereits gerichtliche Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Soweit die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 30 und Schriftsatz vom 26.08.2024, S. 10) vorträgt, „trotz Anforderung durch die Beklagte mit ausreichendem Vorlauf bereits am 12. Oktober 2015 sei der klägerseitig mit den Blitzschutzarbeiten beauftragte Unternehmer am 16. und 22. Oktober 2015 jeweils nicht auf der Baustelle (erschienen), um seine Leistungen auszuführen. Dementsprechend … (habe) die Beklagte jeweils nicht mit der Betonage der Sauberkeitsschicht beginnen (können), weil dazu vorher die Blitzschutzarbeiten (hätten) abgeschlossen sein müssen“, rechtfertigt dies unter Berücksichtigung des (unbestrittenen) Vorbringens der Klägerin (Schriftsatz vom 12.07.2024, S. 15), wonach „die Blitzschutzarbeiten durch fehlende Vorleistungen der Beklagten nur verzögert (hätten) ausgeführt werden“ können, was „u.a. die Seiten A 07.1144 f., A 07.1147 und A 07.1210 der Anlagen zum Parteigutachten der Beklagten (Anlage B 3)“ belegten, keine abweichende Beurteilung (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
Ausweislich des von der Klägerin (Schriftsatz vom 12.07.2024, S. 15) in Bezug genommenen Gutachtens F vom 07.12.2016 (S. 36 Anlage K 61) gehe „aus den E-Mails auf die H in Zusammengang mit diesem Punkt (Koordinationsschwierigkeiten zwischen Blitzschutz und Auftragnehmerin) verweis(e) (Anlagen A 07.1129, A 07.1144, A 07.1147, A 07.1170, A 07.1200, A 07.1210 und A 07.1214 zum Gutachten H) … hervor, dass die Blitzschutzarbeiten durch fehlenden Vorleistungen der Fa. S nicht bzw. nur verzögert (hätten) ausgeführt werden“ können, „daher … (könne) Fa. S aus diesen Störungsereignis keinen Anspruch auf Bauzeitverlängerung herleiten“. Auch im Hinblick darauf hätte die Beklagte – entsprechend des Hinweises vom 15.02.2024 – unter Berücksichtigung dieses Vorbringens konkret und im Einzelnen vortragen müssen, inwiefern „Koordinationsschwierigkeiten zwischen Blitzschutz und Auftragnehmerin“ konkret zu einer Behinderung für die eigene Bauausführung der Beklagten (bzgl. welcher konkreten Maßnahmen?) geführt, diese nach den vertraglichen Regelungen gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) unter Berücksichtigung des in ihrem Risikobereich liegenden Sondervorschlags (vgl. vorstehende Ausführungen zu Ziffer (2.) im Verantwortungsbereich der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) gelegen und zu welcher konkreten zeitlichen Verzögerung dieser Umstand geführt haben soll. Einen solchen Vortrag hält die Beklagte auch mit Schriftsatz vom 13.05.2024 und mit Schriftsatz vom 26.08.2024 nicht (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024). Die Organisation des Bauverlaufs ist im Übrigen Sache der Beklagten (vgl. Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Ungeachtet dessen ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten weiterhin nicht die aus diesem Umstand resultierende Dauer einer etwaigen Behinderung und die sich daraus etwaig ergebende Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) (vgl. Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
(21.5) Mangelbeseitigung der Restleistungen (Ziffer 21.2.1.6 Seite 258 – 259 Gutachten H, Anlage B 3)
Soweit in dem Gutachten H (Anlage B 3) auf Seite 258 – 259 zu Ziffer 21.2.1.6 auf eine „Mängelbeseitigung der Restleistung“ verwiesen wird, ist diesem Vorbringen eine „Behinderung aus dem Verantwortungsbereich“ der Klägerin i.S.d. § 10 des Bauvertrags, die zu einer Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins führt, nicht konkret zu entnehmen. Auch ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht die aus diesem Umstand resultierende Dauer einer etwaigen Behinderung und die sich daraus etwaig ergebende Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1). Angesichts dessen ist auch nicht den diesbezüglichen Beweisantritten der Beklagten nachzugehen (vgl. Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Trotz des Hinweises vom 15.02.2024 legt die insofern darlegungspflichtige Beklagte auch mit Schriftsatz vom 13.05.2024 (S. 30 – 31) und mit Schriftsatz vom 26.08.2024 (S. 10) weiterhin nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern eine „Mängelbeseitigung der Restleistung“ konkret zu einer Behinderung für die eigene Bauausführung der Beklagten (bzgl. welcher konkreten Maßnahmen?) geführt, diese nach den vertraglichen Regelungen gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) unter Berücksichtigung des in ihrem Risikobereich liegenden Sondervorschlags (vgl. vorstehende Ausführungen zu Ziffer (2.)) im Verantwortungsbereich der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) gelegen und zu welcher konkreten zeitlichen Verzögerung dieser Umstand geführt haben soll. Im Übrigen liegt die Mangelbeseitigung der Restleistungen im eigenen Verantwortungsbereich der Beklagten (vgl. Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 30 – 31 und Schriftsatz vom 26.08.2024, S. 10) erschöpft sich in einem erneuten Verweis auf die Darstellung im Gutachten H (Anlage B 3) auf Seite 258 – 259, was aus den vorstehenden Gründen nicht genügt (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024). Zu Recht weist die Klägerin (Schriftsatz vom 12.07.2024, S. 15) darauf hin, „aus den Ausführungen des Parteigutachters, auf die die Beklagte verweis(e), … (sei) nicht … zu entnehmen, daß es sich bei den Mangelbeseitigungsarbeiten, die einer Teilabnahme der Gründung entgegenstanden, um Behinderungstatbestände aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin“ gehandelt habe. Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
Weiterhin ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten auch weiterhin nicht die aus diesem Umstand resultierende Dauer einer etwaigen Behinderung und die sich daraus etwaig ergebende Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
(21.6) Auseinandersetzung mit vermeintlichen Schäden an Nachbarbauwerken (Ziffer 21.2.1.7 Seite 259 – 260 Gutachten H, Anlage B 3)
Soweit in dem Gutachten H (Anlage B 3) auf Seite 259 – 260 zu Ziffer 21.2.1.7 auf eine „Auseinandersetzung mit vermeintlichen Schäden an Nachbarbauwerken“ verwiesen wird, ist diesem Vorbringen eine „Behinderung aus dem Verantwortungsbereich“ der Klägerin i.S.d. § 10 des Bauvertrags, die zu einer Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins führt, nicht zu entnehmen. Auch ergibt sich aus diesem Vorbringen weiterhin nicht die aus diesem Umstand resultierende Dauer einer etwaigen Behinderung und die sich daraus etwaig ergebende Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) (vgl. bereits gerichtliche Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024). In dem Gutachten H (Anlage B 3) heißt es auf Seite 259 zu Ziffer 21.2.1.7 vielmehr: „Typisch für die Endphase eines Bauprojektes sind Auseinandersetzungen mit tatsächlichen oder vermeintlichen Mengen an Nachbargebäuden. Diese Sachverhalte wirken sich zwar im Rahmen des Betrachtungszeitraums nicht direkt auf die Leistungserbringung aus, werden jedoch der Vollständigkeit halber mit dargestellt.“
Trotz des Hinweises vom 15.02.2024 legt die insofern darlegungspflichtige Beklagte auch mit Schriftsatz vom 13.05.2024 (S. 31) und Schriftsatz vom 26.08.2024 (S. 10) weiterhin nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern eine „Auseinandersetzung mit vermeintlichen Schäden an Nachbarbauwerken“ eine „Behinderung aus dem Verantwortungsbereich“ der Klägerin i.S.d. § 10 des Bauvertrags, die zu einer Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins, geführt haben soll (vgl. Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 31 und Schriftsatz vom 26.08.2024, S. 10), habe es „sich um vermeintliche Schäden (gehandelt), deren Sanierung aber nicht im direkten Bezug zur Baugrubenfertigstellung“ gestanden habe. Zu Recht weist die Klägerin (Schriftsatz vom 12.07.2024, S. 16) darauf hin, die Beklagte bestätige, „wie (auch) das zur Begründung von ihr herangezogene Parteigutachten (Anlage B 3, Ziff. 21.2.1.7 auf Seite 259) …, daß die Schäden am Notausstieg der U2 und am Waisentunnel die Baugrubenfertigstellung nicht behindert“ hätten (Anlage B 3, Ziff. 21.2.1.7 auf Seite 259: „Diese Sachverhalte wirken sich zwar im Rahmen des Betrachtungszeitraums nicht direkt auf die Leistungserbringung aus, werden jedoch der Vollständigkeit halber mit dargestellt.“). Angesichts dessen ist auch nicht den diesbezüglichen Beweisantritten der Beklagten nachzugehen (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
