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Werkvertrag – Werklohnforderung nach vorzeitiger Vertragsbeendigung

LG Magdeburg – Az.: 11 O 1646/11 – Urteil vom 03.07.2012

Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten wegen restlicher Forderungen aus einem Werkvertrag.

Am 10.8.2007 und am 15.8.2007 kaufte der Beklagte von der Klägerin Sanitäreinrichtungen im Wert von insgesamt 12.759,05 €. Auf die Anlagen K 1 und 2 wird Bezug genommen.

Unter dem 16.11.2007 erteilte der Beklagte im Weiteren der Klägerin den Auftrag, das Badezimmer des Beklagten in der H 37 in I zu renovieren und die gelieferten Sanitäreinrichtungen zu installieren. Vereinbart war insoweit ein Festpreis von 9.089,90 brutto (Anlage K 3 ).

Weiter wollte der Kläger die VOB/B vereinbaren. Die Sanitäreinrichtungen aus dem Kaufvertrag vom 10.8.2007 in Höhe von 8056,30 € bezahlte der Beklagte. Ebenso bezahlte er einen weiteren Betrag in Höhe von 6.545 € .Nach einer Auseinandersetzung wegen einer nicht fertig gestellten Duschtasse und optischen Mängeln bei den Fliesen, die der Kläger auch einräumt, erklärte der Beklagte zunächst eine Kündigung. In einem Schreiben vom 8.3.2008 ist ausgeführt.

„Die vertraglich vereinbarten Leistungen bei der Badrenovierung wurden von ihnen weder termingerecht noch mit der notwendigen Qualität erbracht“.

Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Fotoanlage B5, Blatt 46-69 d. Akten Bezug genommen. Unter dem 28.5.2008 akzeptierte der Beklagte dann allerdings wiederum ein Nachbesserungsangebot des Klägers und stellte einen Termin für den 30.5.2008, 8.00 zur Verfügung, vereinbarte sodann einen weiteren Termin für den 2.6.2008, setzte mit Telefax vom 3.6. eine weitere Frist bis zum 5.6.2008 und kündigte zugleich an, ab 6.6. ein Drittunternehmen zu beauftragen. Fertigstellung und Mängelbeseitigung unterblieben. Ab dem 6.6.2008 verweigerte der Beklagte dem Kläger die Weiterarbeit.

Unter dem 9.6.2011 erstellte der Kläger schließlich eine Rechnung in der er teilweise nach EP und GP abrechnete, die Renovierungs- und Montageleistungen als Nettobetrag zzgl. MWSt auswies und erhaltene Zahlungen anrechnete. Unter dem 19.7.2011 mahnte er die nach dieser Berechnung noch als offen angenommene Forderung an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 16 Bezug genommen.

Er meint der Beklagte sei zur Zahlung verpflichtet, weil ihm das Recht zur Nachbesserung genommen wurde. Bei einer Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass die Ausgleichsmasse noch nicht durchgetrocknet gewesen sei, weshalb die Fliesenlegerarbeiten nicht hätten abgeschlossen werden können.

Er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.050, 45 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.7.2011 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er wendet ein, VOB/B seien ihm bei Vertragsschluss nicht ausgehändigt worden, er habe die klägerischen Arbeiten bereits nicht abgenommen.

Der Kläger habe die zu erbringenden Rekonstruktionsarbeiten weder fertiggestellt noch mangelfrei gearbeitet.

Ihm sei ein Mangelbeseitigungsaufwand, einschließlich Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 4473,07 € entstanden. Nachbesserungen habe er ab dem 6.6.2009 selbst vornehmen dürfen, weil der Kläger die gesetzten Nachfristen nicht gehalten hat.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 22.12.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist jedenfalls derzeit unbegründet.