(21.7) Aufbau der Wasserhaltungsanlage am 19.10.2015 (Ziffer 21.2.1.8 Seite 260 – 261 Gutachten H, Anlage B 3)
Soweit in dem Gutachten H (Anlage B 3) auf Seite 260 – 261 zu Ziffer 21.2.1.8 ausgeführt wird, „mit E-Mail vom Montag, dem 12.10.2015, 18:04 Uhr, hat die Auftragnehmern angezeigt, dass bislang noch nicht die unterschriebene ELV vorgelegt wurde, die aber zwingend erforderlich ist, um den Beginn der Wasserhaltung nicht zu gefährden (vgl. E-Mail vom 12.10.2015 der Auftragnehmerin an die Auftraggeberin, in Kopie übergeben an AG, Anlage A07.1125). In der Besprechung vom Dienstag, dem 13.10.2015, hat die Auftragnehmerin protokolliert, dass der Aufbau der Wasserhaltungsanlage am 19.10.2015 und die Abnahme der Anlage mit der Behörde am 20.10.2015 um 10:30 Uhr erfolgt ist (vgl. Besprechungsprotokoll Nr. 27 vom 13.10.2015 der Auftragnehmerin, Anlage A 07.1136, Blatt 1139).“, ist diesem Vorbringen eine „Behinderung aus dem Verantwortungsbereich“ der Klägerin i.S.d. § 10 des Bauvertrags, die zu einer Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins führt, nicht konkret zu entnehmen. Auch ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht die aus diesem Umstand resultierende Dauer einer etwaigen Behinderung und die sich daraus etwaig ergebende Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1). Angesichts dessen ist auch nicht den diesbezüglichen Beweisantritten der Beklagten nachzugehen (vgl. Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Trotz des Hinweises vom 15.02.2024 legt die insofern darlegungspflichtige Beklagte auch mit Schriftsatz vom 13.05.2024 (S. 31) und Schriftsatz vom 26.08.2024 (S. 10) weiterhin nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern der „Aufbau der Wasserhaltungsanlage am 19.10.2015“ konkret zu einer Behinderung für die eigene Bauausführung der Beklagten (bzgl. welcher konkreten Maßnahmen?) geführt, diese nach den vertraglichen Regelungen gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) unter Berücksichtigung des in ihrem Risikobereich liegenden Sondervorschlags (vgl. vorstehende Ausführungen zu Ziffer (2.)) im Verantwortungsbereich der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) gelegen und zu welcher konkreten zeitlichen Verzögerung dieser Umstand geführt haben soll (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
Ungeachtet dessen lagen die Risiken in Bezug auf den Grundwasserspiegel nach den vertraglichen Regelungen gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) auch im Verantwortungsbereich der Beklagten, so dass es an einer Behinderung aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) fehlt. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer (21.3) wird verwiesen. Zu Ziffer 5.7 im „Geotechnische Bericht und abfalltechnische Beurteilung zum Bauvorhaben“ vom 28.12.2007 [Anlage 5.2.3 der Anlage 1d zum Bauvertrag (Anlage K 1) = Anlage K 17] heißt es im Abschnitt „Grundwasser“ „Grundwasserstände“ – wie ausgeführt – ausdrücklich: „Aufgrund der unter Pkt. 5.3 beschriebenen Tendenz zu steigenden Grundwasserständen wird empfohlen für die Baumaßnahme die Ordinate + 32,9 m NHN als HGW – Ordinate anzusetzen.“ (= HGW-Ordinate = Höchsten Grundwasserstand, vgl. gutachterliche Stellungnahme F vom 07.12.2016, S. 36, Anlage K 61). Danach war ein solcher Grundwasserstand „aus den Vertragsunterlagen nach § 2 im Stadium der Angebotsbearbeitung“ erkennbar i.S.d. § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1), lag mithin danach im Verantwortungsbereich der Beklagten (Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
Auch ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten weiterhin nicht die aus diesem Umstand resultierende Dauer einer etwaigen Behinderung und die sich daraus etwaig ergebende Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) (Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
(21.8) Teilabnahme Gründung (Ziffer 21.2.1.9 Seite 261 Gutachten H, Anlage B 3)
Soweit in dem Gutachten H (Anlage B 3) auf Seite 261 zu Ziffer 21.2.1.9 auf eine „Teilabnahme Gründung“ verwiesen wird, ist diesem Vorbringen eine „Behinderung aus dem Verantwortungsbereich“ der Klägerin i.S.d. § 10 des Bauvertrags, die zu einer Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins führt, nicht konkret zu entnehmen. Auch ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht die aus diesem Umstand resultierende Dauer einer etwaigen Behinderung und die sich daraus etwaig ergebende Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1). Angesichts dessen ist auch nicht den diesbezüglichen Beweisantritten der Beklagten nachzugehen (vgl. Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Trotz des Hinweises vom 15.02.2024 legt die insofern darlegungspflichtige Beklagte auch mit Schriftsatz vom 13.05.2024 (S. 31) und Schriftsatz vom 26.08.2024 (S. 10) weiterhin nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern eine „Teilabnahme Gründung“ konkret zu einer Behinderung für die eigene Bauausführung der Beklagten (bzgl. welcher konkreten Maßnahmen?) geführt, diese nach den vertraglichen Regelungen gemäß § 3 Ziffer 3.5 des Bauvertrags (Anlage K 1) unter Berücksichtigung des in ihrem Risikobereich liegenden Sondervorschlags (vgl. vorstehende Ausführungen zu Ziffer (2.) im Verantwortungsbereich der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) gelegen und zu welcher konkreten zeitlichen Verzögerung dieser Umstand geführt haben soll. Auch liegt die Mangelbeseitigung der Restleistungen im eigenen Verantwortungsbereich der Beklagten.
Auch ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten weiterhin nicht die aus diesem Umstand resultierende Dauer einer etwaigen Behinderung und die sich daraus etwaig ergebende Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) (Hinweis im Termin vom 05.09.2024).
c) Verschiebung der Fälligkeit der Fertigstellung der Baugrube nebst Gründung gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1)
Ausgehend von den Gründen zu Buchstabe b) (1.) – (21.) ergibt sich eine Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins (22.06.2015, gemäß § 9 Ziffer 9.3 des Bauvertrags) aufgrund von „Behinderungen aus dem Verantwortungsbereich“ der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrags (Anlage K 1) um lediglich 4,5 Arbeitstage zuzüglich 3 Stunden (Buchstabe b) Ziffer (4.): 2 Stunden + Ziffer (6.): 1 Stunde + Ziffer (11.): 1,5 Arbeitstage + Ziffer (14.): 3 Arbeitstage), so dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Mahnung der Klägerin vom 07.07.2015 (vgl. Antrag der Klägerin) – entgegen der Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 32) – der Anspruch auf Fertigstellung der Baugrube nebst Gründung fällig gewesen ist (vgl. Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Soweit sich die Beklagte (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 32) darauf beruft, „nach den von der Klägerin selbst zugestandenen Tatsachen und Zusammenhänge(n)“ hätte eine Fälligkeit des Anspruchs auf Fertigstellung „am 7. Juli 2015“ nicht vorgelegen, „weil es insoweit zu einer über den 7. Juli 2015 hinausreichenden Verlängerung der Fertigstellungstellung durch Störungen aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin gekommen“ sei, ist eine abweichende Beurteilung nicht gerechtfertigt, weil es schon an einem gerichtlichen Geständnis der Klägerin i.S.d. § 288 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf Störungen in ihrem Verantwortungsbereich fehlt (vgl. Hinweis im Termin vom 05.09.2024). Auf die vorstehenden Ausführungen zu Buchstabe a) (2.) wird verwiesen (vgl. Hinweise im Termin vom 05.09.2024).