Soweit nach den §§ 631, 632 BGB noch Ansprüche wegen der weiteren beauftragten Rekonstruktionsarbeiten in Betracht kämen, können diese aufgrund der unstreitig erfolgten vorzeitigen Vertragsbeendigung zum 6.6.2009 allenfalls nur noch in dem Umfang des § 649 Satz 2 BGB bestehen. Aufgrund des von ihm dargestellten Zahlenwerks hat sich der Kläger insoweit bereits 1842,25 € auf die Renovierungs- und Montagearbeiten anrechnen zu lassen. Das ergibt sich aus der Differenz der geleisteten Zahlungen in Höhe von unstreitigen 14601,30 € und dem Wert der gelieferten Sanitäranlagen aus den Verträgen vom 10.8.2007 und vom 15.8.2007 in Höhe von 12759,05 €. Im Übrigen ist der Anspruch mangels Abnahme nicht fällig ( § 640 BGB).

Im Einzelnen:

a) Der Vertrag wurde jedenfalls zum 6.6.2009 vorzeitig beendigt. Die vor dem 28.5.2009 liegende Kündigung ist nämlich einvernehmlich für gegenstandslos erklärt worden, nachdem mit Schreiben vom 28.5.2009 wiederum Nachbesserungsarbeiten aufgenommen worden sind. Die Parteien können ihr Vertragsverhältnis ohne weiteres so gestalten, weil einvernehmliche Handlungen grundsätzlich ihrer Privatautonomie unterliegen. Die jeweiligen Ausführungen der Parteien zu diesem Punkt bedürfen deshalb auch keiner weiteren Erörterung. Entscheidend für das Vorliegen eines Beendigungswillens ist, dass dem Kläger offenkundig gewesen ist, dass er seine Arbeiten ab dem 6.6.2008 endgültig nicht mehr hat fortsetzen dürfen. Offenkundig war dem Kläger die Vertragsbeendigung zu diesem Zeitpunkt deshalb, weil jedem Handwerker klar ist, dass er mit seiner Entlassung zu rechnen hat, wenn er Nachbesserungsfristen nicht hält. So liegt der Fall hier, weil der Beklagte mit erneuter Aufnahme der Verhandlung am 28.5.2008 wiederholt Nachfristen gesetzt hat, so dass dem Kläger vom 30.6. – 6.6.2008 annähernd 1 Woche Zeit zur Verfügung stand seine Arbeiten abzuschließen. Die Frage, ob die Fristen die nach der Rechtsprechung des BGH ohnehin einer Gesamtbetrachtung unterliegen, weil jede unangemessene Frist stets nur den Lauf einer angemessenen Frist in Gang setzt, auch vor dem konkreten Bedarf der Durchtrocknung der Ausgleichsmassen insgesamt angemessen gewesen sind, bedarf keiner Erörterung, weil jedenfalls eine Kündigung nach § 649 BGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich ist.

b) Rechtlich geht es zunächst nur um die Frage, ob dem Kläger, trotz der erklärten Vertragsbeendigung, weitere Zahlungsansprüche nach § 649 Satz 2 BGB zustehen.

Solche Ansprüche unterliegen aber gleichfalls den Regeln der Abnahme ( § 640 BGB). Die Frage ist höchstrichterlich geklärt. Denn die Kündigung beendet den Vertrag nur für die Zukunft. Sie beschränkt den Umfang der vom Unternehmer geschuldeten Werkleistung auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil und seinen Vergütungsanspruch ebenfalls auf diesen Teil der ursprünglich geschuldeten Leistung (BGH vom 25. März 1993 – VII ZR 17/92, BauR 1993, 469 und vom 19. Dezember 2002 – VII ZR 103/00). Es ist kein rechtlich tragfähiger Grund dafür ersichtlich, an die Fälligkeitsvoraussetzungen des für den erbrachten Leistungsteil geschuldeten Vergütungsanspruchs geringere Anforderungen zu stellen, als sie für den Fall des vollständig durchgeführten Vertrages bestehen. Vielmehr würde eine Reduzierung dieser Anforderungen, also ein Verzicht auf die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung, dazu führen, dass der Unternehmer, ohne dass hierfür ein überzeugender Grund zu ersehen ist, selbst in denjenigen Fällen besser gestellt würde, in denen er selbst den Anlass zu einer Kündigung gegeben hat ( BGHZ 167,345 ff).