2. Mahnung der Klägerin
Der Senat – Einzelrichter – teilt die Auffassung der Klägerin (Berufungsbegründung vom 22.08.2023, S. 34 – 35 und Schriftsatz vom 12.07.2024, S. 17 – 18), dass diese in der Baubesprechung am 07.07.2015 (vgl. Protokoll zur Baubesprechung Nr. 13 vom 07.07.2015, S. 7, Anlage K 4) mit der Formulierung „Vom AG als zwingend einzuhaltende Fertigstellungstermine: … b) Fertigstellung Baugrube 31.08.15 c) Fertigstellung aller Bohrpfähle 17.08.15″ d) Beräumung Baustelle 31.08.15“ eine (sofort wirkende) Mahnung i.S.d. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB hinsichtlich der Fertigstellung der Baugrube nebst Gründung ausgesprochen hat (vgl. bereits gerichtliche Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
a) Mahnung bedeutet Aufforderung zur Leistung. Die in der Mahnung liegende Leistungsaufforderung muss eindeutig und bestimmt sein. Eine bestimmte und damit unbedingte Leistungsaufforderung liegt vor, wenn der Gläubiger Leistung binnen einer bestimmten Frist oder auf einen bestimmten Termin hin verlangt, auch indem er einseitig ein Zahlungsziel bestimmt (Ernst in Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl. 2022, § 286 BGB, Rn. 65 m.w.N.). In der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger liegt eine Mahnung, wenn – wie hier – der Gläubiger den Schuldner auffordert, die Rechnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu begleichen, und damit die für eine Mahnung erforderliche eindeutige Leistungsaufforderung zum Ausdruck bringt (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2006 – X ZR 157/05, NJW 2006, 3271-3273, Rn. 10 m.w.N. ).
Die vorbezeichnete Formulierung enthält eine solche bestimmte Leistungsaufforderung seitens der Klägerin.
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 32) hat die Klägerin in der Baubesprechung am 07.07.2015 (vgl. Protokoll zur Baubesprechung Nr. 13 vom 07.07.2015, S. 7, Anlage K 4) mit der Formulierung „Vom AG als zwingend einzuhaltende Fertigstellungstermine: … b) Fertigstellung Baugrube 31.08.15 c) Fertigstellung aller Bohrpfähle 17.08.15″ d) Beräumung Baustelle 31.08.15“ eine Fertigstellung nicht erst zum 31.08.2015 angemahnt, so dass Verzug nicht erst zu diesem Zeitpunkt, sondern sofort eingetreten ist (vgl. Hinweise im Termin vom 05.09.2024).
Im Falle einer befristeten Mahnung beginnt die Frist im Zweifel mit dem Datum der Mahnung. Die Erklärung kann aber auch so zu verstehen sein, dass der Verzug sofort mit der Mahnung eintreten soll und die Fristsetzung nur im Hinblick auf den Anspruch aus § 281 BGB erfolgt, was durch Auslegung zu klären ist (Grüneberg in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 286 BGB, Rn. 17; Lorenz in Hau/Poseck, BeckOK BGB, Stand: 01.05.2024, § 286 BGB, Rn. 27)).
Eine solche befristete Mahnung liegt hier nicht vor. Zu Recht weist die Klägerin (Schriftsatz vom 12.07.2024, S. 17 – 18) darauf hin, dass „bereits im Protokoll der Baubesprechung vom 30. Juni 2015 (Anlage K 4) … ausdrücklich festgehalten worden sei, daß insgesamt eine um ca. 2 Monate verspätete Übergabe der Komplettleistung gegeben … (sei); die Projektsteuerung der Klägerin … in dieser Besprechung zudem den der Klägerin entstandenen Schaden „durch den aus Sicht der GFB von Fa. S zu vertretenden Verzug“ erläutert habe. So heißt es in dem Protokoll der Baubesprechung vom 30. Juni 2015 (Anlage K 4) ausdrücklich: „Die Termine aus dem Bauvertrag der Fa. S sind überschritten. … Insgesamt handelt es sich demnach um eine ca. 2 Monate verspätete Übergabe der Komplettleistung. … Dagegen erläutert die GFB die den Schaden auf der Bauherrenseite durch den aus Sicht der GFB von Fa. S zu vertretenden Verzug.“
Vor diesem Hintergrund ist die vorstehend zitierte Erklärung in der Baubesprechung am 07.07.2015 (vgl. Protokoll zur Baubesprechung Nr. 13 vom 07.07.2015, S. 7, Anlage K 4) dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die ausstehende Leistung der Beklagten sofort zum 07.07.2015 und nicht erst zum 31.08.2015 habe anmahnen wollen, zumal – nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 12.07.2024, S. 18) – „sie lediglich darauf bestanden (habe), nachdem der vertraglich festgeschriebene Fertigstellungstermin faktisch nicht mehr einzuhalten war, daß wenigstens der modifizierte, von der Beklagten als möglich dargestellte Fertigstellungstermin zwingend und unter allen Umständen gehalten werden … (müsse), um weitere gravierende Störungen des künftigen Bauablaufs zu verhindern.“, nicht aber „den vertraglich vorgesehenen Fertigstellungstermin (habe) aufheben und durch einen späteren Termin (habe) ersetzen“ wollen. Umstände, die eine abweichende Auslegung der zitierten Erklärung in der Baubesprechung am 07.07.2015 (vgl. Protokoll zur Baubesprechung Nr. 13 vom 07.07.2015, S. 7, Anlage K 4) gebieten könnte, zeigt die Beklagte – auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 26.08.2024 (S. 11) – nicht auf. Solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. Hinweise im Termin vom 05.09.2024).