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der klägerischen Annahme es seien VOB/B vereinbart worden. Denn eine derartige Abrede verlangt auch die Aushändigung der VOB/B an den Beklagten, weil er nicht zu einem unternehmerisch tätigen Geschäftskreis gehört, von dem erwartet werden darf, dass er mit dem VOB/B vertraut ist. Insoweit hat der Kläger es aber verabsäumt sich die Aushändigung der VOB/ B quittieren zu lassen, weshalb er hinsichtlich der Frage der Einbeziehung der VOB/B beweisfällig geblieben ist.

d) Wenn die Arbeiten ausweislich der Lichtbildanlage aber gar nicht fertiggestellt worden sind, hat der Kläger nicht nur schlüssig darzulegen, welche Vereinbarung im Einzelnen getroffen wurden, sondern auch welche Leistungen er erbracht und welche er nicht erbracht hat ( vgl.näher bei Erman- Schwenker, BGB 13. Aufl. § 649 Rn 6 m.w.N.). Das ist deshalb erforderlich, weil der Kläger zwar die vereinbarte Vergütung fordern kann, bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach § 649 S. 2 BGB sich aber für die nicht erbrachten Leistungen die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen muss. Es liegt auf der Hand, dass die kalkulierte, aber nicht aufgewandte Arbeitszeit die in der Preisabrede enthalten ist, als auch unverbrauchtes Material andernorts verwertet werden kann und die eingesparte Arbeitszeit auch zu einem anderweitigen Erwerb geführt haben kann. Die Differenzierung nach erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und ersparten Aufwendungen muss deshalb bereits im Vortrag deutlich werden. Das gilt auch, wenn der Werkleistung eine Festpreisabrede zugrunde liegt.

Das ist hier nicht geschehen. Der Beklagte hat mit Recht gerügt, dass es nicht angehen kann, dass der Kläger sich drei Jahre lang überhaupt nicht rührt und dann unter dem 9.6.2011 eine Rechnung vorlegt, die hinsichtlich der Fliesen und Montagearbeiten undifferenziert den gesamten Festpreis einarbeitet, obgleich sich bereits aus dem unstreitigen Vortrag ergibt, dass jedenfalls ein Teil der Montagearbeiten bereits bezahlt ist und die Fotoanlage B 5 im weiteren ergibt, dass die Arbeitsleistungen in dem in der Anlage K 16 abgerechneten Umfang offensichtlich nicht erbracht worden sind. Es leuchtet ein, dass niemand bereit ist, sich unter solchen Voraussetzungen auf eine Abnahme der erbrachten Leistungen einzulassen, weil diese tatsächlich nur geringer ausgefallen sind, als sie in der Rechnung ausgewiesen werden.

Die differenzierte Darstellung der bereits bezahlten Leistungen, der nicht erbrachten Leistungen und ersparten Aufwendungen und der noch nicht bezahlten erbrachten Leistungen ist Sache des Klägers. Der Zivilprozess ist ein Parteiprozess der die Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen stets dem Kläger auferlegt. Es ist dem Beklagten auch nicht zuzumuten sich in einer derartigen Situation in eine gerichtliche Beweisaufnahme drängen zu lassen, nur weil es der Kläger verabsäumt, die gebotene Aufschlüsselung seines Sachvortrages vorzunehmen. Es kann ihm vielmehr zugemutet werden, seinen Leistungs- und Abrechnungsstand auf der Grundlage seiner Kalkulation differenziert darzustellen und auf dieser Grundlage eine nachvollziehbare und prüffähige Rechnung zu schreiben.

Da es bereits an einem prüffähigen fälligen Anspruch besteht, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob und in welcher Höhe dem Beklagten Mehraufwendungen entstanden sind, die er für die Fertigstellung durch ein Drittunternehmen und wegen Mängelbeseitigung geltend machen könnte. Diese Frage stellt sich erst, wenn der Kläger seinen von ihm noch angenommenen Anspruch in nachvollziehbarer Weise beziffert hat. Aus diesem Grunde war die Klage auch nur als derzeit unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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