3. Nichtleistung der Beklagten
Eine Fertigstellung der Baugrube nebst Gründung seitens der Beklagten ist unstreitig nicht zu dem von der Klägerin geltend gemachten Verzugszeitpunkt 07.07.2015 erfolgt (vgl. Hinweis vom 15.02.2024).
4. Vertretenmüssen der Beklagten
Dass die Leistung infolge eines nicht von der Beklagten zu vertretenden Umstandes unterblieben ist und deshalb ein Verzug gemäß § 286 Abs. 4 BGB ausscheidet, ist weder ersichtlich noch von der insofern darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten dargetan (vgl. Hinweise vom 15.02.2024 und im Termin vom 05.09.2024).
Die Beweislast zur Ausräumung des Verschuldens hat der Auftragnehmer (Döring in Ingenstau/Korbion, VOB, 22. Aufl. 2023, § 5 Abs. 4 VOB/B, Rn. 12). Der Schuldner muss die tatsächlichen Voraussetzungen der Entschuldigungsgründe darlegen und beweisen (Ernst in Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl. 2022, § 286 BGB, Rn. 142 m.w.N.).
III.
Eine Erklärungsfrist gemäß § 139 Abs. 5 ZPO auf die gerichtlichen Hinweise im Termin vom 05.09.2024 war der Beklagten nicht zu gewähren, weil im Hinblick auf die frühzeitig erteilten umfassenden gerichtlichen Hinweise vom 15.02.2024 zur gesamten Sach- und Rechtslage, an denen der Senat – Einzelrichter – auch im Termin vom 05.09.2024 festgehalten hat, die zuvor bereits von der Klägerin gegebenen Hinweise (u.a. Schriftsätze vom 05.03.2024 und vom 12.07.2024) und den Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin vom 05.09.2024 tatsächlich Stellung zu den gerichtlichen Hinweisen genommen hat, ebenso wie der von ihr mitgebrachte Sachverständige Prof. Z, und zudem ihr Projektleiter L sowie der von ihr gestellte Sachverständige Prof. Z im Termin anwesend waren, nicht ersichtlich ist, dass ihr eine sofortige Erklärung zu den im Termin vom 05.09.2024 erteilten gerichtlichen Hinweisen nicht möglich gewesen ist. Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sowie ihr Beistand, der Sachverständige Prof. Z, im Termin vom 05.09.2024 zu den gerichtlichen Hinweisen Stellung genommen haben, zeigt, dass ihr eine sofortige Stellungnahme möglich gewesen ist, zumal der Senat – Einzelrichter – auch im Termin vom 05.09.2024 an der bereits mit der gerichtlichen Verfügung vom 15.02.2024 mitgeteilten rechtlichen und sachlichen Würdigung lediglich festgehalten hat, im Termin vom 05.09.2024 sodann nichts tatsächlich Neues erörtert worden ist, wozu nicht hätte Stellung genommen werden können und auch die Klägerin noch ausreichend vor dem Termin (u.a. Schriftsätze vom 05.03.2024 und vom 12.07.2024) ergänzende Hinweise erteilt hat, zu denen die Beklagte noch mit Schriftsatz vom 26.08.2024 Stellung genommen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt allein der Hinweis der Beklagten auf den zeitlichen Umfang der Darstellung der Sach- und Rechtslage durch den Vorsitzenden im Termin vom 05.09.2024 nicht die Annahme, ihr sei eine sofortige Erklärung zu den gerichtlichen Hinweisen nicht möglich.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind nach den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falls.